| |
|
|
Die
Vereinten Nationen und der Schutz der Menschenrechte
Rainer
Huhle
(aus: Nürnberger
Menschenrechtszentrum, Hrsg.: Der Staatsmacht Grenzen setzen. Wege
zur internationalen Durchsetzung der Menschenrechte. Beiträge
der Tagung vom 24.-26. September 1997 in Nürnberg)
Maßnahmen gegen
Straflosigkeit und zum Schutz der Menschenrechte. Was tut die UNO?
1. Die Vereinten Nationen
entstehen gegen Ende des 2. Weltkriegs als Versuch einer Antwort
auf die Verbrechen dieses Krieges und einer neuen Weltordnung, die
solche Verbrechen künftig verhindern soll. Wie ein Blick auf
die Präambel der Charta der VN von 1945 zeigt, stehen dabei
von Anfang an zwei Ziele im Vordergrund:
- der Frieden ("künftige
Geschlechter vor der Geisel des Krieges zu bewahren")
- die Menschenrechte:
hier ist bemerkenswert, dass diese zwar an zweiter Stelle genannt
werden, jedoch wesentlich ausführlicher und präziser.
Schon das grundsätzliche Bekenntnis ist wesentlich konkreter
formuliert als beim Frieden. Es spricht bereits spezifische Bereiche
an: "... [wir bekräftigen] unseren Glauben an die Grundrechte
des Menschen [wörtlich: grundlegenden Menschenrechte], an Würde
und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung
von Mann und Frau, sowie von allen Nationen, ob groß oder
klein." Die Präambel geht aber noch einen Schritt weiter.
Sie nennt als Aufgabe, die "Bedingungen zu schaffen, unter
denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus
Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt
werden können."
Es mag erstaunen, dass
die Menschenrechte einen derart prominenten Platz am Anfang des
Statuts einer Organisation erhielten, die schließlich keine
Organisation der Vereinten Menschen, sondern eben der Vereinten
Nationen, also von Staaten waren und sind. Und Staaten waren und
sind es, an die sich die Forderung nach Respektierung der Rechte
von uns, den Bürgerinnen und Bürgern richten. Drei Jahre
vor der Allgemeinen Erklärung machte das Statut der VN klar,
dass Menschenrechte legitimer Gegenstand internationaler Politik
geworden waren, dass das alte, noch in den Debatten um den Nürnberger
Prozess so bedeutsame Argument der nationalen Souveränität
für den Bereich der Menschenrechte nicht mehr als gültig
angesehen werden darf, auch wenn das gleiche Statut, logischerweise,
das Prinzip der Nichteinmischung als wesentlichen Pfeiler im Fundament
der zwischenstaatlichen Neuordnung beibehielt.
Im weiteren Text der
Charta werden die Gewichte denn auch anders verteilt. Die Formulierung
der Ziele der Charta handelt ausschließlich vom friedlichen
Zusammenleben der Staaten. Und das eigentliche Statut enthält
zwar zwei lange Abschnitte über die Maßnahmen zur Erhaltung
des Friedens. Die Menschenrechte hingegen sind in der Charta an
eher untergeordneter Stelle, als eines der Ziele zu finden, auf
die sich die Mitgliedsstaaten im Rahmen der internationalen wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenarbeit verpflichten. Bis heute ist die sogenannte
"Menschenrechtskommission" der Vereinten Nationen, das
wichtigste politische Gremium der VN zur Behandlung von Menschenrechtsfragen,
eine Kommission nicht der Vollversammlung, sondern des ECOSOC, des
Wirtschafts- und Sozialrats der VN.
Von Anfang an also sind
in den Vereinten Nationen die Ziele Friedenserhaltung und Menschenrechtsschutz
eng aneinandergekoppelt, ohne dass ihr spezifisches Gewicht und
ihr innerer Zusammenhang eindeutig geklärt worden wäre.
Die seitherige Geschichte der Friedens- und Menschenrechtsinitiativen
der VN hat gezeigt, dass jenseits der Sonntagsreden, in denen Frieden
und Menschenrechte und alles andere Hehre und Gute proklamiert werden
dürfen, diese beiden Ziele keineswegs problemlos vereinbar
sind. Der Prozess in Jugoslawien ist das drastischste Beispiel der
jüngsten Zeit für die Spannungen, die zwischen Friedens-
und Menschenrechtspolitik auftreten können, aber längst
nicht das einzige. Und Jugoslawien hat auch deutlich gemacht, dass
dabei gerade die Frage der Straflosigkeit ein besonderer Streitpunkt
sein kann, ja sein muss . Die Tagung hat dazu ja bereits anschauliches
beigetragen. Zunächst aber sei ein kurzer Blick auf die Umsetzung
der angesprochenen Prinzipien der UN-Charta im Menschenrechtsbereich
geworfen.
2. Geschichte des Menschenrechtsschutzes
durch die UNO
2.1. In der Stadt der
Straße der Menschenrechte mit ihrem weißen Tor, auf
dem der 10. Dezember 1948 eingraviert ist, muss nicht auf die Verabschiedung
der Allgemeinen Erklärung vor nunmehr fast 49 Jahren hingewiesen
werden. Wohl aber ist es angebracht, einen Moment über die
Bedeutung des Worts "Erklärung" nachzudenken. Die
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte gilt ja vielen als
Musterbeispiel für eine Erklärung im schlechtesten Sinn,
für eine bloße Deklamation von guten Absichten, die angesichts
der Wirklichkeit nur als zynisch erscheinen kann. Der Widerspruch
ist offensichtlich und nicht zu leugnen - bis heute. Die Frage angesichts
dieser schlimmen Realität scheint mir daher nicht, ob die Prinzipien
der Allgemeinen Erklärung die Politik der letzten fünf
Jahrzehnte bestimmt haben, sondern - weit bescheidener - ob sie
Wirkung gezeigt hat oder nicht, und wenn ja, in welchem Sinn. Da
dies nicht der wesentliche Gegenstand dieses Beitrags ist, nur einige
knappe Anmerkungen:
- Die Allgemeine Erklärung
hat bis dahin verstreute Kernstücke der Idee der Menschenrechte
in bis dahin unerhörter Weise zusammengefasst und präzisiert.
Ihre dreißig Artikel sind weit mehr als nur Prinzipienerklärungen,
sie sind dreißig konkret ausformulierte Menschenrechte, die
insgesamt von erstaunlicher Eindeutigkeit sind. So konkret sind
einige ihrer Artikel, dass sie heute schon einen gewissen Ruch nach
historisch gebundener Patina haben.
- Die Allgemeine Erklärung
ist von der Vollversammlung der VN verabschiedet und damit von jedem
Mitgliedsstaat, auch den später beigetretenen, anerkannt worden.
Die in ihr formulierten Menschenrechte sind in die Grundrechtskataloge
zahlreicher nationaler Verfassungen übernommen worden. Die
Menschenrechte haben schon damit eine bis 1948 unbekannte Verbindlichkeit
und Allgemeingültigkeit erreicht, unabhängig von der juristischen
Streitfrage, welches genau ihre rechtliche Bindungskraft ist. Menschenrechtsverletzungen
sind seit dem 10. Dezember 1948 nicht nur Verletzungen allgemeiner
moralischer oder politischer Prinzipien sondern zugleich Verletzungen
eines anerkannten geschriebenen Textes, der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte - ein wichtiger Unterschied.
- Der Text der Allgemeinen
Erklärung gehört zu den verbreitetsten Druckwerken der
Welt. Er wird nicht nur auf UN-Konferenzen zitiert, sondern auch
in entlegenen Dörfern in aller Welt von Menschen studiert,
die kaum des Lesens mächtig sind. Die Erklärung, dass
alle Menschen unveräußerlich Rechte haben, ist aus den
Köpfen der Menschen nicht mehr herauszudenken. Dass der Begriff
"Menschenrechte" heute zu einer weltweiten Kategorie bei
der Beurteilung von Politik geworden ist, dass Menschenrechtsverbrechen
zwar nicht verhindert, aber doch wenigstens als solche registriert
und im Gedächtnis der Menschen aufbewahrt werden, geschieht
auf der Grundlage dieser Erklärung.
Für eine "Erklärung"
ist das nicht wenig. Die Wirkungskraft dieser Erklärung scheint
mir, nicht nur gemessen an dem, was man gemeinhin von Erklärungen
erwartet, über alle Erwartungen groß.
2.2. Die rechtliche Ausformulierung
des Menschenrechtsschutzes.
So hoch man die Wirkungskraft
der Allgemeinen Erklärung auch einschätzen mag, diese
Wirkung ist unbestreitbar eine in erster Linie moralische, deren
Auswirkungen auf das Handeln der Regierungen nicht kontrollierbar
sind. Die VN haben daher versucht, die Verbindlichkeit der Menschenrechte
durch konkretere Übereinkommen zu bestimmten Menschenrechten,
und in einigen Fällen auch durch Vertragswerke zu erhöhen.
Dazu wurde die Völkerrechtskommission der VN geschaffen, deren
Arbeit meist von der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen wurde,
die aber nichts desto trotz die Nachkriegsgeschichte wesentlich
mitgeprägt hat. Die Liste der Abkommen und Verträge ist
lang, ich beschränke mich hier auf einige wichtige Beispiele.
- Zeitgleich mit der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verabschiedeten die
VN eine Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermords.
Obwohl dieses Abkommen formell keine Vertragsgestalt hat, gilt es,
nicht zuletzt aufgrund eines Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs
von 1951, als rechtsverbindlich. Es stellte, noch unter dem Eindruck
von Nürnberg, die Sanktion des Völkermords in den Vordergrund.
Das Abkommen gegen den Völkermord verpflichtet alle Staaten,
dieses Verbrechens Schuldige zu verurteilen, bzw. sie einem damals
wie heute nicht existierenden, aber ausdrücklich als Möglichkeit
vorgesehenen Internationalen Strafgerichtshof zu überstellen.
- Am 16. Dezember 1966
verabschiedete die UN-Vollversammlung die beiden wichtigsten, weil
umfassendsten Vertragswerke des internationalen Menschenrechtsschutzes:
Den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische
Rechte, und den Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte. Sie enthalten im Kern die Rechte der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, ergänzen und präzisieren
sie und machen sie so besser kontrollierbar, etwa in dem Sinn wie
Gesetze die Bestimmungen einer Verfassung ausführen. Es ist,
im Nachhinein betrachtet, bemerkenswert, dass es, wenn auch 18 Jahre
später, gelungen ist, mitten im kalten Krieg den Konsens der
Allgemeinen Erklärung im Kern zu bekräftigen und einen
entscheidenden Schritt darüber hinauszugehen.
Mit der Unterzeichnung
der beiden Pakte und ihrem Inkrafttreten noch einmal 10 Jahre später,
im März 1976, nach Erreichen der nötigen Zahl von Ratifizierungen,
wurden die Menschenrechte nun wirklich zum Recht, zum international
verbindlichen Völkerrecht. Zahlreiche Gesetze in aller Welt
wurden geändert, um den Anforderungen der Pakte zu entsprechen.
Dies ist die entscheidende Neuerung in den beiden Verträgen
von 1966. Sie warfen aber - wieder einmal - die Frage auf, wie völkerrechtliche
Verpflichtungen eigentlich kontrolliert und ihre Verletzung sanktioniert
werden sollten. Auch hierauf gab es 1966 erstmals eine Antwort.
In beiden Vertragswerken ist ein Ausschuss vorgesehen, der die Einhaltung
der vertraglichen Bestimmungen überwachen soll. Beide Ausschüsse,
auch dies ist wert festgehalten zu werden, sind von unabhängigen
Experten besetzt, obwohl sie Befugnisse haben, die direkt die Politik
der Staaten betreffen.
- Der Menschenrechtsausschuss,
der die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Bürgerliche
und Politische Rechte überwacht, hat eine doppelte Aufgabe.
Er nimmt die im Abkommen verlangten regelmäßigen Berichte
der Regierungen über die Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen
entgegen und gibt dazu, falls erforderlich, eine Stellungnahme und
"Empfehlungen" ab. Dieses Dokument wird veröffentlicht.
Die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses gehören zur
erfrischendsten Lektüre im Papierberg der UN-Dokumente. Hier
werden die Dinge meist noch beim Namen genannt und man spürt
etwas von der Unabhängigkeit der Experten, die den Ausschuss
bilden. Doch das veröffentlichte Dokument ist die einzige unmittelbare
Konsequenz der Verletzung des Menschenrechtspaktes, sieht man von
einem inzwischen immerhin eingerichteten Verfahren zur Überwachung
der ausgesprochenen Empfehlungen ab. Weitere Sanktionsmöglichkeiten
hat die UNO nicht, obgleich die Empfehlungen des Menschenrechtsausschusses
durchaus Grundlage für die politische Beurteilung eines Landes
durch andere Staaten, Investoren etc. sein können. Wie wirksam
die Kritik des Menschenrechtsausschusses an der Menschenrechtspolitik
eines Staates ist, hängt letztlich von der Art der Einbindung
dieses Staates in das internationale System ab. Staaten wie China
oder Kuba, die in relativer Isolation leben und die "Einmischung"
der UNO weitgehend zurückweisen, sind folglich auch weniger
empfindlich gegenüber den Meinungsäußerungen des
UN-Systems. Der Preis ist ihre diplomatische Isolierung, der wiederum
unterschiedlich hoch ist je nach der Macht des Staates. Staaten
aber, denen an ihrer internationalen Reputation gelegen ist (gelegen
sein muss ), müssen die Kritik und die Empfehlungen des Ausschusses
ernst nehmen.
Ein gutes Beispiel für
die relative Wirksamkeit des Instruments "Menschenrechtsausschuss"
ist Kolumbien. Als stark integriertes Land mit einigen wunden Punkten
in seiner internationalen Stellung (wie z.B. dem Rauschgiftexport)
hat es sich entschlossen, die internationale Kritik an der Menschenrechtssituation
ernst zu nehmen. Im März 1997 hat der Menschenrechtsausschuss
ein vergleichsweise scharfes Dokument zu Kolumbien veröffentlicht,
dem andere Mahnungen und Kritiken seitens verschiedener VN-Organisationen
und auch der OAS vorausgegangen waren. Die kolumbianische Regierung
hat daraufhin einen interministeriellen Ausschuss gebildet, dessen
Aufgabe es ist, die Kritik und die Empfehlungen der internationalen
Organisationen an der Menschenrechtspolitik des Landes die teilweise
sehr detailliert sind - zu sammeln, auszuwerten und konkrete Vorschläge
zu unterbreiten, wie sie umgesetzt werden können. Da die Kritik
und die Empfehlungen aber öffentlich sind, werden sie gleichzeitig
von den kolumbianischen Menschenrechtsorganisationen und von der
kritischen Öffentlichkeit zur Unterstützung ihrer eigenen
Forderungen herangezogen, und die Frage, ob die Regierung den internationalen
Empfehlungen nachkommt, wird zum Politikum im eigenen Land. Nicht
nur in Kolumbien sind die Äußerungen der zwischenstaatlichen
Organisationen wie UNO oder OAS seit längerem zu einer der
schärfsten Waffen im Kampf der Kräfte der Zivilgesellschaft
um die Respektierung der Menschenrechte durch die jeweilige Regierung
geworden.
- Gleichzeitig mit den
beiden Abkommen wurde 1966 wurde ein Fakultativprotokoll" zum
Abkommen über Bürgerliche und Politische Rechte verabschiedet,
das die Möglichkeit von Individualbeschwerden, also von Menschen,
die sich in ihren Menschenrechten verletzt fühlen, vorsieht,
allerdings nur von Angehörigen der Staaten, die dieses sogenannte
"1. Fakultativprotokoll" unterzeichnet haben - zur Zeit
etwas über 80 Staaten. Dass ein 18-köpfiger Ausschuss
, dessen Mitglieder keineswegs hauptberuflich im Ausschuss arbeiten,
sondern an verschiedenster Stelle in ihren Heimatländern tätig
sind, nicht die zahllosen Opfer von Menschenrechtsverletzungen in
aller Welt anhören und ihnen zu ihrem Recht verhelfen kann,
liegt auf der Hand. Hier ist offensichtlich das Prinzip bedeutsamer
als die bisherige Praxis. Der Ausschuss hat bisher nicht viel mehr
als 200 Einzelbeschwerden abschließend entschieden. Die regionalen
Einzelbeschwerdeverfahren, vor allem in Europa und Amerika, erscheinen
da aussichtsreicher. Doch jenseits aller praktischen Hindernisse
ist es ein wesentlicher Schritt, dass innerhalb der Staatenorganisation
UNO hier erstmals eine Instanz geschaffen wurde, in der die in ihren
Rechten verletzten Bürgerinnen und Bürger auf internationaler
Ebene Recht gegenüber ihren Regierungen bekommen können.
- Theoretisch hat der
Ausschuss noch eine dritte "Waffe", nämlich die Prüfung
von Beschwerden eines Staates über Verletzungen des Menschenrechtsabkommens
durch einen anderen Staat. Es wird nicht erstaunen zu hören,
dass dieser Fall seit Inkrafttreten des Abkommens noch nicht ein
einziges Mal eingetreten ist.
3. Weitere Überwachungsausschüsse
Der Menschenrechtsausschuss
ist seiner Natur nach also ein Überwachungsorgan eines einzelnen,
wenn auch umfassenden Vertragswerks, kein Organ zur Überwachung
oder Beurteilung der Menschenrechte generell. Nach seinem Modell
sind seither einige andere Ausschüsse zur Überwachung
spezifischer Abkommen entstanden, so etwa der - ebenfalls 18-köpfige
- "Ausschuss für die Beseitigung rassischer Diskriminierung",
der das Abkommen zur Bekämpfung und Bestrafung jeder Form von
Rassendiskriminierung, bekannter als "Anti-Apartheid-Konvention",
überwacht. Auch die Abkommen zur Beseitigung der Diskriminierung
der Frau oder die Kinderrechtskonvention sehen entsprechende Kontrollausschüsse
vor.
- Besonders aufschlussreich
für die Beurteilung der Erfolge und Grenzen des Instruments
der Vertragsüberwachung ist der "Ausschuss gegen Folter",
dessen 10 Experten die Einhaltung der 1984 unterzeichneten und 1987
in Kraft getretenen "Konvention gegen die Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung" überwachen
soll. Einerseits ist diese Konvention eines der fortschrittlichsten
Werke des internationalen Menschenrechtsschutzes, mit klaren Definitionen
und strengen Bestimmungen über die Strafbarkeit des Folterns
unter allen Umständen, oder die Pflicht, Täter auszuliefern.
Auch der Ausschuss gegen Folter hat weitergehende Befugnisse als
vergleichbare Kontrollausschüsse, z.B. die Möglichkeit
eigener Vor-Ort-Untersuchungen. Schließlich hat die Konvention
gegen die Folter ein völkerrechtlich schon lange mögliches,
wenn auch wenig praktiziertes Verfahren nachdrücklich bekräftigt:
das universelle Strafrecht. Die Konvention verpflichtet die Staaten,
nicht nur die Folterer unter den eigenen Bürgern strafrechtlich
zu verfolgen, sondern im Zweifelsfall auch Bürger fremder Staaten,
selbst wenn keine eigenen Staatsbürger die Opfer sind. Nach
diesem Prinzip wurde z.B. in Deutschland der bosnische Staatsbürger
Dusko Tadic festgenommen, der dann allerdings an das Jugoslawientribunal
in Den Haag ausgeliefert wurde.
Andererseits lässt
die Anti-Folter-Konvention Staaten, in denen Folterregime an der
Macht sind, die Möglichkeit offen, ihre Mitwirkung an diesen
Verfahren sogar noch nach Unterzeichnung aufzukündigen. Ohnehin,
dies ist die Kehrseite des Vertragssystems, haben längst nicht
alle Staaten die Konvention gegen die Folter unterzeichnet, von
ihrer tatsächlichen Respektierung ganz zu schweigen.
4. Die Menschenrechtskommission
Auf einer ganz anderen
Ebene als die bisher betrachteten Ausschüsse zur Überwachung
spezifischer Menschenrechtsabkommen arbeitet die bereits 1946 ins
Leben gerufene "Menschenrechtskommission", die sich jährlich
im Frühjahr in Genf zusammenfindet. Sie ist, wie schon erwähnt,
eine Kommission des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) der UN-Vollversammlung
und als solche ein politisches Gremium, das nicht aus Experten,
sondern aus Vertretern von derzeit 53 Mitgliedstaaten, die im Dreijahres-Turnus
wechseln. Ihre Aufgaben sind vor allem grundsätzlicher Art.
Die Menschenrechtskommission hat schon an der Ausarbeitung der Allgemeinen
Erklärung von 1948 mitgewirkt, ebenso wie an späteren
Abkommen. Sie kann sich im Prinzip mit allen politischen Fragen
zur Entwicklung des Menschenrechtsschutzes befassen (wofür
ihr in Gestalt des Genfer Menschenrechtszentrums auch ein kleiner
"think tank" zur Verfügung steht), Initiativen zur
Förderung des Menschenrechtsschutzes ergreifen und entsprechende
Arbeitsaufträge vergeben. Dass die Menschenrechtskommission
ein politisches Gremium ist, mag diese Arbeit manchmal verlangsamen,
weil der Prozess der Konsensbildung langsamer verläuft als
in einem Expertengremium, dafür ist der dann erreichte Stand
bereits politisch ein Stück abgesichert.
Die Menschenrechtskommission
hängt jedoch in einem großen Teil ihrer Arbeit ebenfalls
von der Mitwirkung von Experten ab, schon weil sie keine ständige
Einrichtung ist, sondern nur einmal für etwa sechs Wochen tagt.
Im Lauf der Jahre hat sie eine Reihe von Mechanismen oder Verfahren
entwickelt, die teilweise von großer Bedeutung für die
konkrete Entwicklung der Menschenrechte geworden ist. Diese sogenannten
"speziellen Verfahren" sind entweder einzelnen Experten
oder aus Experten zusammengesetzten Arbeitsgruppen anvertraut, die
der Menschenrechtskommission während ihrer Sitzungsperiode
Bericht erstatten.
Die drei wichtigsten
Gruppen dieser speziellen Arbeitsverfahren sind:
- die Sonderberichterstatter
zu bestimmten Themen.
Derzeit sind es 12 solche
Sonderberichterstatter, z.B. über die Folter oder über
außergesetzliche Hinrichtungen, aber auch über Themen,
die man nicht ohne weiteres an dieser Stelle vermuten würde,
wie den Export giftiger Abfälle oder das Söldnerunwesen.
- Arbeitsgruppen zu bestimmten
Themen.
Hier ist in den letzten
Jahren vor allem die Arbeitsgruppe zum gewaltsamen oder unfreiwilligen
Verschwinden von Menschen hervorgetreten. Sie hat nicht nur Berichte
erarbeitet, sondern auch einen Entwurf einer Konvention gegen das
"Verschwindenlassen", der zwar noch nicht den Rechtsstatus
eines internationalen Abkommens erlangt hat, aber doch bereits 1992
zu einer ausgefeilten "Erklärung" der UN-Vollversammlung
führte, so dass diese vor allem in Lateinamerika weitverbreitete
scheußliche Form der Repression heute als gesondertes strafwürdiges
Verbrechen gilt. Unter anderem stellt die "Erklärung"
klar, dass das "Verschwindenlassen" ein Verbrechen ist,
das nur von ordentlichen Gerichten, nicht z.B. von den als Waschmaschinen
der Straflosigkeit berüchtigten Militärgerichten behandelt
werden kann, und dass das "Verschwindenlassen" als fortdauerndes
Verbrechen zu betrachten ist, so lange die verschwundene Person
nicht aufgefunden ist. Damit soll der Möglichkeit von "Schwamm-Drüber-Erlassen"
zur Straffreiheit vorgebeugt werden. Zwar kann es zu einer "Erklärung"
kein Kontrollorgan wie etwa im Fall des Anti-Folter-Abkommens geben,
doch zeigt die Erklärung gegen das "Verschwindenlassen"
insofern bereits Wirkung, als es in einigen Staaten, wie etwa Kolumbien,
erfolgversprechende Bemühungen gibt, die Prinzipien dieser
"Erklärung" in nationales Recht umzusetzen und das
"Verschwindenlassen" damit unter Strafe zu stellen.
- Sonderberichterstatter
(in einem Fall auch eine kleine Arbeitsgruppe) zur Lage der Menschenrechte
in bestimmten Staaten.
Dies ist, wie sich denken
lässt, das politisch heikelste Verfahren der Menschenrechtskommission.
Ein Blick auf die Liste der Länder, die in den letzten Jahren
solche Sonderberichterstatter "verpasst" bekamen - der
Ausdruck ist angebracht, weil die Entsendung eines solchen Sonderberichterstatter
weithin als "Strafe" empfunden wird - ist denn auch aufschlussreich.
Durchwegs sind es Länder, die entweder bereits allgemein international
gebrandmarkt waren wie z.B. der Irak oder Burma (Myanmar), oder
aber wegen ihrer Bedeutungslosigkeit keine starken Verbündeten
innerhalb der Menschenrechtskommission fanden, um den Beschluss
zu verhindern. Potentere Staaten hingegen, die gleichwohl über
lange Zeiträume massive Menschenrechtsverletzungen aufweisen,
wie z.B. Indonesien oder die Türkei, wurden nie von Sonderberichterstattern
untersucht.
Hier wird deutlich, was
ja in den letzten Jahren auch gelegentlich bis in die spärliche
Presseberichterstattung über die Sitzungen der Menschenrechtskommission
gedrungen ist, dass die Staaten betreffenden Entscheidungen dort
stark vom politischen Kräftespiel beeinflusst sind. Zwar bildet
die Präsenz von Nicht-Regierungsorganisationen oder auch gelegentlich
von Opfern ein kleines Gegengewicht. Doch ist deren Einfluss Rederecht
maximal 5 Minuten - begrenzt. Nicht nur am relativ weit publizierten
Machtpoker um die China-Entschließung auf der letzten Sitzung
der Kommission lässt sich dies verdeutlichen, sondern wiederum
auch am Fall Kolumbiens.
Angesichts der bestürzenden
Zahl von schweren Menschenrechtsverletzungen seit vielen Jahren
in diesem Land fand sich eine beträchtliche Zahl von Stimmen,
die einen Sonderberichterstatter für Kolumbien forderten. Das
Land hätte sich damit in Lateinamerika in der Gesellschaft
von Chile unter Pinochet und des von allen in die Ecke stellbaren
"Schmuddelkinds" Kuba befunden. Der diplomatische Ausweg
aus dieser Situation, den die VN und die kolumbianische Diplomatie
fanden, war originell und führt uns zum letzten wichtigen Instrument
der Arbeit der VN für den Menschenrechtsschutz, dem
5. Der Hochkommissar
für Menschenrechte
Aufgrund einer langjährigen
Forderung vieler Menschenrechtsorganisationen, die 1993 auf der
Wiener Weltkonferenz über die Menschenrechte aufgenommen worden
war, schuf die UNO schließlich nach dieser Konferenz das Amt
eines "Hochkommissars für Menschenrechte", nach dem
Modell des Hohen Kommissars für Flüchtlinge, freilich
nicht annähernd mit dessen Ausstattung. Die genauen Aufgaben
dieses neuen Amtes, und seine Abgrenzung gegenüber den bestehenden
Menschenrechtsorganen der VN wurden nicht sehr klar abgesteckt,
was die Position des Hochkommissars nicht gerade stärkte. Angesichts
der drohenden Gefahr eines Sonderberichterstatters kam der kolumbianischen
Regierung als Alternative die Idee, dem Hochkommissar bekanntlich
war das damals der jetzige ecuadorianische Außenminister José
Ayala Lasso die Schaffung einer Außenstelle in Kolumbien vorzuschlagen.
Alle warens zufrieden, auch die Menschenrechtskommission, doch es
bedurfte noch eines einjährigen Verhandlungsprozesses, bis
das Mandat, also der Umfang und die Grenzen der Aufgabenstellung
des kolumbianischen Büros ausgehandelt war. Im April 1997 nahm
das Büro seine Arbeit auf. Im wesentlichen umfasst sein Mandat
zwei Dinge: die Beobachtung der Menschenrechtssituation (mit entsprechender
Berichterstattung) und die Beratung der Regierung bei der Umsetzung
der zahlreichen Empfehlungen der VN in Sachen Menschenrechten.
Dies bedeutet in der
Geschichte des UN-Systems einen Schritt nach vorn wie gro er ausfällt,
lässt sich noch nicht sagen. Erstmals nämlich ist in einem
Land eine UN-Präsenz über einen längeren Zeitraum
gegeben, die ausschließlich mit Menschenrechten befasst ist.
Ob dies mehr Wirkung in Form einer wesentlich genaueren Beobachtung
und Kritik zeigen wird als der Besuch eines Sonderberichterstatters,
der gewöhnlich nicht länger als drei Wochen unterwegs
ist, oder ob umgekehrt die dauerhafte Präsenz zu einer Einbindung
in die kolumbianische Realpolitik, zu einem Übermaß an
Verständnis für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung
der internationalen Menschenrechtsnormen führt, ist eine spannende
Frage, die nach Abschluss der Arbeit des Büros ihre Antwort
- oder ihre Antworten - finden wird.
6. Das Problem der Straflosigkeit:
Von der Grundsatzdeklaration zur Ausarbeitung
Die vorhin erwähnte
Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO
hat, ebenfalls bereits seit 1946, eine "Unterkommission zur
Verhütung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheiten",
meist einfach "Subkommission" genannt. Anders als ihr
Name vermuten lässt, beschäftigt sich diese Subkommission,
die ebenfalls einmal jährlich, und zwar im August tagt, auch
mit durchaus generellen Fragen des Menschenrechtsschutzes. Im Gegensatz
zur Menschenrechtskommission selbst ist sie wiederum aus Experten
zusammengesetzt, die verschiedene Arbeitsgruppen bilden und die
nicht zuletzt Expertisen erarbeiten bzw. in Auftrag geben. Und diese
eher entlegene Stelle ist die einzige im ganzen UN-System, wo die
Frage der Straflosigkeit von Menschenrechtsverbrechen systematisch
behandelt wird, nämlich von einigen Experten, die den Auftrag
haben, ein Konzept zur "Frage fehlender Strafverfolgung derjenigen,
die ... Menschenrechte verletzen" zu erarbeiten. Vor allem
der französische Richter Louis Joinet, der eigentlich heute
hier auch sprechen sollte, aber leider wegen seiner Pflichten am
Obersten Gerichtshof von Frankreich nicht kommen konnte, hat in
den letzten Jahren dazu wichtige Vorschläge erarbeitet, die
hoffentlich demnächst zur offiziellen Grundlage der UN-Menschenrechtspolitik
werden.
An dieser Stelle ist
es unumgänglich, ein paar Worte zu diesem merkwürdigen
Begriff "Straflosigkeit" zu sagen, der manchen so klingen
mag, als ginge es darum, möglichst viele Leute hinter Gitter
zu bringen. Vor einiger Zeit sprach ich mit einer jungen Frau, die
mir folgendes berichtete: Ihre Mutter und ihr Stiefvater, die eine
Werkstatt und einen Bauernhof betrieben, wurden eines Tages, als
sie mit ihrem Lieferwagen unterwegs waren, entführt und sind
seither verschwunden. Die Familie stellte natürlich alle möglichen
Nachforschungen an, wo die Entführten sein könnten, und
vor allem, ob sie noch lebten. Sie zeigten das Verbrechen auch an,
doch auf den Ämtern der Justiz bedeutete man ihnen nur, sie
sollten lieber ihren Mund halten und nicht so intensiv nachforschen.
Einen Monat nach der Entführung schien die älteste Schwester
unter den erwachsenen Kindern des Ehepaars auf einer hei en Spur.
Ein Unbekannter bestellte sie zu einem Treffen, um ihr wichtiges
mitzuteilen. Das Treffen war ein Falle, statt Aufschluss über
das Schicksal der Eltern zu erhalten, verloren die übrigen
Kinder auch die älteste Schwester, die ebenfalls entführt
wurde.
Inzwischen hatte die
Familie zwar keine Hinweise auf den Verbleib ihrer Angehörigen,
aber doch genügend Hinweise darauf, wer die vermutlichen Täter
waren. Das war auch nicht so schwierig, denn diese, eine gut organisierte
Gruppe von Paramilitärs, gaben sich keine große Mühe,
ihre Taten zu verbergen, sind sie doch in der ganzen Region präsent
und begehen ähnliche Taten am laufenden Band. Einige Angehörige
dieser paramilitärischen Gruppe machten der Familie ganz ungeniert
Angebote, die Werkstatt an sie abzugeben, der Bürgermeister
des Ortes unterstützte nachdrücklich den Handel, und einer
seiner Mitarbeiter, der in der ganzen Gegend als paramilitärischer
Anführer bekannt ist, erschien eines Tages mit einer Gruppe
Bewaffneter auf dem Gelände der Werkstatt, um der Idee Nachdruck
zu verleihen.
Angesichts der Untätigkeit
der Behörden und der wachsenden Bedrohung der oberste Chef
der Paramilitärs, dessen Name und Aufenthaltsort im ganzen
Land bekannt ist, ließ der Familie über einen Mittelsmann
mitteilen, man würde alle Angehörigen umbringen, die man
erwischen könne gingen fast alle Mitglieder der Familie ins
Ausland, während zu Hause die Banken Mahnbriefe schickten,
in denen sie Kreditraten für die verlorene Werkstatt und aufgelaufene
Zinsen einforderten. Die Frau, mit der ich sprach, kehrte wieder
ins Land zurück, lebt wegen der Drohungen praktisch in der
Klandestinität und versucht im Auftrag der Familie weiter die
Verschwundenen zu suchen und auf irgendeine Weise Recht zu bekommen.
Sie ist verzweifelt und selbstmordgefährdet und hat den Glauben
an Wahrheit, Gerechtigkeit und die Möglichkeit einer sicheren
und angstfreien Zukunft für sich und ihre Familie verloren.
Was dieser Fall, geschehen
in einem Land, in dem nach offiziellen Statistiken nur drei von
hundert Morden gesühnt werden, hoffentlich klarmachen kann,
ist, dass es bei der Frage der Straflosigkeit nicht in erster Linie
darum geht, dass jemand hier also eine Gruppe von Entführern
oder Mördern hinter Gitter kommt, sondern dass überhaupt
erst einmal die dafür zuständigen gesellschaftlichen Instanzen
anfangen, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden, dass fundamentale
Normen wie das Recht auf Leben nicht ohne Folgen mit Füßen
getreten werden, und dass sich die Gesellschaft eindeutig auf die
Seite der Opfer stellt und klarmacht, dass nicht die Opfer, sondern
die Täter schuldig sind. Denn Straflosigkeit in diesem Sinn
bedeutet eine Verdoppelung des Unrechts: zu dem erlittenen Schaden
kommt der Hohn der Gesellschaft, die das Opfer im Stich lässt
und sich auf die Seite der Stärkeren schlägt; bedeutet
eine Welt, in der alle Werte auf den Kopf gestellt sind und die
grundlegenden Normen menschlichen Zusammenlebens keine Gültigkeit
haben. Die Folgen sind rundum zerstörerisch: enthemmte Aggressivität
auf der einen Seite, Tendenzen zur psychischen Selbstzerstörung
aus Verzweiflung auf der anderen Seite.
Das Recht auf Kenntnis
der Wahrheit, das Recht der Opfer auf Gerechtigkeit und die Pflicht
zur materiellen und moralischen Entschädigung der Opfer sind
die drei Grundprinzipien, auf denen Joinet seinen umfassenden und
konkreten Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Straflosigkeit
aufbaut. Manches davon, wie z.B. das Verbot der Verjährung
von Kriegsverbrechen oder von Amnestien für bestimmte schwere
Menschenrechtsverbrechen ist bereits in UN-Bestimmungen oder völkerrechtlichen
Verträgen festgehalten. Zu hoffen ist, dass die Prinzipien,
die der UN-Experte ausgearbeitet hat, ihren Weg durch das Instanzengeflecht
der Organisation finden und möglichst bald auf der Tagesordnung
der UN-Vollversammlung stehen und dort verbindlichen Charakter erhalten.
7. Der Ständige
Internationale Strafgerichtshof
Die Frage der Straflosigkeit
lässt sich auch allgemeiner als die Frage nach der Effektivierung
des Menschenrechtsschutzes stellen, eine Frage, die keineswegs in
erster Linie, aber natürlich auch an die UNO zu richten ist.
Ich wollte zeigen, dass diese Bemühungen um Effektivierung
des Menschenrechtsschutzes sich auf verschiedenen, aufeinander aufbauenden
Ebenen finden lassen:
7.1. Die oft belächelte
Ebene der "Erklärungen" ist grundlegend für
die Durchsetzung der Normen des Menschenrechts in den Köpfen.
Selbst in deren Verletzung kann man ihre in den letzten Jahrzehnten
angewachsene Kraft noch spüren.
7.2. Die UNO hat entscheidend
an der Ausarbeitung und Kodifizierung der allgemeinen Normen in
verbindliche völkerrechtliche Form mitgewirkt.
7.3. Die UNO hat Ansätze
entwickelt, wie die Einhaltung dieser Normen überprüft
werden kann, wobei die Interessen der Staaten bisher enge Grenzen
gesetzt haben.
7.4. Obwohl die UNO eine
zwischen-staatliche Organisation ist, hat sie doch Mechanismen entwickelt,
in denen die einzelnen Bürgerinnen und Bürger gegenüber
den Staaten zu ihrem Recht kommen sollen.
7.5. Und umgekehrt hat
die UNO den entscheidenden Faden von Nürnberg aufgenommen und
in einem langen, aber doch stetigen Prozess die Verantwortlichkeit
für Menschenrechte individualisiert: Staaten sollen überwacht
und notfalls sanktioniert werden, Personen aber sollen strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden.
Dieser letzte Punkt wurde
in zahlreichen internationalen Verträgen als Pflicht der einzelnen
Staaten formuliert mit geringem Erfolg, wie sich denken lässt.
Deshalb ist die Frage nach einer internationalen Instanz zur Aburteilung
von Verbrechen gegen die Menschheit immer lebendig geblieben. Die
Errichtung eines internationalen Strafgerichtshofs, die bereits
1948 in der Konvention gegen den Völkermord angedacht war,
muss der logische nächste Schritt sein, um die Be- und Verurteilung
von solchen Verbrechen dem Spiel der politischen Kräfte wenigstens
ein Stück weit zu entziehen. Die Tagung hat dazu genügend
Information gebracht, so dass ich nicht näher auf dieses Thema
eingehen will.
8. Frieden und/oder
Menschenrechte
Stattdessen komme ich
kurz auf den Ausgangspunkt zurück: das Verhältnis von
Menschenrechts- und Friedenspolitik im internationalen System, das
gerne als das Verhältnis von Real- und Illusionspolitik missverstanden
wird. Der ehemalige Unter-Generalsekretär für Friedenssicherung,
der jetzige UN-Generalsekretär, Kofi Annan, erklärte im
August 1997, er wolle den Menschenrechten einen besonders hohen
Stellenwert einräumen. "Wir haben bisher hauptsächlich
auf Ereignisse reagiert, statt in kohärenter Form Strukturen
von Menschenrechtspolitik aufzubauen. Es gibt also einen Nachholbedarf
für die VN auf dem Gebiet der Menschenrechte." Und unter
Bezug auf die Ereignisse der letzten Jahre - vergessen wir nicht,
dass Kofi Annan direkt mit der UN-Friedenssicherung auch in Bosnien
befasst war - merkte der neue Generalsekretär an: "Die
Analyse von Trends und Entwicklungen auf dem Gebiet der Menschenrechte
sollte in das Frühwarnsystem der VN integriert werden. Menschenrechte
sind ein Kernbestandteil von Friedenspolitik und friedenssichernden
Maßnahmen und sollten im Zusammenhang von humanitären
Ma nahmen angesprochen werden. ... Ich gebe den Menschenrechten
eine hohe Priorität."
Das sind neue Töne.
Und wenn sie das Resultat eines Lernprozesses aus der Katastrophe
des internationalen Engagements in Bosnien sind, umso besser. Angekündigt
sind auch neue Schritte. Unter der neuen Hochkommissarin für
Menschenrechte, der ehemaligen irischen Ministerpräsidentin
Mary Robinson, soll ein jahrelang beklagter Missstand beendet werden:
Das Nebeneinander des vorhin erwähnten Genfer Menschenrechtszentrums
der VN und des Büros des Hochkommissars für Menschenrechte.
Beides soll nun, so kündigte Kofi Annan an, unter der Leitung
der neuen Hochkommissarin zusammengelegt und zugleich reorganisiert
werden. Organisatorische Reformen können gewiss kein Ersatz
für entschlossene politische Weichenstellung sein. Sie können
aber die Voraussetzungen verbessern, dass der politische Wille,
so er denn da ist, auch umgesetzt werden kann. Auf beiden Gebieten
sind jetzt große Erwartungen geweckt worden. Beobachten wir
kritisch und aufmerksam, in wie weit sie erfüllt werden. Die
Vereinten Nationen, die gerade in Deutschland so unendlich weit
von den Bürgerinnen und Bürgern entfernt scheinen, sind
ganz besonders auf eine ständige kritische Begleitung der Menschen,
um deren Rechte es geht, angewiesen, sollen sie nicht im diplomatischen
Gestrüpp ihrer Herren, der Regierungen dieser Welt, hängen
bleiben.
|
|