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Für
Religionsfreiheit und Minderheitenschutz im Kopftuchstreit
Otto Böhm, Januar 2004
Das
geplante gesetzliche Verbot für Lehrerinnen, in der
Schule ein Kopftuch zu tragen, wird damit begründet,
dass diese Kopfbedeckung ein politisches Symbol für
einen erstarkenden, die Grundwerte ablehnenden politischen
Islam ist. Dieser Entwicklung soll ein Zeichen entgegengesetzt
werden. Mit dem Verbot wird aber nicht der Islamismus aufgehalten,
sondern das Menschenrecht auf Religionsfreiheit verletzt
und die Identifikation muslimischer Frauen mit "ihrem
Lager" gefördert. Zudem wird gerade die m.E. berechtigte
Verteidigung christlicher Traditionen und Positionen erschwert,
wenn die Kirchen und die C-Parteien derart ein religiös-kulturelles
Symbol politisch ausbremsen wollen.
An dieser
Stelle sollen einige Überlegungen und Argumente gegen
ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte an deutschen
Schulen vorgestellt werden. Sie beanspruchen nicht, eine
systematische rechtliche Argumentation zu sein, sondern
verstehen sich als Plädoyer gegen ein Kopftuchverbot,
motiviert durch die Erfahrungen aus interkulturellem und
menschenrechtlichem Engagement.
Rechtlich betrachtet ist der Kopftuchstreit Ausdruck der
Spannung zwischen der Religionsfreiheit der Lehrerinnen
(und Lehrer) und dem Gebot religiöser Neutralität
für den Staat. Um zu einer richtigen Gewichtung zu
kommen, sollten in dieser Auseinandersetzung die folgenden
Beurteilungskriterien bedacht werden:
- die
Universalität der Menschenrechte,
- die
beiden Seiten der Religionsfreiheit, wie sie in Grundgesetz
formuliert sind: Recht auf freie Religionsausübung
(positiv) und Recht auf Freiheit von Religion (negativ),
- Toleranz
und Achtung von Minderheiten (Verbot jeder Diskriminierung
wegen Herkunft oder Religion),
- die
Gefährdung einzelner Menschenrechte durch Gebote und
Interpretationen des Islam.
Dabei
sollte der letztgenannte Konflikt, also die Auseinandersetzung
um mit die Menschenrechte mit dem Islam, in der direkten
Auseinandersetzung mit Programm und Praxis islamistischer
Gruppen hier und andrerseits in islamisch geprägten
Ländern ausgetragen werden. Im Kopftuchstreit hier
zu Lande sollte aber das Prinzip der Religionsfreiheit und
die Achtung von Minderheiten im Vordergrund steht. Den behaupteten
politischen Nutzen im Kampf für die Grundwerte und
Menschenrechte, der durch eine Ausgrenzung von kopftuchtragenden
Frauen aus den Schulen (Verhinderung einer bestimmten propagandistischen
Symbolik) entstehen soll, kann ich nicht sehen. Zu unterschiedlich
und beliebig ist die Deutung dieses Stückes Stoff.
Wir können endlos darüber streiten. Der Schaden
aber, der für die individuelle und kollektive Auseinandersetzung
und die Integration der Muslime in unsere Gesellschaft entsteht,
wird dagegen sicher groß sein. Wenn wir akzeptieren,
dass wir eine multireligiöse Gesellschaft mit starken
Einwanderer-Gruppen sind, müssen wir sie auch als Individuen,
die kulturelle Anerkennung und Religionsfreiheit beanspruchen,
akzeptieren.
Für
positive Religionsfreiheit
Wenn
also die Bedeutung des Kopftuches nicht eindeutig ist, wenn
seinen Trägerinnen weder automatisch Unterdrücktsein
noch eine Tendenz zur Gewalt unterstellt werden kann, wenn
wir aber Religionen akzeptieren wollen, müssen wir
auch verstehen, dass es ganz schlichte Gründe der Rechtgläubigkeit
geben kann, die zur Verhüllung verpflichten. Wir halten
das für frauenunterdrückend. Aber ist es wirklich
illegitim, wenn islamische Frauen das tun, was christliche
Nonnen tun? Sicher ist das eine ein selbstgewählter
Sonderweg, das andere oft normativ grundierter Alltag -
aber allemal ein Fall positiver Religionsfreiheit.
Kein
Kampf der Weltbilder
Der
evangelische Landesbischof in Bayern, Dr. Johannes Friedrich,
hat auf der Landessynode im Herbst 2003 betont, dass Beamte
in besonderer Weise auf die Verfassungsordnung und die Vermittlung
ihrer Prinzipien verpflichtet sind und dass das Frauenbild
des Islam frauenfeindlich ist. Die symbolische Propagierung
dieses Frauenbildes verstoße, unabhängig von
der subjektiven Haltung der Trägerin, gegen GG Artikel
3. Ich halte das nicht für eine zwingende Interpretation:
Die Gleichstellung von Frau und Mann ist eine klare rechtliche
Verpflichtung, sie ist in Deutschland auch für Kopftuchträgerinnen
gewährleistet. Rollenverständnis und Menschenbild
sind dagegen "weiche" Begriffe, die sicher im
Konflikt mit islamisch geprägtem Denken eine wichtige
Rolle spielen. Aber wir bewegen uns in der Sphäre des
Rechtes, in der das Recht auf Ausübung der Religion
und das Verbot der Diskriminierung höher wiegt als
eine zwar plausible, aber eben nicht allgemeine und zwingende
Interpretation von Weltbildern. Schließlich, so werden
uns Muslime entgegenhalten, ist der Streit um die Würde
von Menschen weiblichen Geschlechtes gerade in Fragen der
Verhüllung/Entblätterung ja durchaus offen.
Für
das Recht auf eine angemessene symbolische Repräsentation
in der Öffentlichkeit
Begreifen
wir unser Leben und unsere Gesellschaft als streng zweigeteilt
in die öffentliche Sphäre des demokratischen Rechts-
und Verfassungsstaates und die private Sphäre der pluralistischen
Ansammlung von interessegeleiteten Individuen? Dieses klassische
Denkmodell, dem auch der Laizismus entstammt, ist m.E. heute
nicht mehr differenziert genug. Zu viel bewegt sich zwischen
den Sphären (vielfach von kommunitaristischen Autoren
beschrieben), beispielsweise die Religionsgemeinschaften,
aber auch ethnisch geprägte Gruppen.
Der Unterschied zwischen einer nur pluralistischen und einer
Gesellschaft, die die Einwanderung und die Einwanderer anerkennt,
ist folgender: Geht es bei der ersteren um die durch das
Recht garantierte Gleichheit, so bei der "multikulturellen"
um die Anerkennung ihrer Mitglieder in ihrer jeweiligen
Besonderheit und Andersartigkeit. U. K. Preuss, rechts-
und verfassungspolitischer Berater der Grünen, hat
das klar herausgearbeitet (in: Leviathan, 1/1998, S. 61:
"Die Belagerung des liberalen Verfassungsstaates durch
die multikulturelle Gesellschaft"):
"Wenn
wir die Einwanderer nicht nur rechtlich (auch im Hinblick
auf die positive Religionsfreiheit) als gleiche Bürger,
sondern auch sozial und in ihren kulturellen Rechten anerkennen
wollen, dann müssen wir auch eine gewisse, im einzelnen
sicher strittige Durchlässigkeit der Trennung von privater
und öffentlicher Sphäre zulassen.....In der multikulturellen
Gesellschaft definieren sich Individuen auch in den öffentlichen
Räumen des Rechts, der Politik und des Marktes durch
ihre besonderen Merkmale des Geschlechts, der Abstammung
etc. und verlangen nicht nur die Anerkennung dieser ihrer
Identität als achtungswürdig, sondern darüber
hinaus deren `angemessene` symbolische Repräsentation."
Was
heißt aber "angemessen" in einem liberalen
Land, das auch den Menschen und Gemeinschaften mit christlicher
Tradition verpflichtet bleiben muss? Eine pragmatische und
plausible Richtung gibt m.E. der Philosoph und Katholik
Robert Spaemann vor:
"Wo
es sich um religiös homogene Territorien handelt, da
ist es das Recht der großen Mehrheit, ihre gemeinschaftlichen
religiös-kulturellen Lebensäußerungen zu
privilegieren, also z.B. in christlichen Ländern den
Sonntag, in islamischen den Freitag und in Israel den Sabbat.
Eine kleine religiöse Minderheit in solchen Ländern
kann nicht verlangen, das Gesicht dieser Region etwa durch
demonstrative Bauten zu verändern. Christliche Kirchen
in islamischem Ländern und Moscheen in christlichen
sollten unscheinbar sein. In Rom muss man nicht den Muezzin
rufen und in Mekka nicht eine Kirchenglocke läuten
hören. Es muss genug sein, wenn die jeweiligen Christen
oder Moslems in diesen Ländern an würdigen Orten
ihren Gottesdienst feiern dürfen, und wenn es niemandem
verwehrt ist, sich der jeweils anderen Religionsgemeinschaft
anzuschließen. (Und es ist offenkundig, dass islamische
Länder hier noch eine gewaltige Bringschuld haben!)"
(R. Spaemann: "Sollen universalistische Religionen
auf das Recht auf Mission verzichten?" in: Otto Kallscheuer
(Hg.): "Das Europa der Religionen, Frankfurt 1995,
S. 283/283)
Fazit:
Ich will die (sicherheits)politischen und menschenrechtlichen
Probleme, die aus dem Erstarken eines militanten und teilweise
terroristischen Islam resultieren, nicht unterschätzen.
Aber die Öffentlichkeit und die Parteien in Deutschland
sollten sich nicht am weltweiten Scenario, sondern an ihrer
Verpflichtung zur Anerkennung von Minderheiten und an der
Garantie der Religionsfreiheit orientieren. Den Grundrechten
ist damit besser gedient als mit einem provokativen Ausschluss
von Lehrerinnen aus den deutschen Schulen. Schließlich
ist nicht wirklich klar, ob sie die Provokation sind, für
die sie gehalten werden.
©
Copyright 2004, Nürnberger Menschenrechtszentrum
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Stimmen
zum Kopftuchstreit
Zitate
aus dem Urteil des Bundesverfassungerichts vom 24.
September 2003
"In
jüngster Zeit wird im Kopftuch verstärkt
ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus
gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen
Gesellschaft wie individuelle Selbstbestimmung und
insbesondere Emanzipation der Frau ausdrückt."
Das BVerfG stellt fest, dass dies der Klägerin
nicht konkret nachgewiesen werden konnte.
"Ein
Zusammenhang zwischen dem religiösen Bekenntnis
und der Zulassung zu öffentlichen Ämtern
ist ausgeschlossen." (B II 3)
"Eine
Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuches
in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt
und Erscheinung als islamisch-religiös begründete
Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 GG Abs.1
und 2 hinreichend plausibel zuordnen." (BII4a)
"Das
unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver
Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der
staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser
Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie
der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andrerseits
unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu
lesen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber,
der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen
für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat."
B.II.4.dd
Stellungnahmen
zum Urteil:
Evangelische
Kirche Deutschlands (EKD):
"Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil
einen Grundsatz angesprochen, den die evangelische
Kirche begrüsst: die dem Staat gebotene weltanschauliche
Neutralität sei nicht im Sinne einer strikten
Trennung von Staat und Kirche, sondern als offene
und übergreifende, die Glaubensfreiheit für
alle Bekenntnisse gleichermaßen fordernde Haltung
zu verstehen".
Der
Journalist Heibert Prantl (in einem Leitartikel unter
dem Titel "Zeit für ein Toleranzedikt"):
"`Achtung
vor religiöser Überzeugung` gehört
im bayerischen Erziehungsgesetz zu den obersten Erziehungszielen.
Nach der baden-württembergischen Verfassung soll
in den Schulen der `Geist der Duldsamkeit` walten.
Darum geht es im Kopftuch-Fall. Um Duldsamkeit - solange
Grenzen, die man im Einzelfall finden muss, nicht
überschritten werden."(in: SZ, 25.9.2003)
Grundlegende
Plädoyers für Toleranz und Religionsfreiheit:
Der
Religionswissenschftler Peter Schieder:
"In
seiner 51. Sitzung am 15. Juli 1998 beschäftigte
sich der Landtag von Baden-Württemberg mit dem
Fall der Lehrerin Fereshda Ludin. Republikaner, Grüne,
SPD, FDP und CDU waren sich darin einig, dass Kultusministerin
Annette Schavan richtig gehandelt habe. Sie habe die
westliche Wertegemeinschaft verteidigt, fundamentalistische
Tendenzen in Deutschland bekämpft sowie einer
fortschrittlichen Frauenpolitik einen Dienst erweisen.
Die Grünen waren mehrheitlich der Meinung, beim
Tragen des Kopftuchs handle es sich um »den
demonstrativen Akt des religiösen Bekenntnisses«.
Der sei an einer weltanschaulich neutralen Schule
nicht zulässig. Die Kultusministerin selbst gab
sich zunächst liberal: »ein religiöses
Symbol alleine ist überhaupt kein Grund, jemanden
nicht zum Schuldienst zuzulassen. Die weltanschauliche
Neutralität des Staates heißt nicht, zu
verbieten, was in dieser Gesellschaft an Religion,
an religiöser Praxis und an religiösen Symbolen
präsent ist.« Aber: wenn dann ein Symbol
nicht mehr allein als religiöses Symbol, [...]
sondern auch als politisches Zeichen eingesetzt wird«,
dann muß die Trägerin damit rechnen, daß
Vertreter anderer Kulturen darauf kritisch reagieren.
Damit das Nebeneinander der Religionen funktioniere,
seien alle, auch die religiösen Minderheiten,
aufgefordert, ihrerseits beizutragen zum sozialen
Frieden [...] und nichts zu tun, womit der Eindruck
des Unfriedens erweckt wird oder tatsächlich
Unfrieden gestiftet wird«.
Die Toleranzforderung an Minderheiten ist ebenso heikel
wie die verkappte Assimilationsforderung, die sich
hinter dem schönen Begriff der Integration verbirgt.
Man kann sich ja schlecht zum Verteidiger virtueller
Religionsfreiheit aufschwingen und gleichzeitig eine
real vorfindliche Religion zur Friedfertigkeit durch
Unkenntlichmachung auffordern. Bereits die Symbolzuschreibungspraxis
des Landtags ist eigenwillig. Das Kopftuch soll ein
religiöses Symbol sein, darüber hinaus sei
es aber auch ein politisches Signal sowie eine Demonstration
der Unwilligkeit zur Integration und eine anti-emanzipatorische
Unterwerfungsgeste. Die Problematik solcher Zuschreibungen
besteht bereits darin, daß Religion niemals
nur Glaube, niemals ein klar abgrenzbares Gebiet,
sondern stets auch Kultur und Lebensstil ist. Insofern
wird die Unterstellung, Fereshda Ludin wolle nun in
besonderer Weise politisch demonstrieren, der islamischen
Religionskultur nicht gerecht. Nachdem sie sich für
das Kopftuch entschieden hatte, konnte sie gar nicht
mehr anders, als es in der Öffentlichkeit nicht
abzulegen."
(Schieder: "Wie viel Religion verträgt Deutschland?",
Frankfurt 2001):
Der
Sozialwissenschaftler Micha Brumlik:
"Eine
Verfassung wie die der Bundesrepublik Deutschland
, die sich in ihren besten Teilen der Würde des
Menschen und damit auch seiner Selbstachtung verpflichtet
sieht, muss bewirken, dass niemand in seiner Anerkennung
und Selbstachtung eingeschränkt wird, nur weil
seine kulturelle Herkunft irgend jemanden - oder gar
staatlichen Instanzen - nicht passt. Deshalb kann
eine wirklich auf Integration setzende Politik gar
nicht anders denn wesentliche Teile der Immigrantenkulturen
gezielt in ihren öffentlichen Kanon aufzunehmen."
(tageszeitung vom 21. 7. 1998)
EKD-Stellungnahme
zum Islam 2001:
"In
einer mehrkonfessionellen und multireligiösen
Gesellschaft muss der Staat als Heimstatt aller Bürger
zwar selbst religiös neutral sein. Religiöse
Neutralität bedeutet aber keine absolute Trennung
von Staat und Religion wie im französischen Laizismus.
Die Freiheitsverbürgung des Art. 4 GG würde
eines wesentlichen Gehaltes beraubt, wenn der Staat
die Äußerung religiösen Überzeugungen
seiner Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen
Leben nicht zuließe."
Unter
Punkt 5. Muslime in der Schule, 5.1 Erteilung des
Schulunterrichts in einer Kleidung, die einen besonderen
Bezug zur Religionsgemeinschaft aufweist heißt
es in der EKD-Erklärung:
"Aus
dem Grundgesetz und seiner Verpflichtung zur Achtung
der negativen Religionsfreiheit ergibt sich, dass
Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich verpflichtet
werden können, auf das Tragen einer solchen Kleidung
zu verzichten, die für ihr religiöses Bekenntnis
kennzeichnend ist. Es bestehen aber keine verfassungsrechtlichen
Bedenken dagegen, dass dieses im islamischen Religionsunterricht
geschieht."..
.."Anders als in Frankreich, wo der laizistische
Staat religiöse Symbole konsequent aus dem öffentlichen
Bereich verbannt hat und gegen muslimische Schülerinnen,
die sich weigern, das Kopftuch in der Schule abzulegen,
mit Zwangsmaßnahmen vorgeht, ist die im Tragen
eines Kopftuches zum Ausdruck kommende religiöse
Haltung in Deutschland zu respektieren."
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