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Oberlandesgericht
Nürnberg
Justizpressestelle
Nürnberg,
den 12.07.04
Pressemitteilung
Argentinienverfahren"
der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Teil-Einstellung
des Verfahrens gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta
(Videla u.a.) in Argentinien soweit Abkömmlinge deutscher Juden
betroffen sind
Auslieferungsverfahren wird weiter mit Nachdruck betrieben
Mit Verfügung
vom 8.07.2004 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
das Verfahren gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta
(Jorge Videla und 68 weitere Beschuldigte) hinsichtlich von sechs
Tatopfern wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt. Nach Prüfung
der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Generalbundesanwalts kam die Staatsanwaltschaft in der 57 Seiten
umfassenden Einstellungsverfügung zu folgendem Ergebnis: "Die
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die sechs
Fälle verschwundener Abkömmlinge von zur Zeit des 3. Reiches
ausgewanderter Deutscher jüdischer Abstammung ist nicht gegeben,
weil keines dieser Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
Im übrigen nimmt das Verfahren seinen Fortgang.
" Diese
Teil-Einstellung hat keinen Einfluss auf die bestehenden Haftbefehle
gegen den früheren Chef der argentinischen Militärjunta
Jorge Videla, den früheren Oberbefehlshaber der Marine Emilio
Massera und den Chef des 1. Heerescorps der Zone 1 Carlos Guillermo
Suarez Mason sowie gegen den Kommandeur der Subzone 11 Juan Bautista
Sasiaiñ und den Lagerchef des Folterzentrums "El Vesubio"
Pedro Alberto Durán Saénz. Gegen diese fünf Beschuldigten
besteht der dringende Tatverdacht des Mordes in mittelbarer Täterschaft
an den deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann bzw
Klaus Zieschank. Insoweit wird das Auslieferungsverfahren weiter
mit Nachdruck betrieben.
1. Keine deutsche Gerichtszuständigkeit, weil die sechs Opfer
keine deutsche Staats-angehörigkeit besaßen.
Für Taten,
die von Ausländern im Ausland verübt werden, gilt nach
§ 7 Strafgesetzbuch das deutsche Strafrecht grundsätzlich
nur dann, wenn die Tat "gegen einen Deutschen begangen worden
ist". Wer "Deutscher" im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts
ist, ergibt sich aus Artikel 16 Grundgesetz. In den hier gegebenen
6 Fällen Verschwundener handelt es sich um Abkömmlinge
deutscher Juden, die im 3. Reich - unter dem Druck der für
Juden untragbaren Verhältnisse und um Verfolgung und Bedrohung
zu entgehen - ihre ursprüngliche Heimat Deutschland verlassen
und nach Argentinien geflüchtet waren. Sie fielen unter den
Personenkreis, dem durch Verordnung aus dem Jahr 1941 die deutsche
Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Diese Verordnung ist
nationalsozialistisches Unrecht und daher nich-tig. Die Verfasser
des Grundgesetzes haben jedoch trotzdem bewusst davon abgesehen,
für die rechtswidrig Ausgebürgerten die deutsche Staatsangehörigkeit
automatisch wieder auf-leben zu lassen. Hierdurch sollte vermieden
werden, dass Personen, die unter der Nazi-Herrschaft durch deutsche
Stellen diskriminiert und ausgebürgert worden waren und die
nach dem Krieg nicht mehr nach Deutschland zurückkehrten, die
deutsche Staatsbürgerschaft ohne oder gegen ihren Willen aufgedrängt
wird. Für diesen Personenkreis bestimmt deshalb Art. 116 Absatz
2 GG: "Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen
dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit
aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen
worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai
1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen
entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben." Im konkreten
Fall ist Satz 1 einschlägig. Die Wiedereinbürgerung im
Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG hätte somit nicht automatisch
erfolgen können, sondern nur "auf Antrag". In fünf
der sechs durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
eingestellten Fälle fehlt es schon an dem nach Art. 116 Grundgesetz
erforderlichen Antrag auf Wiedereinbürgerung. In einem Fall
kam es nicht mehr zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde,
die nach dem einschlägigen Gesetz (§ 16 RuStAG) wesentliche
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einbürgerung ist.
2. Keine Gerichtszuständigkeit
nach der UN-Anti-Folterkonvention oder wegen Völkermord.
Die Anwendbarkeit
des deutschen Strafrechts ergibt sich auch nicht aus der UN-Anti-Folterkonvention
in Verbindung mit § 6 Nr. 9 Strafgesetzbuch. Das Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung ist zum einen erst nach Begehung der angezeigten Taten
in Kraft getreten. Zum anderen wird auch hier für die Begründung
der deutschen Gerichtsbarkeit wie bei § 7 Strafgesetzbuch (oben
unter 1.) vorausgesetzt, dass entweder der Täter oder das Opfer
Deutscher ist (Art 5 Abs. 1 Buchstabe b und c der Konvention). Eine
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
wegen des Verdachts des Völkermordes ist nicht gegeben. Für
die Verfolgung dieses Tatbestandes ist der Generalbundesanwalt zuständig,
der gegenüber den anzeigenden Rechtsanwälten im April
2003 dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Verfolgung der
früheren Mitglieder der Militär-Junta wegen Völkermordes
nicht möglich ist.
3. Weiterer
Fortgang des Verfahrens.
Die Angehörigen
der Betroffenen haben nun die Möglichkeit gegen dieEinstellungsentscheidung
der Staatsanwaltschaft Beschwerde einzulegen. Sollte der dann zuständige
Generalstaatsanwalt die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
teilen, kann das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
Nürnberg durchgeführt werden. Zuständig ist der Strafsenat
des Oberlandesgerichts Nürnberg, der die Entscheidung der StA
bestätigen oder aufheben und zu weiteren Ermittlungen an die
Staatsanwaltschaft zurückverweisen kann.
Dr. Bernhard
Wankel,
Leiter der Justizpressestelle: Richter am Oberlandesgericht
Oberlandesgericht
Nürnberg Telefon: 0911/ 321-2342 oder -2330
- Justizpressestelle - Fax: 0911 321-2598 oder -2560
Fürther Straße 110 e-mail: justizpressestelle@olg-n.bayern.de
90429 Nürnberg Internet: www.justiz.bayern.de/olgn 2
Siehe Pressemitteilungen
vom 3.12.2003 und 15.01.02 unter www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs03_12_03.htm
und
www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs126.htm.
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