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Menschenrechtsverbrechen vor Gericht
(aus: Von Nürnberg
nach Den Haag: Menschenrechtsverbrechen vor Gericht. Zur
Aktualität des Nürnberger Prozesses / hrsg. vom Nürnberger
Menschenrechtszentrum. In Zusammenarbeit mit der Stadt Nürnberg
/ Jugendzentrum für kulturelle und politische Bildung, und
der Ev. Akademie Tutzing, Hamburg: Europäische Verlagsanstalt,
1996)
Rainer
Huhle
Wer heute Gesetze
zur Garantie der Straflosigkeit einbringt, macht sich genau so schuldig
wie diejenigen, die einst den Finger am Abzug hatten.
Sola Sierra1
I.
Vom Kriegsverbrechen zum Verbrechen gegen die Menschheit. Die schwere
Geburt des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes aus dem
Kriegsvölkerrecht.
II.
Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Menschenrechtsverbrechen
seit Nürnberg - der Kampf gegen die Straflosigkeit
III.
Menschenrechtsschutz durch Strafrecht: Zum Problem der politischen
und gesellschaftlichen Funktion der Strafe im Zusammenhang mit dem
Schutz der Menschenrechte
I.
Vom Kriegsverbrechen zum Verbrechen gegen die Menschheit. Die schwere
Geburt des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes aus dem
Kriegsvölkerrecht.
50 Jahre nach dem Internationalen
Militärtribunal gegen die Hauptkriegsverbrecher des NS-Regimes
in Nürnberg ist in aller Welt wieder von der historischen Bedeutung
dieses Prozesses die Rede. Wie so manche allgemein akzeptierte Wahrheit
erweist sich jedoch auch diese bei näherem Hinsehen als keineswegs
so evident wie es ihre Popularität nahelegte. Worin besteht
die historische Bedeutung des als Nürnberger Prozeß
in die Geschichtsbücher eingegangenen gigantischen Gerichtsverfahrens,
das gleichwohl nicht einmal ein Jahr dauerte?
Die Antworten auf diese
recht grob gestellte Frage werden unterschiedlich ausfallen, je
nachdem, auf welchen Aspekt des Verfahrens man die Aufmerksamkeit
richtet. Zu unterscheiden sind mindestens drei Gesichtspunkte, die
sich etwas schematisch auch drei Abschnitten des Prozesses zuordnen
lassen:
1. Das Warum: die
Begründung dafür, daß überhaupt ein Gerichtsverfahren
in Gang gesetzt wurde, und seine Legitimation. Sie findet sich
in schriftlicher Form vor allem in zwei wichtigen Dokumenten,
im Londoner Abkommen vom August 1945 und im Statut des Militärtribunals.
Sie bildet im zeitlichen Verlauf die Vorgeschichte des Prozesses.
2. Das Wie: die Durchführung
des Verfahrens, die dabei beachteten Regeln der Prozeßführung
und der Austausch von juristischen und politischen Argumenten,
der mit der Eröffnung des Prozesses am 20. November 1945
begann und mit der Verkündung des Urteils am 1. Oktober des
folgenden Jahres beendet wurde.
3. Das Wozu: die Verkündung
und der Vollzug des Urteils gegen 24 hohe Repräsentanten
des NS-Regimes, als symbolischer Schlußstrich, und in den
12 Fällen, in denen die Todesstrafe verhängt wurde,
auch das physische Ende für die Vertreter eines der schlimmsten
Unrechtsregime, das die Geschichte kennt.
Es scheint, daß
die öffentliche Wahrnehmung die historische Bedeutung des Nürnberger
Prozesses vor allem in diesem letzten Punkt erkennt: als symbolischen
und faktischen Bruch mit einer vergangenen Epoche, gewissermaßen
die Fortsetzung der im Mai 1945 besiegelten Kapitulation auf der
Ebene der Justiz.
Gerade dieser Aspekt
jedoch erscheint der wenigst interessante aus heutiger Sicht. Als
Machtfaktor war der Nationalsozialismus bereits überwunden,
der Prozeß konnte zu einer als Ereignisgeschichte verstandenen
historischen Entwicklung wenig hinzufügen. Nicht als Abschluß
einer historischen Epoche, als Schlußakt des Zweiten Weltkriegs
erhält der Prozeß seine historische Bedeutung. Diese
mißt sich vielmehr daran, inwieweit er als Eröffnung
einer durch neue Regeln des Zusammenlebens bestimmten Nachkriegswelt,
als Präzedenzfall einer erweiterten Geltung des Rechts als
prägendem Faktor dieser neuen Ordnung gelten kann. Die Bedeutung
des Nürnberger Prozesses hängt aus dieser Perspektive
sowohl von seinen eigenen Grundlagen und Verfahrensweisen, von dem
also, was seine Planer und Akteure leisteten, als auch von der Entwicklung
der folgenden Jahre und Jahrzehnte, die kaum noch dem direkten Einfluß
der Nürnberger Akteure unterlag, ab.
Denn für das Recht
ganz allgemein, und das Völkerrecht im besonderen gilt, daß
es sich im Gebrauch nicht abnutzt, sondern kräftigt. Recht,
auch wenn es so weltweit beachtet und so feierlich verkündet
wird wie im Nürnberger Prozeß, verliert seine normsetzende
Kraft, wenn sich diese nicht durch tatsächliche Anwendung ständig
erneuert. Gerade weil Völkerrecht noch immer mehr als die meisten
anderen Bereiche des Rechts Gewohnheitsrecht ist, leidet es unter
mangelnder Gewöhnung besonders. In den 50 Jahren seit dem Prozeß
wurde der Name Nürnbergs immer wieder ins Feld geführt,
wenn es um die Forderung nach Strafen für Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen
ging. Die Nürnberger Prinzipien wurden sogar durch
die UNO ausformuliert und in einige internationale Abkommen mehr
oder weniger zaghaft eingeführt. Und das Stichwort Nürnberg
geriet in Menschenrechtskreisen in aller Welt zu einer fast mythischen
Ikone. Dennoch: wirklich fortgeführt wurde von der Idee, schwerste
Völkerrechts- und Menschenrechtsverletzungen durch internationale
Strafgerichte zu verfolgen, wenig - die Beiträge im ersten
Teil dieses Bandes belegen und erklären diese Tatsache aus
unterschiedlichen Perspektiven.
Inwieweit das singuläre
Ereignis des Nürnberger Prozesses sich tasächlich als
Präzedenzfall entfalten konnte, hing vor allem von zwei rechtspolitischen
Grundentscheidungen ab: Von den Regeln, nach denen sich das Gericht
konstituierte und nach denen es Recht sprach; und zum andern von
der Definition der Verbrechen, für die es sich zuständig
erklären wollte. Beide Aspekte waren von den spezifischen Umständen
geprägt, die der historische Moment des Sieges über Hitler-Deutschland
hervorgebracht hatte. Ganz besonders gilt dies natürlich für
die Zusammensetzung des Gerichtshofs. Die Beschränkung der
Richter und Ankläger auf Angehörige der vier großen
Siegermächte konnte sicher nicht als Vorbild für eine
weltumfassende neue Nachkriegsordnung gelten. Bemerkenswert ist
immerhin, daß dies schon damals als Mangel erkannt wurde.
Vorschläge, das Gericht bereits als UNO-Gerichtshof zu konstituieren,
kamen jedoch 1945 offensichtlich zu früh.
Die Verfahrensfragen
wurden in Nürnberg zufriedenstellend gelöst, sind aber
nicht das entscheidende Problem in unserm Zusammenhang. Dieses liegt
vielmehr in der Frage der Jurisdiktion. Für welche völkerrechtlichen
oder menschenrechtlichen Delikte konnte und wollte das Internationale
Militärtribunal zuständig sein? Die Antwort darauf findet
sich im Statut des Gerichtshofs, insbesondere in den berühmten
drei Buchstaben des Artikels 6. Sie umschreiben die Verbrechen,
die in Nürnberg abgehandelt werden sollten, als
a) Verbrechen gegen
den Frieden. Hier ging es um die Frage, ob der Angriffskrieg,
den die Verantwortlichen des Dritten Reiches geführt hatten,
völkerrechtlich unzulässig war - eine im Völkerrecht
bezeichnenderweise umstrittene Frage, die in den Beiträgen
von Merkel und Tomuschat in diesem Band ausführlich behandelt
wird. Dabei wird auch deutlich, daß gerade in dieser Frage
bis heute wenig weiterführende Klärungen erfolgt sind.
b) Kriegsverbrechen,
also nicht das Verbrechen des Krieges an sich, sondern die im
Krieg selbst begangenen Verstöße gegen das gewohnheitsmäßige
bzw. auch völkerrechtlich bereits relativ genau definierte
Maß dessen, was als erlaubte Kriegshandlung zu gelten hatte.
c) Verbrechen gegen
die Menschlichkeit2. Liest man aus heutiger Sicht
die Definition, die das Statut für diesen als zulässig
erachteten Anklagepunkt gab, scheint die Sache denkbar einfach
und vernünftig: Zu fassen sind darunter Mord, Ausrottung,
Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen,
begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während
des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen.
Umschrieben ist hier
der größte Teil - auffällig ist das Fehlen der Folter
- der Verbrechen, die wir heute gewohnt sind, als schwerste Menschenrechtsverletzungen
zu bezeichnen, und die seither in verschiedenster Weise durch internationale
Konventionen auch explizit geächtet worden sind, insbesondere
das Verbrechen des Völkermords.
Ganz so einfach jedoch
war die Sache damals nicht. Zunächst fällt auf, daß
der Begriff Menschenrechte zur Bezeichnung der beschriebenen
Verbrechen in diesem Artikel 6 (c) nicht verwendet wird. Er kommt
auch in den übrigen Dokumenten des Nürnberger Prozesses
nicht vor, und das, obschon mit Frankreich, den USA und Großbritannien
die drei Staaten am Richtertisch saßen, in deren Ideen- und
Verfassungsgeschichte das Konzept der Menschenrechte hauptsächlich
entwickelt worden ist. Doch 1945 gehörte der Begriff der Menschenrechte
noch ausschließlich in den Bereich der Rechtsphilosophie bzw.
des Verfassungsrechts. Weder im Völkerrecht noch im Strafrecht
hatte er sich in direkter Form niedergeschlagen. Aber auch der verwendete
Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zeigt
schon in den Schwierigkeiten, die seine Übersetzung aufwarf,
wie neuartig er damals war3. Crimes against humanity,
wie es im Englischen heißt, erschien in der offiziellen französischen
Version des Statuts als Crimes contre lhumanité,
in der vom Sekretariat des Gerichtshofs herausgegebenen, also ebenfalls
offiziellen, deutschen Übersetzung4 aber in verschiedenen Varianten.
Da heißt es einmal Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- so im Statut, in der Anklagerede von Robert Jackson (II, S. 132)
und im Urteil (I, S. 285) - an anderer Stelle hingegen Verbrechen
gegen die Humanität - so in der Anklageschrift (I, S.
70) und im Protokoll ihrer Verlesung (II, S. 84). Die angemessene
Übersetzung des mehrdeutigen Worts humanity bzw.
humanité befindet sich leider nicht darunter.
Sie kann nur Verbrechen gegen die Menschheit lauten,
wenn man die damit umschriebenen Verbrechen bedenkt, bei denen es
schließlich nicht um einen Mangel an Menschlichkeit, sondern
in der Tat um Verbrechen ging, die sich potentiell gegen die ganze
Menschheit richteten5. Hannah Arendt bezeichnete im Epilog ihres
Buches über den Eichmannprozeß den Begriff der Verbrechen
gegen die Menschlichkeit daher als das Understatement
des Jahrhunderts6. Es war der französische Chefankläger
François de Menthon, der mit der Bezeichnung crimes
contre la condition humaine den vielleicht treffendsten Ausdruck
fand. Gemeint sei damit, so Menthon, ein schweres Verbrechen
gegen das Bewußtsein, das die Menschheit heute von dem, was
sie als Menschheit auszeichnet, hat.7
War schon der Begriff
der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ungewohnt und
schwierig zu handhaben, so hätte eine Anklage wegen Menschenrechtsverletzungen
noch weit größere Probleme aufgeworfen. Eine solche Anklage
hätte 1945 ein völlig neues Recht formulieren müssen
und wäre damit in eklatanter Weise vor dem Dilemma des Rückwirkungsverbots
gestanden, dem Rechtsprinzip also, wonach niemand wegen einer Sache
angeklagt werden kann, die zum Zeitpunkt der Tat nicht als Verbrechenstatbestand
normiert war. Reinhard Merkel zeigt in seinem Beitrag zu diesem
Band, daß das Problem des Rückwirkungsverbots auch für
die Formulierung des Tatbestands der Verbrechen gegen die
Menschlichkeit bestand (und trotz des Briand-Kellogg-Pakts
auch für das Verbrechen des Angriffskriegs). Die Diskussionen
um das Statut von Nürnberg, die Debatten während des Prozesses
und viele andere Quellen machen sehr deutlich, daß sich die
Ankläger von Nürnberg dieses Dilemmas bewußt waren
und es auf verschiedene Weise zu überwinden versuchten. Wie
stark diese Unsicherheit sogar noch bis in die Formulierung des
Statuts durchschlug, zeigt selbst der oben zitierte Satz des Artikel
6 (c), der die Verbrechen gegen die Menschlichkeit in so klarer
Weise definierte, dann aber die Aufzählung der darunter fallenden
Taten mit der folgenden merkwürdigen Einschränkung schloß:
¼begangen in Ausführung eines Verbrechens oder
in Verbindung mit einem Verbrechen, für das der Gerichtshof
zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung
gegen das Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde,
oder nicht.
Nun ist aber der Artikel
6 des Statuts gerade der, der die Verbrechen festlegte, für
die das Gericht zuständig war. Der Verweis in diesem Artikel
auf die Verbrechen, für die das Gericht zuständig ist,
dreht sich also im Kreis, verweist auf sich selbst. Logisch macht
das keinen Sinn, sehr wohl aber als Ausdruck der Unsicherheit, die
sich ergeben mußte, wenn man zugleich juristisches Neuland
betreten, den sicheren Boden des alten positiven Rechts aber nicht
verlassen wollte. Der Verweis in Artikel 6 (c) des Statuts auf die
Verbrechen, für die das Gericht zuständig ist,
hat offensichtlich die in Artikel 6 (b) genannten Kriegsverbrechen
im Blick, für die es eine positive Rechtsgrundlage im Völkerrecht
gab. Der Verlauf der Verhandlungen machte deutlich, wie sich die
juristisch geschulten Ankläger immer wieder an den Anklagepunkt
Kriegsverbrechen als festen Haltepunkt klammerten, um
von dort aus zaghafte Vorstöße auf das unbekannte Terrain
der Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu unternehmen.
Immerhin war noch im Potsdamer Abkommen, also inmitten der Verhandlungen
über das Statut für das Internationale Militärtribunal
und wenige Tage vor der Beschlußfassung über seine Formulierung
in London, lediglich von der Absicht, die Hauptkriegsverbrecher
vor Gericht zu stellen, die Rede gewesen. Und auch der in Nürnberg
dann tatsächlich unter den genannten drei Anklagepunkten geführte
Prozeß führt in seinem offiziellen Namen lediglich die
Kriegsverbrecher als Zielgruppe an: Prozeß gegen die
Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof.
Exemplarisch für die Unsicherheit der Gehversuche in Richtung
einer autonomen Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
war die Anklageschrift: Nach dem unter Punkt Drei ausführlich
eine Reihe von Untaten als Kriegsverbrechen angeklagt worden waren,
fuhr die Anklage unter Punkt Vier mit der Erklärung fort, sie
werde die im Anklagepunkt Drei vorgetragenen Tatsachen gleichzeitig
als Verbrechen gegen die Humanität geltend machen. (II,
S. 85)
Das Ergebnis dieser eigenartigen
Gleichzeitigkeit zeigte sich dann im Urteil, das die
Richter am 1. Oktober 1946 verkündeten, als praktische Zurücknahme
des Anklagepunkts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Selbstverständlich
nimmt das Urteil zunächst Bezug auf die Rechtsgrundlage des
Statuts, zitiert auch den Anklagepunkt der Verbrechen gegen
die Menschlichkeit (I, S. 192). Ausführlich belegt es
dann die Verbrechen gegen die Juden und andere Verbrechen der Angeklagten.
Bei der Bewertung dieser Verbrechen jedoch zählen sie für
das Gericht in seiner Urteilsbegründung nur als Kriegsverbrechen.
Obwohl ausdrücklich festgestellt wird, daß auch vor 1939
eine Politik der Verfolgung, der Unterdrückung und der
Ermordung von Zivilpersonen ¼ auf das erbarmungsloseste durchgeführt
wurde, ist deren Bewertung im Urteil nur im Zusammenhang mit dem
Krieg relevant. Wörtlich heißt es:
Um Verbrechen
gegen die Menschlichkeit zu begründen, müssen die vor
Ausbruch des Krieges begangenen und hier herangezogenen Handlungen
in Ausführung eines Angriffskriegs oder in Verbindung mit einem
der Zuständigkeit des Gerichtshofs unterstellten Verbrechen
verübt worden sein. Der Gerichtshof ist der Meinung, daß,
so empörend und entsetzlich viele dieser Verbrechen waren,
doch nicht hinreichend nachgewiesen wurde, daß sie in Ausübung
eines Angriffskriegs oder in Verbindung mit einem derartigen Verbrechen
verübt worden sind. Der Gerichtshof kann deshalb keine allgemeine
Erklärung dahingehend abgeben, daß die vor 1939 ausgeführten
Handlungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Statuts
waren¼ (I, S. 285f)
So gesehen, hätte
sich der Anklagepunkt der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
als überflüssig erwiesen. Was gleichzeitig
darunter fiel, konnte auch als Kriegsverbrechen abgeurteilt werden.8
Konsequenterweise konstruierte das Gericht selbst im Fall eines
Angeklagten wie des Zivilisten Julius Streicher, dem schon deswegen
keine Kriegsverbrechen vorgehalten werden konnten, weil er nie an
Kriegshandlungen beteiligt war, eine Verbindung mit solchen
Kriegsverbrechen, wie sie im Statut festgelegt sind, (I, S.343)
und der Judenhetze, wegen der er unter dem Anklagepunkt Verbrechen
gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde.
Treffend, wenn auch erst nachträglich, stellte der französische
Richter am Nürnberger Militärtribunal, Donnedieu de Vabres,
fest, daß die Kategorie der Verbrechen gegen die
Menschheit die das Statut durch eine sehr kleine Tür
eingelassen hatte, sich vermöge des Urteilsspruchs des Gerichts
wieder verflüchtigte.9 Gleichzeitig ist aber das Todesurteil
gegen Streicher der beste Beleg für Hannah Arendts Beobachtung,
daß sich im Strafmaß die Kategorie der Verbrechen
gegen die Menschheit sehr viel gewichtiger niederschlug als
in der juristischen Begründung des Urteils - auch dies eines
der Indizien für den schwankenden Boden, auf dem die Nürnberger
Richter ihr Urteil zu fällen hatten.
Der Fall Streicher zeigte
somit exemplarisch, trotz oder wegen seiner mühsam konstruierten
Urteilsbegründung, die Notwendigkeit des Anklagepunkts Verbrechen
gegen die Menschlichkeit. Die Ausrottungspolitik der Nationalsozialisten
überstieg alles, was in herkömmlichem Sinn als Kriegsverbrechen
zu fassen war. Zeitlich, ideologisch und in ihren Ergebnissen war
sie nicht Folge oder Akzidens des Krieges, sondern dieser umgekehrt
Werkzeug ihrer Exekution, die nicht zwischen eigenen und fremden
Bürgern, sondern allenfalls zwischen Herren- und Untermenschen
unterschied, wobei die Grenze zunehmend enger gezogen wurde. Nur
ein Begriff oder wenigstens eine Ahnung dieses Zusammenhangs erklärt
die Aufnahme des Artikel 6 (c) in das Statut und des Punktes Vier
in die Anklage von Nürnberg. Robert Jackson, den Reinhard Merkel
in seinem Beitrag mit der Bemerkung, aus dem Vorfeld des Prozesses,
zitiert: Wie Deutschland seine eigenen Bürger behandelt
[...], geht uns nicht mehr an als andere Regierungen unsere Angelegenheiten
- der gleiche Jackson erklärte als Ankläger in Nürnberg
das genaue Gegenteil: Wie eine Regierung ihr eigenes Volk
behandelt, wird gewöhnlich nicht als Angelegenheit anderer
Regierungen oder der internationalen Gemeinschaft der Staaten angesehen¼
Die Mißhandlung Deutscher durch Deutsche aber überschreitet,
wie man jetzt weiß, nach Zahl und Art der Fälle und an
Roheit alles, was für die moderne Zivilisation tragbar ist.
Die anderen Völker würden, wenn sie schwiegen, teilhaben
an diesen Verbrechen, denn ihr Schweigen wäre Zustimmung
(II, S. 150). Zwischen diesen beiden ereignisgeschichtlich nur durch
wenige Monate getrennten Äußerungen liegt ideengeschichtlich
ein ganzes Zeitalter, und die Geburt des völkerrechtlichen
Menschenrechtsschutzes.
Dies ist das zukunftsweisende
Element des Nürnberger Prozesses, und die juristischen Unsicherheiten,
von denen dieser Schritt begleitet war, tun dem keinen Abbruch.
Im Gegenteil, die quälenden Widersprüche, die dadurch
in die Rechtsprechung von Nürnberg Einzug hielten, waren notwendige
Geburtswehen eines neuen Verständnisses von internationalem
Recht, das bis heute nicht vollendet ist. Die Zivilisation
fragt, ob das Recht so zaudernd und träge sei, daß es
gegenüber so schweren Verbrechen, begangen von Verbrechern
von so hohem Rang, völlig hilflos ist, schloß Robert
Jackson seine Begründung der Anklage am ersten Verhandlungstag
des Prozesses (II, S.183). Hin und hergerissen zwischen dem Bewußtsein
ihrer Sendung, das Nazi-Regime, das unerhörte neue Dimensionen
des Verbrechens betreten hatte, abzuurteilen, und dem juristischen
Ethos, dies unter strikter Anwendung rechtsförmiger Mittel
zu tun, konnten die Ankläger und Richter von Nürnberg
zu keiner widerspruchsfreien Position kommen. Es ehrt sie, diese
Widersprüche nicht wie einen gordischen Knoten durchschlagen,
sondern um ihre Entwirrung gerungen zu haben. Aus heutiger Sicht
sind es gerade diese Widersprüche, die sich als das produktive
Moment des Nürnberger Prozesses erwiesen haben. Die Aufgabe
war gestellt. Nach Nürnberg mußte es darum gehen, Verbrechen
gegen die Menschlichkeit bzw. Menschenrechtsverbrechen unabhängig
von Kriegsereignissen und so präzise zu formulieren und zu
kodifizieren, daß künftige Verbrecher vor künftigen
Gerichten auf klarer Rechtsgrundlage abgeurteilt werden könnten.
Ein Akt der Erzwingung
des Rechts steht am Anfang der modernen Periode internationalen
Menschenrechtsschutzes. Durch die Anklage der Naziverbrecher wegen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Nürnberg hat die internationale
Gemeinschaft zugleich erklärt, daß alle Staaten auf die
Respektierung der Grundrechte verpflichtet sind, und daß die
Kraft dieser Rechte von der Sicherheit abhängt, mit der sie
in rechtsförmigen Verfahren durchgesetzt werden können.10
Die Feststellung der
nordamerikanischen Völkerrechtlerin Diane Orentlicher ist bezüglich
des Stellenwerts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Nürnberger
Prozeß, wie wir gesehen haben, durchaus fragwürdig, als
Beschreibung des diesem Prozeß eingeschriebenen Programms
jedoch präzis gesehen.
II.
Völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit von Menschenrechtsverbrechen
seit Nürnberg - der Kampf gegen die Straflosigkeit
Drei Elemente waren
es vor allem, die von Nürnberg aus der Nachkriegsordnung zur
präzisierenden Ausgestaltung überantwortet wurden:
1. die Definition der
Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Menschenrechtsverbrechen,
die unabhängig von Kriegssituationen zu sanktionieren sind.
2. die Anwendung des
Prinzips der individuellen Verantwortlichkeit auf diesen Bereich.
Zur Frage einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört
auch die Frage der Verfolgungspflicht, im nationalen Strafrecht
als Legalitätsprinzip bekannt.
3. die Entwicklung
von Instanzen, die diese Sanktionen in unabhängiger und rechtlich
allgemeingültiger Form verhängen und durchsetzen könnten,
wenn die jeweiligen nationalen Rechtssysteme vor dieser Aufgabe
versagten. Eine internationale Strafgerichtsbarkeit müßte
dazu zumindest als ultima ratio gehören.
Die Definition der Verbrechen
gegen die Menschlichkeit
Den ersten Punkt ging
man vergleichsweise zügig an. Die amerikanische Besatzungsmacht
in Deutschland selbst unterschied bereits bei den sogenannten Nürnberger
Nachfolgeprozessen, die sie in eigener Verantwortung gegen
wichtige NS-Tätergruppen durchführte, etwas deutlicher
die Verbrechen gegen die Menschlichkeit von den Kriegsverbrechen.
Der ominöse Hinweis des Art. 6 (c) des Nürnberger Statuts
entfiel im entsprechenden Artikel II des Kontrollratsgesetzes Nr.10,
der juristischen Grundlage für diese 12 Prozesse gegen insgesamt
177 Angeklagte. Unter den zu verfolgenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit
wurde nunmehr auch Folter und Vergewaltigung expressis verbis aufgeführt.
Und obgleich z.B. auch im Prozeß gegen eine relativ kriegsferne
Tätergruppe, die Juristen, die Anklage gleichermaßen
auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit lautete,
nahm doch die Darstellung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit
eine größere eigenständige Rolle in der Anklage
ein als im Nürnberger Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher.
Zur rechtlichen Begründung der Anklage der von den Juristen
begangenen Verbrechen stützte sich Telford Taylor nicht nur
auf die Haager Landkriegsordnung, also das Kriegsrecht, sondern
auch auf die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts,
wie sie aus den Strafgesetzen aller Kulturnationen hervorgehen¼,11
legte also eine gewohnheitsrechtliche Wirksamkeit grundlegender
rechtsstaatlicher Normen zugrunde, die auch durch keinen staatlichen
Hoheitsträger ungestraft verletzt werden dürften.
Die Verabschiedung der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte am 10. Dezember 1948
durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen, der fast gleichzeitige
Beschluß über eine Konvention gegen den Völkermord,
die beiden großen Menschenrechtspakte von 1966, eine Vielzahl
weiterer völkerrechtlicher Abkommen und nicht zuletzt die beharrliche
Arbeit der UN-Völkerrechtskommission schufen durch eine immer
klarere Definition der Menschenrechtsverbrechen eine wichtige Grundlage
auch dafür, daß heute die Strafbarkeit schwerer Menschenrechtsverbrechen,
wie Christian Tomuschat in seinem Beitrag zu diesem Band anmerkt,
eher zu den Selbstverständlichkeiten zählt
- zumindest in der Doktrin. Tomuschat und Theo van Boven gehen in
ihren Beiträgen näher auf diese Entwicklungen ein.
Die Umsetzung der in
internationalen Abkommen getroffenen menschenrechtlichen Normierungen
in allen Bereichen auch der nationalen Rechtsordnungen ist freilich
ein noch lange nicht abgeschlossener Prozeß. Nach dem Erlaß
der Nürnberger Rassegesetze von 1935 war es für
andere Staaten noch selbstverständlich, dieses deutsche
Recht für deutsche Staatsangehörige auch auf ihrem
Territorium zu vollziehen: Mischehen Deutscher wurden
z.B. auch in Holland nicht vollzogen. Gerade im Zivilrecht werden
auch heute die entsprechenden Normen noch allzuoft ohne Überprüfung
ihrer Übereinstimmung mit den Menschenrechten angewandt.
Individuelle Verantwortlichkeit
und Verfolgungspflicht
Auch in der Festigung
der Doktrin von der individuellen Verantwortlichkeit für schwere
Verletzungen der Menschenrechte wurden rasch erste Fortschritte
erzielt. Schon 1948 hieß es, in einer prägnanten Zusammenfassung
des im Nürnberger Statut (Art. 7 und 8) vorgezeichneten neuen
Rechtsbegriffs von der individuellen Verantwortlichkeit für
Völkerrechtsverletzungen, in der Konvention über
die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes: Personen,
die Völkermord [¼] begehen, sind zu bestrafen, gleichviel
ob sie regierende Personen, öffentliche Beamte oder private
Einzelpersonen sind. Ähnliche Bestimmungen trafen ein
Jahr später die Genfer Konventionen, mit denen
das alte Kriegsvölkerrecht der Haager Landkriegskonvention
in vielen Punkten präzisiert wurde. In beiden Vertragswerken
korrespondiert der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit
logischerweise auch eine Verfolgungspflicht. In den folgenden Jahrzehnten
fanden diese beiden Prinzipien Eingang in eine ganze Reihe weiterer
spezifischer Abkommen zum Menschenrechtsschutz.12
Die beiden großen
Menschenrechtspakte von 1966 enthalten zwar keine expliziten Aussagen
zur strafrechtlichen Verfolgung von Verletzungen der in ihnen niedergelegten
Rechte. Gleichwohl sprechen sie von der Pflicht der Staaten, diese
Rechte zu achten und zu gewährleisten und die gesetzgeberischen
oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den
in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen¼13,
was nach einer plausiblen Rechtsmeinung die Pflicht zur strafrechtlichen
Verfolgung von Verstößen einschließt.
Nationale und internationale
Strafgerichtsbarkeit
Im Grundsatz scheint
somit die individuelle Verantwortlichkeit für schwere Menschenrechtsverletzungen
und die daraus folgende grundsätzliche Pflicht zur Bestrafung
solcher Täter inzwischen weitgehend akzeptiert zu sein. Keineswegs
geklärt ist damit jedoch, und dies ist einer der Gründe,
warum es in der Praxis noch sehr selten zu entsprechenden Verfahren
kommt, wer für die Durchführung zuständig ist. Im
Prinzip stehen drei Wege offen:
a) Die jeweiligen nationalen
Gerichtsbarkeiten:
Jeder Staat ist für
die Überwachung der Menschenrechte und die Bestrafung ihrer
Verletzungen auf seinem Gebiet zuständig. Da Menschenrechtsverletzungen
aber per definitionem von Regierungen oder mindestens regierungsähnlichen
Körperschaften begangen werden, ist die mangelnde Wirksamkeit
diesem Prinzip gewissermaßen eingebaut. Die Justiz der einzelnen
Staaten kann nur da erfolgreich tätig werden, wo Staatsfunktionäre
auf eigene Verantwortung Menschenrechte verletzen und damit zugleich
der Regierungspolitik zuwiderhandeln. Wo aber Menschenrechtsverletzungen
selbst, ausgesprochen oder unausgesprochen, zum Rahmen staatlichen
Handelns gehören, kann das nationale Rechtssystem in aller
Regel nicht greifen. Denn systematische Menschenrechtsverletzungen
gehen meist Hand in Hand mit der Einschränkung oder faktischen
Abschaffung der Unabhängigkeit der Justiz bzw. der Mißachtung
ihrer Urteile durch die Exekutive.
Die Ereignisse nach 1933
in Deutschland zeigten, daß der Justiz diese Beseitigung ihrer
Unabhängigkeit keineswegs nur von außen aufgezwungen
werden muß, sondern unter entsprechenden politischen Voraussetzungen
auch aus ihr selbst heraus starke Kräfte erwachsen können,
die zu einer freiwilligen Unterwerfung unter die politische Macht
und zur ideologischen Rechtfertigung der Ermächtigung
der Exekutive und der entsprechenden Entmächtigung
nicht nur der Legislative, sondern eben auch der Justiz führen.
Wir schwören beim ewigen Herrgott, wir schwören
bei dem Geiste unserer Toten, wir schwören bei all denen, die
das Opfer einer volksfremden Justiz einmal geworden sind, wir schwören
bei der Seele des deutschen Volkes, daß wir unserem Führer
auf seinem Wege als deutsche Juristen folgen wollen bis zum Ende
unserer Tage. Dieser gespenstische Rütlischwur
der deutschen Richter wurde 1933 in der Deutschen
Richterzeitung, dem offiziellen Organ des Deutschen Richterbundes
veröffentlicht.14
Solche totale Unterwerfung
unter ein totalitäres Regime ist die Ausnahme geblieben. Doch
auch da, wo sich unter diktatorischen und autoritären Regimen
die Justiz nicht förmlich unterworfen hat, oder auch unter
veränderten politischen Verhältnissen nach dem Ende einer
Periode der Diktatur versagt sie in aller Regel in ihrer Aufgabe,
auch und gerade staatliches Unrecht zu ahnden.15 Die Erfahrung in
zahlreichen Ländern der Welt hat dafür in den vergangenen
Jahrzehnten eine Reihe von Mechanismen als Ursache ausgemacht, die
zusammen das Syndrom der Straflosigkeit von Menschenrechtsverbrechen
ausmachen, das inzwischen als wesentliches Hindernis bei der Durchsetzung
besserer Standards des Menschenrechtsschutzes weltweit erkannt worden
ist. Lateinamerika hat dabei eine Vorreiterrolle gespielt.16
Zum Teil werden die Mechanismen
der Straflosigkeit der Justiz vorgegeben: Amnestien für Menschenrechtsverbrechen
und Begnadigungen der Täter sind weitverbreitete Maßnahmen,
die aber vom Gesetzgeber bzw. dem Staatsoberhaupt getroffen werden.
Inwieweit die Justiz verpflichtet oder überhaupt berechtigt
ist, solche Amnestien und Begnadigungen als geltendes Recht anzuwenden,
ist eine Frage, die in den letzten Jahren heftig diskutiert worden
ist. In der Tat gibt es inzwischen zahlreiche Bestimmungen im Völkerrecht,
die die Annahme einer Rechtsunwirksamkeit solcher willkürlicher
Straffreistellungen auch schwerster Menschenrechtskriminalität
begründen.17 Die Beiträge in diesem Band von Federico
Andreu, Fabiola Letelier und Rainer Huhle gehen näher auf diese
Problematik anhand von Beispielen aus Lateinamerika ein.
Direkter mit der Verfassung
des Justizwesens selbst ist ein weiterer wichtiger Mechanismus der
Straflosigkeit verbunden: die angemaßte Zuständigkeit
des militärischen Standesrechts für sämtliche Taten
und Untaten von Angehörigen der Streitkräfte und der Polizei.
Diese sogenannte Militärgerichtsbarkeit sorgt vor allem in
den Staaten Lateinamerikas dafür, daß politischer Mord,
Folter und Verschwindenlassen, wenn überhaupt,
dann nicht nach den Maßstäben des Strafgesetzes, sondern
nach den Regeln des Militärgesetzbuchs verhandelt und bestraft
werden, die sich statt an Menschenrechten an militärischer
Disziplin orientieren. Meist sind es Oberste Richter, die über
die Zuständigkeiten der jeweiligen Gerichtsbarkeit entscheiden.18
Schließlich liegen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit selbst
eine Reihe von Ursachen für faktische Straflosigkeit, die vor
allem mit Korruption und mangelnder Effizienz und Transparenz der
Verfahren zu tun haben.
b) Die Justiz anderer
Mitgliedsstaaten der UNO:
Wo die eigentlich zum
Handeln verpflichteten Gerichte eines Staates versagen, können
nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip in bestimmten
Fällen, zu denen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zählen,
die Gerichte anderer Staaten tätig werden. Einige internationale
Verträge und Abkommen machen daraus sogar eine weltweite Pflicht
der Einzelstaaten, entsprechende Täter dingfest zu machen und
entweder selbst zu verurteilen oder auszuliefern. Die markantesten
Beispiele sind die Genfer Konventionen und in jüngerer Zeit
das Übereinkommen gegen Folter, das in vieler Hinsicht den
fortschrittlichsten Stand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes
darstellt.19 In der Praxis des Menschenrechtsschutzes allerdings
hat das Weltrechtsprinzip bis vor kurzem keine große Rolle
gespielt. Durch die Fachliteratur zieht sich seit vielen Jahren
als nahezu einziger Fall der des paraguayischen Folteropfers Joelito
Filartiga, dessen Verwandte 1980 vor einem US-amerikanischen Gericht
erfolgreich den verantwortlichen paraguayischen Polizeioffizier,
der zu diesem Zeitpunkt in den USA lebte, verklagten. Zwar handelte
es sich um einen Zivilprozeß, keinen Strafprozeß, dennoch
erregte das Urteil Aufsehen, vor allem deswegen, weil es die Folter
- Jahre vor der Verabschiedung des Übereinkommens gegen
die Folter durch die UNO - als eindeutigen Verstoß gegen
das Völkerrecht bezeichnete und den Folterer daher in die Kategorie
des hostis humani generis, des Feinds der ganzen Menschheit
einordnete. Auf diese altehrwürdige Völkerrechtsregel,
wonach solche Feinde der Menschheit in jedem Land der Welt abgeurteilt
werden können, das ihrer habhaft ist, begründete das amerikanische
Gericht seine Zuständigkeit in diesem Streitfall zwischen zwei
Ausländern.20 Auf der gleichen Grundlage, und unter Berufung
auf die Charta der Vereinten Nationen, wurde in den USA 1992 der
Torture Victim Protection Act verabschiedet, der immerhin
zur Folge hat, daß kein Folterer in den USA ganz sicher sein
kann. Wenn seine Opfer von einem Aufenthalt in den USA erfahren,
können sie ihn dort verklagen.21
Das Weltrechtsprinzip
hat im Völkerrecht in der Tat eine bis auf seine Anfänge
zurückreichende Tradition,22 die allerdings wegen ihres potentiellen
Konflikts mit dem grundlegenden Prinzip des klassischen Völkerrechts,
der Souveränität der Staaten, immer umstritten und in
der Praxis auf einige wenige spezifische Delikte (besonders die
Piraterie) beschränkt war, die sich vorzugsweise außerhalb
des Hoheitsgebiets aller Staaten abspielten, so daß sich die
Frage der Verletzung der Souveränität anderer Staaten
kaum oder gar nicht stellte. Immerhin zeigte die Verurteilung von
Piraterie und anderen Delikten, die von fremden Staatsbürgern
begangen wurden, daß im Prinzip die Idee einer universellen
Gerichtsbarkeit bzw. des Weltrechtsprinzips immer im Völkerrecht
vorhanden war. Daß sie in der Praxis dem Souveränitätsprinzip
völlig untergeordnet blieb, hängt mit dem Mangel an überstaatlichen
Rechts- bzw. Vollzugsinstanzen zusammen, die fast zwangsläufig
auftretende Streitfälle hätten schlichten können.
Diesen Mangel teilt das
Weltrechtsprinzip indes mit allen anderen Möglichkeiten internationaler
bzw. staatenübergreifender Rechtsprechung. So ist es keineswegs
verwunderlich, sondern folgerichtig, daß das Weltrechtsprinzip
genau in dem Moment wieder an Bedeutung zu gewinnen scheint, in
dem es im Grunde durch ein anderes Instrument, nämlich einen
neuen internationalen Strafgerichtshof ersetzt werden könnte.
Das Statut des Jugoslawiengerichtshofs in Den Haag hat ebenso wie
das des Ruanda-Gerichtshofs konkurrierende Zuständigkeit
gegenüber den Justizbehörden anderer Staaten erhalten,
wobei es auf Antrag Vorrang geltend machen kann.23 Wie der Fall
des in Deutschland festgenommen und später nach Den Haag ausgelieferten
vermutlichen Folterers und Mörders Dusko Tadic exemplarisch
zeigte, können sich beide Ebenen der Strafverfolgung gegenseitig
ergänzen.24 Dies betonte auch Richard Goldstone während
der Diskussion auf der Nürnberger Tagung. Auf lange Sicht ist
die Existenz eines internationalen Strafgerichtshofs für Verbrechen
gegen die Menschlichkeit eher ein Stimulans denn ein Hindernis für
einzelstaatliche Verfolgung von schweren Menschenrechtsverbrechen,
unabhängig vom Ort ihres Geschehens und der Nationalität
der Täter.
c) Internationale Strafgerichtshöfe:
Bekanntlich gab es während
der ganzen Jahre zwischen dem Nürnberger Militärgerichtshof
und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige
Jugoslawien keinen weiteren internationalen Strafgerichtshof, vor
dem Menschenrechtsverbrecher verurteilt worden wären. Auch
die NS-Verbrecher wurden nach Ende - und auch bereits während
- des Nürnberger Prozesses von nationalen Gerichten verschiedener
Staaten abgeurteilt. Da dies notwendig auf Grundlage des jeweiligen
nationalen Strafrechts geschah, geriet die in Nürnberg immerhin
im Keim erkennbare Idee vom universellen Charakter des Verbrechens
gegen die Menschheit in den Hintergrund.
Am schärfsten wurde
das im bedeutendsten aller Nachfolgeprozesse des Nürnberger
Prozesses deutlich, in dem Verfahren, das am 11. April 1961, knapp
15 Jahre nach dem Nürnberger Urteil, in Jerusalem gegen Adolf
Eichmann eröffnet wurde. Die Anklageschrift warf Eichmann zum
einen Verbrechen gegen das jüdische Volk, zum andern
aber Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Damit
wollte das Gericht keineswegs zwischen Juden und anderen Menschen,
sondern verschiedene Gesichtspunkte der gleichen Taten unterscheiden.25
Während es bei den Anklagen wegen Verbrechen gegen das
jüdische Volk um die Mordtaten als solche ging, wurden
Eichmann in der Anklageschrift die gleichen Taten nochmals als Verbrechen
gegen die Menschlichkeit vorgehalten, da er die Juden
aus nationalen, rassischen, religiösen und politischen Gründen
verfolgt habe. Aus der jüdischen Geschichte und der Bedeutung,
die die Gründung des Staats Israel darin hat, läßt
sich diese juristisch reichlich merkwürdige Doppelung erklären.26
Befriedigend war sie aus einer Sicht, die die Prinzipien von Nürnberg
verallgemeinern, nicht nur in spezifischen Fällen angewendet
sehen wollte, gleichwohl nicht. Der damalige Präsident des
Jüdischen Weltkongresses, Nahum Goldmann, forderte Israel auf,
ein international besetztes Gericht über Eichmann einzusetzen.
Einen Schritt weiter
noch ging Karl Jaspers, der in einer damals utopisch anmutenden
Überlegung dem Jerusalemer Gericht zur Frage der Verbrechen
an den Juden bzw. an der Menschheit folgende Erklärung vorschlug:
Das Verbrechen gegen die Juden ist zugleich ein Verbrechen
gegen die Menschheit. Das Urteil darüber kann daher nur eine
Instanz vertreten, die die Menschheit vertritt.27 Im Gegensatz
zu anderen Kommentatoren, die sich ebenfalls für ein internationales
Gericht aussprachen, war Jaspers Argumentation nicht darauf
gerichtet, die Legitimität des Jerusalemer Gerichts infragezustellen,
sondern darauf, eine, wie ihm schien, einmalige Chance nicht vorüberziehen
zu lassen, der ganzen Welt den unerhörten, alle Dimensionen
bisheriger Kriminalität sprengenden Charakter der NS-Verbrechen
deutlich zu machen. Deshalb ließ er das Gericht, in seiner
Phantasie, wie er selbst sagte, weiter erklären: Wir
verzichten auf dieses Urteil, aber wir beschwören die Menschheit,
daß sie die Taten, die dieser Mann begangen hat, zu ihrer
Sache macht. Sie gehen nicht nur die Juden an, sondern alle, weil
in den Juden die Menschheit selber getroffen worden ist. Jaspers
versuchte mit seinem Vorschlag, die apokalyptische Dimension der
Verbrechen der Eichmanns deutlich zu machen und ihr einen angemessenen
Ort der Verhandlung zu sichern. Daß [¼] die Menschheit
selber hervortritt und ihre eigene Bedrohung erkennt, das scheint
mir entscheidend wichtig. Auch Jaspers betonte noch einmal
den Unterschied zwischen den Vernichtungsverbrechen der Nazis und
gewöhnlichen Kriegsverbrechen.
Es ging dabei nicht in
erster Linie um die riesige Zahl der Opfer, sondern um die neue
Qualität der Verbrechen, ein völlig anderes Prinzip,
das hier in die Welt getreten ist. In aller Schärfe brachte
Hannah Arendt dieses Argument, das ja ihrem ganzen Eichmann-Buch
als bohrende Frage zugrunde lag, auf den Punkt, wenn sie forderte,
daß diese neuen Massenmörder vor Gericht gestellt
werden [müssen], weil sie die Ordnung der Menschheit verletzt
haben und nicht weil sie Millionen von Menschen getötet haben.28
Seinen Vorschlag verstand Jaspers daher als Versuch, der UNO
und der Weltmeinung eine außerordentliche Verlegenheit
zu bereiten, heilsame Unruhe zu stiften. An dem internationalen
Gericht war für ihn nicht in erster Linie die juristische Funktion,
das Urteil, wichtig, sondern die moralische, der Appell, sich nicht
mit Verbrechen gegen die Menschheit abzufinden.
Aus einer solchen Sicht
ist klar, daß ein internationaler Gerichtshof nur ein Element
einer neuen Weltordnung sein könnte, die in der Nachkriegszeit
unter dem doppelten Schock der Naziverbrechen und der Atombombe
von vielen für eine realistische Perspektive gehalten wurde,
ehe der Kalte Krieg sie begrub. Wenn es einen historischen Moment
gab, die schon irreal gewordene Idee eines solchen Gerichtshofs
der Menschheit auf dem Höhepunkt des Kalten Kriegs noch einmal
zu beschwören, dann war es sicherlich der Eichmannprozeß.
Als aber auch die Regierung Israels das von ihr erhoffte Zeichen
nicht setzen wollte, sondern den Eichmannprozeß lieber mit
der Vollstreckung des Todesurteils beendete, wurde es still um die
Idee des Internationalen Strafgerichtshofs, der endgültig in
das Reich der Utopie zu entschweben schien, obgleich er doch in
mehreren völkerrechtlichen Abkommen als konkrete Perspektive
festgeschrieben war.29
Offensichtlich aber
sind die Idee und die Bemühungen um einen solchen Gerichtshof
nicht völlig aus dem Bewußtsein verschwunden gewesen.
Sonst wäre kaum zu erklären, wieso es 1993 in kürzester
Zeit zu dem Beschluß des Sicherheitsrats kommen konnte, der
den Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien einsetzte. In
Situationen, in denen die nationalen Gerichtsbarkeiten offensichtlich
nicht in der Lage waren, staatliches Unrecht auch nur annähernd
zu ahnden, wurde immer wieder der Ruf nach internationalen Instrumenten
laut. In der UNO wurden Konventionen und Abkommen unterzeichnet,
Kommissionen und Subkommissionen eingerichtet, Berichterstatter
entsandt und Rügen erteilt. In der Konsequenz aber muß
ein solches internationales System des Menschenrechtsschutzes letztlich
auf eine wirkliche rechtsprechende Instanz zulaufen, in der Täter
angeklagt und gegebenenfalls verurteilt werden, nicht lediglich
Regierungen sich gegenseitig diplomatische Vorhaltungen machen.
Wenn, wie Theo van Boven in seinem Beitrag in diesem Band betont,
das Individuum neben den Staaten zum völkerrechtlichen Subjekt
geworden ist,30 dann ist die internationale Sanktion von Straftaten
gegen die Menschenrechte durch ein internationales Gericht eine
unabweisbare Notwendigkeit geworden.
Mit der Errichtung der
beiden Gerichtshöfe zu Ex-Jugoslawien und Ruanda ist nun ein
erster Schritt dazu konkret unternommen worden, und zwar gewissermaßen
durch die Hintertür: Daß ein internationaler Strafgerichtshof
vom Exekutivorgan der UNO, dem Weltsicherheitsrat, statt auf dem
normalen Weg eines völkerrechtlichen Vertrags geschaffen würde,
und daß als Begründung für seine Errichtung nicht
die Notwendigkeit von Gerechtigkeit, sondern die Wiederherstellung
des Friedens gegeben würde, war ebenso überraschend wie
ungewöhnlich. Zwar befanden die Völkerrechtler diesen
Weg überwiegend doch für gangbar, zumal das Statut die
Unabhängigkeit der Gerichte ohne Einschränkung garantierte.
Dennoch blieb die Öffentlichkeit skeptisch angesichts dieser
häufig mit dem relativierenden Zusatz Ad-hoc versehenen
Gerichte.31 Allzu beschränkt schien der Handlungsrahmen des
neuen Gerichts, dem ja keine Polizei zuarbeitete. Weder in Bosnien
noch in Ruanda betrachteten es die UNO-Truppen als ihre Aufgabe,
Kriegs- oder Menschenrechtsverbrecher festzunehmen, eine Haltung,
die nach dem Dayton-Abkommen auch die in Ex-Jugoslawien stationierten
Nato-Truppen übernahmen. Blieb ein solches Gericht nicht von
den im Sicherheitsrat vertretenen politischen Mächten abhängig,
die ja zugleich als politische Akteure auf den beiden Schauplätzen,
dem ehemaligen Jugoslawien und Ruanda, keineswegs bewiesen, daß
Friedenssicherung und die Herstellung von Gerechtigkeit ihre obersten
Prinzipien sind? Erinnerungen an den Kontrast zwischen den hochtönenden
Worten der Anklage in Nürnberg und späteren Verhaltensweisen
der Siegermächte wurden vor allem in der Dritten Welt
wach, wo die Befürchtung umgeht, daß ein internationaler
Gerichtshof zu einem Repressionsinstrument einer Neuen Weltordnung
unter der Hegemonie der Supermächte werden könnte.32 Was
der stellvertretende amerikanische Ankläger im Nürnberger
Prozeß und spätere Chefankläger der Nürnberger
Nachfolgeprozesse, Telford Taylor, einst vom Nürnberger Prozeß
sagte - Wenn nicht die USA und die anderen Regierungen, die
an den Nürnberger Prozessen teilgenommen haben, ernsthaft das
Institut einer internationalen Strafgerichtsbarkeit begründen
und andere Schritte einleiten, die Nürnberger Grundsätze
durch Prävention oder Strafe durchzusetzen, so werden die Deutschen
unweigerlich folgern, Nürnberg war for Germans only33
- nahm auch in bezug auf die USA die reale politische Entwicklung
vorweg. Taylor selbst hat später mehrfach unter Bezug auf die
Nürnberger Prinzipien die US-Politik in Vietnam kritisiert.34
Vom einstigen Hauch des Weltgewissens, wie er Nürnberg umwehte
und wie ihn noch einmal Karl Jaspers anläßlich des Eichmannprozesses
beschworen hatte, war und ist in Den Haag und Arusha wenig zu spüren.
Und doch ist die Bilanz
des Jugoslawiengerichtshofs - der Leiter der Anklagebehörde,
Richard Goldstone, zieht sie in diesem Band - nach drei Jahren Arbeit
besser als 1993 zu erwarten war. Wie auch sein Beitrag deutlich
macht, war er sich der begrenzten Möglichkeiten seines Amtes
und überhaupt des Gerichtshofs immer bewußt, zugleich
aber entschlossen, die gegebenen Möglichkeiten voll zu nutzen,
ohne sich politisch unter Druck setzen zu lassen.35 Denn das Statut,
das die Befugnisse des Gerichts definiert, ist eine durchaus konsistente
Arbeitsgrundlage für das Gericht, in der die Prinzipien von
Nürnberg, auf die es ausdrücklich Bezug nimmt, mit Hilfe
der seitherigen Normierung vieler Tatbestände des Völkerstrafrechts
zeitgemäß reformuliert werden. In vieler Hinsicht setzt
dieses Statut eines Ad-Hoc-Gerichtshofs Maßstäbe,
die auch vor einem eventuellen ständigen Strafgerichtshof der
Vereinten Nationen Bestand haben werden. Die von kaum jemandem bezweifelte
Unabhängigkeit und Sorgfalt der Anklagebehörde bei der
Formulierung ihrer Anklagen hat dem Gerichtshof ein moralisches
Gewicht verliehen, das es inzwischen zu einem Faktor gemacht hat,
der auch politisch nicht mehr zu unterschätzen ist.
Dennoch, vor den in Nürnberg
formulierten Ansprüchen und den an Nürnberg gerichteten
Hoffnungen ist der gemachte Schritt klein. Zwar gibt es, begleitet
und angefeuert von amnesty international und allen anderen unabhängigen
Menschenrechtsorganisationen, inzwischen im Rahmen der UNO verstärkte
Bemühungen, den seit 50 Jahren proklamierten ständigen
internationalen Strafgerichtshof auf den Weg zu bringen. Im April
1996 beendete das Vorbereitungskomitee für die Errichtung eines
Internationalen Strafgerichtshofs seine erste Sitzungsperiode, bei
der es sich vor allem mit dem Entwurf der UNO-Völkerrechtskommission
für einen solchen Gerichtshof beschäftigte, der seit 1994
vorliegt (s. den Beitrag von Christian Tomuschat in diesem Band).
Das Vorbereitungskomitee soll seinen abschließenden Bericht
im Herbst 1996 der 51. Generalversammlung der Vereinten Nationen
vorlegen. Doch noch ist nicht abzusehen, ob und wann es tatsächlich
zu diesem Gerichtshof kommt.36 In jedem Fall dürften seine
Kompetenzen geringer ausfallen als die der beiden existierenden
Ad-Hoc-Gerichtshöfe in ihrem begrenzten Zuständigkeitsbereich.37
Ebenso wichtig wie der
Fortschritt an den Arbeiten innerhalb der UNO ist aber die gewandelte
Einstellung in vielen Teilen der Welt gegenüber einem solchen
Gerichtshof. Während in Nürnberg nach dem Zweiten Weltkrieg
die Vision einer neuen friedlichen Weltordnung unter dem Zeichen
des Rechts beschworen wurde, gab es gleichzeitig am anderen Ende
der Welt, in dem parallel in Tokio stattfindenden Verfahren gegen
die japanischen Kriegsverbrecher, auch sehr skeptische Stimmen.
Um das Element des Verbrechens in das internationale Leben
einzuführen, müßte eine internationale Gemeinschaft
existieren, die unter die Herrschaft des Rechts gebracht würde.
Doch gibt es eine solche Gemeinschaft bisher nicht. [¼] Das
moderne Völkerrecht ist entwickelt worden als Mittel, außenpolitische
Kontakte zu stabilisieren, und weniger als Lebensäußerung
einer echten Gesellschaft. Der Glaube an die Möglichkeit
eines Universalrechts, fügte der indische Richter Pal in seinem
Minderheitenvotum zum Tokioer Urteil hinzu, sei ein Aberglauben
des 18. Jahrhunderts, der den verblassenden christlichen Katechismus
ersetzen solle.38
Der trockene Einwand
ist, unabhängig von seinem damaligen Begründungszusammenhang,39
auch heute wichtig, verweist er doch auf die Rahmenbedingungen,
ohne die ein internationaler Gerichtshof nur schwer sinnvolle Arbeit
leisten können wird. Ein Gerichtshof, der vor allem Täter
abzuurteilen hat, die ihre Verbrechen im Auftrag von Mitgliedsstaaten
der UNO begingen, wird in einer Völkergemeinschaft, die immer
noch fast ausschließlich eine Staatengemeinschaft ist, immer
auf der Suche nach Legitimation und Stützung von außerhalb
der Staaten sein müssen. Letztlich verlangt eine unabhängige
internationale Gerichtsbarkeit, wenn nicht eine wirkliche Weltbürgerschaft,
so doch ein stetig wachsendes Bewußtsein von den Rechten und
Pflichten aller Bürger der Welt. Als Paradox von der universellen
Staatsbürgerschaft war dies bereits in der Französischen
Revolution formuliert und eine kurze Zeitspanne immerhin in seiner
Widersprüchlichkeit ausgehalten worden. Die Verbürgung
der Menschen- und Bürgerrechte erfordert eine öffentliche
Macht, stellte die Erklärung der Menschen- und
Bürgerrechte 1789 fest. Sehr schnell stellte sich heraus,
daß Menschen- und Bürgerrechte nicht notwendigerweise
zusammenfallen. Die Frage nach der öffentlichen Macht, die
als Garant der Menschenrechte auftritt, wenn diese als Bürgerrechte
nichts wert sind, ist noch immer ungelöst.
Nach wie vor gibt es
keine internationale Ordnung, die der einer rechtsstaatlichen Ordnung
auf nationaler Ebene auch nur annähernd gleichkäme. Der
internationale Strafgerichtshof könnte ein Teil einer solchen
Ordnung sein, und gerade darin liegt der eigentliche Grund für
die Hoffnungen, die man an ihn richtet. Aus dem gleichen Grund aber
wird deutlich werden, daß er allein nicht genügt. In
dem Maß jedoch, in dem er als eine reale Möglichkeit,
als ein machbarer Schritt begriffen wird, ändern sich auch
seine Rahmenbedingungen. Die Erwartungen, die sich an den Gerichtshof
richten, werden notwendigerweise auch zu Erwartungen an die Legislative
und die Exekutive der Staatengemeinschaft. Nur im Rahmen
einer Reform der UNO, zu der seine Konstituierung selbst einen entscheidenden
Beitrag leisten kann, wird ein internationaler Strafgerichtshof
letztlich sowohl die Unabhängigkeit als auch die Durchsetzungsfähigkeit
erhalten können, die er benötigt, will er den heute schon
erkennbaren Erwartungen in ihn gerecht werden.
III.
Menschenrechtsschutz durch Strafrecht: Zum Problem der politischen
und gesellschaftlichen Funktion der Strafe im Zusammenhang mit dem
Schutz der Menschenrechte
Rache, Recht und Rehabilitation
Gerechtigkeit
ist ein Menschenrecht, begann der UN-Hochkommissar für
Menschenrechte, José Ayala Lasso, seine - in diesem Band
wiedergegebene - Ansprache vor der Nürnberger Konferenz Menschenrechtsverbrechen
vor Gericht. Ähnlich äußerte sich der Ankläger
von Den Haag, Richard Goldstone: Gerechtigkeit ist nicht nur
eine Frage der Bestrafung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen.
Es ist auch eine Frage der Anerkennung der Leiden der Opfer. Und
für die Betroffenen ist das in vielen Fällen ein wesentlicher
Bestandteil des Heilungsprozesses.40
Was hier von zwei offiziellen,
an entscheidenden Stellen tätigen Repräsentanten des UN-Systems
zum Menschenrechtsschutz formuliert wurde, trifft den Kern einer
Debatte um das Problem der Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen,
die seit vielen Jahren von Nichtregierungsorganisationen im Bereich
der Menschenrechtsarbeit intensiv geführt wird. Noch sind solche
Stellungnahmen freilich nicht die Regel.
Wer nach Strafe für
schwere Menschenrechtsverbrechen verlangt, stößt noch
immer allzu oft auf die Frage, ob er oder sie nicht zur Vergebung
und Versöhnung fähig sei. Der Verdacht, es gehe nicht
um Recht, sondern um Rache, ein hartnäckiger Topos im Diskurs
schon derer, die dem Nürnberger Prozeß die Legitimität
bestritten, wird mehr oder weniger unverblümt bis heute gegenüber
den Opfern von Diktaturen in aller Welt geäußert. Wer
aber meint, den Verzicht auf Rache mit der Verweigerung des Rechts
erreichen zu können, weigert sich, den wirklichen menschheitsgeschichtlichen
und rechtshistorischen Zusammenhang von Rache und Recht zu sehen.
Die Entwicklung eines differenzierten arbeitsteiligen Rechtssystems
trat an die Stelle der Rache, nahm ihr die für beide Beteiligten
zerstörerischen Folgen und bot stattdessen eine gesellschaftlich
bzw. staatlich sanktionierte Gerechtigkeit an. Wo die Justiz dies
jedoch in eklatanter Weise nicht tut, ist die Rückkehr zur
Ausübung von Rache nicht nur naheliegend, ihr ist die Legitimität
auch schwer abzusprechen. Dennoch sind die Fälle, in denen
Opfer von Folter oder die Überlebenden von Massakern tatsächlich
Rache geübt haben, extrem selten und stehen in keinem Verhältnis
zu der ständigen Beschwörung diesen Opfern gegenüber,
doch auf Rache zu verzichten.41
Hannah Arendt erinnerte
an zwei Fälle aus der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen,
in denen der Zusammenhang zwischen einer Tat der individuellen Rache
und der vollständigen Verweigerung von Gerechtigkeit für
staatlich sanktionierte Makroverbrechen besonders deutlich
wurde. In beiden Fällen wurden die Attentäter, ein Jude
und ein Armenier, die sich beide freiwillig der Justiz stellten,
vor Gericht freigesprochen. Der Mord an einem einzelnen Schuldigen
war für sie die einzige Möglichkeit, den hunderttausendfachen
Mord an Unschuldigen vor ein Gericht zu bringen, denn für die
Massaker an den ukrainischen Juden und an den Armeniern gab es kein
Gericht, das sich für zuständig betrachtete.42 Beide Taten
waren daher zwar Akte der Selbstjustiz, aber im Grund keine Racheakte,
sondern Versuche, ein Zeichen für Gerechtigkeit zu setzen in
einer Situation, in der die dafür zuständigen Instanzen
eklatant versagten, und damit zugleich die Erinnerung an die Opfer
wachzuhalten.43
Niemand hat das zivilisatorische
Racheverbot tiefer internalisiert als die Opfer, die am meisten
Grund hätten, es zu übertreten. Alle Dokumente der vor
allem in Lateinamerika zahlreichen Selbstorganisationen von Angehörigen
und Opfern bezeugen dies in oft eindringlichen Worten. Der Psychotherapeut
David Becker, der viele Jahre in Chile Opfer der Folter und Familienangehörige
von Ermordeten und Verschwundenen behandelt hat, berichtet
von einem Traum eines Patienten, in dem dieser sich als Beauftragter
für die Verfolgung von Folterern sah. Die Rollen waren vertauscht,
das Opfer sollte - im Traum - den Befehl zur Folter an den Folterknechten
geben. Der Patient, dessen Folter bereits viele Jahre zurücklag,
konnte nicht einmal im Traum diesen Rollentausch vollziehen. Er
wachte auf und mußte sich übergeben.44 Wie auch Paz Rojas
in ihrem Beitrag zu diesem Band zeigt, richten sich die durch die
angetane Gewalt bei den Opfern und ihren Familien erzeugten Aggressionsgefühle
meist gegen die eigene Person oder die eigenen Angehörigen
und Freunde. Aus therapeutischer Sicht ist also nicht ein Zuviel
an Rachegefühlen, sondern in aller Regel der aus Schuldgefühlen,
anhaltender Angst oder Apathie erzeugte allzuschnelle Verzicht auf
diese Gefühle das Problem: Ohne Haß keine Versöhnung.
Eindringlich hat bereits
der jüdische Italiener Primo Levi, nachdem er Auschwitz entronnen
war, diese fatalen Zusammenhänge von Selbstzerstörung
und Rachegefühlen nach der Versündigung, wie
er die ungeheuren Verbrechen der Nazis nannte, beschrieben. Sie
(die Versündigung) wuchert weiter auf tausend Arten,
gegen den Willen aller, als Rachedurst, als moralisches Nachgeben,
als Verleugnung, als Müdigkeit und als Verzicht.45 Levi
zählt hier Reaktionsweisen auf, die in Wirklichkeit viel häufiger
als die Rache auftreten, und die deshalb auch das eigentliche Problem
sind. Resignation und Verdrängung, so wird hier erkennbar,
sind nur die falsche Kehrseite der Rache, weitere Spielarten kranker
Reaktionen auf Unrecht, dem keine Gerechtigkeit folgt. Gerechtigkeit
in einem den Verbrechen adäquaten Sinn hielt Levi angesichts
der Unvorstellbarkeit der NS-Verbrechen zwar für unmöglich.
Gleichwohl führte er seine Überlegungen an anderer Stelle
mit den folgenden Worten fort:
Beide (Opfer und
Unterdrücker) sitzen in der selben Falle, aber es ist nur der
Unterdrücker und nur er, der sie aufgestellt hat und zuschnappen
läßt: wenn er daran leidet, ist es nur gerecht, daß
er daran leidet, aber es ist ungerecht, daß auch das Opfer
daran leiden muß, wie es gezwungenermaßen daran leidet,
auch nach Jahrzehnten noch [¼] Wir wollen keine Verwirrung,
keine billigen Freudismen, keine Morbiditäten und keine Nachsicht.
Der Unterdrücker bleibt, was er ist, und das Opfer ebenfalls:
Sie sind nicht austauschbar, der erstere muß bestraft werden,
man muß Abscheu vor ihm empfinden (allerdings sollte man auch
versuchen, ihn zu verstehen), der zweite ist zu bemitleiden, und
ihm muß geholfen werden.46
Geholfen werden kann
dem Opfer, das ist das übereinstimmende Ergebnis der zahlreichen
Erfahrungen der Opfertherapie in aller Welt, vor allem durch Gerechtigkeit.
Und umgekehrt bedeutet, wie Paz Rojas in diesem Band feststellt,
die Straflosigkeit der Täter für die Opfer die Fortsetzung
der erlittenen Qualen. In den Worten der Hamburger Denkschrift Nürnberg
und die Folgen: Es ist für die überlebenden
Opfer eines Verbrechens (und für die Nachkommen der Ermordeten)
von großer Bedeutung, wenn anerkannt wird, daß sie Opfer
eines Verbrechens und nicht eines Unglücks, dem man den Namen
Politik gegeben hat, geworden sind. [¼] Oft ist diese Anerkennung
als Opfer eines Verbrechens und nicht eines Unglücks für
die Art ihres Weiterlebens, manchmal für ihr Überleben
von entscheidender Bedeutung.47 Wenn sowohl Ayala Lasso als
auch Goldstone in ihren Beiträgen zu diesem Band darauf verweisen,
daß Gerechtigkeit nicht nur ein Menschenrecht ist, sondern
auch ein unverzichtbares Element bei der Rehabilitation der Opfer,
so liegt in dieser Wendung des Blicks auf die Opfer ein Fortschritt
in der offiziellen Auseinandersetzung mit Menschenrechtsverletzungen,
der es verdient, deutlich festgehalten zu werden.
Strafe und Abschreckung
Ob Strafe von Verbrechen
abschreckt, ist ein Frage, die so alt ist wie die Rechtswissenschaft
überhaupt. Die Antworten sind immer verschieden ausgefallen,
und werden auch in Zukunft verschieden ausfallen, weil sie mindestens
so sehr von Menschenbild und gesellschaftlicher Vision des Antwortenden
wie von empirischen Erhebungen abhängen. Für Beccaria
war Strafe das fühlbare Motiv, daß die Menschen,
nachdem sie sich einmal unter den Gesetzen als den Bedingungen,
unter denen unabhängige und isolierte Menschen sich in Gesellschaft
zusammenfanden, nicht wieder in den früheren ständigen
Zustand des Krieges zurückfallen und sich von jenem
universellen Prinzip der Auflösung [fernhalten], welches sich
in der ganzen physischen und moralischen Welt beobachten läßt.48
Menschen mit einem optimistischeren Menschenbild (darunter sogar
Strafrechtler) kommen zu anderen Schlüssen. Wie auch immer,
im Bereich der Makrokriminalität staatlicher Repressionsorgane
kennt die Geschichte so wenig Beispiele für Strafe im Sinne
einer wirklich rechtsförmigen Sanktion, daß jeder Versuch,
empirische Antworten zu liefern, ins Leere laufen muß.49 Auf
nur emotional gespeiste Mutmaßungen sei andererseits hier
verzichtet.
Doch gilt hier nicht
der Umkehrschluß. Sehr wohl läßt sich mit sehr
plausiblen Gründen dafür argumentieren, daß die
Straffreiheit von Menschenrechtsverbrechen ein wesentliches Element
in dem Ursachenkomplex darstellt, der zu ihrer ständigen Neuauflage
in aller Welt führt.50 Die fehlende Abschreckung mag dabei
durchaus eine Rolle spielen - hier wäre sehr stark nach Tätergruppen,
Hierarchien etc. zu differenzieren -, ist aber nur ein Teil des
Syndroms der Straffreiheit. Die ständig praktizierte Straffreiheit
läßt nicht nur die Frage der Abschreckung ins Leere laufen,
sie schafft darüber hinaus ein Klima, in dem das Bewußtsein
von der Verwerflichkeit der begangenen Taten zerstört wird.
Die aufsehenerregenden
Bekenntnisse einiger weniger ehemaliger Folterer und Mörder
der Militärdiktatur, die 1995 die argentinische Öffentlichkeit
erschütterten, sind hierfür ein beredtes Beispiel. Was
diese Täter fast 20 Jahre nach den Verbrechen zum Reden brachte,
war der Zusammenbruch ihres durch Straffreiheit und Corpsgeist abgesicherten
Unschuldsbewußtseins. Das Gebäude aus ideologisch zurechtgebogenen
Rechtfertigungsgründen für seine Teilnahme an Flügen,
in denen Tausende von gefolterten Gefangenen ins Meer geworfen wurden,
brach für Korvettenkapitän Adolfo Scilingo bezeichnenderweise
nicht zusammen, als seine Vorgesetzten, die Generäle und Admiräle
der Militärjuntas, verurteilt wurden, sondern erst in dem Moment,
als sie ihre Begnadigung akzeptierten.51 Während diese Begnadigungen
die Opfer und die Menschenrechtsorganisationen empörten, weil
sie in ihnen zu Recht einen weiteren Akt der Verweigerung von Gerechtigkeit
sahen, erkannte Scilingo das in ihnen versteckte Schuldeingeständnis
und damit die Berechtigung der vorher ausgesprochenen Strafen. Erst
damit brach für ihn die Idee zusammen, daß seine Taten
legitime Akte in einem inneren Krieg gewesen seien.
Das Beispiel macht deutlich,
daß ein Verfahren und ein Urteilsspruch auf die Täter,
seien sie unmittelbar davon betroffen oder nicht, ganz andere Wirkungen
als nur Abschreckung haben können, die mindestens ebenso gewichtig
zu werten sind. Auf die naheliegende Frage, ob es denn des Urteils
bzw. der Begnadigung bedurft habe, um ihm die Augen zu öffnen,
wo doch unzählige Zeugnisse von Überlebenden vorlagen,
wußte Scilingo keine Antwort. Gegen die Wahrheiten der Opfer
schirmte sein ideologischer Panzer ihn ab, die öffentlich und
verbindlich vom Gericht ausgesprochene, und dann sogar indirekt
von seinen Vorgesetzten akzeptierte Wahrheit erreichte ihn. Ob Scilingos
Bekenntnisse künftige potentielle Täter abschrecken, wissen
wir nicht. Aber es kann keinen Zweifel daran geben, daß sie
zu einem Klima beigetragen haben, das weniger als zuvor für
die Entstehung und Herausbildung von Tätern geeignet ist. Als
Folge der öffentlichen Debatte kam es in Argentinien 1995 erstmals
zu offiziellen Schuldeingeständnissen der Armeeführung.
Das Nie Wieder! ist in den Sprachschatz auch des Oberbefehlshabers
General Balza eingegangen. In einer feierlichen öffentlichen
Erklärung hielt er außerdem fest, daß kein argentinischer
Militärangehöriger sich künftig auf einen Befehl
berufen könne, wenn er offensichtliche Menschenrechtsverletzungen
begeht.
Nicht ganz so komplizierte,
aber vergleichbare Wirkungen scheint auch das Nürnberger Urteil
gehabt zu haben. Es zwang die Deutschen und die Welt, einer Wahrheit
ins Auge zu sehen, die in ihren Grundzügen bekannt war. Sie
wurde durch das Urteil nicht wahrer, genausowenig wie die Wahrheit
über Auschwitz durch das Verbot der Auschwitz-Lüge wahrer
wird, aber sie mußte unter verbindlicheren Umständen
angenommen, oder unter Akzeptierung des erhöhten Risikos, sich
außerhalb gesellschaftlich verbindlichen Konsenses zu stellen,
abgelehnt werden. Das Wegsehen und Verdrängen war wesentlich
schwerer geworden.
In einem politischen
System, in dem Streitfälle letztlich nur vor Gericht zu entscheiden
sind, erreicht die in einem Urteil ausgesprochene Wahrheit den höchsten
Grad an Verbindlichkeit. Die Wahrheitsfindung auf dem Rechtsweg
und die Feststellung der Wahrheit durch die Rechtsprechung als verbindlichster
gesellschaftlicher Instanz sind nicht nur, wie gezeigt wurde und
wie es die Beiträge von Paz Rojas, Fabiola Letelier, Ruth Weiss
und Federico Andreu in diesem Band ausführen, für die
Opfer von größter Bedeutung. Dan Bar-On, der in zahlreichen
Arbeiten die Spätfolgen der NS-Verbrechen selbst noch für
die Kinder und Enkel der Täter aufgezeigt hat (s. seinen Beitrag
zu diesem Band), stieß immer wieder auf die enorme Schwierigkeit,
die das Akzeptieren der tatsächlich begangenen Verbrechen ihrer
Väter für die nachfolgende Generation hat. Auch für
sie wie in einigen Fällen sogar für die Täter selbst
ist eine klare, durch objektive Ermittlungen von Gerichten untermauerte
öffentliche Darstellung der historischen Wahrheit von größter
Bedeutung bei der Bewältigung vermeintlicher oder tatsächlicher
Schuld.
Wahrheit und Gerechtigkeit
Wahrheitsfindung ist
eine essentielle, aber offensichtlich nicht die einzige Funktion
von Rechtsprechung. Richter sind keine Propheten oder obersten Gelehrten.
Die Kraft der Wahrheiten, die sie verkünden, ruht nicht auf
der besonderen Qualität richterlichen Urteilsvermögens,
nicht einmal auf der objektiven Richtigkeit der ermittelten Tatsachen
- obgleich allzuviele offensichtliche Fehlurteile diese Kraft natürlich
mindern, und obwohl gerade der Nürnberger Prozeß auch
enorme Bedeutung für die historische Wahrheitsfindung hatte.52
Die Kraft gerichtlich verkündeter Wahrheit liegt darin, daß
sie in einem Urteil verkündet wird, und daß dieses Urteil
Konsequenzen für alle Beteiligten hat. In nahezu allen Fällen
ist die gerichtliche Wahrheitssuche notwendigerweise auf einen Urteilsspruch
bezogen, und kann überhaupt nur zu diesem Zweck erfolgen. Vor
Gericht sind die Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit nicht zu
trennen.
Genau dies macht die
Wahrheitsfindung über Verbrechen von Unrechtsregimen immer
wieder zu einem gravierenden und äußerst konfliktiven
Problem. In vielen Ländern und historischen Situationen, in
denen ein solches Regimes durch eine mehr oder weniger starke Übergangsregierung
abgelöst wird, sind die neuen Regierenden zwar bereit, dem
Druck der Opfer und der demokratisch inspirierten Öffentlichkeit
im In- und Ausland nach Aufklärung der Wahrheit über das
Geschehene nachzugeben. Häufig jedoch weigern sie sich, oder
erklären sich außerstande, daraus die Konsequenzen zu
ziehen und ermittelte Täter vor Gericht zu stellen. Die Justiz,
die ja von sich aus tätig werden könnte, ist allzu oft
personell und ideologisch noch zu sehr im alten System verwurzelt.53
Die Zauberformel, die seit Anfang der achtziger Jahre auf eine erstaunlich
hohe Zahl solcher Fälle Anwendung gefunden hat, heißt
Wahrheitskommission. Sie reichen von der Ende 1983 eingesetzten
wegweisenden Nationalen Kommission über das Verschwinden
von Personen54 in Argentinien bis zur Wahrheits- und
Versöhnungskommission, die 1996 in Südafrika ihre
Arbeit aufnahm, und über die Ruth Weiss ausführlich in
diesem Band berichtet. Die genauen Namen und der Umfang des Mandats
sind im einzelnen sehr unterschiedlich, wie auch aus den Beiträgen
von Federico Andreu, Paz Rojas und Ruth Weiss in diesem Band ersichtlich
wird.55
Die zugrundeliegende
Intention ist im Kern jedoch die gleiche: Durch die Besetzung der
Kommissionen mit meist hochangesehenen unabhängigen Persönlichkeiten
soll eine Instanz geschaffen werden, deren Untersuchungsergebnis
ein ähnliches - oder sogar größeres - Gewicht in
der Öffentlichkeit hat wie ein Gerichtsurteil. Damit wird ein
Zeichen der Distanzierung von der Vergangenheit gesetzt, von dem
gehofft wird, daß es die Ansprüche der Opfer auf moralische
Rehabilitation befriedigt. Durch die Konstituierung der Kommissionen
außerhalb der Justiz soll zugleich die Wahrheitsfindung von
der Rechtsprechung abgetrennt werden. Nicht nur für die Opfer
liegt genau hier das Problem.
Normwahrung und Verantwortung
Die Wahrheitskommissionen
haben in ihren bisweilen hervorragenden Berichten Worte der Verurteilung
für die untersuchten Verbrechen und des Respekts für die
Opfer gefunden, die in der Öffentlichkeit tiefen Eindruck hinterlassen
haben. Der Wert der moralischen Sanktion, die von einigen dieser
Wahrheitskommissionen ausging, ist nicht zu übersehen. Doch
wenn dem Prozeß der Wahrheitsfindung nicht auch rechtliche
Konsequenzen folgen, wird das Fortbestehen der Macht der Henker
und Folterer nur um so deutlicher. Eine Wahrheitssuche, die nur
der Geschichtsschreibung dient, bleibt nicht nur unbefriedigend,
sie kann das Fehlen von Gerechtigkeit sogar noch spürbarer
und damit schmerzhafter machen. Die rechtliche Norm kann nicht auf
Dauer nur durch moralische Sanktion in der Sphäre der politischen
Öffentlichkeit aufrechterhalten werden, sie bedarf, will sie
nicht allmählich ihre Kraft einbüßen, der rechtlichen
Sanktion.
Dies ist, wenn einmal
die Sache der Gerechtigkeit in die Hand übergeordneter gesellschaftlicher
Instanzen übergeben ist, kein privates Problem zwischen Tätern
und Opfern mehr. Der Straffällige wird vor Gericht gestellt,
weil seine Tat die Gemeinschaft als Ganzes schwer bedroht und aus
den Fugen gebracht hat, nicht aber, weil wie in Zivilprozessen bestimmte
Personen geschädigt worden sind, die nun auf Wiedergutmachung
Anspruch haben, formulierte Hannah Arendt im Anschluß
an Telford Taylor. Gilt schon im gewöhnlichen Strafrecht ein
weitgehendes Legalitätsprinzip, so ist nicht einzusehen, warum
dies gerade bei schwersten Verbrechen gegen die Menschheit nicht
anzuwenden sei. Für Hannah Arendt folgt daraus, daß gerade
hier Anklage auch erhoben werden muß, wenn der geschädigte
Teil bereit ist, zu vergeben und zu vergessen.56 Denn der
symbolische Schaden an der Geltung der Norm, so Reinhard
Merkel am Schluß seines Beitrags in diesem Band, ist eine
Angelegenheit der gesamten Welt.
Im Bereich des nationalen
Strafrechts ist in vielen Ländern eine heilsame Diskussion
darüber entbrannt, ob es nicht bessere, zugleich wirksamere
und humanere Methoden als Strafen, insbesondere Gefängnisstrafen
gibt, um die Achtung grundlegender ethischer Normen einer Gesellschaft
durch ihre Mitglieder zu erreichen. Im Bereich des Völkerrechts
ist die Bestrafung von individuellen Tätern noch immer ein
so seltener Ausnahmefall, daß diese Diskussion keine reale
Grundlage hat. Es wäre in einer Welt, die für schwere
Vergehen noch nirgendwo eine Alternative zur Verhängung von
Strafsanktionen entwickelt hat, unverständlich, eine solche
grundsätzliche Debatte ausgerechnet bei Tätern zu beginnen,
die ihre Taten in staatlichem Auftrag oder als politisch Verantwortliche
begehen.
Menschenrechtsverbrechen
sind Staatsverbrechen. Ihnen den Mantel der mit der staatlichen
Autorität verbundenen Legitimität zu entreißen,
vermag wirkungsvoll nur wiederum eine staatliche Instanz: die Strafgerichtsbarkeit.
Hier liegt der Grund, warum die meisten Menschenrechtsorganisationen
sich so unermüdlich immer wieder an den Staat wenden, selbst
in Ländern, in denen er ihnen noch kaum je als Rechtsstaat,
sondern in aller Regel als autoritär-repressiver gegenübertrat.
Die Hartnäckigkeit, mit der z.B. in Chile Fabiola Letelier,
unterstützt von den chilenischen Menschenrechtsorganisationen,
während der Pinochetdiktatur ein Urteil gegen die politisch
Verantwortlichen für den Mord an ihrem Bruder zu erreichen
suchte (s. ihren Beitrag in diesem Band), wohl wissend, daß
dafür unter Pinochets Herrschaft keine Erfolgsaussicht bestand,
muß auf den ersten Blick absurd erscheinen. Die Strafanzeigen
und sonstigen Rechtsmittel wandten sich an einen Rechtsstaat, den
es nicht gab. Doch indem sie rechtsstaatliche Normen zur Grundlage
ihres Vorgehens machten, hielten die Kläger die Erinnerung
an die verletzten Normen des Rechts wach und machten die Differenz
zur schlimmen Wirklichkeit der Normverletzung sichtbar.
Menschenrechtsarbeit
bewegt sich stets in diesem Spannungsfeld. Da Menschenrechte jenseits
ihrer philosophischen Begründung aus dem Naturrecht nur als
konkrete rechtliche Normen (mit dem Verfassungs- und Völkerrecht
als Basis) in der Welt sind, kann sich die Arbeit für die Menschenrechte
auch nur auf diese Rechte beziehen, will sie nicht im weiten Feld
der politischen Aktion ihre spezifische Differenz einbüßen.
Ihr Addressat ist notwendig gerade die Instanz, die sich ihrer ureigenen
Pflicht, die Menschenrechte zu schützen, immer noch und immer
wieder entzieht: der Staat. Wo der Staat das Recht mit Füßen
tritt, halten die Menschenrechtsorganisationen es ihm hartnäckig,
vom Schmutz der Stiefel gereinigt, wieder vor. Diejenigen, die vielen
Regierenden als die ärgsten Staatsfeinde erscheinen, sind letztlich
die unerschütterlichsten Gläubigen eines durch das Recht
normierten Staates. Dem historisch gewachsenen Unrechtsstaat gegenüber
proklamieren sie das zeitlose Ideal eines Rechtsstaats, in dem Normverletzungen,
und seien sie noch so umfassend und systematisch, nicht nur als
Ausdruck von Herrschaftsverhältnissen, als Ergebnis der Fehlentwicklung
eines Staats oder einzelner seiner Institutionen gesehen werden,
sondern immer zumindest auch als Akte, für die Einzelne die
Verantwortung tragen. Die Rechte und die Verantwortlichkeit des
Einzelnen sind die beiden Enden des Bandes, mit denen der Kampf
für die Menschenrechte und sein Widerpart, der Staat aneinander
gebunden sind.
Einem deutschen Leser,
der die Schuld an den Naziverbrechen ins Reich unpersönlicher
Verstrickungen wegdiskutieren wollte, entgegnete Primo Levi, der
noch in der unbeschreibbaren Barbarei des KZ Auschwitz skrupulös
nach dem Maß der Schuld des Einzelnen suchte, viele Jahre
später, daß man persönlich für Schuld
und Irrtum einstehen müsse, weil sonst jede Spur von Zivilisation
vom Erdboden verschwinden würde, wie sie in der Tat im Dritten
Reich ja auch verschwunden war.57
[1]. Sola Sierra
ist Präsidentin der Vereinigung der Familienangehörigen
der Verhaftet-Verschwundenen in Chile.
[2]. Zur Terminologie
von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Verbrechen
gegen die Menschheit s.u.
Obwohl ich der
Ansicht bin, daß Verbrechen gegen die Menschheit
die korrekte Übersetzung von Crimes against Humanity
und der angemessene Begriff zur Bezeichnung der gemeinten Verbrechen
ist, verwende ich, um Verwirrung zu vermeiden, in diesem Beitrag
fast durchgehend den Terminus Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
da er seit den offiziellen deutschen Protokollen des Nürnberger
Prozesses eingebürgert ist und auch in allen offiziellen deutschen
Texten späterer völkerrechtlicher Dokumente wiederkehrt.
[3]. Selbstverständlich
wurde der Begriff der Crimes Against Humanity nicht
in Nürnberg erfunden. Er kam in dieser Form wohl erstmals im
Zusammenhang mit den - gescheiterten - Bemühungen der britischen,
französischen und russischen Regierungen nach dem 1. Weltkrieg
auf, die von der türkischen Armee und Regierung an den Armeniern
begangenen Massaker gerichtlich zu verfolgen. Eine gemeinsame Erklärung
der drei Mächte sprach 1915 von crimes against civilization
and humanity, für die die Täter zur Verantwortung
gezogen werden sollten. Im Versailler Vertrag war davon freilich
keine Rede mehr (dazu und zur weiteren Vorgeschichte des Begriffs:
Cherif Bassiouni: Crimes Against Humanity in International Criminal
Law, Dordrecht/Boston/London 1992, S. 165 ff.).
[4]. Der Prozeß
gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof
Nürnberg 14. November 1945 - 1. Oktober 1946, Nürnberg
1947. Die im Text gegebenen Nachweise beziehen sich auf Bd. I bzw.
Bd. II dieser Ausgabe.
[5]. Auch für
den Terminus Verbrechen gegen die Menschlichkeit gibt
es natürlich Argumente. Otto Triffterer (Bestandsaufnahme
zum Völkerrecht, in: Gerd Hankel/Gerhard Stuby (Hg.):
Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen, Hamburg 1995, S.169-269
(188)) sieht in der Gegenüberstellung von Grundsätzen
der Menschlichkeit und staatlichem Rechtsschutz den Sinn des Begriffs
Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
[6]. Hannah
Arendt: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität
des Bösen, Hamburg 1978, S. 324
[7]. Im französischen
Original: crime capital contre la conscience que l'homme se
forme aujourd'hui de sa condition en tant que tel. Hannah
Arendt bezieht sich in Eichmann in Jerusalem auf diese Definition.
Die freie, aber sehr treffende deutsche Übersetzung lautet
hier ein Verbrechen gegen Rang und Stand des Menschen.
(Hannah Arendt: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität
des Bösen, Hamburg 1978, S. 306)
[8]. Diese mangelnde
Entschiedenheit in der Anwendung des Begriffs der Verbrechen gegen
die Menschlichkeit durch die Nürnberger Richter spielte unwillentlich
den Angeklagten Argumente zu und trug mit dazu bei, daß in
der deutschen Öffentlichkeit die wahre Dimension der NS-Verbrechen
verdrängt werden konnte. Denn jenseits der juristischen Problematik
ist die klare Unterscheidung zwischen Kriegsverbrechen, die sich
ausschließlich auf kriegsbezogene Handlungen beziehen, und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die unabhängig von zeitlicher
oder örtlicher Koinzidenz mit dem Kriegsgeschehen keinen sachlichen
Bezug zur Kriegführung aufweisen, auch politisch und moralisch
von größter Bedeutung für die Auseinandersetzung
mit den NS-Verbrechen gewesen. Der Begriff der Kriegsverbrechen
mußte immer wieder als Schutzschild in den Verteidigungsstrategien
und Selbstrechtfertigungen der NS-Täter herhalten, die selbst
für die makabersten Verbrechen in den KZ noch einen Zusammenhang
zur Kriegsführung zu konstruieren suchten (s. dazu Ulrich Renz:
Zum Schutz der Mörder. NS-Verbrechen waren keine Kriegsverbrechen,
in: Heiner Lichtenstein/Otto R. Romberg (Hrsg.): Täter - Opfer
- Folgen, Bonn 1995, S.125 - 135).
Auch Sebastian
Haffner beklagte die Vermengung von Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen
im Nürnberger Prozeß, weil der Sinn für den
besonderen Charakter der Hitlerschen Verbrechen abgestumpft wurde,
wenn man sie mit den in jedem Kriege passierenden Kriegsverbrechen
in einen Topf warf. Hitlers Massenmorde erkennt man als solche gerade
daran, daß sie keine Kriegsverbrechen waren. (Sebastian
Haffner, Anmerkungen zu Hitler, München 1978, S. 165; zit.
nach der sehr lesenswerten Magisterarbeit von Anneke de Rudder:
Öffentliche Reaktionen auf den Nürnberger Prozeß
in Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, FU Berlin,
1995, wo sich noch weiteres Material zu der damaligen Diskussion
dieser Frage findet.)
[9]. zit. nach
Hannah Arendt: Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität
des Bösen, Hamburg 1978, S. 306
[10]. Diane
F. Orentlicher: Addressing Gross Human Rights Abuses: Punishment
and Victim Compensation, in: Louis Henkin/John Hargrove (eds.):
Human Rights: An Agenda for the Next Century (Studies in Transnational
Legal Policies No.26), Washington 1994, S. 425-476 (425). (Dieses
und alle sonstigen Zitate aus fremdsprachig angeführten Texten
sind vom Verfasser übersetzt.)
[11]. zitiert
nach: Bundesminister der Justiz (Hg.): Im Namen des Volkes. Justiz
und Nationalsozialismus, Köln 1989, S. 339
[12]. So in
die Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels
und der Ausbeutung von Prostituierten (1950: Art. 2 u.a.: Einzelstaatsverantwortung
und Auslieferungspflicht), das Übereinkommen betreffend
die Sklaverei (1953: Art.6: Einzelstaatsverantwortung); das
Internationale Übereinkommen über die Bekämpfung
und Ahndung des Verbrechens der Apartheid (1973: Art. III:
Einzelpersonen; Art. IV: Bestrafungspflicht; Art. V: Int. Strafgericht);
das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984: Art.4: Einzelstaatsverantwortung;
Art. 5,6: erweitertes Territorialprinzip; Art.7: Universalrecht).
Eine umfassende Liste von völkerrechtlichen Verträgen
und Abkommen, die die Verpflichtung zur gerichtlichen Verfolgung
von Menschenrechtsverbrechen und anderen international geächteten
Straftaten oder aber zur Auslieferung der Täter enthalten,
bringt Cherif Bassiouni: Crimes Against Humanity in international
Criminal Law, Dordrecht/Boston/London 1992, S. 788 - 800.
Eine Pflicht
zur gesetzlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen enthielt
im übrigen schon die französische Erklärung
der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, die in ihrem
Artikel IX nicht nur die Unschuldsvermutung präzise faßt,
sondern auch fordert, daß bei einer Verhaftung, wenn sie denn
für unumgänglich erachtet wird, jede Härte,
die nicht notwendig ist, um sich seiner Person zu versichern, durch
das Gesetz streng unterbunden werden [soll]. Zur Mehrdeutigkeit
dieser Formulierung s. Rita Maran, Staatsverbrechen, Hamburg 1996,
S. 84f.
[13]. so die
Formulierung im Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte, Art. 2 (2)
[14]. DRiZ 1933,
S. 265, 272, zit. nach: Bundesminister der Justiz (Hg.): Im Namen
des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus, Köln
1989, S. 89
[15]. Für
den Fall des Umgangs der deutschen Nachkriegsjustiz mit den NS-Verbrechen
s. Heiner Lichtenstein: Im Namen des Volkes? Eine persönliche
Bilanz der NS-Prozesse, Köln 1986, und Jörg Friedrich:
Die kalte Amnestie, München 1994 (2. erweiterte Ausgabe)
[16]. s. dazu
vor allem die Verhandlungen des Internationalen Tribunals
der Völker zur Straflosigkeit in Lateinamerika (Tribunal
Permanente de los Pueblos: Proceso a la impunidad de crímenes
de lesa humanidad en América Latina 1989 - 1991, Bogotá
1991), ferner Rainer Huhle: Demokratisierung mit Menschenrechtsverbrechern?
Die Debatte um die Sanktion von Menschenrechtsverbrechen in den
lateinamerikanischen Demokratien, in: Detlef Nolte (Hg.):
Lateinamerika im Umbruch?, Hamburg 1991, S. 75-108; eine umfassende
weltweite Bestandsaufnahme des Problems der Straflosigkeit hat neuerdings
vorgelegt: Naomi Roht-Arriaza (ed.): Impunity and Human Rights in
International Law and Practice, Oxford/New York 1995
[17]. Auch zur
völkerrechtlichen Diskussion des Verbots der Straffreiheit,
bzw. der Verfolgungspflicht von Menschenrechtsverbrechen bietet
Naomi Roht-Arriaza (ed.): Impunity and Human Rights in International
Law and Practice, Oxford/New York 1995, den umfassendsten Überblick;
vgl. ferner Naomi Roht-Arriaza: State Responsibility to Investigate
and Prosecute Grave Human Rights Violations in International Law,
in: California Law Review, vol. 78 (1990), S.449-513; Diane F. Orentlicher:
Addressing Gross Human Rights Abuses: Punishment and Victim
Compensation, in: Louis Henkin/John Hargrove (eds.): Human
Rights: An Agenda for the Next Century (Studies in Transnational
Legal Policies No.26), Washington 1994, S. 425-476; und neuerdings:
Kai Ambos: Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen. Zur impunidad
in südamerikanischen Ländern aus völkerstrafrechtlicher
Sicht. Freiburg (im Druck)
[18]. In besonders
weitgehender Weise griff die Militärjustiz in den letzten Jahren
vor allem in Kolumbien und Peru in die Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ein (zu Peru s. Rainer Huhle: Straflosigkeit
als Geschäftsgrundlage. Menschenrechtsverletzungen und Menschenrechtspolitik
in Peru unter Fujimori, in: Fujimoris Peru - eine Demokratie
neuen Typs?, Lateinamerika Analysen Daten Dokumentation, 29,
Hamburg 1995, S. 73 - 90).
Es kam einer
Sensation gleich, daß kürzlich in Guatemala eine Klage
von Friedensnobelpreisträgerin Rigoberta Menchú wegen
eines von Militärs an Bauern des Orts Xaman begangenen Massakers
die Verhandlung des Falls vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit erreichte:
Die 5. Kammer des Berufungsgerichts entschied, daß das Verfahren
nicht vor dem Militärgerichtshof verhandelt werden darf. Die
ausführliche juristische Begründung der Klägerin
(Fundamentación jurídica en el caso de la masacre
de Xaman, datiert am 13. 2. 1996) würde, wenn sie Schule
macht, einen fundamentalen Wandel in der Rechtskultur Guatemalas
und Lateinamerikas einleiten.
[19]. Zu verweisen
ist ferner auf die Grundsätze für die internationale
Zusammenarbeit bei der Ermittlung, Festnahme, Auslieferung und Bestrafung
von Personen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
begangen haben (Resolution 3074 - XXVIII der UN-Generalversammlung
von 1973), die die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und gegenseitigen
Unterstützung bei der Verfolgung solcher Täter verpflichtet
und diese u.a. vom Genuß politischen Asyls ausschließt.
[20]. Im konkreten
Fall stützte sich das Gericht auf ein spezifisches amerikanisches
Bundesgesetz von 1789, den Alien Tort Act, das dieses
Prinzip umsetzte. Es zielte damals vor allem auf Piraten und Sklavenhändler.
Der Fall Filartiga v. Peña-Irala (oft auch Filartiga v. Paraguay
genannt) ist dokumentiert in International Legal Materials, 1980,
966ff; vgl. z.B. François Rigaux: Impunité,
crimes contre lhumanité et juridiction universelle,
in: Ligue internationale pour les droits et la libération
des peuples (ed.): Impunity, Impunidad, Impunité, Genf 1993,
S.71-83 (78f); Lorenza Cescatti: Dal Tribunale Penale Militare de
Norimberga al Tribunale Penale Internazionale per i crimini commessi
nella Ex-Jugoslavia nell ottica dei Diritti Umani (Tesi di
specializzazione an der Universität Padua, Scuola di Specializzazione
in istituzioni e tecniche di tutela dei diritti umani, 1993), S.
57. Die genaue Quelle von Filartiga v. Peña-Irala
gibt Michael P. Scharf: Swapping Amnesty for Peace: Was There
a Duty to Prosecute International Crimes in Haiti?, in: Texas
International Law Journal vol.31:1, 1996, S.1-41 (38): 630 F.2d
876, 884 (2d Cir. 1980); den gesamten juristischen Kontext des Falls
Filartiga vs. Peña-Irala und des Alien Tort Acts erläutert
Paul L. Hoffman: Enforcing International Human Rights Law
in the United States, in: Louis Henkin/John Hargrove (eds.):
Human Rights: An Agenda for the Next Century (Studies in Transnational
Legal Policies No.26), Washington 1994, S. 477 - 511, bes. S.485f;
ferner: Mark Gibney: The Odyssey of General Suarez-Mason and the
Implementation of Human Rights, Paper für den XV.Weltkongreß
der International Political Science Association in Buenos Aires,
1991. Im Fall des für 5000 Verschwundene verantwortlichen
argentinischen Generals Suarez Mason, der im Zentrum von Gibsons
Paper steht, kam es 1988 zu einer Auslieferung des Generals durch
die USA nach Argentinien.
Ganz anders
verhielt sich die britische Regierung und Justiz. Als einer der
berüchtigtsten Henker der argentinischen Militärdiktatur,
Kapitän Alfredo Astiz, während des Malvinenkriegs in britische
Kriegsgefangenschaft geriet, forderten zahlreiche Menschenrechtsorganisationen
in und außerhalb Argentiniens, ihn vor Gericht zu stellen.
Die britische Justiz blieb jedoch untätig, Astiz wurde wie
alle anderen Gefangenen entlassen. Nach der ein Jahr später
verabschiedeten Konvention gegen Folter der UNO hätte Astiz
in jedem Fall vor Gericht gestellt werden müssen.
[21]. Dazu:
Dieter Maier: Der Folter eine Grenze setzen, in: Hamburger
Institut für Sozialforschung, Bulletin 1995, Nr. 4, 1992, S.66-72
[22]. So heißt
es z.B. bereits bei Hugo Grotius in seinem Traktat De jure belli
ac pacis, daß die Könige und diejenigen, die eine dem
König vergleichbare Position bekleiden, das Recht haben,
nicht nur für an ihnen selbst und ihren eigenen Untertanen
begangenes Unrecht Strafe zu verlangen, sondern auch für solches
Unrecht, das sie nicht direkt berührt, das aber in unmenschlicher
Weise das Naturrecht oder das Recht der Völker in bezug auf
irgendeine Person verletzt. (zit. nach Cherif Bassiouni: Crimes
Against Humanity in International Criminal Law, Dordrecht/Boston/London
1992, S.62f). Sein Zeitgenosse Francisco de Vitoria, der ebenfalls
als Erzvater des modernen Völkerrechts gilt, führte in
seiner Schrift De Indis ganz ähnlich unter den legitimen Gründen
für eine Intervention des spanischen Königs in den neu
entdeckten Ländereien Indiens, also Amerikas, die
Notwendigkeit auf, Unschuldige vor Verletzungen ihrer Naturrechte
durch barbarische Herrscher zu schützen (s. Francisco Castilla
Urbano: El pensamiento de Francisco Vitoria, Madrid 1992, S. 308).
Gerade dieses frühe Auftauchen eines Weltrechtsprinzips
verweist aber deutlich auch auf dessen problematische Seite, nämlich
seine Instrumentalisierung für koloniale bzw. weltherrschaftliche
Ansprüche.
[23]. vgl. dazu
die Beiträge von Richard Goldstone und Gavin F. Ruxton in diesem
Band. Beide Statute sind jetzt vollständig in deutscher Sprache
zugänglich in der neuen erweiterten Ausgabe von: Bundeszentrale
für politische Bildung: Menschenrechte - Dokumente und Deklarationen,
Bonn 1995.
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