William
A. Schabas: Genozid im Völkerrecht,
Hamburger Edition, Hamburg 2003, 792 Seiten
Genozid,
oder Völkermord wie es im Deutschen meist heißt, ist
sicher einer der emotionsgeladensten und zugleich umstrittensten
juristischen Begriffe. Bedenkt man, was er in einem einzigen Wort
zu fassen sucht, die Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen,
kann das nicht verwundern. Was Völkermord sei und was nicht,
welchen geschichtlichen Ereignissen diese Bezeichnung zukomme,
ob dieses Verbrechen etwas Verwerflicheres sei als andere Menschenrechtsverbrechen,
ob man den Begriff überhaupt benötige, um all dies wurde
schon bei seiner "Erfindung" teils heftig gestritten
und Vieles davon ist bis heute Gegenstand nicht selten polemischer
Auseinandersetzungen. Mehr noch als bei anderen zentralen Rechtsbegriffen
ist es daher angezeigt, ihn nicht nur rechtsdogmatisch zu analysieren,
sondern sich die historische Genese und den politischen Kontext
zu vergegenwärtigen, der zu seiner Herausbildung geführt
hat. All dies lässt sich nun anhand des gewaltigen und doch
auch für juristische Laien immer verständlichen Buches
des amerikanischen Völkerrechtlers William A. Schabas in
hervorragender Weise tun.
"Völkermord"
als juristischer Terminus war zunächst wie kaum ein anderer
Begriff die Idee eines Einzelnen. Der 1900 in Ostpolen geborene
brillante polnisch-jüdische Jurist Raphael Lemkin widmete
praktisch sein ganzes Leben der "Erfindung" und dann
der Propagierung und Durchsetzung dieses Begriffs. Im Holocaust
verlor er seine Eltern und nahezu seine gesamte Großfamilie,
den Anstoß für die Suche nach einem Begriff für
das, was die Nazis dann mit den Juden und anderen ethnischen Gruppen
und Völkern taten, hatte ihm jedoch lange zuvor schon das
Entsetzen über die Ermordung von vielen Hunderttausend Armeniern
durch die türkische Regierung während des ersten Weltkriegs
gegeben. Was für Lemkin den Völkermord von anderen Verbrechen
unterschied und ihn sein Leben lang leidenschaftlich für
die Besonderheit dieses Begriffs eintreten ließ, war nicht
nur der ungeheure Umfang dieser Verbrechen, sondern vor allem
ihre Absicht: eine bestimmte meist ethnisch, national oder religiös
bestimmbare Gruppe von Menschen als solche, also aus keinem andern
Grund als eben wegen dieser Zugehörigkeiten, zu vernichten.
Dieses Verbrechen des Völkermords, das war dann seine bis
zum Nürnberger Prozess - und vielfach noch lange danach -
von der herrschenden Meinung abgelehnte Konsequenz, müsse
dann als Verbrechen von internationalem Charakter, ähnlich
wie z.B. die Piraterie, betrachtet und dementsprechend international
verfolgt werden, und zwar unabhängig davon, ob es im Rahmen
von Kriegshandlungen begangen wurde oder nicht. Im ersten Kapitel
zeichnet Schabas diese ideengeschichtliche Herleitung des Völkermordbegriffs
nach. Im Nürnberger Prozess fanden Lemkins Ideen - die er
dort persönlich als unermüdlicher Lobbyist vertrat -
nur indirekt Eingang. Der Begriff "Völkermord"
oder "Genocidium" wurde gelegentlich, auch unter Verweis
auf Lemkins Hauptwerk "Axis Rule in Occupied Europe"
erwähnt, gewann aber gegenüber den im Londoner Statut
des Internationalen Militärtribunals definierten Anklagepunkten
wie Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschheit keine
eigene Kontur. Lemkins zweites Anliegen, die internationale strafrechtliche
Ahndung des Völkermords als eigenständigem Verbrechen
auch außerhalb von Kriegshandlungen, wurde in Nürnberg
im Rahmen des Tatbestands der Verbrechen gegen die Menschheit
auch nur in Ansätzen verwirklicht.
So
nutzte Lemkin die kurz vor dem Nürnberger Tribunal neugeschaffene
Plattform der Vereinten Nationen, um sein Anliegen dort voranzubringen.
Diese Bemühungen führten noch 1946 zu einer entsprechenden
Resolution der Vollversammlung der VN und schließlich, am
9. Dezember 1948, zu der als "Völkermordkonvention"
bekannten "Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes", in der dieser verbindlich definiert
und seine Bestrafung als internationales Verbrechen verpflichtend
für alle Vertragsstaaten festgeschrieben wurde. In seinem
zweiten Kapitel zeichnet Schabas die komplexen juristischen Debatten
und politischen Verhandlungen nach, die schließlich zu einem
Text führten, der politisch ein erstaunlicher Erfolg (auch
wenn die USA 40 Jahre zögerten, ihn zu ratifizieren) und
völkerrechtlich zweifellos bahnbrechend war, seinem Inhalt
nach aber auch große Probleme aufweist, die bis heute dazu
beigetragen haben, dass die Völkermordkonvention wenig reale
Wirkung entfaltet hat. Schabas' Erzählung der Entstehungsgeschichte
der Konvention macht auch deutlich, dass viele alternative Formulierungen
bestanden. So schloss etwa die UN-Resolution von 1946 noch "politische
Gruppen" ein, die im Vertragstext dann, u.a. auf Verlangen
der Sowjetunion. nicht mehr als durch die Konvention zu schützende
Gruppen auftauchen.
Ausführlich
geht Schabas in den folgenden Kapiteln auf die Definition der
Handlungen ein, die als Völkermord zu betrachten sind und
derjenigen, die eben nicht unter die Bestimmungen der Konvention
fallen. Nicht zuletzt gehört dazu eine Auseinandersetzung
mit dem Erfordernis eines subjektiven Willens zur Vernichtung,
den die Konvention in ihrem Art. 2 als eine der Voraussetzungen
für den Tatbestand des Völkermords nennt. In diesen
Kapiteln, die nach und nach die gesamte Konvention abhandeln,
geht Schabas immer von deren Text und den bei ihrer Abfassung
diskutierten Absichten aus, bezieht aber zugleich ausführlich
die seitherige Entwicklung ein. Dazu gehören insbesondere
die Aufnahme des Völkermordbegriffs in die Statuten der internationalen
Strafgerichtshöfe (Jugoslawien, Ruanda und IstGh) und die
Interpretationen, die sich in den Urteilen dieser Gerichtshöfe
bei Anklagen nach Völkermord ergeben haben. Hier wird das
Buch zu einem umfassend informierenden Nachschlagewerk, das kaum
eine Frage offen lässt. Immer wieder geht Schabas dabei neben
der Textinterpretation und dem Bericht über die bisherige
rechtliche Rezeption der einzelnen Artikel der Konvention auf
die politischen Kontexte ein. Wann von wem wofür der Begriff
Völkermord ins Feld geführt wird, und wann er vermieden
wird, das sind bis heute weit mehr politische als rechtliche Entscheidungen,
und diese politische Geschichte des Begriffs, die Schabas nicht
zusammenfassend darlegt aber doch immer wieder durchscheinen lässt,
ist bis heute deprimierend.
Deutlich
wird das auch in dem Kapitel über die im Titel der Konvention
angesprochene und im Art. 8 ausgeführte Frage der Verhütung
des Völkermords. Gerade hier bleibt der Text der Konvention
gegenüber den vorangegangenen Entwürfen erheblich zurück,
und auch in der fast sechzigjährigen Geschichte des Vertrags
haben die angesprochenen Organe der VN und die ebenfalls angesprochenen
Staaten nur selten ernsthafte Anstrengungen zur Verhütung
erkennbar bevorstehender Völkermorde unternommen. Zumindest
kurze Informationen kann man zu den herausragenden Ereignissen
in diesem Zusammenhang, aber auch zu den Debatten um dazugehörige
Probleme wie die "humanitären Interventionen" in
diesem Kapitel finden. Abschließend behandelt der Autor
noch alle Fragen, die mit der Gestalt der Konvention als Vertragswerk
zusammenhängen. Dabei beleuchtet er auch nochmals kurz die
Geschichte der Ratifizierung, die wie so Vieles an dieser Konvention
durch Überraschungen und leidenschaftliches persönliches
Engagement geprägt war. Während die Konvention nur wenig
mehr als zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung durch die Generalversammlung
bereits in Kraft treten konnte, kostete die Ratifizierung durch
einen an ihrer Ausarbeitung aktiv beteiligten Staat, die USA,
fast vierzig Jahre. Erst 1986 stimmte der US-Senat der Ratifizierung
zu, und zwar nachdem Senator William Proxmire neunzehn Jahre lang
auf allen 3211 Sitzungstagen des Senats das Wort für die
Ratifizierung der Völkermordkonvention ergriffen hatte -
und dabei keine einzige Rede wiederholte, sondern jedesmal neue
Gründe für die Konvention anführte, oft genug aus
traurigem aktuellen Anlass.
Vielleicht
findet sich ja schon bald ein Senator, der beginnt, für die
Unterzeichnung des römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs zu reden?
Rainer
Huhle