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Strafanzeige Strafanzeige im Fall Klaus Zieschank

Rechtsanwalt
Dr- Konstantin Thun

Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe

20.03.2000/tt/BE
Az.: 00023/00/ALLG

S t r a f a n z e i g e

gegen

1. General Jorge Rafael VIDELA, geb. 02.08.1925, z.Zt. unter Hausarrest,
Cabildo 639, Buenos Aires/Argentinien
2. General Emilio Eduardo MASSERA, geb. 1925, Kommandand des Heeres
3. General Carlos Guillermo Suarez MASON, geb. 24.01.1924,
wohnhaft O-Higgins 1754, Buenos Aires/Argentinien
4. General Iberico Saint JEAN, ehemaliger Gouverneur der Provinz Buenos Aires
5. General Albano HARGUINTEGUY, Innenminister in der Regierung des General
Videla
6. Koronel Miguel ETCHECOLATZ, damaliger Polizeichef der Provinz Buenos Aires
7. Major Fleuquin (näheres nicht bekannt), damals Verantwortlicher der Regionalen
Einheit von San Martin, Provinz Buenos Aires

wegen
Verdacht des Mordes, der Geiselnahme, der gefährlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie sämtlicher weiterer in Betracht kommender Straftatbestände im Zusammenhang mit der Tötung des Klaus Zieschank im Jahre 1976 in Argentinien

Ich erstatte Strafanzeige gegen die oben Genannten wegen des Verdachts der Beteiligung an den oben genannten Straftaten.

Es wird beantragt, gem. § 13a StPO das zuständige Gericht bzw. die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.

I.
General Jorge Rafael Videla und die anderen genannten Verdächtigen werden beschuldigt, für die Festnahme, Entführung, Folterung und Ermordung des deutschen Staatsangehörigen Klaus Zieschank verantwortlich zu sein.

Klaus Zieschank ist am 10.12.1951 geboren. Er hatte die deutsche und die argentinische Staatsangehörigkeit. Klaus Zieschank war im Besitz eines deutschen Reisepasses mit der Paß-Nr.: D 1275346, ausgestellt von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires. Im Jahre 1976 lebte er in München in der Drächselstraße 6, 81541 München. Der damals 24-jährige Klaus Zieschank studierte an der Technischen Universität in München. Er beteiligte sich in der Bundesrepublik Deutschland an Aktivitäten der Lateinamerika-Solidarität. In Buenos Aires wollte er seine dort lebende und im Jahre 1999 verstorbene Mutter Frau Annemarie Gmoser de Zieschank besuchen und ein durch Vermittlung von Verwandten ermöglichtes vierwöchiges Ferienpraktikum bei der Autokolben-Hersteller-Firma Buxton absolvieren.
Dieses Praktikum begann er am 22.03.1976.

Am 24.03.1976 kam General Jorge Rafael Videla durch einen Militär-Putsch an die Macht.

Argentinien hatte in den 60-er- und 70-er Jahren eine Zeit der Instabilität, die von Wirtschaftskrisen sowie einer Krise des politischen Systems geprägt war und sich in Staatsstreiten, Ausnahmezuständen und politisch motivierten Gewalttaten manifestierte.

Die sich zunehmend verschärfende Lage führte aber 1975 unter der demokratisch gewählten Präsidentin Maria Estela Martinez de Peron zu einer Gesetzgebung, die den Sicherheitskräften, bestehend aus den Streitkräften und der Polizei, weitgehende Sonderbefugnisse einräumte und in ganz erheblichem Maße die Einschränkung von Freiheitsrechten gestattete.

Den Anfang machte das Dekret 261/75 vom 05.02.1975, in dem der Generalstab des Heeres ermächtigt wurde, alle notwendigen militärischen Aktionen zur Befreiung der Provinz Tucuman, in der sich das Hauptoperationsgebiet der Guerilla-Organisation befand, zu ergreifen.

In der Provinz Tucuman wandten die Sicherheitskräfte erstmals in größerem Umfang Massenverhaftungen, Folter und Verschwindenlassen von Personen an.

In der Folgezeit kam es zu weiteren Dekreten und Direktiven, die den Sicherheitsbehörden noch weitergehend Rechte zur Durchsetzung ihrer Ziele einräumten. Ein wesentlicher Faktor des Repressionsapparates der Militärdiktatur ab 1976 war die Aufteilung des Landes in Zonas, Subzonas und Areas durch die Direktiva 404/75 vom 28.10.1975.

Ein wichtiger Aspekt ist, dass Maßnahmen gegen die politisch motivierte Gewalt durch die Sicherheitskräfte entsprechend der in Militärkreisen herrschenden Auffassung nur einseitig gegen solche Gruppierungen für notwendig erachtet wurde, die als "subversiv" galten.

Durch den Militärputsch vom 24.03.1976 wurde die Präsidentin Peron gestürzt und eine Militär-Junta, bestehend aus den Befehlshabern der drei Teilstreitkräfte Heer, Marine und Luftwaffe, übernahm die Macht.

Befehlshaber des Heeres war vom 24.03.1976 bis 03.07.1978 General Videla. Er war gleichzeitig Präsident und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte.

Die in den Jahren zuvor angelegten Strukturen des Sicherheitsapparates wurden weiter ausgebaut und systematisiert. Zahlreiche von der Junta erlassenen Gesetze und Direktiven schufen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen umfassenden Repressionsapparat, der den Sicherheitskräften schrankenlose Eingriffsbefugnisse in jede Richtung verlieh.

Die Tätigkeit der Sicherheitskräfte verlagerte sich von offenen militärischen Aktionen gegen die zunächst noch vorhandenen jedoch stark geschwächten Guerilla-Organisationen auf verdeckte Aktionen gegen Einzelne, wobei zunehmend kein Unterschied mehr zwischen Oppositionellen und Unbeteiligten gemacht wurde.

Aus Sicht der Sicherheitskräfte werden die damaligen Ereignisse regelmäßig als Krieg gegen die Subversion bezeichnet, bei dem jedes Mittel erlaubt war.

Der ebenfalls beschuldigte General Suarez Mason befehligte das Heereskorp I mit Sitz in Buenos Aires. Zur Durchführung ihrer Aktionen bedienten sich die argentinischen Sicherheitskräfte an Einrichtungen, die als geheime Haftzentren galten.

Am 26.03.1976 wurde Klaus Zieschank entführt.

Gegen 14.°° Uhr wurde er beim Verlassen der Firma Buxton, Ruta 8, Nr. 795 in San Martin, Provinz von Buenos Aires, zusammen mit seinem Arbeitskollegen Edgardo Antonio Basile, vor den Augen einer großen Anzahl von Arbeitern der Firma Buxton verhaftet.

Die Mutter schildert die Entführung wie folgt:

"Am Freitag, den 26.03.1976 um 14.00 Uhr, als er mit einem jungen Mann, der ihn in die Arbeit einwies, die Firma verließ, warteten vier Autos der Marke "Ford Falcon" vor der Fabrik. Wenigstens ein Auto davon war mit einem weißen Dreieck versehen, dem Zeichen für Heeres-Einheiten in Zivil. Diesen Autos entstiegen bewaffnete Zivilisten. Jemand rief: "ese y este (dieser und jener)". Darauf stürzten sich die Männer auf die beiden, fesselten sie und stießen sie in die Autos. Etwa um 14.20 Uhr erreichten die Bewaffneten mein Haus und drangen in die Wohnung ein.

Die Tür ging auf, ich neigte mich vor, um den Besuch zu empfangen, als ich meinen Jungen wie eine Statue in der Tür stehen sah, umgeben von Waffen, die auf mich gerichtet waren. Mein Entsetzen war so groß, dass ich einen Schritt zurücktaumelte und ich einen Schrei ausstieß. Darauf hörte ich eine Kommando-Stimme: "A dentro (Hinein)". Sechs oder sieben bewaffnete Leute durchsuchten meine 3-Zimmer-Wohnung.
Die Männer durchsuchten die gesamte Wohnung. Sie packten Papiere und persönliche Wertsachen in zum Teil selbst mitgebrachte Koffer und Taschen und auf meine Bitte um Erklärung über den ganzen Vorfall antworteten sie lediglich: "Por algo sera (Einen Grund wird es haben)". Schließlich verließen die Männer zusammen mit meinem Sohn die Wohnung und fuhren davon."


Frau Zieschank informierte sofort die Deutsche Botschaft in Buenos Aires.
Der Bericht der Mutter und eine weitere ausführliche Darstellung des Falles sind dokumentiert in dem als Anlage beigefügten Auszug aus dem Buch

Thun, Tino, Menschenrechte und Außenpolitik, Bundesrepublik
Deutschland-Argentinien 1976 bis 1983, Bremen 1985, Seite 89-100.

Die Aussage der Mutter sowie weitere Zeugenaussagen sind ebenfalls in der

Video-Kassette eines Beitrages des WDR-Fernsehen

zum Fall Klaus Zieschank enthalten. Diese Video-Kassette ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

Frau Zieschank informierte sofort telefonisch die Deutsche Botschaft in Buenos Aires.
Der Erste Sekretär der Botschaft, Herr Klaus Bald, setzte sich ebenfalls telefonisch mit der Polizeistation Nr. 1, San Martin, Ruta 8 in Verbindung. Ein Leutnant Montel oder Montiel bestätigte dem deutschen Diplomaten, Klaus Zieschank sei dort in Haft und es gehe im gut.

Es wird angeregt, beim

Auswärtigen Amt in Berlin

die den Fall Klaus Zieschank betreffenden Akten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires, des Auswärtigen Amtes in Berlin und des Bundeskanzleramtes in Berlin beizuziehen.

Es wird außerdem angeregt, den damaligen

Ersten Sekretär der Botschaft, Herrn Klaus Bald,

erreichbar über das Auswärtige Amt Berlin, als Zeugen zu vernehmen.

Auch gegenüber dem Personalchef der Firma Buxton, Herrn Robira, und zwei Begleitern, wurde am Nachmittag vom Kommissar Vicova auf dem gleichen Polizeiamt die Verhaftung bestätigt:

"Wir wissen von der Sache, er wurde vom Heer in Untersuchungshaft genommen."

Noch am Abend des selben Tages, gegen 21.30 Uhr, fuhr Frau Zieschank zu dieser Polizeistation, wo nun plötzlich jede Kenntnis über den Vorfall geleugnet wurde. Auf dem Empfangstisch jedoch entdeckte Frau Zieschank den Fetzen einer Zeitschrift mit deutschem Text, "welcher nur von mir stammen konnte, und bei der Hausdurchsuchung mitgenommen worden war."

Frau Zieschank entschied sich Anfang April, bei allen in Frage kommenden Stellen selbst nach ihrem Sohn zu suchen.

Sie begab sich am 02.04.1976 zur Kadetten-Schule in ihrem Wohnort Palomar, zur Militärpolizei in Campo de Mayo, zur Unidad Regional von San Martin. Dort hielt sie dem Major Fleuquin die Bestätigung der Verhaftung gegenüber dem Konsul Bald von der Deutschen Botschaft vor. Der Major wurde sehr böse und drohte an, den Konsul verhaften zu lassen, wenn dieser solche Lügen behaupten würde. Als Frau Zieschank dann die entsprechende Bestätigung gegenüber dem Personalchef der Firma Buxton erwähnte, schrie der Major sie an und beschimpfte sie, sie beleidige das Heer. Wenn die Herren der Firma Buxton so etwas aussagten, würde er auch sie verhaften lassen.

Am 06.04.1996 gelang es Frau Zieschank, in telefonische Verbindung mit Leutnant Montiel zu treten. Dieser bestritt nun, dem Konsul der Deutschen Botschaft gegenüber je die Verhaftung von Klaus Zieschank bestätigt zu haben.

Für den 12.04.1976 wurde die Schwester von Frau Zieschank zusammen mit dem Ersten Sekretär der Deutschen Botschaft eingeladen, in der Unidad Regional mit Major Fleuquin zu sprechen.
Die Deutsche Botschaft reagierte nicht auf diese Einladung. Deshalb begab sich die Schwester von Frau Zieschank mit einem Beamten der Österreichischen Botschaft zu diesem Termin, wo sie aber lediglich zu Protokoll geben konnte, dass sie die Arbeit bei der Firma Buxton für ihren Sohn vermittelt hatte.

Beim zuständigen Gericht von San Martin reichte Frau Zieschank am 27.03.1976 das Rechtsmittel des Habeas Corpus ein. Habeas Corpus-Anträge reichte sie auch am 30.03.1976 beim Nationalen Strafgericht der ersten Instanz und am 20.04.1976 beim Ermittlungsgericht der ersten Instanz ein.

Vor dem Strafgericht Nr. 4 von San Martin wurde ein Strafprozeß wegen rechtswidriger Freiheitsberaubung und Raubes eröffnet, das Verfahren wurde jedoch eingestellt.

Auf alle Eingaben wurden negative Antworten erteilt.

Auch Gespräche der Botschaft mit dem argentinischen Außenministerium und verschiedenen Stellen der Polizei und des Militärs blieben ohne Erfolg.

Die Proteste in der Bundesrepublik Deutschland gegen das Verhalten der argentinischen Militärregierung wie auch gegen mangelnden Druck der deutschen Bundesregierung wurden nun heftiger.

Der Verband Deutscher Studentenschaften (VDS) und mehr als 40 Allgemeine Studentenausschüße deutscher Hochschulen forderten von der Argentinischen Botschaft in Bonn die sofortige Freilassung Zieschanks. In einem scharfen Protest erhoben auch 27 Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion am 24.05.1976 die gleiche Forderung.

Amnesty International kritisierte am 02.06.1976 in Bonn unter anderem, dass die Bundesregierung öffentlich noch überhaupt keine Stellungnahme zur Verhaftung Zieschanks abgegeben habe.

Der Verband Deutscher Studentenschaften erhielt wenig später einen weiteren Beweis für die Verhaftung Klaus Zieschanks:

Die Französin Anita Larrea de Jaroslawsky,
- Anschrift ist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris bekannt -

die selbst in Argentinien gefangen gehalten worden war und nach energischen Protesten der französischen Regierung freigelassen worden ist, berichtete:

"Ich habe Zieschank am 06.05. im Gefängnis getroffen. Er ist in höchster Lebensgefahr."

Dem Bericht dieser Zeugin zufolge gehörte Zieschank zu der Gruppe der Gefangenen ohne Kopfbedeckung (ohne Kapuze), denen die genauen Örtlichkeiten und die sie bewachenden Personen nicht verheimlicht werden mußten, da sie für Vergeltungsaktionen für ermordete Polizisten oder Beamten im Gefängnis zur Erschießung ausgewählt wurden.

Es bedurfte mehrerer Aufforderungen durch die Freunde von Klaus Zieschank in der Bundesrepublik Deutschland, bis dass das Auswärtige Amt in Bonn entschied, diese wichtige Zeugin durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris anzuhören.

Als Anfang Juni 1976 bekannt wurde, dass der argentinische Wirtschaftsminister Martinez de Hoz zu einem Besuch in die Bundesrepublik Deutschland kommen sollte, organisierte die inzwischen gegründete "Initiative Freiheit für Klaus Zieschank" ab dem 12.07.1976 einen Protest-Hungerstreik in Bonn, mit welchem unter anderem auch von Bundesaußenminister Genscher energischere Maßnahmen zur Freilassung von Klaus Zieschank gefordert wurden.
Einen Tag später wurde bekannt, dass Bundeskanzler Helmut Schmidt am 07.07.1976 einen Brief an den argentinischen Staatspräsidenten General Videla gesandt hatte, in welchem "dringend um Aufklärung" gebeten wurde.

Bei einem Staatsbesuch in Argentinien im Juli 1996 lobte der Staatsminister im Bonner Auswärtigen Amt, Karl Moersch, zunächst die neue Wirtschaftspolitik der Militärregierung und sodann auch deren Maßnahmen bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Nach seiner Rückkehr nach Bonn verbreitete Moersch die Versionen der argentinischen Militärs, wonach Zieschank möglicherweise von einer regierungsfeindlichen Gruppe festgehalten oder in den Untergrund gegangen sei. Der Regierung sei es jedoch nicht möglich gewesen, etwas über seinen Aufenthaltsort zu sagen. Nach seiner Ansicht habe die argentinische Regierung in dieser Angelegenheit "nichts verheimlicht".

Ministerialdirektor Lahn vom Auswärtigen Amt sprach nach seiner Argentinien-Reise mit Staatsminister Moersch in einem Rundfunkinterview davon, die argentinische Regierung werfe Zieschank vor, für eine Untergrundorganisation gearbeitet zu haben, Dienste geleistet und Schriften verteilt zu haben. Der Ministerialdirektor unterstrich, die argentinische Regierung habe "glaubhaft versichert" nicht zu wissen, wo Zieschank ist.

Am 18.07.1976 wurde der erste Hungerstreik in Bonn abgebrochen, da Frau Zieschank aus Argentinien nach Bonn anreiste, um ab dem 26.07.1976 auf dem Bonner Marktplatz persönlich an dem Hungerstreik teilzunehmen.
Außenminister Genscher ließ mitteilen, er könne aus Termingründen Frau Zieschank nicht empfangen.

Am 07.08.1976 antwortete General Videla auf den Brief von Bundeskanzler Schmidt. Das Schicksal von Zieschank habe nicht geklärt werden können. Es gäbe jedoch Gerüchte, nach denen die Leiche Zieschanks im Zusammenhang mit einem Autounfall in den Anden gefunden worden sei. Eine eingeleitete Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen.

Die argentinische Militärregierung blieb auch in den folgenden Jahren bei der Behauptung, nichts über das Schicksal von Klaus Zieschank zu wissen.

Erst 1984 wurde bekannt, dass die Leiche von Klaus Zieschank am 27.05.1976 am Flußbett des Rio de la Plata bei Ezpeleta, Provinz von Buenos Aires, tot aufgefunden wurde.

Ungefähr 1000 Meter vom Wasserholplatz der Fabrik Ducillo waren zwei mit Draht gefesselten Leichen an das Ufer getrieben worden.


Durch die Zeugenaussagen des argentinischen Offiziers Scilingilo im spanischen Strafverfahren gegen argentinische Militärs wurden 1998 die schon früher veröffentlichten Berichte von Menschenrechtsorganisationen bestätigt, wonach die argentinischen Militärs zahlreiche geheime Gefangene ("Verschwundene") von den Geheimgefängnissen aus in Flugzeuge verbrachten, um sie oftmals gefesselt aus Flugzeugen in das Meer zu werfen. Man hatte gehofft, so jegliche Spuren verwischen zu können.

In Fall von Klaus Zieschank ergaben die medizinischen polizeilichen Untersuchungen, dass er durch Strangulieren starb und seine Leiche anschließend in das Wasser geworfen wurde.
Der Tod wird ungefähr auf 20 Tage vor Auffinden der Leiche datiert.

In mehreren Identifikationsgutachten hat Prof. Dr. Friedrich W. Rösing vom Institut für Humangenetik und Anthropologie des Universitätsklinikum Ulm bestätigt, dass die Skelettreste aus Grab 54 diejenigen des Klaus Zieschank sind. Sowohl die rekonstruierte Körperhöhe des Skeletts, die Physiognomie des Schädels und des Kopfes wie insbesondere auch die Vergleiche zwischen dem Gebiß und den Zahnbehandlungsunterlagen führten zu dem Endergebnis, dass es keinen vernünftigen Zweifel darüber gebe, dass dieses die Leiche des Klaus Zieschank ist.
Als Anlagen werden das
Identitätsgutachten vom 21.01.1985 und ein auf Bitten des Auswärtigen Amtes Bonn erstelltes Zusatzgutachten über die Identität vom 16.02.1987 beigefügt.

Das Grab von Klaus Zieschank ist etwa 1983 nach Grablegung geschändet und die Leiche stark beschädigt worden.

Auf den Seiten 2 und 3 des Gutachtens vom 21.01.1985 wurde geschätzt, dass die Grabschändung etwa 2 Jahre zuvor stattgefunden hat.

Falls das Motiv für diese Grabschändung die Verwischung von Spuren und die Verhinderung der Identifikation war, ist dieses nicht gelungen.

Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass die Polizei der Provinz Buenos Aires und das argentinische Heer für die Festnahme und Verschleppung des Klaus Zieschank verantwortlich sind.
Die zusammengetragenen Beweise belegen, dass die Verschleppung von einer Streitkraft vorgenommen worden ist, die dem Ersten Armeekorps unterstand und dessen Befehlen befolgten.

Diese Schlußfolgerungen und Beurteilungen sind enthalten in dem Urteil im Strafverfahren gegen Mitglieder der argentinischen Militärregierungen vom 09.12.1985.

Als Anlagen sind insoweit

Auszüge aus dem argentinischen Urteil vom 09.12.1985

und
eine deutsche Übersetzung des Berichtes über den Fall Klaus Zieschank

beigefügt.

II.
Nach obenstehendem Sachverhalt besteht der dringende Verdacht, dass sich die oben genannten Beschuldigten des Mordes, der Geiselnahme, der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben.

Das deutsche Strafrecht ist gem. § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch auf die hier angezeigten Taten anwendbar.

Der Geschädigte Klaus Zieschank besaß zum Zeitpunkt seiner Verhaftung und Entführung bzw. seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Tat zum Nachteil des Klaus Zieschank fand auf dem Territorium Argentiniens statt.

Auf das im März 1998 verfasste Gutachten des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg zum Thema "Besteht eine Möglichkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung Angehöriger staatlicher argentinischer Stellen wegen während der Militärdiktatur (1976-1983) dort begangener Taten des "Verschwindenlassens" trotz innerstaatlicher Straffreistellungsvorschriften?", wird vollinhaltlich Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen sind ausdrücklich Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes.

Die hier in Rede stehenden Taten sind am Tatort mit Strafe bedroht:

Das argentinische Strafgesetzbuch (Codigo Penal) enthält in den Art. 79 CP (Totschlag), 80 CP (Mord), 141 CP (Freiheitsberaubung), 142 CP (Qualifizierte Freiheitsberaubung) und 144 CP (Zuführen zu Folter) Straftatbestände, unter die der oben stehende Sachverhalt subsumiert werden kann.

III
Der Beschuldigte Videla stand als Präsident und Oberbefehlshaber der Streitkräfte während der ersten Militärdiktatur von März 1976 bis März 1981 an der Spitze Legislative und Exekutive. Er war durch den Erlass von Gesetzen, die Erteilung von Direktiven sowie durch Weisung im Einzelfall kausal für den staatlichen Terror und damit auch für die Straftaten zum Nachteil von Klaus Zieschank verantwortlich.

Es kann offen bleiben, ob hierbei von Seiten der genannten Beschuldigten im Einzelfall Befehle zum Töten bestimmter Personen, hier also des Geschädigten, gegeben wurde, da die Mitglieder der Junta jedenfalls wußten, dass aufgrund der von ihnen ausgegebenen Befehle, die alle darauf hinausliefen, die Subversion ohne Rücksicht auf straf- oder völkerrechtliche Grenzen zu bekämpfen, Menschen ohne rechtliche Grundlage festgenommen, gefoltert und getötet wurden.

Laut Ausgabe der Londoner "Times" vom 04.01.1978 wird Jorge Rafael Videla wie folgt zitiert:
"Ein Terrorist ist nicht nur jemand mit einem Gewehr oder einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedanken verbreitet, die zur westlichen und christlichen Zivilisation im Gegensatz stehen."

Die Verantwortlichkeit der übrigen Beschuldigten ergibt sich daraus, dass sie als Verantwortliche des Heeres und der Polizei auf Bundesebene (Innenminister) und regionaler Ebene (Provinz Buenos Aires) für die Verhaftung und das Verschwindenlassen sowie die Tötung des Klaus Zieschank verantwortlich sind.

IV
Die Straftaten zum Nachteil des Klaus Zieschank sind nicht verjährt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ruhen der Verjährung anzunehmen, wenn die Tat "aus politischen, rassischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden wäre" (Bundesgerichtshof NJW 1995, 1297f).

Die systembedingte Nichtahndung habe "die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses" (Bundesgerichtshof St 40113, 116).

Der staatliche Verfolgungswille wird damit zur Voraussetzung für den Lauf der Verjährung.

Die Verjährung hat somit mindestens bis zum formalen Ende der argentinischen Diktatur im März 1983 geruht.

Es ist auch darüber hinaus von einem weiteren Ruhen der Verjährung auszugehen.

In Argentinien wurde durch Gesetz Nr. 22.924 vom 22.09.1983 eine Amnestie erlassen, die Ende 1983 wieder aufgehoben wurde, so dass in der Folgezeit im Strafverfahren gegen 9 Verantwortliche, darunter die hier beschuldigten Videla und Massera, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

1986 wurde unter Präsident Raul Alfonsin das sogenannte Schlußpunktgesetz und 1987 das sogenannte Befehlsnotstandgesetz erlassen.

1990 wurden die hier beschuldigten Generäle Videla und Massera durch Präsident Carlos Menem begnadigt.

Aus völkerstrafrechtlicher Sicht ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Freiheitsberaubung und Folter als Teil einer systematischen staatlichen Politik als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu klassifizieren sind (vgl. Art. 7 Abs. 1e, f Rom-Statut). Solche Verbrechen sind unverjährbar (vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 26.11.1969, UNCS 754, 73; Art. 29 Rom-Statut).


V.
Auch die Tatsache, dass Mitglieder der Junta wegen eines Teils des hier streitgegenständlichen Sachverhaltes bereits strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden sind, hindert nicht die strafrechtliche Verfolgung nach deutschem Strafrecht.
Insbesondere steht nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen.

Nachdem die verurteilten Militärangehörigen die gegen sie ergangenen Haftstrafen nur zu einem ganz geringfügigen Teil verbüßt haben und dann wieder freigelassen worden sind, ist insoweit von einer Fortdauer der Straflosigkeit auszugehen.

Im übrigen wären beim Vollzug etwa verhängter Freiheitsstrafen die verbüßten Strafen im Rahmen des Vollzugs der Strafe anzusetzen.


VI.

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO "ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen."

Mit dem sog. Legalitätsprinzip sollen die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Gerechtigkeit im Rahmen des Möglichen verwirklicht werden.

Voraussetzung für die Begründung dieser Verpflichtung ist das Vorliegen des Anfangsverdachtes für eine verfolgbare Straftat.

Nachdem die Verhaftung und Entführung von Klaus Zieschank unabhängig voneinander von mehreren Zeugen gesehen worden ist und seine Verhaftung gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires von der Polizei zunächst bestätigt wurde und die Medien in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Monate lang aussergewöhnlich umfangreich über den Fall berichtet haben, wäre ein Ermittlungsverfahren bereits vor 24 Jahren von Amts wegen einzuleiten gewesen.

Die deutschen Strafverfolgungsbehörden blieben selbst nach dem Auffinden und der Identifizierung der Leiche im Jahre 1984 bis heute untätig.

Die schnellstmögliche Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes und des Ermittlungsverfahrens ist deshalb geboten.

Sollten ergänzende Informationen benötigt werden, wird um Benachrichtigung des Unterzeichners gebeten.

Dr. Thun
Rechtsanwalt
Anlagen: 9 u. 1 Video-Kassette


 

 
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