Rechtsanwalt
Dr- Konstantin Thun
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
20.03.2000/tt/BE
Az.: 00023/00/ALLG
S t r a
f a n z e i g e
gegen
1. General
Jorge Rafael VIDELA, geb. 02.08.1925, z.Zt. unter Hausarrest,
Cabildo 639, Buenos Aires/Argentinien
2. General Emilio Eduardo MASSERA, geb. 1925, Kommandand des Heeres
3. General Carlos Guillermo Suarez MASON, geb. 24.01.1924,
wohnhaft O-Higgins 1754, Buenos Aires/Argentinien
4. General Iberico Saint JEAN, ehemaliger Gouverneur der Provinz
Buenos Aires
5. General Albano HARGUINTEGUY, Innenminister in der Regierung
des General
Videla
6. Koronel Miguel ETCHECOLATZ, damaliger Polizeichef der Provinz
Buenos Aires
7. Major Fleuquin (näheres nicht bekannt), damals Verantwortlicher
der Regionalen
Einheit von San Martin, Provinz Buenos Aires
wegen
Verdacht des Mordes, der Geiselnahme, der gefährlichen Körperverletzung,
Freiheitsberaubung sowie sämtlicher weiterer in Betracht
kommender Straftatbestände im Zusammenhang mit der Tötung
des Klaus Zieschank im Jahre 1976 in Argentinien
Ich erstatte
Strafanzeige gegen die oben Genannten wegen des Verdachts der
Beteiligung an den oben genannten Straftaten.
Es wird beantragt,
gem. § 13a StPO das zuständige Gericht bzw. die zuständige
Staatsanwaltschaft zu bestimmen.
I.
General Jorge Rafael Videla und die anderen genannten Verdächtigen
werden beschuldigt, für die Festnahme, Entführung, Folterung
und Ermordung des deutschen Staatsangehörigen Klaus Zieschank
verantwortlich zu sein.
Klaus Zieschank
ist am 10.12.1951 geboren. Er hatte die deutsche und die argentinische
Staatsangehörigkeit. Klaus Zieschank war im Besitz eines
deutschen Reisepasses mit der Paß-Nr.: D 1275346, ausgestellt
von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires.
Im Jahre 1976 lebte er in München in der Drächselstraße
6, 81541 München. Der damals 24-jährige Klaus Zieschank
studierte an der Technischen Universität in München.
Er beteiligte sich in der Bundesrepublik Deutschland an Aktivitäten
der Lateinamerika-Solidarität. In Buenos Aires wollte er
seine dort lebende und im Jahre 1999 verstorbene Mutter Frau Annemarie
Gmoser de Zieschank besuchen und ein durch Vermittlung von Verwandten
ermöglichtes vierwöchiges Ferienpraktikum bei der Autokolben-Hersteller-Firma
Buxton absolvieren.
Dieses Praktikum begann er am 22.03.1976.
Am 24.03.1976
kam General Jorge Rafael Videla durch einen Militär-Putsch
an die Macht.
Argentinien
hatte in den 60-er- und 70-er Jahren eine Zeit der Instabilität,
die von Wirtschaftskrisen sowie einer Krise des politischen Systems
geprägt war und sich in Staatsstreiten, Ausnahmezuständen
und politisch motivierten Gewalttaten manifestierte.
Die sich zunehmend
verschärfende Lage führte aber 1975 unter der demokratisch
gewählten Präsidentin Maria Estela Martinez de Peron
zu einer Gesetzgebung, die den Sicherheitskräften, bestehend
aus den Streitkräften und der Polizei, weitgehende Sonderbefugnisse
einräumte und in ganz erheblichem Maße die Einschränkung
von Freiheitsrechten gestattete.
Den Anfang
machte das Dekret 261/75 vom 05.02.1975, in dem der Generalstab
des Heeres ermächtigt wurde, alle notwendigen militärischen
Aktionen zur Befreiung der Provinz Tucuman, in der sich das Hauptoperationsgebiet
der Guerilla-Organisation befand, zu ergreifen.
In der Provinz
Tucuman wandten die Sicherheitskräfte erstmals in größerem
Umfang Massenverhaftungen, Folter und Verschwindenlassen von Personen
an.
In der Folgezeit
kam es zu weiteren Dekreten und Direktiven, die den Sicherheitsbehörden
noch weitergehend Rechte zur Durchsetzung ihrer Ziele einräumten.
Ein wesentlicher Faktor des Repressionsapparates der Militärdiktatur
ab 1976 war die Aufteilung des Landes in Zonas, Subzonas und Areas
durch die Direktiva 404/75 vom 28.10.1975.
Ein wichtiger
Aspekt ist, dass Maßnahmen gegen die politisch motivierte
Gewalt durch die Sicherheitskräfte entsprechend der in Militärkreisen
herrschenden Auffassung nur einseitig gegen solche Gruppierungen
für notwendig erachtet wurde, die als "subversiv"
galten.
Durch den
Militärputsch vom 24.03.1976 wurde die Präsidentin Peron
gestürzt und eine Militär-Junta, bestehend aus den Befehlshabern
der drei Teilstreitkräfte Heer, Marine und Luftwaffe, übernahm
die Macht.
Befehlshaber
des Heeres war vom 24.03.1976 bis 03.07.1978 General Videla. Er
war gleichzeitig Präsident und Oberster Befehlshaber der
Streitkräfte.
Die in den
Jahren zuvor angelegten Strukturen des Sicherheitsapparates wurden
weiter ausgebaut und systematisiert. Zahlreiche von der Junta
erlassenen Gesetze und Direktiven schufen die rechtlichen Rahmenbedingungen
für einen umfassenden Repressionsapparat, der den Sicherheitskräften
schrankenlose Eingriffsbefugnisse in jede Richtung verlieh.
Die Tätigkeit
der Sicherheitskräfte verlagerte sich von offenen militärischen
Aktionen gegen die zunächst noch vorhandenen jedoch stark
geschwächten Guerilla-Organisationen auf verdeckte Aktionen
gegen Einzelne, wobei zunehmend kein Unterschied mehr zwischen
Oppositionellen und Unbeteiligten gemacht wurde.
Aus Sicht
der Sicherheitskräfte werden die damaligen Ereignisse regelmäßig
als Krieg gegen die Subversion bezeichnet, bei dem jedes Mittel
erlaubt war.
Der ebenfalls
beschuldigte General Suarez Mason befehligte das Heereskorp I
mit Sitz in Buenos Aires. Zur Durchführung ihrer Aktionen
bedienten sich die argentinischen Sicherheitskräfte an Einrichtungen,
die als geheime Haftzentren galten.
Am 26.03.1976
wurde Klaus Zieschank entführt.
Gegen 14.°°
Uhr wurde er beim Verlassen der Firma Buxton, Ruta 8, Nr. 795
in San Martin, Provinz von Buenos Aires, zusammen mit seinem Arbeitskollegen
Edgardo Antonio Basile, vor den Augen einer großen Anzahl
von Arbeitern der Firma Buxton verhaftet.
Die Mutter
schildert die Entführung wie folgt:
"Am Freitag,
den 26.03.1976 um 14.00 Uhr, als er mit einem jungen Mann, der
ihn in die Arbeit einwies, die Firma verließ, warteten vier
Autos der Marke "Ford Falcon" vor der Fabrik. Wenigstens
ein Auto davon war mit einem weißen Dreieck versehen, dem
Zeichen für Heeres-Einheiten in Zivil. Diesen Autos entstiegen
bewaffnete Zivilisten. Jemand rief: "ese y este (dieser und
jener)". Darauf stürzten sich die Männer auf die
beiden, fesselten sie und stießen sie in die Autos. Etwa
um 14.20 Uhr erreichten die Bewaffneten mein Haus und drangen
in die Wohnung ein.
Die Tür
ging auf, ich neigte mich vor, um den Besuch zu empfangen, als
ich meinen Jungen wie eine Statue in der Tür stehen sah,
umgeben von Waffen, die auf mich gerichtet waren. Mein Entsetzen
war so groß, dass ich einen Schritt zurücktaumelte
und ich einen Schrei ausstieß. Darauf hörte ich eine
Kommando-Stimme: "A dentro (Hinein)". Sechs oder sieben
bewaffnete Leute durchsuchten meine 3-Zimmer-Wohnung.
Die Männer durchsuchten die gesamte Wohnung. Sie packten
Papiere und persönliche Wertsachen in zum Teil selbst mitgebrachte
Koffer und Taschen und auf meine Bitte um Erklärung über
den ganzen Vorfall antworteten sie lediglich: "Por algo sera
(Einen Grund wird es haben)". Schließlich verließen
die Männer zusammen mit meinem Sohn die Wohnung und fuhren
davon."
Frau Zieschank informierte sofort die Deutsche Botschaft in Buenos
Aires.
Der Bericht der Mutter und eine weitere ausführliche Darstellung
des Falles sind dokumentiert in dem als Anlage beigefügten
Auszug aus dem Buch
Thun, Tino,
Menschenrechte und Außenpolitik, Bundesrepublik
Deutschland-Argentinien 1976 bis 1983, Bremen 1985, Seite 89-100.
Die Aussage
der Mutter sowie weitere Zeugenaussagen sind ebenfalls in der
Video-Kassette
eines Beitrages des WDR-Fernsehen
zum Fall Klaus
Zieschank enthalten. Diese Video-Kassette ist ebenfalls als Anlage
beigefügt.
Frau Zieschank
informierte sofort telefonisch die Deutsche Botschaft in Buenos
Aires.
Der Erste Sekretär der Botschaft, Herr Klaus Bald, setzte
sich ebenfalls telefonisch mit der Polizeistation Nr. 1, San Martin,
Ruta 8 in Verbindung. Ein Leutnant Montel oder Montiel bestätigte
dem deutschen Diplomaten, Klaus Zieschank sei dort in Haft und
es gehe im gut.
Es wird angeregt,
beim
Auswärtigen
Amt in Berlin
die den Fall
Klaus Zieschank betreffenden Akten der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Buenos Aires, des Auswärtigen Amtes in Berlin
und des Bundeskanzleramtes in Berlin beizuziehen.
Es wird außerdem
angeregt, den damaligen
Ersten Sekretär
der Botschaft, Herrn Klaus Bald,
erreichbar
über das Auswärtige Amt Berlin, als Zeugen zu vernehmen.
Auch gegenüber
dem Personalchef der Firma Buxton, Herrn Robira, und zwei Begleitern,
wurde am Nachmittag vom Kommissar Vicova auf dem gleichen Polizeiamt
die Verhaftung bestätigt:
"Wir
wissen von der Sache, er wurde vom Heer in Untersuchungshaft genommen."
Noch am Abend
des selben Tages, gegen 21.30 Uhr, fuhr Frau Zieschank zu dieser
Polizeistation, wo nun plötzlich jede Kenntnis über
den Vorfall geleugnet wurde. Auf dem Empfangstisch jedoch entdeckte
Frau Zieschank den Fetzen einer Zeitschrift mit deutschem Text,
"welcher nur von mir stammen konnte, und bei der Hausdurchsuchung
mitgenommen worden war."
Frau Zieschank
entschied sich Anfang April, bei allen in Frage kommenden Stellen
selbst nach ihrem Sohn zu suchen.
Sie begab
sich am 02.04.1976 zur Kadetten-Schule in ihrem Wohnort Palomar,
zur Militärpolizei in Campo de Mayo, zur Unidad Regional
von San Martin. Dort hielt sie dem Major Fleuquin die Bestätigung
der Verhaftung gegenüber dem Konsul Bald von der Deutschen
Botschaft vor. Der Major wurde sehr böse und drohte an, den
Konsul verhaften zu lassen, wenn dieser solche Lügen behaupten
würde. Als Frau Zieschank dann die entsprechende Bestätigung
gegenüber dem Personalchef der Firma Buxton erwähnte,
schrie der Major sie an und beschimpfte sie, sie beleidige das
Heer. Wenn die Herren der Firma Buxton so etwas aussagten, würde
er auch sie verhaften lassen.
Am 06.04.1996
gelang es Frau Zieschank, in telefonische Verbindung mit Leutnant
Montiel zu treten. Dieser bestritt nun, dem Konsul der Deutschen
Botschaft gegenüber je die Verhaftung von Klaus Zieschank
bestätigt zu haben.
Für den
12.04.1976 wurde die Schwester von Frau Zieschank zusammen mit
dem Ersten Sekretär der Deutschen Botschaft eingeladen, in
der Unidad Regional mit Major Fleuquin zu sprechen.
Die Deutsche Botschaft reagierte nicht auf diese Einladung. Deshalb
begab sich die Schwester von Frau Zieschank mit einem Beamten
der Österreichischen Botschaft zu diesem Termin, wo sie aber
lediglich zu Protokoll geben konnte, dass sie die Arbeit bei der
Firma Buxton für ihren Sohn vermittelt hatte.
Beim zuständigen
Gericht von San Martin reichte Frau Zieschank am 27.03.1976 das
Rechtsmittel des Habeas Corpus ein. Habeas Corpus-Anträge
reichte sie auch am 30.03.1976 beim Nationalen Strafgericht der
ersten Instanz und am 20.04.1976 beim Ermittlungsgericht der ersten
Instanz ein.
Vor dem Strafgericht
Nr. 4 von San Martin wurde ein Strafprozeß wegen rechtswidriger
Freiheitsberaubung und Raubes eröffnet, das Verfahren wurde
jedoch eingestellt.
Auf alle Eingaben
wurden negative Antworten erteilt.
Auch Gespräche
der Botschaft mit dem argentinischen Außenministerium und
verschiedenen Stellen der Polizei und des Militärs blieben
ohne Erfolg.
Die Proteste
in der Bundesrepublik Deutschland gegen das Verhalten der argentinischen
Militärregierung wie auch gegen mangelnden Druck der deutschen
Bundesregierung wurden nun heftiger.
Der Verband
Deutscher Studentenschaften (VDS) und mehr als 40 Allgemeine Studentenausschüße
deutscher Hochschulen forderten von der Argentinischen Botschaft
in Bonn die sofortige Freilassung Zieschanks. In einem scharfen
Protest erhoben auch 27 Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion
am 24.05.1976 die gleiche Forderung.
Amnesty International
kritisierte am 02.06.1976 in Bonn unter anderem, dass die Bundesregierung
öffentlich noch überhaupt keine Stellungnahme zur Verhaftung
Zieschanks abgegeben habe.
Der Verband
Deutscher Studentenschaften erhielt wenig später einen weiteren
Beweis für die Verhaftung Klaus Zieschanks:
Die Französin
Anita Larrea de Jaroslawsky,
- Anschrift ist der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Paris bekannt -
die selbst
in Argentinien gefangen gehalten worden war und nach energischen
Protesten der französischen Regierung freigelassen worden
ist, berichtete:
"Ich
habe Zieschank am 06.05. im Gefängnis getroffen. Er ist in
höchster Lebensgefahr."
Dem Bericht
dieser Zeugin zufolge gehörte Zieschank zu der Gruppe der
Gefangenen ohne Kopfbedeckung (ohne Kapuze), denen die genauen
Örtlichkeiten und die sie bewachenden Personen nicht verheimlicht
werden mußten, da sie für Vergeltungsaktionen für
ermordete Polizisten oder Beamten im Gefängnis zur Erschießung
ausgewählt wurden.
Es bedurfte
mehrerer Aufforderungen durch die Freunde von Klaus Zieschank
in der Bundesrepublik Deutschland, bis dass das Auswärtige
Amt in Bonn entschied, diese wichtige Zeugin durch die Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Paris anzuhören.
Als Anfang
Juni 1976 bekannt wurde, dass der argentinische Wirtschaftsminister
Martinez de Hoz zu einem Besuch in die Bundesrepublik Deutschland
kommen sollte, organisierte die inzwischen gegründete "Initiative
Freiheit für Klaus Zieschank" ab dem 12.07.1976 einen
Protest-Hungerstreik in Bonn, mit welchem unter anderem auch von
Bundesaußenminister Genscher energischere Maßnahmen
zur Freilassung von Klaus Zieschank gefordert wurden.
Einen Tag später wurde bekannt, dass Bundeskanzler Helmut
Schmidt am 07.07.1976 einen Brief an den argentinischen Staatspräsidenten
General Videla gesandt hatte, in welchem "dringend um Aufklärung"
gebeten wurde.
Bei einem
Staatsbesuch in Argentinien im Juli 1996 lobte der Staatsminister
im Bonner Auswärtigen Amt, Karl Moersch, zunächst die
neue Wirtschaftspolitik der Militärregierung und sodann auch
deren Maßnahmen bei der Bekämpfung des Terrorismus.
Nach seiner Rückkehr nach Bonn verbreitete Moersch die Versionen
der argentinischen Militärs, wonach Zieschank möglicherweise
von einer regierungsfeindlichen Gruppe festgehalten oder in den
Untergrund gegangen sei. Der Regierung sei es jedoch nicht möglich
gewesen, etwas über seinen Aufenthaltsort zu sagen. Nach
seiner Ansicht habe die argentinische Regierung in dieser Angelegenheit
"nichts verheimlicht".
Ministerialdirektor
Lahn vom Auswärtigen Amt sprach nach seiner Argentinien-Reise
mit Staatsminister Moersch in einem Rundfunkinterview davon, die
argentinische Regierung werfe Zieschank vor, für eine Untergrundorganisation
gearbeitet zu haben, Dienste geleistet und Schriften verteilt
zu haben. Der Ministerialdirektor unterstrich, die argentinische
Regierung habe "glaubhaft versichert" nicht zu wissen,
wo Zieschank ist.
Am 18.07.1976
wurde der erste Hungerstreik in Bonn abgebrochen, da Frau Zieschank
aus Argentinien nach Bonn anreiste, um ab dem 26.07.1976 auf dem
Bonner Marktplatz persönlich an dem Hungerstreik teilzunehmen.
Außenminister Genscher ließ mitteilen, er könne
aus Termingründen Frau Zieschank nicht empfangen.
Am 07.08.1976
antwortete General Videla auf den Brief von Bundeskanzler Schmidt.
Das Schicksal von Zieschank habe nicht geklärt werden können.
Es gäbe jedoch Gerüchte, nach denen die Leiche Zieschanks
im Zusammenhang mit einem Autounfall in den Anden gefunden worden
sei. Eine eingeleitete Untersuchung sei noch nicht abgeschlossen.
Die argentinische
Militärregierung blieb auch in den folgenden Jahren bei der
Behauptung, nichts über das Schicksal von Klaus Zieschank
zu wissen.
Erst 1984
wurde bekannt, dass die Leiche von Klaus Zieschank am 27.05.1976
am Flußbett des Rio de la Plata bei Ezpeleta, Provinz von
Buenos Aires, tot aufgefunden wurde.
Ungefähr
1000 Meter vom Wasserholplatz der Fabrik Ducillo waren zwei mit
Draht gefesselten Leichen an das Ufer getrieben worden.
Durch die Zeugenaussagen des argentinischen Offiziers Scilingilo
im spanischen Strafverfahren gegen argentinische Militärs
wurden 1998 die schon früher veröffentlichten Berichte
von Menschenrechtsorganisationen bestätigt, wonach die argentinischen
Militärs zahlreiche geheime Gefangene ("Verschwundene")
von den Geheimgefängnissen aus in Flugzeuge verbrachten,
um sie oftmals gefesselt aus Flugzeugen in das Meer zu werfen.
Man hatte gehofft, so jegliche Spuren verwischen zu können.
In Fall von
Klaus Zieschank ergaben die medizinischen polizeilichen Untersuchungen,
dass er durch Strangulieren starb und seine Leiche anschließend
in das Wasser geworfen wurde.
Der Tod wird ungefähr auf 20 Tage vor Auffinden der Leiche
datiert.
In mehreren
Identifikationsgutachten hat Prof. Dr. Friedrich W. Rösing
vom Institut für Humangenetik und Anthropologie des Universitätsklinikum
Ulm bestätigt, dass die Skelettreste aus Grab 54 diejenigen
des Klaus Zieschank sind. Sowohl die rekonstruierte Körperhöhe
des Skeletts, die Physiognomie des Schädels und des Kopfes
wie insbesondere auch die Vergleiche zwischen dem Gebiß
und den Zahnbehandlungsunterlagen führten zu dem Endergebnis,
dass es keinen vernünftigen Zweifel darüber gebe, dass
dieses die Leiche des Klaus Zieschank ist.
Als Anlagen werden das Identitätsgutachten
vom 21.01.1985 und ein auf Bitten des Auswärtigen Amtes Bonn
erstelltes Zusatzgutachten über die Identität vom 16.02.1987
beigefügt.
Das Grab von
Klaus Zieschank ist etwa 1983 nach Grablegung geschändet
und die Leiche stark beschädigt worden.
Auf den Seiten
2 und 3 des Gutachtens vom 21.01.1985 wurde geschätzt, dass
die Grabschändung etwa 2 Jahre zuvor stattgefunden hat.
Falls das
Motiv für diese Grabschändung die Verwischung von Spuren
und die Verhinderung der Identifikation war, ist dieses nicht
gelungen.
Aus den vorliegenden
Erkenntnissen ergibt sich, dass die Polizei der Provinz Buenos
Aires und das argentinische Heer für die Festnahme und Verschleppung
des Klaus Zieschank verantwortlich sind.
Die zusammengetragenen Beweise belegen, dass die Verschleppung
von einer Streitkraft vorgenommen worden ist, die dem Ersten Armeekorps
unterstand und dessen Befehlen befolgten.
Diese Schlußfolgerungen
und Beurteilungen sind enthalten in dem Urteil im Strafverfahren
gegen Mitglieder der argentinischen Militärregierungen vom
09.12.1985.
Als Anlagen
sind insoweit
Auszüge
aus dem argentinischen Urteil vom 09.12.1985
und
eine deutsche Übersetzung des Berichtes über den Fall
Klaus Zieschank
beigefügt.
II.
Nach obenstehendem Sachverhalt besteht der dringende Verdacht,
dass sich die oben genannten Beschuldigten des Mordes, der Geiselnahme,
der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung
schuldig gemacht haben.
Das deutsche
Strafrecht ist gem. § 7 Abs. 1 Strafgesetzbuch auf die hier
angezeigten Taten anwendbar.
Der Geschädigte
Klaus Zieschank besaß zum Zeitpunkt seiner Verhaftung und
Entführung bzw. seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Tat zum
Nachteil des Klaus Zieschank fand auf dem Territorium Argentiniens
statt.
Auf das im
März 1998 verfasste Gutachten des Max-Planck-Institutes für
ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg
zum Thema "Besteht eine Möglichkeit der Bundesrepublik
Deutschland zur Strafverfolgung Angehöriger staatlicher argentinischer
Stellen wegen während der Militärdiktatur (1976-1983)
dort begangener Taten des "Verschwindenlassens" trotz
innerstaatlicher Straffreistellungsvorschriften?", wird vollinhaltlich
Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen sind ausdrücklich
Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes.
Die hier in
Rede stehenden Taten sind am Tatort mit Strafe bedroht:
Das argentinische
Strafgesetzbuch (Codigo Penal) enthält in den Art. 79 CP
(Totschlag), 80 CP (Mord), 141 CP (Freiheitsberaubung), 142 CP
(Qualifizierte Freiheitsberaubung) und 144 CP (Zuführen zu
Folter) Straftatbestände, unter die der oben stehende Sachverhalt
subsumiert werden kann.
III
Der Beschuldigte Videla stand als Präsident und Oberbefehlshaber
der Streitkräfte während der ersten Militärdiktatur
von März 1976 bis März 1981 an der Spitze Legislative
und Exekutive. Er war durch den Erlass von Gesetzen, die Erteilung
von Direktiven sowie durch Weisung im Einzelfall kausal für
den staatlichen Terror und damit auch für die Straftaten
zum Nachteil von Klaus Zieschank verantwortlich.
Es kann offen
bleiben, ob hierbei von Seiten der genannten Beschuldigten im
Einzelfall Befehle zum Töten bestimmter Personen, hier also
des Geschädigten, gegeben wurde, da die Mitglieder der Junta
jedenfalls wußten, dass aufgrund der von ihnen ausgegebenen
Befehle, die alle darauf hinausliefen, die Subversion ohne Rücksicht
auf straf- oder völkerrechtliche Grenzen zu bekämpfen,
Menschen ohne rechtliche Grundlage festgenommen, gefoltert und
getötet wurden.
Laut Ausgabe
der Londoner "Times" vom 04.01.1978 wird Jorge Rafael
Videla wie folgt zitiert:
"Ein Terrorist ist nicht nur jemand mit einem Gewehr oder
einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedanken verbreitet, die
zur westlichen und christlichen Zivilisation im Gegensatz stehen."
Die Verantwortlichkeit
der übrigen Beschuldigten ergibt sich daraus, dass sie als
Verantwortliche des Heeres und der Polizei auf Bundesebene (Innenminister)
und regionaler Ebene (Provinz Buenos Aires) für die Verhaftung
und das Verschwindenlassen sowie die Tötung des Klaus Zieschank
verantwortlich sind.
IV
Die Straftaten zum Nachteil des Klaus Zieschank sind nicht verjährt.
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Ruhen der Verjährung
anzunehmen, wenn die Tat "aus politischen, rassischen oder
sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden wäre"
(Bundesgerichtshof NJW 1995, 1297f).
Die systembedingte
Nichtahndung habe "die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses"
(Bundesgerichtshof St 40113, 116).
Der staatliche
Verfolgungswille wird damit zur Voraussetzung für den Lauf
der Verjährung.
Die Verjährung
hat somit mindestens bis zum formalen Ende der argentinischen
Diktatur im März 1983 geruht.
Es ist auch
darüber hinaus von einem weiteren Ruhen der Verjährung
auszugehen.
In Argentinien
wurde durch Gesetz Nr. 22.924 vom 22.09.1983 eine Amnestie erlassen,
die Ende 1983 wieder aufgehoben wurde, so dass in der Folgezeit
im Strafverfahren gegen 9 Verantwortliche, darunter die hier beschuldigten
Videla und Massera, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
wurden.
1986 wurde
unter Präsident Raul Alfonsin das sogenannte Schlußpunktgesetz
und 1987 das sogenannte Befehlsnotstandgesetz erlassen.
1990 wurden
die hier beschuldigten Generäle Videla und Massera durch
Präsident Carlos Menem begnadigt.
Aus völkerstrafrechtlicher
Sicht ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Freiheitsberaubung
und Folter als Teil einer systematischen staatlichen Politik als
Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu klassifizieren sind (vgl.
Art. 7 Abs. 1e, f Rom-Statut). Solche Verbrechen sind unverjährbar
(vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens über die Nichtanwendbarkeit
gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 26.11.1969, UNCS 754, 73;
Art. 29 Rom-Statut).
V.
Auch die Tatsache, dass Mitglieder der Junta wegen eines Teils
des hier streitgegenständlichen Sachverhaltes bereits strafrechtlich
zur Rechenschaft gezogen worden sind, hindert nicht die strafrechtliche
Verfolgung nach deutschem Strafrecht.
Insbesondere steht nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen.
Nachdem die
verurteilten Militärangehörigen die gegen sie ergangenen
Haftstrafen nur zu einem ganz geringfügigen Teil verbüßt
haben und dann wieder freigelassen worden sind, ist insoweit von
einer Fortdauer der Straflosigkeit auszugehen.
Im übrigen
wären beim Vollzug etwa verhängter Freiheitsstrafen
die verbüßten Strafen im Rahmen des Vollzugs der Strafe
anzusetzen.
VI.
Gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO "ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet,
wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen."
Mit dem sog.
Legalitätsprinzip sollen die Grundsätze der Gleichheit
vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Gerechtigkeit im Rahmen
des Möglichen verwirklicht werden.
Voraussetzung
für die Begründung dieser Verpflichtung ist das Vorliegen
des Anfangsverdachtes für eine verfolgbare Straftat.
Nachdem die
Verhaftung und Entführung von Klaus Zieschank unabhängig
voneinander von mehreren Zeugen gesehen worden ist und seine Verhaftung
gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
Buenos Aires von der Polizei zunächst bestätigt wurde
und die Medien in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Monate
lang aussergewöhnlich umfangreich über den Fall berichtet
haben, wäre ein Ermittlungsverfahren bereits vor 24 Jahren
von Amts wegen einzuleiten gewesen.
Die deutschen
Strafverfolgungsbehörden blieben selbst nach dem Auffinden
und der Identifizierung der Leiche im Jahre 1984 bis heute untätig.
Die schnellstmögliche
Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen
Gerichtes und des Ermittlungsverfahrens ist deshalb geboten.
Sollten ergänzende
Informationen benötigt werden, wird um Benachrichtigung des
Unterzeichners gebeten.
Dr. Thun
Rechtsanwalt
Anlagen: 9 u. 1 Video-Kassette