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Von
Nürnberg nach Den Haag Erfahrungen mit internationalen
Tribunalen
Otto
Böhm
Unter Menschenrechtsgesichtspunkten
war der völkerrechtlich gradlinige Weg vom Nürnberger
Militärtribunal (IMT) zum in Rom beschlossenen Ständigen
Internationalen Strafgerichtshof (ICC) widersprüchlich und
kurvenreich. Das will ich hier mit einem kurzen Rückblick auf
Nürnberg und auf den Ad-hoc-Gerichtshof zu Ex-Jugoslawien sowie
mit einem Seitenblick auf die Russell-Tribunale der sechziger und
siebziger Jahre zeigen. Damit soll zugleich eine Antwort auf die
Frage des Jahrbuch-Schwerpunktes nach dem Beitrag internationaler
Tribunale zur Aufarbeitung von Menschenrechtsverbrechen gegeben
werden. Unter Aufarbeitung verstehe ich zuerst die politisch-rechtliche
Lösung eines vergangenen Konfliktes, der mit massiven Menschenrechtsverletzungen
verbunden war und der Täter und Opfer hinterlassen hat. Die
Verfolgung der Täter und die Rehabilitierung der Opfer heilt
noch nicht die gesellschaftlichen Wunden; dazu bedarf es sozialer,
kognitiver und individueller Lernprozesse, bedarf es der politischen
Bildungsarbeit in der gesamten Gesellschaft. Adorno hat in seinem
bekannten Aufsatz Was heißt Aufarbeitung der Vergangenheit?
1959 diese zweite Dimension entfaltet und auf den Konflikt zwischen
Aufarbeitung als dem Fortgang des politischen Geschäftes und,
dem entgegenstehend, der notwendigen Erinnerung, hingewiesen. Seine
Überlegungen beziehen sich auf die deutsche Problematik, bleiben
also im nationalen Rahmen. Der Raum der Nationalgeschichte und des
kollektiven Bewußtseins ist wohl auch noch der zentrale Zusammenhang
zur Aufarbeitung von Kollektivverbrechen.
Internationale Tribunale
sind dagegen auf einer transnationalen Ebene angesiedelt, ihr Ziel
ist nicht zuerst die Aufarbeitung von Verbrechen im Sinne von Erinnerung
als schwierigem Bestandteil der nationalen politischen Kultur, sondern
die völkerstrafrechtliche Ahndung.
Widerspricht dem nicht
das, was unter dem Begriff Weltgesellschaft (Tetzlaff,
279) verstanden wird? Zwar gibt es erst ansatzweise einen der nationalen
Öffentlichkeit analogen Kommunikationsraum im Sinne eines kollektiven
Gedächtnisses auf transnationaler Ebene. Die Menschenrechtsarbeit
muß aber von der Weltgesellschaft als Erinnerungsraum, wenn
auch nur kontrafaktisch, ausgehen. Wir sprechen schon von internationaler
Gemeinschaft und Weltzivilisation, die Kommunikation verdichtet
sich, die Strukturen der internationalen Zusammenarbeit sind stabil
und bringen neue internationale Regime zur Regulierung von Konflikten
hervor, wir befinden uns auf dem Weg zu einer internationalen
Zivilgesellschaft (Kößler, 305ff.) mit den Menschenrechten
als regulativer Idee (Tetzlaff, 279). In dieser Weltgesellschaft
werden die Konflikte zwischen universellen moralischen Normen, ihrer
rechtlichen Setzung und ihrer tatsächlichen Durchsetzung ausgetragen.
Ein bedeutender Akteur ist hierbei die internationale Menschenrechtsbewegung
geworden. Sie trägt dazu bei, auch in der internationalen Politik
die Grenze zwischen Politik und Verbrechen zu markieren. Das systematische
Überschreiten dieser Grenze durch staatliche Politik oder regional
herrschende Eliten, also Politik als Verbrechen, ist ein völkerstrafrechtlicher
Tatbestand geworden, die effektive Strafverfolgung ein internationales
Politikum ersten Ranges. Diese Entwicklung begann mit den sogenannten
Nürnberger Prozessen und hat im Beschluß von Rom, einen
Ständigen Internationalen Strafgerichtshof zu installieren,
ihren vorläufigen Abschluß gefunden.
Das Internationale Militärtribunal (IMT) 1945 in Nürnberg
Mit dem Londoner Abkommen
vom 8. August 1945 richteten die Alliierten das Nürnberger
Militärtribunal ein. Ihre Entscheidung für ein Gerichtsverfahren
hatte u.a. zum Ziel, mit einem ordentlichen Strafgericht dauerhafte
internationale Rechtsstandards zu etablieren. Diese normsetzende
Wirkung des IMT ist heute in der Bedeutung der sogenannten Nürnberger
Prinzipien, der Trias der Anklagepunkte von 1945 (Verbrechen
gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
festzustellen. Besonders zwei Rechtsnormen des Prozesses sind für
die Weltöffentlichkeit heute weitgehend Konsens: Handeln auf
höheren Befehl kann kein juristischer Rechtfertigungsgrund
sein und eine Staats- oder Kollektivhaftung kann es strafrechtlich
nicht geben. Insgesamt bedeutete Nürnberg den Versuch,
mit der Idee ernst zu machen, daß bestimmte Verbrechen nicht
mit dem Hinweis, es handele sich um Politik, exkulpiert werden können.
Solche Verbrechen sollten zu Verbrechen im rechtlichen Sinne erklärt
und unter Hintanstellung staatlicher Souveränität
verfolgt werden können (J. Ph. Reemtsma, Frankfurter
Rundschau vom 15.Januar1996).
Drei Einwände haben
die Wirkung des Militärtribunals als Modell im Sinne einer
Aufarbeitung beeinträchtigt (ich vernachlässige hier die
menschenrechtlich indiskutable Todesstrafe). Sie spielen in der
Diskussion über die Legitimität des IMT immer noch eine
zentrale Rolle und in ihnen vermischen sich juristische und moralische
Kriterien auf schwer entwirrbare Weise: a) das Verhältnis der
Anklagepunkte Verbrechen gegen den Frieden/Führen eines Angriffskrieges
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit; b) das Rückwirkungsverbot;
und c) das Gebot des gleichen Maßstabes für alle (tu
quoque-Prinzip).
Zu a): Hier blockieren
sich auch oft in der Menschenrechtsbewegung das Bemühen um
juristische Korrektheit und moralische Entschiedenheit gegenseitig.
Kriegsverbrechen waren nach dem Rotkreuz-Abkommen und nach der Haager
Landkriegsordnung klar definierbar, auch der Angriffskrieg war nach
dem Briand-Kellog-Pakt klar bestimmt Abkommen, die Deutschland
unterschrieben und nicht gekündigt hatte. Folgerichtig wurden
auch die meisten Angeklagten wegen dieser Punkte verurteilt, jedoch
zu vergleichsweise geringen Strafen in Relation zu den systematischen
Vernichtungsverbrechen im Osten. Das Gericht war nicht vom
Höchstrang des Angriffskrieges auf der Skala makrokrimineller
Verwerflichkeit wirklich überzeugt (Merkel, 83).
Zu b): Die härtesten
Strafen, also Todesurteile, wurden gegenüber Angeklagten ausgesprochen,
denen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nachgewiesen wurden. Dieser
Anklagepunkt war in rein juristischem Sinne Neuland, eine Verurteilung
somit ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Dazu
hätten sich, so Reemtsma, die Richter auch bekennen sollen.
In seiner Argumentation formuliert er eine klare Lösung des
Dilemmas: Das Rückwirkungsverbot dient dem Schutz des
Einzelnen, seiner Rechtssicherheit. Er sollte sich darauf verlassen
können, nicht wegen einer Tat bestraft zu werden, die nicht
strafbar war, als er sie beging. Er muß die Chance haben,
sagen zu können: Wäre meine Tat damals strafbar
gewesen, ich hätte sie nicht begangen. Im Falle von Verbrechen
vom Ausmaß der in Nürnberg verhandelten wäre eine
solche Redeweise undenkbar. Eine Selbstverteidigung der Angeklagten,
die etwa in der Behauptung bestanden hätte, man hätte
den Massenmord an den europäischen Juden unterlassen, wenn
er strafbar gewesen sei oder für strafbar erklärt worden
wäre, ist eine so absurde Vorstellung, daß nicht einmal
die Angeklagten auf sie verfallen wären (J. Ph. Reemtsma,
Frankfurter Rundschau vom 15. Januar 1996).
Zu c): Emphatisch wurde
das IMT als ein Hauch des Weltgewissens bezeichnet. Seine Wirkung
wurde verringert dadurch, daß die Mächte, die die Nachkriegsordnung
prägten und Richter sowie Ankläger stellten, sich den
Nürnberger Prinzipien in späteren Jahren in ihren eigenen
Ländern selbst nicht konsequent unterwarfen. Ohne die politisch-moralische
Dimension einzelner Verbrechen der Nachkriegszeit mit dem Nationalsozialismus
vergleichen zu wollen: Zu viele Staaten, allen voran Sicherheitsratsmitglieder,
könnten wegen ihrer seit 1945 begangenen Verbrechen angeklagt
werden. Und auch mit Dresden oder Hiroshima hätten sich internationale
Gerichte befassen sollen, auch wenn diese Forderung häufig
auch dem durch das IMT gekränkten kollektiven Narzismus vieler
Deutscher entspringt. Das rechtliche tu quoque, also das Messen
mit gleichen Maßstäben, ist nicht nur ein unumstößliches
Rechtsprinzip, sondern auch ein Desiderat der internationalen politischen
Moral (zum Problem der Selektivität noch einmal unter Punkt
Ex-Jugoslawien).
Fazit: Der Aufarbeitung
von Menschenrechtsverbrechen hat das Internationale Militärtribunal,
soweit es nicht als Siegerjustiz diskreditiert wurde, gedient, weil
es mit der Beweisaufnahme historische Tatsachen ans Licht gebracht
hat, die die Politik entzaubert haben und als Verbrechen dastehen
ließen.
Meinungstribunale als Instanzen eines moralischen Internationalismus
Die Meinungstribunale
ohne Strafrechtscharakter (Russell-Tribunale) in der Nachkriegszeit
hatten eine weltweite Bedeutung für das internationale Bewußtsein
über Verbrechen gegen die Menschlichkeit, zeigen aber auch
die Spannung zwischen Recht und Moral. Die Enttäuschung
der Öffentlichkeit angesichts dieses bisherigen Mißerfolges
[des Ausbleibens eines Internationalen Strafgerichtshofes nach dem
IMT O.B.] führte zur Schaffung sogenannter Tribunals
of Opinion, die ohne jegliche offizielle Machtausstattung versuchen,
einen neuen Weg zu beschreiten und nicht dort haltzumachen, wo die
offizielle Rechtsprechung die Grenzen ihres Handelns findet oder
zieht (Rigaux, 154). Der Grundtenor der von den Tribunalen
gefällten Urteile kann heute vielfach als moralischer common
sense gelten (z.B. über den Vietnam-Krieg oder Diktatoren wie
Marcos und Duvalier).
Im Einzelnen arbeiteten
die nicht unumstrittenen Tribunals of Opinion ohne jede Machtausstattung.
Sie verurteilten auch keine Einzelpersonen, ihnen ging es um grundlegende
Fragen der internationalen Politik. Das Internationale Tribunal
über die Kriegsverbrechen der USA in Vietnam 1967/68 (Russell-Tribunal
I) stellte fest, daß der Krieg der USA nicht mit der Charta
der Vereinten Nationen (UN) im Einklang stand und im Rahmen dieses
Krieges gegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen wurde.
Zu den Repressionsverbrechen in Lateinamerika wurde 1974-76 das
Russell-Tribunal II in drei Teilen durchgeführt: Anhörung
der Zeugen, Aufdecken des Zusammenhangs Militärregime sowie
wirtschaftliche Ausbeutung und Einfluß des internationalen
Kapitals. 1979 wurde das Ständige Tribunal der Völker
in Bologna gegründet. Seine Anklagepunkte waren die Verstöße
gegen das Kriegsvölkerrecht in Afghanistan, im Westsahara-Konflikt,
in Eritrea und in Osttimor. Neben der UN-Charta und dem Kriegsvölkerrecht
waren die UN-Dekolonialisierungs-Resolution und die Völkermordkonvention
die Bewertungsmaßstäbe des Tribunals. Weiter wurden Fragen
der Selbstbestimmung der Völker und die Verschuldung der Dritten
Welt behandelt. Der deutliche antiimperialistische Impuls ist dem
Ausgangspunkt Vietnam-Krieg als Ausdruck der epochalen Nord-Süd-Konfrontation
geschuldet, in dem ein militärischer Sieg des Südens die
dennoch weiterhin stärker werdende Abhängigkeit nicht
verringern konnte. Die weltwirtschaftliche Konstellation, gestützt
durch politische und militärische Hegemonie, wurde als Problem
der Freiheit/Abhängigkeit von Völkern begriffen und der
Politik der westlichen Demokratien moralisch zugerechnet. Diese
einseitige Interpretation von Menschenrechten als Völker-Rechten
ließ die Menschenrechtsverbrechen sozialistischer Staaten
und die Unterdrückungsmaßnahmen junger Befreiungsbewegungen
unterbelichtet.
Rigaux resümiert
die Rolle und die Prinzipien der finanziell und politisch unabhängigen
Russell-Tribunale und des Ständigen Tribunals der Völker:
Sie müssen eine Ersatz- bzw. Komplementärfunktion
erfüllen, wenn ein internationales bzw. nationales Gericht
nicht in der Lage war oder ist, eine Entscheidung zu fällen,
die der Gerechtigkeit Genüge tut (Rigaux, 163). Da eine
klare Trennung zwischen Politik, Recht und Moral in diesen Verfahren
nicht angestrebt wurde, konnten sie auch leider dem folgenden anspruchsvollen
Ziel dienen: Menschen und Völker müssen ihre Vergangenheit
annehmen, und bewältigen, was auf Opfer und Täter gleichermaßen
zutrifft. Vergeben heißt nicht vergessen, verdrängte
Schuld trägt sich nicht leichter als der Schrecken erfahrenen
Leids (ebd., 164).
Die Nicht-Verfolgung
von Menschenrechtsverbrechen im Rahmen nationaler Gerichtsverfahren
besonders in Lateinamerika wurde Thema des Ständigen Tribunals
der Völker im April 1991, das unter dem Titel Prozeß
gegen die Straflosigkeit von Menschenrechtsverbrechen in Lateinamerika
stattfand. Die systematischen Mechanismen der (Selbst-) Amnestierung
von Verbrechen gegen wirkliche oder vermeintliche, bewaffnete oder
nicht-bewaffnete Oppositionsgruppen im Lateinamerika der siebziger
und beginnenden achtziger Jahre waren nicht durch ein autorisiertes
Gericht, sondern durch die Autorität und das internationale
Ansehen von Persönlichkeiten wie dem italienischen Philosophen
Guilio Girardi oder dem argentinischen Friedensnobelpreisträger
Adolfo Perez Esquivel angeklagt. Die Auffassung, von der das Gericht
geprägt war, wurde inzwischen zum Konsens der internationalen
demokratischen Weltöffentlichkeit: Den Normen des humanitären
Rechts (z.B. der Konvention gegen Folter) müssen konsequenterweise
internationale Sanktionen auch unabhängig vom Prinzip der territorialen
Zuständigkeit folgen. Das Tribunal von Bogotá bezog
daraus seine Legitimität: Da die nationalen Regierungen
und die internationalen Organisationen des Menschenrechtsschutzes
weithin versagen, dieser andererseits längst international
verbindlich ist, kann auch ein diplomatisch nicht anerkanntes Gremium
wie das internationale Tribunal, sofern es sich auf diese Prinzipien
internationalen Rechts stützt, legitimerweise in Aktion treten
(R. Huhle, epd-Entwicklungspolitik-Materialien 9/II, 44).
Ein Tribunal wie das
in Bogotá konnte sich die Freiheit nehmen, politisch-gesellschaftliche
Mechanismen zu analysieren, die die öffentliche und strafrechtliche
Thematisierung von Menschenrechtsmechanismen verhindern. Huhle faßt
sie in folgenden sechs Punkten zusammen.
1) Die Justiz,
im Rechtsstaat die Instanz, die aufgerufen ist, gerade auch die
Verstöße des Staates selbst zu ahnden, macht sich häufig
selbst zum Werkzeug der Diktatoren. Willfährige Richter und
das überall bestehende System der Sonderjustiz für Polizei
und Militär verhindern, daß Recht gesprochen wird.
2) Spezielle Untersuchungskommissionen
für Menschenrechtsverletzungen haben sich häufig als
Mittel der Vertuschung und Verzögerung der Wahrheitsfindung
erwiesen.
3) Mit gewichtigen
Ausnahmen spielen auch die Massenmedien bei der Vertuschung, Verharmlosung
oder gar Rechtfertigung von Menschenrechtsverbrechen mit.
4) Amnestien sollen
das Vergessen fördern und die Vergangenheit ungeschehen machen.
Moralisch besonders verwerflich und juristisch skandalös
sind die Selbstamnestien, mit denen sich eine Reihe von Militärdiktaturen
reinzuwaschen suchte.
5) Das Fortbestehen
der Ideologie der Nationalen Sicherheit in den Streitkräften
auch unter demokratisch gewählten Regierungen und ihre Wirksamkeit
unter Teilen der Bevölkerung führt zu anhaltender Akzeptanz
von Menschenrechtsverletzungen und verhindert Sanktionierung.
6) Ein geringes Niveau
an gesellschaftlich praktizierter Demokratie und an Partizipationsmöglichkeiten
von Basisorganisationen läßt entsprechend viel Spielraum
für straflose Menschenrechtsverletzungen. Diese wiederum
ein circulus vitiosus beschneiden den Spielraum
der demokratischen Bewegungen weiter (ebd,. 48f.).
Die ausführliche
Analyse dieser Mechanismen kann nicht das Ziel eines Ständigen
Internationalen Strafgerichtshofes sein. Andererseits schwindet
mit dieser notwendigen Engführung auf strafrechtliche Präzision
auf dem Weg von Nürnberg nach Rom auch die aufklärerische
Kraft bezüglich der gesellschaftlichen Mechanismen, die zu
Folter, Verschwindenlassen usw. führen. Dieser Verlust kann
am Beispiel des Türkei-Kurdistan-Konflikts ermessen werden:
Es wird schwer zu bestreiten sein, daß es sich hier um einen
Menschenrechtskonflikt mit internationaler Dimension handelt. Und
es liegt nahe, nach der Zuständigkeit eines internationalen
Strafgerichtshofs zu fragen. Andererseits ist offensichtlich, daß
diese Zuständigkeit nicht einfach zu begründen und noch
schwerer politisch durchsetzbar sein wird. Mögliche Verfahren
könnten auch nur strafrechtliche Ergebnisse haben, ohne zu
Erklärungen oder gar Lösungen des Konflikts beizutragen.
Norman Paech hat schon auf der Nürnberger Menschenrechtstagung
1997 ein politisches Türkei-Tribunal gefordert. Mit einem Tribunal
ohne Strafrechtscharakter wären die politisch-moralischen und
die juristischen Dimensionen entkoppelt. Ohne diese Bindung wäre
eine politische Analyse und gegebenenfalls Verurteilung der türkischen
Politik möglich.
Der Ad-hoc-Gerichtshof
zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht
in Ex-Jugoslawien
Durch internationalen
Druck konnte der UN-Sicherheitsrat 1993 dazu gebracht werden, den
Internationalen Strafgerichtshof zu Ex-Jugoslawien einzurichten.
Im Unterschied zur Konstruktion der Alliierten 1945 strebt der Sicherheitsrat
mit seiner Entscheidung nicht primär die politisch-moralische
Anklage von Menschenrechtsverbrechen einer Kriegspartei an. Er muß
vielmehr, entsprechend der Konstruktion des Gerichts gemäß
Artikel VII der UN-Charta, die Verfolgung von Verstößen
gegen das humanitäre Völkerrecht als Teil der Friedenssicherung
darstellen. Obwohl also vom Sicherheitsrat eine Bedrohung
des Friedens zum Ausgangspunkt genommen wird, kann und darf der
Gerichtshof in diesem Konflikt nicht Partei ergreifen (Goldstone,
61). In der Resolution 808 wird die Wiederherstellung und Wahrung
des Friedens als Begründung für die Einsetzung des Gerichtshofes
gegeben. Ohne Vorgehen gegen Menschenrechtsverbrechen im jugoslawischen
Bürgerkrieg wäre zwar eine politische Lösung möglicherweise
leichter zu erreichen gewesen, aber nicht eine dauerhafte Friedenssicherung
auf der Basis von Wahrheit und Gerechtigkeit. Der ehemalige Chefankläger
des Gerichtshofs, Richard Goldstone, weist darauf hin, daß
der Sicherheitsrat den Strafgerichtshof durch die Hintertür,
also nicht primär wegen der Notwendigkeit von Gerechtigkeit
eingesetzt hat. Die Differenz zwischen dem Sicherheitsrat als Organ
mit uneinheitlichen politischen Interessen und seinem Verständnis
von Friedensgefährdung einerseits und dem Erfordernis der klaren
Definition von Menschenrechtsverbrechen als Interventionsschwelle
andererseits hat Reinhard Marx herausgearbeitet. Der Sicherheitsrat,
zuständig für Friedenssicherung im Rahmen des nationalstaatlichen
Systems, ebnet einem Gerichtshof den Weg für ein Vorgehen gegen
Menschenrechtsverbrechen auch über die Grenzen eines Nationalstaats
hinweg.
Das Internationale Tribunal
nahm die Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen im Kriegsfalle
ernst und bezog auch, ein neuer Tatbestand, die Vergewaltigung von
bosnischen Frauen mit ein. Unter der Leitung von Richard Goldstone
wurde sexuelle Gewalt endlich als Kriegsverbrechen benannt und gewertet.
Juristinnen in einem eigens dafür zuständigen Team sind
um Aufklärung des Ausmaßes und der strategischen Dimension
bemüht (Hauser, 52). Dies ist auch ein Ergebnis des Menschenrechtsverständnisses,
wie es innerhalb der meisten Menschenrechtsgruppen inzwischen anerkannt
ist: Vergewaltigungen sind keine Nebensache, sondern ein systematischer
Bestandteil von Kriegen. Die Kriegsvergewaltigung muß wegen
ihrer Einsetzung als strategisches Element der Kriegführung
als politische Menschenrechtsverletzung bewertet werden. Vergewaltigung
bedeutet den schwerstmöglichen Angriff auf das intime Selbst.
Die Opfer erleben und erleiden Todesängste, Panik, Ekel, Gefühle
extremer Hilflosigkeit, tiefe Verzweiflung und existentielle Sinnlosigkeit.
Die Gewalterfahrungen verursachen individuell verschieden schwere
Traumatisierungen und bekannte Muster von kurz- und langfristigen
körperlichen und seelischen Folgen (Hauser, 50). Für
das Verfahren in Den Haag bedeutet dies, daß vergewaltigte
Frauen als Zeuginnen mehr als andere Opfer berechtigte Angst haben,
ihren Vergewaltigern wiederzubegegnen und nur begrenzt zur Verfügung
stehen können.
Die Wirkung des Ad-hoc-Gerichtshofes
in Den Haag im internationalen Bewußtsein hat Richard Goldstone
folgendermaßen resümiert: Seine Einrichtung war ein wichtiger
Schritt, Millionen Menschen überall auf der Welt bewußt
zu machen, daß es rechtliche Regulierungen der Kriegführung
gibt (Goldstone, 66). Der Wertekonflikt Frieden versus Menschenrechtsschutz,
der auch der Auseinandersetzung um die Legitimität des Krieges
der NATO gegen Jugoslawien zugrunde liegt, wurde schon zu Beginn
der Gerichtstätigkeit deutlich gesehen: Das Hauptziel
des Gerichtshofes ist es, den Frieden wiederherzustellen. Wenn auch
nur geringe Aussichten darauf bestehen, die Konfliktparteien würden
sich unter dem Druck der wirtschaftlichen Lage verhandlungsbereit
finden, stünde das Gericht im Wege. Denn es soll die Hauptverantwortlichen
aburteilen, mit denen möglicherweise Verhandlungen zu führen
wären. Ist es zu verantworten, in einer solchen Lage das Gericht
weiterarbeiten und an ihm die Verhandlungen scheitern zu lassen?
(Partsch, 17).
Auch wenn die Gründung
des Haager Tribunals gerade wegen seiner möglicherweise kurzfristig
dysfunktionalen Wirkung im Friedensprozeß ein zivilisatorischer
Fortschritt ist, bleibt sie auch ein Ausdruck historischer Selektivität.
Mal nur theoretisch: die Einrichtung eines Tribunals zu den
anhaltenden Kriegsverbrechen Indonesiens in Ost-Timor wäre
diskutiert worden. Dazu hätte es nicht den notwendigen Konsens
gegeben. Da hätten sich auch die islamischen Länder, die
sich damals im UNO-Sicherheitsrat für das UNO-Tribunal in Jugoslawien
stark gemacht haben (nicht zuletzt deswegen, weil die Hauptopfer
des Krieges eben Muslime waren), gesperrt. Oder eine Diskussion
über ein Tribunal zu den Kriegsverbrechen Rußlands in
Tschetschenien, die in einem Schweigekartell von Bonn bis Washington
aus dem angeblich übergeordneten Interesse, Boris Jelzin den
Rücken zu stärken, bis heute unter den Tisch gekehrt werden
(Zumach, 20). Die Kritik an der Selektivität soll jedoch nicht
den Schluß nahelegen, daß Tribunale nicht stattfinden
sollen: Aus der mit Sicherheit zutreffenden Annahme, daß
weder wegen aller Verbrechen ermittelt, noch daß alle Verbrechen
würden verurteilt werden können, folgt natürlich
keineswegs die Notwendigkeit, gleich jedes Verbrechen ungeahndet
zu lassen (J. Ph. Reemtsma, Frankfurter Rundschau vom 15.
Januar 1996). Ob der zukünftige Ständige Internationale
Strafgerichtshof diese Selektivität ausschließen kann,
wird sich zeigen. Programmatisch und strafrechtlich muß er
das zwar nicht zufällige, aber doch bestimmten historischen
Umständen geschuldete Zustandekommen der bisherigen Gerichte
durch ein systematisches, pflichtgemäßes und eben nicht-selektives
Vorgehen ablösen. Damit werden jedoch die Momente der politischen
Aufarbeitung, die immer auch stark an die konkreten Umstände
gebunden sind, noch stärker aus den Verfahren verschwinden.
Fazit
Mit internationalen Tribunalen
gewinnen wir ein Wissen über staatliche und parastaatliche
Tätergruppen und lernen, kollektive Taten als Teilakte gesamtgesellschaftlicher
Konflikte zu begreifen. Denn die einzelnen Täter verhalten
sich systemkonform und angepaßt innerhalb eines Organisationsgefüges,
Machtapparates oder kollektiven Aktionszusammenhanges. [
]
Verbrechen können nicht von isoliert handelnden Einzelnen oder
Gruppen begangen werden, daß ist ein fundamentaler Unterschied
zu sonstiger Kriminalität (Jäger, 327).
Das individuelle Verhalten
ist von der gesellschaftlichen Makroebene abhängig, wird aber
als strafrechtliche Schuld auf Personen bezogen. Insofern richten
sich diese Verfahren immer gegen eine Kollektivschuldthese. Dem
widerspricht nicht, daß Staaten häufig als Verantwortliche
für Menschenrechtsverletzungen bezeichnet werden müssen
und entsprechend widerstrebend auf internationale Untersuchungen
reagieren.
In vielen Menschenrechtsgruppen
wird die Bedeutung der Tribunale für die Opfer von Menschenrechtsverbrechen
betont. Und mit dem Begriff Opfer sollen die Anstrengungen der Betroffenen
von Menschenrechtsverletzungen um die Wiedergewinnung ihrer Autonomie
nicht verdeckt werden. Aber Gerechtigkeit in Gestalt der Verurteilung
von Tätern, aber auch im zivilrechtlichen und gesellschaftspolitischen
Sinne ist eine Frage der Anerkennung der Leiden der Opfer. Öffentliche
Verfahren haben eine therapeutische Wirkung für die Gesellschaft
und die Opfer. Richard Goldstone betont (in einem Beitrag für
die Süddeutsche Zeitung vom 5. August 1995), daß die
offizielle Anerkennung der Leiden der Opfer Bestandteil ihres Heilungsprozesses
ist: Die Wahrheitsfindung auf dem Rechtsweg und die Feststellung
der Wahrheit durch die Rechtsprechung als verbindlichster gesellschaftlicher
Instanz ist für die Opfer und Täter von größter
Relevanz.
Zum Schluß noch
die Frage nach einer möglichen Abschreckungsfunktion von internationalen
Tribunalen. Bei den potentiellen Angeklagten steht vor der Angst
vor einer Bestrafung die Angst vor einer Niederlage, und diese Angst
kann sogar noch die Aktivitäten gegenüber Gegnern und
Opfern steigern. Meist ist eine Strafverfolgung erst nach der völligen
Niederlage oder der Veränderung der politischen Verhältnisse
möglich. Z.B. wird es schwer nachweisbar sein, daß sich
Einheiten der jugoslawischen Bundespolizei, die schon in Bosnien
aktiv waren, sich von Vertreibung, Selektion und Mord im Kosovo
haben abhalten lassen. Offensichtlich ist hier die Angst vor Ermittlungen
durch den Haager Gerichtshof gering. Herbert Jäger betont,
daß Strafe mit dem Ziel der Abschreckung eine minimale Rolle
in der internationalen Diskussion spielt. Es wäre illusionär
und realitätsfern, von der Bestrafung einen Beitrag zur Eindämmung
staatlicher und kollektiver Verbrechen zu erwarten (Jäger,
340). Eine generalpräventive Wirkung und entsprechendes Normbewußtsein
entsteht weniger durch das Strafrecht per se als durch den
sozialen Nahraum (ebd.). Internationale Gerichtsverfahren
sollten in diesem Sinne also nicht mit Aufgaben überfrachtet
werden, die nicht lösbar sind und die nachher die Kritik leicht
machen (J. Ph. Reemtsma, Frankfurter Rundschau vom 15. Januar
1996).
Literatur:
R. Goldstone:
50 Jahre nach Nürnberg. Die internationalen Strafgerichtshöfe
zum ehemaligen Jugoslawien und zu Ruanda, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum
1996, S. 57-67;
G. Hankel/G.
Stuby: Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen Zum Völkerstrafrecht
50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, Hamburg 1995;
M. Hauser: Die
Perspektive der Opfer, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum
1998, S. 47-53;
R. Huhle: Menschenrechtsverbrechen
vor Gericht zur Aktualität der Nürnberger Prozesse,
in: Nürnberger Menschenrechtszentrum 1996, S. 13-46;
H. Jäger:
Makroverbrechen als Gegenstand des Völkerrechts, in: Hankel/Stuby,
S. 325-354;
R. Kößler/H.
Melber: Die Internationale Zivilgesellschaft, Frankfurt 1993;
R. Marx: Menschenrechtsschutz
als System der kollektiven Sicherheit?, in: Kritische Justiz (1996)
3;
R. Merkel: Das
Recht des Nürnberger Prozesses. Gültiges, Fragwürdiges,
Überholtes, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum 1996,
S. 68-92;
Nürnberger
Menschenrechtszentrum (Hg.): Der Staatsmacht Grenzen setzen. Wege
zur Internationalen Durchsetzung der Menschenrechte, Nürnberg
1998;
Nürnberger
Menschenrechtszentrum (Hg.): Von Nürnberg nach Den Haag. Menschenrechtsverbrechen
vor Gericht. Zur Aktualität des Nürnberger Prozesses,
Hamburg 1996;
K. J. Partsch:
Der Sicherheitsrat als Gerichtsgründer, in: Zeitschrift Vereinte
Nationen (1994) 1;
F. Rigaux: Internationale
Tribunale nach den Nürnberger Prozessen, in: Hankel/Stuby,
S. 142-168;
R. Tetzlaff:
Demokratie und Menschenrechte als regulative Ideen zum Überleben
in der Weltgesellschaft, in: W. Hein (Hg.): Umbruch in der Weltgesellschaft,
Hamburg 1994, S. 279-304;
A. Zumach: Die
ad-hoc-Gerichtshöfe von Den Haag zum ehemaligen und Jugoslawien.
Bilanz aus externer Sicht, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum
1998, S. 17-23.
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