Gesetzentwurf

der Staatsregierung

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

A) Problem

Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde einer Lehramtsbewerberin muslimischen Glaubens am 24. September 2003 entschieden, dass das Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage finde. Das Gericht räumt den Ländern im Schulwesen allerdings eine umfassende Gestaltungsfreiheit ein. Dabei könnten die einzelnen Länder verschiedene Regelungen finden, welche die Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre religiöse Verwurzelung berücksichtigten.

Ebenso wenig wie das baden-württembergische Landesrecht enthält das bayerische Landesrecht bislang eine ausreichende rechtliche Grundlage, um in einem vergleichbaren Fall das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht untersagen zu können.

 

B) Lösung

In das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist eine entsprechende Rechtsgrundlage aufzunehmen. Art. 59, der die Rechtsstellung der Lehrkräfte betrifft, wird um einen Absatz erweitert. Die Neuregelung betont zum einen den Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Pflicht der Lehrkräfte zur glaubhaften Vermittlung verfassungsrechtlicher Grundwerte. Zum anderen untersagt sie das Tragen von äußeren Symbolen und Kleidungsstücken, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, bei Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern aber auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden könnten, welche mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und mit den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst bedarf es einer Ausnahmeregelung.

 

C) Alternativen

Keine

 

D) Kosten

Keine

Gesetzentwurf

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2003 (GVBl S. 262), wird wie folgt geändert:

  1. Art. 59 wird wie folgt geändert:

  1. Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.
  2. Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
  3. "(2) 1Die Lehrkräfte haben den in Art. 1 und 2 niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. 2Sie müssen die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft vermitteln. 3Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist. 4Art. 84 Abs. 2 bleibt unberührt. 5Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können im Einzelfall Ausnahmen von der Bestimmung des Satzes 3 zugelassen werden."

  4. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

  1. In Art. 60 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "Abs. 2" ersetzt.

 

§ 2

Dieses Gesetz tritt am ……………………………. in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Mit Urteil vom 24. September 2003 hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde einer muslimischen Lehramtsanwärterin in Baden-Württemberg entschieden, dass ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage findet und dass der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein kann. Das Grundgesetz lasse den Ländern im Schulwesen umfassende Gestaltungsfreiheit, auch im Bezug auf die weltanschaulich-religiöse Ausprägung der öffentlichen Schulen. Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen den Grundrechten der Lehrkraft und den genannten Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliege dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen habe. Dies schließe ein, dass die einzelnen Länder zu verschiedenen Regelungen kämen, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke religiöse Verwurzelung berücksichtigt werden dürften.

Auch in Bayern besteht bisher keine gesetzliche Grundlage für ein Kopftuchverbot. Mit der Novellierung des Art. 59 BayEUG wird unter Berücksichtigung der bayerischen Schultradition, der konfessionellen Zusammensetzung der Bevölkerung und ihrer überwiegenden religiösen Verwurzelung ein Ausgleich zwischen den Grundrechten von Lehrkräften, die auch in der Schule von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch machen wollen, dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie den Grundrechten der Schüler und Eltern gefunden. Das religiöse Bekenntnis durch das Tragen von äußeren Symbolen und Kleidungsstücken wird nicht schlechthin aus dem Schulbereich ausgeschlossen. Untersagt wird das Tragen solcher äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken und zugleich als Ausdruck einer mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen unvereinbaren Haltung verstanden werden können. Der Grund für dieses Verbot liegt dabei nicht im religiösen oder weltanschaulichen Motiv der Lehrkraft.

Neben dem Verbot nach Art. 59 Abs. 2 Satz 3 bleiben die beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Grundsätze bestehen, die es verbieten, dass solche Symbole aus politischen oder modischen Gründen getragen werden.

Die Bestimmung gilt aufgrund der systematischen Stellung des Art. 59 im Zweiten Teil des BayEUG nur für öffentliche Schulen; privaten Unterrichtseinrichtungen steht es daher frei, andere Regelungen für sich zu treffen.

Besteht bei einem Bewerber um ein Lehramt an öffentlichen Schulen nicht die Bereitschaft, die schulrechtlichen Bestimmungen, etwa auch Art. 59 Abs. 2, in der gesamten voraussichtlichen Dienstzeit zu beachten, so begründet dies einen Eignungsmangel für die Einstellung.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1 Nr. 1 Buchst. a:

Die bisherige Regelung des Art. 59 Abs. 1 Satz 2 wird inhaltlich in die Neufassung des Absatzes 2 aufgenommen und kann deshalb im Zusammenhang des Absatzes 1 aufgehoben werden.

Zu § 1 Nr. 1 Buchst. b:

Satz 1 enthält die Aussagen des bisherigen Absatzes 1 Satz 2. Das Gebot unterscheidet als Adressaten nicht zwischen verbeamteten Lehrkräften und Lehrkräften im Angestelltenverhältnis. Es gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

Die Lehrkräfte haben demnach den in Art. 1 BayEUG ausgeführten verfassungsrechtlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und die in Art. 2 BayEUG genannten Aufgaben der Schule sowie die Lehrpläne und die Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten. Zu den obersten Bildungszielen der Verfassung, die in Art. 131 BV benannt sind und in Art. 1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BayEUG wiedergegeben werden, zählen Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. Zu den in Art. 2 Abs. 1 BayEUG aufgeführten Aufgaben der Schulen gehört unter anderem die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Befähigung der Schülerinnen und Schüler zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft.

Satz 2 des Gesetzentwurfs ergänzt den Satz 1 um die Pflicht der Lehrkräfte, die verfassungsrechtlichen Grundwerte den Schülerinnen und Schülern glaubhaft zu vermitteln.

Satz 3 stellt im Interesse einer gelingenden Werteerziehung ein begrenztes Verbot auf, die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und der Bildungsziele einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte durch das Tragen von bestimmten äußeren Symbolen und Kleidungsstücken zu konterkarieren. Durch die Neuregelung werden solche Symbole oder Kleidungsstücke erfasst, mit denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zum Ausdruck kommen, die aber zugleich auch als Ausdruck einer mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen unvereinbaren Haltung verstanden werden können. Maßgeblich ist dabei nicht die Intention, die die Lehrkraft mit dem Tragen verbindet, sondern die mögliche Interpretation. Religiöse, weltanschauliche und politische Inhalte lassen sich nach der Lebenserfahrung oft nicht klar voneinander trennen. Deshalb will Satz 3 verhindern, dass religiöse oder weltanschauliche Symbole oder Kleidungsstücke zum Einfallstor von (auch) politischen Bekenntnissen mit ambivalentem, dem Bildungs- und Erziehungsauftrag zuwider laufendem Aussagegehalt in der Schule werden. In solchen Fällen kann das Tragen von mehrdeutigen Symbolen oder Kleidungsstücken auch den Schulfrieden gefährden. Vor diesem Hintergrund ist das Tragen eines Kopftuchs unstatthaft, weil zumindest ein Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in Bayern verbindet. Das Gebot, die verfassungsrechtlichen Grundwerte einschließlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Unterricht glaubhaft zu vermitteln und die Schülerin-
nen und Schüler gemäß dem Bildungsziel des Art. 2 Abs. 1 BayEUG zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen, kann eine Lehrkraft mit einem solchen nach außen getragenen Symbol nicht erfüllen.

Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern, bleiben zulässig. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der religiösen Gleichbehandlung, weil diese Symbole und Kleidungsstücke die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte widerspiegeln und im Rahmen der christlichen Gemeinschaftsschule lediglich als äußeres Zeichen des zulässigen Schulcharakters einer nicht missionierenden Schule auf der Grundlage christlich-abendländischer Kulturtradition zu verstehen sind. Art. 135 Satz 2 BV bestimmt ferner, dass die Schüler in den Volksschulen nach den Grundlagen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen werden. Die Kirchen und die jüdischen Gemeinden bekennen sich zudem vorbehaltlos zu den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung. Satz 3 behandelt die verschiedenen Religionen nicht ungleich, weil hier nicht auf die einzelnen Religionen oder deren religiöse Inhalte abgestellt wird, sondern auf die Bereitschaft der Lehrkräfte, die verfassungsrechtlichen Grundwerte, die Bildungsziele einschließlich der christlich-abendländischen Kulturwerte zu achten und glaubhaft zu vermitteln.

Lehramtsbewerber und -bewerberinnen, die nicht für ihre gesamte voraussichtliche Dienstzeit die Gewähr für die Beachtung der in Satz 3 niedergelegten Verhaltensregelung bieten, sind nicht für den Schuldienst geeignet und können daher nicht als Beamte eingestellt werden (Art. 12 Abs. 2 BayBG). Entsprechend dürfen solche Bewerber und Bewerberinnen auch in keine andere Form eines Dienstverhältnisses an einer öffentlichen Schule übernommen werden.

Die beamten- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte zur Verfassungstreue und politischen Zurückhaltung bleiben von der Neuregelung unberührt. Satz 4 stellt aber klar, dass das in Art. 84 Abs. 2 enthaltene Verbot politischer Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände unabhängig von der Neuregelung in Art. 59 bestehen bleibt.

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, deren Grundrecht auf Berufsfreiheit zu berücksichtigen ist, sieht Satz 5 Befreiungsmöglichkeiten vom Verbot des Satzes 3 vor, da der Vorbereitungsdienst auch der Ausbildung der Teilnehmer dient und diese auf die staatlichen Ausbildungsplätze angewiesen sind. Die Ausnahmeregelung ist insbesondere für Lehramtsanwärter und -anwärterinnen erforderlich, die nach Abschluss ihrer Ausbildung an einer privaten Schule tätig sein wollen, die ein dem Satz 3 entsprechendes striktes Verbot nicht verankert hat.

Zu § 1 Nr. 1 Buchst. c:

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Zu § 1 Nr. 2:

Im Hinblick auf die Position des Förderlehrers, der im Rahmen u. a. des Unterrichts auch eigenständige Aufgaben selbstständig erfüllt, erscheint es geboten, auch den Förderlehrer in die Regelung des neuen Art. 59 Abs. 2 einzubeziehen.

Zu § 2:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.

 

nen und Schüler gemäß dem Bildungsziel des Art. 2 Abs. 1 BayEUG zu einer gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen, kann eine Lehrkraft mit einem solchen nach außen getragenen Symbol nicht erfüllen.

Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern, bleiben zulässig. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der religiösen Gleichbehandlung, weil diese Symbole und Kleidungsstücke die christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte widerspiegeln und im Rahmen der christlichen Gemeinschaftsschule lediglich als äußeres Zeichen des zulässigen Schulcharakters einer nicht missionierenden Schule auf der Grundlage christlich-abendländischer Kulturtradition zu verstehen sind. Art. 135 Satz 2 BV bestimmt ferner, dass die Schüler in den Volksschulen nach den Grundlagen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen werden. Die Kirchen und die jüdischen Gemeinden bekennen sich zudem vorbehaltlos zu den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung. Satz 3 behandelt die verschiedenen Religionen nicht ungleich, weil hier nicht auf die einzelnen Religionen oder deren religiöse Inhalte abgestellt wird, sondern auf die Bereitschaft der Lehrkräfte, die verfassungsrechtlichen Grundwerte, die Bildungsziele einschließlich der christlich-abendländischen Kulturwerte zu achten und glaubhaft zu vermitteln.

Lehramtsbewerber und -bewerberinnen, die nicht für ihre gesamte voraussichtliche Dienstzeit die Gewähr für die Beachtung der in Satz 3 niedergelegten Verhaltensregelung bieten, sind nicht für den Schuldienst geeignet und können daher nicht als Beamte eingestellt werden (Art. 12 Abs. 2 BayBG). Entsprechend dürfen solche Bewerber und Bewerberinnen auch in keine andere Form eines Dienstverhältnisses an einer öffentlichen Schule übernommen werden.

Die beamten- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen der Lehrkräfte zur Verfassungstreue und politischen Zurückhaltung bleiben von der Neuregelung unberührt. Satz 4 stellt aber klar, dass das in Art. 84 Abs. 2 enthaltene Verbot politischer Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände unabhängig von der Neuregelung in Art. 59 bestehen bleibt.

Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, deren Grundrecht auf Berufsfreiheit zu berücksichtigen ist, sieht Satz 5 Befreiungsmöglichkeiten vom Verbot des Satzes 3 vor, da der Vorbereitungsdienst auch der Ausbildung der Teilnehmer dient und diese auf die staatlichen Ausbildungsplätze angewiesen sind. Die Ausnahmeregelung ist insbesondere für Lehramtsanwärter und -anwärterinnen erforderlich, die nach Abschluss ihrer Ausbildung an einer privaten Schule tätig sein wollen, die ein dem Satz 3 entsprechendes striktes Verbot nicht verankert hat.

Zu § 1 Nr. 1 Buchst. c:

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Zu § 1 Nr. 2:

Im Hinblick auf die Position des Förderlehrers, der im Rahmen u. a. des Unterrichts auch eigenständige Aufgaben selbstständig erfüllt, erscheint es geboten, auch den Förderlehrer in die Regelung des neuen Art. 59 Abs. 2 einzubeziehen.

Zu § 2:

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.