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Und
wer schützt die Opfer aufständischer Gruppen?
Rainer
Huhle
Überlegungen
zur staatlichen Schutzpflicht vor Menschenrechtsverletzungen und
zum Staatsmonopol auf Menschenrechtsverletzungen [1]
Nun stellte sich
plötzlich heraus, daß in dem Augenblick, in dem Menschen
sich nicht mehr des Schutzes einer Regierung erfreuen, keine Staatsbürgerrechte
mehr genießen und daher auf ein Minimum an Recht verwiesen
sind, das ihnen angeblich eingeboren ist, es niemanden gab, der
ihnen dies Recht garantieren konnte, und keine staatliche oder zwischenstaatliche
Autorität bereit war, es zu beschützen.
Zitate aus dem Zusammenhang
zu reißen, kann durchaus spannend sein. Worauf bezieht sich
wohl diese beredte Klage? Auf die Menschen, die unter warlords in
Sierra Leone oder im Kongo massakriert werden, ohne daß ein
Weltpolizist einschritte? Auf die indigenen Völker, die jahrelang
in entlegenen Urwaldgebieten Perus vom Leuchtenden Pfad
versklavt wurden, ohne daß ihr Schicksal groß kümmerte?
Auf die indischen Bauern, die in weiten Teilen des Subkontinents
von kriminellen Banden ausgesaugt oder von nationalistischen Geheimbünden
gemordet werden, ohne daß sich ein Richter dafür interessierte?
Nun, die im Zitat gemeinte
Situation liegt etwas länger zurück, als immer mehr
Menschen und immer mehr Volksgruppen erschienen, deren elementare
Rechte als Menschen wie als Völker im Herzen Europas so wenig
gesichert waren, als hätte sie ein widriges Schicksal plötzlich
in die Wildnis des afrikanischen Erdteils verschlagen. Ist
also von den Bosnienflüchtlingen die Rede, die niemand haben
will? Auch deren Schicksal würde sicher auf die beklagte Lücke
im Menschenrechtsschutz zutreffen. Gemünzt war der Satz seinerzeit
jedoch von Hannah Arendt in ihrem Buch Elemente und Ursprünge
totalitärer Herrschaft auf die Nation der Minderheiten
und das Volk der Staatenlosen, die seit dem Ende des
Ersten Weltkriegs das nationalstaatliche Gefüge Europas
und ihrer Meinung nach zugleich die Idee der Menschenrechte als
Bürgerrechte grundsätzlich in Frage stellten.
Hannah Arendt denunzierte
hier das Versagen der Nationalstaaten, die Menschenrechte von Personen
zu gewährleisten, die im wesentlichen auf Grund eben der Politik
dieser Nationalstaaten in ihre Situation der Schutzlosigkeit geraten
waren. Dabei ist die von ihr als grundsätzliches theoretisches
Problem gesehene Aporie der Menschenrechte aus heutiger
Sicht so nicht mehr gegeben. Das Völkerrecht hat in der Nachkriegszeit
eine Reihe allgemeiner Prinzipien und spezifischer Instrumente geschaffen,
die Minderheitenrechte sehr weitgehend, die Rechte von Staatenlosen
weniger umfangreich, aber immerhin auch explizit im ersten Zusatzprotokoll
der Genfer Konventionen und indirekt im Artikel 15 der Allgemeinen
Erklärung und in verschiedenen Bestimmungen zur Sicherung der
Rechte der Kinder schützen.
Wie aber steht es mit
den Rechten der Personen, die nicht auf Grund des Handelns der Staaten,
sondern wegen der Verfolgung durch politische, religiöse, wirtschaftliche
oder einfach kriminelle Gruppen in der Wahrnehmung ihrer Menschenrechte
bedroht sind? Den oben genannten Beispielen ließen sich ja,
wie ein beliebiger Blick in die Weltpresse zeigt, leicht viele weitere
hinzufügen, in denen Menschen Opfer von unterschiedlich großen
und mächtigen Gruppen werden, ohne auf die Hilfe ihrer eigenen
oder der Staaten zählen zu können, in denen sie sich aufhalten.
Wer garantiert deren Rechte? Und an wen können sich die Opfer
wenden, um ihre Beschwerden vorzutragen, Abhilfe und schließlich
Entschädigungen zu verlangen?
Die staatliche Verantwortung
für die Menschenrechte
Auf den ersten Blick
scheint die Antwort einfach. Zuständig sind wiederum die Staaten.
Als Inhaber des Monopols legitimer Gewaltausübung sind sie
verpflichtet, dieses auch gegenüber allen denkbaren Personen
und Gruppen durchzusetzen und ihre Bürger gegenüber illegitimen
Angriffen dieser Gruppen zu schützen. In der Praxis jedoch
bestehen eben zahlreiche Situationen, in denen der Staat dieser
seiner Pflicht nicht nachkommt. Grundsätzlich sind hier zwei
Szenarien zu unterscheiden, die beide weit verbreitete traurige
Realität sind.
Im einen Fall begehen
die Täter ihre Übergriffe in offener oder heimlicher Komplizenschaft
mit dem Staat oder einzelnen seiner Organe. Hierzu zählen die
Aktionen paramilitärischer Banden in Kolumbien oder polizeilich
gedeckter Todesschwadronen in Brasilien ebenso wie Hungerlöhne,
Kinderarbeit oder gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen
in chinesischen oder indischen Unternehmen, bei denen die staatlichen
Aufsichtsbehörden beide Augen zudrücken. In diesen Fällen
ist die Rechtslage klar. An der staatlichen Verantwortlichkeit für
Menschenrechtsverletzungen ändert sich absolut nichts, wenn
die Menschenrechtsverletzungen nicht von seinen eigenen Beamten,
sondern von Dritten begangen werden, deren Taten vom Staat unterstützt,
gedeckt oder systematisch geduldet werden. Die zuständigen
internationalen Menschenrechtsorgane sowohl in Europa wie in Amerika
haben hierzu unmißverständliche Urteile gefällt.
Für die Opfer solcher Verletzungen steht damit der gleiche
Rechtsweg offen wie bei direkten staatlichen Menschenrechtsverletzungen.
Nach Ausschöpfung der nationalen Instanzen können die
regionalen Menschenrechtsgerichtshöfe oder die entsprechenden
Ausschüsse der Vereinten Nationen (UN) angerufen werden.
Die Privatisierung von
Krieg und Sicherheit
Allerdings gibt es hier
wachsende Grauzonen unkontrollierter Gewaltausübung, in denen
sich auf schwer durchschaubare Weise die politischen Interessen
verschiedener Staaten und die wirtschaftlichen Interessen eben dieser
Staaten, aber auch nationaler und internationaler Unternehmen verbinden.
Private Sicherheitsdienste nehmen in vielen Ländern angesichts
wachsender unkontrollierter Kriminalität explosionsartig zu.
Im Phänomen internationaler Söldnertruppen schließlich,
wie sie seit Jahren besonders, aber keineswegs ausschließlich,
in Afrika agieren, vermengen sich auf beunruhigende Weise Menschenrechtsverletzungen
einschließlich des Rechts auf Selbstbestimmung mit Verletzungen
des klassischen völkerrechtlichen Prinzips der Staatensouveränität
und Verletzungen des Kriegsvölkerrechts, das verdeckte militärische
Aktionen verbietet. Das Anwachsen dieser Söldneraktivitäten
bewog die UN bereits 1987 zur Ernennung eines Sonderberichterstatters
über den Einsatz von Söldnern als Mittel der Verletzung
der Menschenrechte und des Rechts auf Selbstbestimmung der Völker.
Der Sonderberichterstatter
besteht in seinen Berichten angesichts einer wachsenden Tendenz
zur Ausrüstung privater Armeen auf der Verantwortlichkeit der
Regierungen für die Sicherheit ihrer Länder und natürlich
die Respektierung der Sicherheit anderer Staaten, und warnt vor
den Gefahren dieser Entwicklung, die z.B. in den Diamantenkriegen
in Westafrika überdeutlich geworden sind. Leider ist das kaum
bekannte internationale Abkommen von 1989 gegen die Rekrutierung,
den Einsatz, die Finanzierung und das Training von Söldnern
bis heute nicht von der nötigen Mindestzahl von Staaten ratifiziert
worden und damit noch immer nicht in Kraft. Zu den Regierungen,
die sich gegen eine stärkere Bekämpfung des Söldnerunwesens
durch die UN-Menschenrechtskommission (MRK) sperren, gehört
z.B. die britische, auf deren Territorium bekanntlich einige der
größten international operierenden Söldnerorganisationen
ihren Sitz haben. Aber auch Deutschland und die EU-Staaten sowie
die USA wandten sich in der MRK im Frühjahr 2000 gegen eine
Behandlung des Themas und verlangten sogar eine Beendigung der Tätigkeit
des Sonderberichterstatters.
Söldner werden sowohl
von Regierungen wie von aufständischen Organisationen eingesetzt.
In beiden Fällen stehen den betroffenen Bevölkerungen
in der Praxis keine Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen
die Menschenrechtsverletzungen durch diese Söldnerheere zu
wehren. So weit diese auf Regierungsseite kämpfen, tun sie
das verdeckt wie andere paramilitärische Verbände auch.
Stehen sie auf der Seite von Aufständischen, sind die Opfer
genauso schutzlos. Wenn die Menschenrechte nicht von Angehörigen
des Staates oder mit ihnen verbündeten Kräften verletzt
werden, sondern von oppositionellen Personen und Gruppen, also z.B.
von einer aufständischen Guerilla, steht der Staat nach der
klassischen Doktrin, die ihn zum allumfassenden Garanten der Menschenrechte
und Inhaber des legitimen Gewaltmonopols erklärt, zwar ebenfalls
in der Verantwortung, die Menschen zu schützen, und er sollte
aus dieser Verantwortung auch nicht entlassen werden. Nur liegt
auf der Hand, daß entsprechende Vorhaltungen in den meisten
Fällen schon deswegen wenig erfolgversprechend sind, weil der
Staat längst aus eigenem Interesse versucht hat, gegen die
Aktionen der Guerilla vorzugehen und dabei in aller Regel
selbst Menschenrechtsverletzungen in einem schmutzigen Krieg
begeht. Wenn seine Polizei, seine Gerichte und selbst seine Armeen
nichts ausrichten, welchen Sinn soll es für die Opfer dann
haben, sich wegen der Verletzung ihrer Rechte durch die Gegner des
Staates an eben diesen zu wenden?
Die Schutzlosigkeit
der Opfer von nichtstaatlichen Gruppen
Ebensowenig wird es möglich
sein, gegen den Staat in solchen Fällen vor den internationalen
Instanzen etwas zu erreichen. Zwar ist die Pflicht der Staaten,
die Menschenrechte auch gegenüber Verletzungen durch Dritte
zu garantieren, durchaus in der Rechtsprechung anerkannt. Sie wird
jedoch nicht in erster Linie am Erfolg, sondern an der Bemühung
gemessen. Nach allgemeiner und vernünftiger Auffassung kommt
ein Staat dieser Pflicht nach, wenn er sich ernsthaft um Schutz
bzw. Abhilfe bemüht. Keine Regierung wird der Menschenrechtsverletzung
beschuldigt, wenn sie gegen einen folternden Polizisten energisch
durchgreift und Vorkehrungen trifft, daß sich der Fall nicht
wiederholt. Im Fall von länger andauernden Guerillaaktivitäten,
die Grundrechte der Bevölkerung verletzen, wird es dem Staat
in der Regel weit leichter fallen, seine Versuche zur Bekämpfung
der Täter nachzuweisen, auch wenn sie erfolglos bleiben. Die
Doktrin von der Staatenverantwortlichkeit greift in diesen Fällen
also zumindest praktisch ins Leere.
Es ergibt sich somit
die paradoxe, darum für die Betroffenen nicht weniger bittere
Situation, daß die Opfer von Menschenrechtsverletzungen unter
Umständen gegenüber dem Staat bessere Schutzmöglichkeiten
haben, als wenn es sich um nichtstaatliche Täter handelt. Dies
hat mit einem weiteren Paradox zu tun, daß nämlich in
diesen Fällen zwar eine Tat, aber kein Täter vorhanden
zu sein scheint. Wenn eine Guerillagruppe ein Dorf überfällt,
dabei Zivilisten tötet, die sie für politische Gegner
hält, und wenn dann zwei Tage später die Armee einrückt
und das gleiche tut, so ist zwar an beiden Tagen das elementare
Menschenrecht auf Leben verletzt worden, eine Menschenrechtsverletzung
hat aber nach der klassischen Doktrin nur die Armee als Organ des
Staates begangen. Die Morde der Guerilla hingegen gelten als Verbrechen
nach dem Strafgesetzbuch oder auch, wenn man den Konflikt insgesamt
als kriegerische Auseinandersetzung ansieht, als Verletzungen des
humanitären Völkerrechts.
Können Menschenrechte
nur von Staaten verletzt werden?
Das zuletzt genannte
Beispiel führt mitten hinein in eine gewichtige Streitfrage
in der Menschenrechtsdiskussion, die zwar oft als theoretische Diskussion
über rechtsdogmatische Standpunkte geführt wird, zugleich
aber weitreichende politische Konsequenzen mit sich bringt. Es gibt
gute Gründe dafür, daß die meisten Theoretiker und
Praktiker der Menschenrechtsidee den Begriff der "Menschenrechtsverletzung"
für das Verhältnis Bürger/Staat reserviert sehen
wollen. Die Termini "Menschenrechte" bzw. "Menschenrechtsverletzung"
sind, zumindest in der westlichen Tradition, historisch aus dem
Kampf der Bürger um ihre rechtliche Emanzipation gegenüber
dem Staat entstanden. Sie sind in dieser Tradition an die Idee des
Rechtsstaats mit seinem Gewaltmonopol und seiner Verantwortlichkeit
als Garant der Bürgerrechte gebunden. Dem Monopol legitimer
Gewalt entspricht dann gewissermaßen auch ein Staatsmonopol
auf Menschenrechtsverletzung als dem Mißbrauch dieser legitimen
Gewalt. Aus dieser Perspektive macht die Unterscheidung staatlichen
oder staatlich zu verantwortenden Handelns von privaten Rechtsverstößen
ihren guten Sinn.
In der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte wie auch in den entsprechenden Grundrechtskatalogen
der nationalen Verfassungen oder in den regionalen und internationalen
Menschenrechtspakten werden andererseits die Menschenrechte als
grundsätzliche Rechte formuliert, ohne daß dabei die
möglichen Verletzer auf bestimmte Täterkreise eingeschränkt
würden. Alles andere wäre auch widersinnig. Denn aus der
Perspektive der Betroffenen, der Opfer von Menschenrechtsverletzungen,
ist es zunächst unerheblich, wer der Täter ist. Der Verlust
für eine Familie, wenn ein Angehöriger ermordet wird,
ist der gleiche, egal ob die Täter gewöhnliche Kriminelle,
Polizisten oder Rebellen sind. Und in jedem Fall handelt es sich
um eine Verletzung des elementaren Menschenrechts auf Leben. Dies
sollte schon aus Respekt vor dem Leid der Opfer nicht relativiert
werden.
Dennoch ist, wenn es
um die Qualifizierung des Geschehenen als Menschenrechtsverletzung
geht, entscheidend, in welchem Kontext die Tat geschah, was ihr
voranging und was nach der Tat geschah. Menschenrechtsschutz kann,
so lange das Zufügen und Erleiden von Aggression Teil menschlichen
Verhaltens ist, nicht als Garantie gegen jegliche Verletzung von
Menschenrechten begriffen werden, sondern als ernsthafter Versuch,
sie zu unterbinden und ihnen vorzubeugen. Menschenrechtliche Kritik
setzt also üblicherweise erst dann ein, wenn eine systematische
und andauernde Verübung, Förderung oder Duldung von Verletzungen
der Menschenrechte zu beobachten ist. Die Differenz liegt dabei
nicht in der Statistik und ist auch keineswegs abstrakter Natur.
Für die Opfer macht es einen entscheidenden Unterschied, ob
die Gesellschaft und die staatlichen Instanzen sind hier
ihr verbindlichster Sprecher den Schmerz und die Entrüstung
über die Tat und die Täter teilt oder ob sie sich eher
als deren Komplize zeigt. Zu Recht bezeichnen in diesem Sinn Menschenrechtsorganisationen
die systematische Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen
als eine weitere Verletzung, die an den Opfern begangen wird. Wo
den Betroffenen hingegen ein effektiver Rechtsweg offen steht, der
zur Ermittlung der Wahrheit, zur Verurteilung der Täter und
zur Rehabilitation und Entschädigung der Opfer führt,
werden die individuellen wie gesellschaftlichen Folgen der Verletzung
in bedeutsamer Weise gemildert.
Gleicher Schutz für
alle Opfer
Gerade diese Möglichkeit
ist aber in den Fällen so gut wie nie gegeben, in denen nichtstaatliche
Gruppen Menschenrechte verletzen. Der Staat kann oder will sie nicht
kontrollieren, und sie selbst sind zur Anerkennung ihrer Verantwortlichkeit
nicht bereit. Die Opfer befinden sich somit in einer Situation besonderer
Hilf- und Schutzlosigkeit. Häufig betrachten sie in solchen
Situationen Schweigen als einzig mögliche Strategie. Die Einhaltung
dieser omertà, wie das erzwungene Schweigen bei
der italienischen Mafia genannt wird, ließ sich in Peru zu
Zeiten der regionalen Machtentfaltung des Leuchtenden Pfads
ebenso beobachten wie heute in weiten Gebieten Kolumbiens oder in
anderen Regionen, wo die Bevölkerung in dem Bewußtsein
lebt, daß eine Beschwerde oder gar Anzeige des erlittenen
Unrechts zu nichts führt außer zu mehr Leid und Unrecht.
Wenn in solchen Situationen dann auch von Menschenrechtsorganisationen
zu hören ist, daß sie nicht zuständig sind, weil
es sich um keine Menschenrechtsverletzung im eigentlichen Sinn handle,
dann fühlen sich die Opfer nicht nur selbst nicht ernst genommen,
sie nehmen auch die Idee der Menschenrechte nicht mehr ernst. Denn
aus ihrer Perspektive sind nicht schwierige rechtliche Probleme,
sondern einfach nur ein doppelter Maßstab für gleiches
Leid erkennbar.
Viele Menschenrechtsorganisationen
wie etwa amnesty international oder Human Rights Watch haben dies
längst erkannt. Sie können zwar das reale Dilemma nicht
aus der Welt schaffen, daß es oft nicht einmal Kommunikationskanäle
für Beschwerden an Rebellenorganisationen gibt, und daß
diese in der Regel die völkerrechtlichen Regeln des Menschenrechtsschutzes
für sich nicht anerkennen. Doch schon die Berichterstattung
auch über die Übergriffe solcher Organisationen gegen
die Bevölkerung in Gebieten ihres Einflusses oder ihrer Kontrolle
schafft nicht nur die Voraussetzung für ein objektiveres Gesamtbild,
sondern auch ein Stück zumindest moralischer Gerechtigkeit
für die Betroffenen. Zugleich erhöht sie die Glaubwürdigkeit
der Menschenrechtsorganisationen als unabhängiger Beobachter
und damit, da Glaubwürdigkeit ihr wesentliches Kapital ist,
auch ihre Effektivität.
Die Anwendbarkeit des
humanitären Völkerrechts
So weit sich die Menschenrechtsverletzungen,
gleich durch wen, im Rahmen von bewaffneten Konflikten im Sinn der
Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle abspielen, sind sie
nach inzwischen weithin anerkannter Ansicht durchaus auch völkerrechtlich
faßbar, nämlich als Kriegsverbrechen. Hier entfällt,
anders als im Fall der Menschenrechte, die Frage, ob ein Akteur
als Vertragssubjekt gebunden ist oder ob nichtstaatliche Gruppen,
da sie ja die Menschenrechtsabkommen weder unterzeichnet haben noch
unterzeichnen können, daran auch nicht gebunden sind. Denn
das humanitäre Völkerrecht ist geltendes Recht für
alle Konfliktparteien, auch wenn sie die Genfer Konventionen nicht
unterzeichnet haben. Viel gewonnen ist damit allerdings so lange
nicht, als lediglich Tatbestände als Kriegsverbrechen definiert,
aber weder Verfahrenswege zur Untersuchung und Abhilfe (sieht man
einmal von der zahnlosen International Fact-Finding Commission
nach dem 1. Zusatzprotokoll ab) noch Instanzen für Sanktionen
in Kraft sind.
Gleichwohl ist es notwendig,
auch an die Aktionen von aufständischen Gruppen die Mindestnormen
des humanitären Völkerrechts anzulegen, das ja den Aufstand
als solchen und die damit verbundenen Gewaltakte nicht grundsätzlich
verurteilt. Zumindest perspektivisch ist damit auch die Sanktion
von Verletzungen des humanitären Völkerrechts gegeben,
wie sie in eindeutiger Weise schon das erste der Nürnberger
Prinzipien von 1950 festschrieb: Jede Person, die eine
Tat begeht, die nach dem Völkerrecht als Verbrechen bestimmt
wurde, ist dafür verantwortlich und wird der Bestrafung zugeführt.
In dieser Linie bewegte
sich auch die südafrikanische Wahrheits- und Versöhnungskommission
(TRC), wenn sie ausdrücklich den legitimen Charakter des bewaffneten
Aufstands gegen das Apartheidregime anerkannte, aber gerade deswegen
darauf bestand, daß es in diesem legitimen Kampf eine Reihe
illegitimer Kampfmethoden gegeben hatte, die sie detailliert benannte
und zu denen sie z.B. das Legen von Bomben ohne kontrolliertes militärisches
Ziel rechnete. Wenn sie solcher Methoden beschuldigt wurden, mußten
sich daher auch die Angehörigen des letztlich siegreichen ANC
(African National Congress) vor der TRC rechtfertigen. Daß
sich der regierende ANC nach längerem Zögern auf diese
Verfahrensweise einließ, stärkte das Ansehen der TRC
als objektiver Instanz und gehört zu den wegweisenden Elementen
dieser Kommission.
Menschenrechtsverstöße
oppositioneller Gruppen im UN-System
Im internationalen Bereich
gibt das humanitäre Völkerrecht also zwar eine klare Rechtsgrundlage
zur Beurteilung von Aktionen nichtstaatlicher Gruppen freilich
nur, so weit sie im Rahmen bewaffneter Konflikte stattfinden ,
doch existieren bislang kaum praktische Möglichkeiten der Sanktionierung.
Die verschiedenen Mechanismen des UN-Systems zur Beobachtung, Kritik
und Sanktion von Verstößen gegen das menschenrechtliche
Völkerrecht (etwa die Komitees der beiden Menschenrechtspakte,
der Kinderkonvention oder der Anti-Folter-Konvention, oder die MRK)
sind nach wie vor auf das ausschließliche Prinzip der Staatenverantwortung
zugeschnitten. Seit Anfang der neunziger Jahre gab es in der MRK
eine Reihe von Anträgen, daß die Kommission auch die
Taten von Rebellengruppen in ihre Berichte einbeziehen solle. Da
solche Vorstöße aber gerade von solchen Regierungen wie
Peru oder Kolumbien kamen, die wegen massiver Menschenrechtsverstöße
in der MRK kritisiert wurden, war das rein taktische Interesse dieser
Anträge leicht zu erkennen. Mit dem Verweis auf die Verbrechen
eines Sendero Luminoso oder anderer aufständischer Gruppen
sollten die eigenen Repressionsmethoden relativiert und letztlich
entschuldigt werden.
Zu Recht weigerte sich
die Kommission, auf dieses Spiel einzugehen. Gerade die MRK als
Organ von Regierungsvertretern ist in besonderer Weise der Überwachung
der Staatenverantwortlichkeit im Menschenrechtsschutz verpflichtet.
Ohnehin sind ihre Resolutionen und Beschlüsse schon häufig
mehr von politischen Kompromissen als von objektiver Auslegung der
Menschenrechtsnormen geprägt. Wäre auch noch das Verhalten
der Gruppen, die in Opposition zu den in der MRK vertretenen Regierungen
stehen, Gegenstand ihres Mandats, würde das Tor zu einer vordergründigen
Politisierung der Kommission noch weiter geöffnet. Das muß
jedoch kein Hindernis dafür sein, daß in den von der
MRK angenommenen Berichten, beispielsweise der Sonderberichterstatter,
das Handeln der aufständischen Gruppen, wenn es zu einem objektiven
Gesamtbild dazu gehört, mit einbezogen wird.
Bei den UN-Organen, die
mit dem Anspruch von unabhängigen Experten arbeiten und deren
Berichte jedenfalls keiner unmittelbaren Kontrolle durch Regierungen
unterliegen (das Hochkommissariat, die Komitees der Pakte sowie
die Sonderberichterstatter und speziellen Arbeitsgruppen) ist die
Gefahr des politischen Mißbrauchs durch die Beschäftigung
auch mit nichtstaatlichen Gruppen geringer anzusetzen. Sie können
sich zumindest bei der Berichterstattung auch teilweise bereits
auf ein ausdrückliches Mandat berufen und machen dabei gute
Erfahrungen, wie etwa im Fall des Kolumbienbüros der UN-Hochkommissarin
für Menschenrechte. Gleichwohl sind auch sie in ihrer Arbeit
an das bestehende Menschenrechtsvölkerrecht gebunden, das nach
wie vor im wesentlichen ein Recht der Staatenverantwortlichkeit
ist.
Sehr deutlich wird das
beispielsweise bei der Anti-Folter-Konvention von 1984, einem der
fortschrittlichsten und effektivsten Menschenrechtsinstrumente,
auf dessen Grundlage u.a. die Londoner Richter sich für die
Auslieferung von General Pinochet entschieden. Als Folter gelten
dieser Konvention ausdrücklich nur solche Handlungen, die von
einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer
anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung
oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis
verursacht werden. Was auf den ersten Blick widersinnig erscheinen
mag, als ob es für ein Folteropfer einen Unterschied machte,
wer ihm mit welcher Absicht Qualen zufügt, ist im Hinblick
auf die Intention der Konvention, nämlich die weltweit verbreitete
staatlich sanktionierte Folterpraxis zu unterbinden, eine notwendige
definitorische Einschränkung. Andererseits bleibt dadurch ganz
offensichtlich ein Teil von Verstößen gegen das Recht
auf Unversehrtheit, eben die durch nichtstaatliche Gruppen begangenen
Mißhandlungen, unerfaßt und dem einfachen Strafrecht
der Staaten überlassen.
Ein Dilemma des Völkerrechts
Das hier sichtbare Dilemma
des Völkerrechts ist ein echtes und läßt keine einfachen
Lösungen zu. In langen Jahrzehnten wurde ein System völkerrechtlichen
Menschenrechtsschutzes auf UN- und regionaler Ebene aufgebaut, das
in der Tradition des klassischen Staats- und Verfassungsrechts auf
der Verantwortlichkeit der Staaten für die Garantie der Menschenrechte
beruht und an eben diese appelliert. Auf Entwicklungen, wie sie
in anderem Kontext schon Hannah Arendt diagnostizierte und wie sie
heute in anscheinend wachsenden Teilen der Welt zu beobachten sind,
wo große Bevölkerungsgruppen unter der Herrschaft aufständischer
Gruppen oder unkontrollierter warlords leben, ist dieses Rechtssystem
nicht ausgerichtet. Die üblichen, meist ohnehin recht schwachen
Kontrollmechanismen der internationalen Staatengemeinschaft
auf der Basis des Völkerrechts greifen nicht. Die Forderungen,
die UN oder regionale Systeme sollten die Menschenrechtsverletzungen
solcher nichtstaatlicher Akteure in gleicher Weise behandeln wie
staatliche Verletzungen, stößt schnell ins Leere. Zum
einen schrecken die gleichen Staaten, die solche Forderungen erheben,
vor der damit zumindest politisch verbundenen Aufwertung der betreffenden
Gruppen als Teilnehmer des diplomatischen Spiels zurück. Im
übrigen steht der Staatengemeinschaft außer
dem letzten Mittel der kriegerischen Intervention bisher kein entwickeltes
Instrumentarium im Umgang mit diesen Gruppen zur Verfügung.
Auf dem Gebiet, wo internationale Intervention den betroffenen Menschen
die direkteste Hilfe böte, nämlich bei der humanitären
Hilfe, erweist sich zudem, daß viele Regierungen ihre Forderung
nach Gleichstellung von terroristischen Gruppen und staatsterroristischen
Menschenrechtsverletzungen selbst nicht ernst nehmen. Nur so ist
zu erklären, daß bei der Aufnahme von Flüchtlingen,
die vor nichtstaatlicher Diskriminierung und Verfolgung geflohen
sind, entgegen der Genfer Flüchtlingskonvention plötzlich
wieder ganz die klassische Lehre vom Staat als einzigem Urheber
von Menschenrechtsverletzungen bzw. politischer Verfolgung zu Wertschätzung
gelangt. So werden Opfer religiöser oder geschlechtsspezifischer
Verfolgung z.B. 1997 vom Bundesverwaltungsgericht im Fall
der afghanischen Taliban aus der Gruppe politisch Verfolgter
herausdefiniert und der Zuflucht beraubt.
Gerade in diesem Zusammenhang
könnte allerdings der künftige Internationale Strafgerichtshof
(IStGH) bedeutsam werden. Während auf der Ebene des menschenrechtlichen
Völkerrechts, das als Vertragspartner und Adressaten die Staaten
hat, die nichtstaatlichen Akteure nur schwer in die Verantwortung
zu nehmen sind, geht das internationale Strafrecht seit dem Nürnberger
Militärtribunal vom Prinzip der individuellen Verantwortlichkeit
aus. Dieses aber ist im Prinzip genauso auf staatliche Funktionsträger
wie auf Angehörige nichtstaatlicher Gruppen anwendbar. So definiert
das Statut des künftigen Gerichtshofs die Verbrechen
gegen die Menschlichkeit auch nicht ausdrücklich als
Staatsverbrechen. Anders als die Anti-Folter-Konvention definiert
das Statut des IStGH als "Folter" schlicht den Umstand,
daß einer im Gewahrsam oder unter der Kontrolle des Beschuldigten
befindlichen Person vorsätzlich große körperliche
oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden,
und in der Definition des Tatbestands des "Verschwindenlassens
von Personen" ist sogar ausdrücklich ein Staat oder
eine politische Organisation als in Frage kommender Täter
genannt (Artikel 7). Wie diese Bestimmungen letztlich vom Gerichtshof
ausgelegt werden, ist noch nicht abzuschätzen. Ein anderer
internationaler Strafgerichtshof jedenfalls, das in Arusha tagende
Ruanda-Tribunal der UN, hat mit der Anklage von Geschäftsleuten,
Journalisten und Pastoren wegen der Beteiligung am Völkermord,
auch wenn es sich dabei um Privatleute auf Seiten der damaligen
Regierungsmehrheit handelte, einen interessanten Präzedenzfall
dafür gesetzt, daß die Ahndung solcher Verbrechen nicht
auf Staatsfunktionäre beschränkt bleibt.
Schlußfolgerungen
Wesentliches Problem
bei der Frage nach dem Umgang mit Menschenrechtsverletzungen durch
nichtstaatliche aufständische oder andere Gruppen ist, daß
die gleichermaßen begründeten Ansprüche der Opfer
auf Sanktionierung der an ihnen verübten Verletzungen ihrer
elementaren Rechte und die Anforderungen an eine überprüfbare
und sanktionierbare Staatenverantwortlichkeit nicht vollständig
zu vereinbaren sind. Wege aus dieser Schwierigkeit könnten
sein:
1. Ein umfassendes Monitoring
von Menschenrechtsverletzungen aller Täter, wobei die unterschiedlichen
Verantwortlichkeiten von Staaten und nichtstaatlichen Gruppen nicht
verwischt werden sollten. Insbesondere die nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen
sollten sich, wie sie es teilweise schon tun, offensiv dieser Herausforderung
stellen, um ihrer Glaubwürdigkeit willen, aber auch, um den
Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Deren Stimme sollte
mehr als bisher gehört werden.
2. Die bestehenden Ansätze
im UN-System und in den regionalen Menschenrechtsschutzsystemen
zur Einbeziehung von bewaffneten Oppositionsgruppen als Adressaten
menschenrechtlicher Forderungen sollten verstärkt werden. Die
auf dem Gebiet des humanitären Völkerrechts (humanitäre
Abkommen) gemachten Schritte könnten, auch wenn sie noch
nicht sehr ermutigend sind, als Basis dienen. Die damit möglicherweise
verbundene politisch-diplomatische Aufwertung der bewaffneten Gruppen
sollte mehr als Chance denn als Problem erkannt werden.
3. Die internationale
Bekämpfung von Söldnergruppen, Sicherheitsdiensten und
Waffenhandel als Quelle vieler nichtstaatlich begangener Menschenrechtsverletzungen
sollte verstärkt werden.
4. Das Völkerstrafrecht
sollte, auf Grundlage des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
und der Genfer Konventionen, auch gegenüber Angehörigen
nichtstaatlicher Gruppen konsequent angewandt werden.
Literaturhinweise:
Chr. Much: Nichtstaatliches
Unrecht, in: G. Baum/E. Riedel/M. Schaefer (Hg.): Menschenrechtsschutz
in der Praxis der Vereinten Nationen, Baden-Baden 1998, S. 279-294;
R. Nair: Confronting
the Violence Committed by Armed Opposition Groups, in: Yale Human
Rights & Development Law Journal 2 (1998);
Römisches Statut
des Internationalen Strafgerichtshofes (Auszüge), in: Jahrbuch
Menschenrechte 2000, S. 353-370;
K. Wiesbrock: Internationaler
Schutz der Menschenrechte vor Verletzungen durch Private, Berlin
1999.
[1]
Dieser Beitrag erschien im Jahrbuch Menschenrechte 2002,
Suhrkamp Verlag, Frankfurt 2001
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