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Oberlandesgericht Nürnberg
Justizpressestelle

Nürnberg, den 12.07.04

Pressemitteilung

Argentinienverfahren" der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Teil-Einstellung des Verfahrens gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta (Videla u.a.) in Argentinien soweit Abkömmlinge deutscher Juden betroffen sind
Auslieferungsverfahren wird weiter mit Nachdruck betrieben

Mit Verfügung vom 8.07.2004 hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das Verfahren gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta (Jorge Videla und 68 weitere Beschuldigte) hinsichtlich von sechs Tatopfern wegen fehlender Zuständigkeit eingestellt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts kam die Staatsanwaltschaft in der 57 Seiten umfassenden Einstellungsverfügung zu folgendem Ergebnis: "Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die sechs Fälle verschwundener Abkömmlinge von zur Zeit des 3. Reiches ausgewanderter Deutscher jüdischer Abstammung ist nicht gegeben, weil keines dieser Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Im übrigen nimmt das Verfahren seinen Fortgang.

" Diese Teil-Einstellung hat keinen Einfluss auf die bestehenden Haftbefehle gegen den früheren Chef der argentinischen Militärjunta Jorge Videla, den früheren Oberbefehlshaber der Marine Emilio Massera und den Chef des 1. Heerescorps der Zone 1 Carlos Guillermo Suarez Mason sowie gegen den Kommandeur der Subzone 11 Juan Bautista Sasiaiñ und den Lagerchef des Folterzentrums "El Vesubio" Pedro Alberto Durán Saénz. Gegen diese fünf Beschuldigten besteht der dringende Tatverdacht des Mordes in mittelbarer Täterschaft an den deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann bzw Klaus Zieschank. Insoweit wird das Auslieferungsverfahren weiter mit Nachdruck betrieben.


1. Keine deutsche Gerichtszuständigkeit, weil die sechs Opfer keine deutsche Staats-angehörigkeit besaßen.

Für Taten, die von Ausländern im Ausland verübt werden, gilt nach § 7 Strafgesetzbuch das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur dann, wenn die Tat "gegen einen Deutschen begangen worden ist". Wer "Deutscher" im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts ist, ergibt sich aus Artikel 16 Grundgesetz. In den hier gegebenen 6 Fällen Verschwundener handelt es sich um Abkömmlinge deutscher Juden, die im 3. Reich - unter dem Druck der für Juden untragbaren Verhältnisse und um Verfolgung und Bedrohung zu entgehen - ihre ursprüngliche Heimat Deutschland verlassen und nach Argentinien geflüchtet waren. Sie fielen unter den Personenkreis, dem durch Verordnung aus dem Jahr 1941 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war. Diese Verordnung ist nationalsozialistisches Unrecht und daher nich-tig. Die Verfasser des Grundgesetzes haben jedoch trotzdem bewusst davon abgesehen, für die rechtswidrig Ausgebürgerten die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch wieder auf-leben zu lassen. Hierdurch sollte vermieden werden, dass Personen, die unter der Nazi-Herrschaft durch deutsche Stellen diskriminiert und ausgebürgert worden waren und die nach dem Krieg nicht mehr nach Deutschland zurückkehrten, die deutsche Staatsbürgerschaft ohne oder gegen ihren Willen aufgedrängt wird. Für diesen Personenkreis bestimmt deshalb Art. 116 Absatz 2 GG: "Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben." Im konkreten Fall ist Satz 1 einschlägig. Die Wiedereinbürgerung im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG hätte somit nicht automatisch erfolgen können, sondern nur "auf Antrag". In fünf der sechs durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eingestellten Fälle fehlt es schon an dem nach Art. 116 Grundgesetz erforderlichen Antrag auf Wiedereinbürgerung. In einem Fall kam es nicht mehr zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, die nach dem einschlägigen Gesetz (§ 16 RuStAG) wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einbürgerung ist.

2. Keine Gerichtszuständigkeit nach der UN-Anti-Folterkonvention oder wegen Völkermord.

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich auch nicht aus der UN-Anti-Folterkonvention in Verbindung mit § 6 Nr. 9 Strafgesetzbuch. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist zum einen erst nach Begehung der angezeigten Taten in Kraft getreten. Zum anderen wird auch hier für die Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit wie bei § 7 Strafgesetzbuch (oben unter 1.) vorausgesetzt, dass entweder der Täter oder das Opfer Deutscher ist (Art 5 Abs. 1 Buchstabe b und c der Konvention). Eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen des Verdachts des Völkermordes ist nicht gegeben. Für die Verfolgung dieses Tatbestandes ist der Generalbundesanwalt zuständig, der gegenüber den anzeigenden Rechtsanwälten im April 2003 dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Verfolgung der früheren Mitglieder der Militär-Junta wegen Völkermordes nicht möglich ist.

3. Weiterer Fortgang des Verfahrens.

Die Angehörigen der Betroffenen haben nun die Möglichkeit gegen dieEinstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einzulegen. Sollte der dann zuständige Generalstaatsanwalt die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth teilen, kann das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg durchgeführt werden. Zuständig ist der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg, der die Entscheidung der StA bestätigen oder aufheben und zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen kann.

Dr. Bernhard Wankel,
Leiter der Justizpressestelle: Richter am Oberlandesgericht

Oberlandesgericht Nürnberg Telefon: 0911/ 321-2342 oder -2330
- Justizpressestelle - Fax: 0911 321-2598 oder -2560
Fürther Straße 110 e-mail: justizpressestelle@olg-n.bayern.de
90429 Nürnberg Internet: www.justiz.bayern.de/olgn 2

Siehe Pressemitteilungen vom 3.12.2003 und 15.01.02 unter www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs03_12_03.htm und

www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs126.htm.


 

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