Genozid in der Ukraine?

by Deniz Celik –

Seit Februar 2022 wütet in der Ukraine ein Krieg, der sich zunehmend zu einem Abnutzungskrieg von Mensch und Maschine entwickelt. Im Donbass stehen sich die ukrainische und russische Armee in Schützengräben und Stellungen gegenüber, bei dem auch das unerbittliche Artilleriefeuer vermutlich zu keinem merklichen Landgewinn für eine der Konfliktparteien führt. Damit scheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass der Krieg, wie auch schon Pandemie oder Klimawandel, über die Zeit zu einem alltäglichen, fast banalen Thema wird und aus dem Bewusstsein der Öffentlichkeit langsam verschwindet.

Mit der Rückeroberung von Butscha wandelte sich der Konflikt jedoch für viele Ukrainerinnen und Ukrainer von einem Verteidigungskrieg zu einem Kampf um das eigene Überleben und brennt sich tief in das öffentliche Bewusstsein der ukrainischen Bevölkerung ein. Indiz hierfür mögen damit nicht nur die Erschütterung der deutschen Öffentlichkeit sein, nachdem JournalistInnen von erschossenen, gefolterten und vergewaltigten Zivilisten jeglichen Alters berichteten, sondern auch die Resonanz des ukrainischen Präsidenten in der Weltöffentlichkeit. Immer öfter, jedoch besonders nach Butscha, wird im Zusammenhang des russischen Angriffskrieges von Genozid, Völkermord oder Kriegsverbrechen gesprochen. Dabei soll vor allem der Begriff Genozid Aufmerksamkeit erregen. Er wird fast inflationär für viele Gräueltaten verwendet – entbehrt jedoch oftmals entsprechender Beweise.

Der Begriff „Genozid“ bzw. „Völkermord“

Der Begriff selbst setzt sich aus den Worten genos (gr.) für Geschlecht oder Stamm und caedere (lat.) für töten oder morden zusammen. Erstmals wurde Genozid 1944 von dem polnisch-jüdischen Juristen Raphael Lemkin eingeführt, um Angriffe und Grausamkeiten gegenüber einer Bevölkerungsgruppe, wie es während des II. Weltkrieges in Europa geschah, zu bezeichnen. Raphael Lemkin hatte mit der Wortneuschöpfung jedoch weniger im Sinn, einen Neologismus zu erfinden, als vielmehr den nie dagewesenen Verbrechen des II. Weltkrieges einen angemessenen Namen zu geben. Es sollte ein Begriff für die demografische Restrukturierung des europäischen Kontinents unter nationalsozialistischer Herrschaft durch die Auslöschung von Juden, Sinti, Roma und vielen weiteren Gruppen sein. Dabei hatte Lemkin nicht nur den Anspruch, eine Bezeichnung der Grausamkeiten des 20. Jahrhunderts zu begründen, sondern vielmehr einen Rechtsbegriff zu etablieren, um diese auch strafrechtlich verfolgen zu können. Zentral in seiner Definition von Genozid ist die „Vernichtung einer Nation oder einer ethnischen Gruppe“ mit der Intention, ihre wesentlichen Grundlagen zu zerstören. Lemkin leitet dabei die Desintegration in den Kategorien politischer und sozialer Institutionen, Kultur, Sprache, Nationalgefühl, Religion und Ökonomie vom erlittenen Leid der Betroffenen deutscher Vernichtung ab. 1948 hatten Lemkins Anstrengungen, mit der Verabschiedung des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Erfolg. Genozid wurde dort als ein Straftatbestand im Völkerstrafrecht festgehalten:

In dieser Konvention bedeutet Völkermord jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a. Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
b. Verursachung schwerer körperlicher oder geistiger Schäden bei Mitgliedern der Gruppe;
c. der Gruppe vorsätzlich Lebensbedingungen auferlegen, die auf ihre vollständige oder teilweise physische Vernichtung abzielen;
d. Verhängung von Maßnahmen, die darauf abzielen, Geburten innerhalb der Gruppe zu verhindern;
e. die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Problematik des Begriffs

Dabei zeigen sich jedoch zugleich die größten Schwächen des Begriffs. Auch wenn der Begriff auf den ersten Blick spezifisch erscheinen mag, so ist er doch allgemein und zugleich limitiert. Als Rechtsbegriff im Völkerrecht sollte sich dieser nicht nur klar von anderen Verbrechen und Begrifflichkeiten abgrenzen lassen, sondern zugleich auch präzise formuliert sein. Dabei ist jedoch fraglich, wie nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen definiert werden und sich von anderen abgrenzen. Ist Gruppenzugehörigkeit statisch? Müssen sich die Gruppenmitglieder auch selbst als Gruppe verstehen? Ab wie vielen Individuen kann von einer Gruppe gesprochen werden und ab wie vielen Getöteten spricht man von einem Genozid?

Wenn die Definition der Gruppe bereits problematisch ist, so ist es gleichermaßen auch der Nachweis der Absicht der Vernichtung. Im Gegensatz zum Tatbestand der Mordtat, scheint die Berücksichtigung der Absicht, eine bestimmte Gruppe zu vernichten, umfassender und den Begriff selbst zu schärfen. Doch besagte Voraussetzungen lassen Justitias Schwert wohl eher stumpf werden, sodass die Konvention rechtlich praktisch wirkungslos geblieben ist. Kann die Absicht nachgewiesen werden, dass die Volksgruppe der Uiguren in Xinjiang in Internierungslager vernichtet werden soll? Kann die Absicht gleichermaßen in Butscha genauso nachgewiesen werden, wie in Srebrenica? Genozid ist geplanter Massenmord; doch ist Massenmord immer auch ein Genozid?

Völkermord in der Ukraine?

Welche Implikationen hat das Vorangegangene damit für die Frage nach Genozid in der Ukraine? Hierfür könnte einerseits die Betrachtung angestellt werden, ob Lemkins Bedingungen für einen Genozid in der Ukraine erfüllt sind und andererseits, was dessen aufgezeigte Schwächen für eine solche Betrachtung bedeuten.

Mit den Berichten von Deportation, Vergewaltigung, Folter und willkürlichen Tötungen, könnten Bedingungen b, c und e der Konvention als erfüllt angesehen werden. Doch wäre es zu hinterfragen, ob dadurch auch der russischen Regierung die Absicht nachgewiesen werden kann, die ukrainische Bevölkerung ganz oder teilweise zu vernichten. In vielen Reden und Aufsätzen vom russischen Präsidenten Putin fallen Worte, wie „die Ukraine ist ganz und gar von Russland erschaffen worden“ und können damit (vielleicht auch zurecht) als rhetorischen Angriff auf die Souveränität und Staatlichkeit der Ukraine verstanden werden. Kann damit auch von einem Genozid an der ukrainischen Bevölkerung gesprochen werden?

Die Ukraine stellt ein kulturell und ethnisch heterogenes Land dar, welches ethnische Ukrainer und Russen, Orthodoxe und Anhänger des Moskauer Patriarchats sowie ukrainisch und russisch sprechende Bevölkerungsteile vereint. Zu fragen wäre daher, ob beschriebene massenhafte russische Tötungen gezielt auf ethnische Ukrainerinnen und Ukrainer abzielen oder gar limitiert sind. In Butscha sind durch russische Soldaten mehrere Hundert Zivilisten ermordet worden. Allem Anschein nach begingen die russischen Soldaten hier einen Massenmord, doch die Frage bleibt, ob dieses Töten mit der Intention stattfand, das ukrainische Volk zu vernichten. Bislang ist weder der russischen Regierung noch den unteren militärischen Befehlshabern diese Absicht durch entsprechende Äußerungen oder gar schriftliche Anweisungen nachgewiesen worden.

Fazit

Eine unscharfe, unbeschränkte und inflationäre Verwendung des Genozidbegriffs und seine problematische rechtliche Definition machen ihn auch im Fall der Ukraine problematisch. Anstatt dem angeblichen „Verbrechen der Verbrechen“ einen Namen zu geben, wird das Gegenteil erreicht: Sogar dem eigentlichen Verbrecher kann er als rhetorische Keule dienen. Russland rechtfertigte seine Invasion in Georgien ursprünglich mit dem Vorwurf des ‚Genozids‘ und schreckt auch in der Ukraine nicht vor einem solchen Legitimationsversuch zurück.

Was bleibt, ist ein inflationärer Gebrauch des Begriffs, der zu einem politischen oder gar journalistischen Schlagwort degradiert wird und sich schlussendlich in Legitimationsrhetorik oder in Kriegspropaganda auflöst.

Ein solches Urteil mag überspitzt wirken, jedoch werden Verbrechen – so auch Genozid – immer im Kontext zu bereits vergangenen gesetzt. Bei Genozid erinnert man sich an Ruanda, an Armenien und auch an die deutsche Kolonie Süd-West-Afrika. Aufgezeigte Schwächen des Begriffs wirken sich damit nicht nur auf die Wahrnehmung des russischen Angriffskrieges selbst, sondern auch auf die der bereits vergangene Grausamkeiten aus. Wir stehen gleichermaßen in Gefahr, den Begriff wie auch vergangene Verbrechen zu entwerten. Rechtliche Begriffe müssen klar und präzise sein.


Deniz Celik ist Student der Politikwissenschaft und Soziologie und war Praktikant am Nürnberger Menschenrechtszentrum.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert