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Für Religionsfreiheit und Minderheitenschutz im Kopftuchstreit


Otto Böhm, Januar 2004

Das geplante gesetzliche Verbot für Lehrerinnen, in der Schule ein Kopftuch zu tragen, wird damit begründet, dass diese Kopfbedeckung ein politisches Symbol für einen erstarkenden, die Grundwerte ablehnenden politischen Islam ist. Dieser Entwicklung soll ein Zeichen entgegengesetzt werden. Mit dem Verbot wird aber nicht der Islamismus aufgehalten, sondern das Menschenrecht auf Religionsfreiheit verletzt und die Identifikation muslimischer Frauen mit "ihrem Lager" gefördert. Zudem wird gerade die m.E. berechtigte Verteidigung christlicher Traditionen und Positionen erschwert, wenn die Kirchen und die C-Parteien derart ein religiös-kulturelles Symbol politisch ausbremsen wollen.

An dieser Stelle sollen einige Überlegungen und Argumente gegen ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte an deutschen Schulen vorgestellt werden. Sie beanspruchen nicht, eine systematische rechtliche Argumentation zu sein, sondern verstehen sich als Plädoyer gegen ein Kopftuchverbot, motiviert durch die Erfahrungen aus interkulturellem und menschenrechtlichem Engagement.

Rechtlich betrachtet ist der Kopftuchstreit Ausdruck der Spannung zwischen der Religionsfreiheit der Lehrerinnen (und Lehrer) und dem Gebot religiöser Neutralität für den Staat. Um zu einer richtigen Gewichtung zu kommen, sollten in dieser Auseinandersetzung die folgenden Beurteilungskriterien bedacht werden:

  • die Universalität der Menschenrechte,
  • die beiden Seiten der Religionsfreiheit, wie sie in Grundgesetz formuliert sind: Recht auf freie Religionsausübung (positiv) und Recht auf Freiheit von Religion (negativ),
  • Toleranz und Achtung von Minderheiten (Verbot jeder Diskriminierung wegen Herkunft oder Religion),
  • die Gefährdung einzelner Menschenrechte durch Gebote und Interpretationen des Islam.

Dabei sollte der letztgenannte Konflikt, also die Auseinandersetzung um mit die Menschenrechte mit dem Islam, in der direkten Auseinandersetzung mit Programm und Praxis islamistischer Gruppen hier und andrerseits in islamisch geprägten Ländern ausgetragen werden. Im Kopftuchstreit hier zu Lande sollte aber das Prinzip der Religionsfreiheit und die Achtung von Minderheiten im Vordergrund steht. Den behaupteten politischen Nutzen im Kampf für die Grundwerte und Menschenrechte, der durch eine Ausgrenzung von kopftuchtragenden Frauen aus den Schulen (Verhinderung einer bestimmten propagandistischen Symbolik) entstehen soll, kann ich nicht sehen. Zu unterschiedlich und beliebig ist die Deutung dieses Stückes Stoff. Wir können endlos darüber streiten. Der Schaden aber, der für die individuelle und kollektive Auseinandersetzung und die Integration der Muslime in unsere Gesellschaft entsteht, wird dagegen sicher groß sein. Wenn wir akzeptieren, dass wir eine multireligiöse Gesellschaft mit starken Einwanderer-Gruppen sind, müssen wir sie auch als Individuen, die kulturelle Anerkennung und Religionsfreiheit beanspruchen, akzeptieren.

Für positive Religionsfreiheit

Wenn also die Bedeutung des Kopftuches nicht eindeutig ist, wenn seinen Trägerinnen weder automatisch Unterdrücktsein noch eine Tendenz zur Gewalt unterstellt werden kann, wenn wir aber Religionen akzeptieren wollen, müssen wir auch verstehen, dass es ganz schlichte Gründe der Rechtgläubigkeit geben kann, die zur Verhüllung verpflichten. Wir halten das für frauenunterdrückend. Aber ist es wirklich illegitim, wenn islamische Frauen das tun, was christliche Nonnen tun? Sicher ist das eine ein selbstgewählter Sonderweg, das andere oft normativ grundierter Alltag - aber allemal ein Fall positiver Religionsfreiheit.

Kein Kampf der Weltbilder

Der evangelische Landesbischof in Bayern, Dr. Johannes Friedrich, hat auf der Landessynode im Herbst 2003 betont, dass Beamte in besonderer Weise auf die Verfassungsordnung und die Vermittlung ihrer Prinzipien verpflichtet sind und dass das Frauenbild des Islam frauenfeindlich ist. Die symbolische Propagierung dieses Frauenbildes verstoße, unabhängig von der subjektiven Haltung der Trägerin, gegen GG Artikel 3. Ich halte das nicht für eine zwingende Interpretation: Die Gleichstellung von Frau und Mann ist eine klare rechtliche Verpflichtung, sie ist in Deutschland auch für Kopftuchträgerinnen gewährleistet. Rollenverständnis und Menschenbild sind dagegen "weiche" Begriffe, die sicher im Konflikt mit islamisch geprägtem Denken eine wichtige Rolle spielen. Aber wir bewegen uns in der Sphäre des Rechtes, in der das Recht auf Ausübung der Religion und das Verbot der Diskriminierung höher wiegt als eine zwar plausible, aber eben nicht allgemeine und zwingende Interpretation von Weltbildern. Schließlich, so werden uns Muslime entgegenhalten, ist der Streit um die Würde von Menschen weiblichen Geschlechtes gerade in Fragen der Verhüllung/Entblätterung ja durchaus offen.

Für das Recht auf eine angemessene symbolische Repräsentation in der Öffentlichkeit

Begreifen wir unser Leben und unsere Gesellschaft als streng zweigeteilt in die öffentliche Sphäre des demokratischen Rechts- und Verfassungsstaates und die private Sphäre der pluralistischen Ansammlung von interessegeleiteten Individuen? Dieses klassische Denkmodell, dem auch der Laizismus entstammt, ist m.E. heute nicht mehr differenziert genug. Zu viel bewegt sich zwischen den Sphären (vielfach von kommunitaristischen Autoren beschrieben), beispielsweise die Religionsgemeinschaften, aber auch ethnisch geprägte Gruppen.
Der Unterschied zwischen einer nur pluralistischen und einer Gesellschaft, die die Einwanderung und die Einwanderer anerkennt, ist folgender: Geht es bei der ersteren um die durch das Recht garantierte Gleichheit, so bei der "multikulturellen" um die Anerkennung ihrer Mitglieder in ihrer jeweiligen Besonderheit und Andersartigkeit. U. K. Preuss, rechts- und verfassungspolitischer Berater der Grünen, hat das klar herausgearbeitet (in: Leviathan, 1/1998, S. 61: "Die Belagerung des liberalen Verfassungsstaates durch die multikulturelle Gesellschaft"):

"Wenn wir die Einwanderer nicht nur rechtlich (auch im Hinblick auf die positive Religionsfreiheit) als gleiche Bürger, sondern auch sozial und in ihren kulturellen Rechten anerkennen wollen, dann müssen wir auch eine gewisse, im einzelnen sicher strittige Durchlässigkeit der Trennung von privater und öffentlicher Sphäre zulassen.....In der multikulturellen Gesellschaft definieren sich Individuen auch in den öffentlichen Räumen des Rechts, der Politik und des Marktes durch ihre besonderen Merkmale des Geschlechts, der Abstammung etc. und verlangen nicht nur die Anerkennung dieser ihrer Identität als achtungswürdig, sondern darüber hinaus deren `angemessene` symbolische Repräsentation."

Was heißt aber "angemessen" in einem liberalen Land, das auch den Menschen und Gemeinschaften mit christlicher Tradition verpflichtet bleiben muss? Eine pragmatische und plausible Richtung gibt m.E. der Philosoph und Katholik Robert Spaemann vor:

"Wo es sich um religiös homogene Territorien handelt, da ist es das Recht der großen Mehrheit, ihre gemeinschaftlichen religiös-kulturellen Lebensäußerungen zu privilegieren, also z.B. in christlichen Ländern den Sonntag, in islamischen den Freitag und in Israel den Sabbat. Eine kleine religiöse Minderheit in solchen Ländern kann nicht verlangen, das Gesicht dieser Region etwa durch demonstrative Bauten zu verändern. Christliche Kirchen in islamischem Ländern und Moscheen in christlichen sollten unscheinbar sein. In Rom muss man nicht den Muezzin rufen und in Mekka nicht eine Kirchenglocke läuten hören. Es muss genug sein, wenn die jeweiligen Christen oder Moslems in diesen Ländern an würdigen Orten ihren Gottesdienst feiern dürfen, und wenn es niemandem verwehrt ist, sich der jeweils anderen Religionsgemeinschaft anzuschließen. (Und es ist offenkundig, dass islamische Länder hier noch eine gewaltige Bringschuld haben!)" (R. Spaemann: "Sollen universalistische Religionen auf das Recht auf Mission verzichten?" in: Otto Kallscheuer (Hg.): "Das Europa der Religionen, Frankfurt 1995, S. 283/283)

Fazit: Ich will die (sicherheits)politischen und menschenrechtlichen Probleme, die aus dem Erstarken eines militanten und teilweise terroristischen Islam resultieren, nicht unterschätzen. Aber die Öffentlichkeit und die Parteien in Deutschland sollten sich nicht am weltweiten Scenario, sondern an ihrer Verpflichtung zur Anerkennung von Minderheiten und an der Garantie der Religionsfreiheit orientieren. Den Grundrechten ist damit besser gedient als mit einem provokativen Ausschluss von Lehrerinnen aus den deutschen Schulen. Schließlich ist nicht wirklich klar, ob sie die Provokation sind, für die sie gehalten werden.


© Copyright 2004, Nürnberger Menschenrechtszentrum

 

 

 

Stimmen zum Kopftuchstreit

Zitate aus dem Urteil des Bundesverfassungerichts vom 24. September 2003

"In jüngster Zeit wird im Kopftuch verstärkt ein politisches Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft wie individuelle Selbstbestimmung und insbesondere Emanzipation der Frau ausdrückt." Das BVerfG stellt fest, dass dies der Klägerin nicht konkret nachgewiesen werden konnte.

"Ein Zusammenhang zwischen dem religiösen Bekenntnis und der Zulassung zu öffentlichen Ämtern ist ausgeschlossen." (B II 3)

"Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 GG Abs.1 und 2 hinreichend plausibel zuordnen." (BII4a)

"Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andrerseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu lesen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat." B.II.4.dd

Stellungnahmen zum Urteil:

Evangelische Kirche Deutschlands (EKD):
"Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil einen Grundsatz angesprochen, den die evangelische Kirche begrüsst: die dem Staat gebotene weltanschauliche Neutralität sei nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fordernde Haltung zu verstehen".

Der Journalist Heibert Prantl (in einem Leitartikel unter dem Titel "Zeit für ein Toleranzedikt"):

"`Achtung vor religiöser Überzeugung` gehört im bayerischen Erziehungsgesetz zu den obersten Erziehungszielen. Nach der baden-württembergischen Verfassung soll in den Schulen der `Geist der Duldsamkeit` walten. Darum geht es im Kopftuch-Fall. Um Duldsamkeit - solange Grenzen, die man im Einzelfall finden muss, nicht überschritten werden."(in: SZ, 25.9.2003)

Grundlegende Plädoyers für Toleranz und Religionsfreiheit:

Der Religionswissenschftler Peter Schieder:

"In seiner 51. Sitzung am 15. Juli 1998 beschäftigte sich der Landtag von Baden-Württemberg mit dem Fall der Lehrerin Fereshda Ludin. Republikaner, Grüne, SPD, FDP und CDU waren sich darin einig, dass Kultusministerin Annette Schavan richtig gehandelt habe. Sie habe die westliche Wertegemeinschaft verteidigt, fundamentalistische Tendenzen in Deutschland bekämpft sowie einer fortschrittlichen Frauenpolitik einen Dienst erweisen. Die Grünen waren mehrheitlich der Meinung, beim Tragen des Kopftuchs handle es sich um »den demonstrativen Akt des religiösen Bekenntnisses«. Der sei an einer weltanschaulich neutralen Schule nicht zulässig. Die Kultusministerin selbst gab sich zunächst liberal: »ein religiöses Symbol alleine ist überhaupt kein Grund, jemanden nicht zum Schuldienst zuzulassen. Die weltanschauliche Neutralität des Staates heißt nicht, zu verbieten, was in dieser Gesellschaft an Religion, an religiöser Praxis und an religiösen Symbolen präsent ist.« Aber: wenn dann ein Symbol nicht mehr allein als religiöses Symbol, [...] sondern auch als politisches Zeichen eingesetzt wird«, dann muß die Trägerin damit rechnen, daß Vertreter anderer Kulturen darauf kritisch reagieren. Damit das Nebeneinander der Religionen funktioniere, seien alle, auch die religiösen Minderheiten, aufgefordert, ihrerseits beizutragen zum sozialen Frieden [...] und nichts zu tun, womit der Eindruck des Unfriedens erweckt wird oder tatsächlich Unfrieden gestiftet wird«.
Die Toleranzforderung an Minderheiten ist ebenso heikel wie die verkappte Assimilationsforderung, die sich hinter dem schönen Begriff der Integration verbirgt. Man kann sich ja schlecht zum Verteidiger virtueller Religionsfreiheit aufschwingen und gleichzeitig eine real vorfindliche Religion zur Friedfertigkeit durch Unkenntlichmachung auffordern. Bereits die Symbolzuschreibungspraxis des Landtags ist eigenwillig. Das Kopftuch soll ein religiöses Symbol sein, darüber hinaus sei es aber auch ein politisches Signal sowie eine Demonstration der Unwilligkeit zur Integration und eine anti-emanzipatorische Unterwerfungsgeste. Die Problematik solcher Zuschreibungen besteht bereits darin, daß Religion niemals nur Glaube, niemals ein klar abgrenzbares Gebiet, sondern stets auch Kultur und Lebensstil ist. Insofern wird die Unterstellung, Fereshda Ludin wolle nun in besonderer Weise politisch demonstrieren, der islamischen Religionskultur nicht gerecht. Nachdem sie sich für das Kopftuch entschieden hatte, konnte sie gar nicht mehr anders, als es in der Öffentlichkeit nicht abzulegen."
(Schieder: "Wie viel Religion verträgt Deutschland?", Frankfurt 2001):

Der Sozialwissenschaftler Micha Brumlik:

"Eine Verfassung wie die der Bundesrepublik Deutschland , die sich in ihren besten Teilen der Würde des Menschen und damit auch seiner Selbstachtung verpflichtet sieht, muss bewirken, dass niemand in seiner Anerkennung und Selbstachtung eingeschränkt wird, nur weil seine kulturelle Herkunft irgend jemanden - oder gar staatlichen Instanzen - nicht passt. Deshalb kann eine wirklich auf Integration setzende Politik gar nicht anders denn wesentliche Teile der Immigrantenkulturen gezielt in ihren öffentlichen Kanon aufzunehmen."
(tageszeitung vom 21. 7. 1998)

EKD-Stellungnahme zum Islam 2001:

"In einer mehrkonfessionellen und multireligiösen Gesellschaft muss der Staat als Heimstatt aller Bürger zwar selbst religiös neutral sein. Religiöse Neutralität bedeutet aber keine absolute Trennung von Staat und Religion wie im französischen Laizismus. Die Freiheitsverbürgung des Art. 4 GG würde eines wesentlichen Gehaltes beraubt, wenn der Staat die Äußerung religiösen Überzeugungen seiner Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Leben nicht zuließe."

Unter Punkt 5. Muslime in der Schule, 5.1 Erteilung des Schulunterrichts in einer Kleidung, die einen besonderen Bezug zur Religionsgemeinschaft aufweist heißt es in der EKD-Erklärung:

"Aus dem Grundgesetz und seiner Verpflichtung zur Achtung der negativen Religionsfreiheit ergibt sich, dass Lehrerinnen und Lehrer grundsätzlich verpflichtet werden können, auf das Tragen einer solchen Kleidung zu verzichten, die für ihr religiöses Bekenntnis kennzeichnend ist. Es bestehen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass dieses im islamischen Religionsunterricht geschieht."..
.."Anders als in Frankreich, wo der laizistische Staat religiöse Symbole konsequent aus dem öffentlichen Bereich verbannt hat und gegen muslimische Schülerinnen, die sich weigern, das Kopftuch in der Schule abzulegen, mit Zwangsmaßnahmen vorgeht, ist die im Tragen eines Kopftuches zum Ausdruck kommende religiöse Haltung in Deutschland zu respektieren."