Pressemitteilung
Oberlandesgericht Nürnberg
Justizpressestelle
Nürnberg, den 03.12.2003
"Argentinienverfahren"
der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
I.
Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 28. November 2003
auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth Haftbefehl gegen den früheren argentinischen
Staatspräsidenten und Chef der
argentinischen Militärjunta Jorge Videla (78), den früheren
Oberbefehlshaber der Marine Emilio Massera
(78) und den Chef des 1. Heerescorps der Zone 1 Carlos Guillermo
Suarez Mason (79). Gegen alle drei Beschuldigte besteht der dringende
Tatverdacht des Mordes in mittelbarer Täterschaft an den
deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann und Klaus
Zieschank.
II.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellte das Verfahrens
gegen den deutsch-argentinischen
ehemaligen Produktionsleiter des Mercedes-Benz-Werkes in Buenos
Aires mangels hinreichenden
Tatverdachts ein.
III.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellte das Ermittlungsverfahren
mangels Zuständigkeit der
deutschen Gerichtsbarkeit gegen die Junta-Mitglieder und weitere
Beschuldigte insoweit ein, als es sich
um nicht deutsche Staatsangehörige handelte.
I.
Haftbefehl gegen Videla, Massera und Suarez Mason Die Staatsanwaltschaft
macht die Beschuldigten für folgenden Sachverhalt verantwortlich:
Die Beschuldigten Jorge Rafael Videla, General und
Oberkommandierender des Heeres in der Zeit vom 24. März 1976
bis 3. Juli 1978 und damaliger argentinischer Staatspräsident,
sowie Emilio Eduardo Massera, General und Oberbefehlshaber der
Marine in der Zeit vom 24. März 1976 bis Ende 1978, waren
neben dem verstorbenen General und
Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Ramón Agosti Mitglieder
der früheren argentinischen Militärjunta. In dieser
Eigenschaft hatten sie ein Terrorregime samt Repressionsapparat
mit
hierarchischen Befehlsstrukturen errichtet, mit dem Ziel der systematischen
Tötung politisch Andersdenkender, sogenannter "Subversiver".
Aufgrund ihrer Willensherrschaft über
diesen organisatorischen Machtapparat, der Kenntnis über
dessen Funktionsweise und ihrer absoluten Befehlsgewalt hatten
sie unter Ausnutzung der bestehenden Befehlsketten,
insbesondere zu dem direkt Videla unterstellten General Suarez
Mason, gleichsam regelhafte Abläufe ausgelöst, die zur
Tötung der nachgenannten Opfer führten.
1.
Fall Elisabeth Käsemann
Zwischen
dem 8. und 9. März 1977 wurde die deutsche Soziologin und
Studentin Elisabeth Käsemann (geb. 11.5.1947) von argentinischen
Sicherheitskräften, die unter der Befehlsgewalt und Organisationsherrschaft
des Chefs des 1. Heerescorps der Zone 1 Suarez Mason standen,
als politisch Andersdenkende und somit "Subversive"
mit Wissen und Wollen des Suarez Mason entführt und in einer
Kaserne in Buenos Aires/Argentinien interniert, wo sie in der
Folgezeit gefoltert wurde. Im Mai 1977 wurde sie in das geheime
Haftzentrum "El Vesubio" in der Nähe von Buenos
Aires verlegt. Dieses Lager unterstand der Befehlsgewalt von Suarez
Mason und dem Kommandeur der Subzone 11, dem Beschuldigten Juan
Bautista Sasiaiñ. Lagerkommandant war der Beschuldigte
Pedro Alberto Durán Saénz. Auch in diesem Lager
wurde
Elisabeth Käsemann gefoltert. In der Nacht vom 23. auf den
24. Mai 1977 wurde Elisabeth Käsemann mit 15 weiteren Gefangenen
mit angelegten Handschellen und einer Kapuze über dem Kopf
von argentinischen
Sicherheitskräften, die unter der Befehlsgewalt und der Organisationsherrschaft
des Chefs des 1. Heerescorps der Zone 1, des Beschuldigten Suarez
Mason standen, mit Wissen und Wollen der Beschuldigten Videla
und Massera in den Ort Monte Grande in der Provinz Buenos Aires
transportiert und dort unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit
durch Schüsse in Genick und Rücken aus unmittelbarer
Nähe getötet. Die Beschuldigten Videla und Massera standen
an der Spitze der Befehlskette zu den Beschuldigten Suarez Mason,
Sasiain und Durán Saénz, und waren über ein
militärisches Meldesystem untereinander verbunden. Sie ließen
Elisabeth Käsemann im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft
durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte auch
in der Absicht töten, die zuvor zum Nachteil Elisabeth Käsemanns
begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte)
zu verdecken. Die Beschuldigten, die aufgrund der geschaffenen
Befehlslage die physische Vernichtung von Menschen allein nur
wegen deren anderer politischer Einstellung angeordnet hatten,
handelten auch aus niedrigen Beweggründen.Wegen
dieses Sachverhalts erließ das Amtsgericht Nürnberg
bereits am 11. Juli 2001 gegen Suarez Mason und am 21. Dezember
2001 gegen Sasiain und Durán Saénz jeweils
internationalen Haftbefehl.
2.
Fall Klaus Zieschank
Am
26. März 1976 gegen 14.00 Uhr wurde der deutsche Staatsangehörige
Klaus Manfred Zieschank (geb. 10.12.1951) Student der Technischen
Universität München, beim Verlassen der Autokolben-Hersteller-Firma
Buxton, Ruta 8, Nr. 795, in San Martin, Provinz Buenos/Aires,
gegenüber dem Hospital San Martin als politisch Andersdenkender
und somit "Subversiver", von sechs bis sieben bewaffneten
Zivilisten festgenommen und gefesselt. Wenigstens eines der Fahrzeuge
der Entführer war mit einem weißen Dreieck versehen,
dem Zeichen für Heereseinheiten in Zivil. Sodann wurde Klaus
Zieschank gegen 14.20 Uhr zu der Wohnung seiner Mutter verbracht,
die Wohnung durchsucht und der Geschädigte auf der Polizeistation
Nr. 1, San Martin, Ruta 8, inhaftiert. Anschließend wurde
Klaus Zieschank dem Kommando 128 (des staatlichen Nachrichtendienstes
SIDE oder des Informationsdienstes des Heeres SIE) überstellt
und seit etwa Anfang/Mitte April 1976 in einem alten, größeren
Gebäude des Kommandos 128, möglicherweise auf einem
Kasernengelände oder in dessen unmittelbarer Umgebung in
La Tablada (Zone 1, Subzone 11, Area 114) oder Morón (Zone
1, Subzone 16, Area 160) oder einem anderen geheimen Haftort innerhalb
der Zone 1 in Buenos Aires oder der Provinz Buenos Aires interniert,
und dort in den ersten drei Tagen gefoltert. Zu einem nicht genau
feststellbaren Zeitpunkt unmittelbar nach dem 10. Mai 1976, wurde
Klaus Zieschank von argentinischen Sicherheitskräften, die
unter der Befehlsgewalt und der Organisationsherrschaft des Beschuldigten
Suarez Mason, dem Chef des 1. Heereskorps der Zone 1, standen,
bis zum Eintritt des Todes stranguliert. Die Leiche wurde vermutlich
aus einem Militärflugzeug über dem Meer abgeworfen,
wo sie später mit einer weiteren Leiche am 26. Mai oder 27.
Mai 1976 am Ufer des Rio de la Plata bei Ezpeleta, Provinz Buenos
Aires, ungefähr 1000 m vom Wasserholplatz der Fabrik Ducillo
im gefesselten Zustand
aufgefunden wurde. Die Beschuldigten Videla, Massera und Suarez
Mason ließen im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft durch
die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte Klaus Zieschank
in der Absicht töten, die zuvor zu dessen Nachteil begangenen
Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte)
zu verdecken. Die Beschuldigten hatten aufgrund der geschaffenen
Befehlslage die Tötung eines Menschen allein nur wegen dessen
anderer politischer Einstellung angeordnet; sie handelten auch
aus niedrigen Beweggründen.
Die
Beschuldigten Videla und Massera werden daher jeweils des Mordes
in mittelbarer Täterschaft an Elisabeth Käsemann und
Klaus Zieschank beschuldigt (niedrige Beweggründe und um
eine andere Straftat zu verdecken, im Fall Käsemann zusätzliches
Mordmerkmal der Heimtücke). Der Beschuldigte Suarez Mason
wird über den bereits im Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg
vom 11.7.2001 enthaltenen Vorwurf des mittelbaren Heimtückemordes
an Elisabeth Käsemann zusätzlich des Mordes in mittelbarer
Täterschaft an Klaus Zieschank beschuldigt (niedrige Beweggründe
und um eine andere Straftat zu verdecken).
3.
Rechtliche Bewertung: Mord in mittelbarer Täterschaft Die
Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Nürnberg bewerten
die Handlungen der Beschuldigten als Mord in mittelbarer Täterschaft.
a)
Die Beschuldigten Videla und Massera waren mittelbare Täter
der an Käsemann und Zieschank begangenen Morde kraft Organisationsherrschaft.
Danach kommt es nicht darauf an, ob die Beschuldigten in den konkreten
Einzelfällen selbst mit Hand anlegten; sie sind bereits deshalb
als mittelbare Täter anzusehen, weil sie die Willensherrschaft
über einen organisatorischen Machtapparat ausübten,
dessen geplantes und gewolltes Funktionieren gleichsam automatisch
zur Tötung der Opfer führte. Das Gleiche gilt auch für
Emilio Massera. Er war zwar der Oberbefehlshaber einer anderen
Streitkraft (der Marine), doch ebenfalls Mitglied der Militärjunta,
die als höchstes zentrales Organ zur Anordnung, Organisation
und Durchführung der Repressionen operierte.
b)
Auch der Beschuldigte Suarez Masson handelte nicht unmittelbar
selbst, sondern durch die ihm weisungsunterworfenen Sicherheitskräfte.
Als Chef des 1. Heerescorps und Kommandant der Zone 1 hatte der
Beschuldigte die absolute Befehlsgewalt und Organisationsherrschaft
in seiner Zone. Er kontrollierte jede Verhaftungsaktion und war
Herr über Leben und Tod der Gefangenen. Suarez Mason handelte
als der das System beherrschende Hintermann, der den Willen aller
dazugehörender unmittelbar handelnder Vollstrecker der Befehle
beherrschte und steuerte.
2.
Mordmerkmale
Die Beschuldigten handelten im Fall Käsemann heimtückisch
im Sinne des Mordtatbestandes, da die Arg- und Wehrlosigkeit von
Elisabeth Käsemann bewusst zur Tat ausgenutzt wurde. Das
Opfer war gefesselt, trug eine Kapuze ohne Augenschlitze über
dem Kopf und wurde von hinten erschossen. Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth geht weiter davon aus, dass die Beschuldigten
durch die ihnen weisungsunterworfenen Sicherheitskräfte auch
in der Absicht handelten, die zuvor begangenen Folterungen mit
Freiheitsberaubung zu verdecken, und darüber hinaus auch
aus niedrigen Beweggründen, weil sie die Tötung allein
wegen der anderen politischen Einstellung von Elisabeth Käsemann
und Klaus Zieschank anordneten bzw. wissentlich den Befehl dazu
ausführen ließen.
II.
Einstellung des Verfahrens gegen den früheren Produktionsleiter
des Mercedes-Benz-Werks in Buenos Aires Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth hat das Ermittlungsverfahren gegen den
deutsch-argentinischen Beschuldigten Juan T. (61) wegen des Verdachts
der Beihilfe zum Mord bzw. Totschlag in acht Fällen mangels
hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Dem Beschuldigten, der
zur Zeit der argentinischen Militärdiktatur Produktionsleiter
des Mercedes-Benz-Werks in Buenos Aires war, lag zur Last, unmittelbar
in Repressionshandlungen des argentinischen Militärs verwickelt
gewesen zu sein. Er soll Betriebsräte und Gewerkschafter,
die sich für bessere Arbeitsbedingungen und eine höhere
Entlohnung der Belegschaft eingesetzt hatten, an die Sicherheitskräfte
der Militärjunta gemeldet und sie damit der Folterung und
dem Tod ausgesetzt haben. Trotz umfangreicher und umfassender
Ermittlungen ergaben sich in sieben Fällen keine Ermittlungsansätze,
die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten
hindeuten würden. Die in der deutschen Botschaft Buenos Aires
konsularisch vernommenen Zeugen konnten keine konkreten Anhaltspunkte
für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Verschleppung
der Betriebsräte und Gewerkschafter geben. Lediglich der
Zeuge Hector R. belastete den Beschuldigten T. Er machte jedoch
teils widersprüchliche Angaben, die einen hinreichenden Tatverdacht
nicht begründen konnten. Die Staatsanwaltschaft hat auch
die Niederschrift der Vernehmung des Dr. Leopoldo Schiffrin, Richter
der Bundesberufungskammer von La Plata verwertet, der u.a. auch
mit Ermittlungen im sogenannten "Komplex Mercedes-Benz"
betraut war. Dieser Zeuge bekundete, dass die Ermittlungen nichts
dafür ergeben hätten, dass irgendeine direkte Beteiligung
einzelner Mitarbeiter von Daimler-Benz hätte bewiesen werden
können. Die genauen Umstände über die Weitergabe
der Adresse des Verschwundenen N. blieb auch vor der Kammer unklar.
Der Zeuge Dr. Schiffrin ging davon aus, dass die Adressen der
betroffenen Personen dem Militär bereits vor der Verhaftung
bekanntwaren und nicht durch die Vermittlung des Beschuldigten
T.
III. Teilweise Einstellung des Verfahrens soweit keine
deutschen Tatopfer Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch
insoweit eingestellt, als es sich um Tatopfer ohne deutsche Staatsangehörigkeit
handelt. Hinsichtlich dieser 17 Tatopfer besteht keine Zuständigkeit
der deutschen Strafverfolgungsbehörden. 1. Voraussetzung
für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist, dass
die Tat entweder im Inland begangen, oder wenn sie im Ausland
(hier Argentinien) begangen wurde, dass entweder Täter oder
Opfer Deutscher im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch
ist oder war. Hinsichtlich von 25 Tatopfern konnte die Staatsanwaltschaft
entweder zweifelfrei feststellen, dass zu keinem Zeitpunkt eine
deutsche Staatsangehörigkeit gegeben war, oder die deutsche
Staatsangehörigkeit ließ sich trotz intensiver Ermittlungen
nicht klären. In diesen Fällen war nach dem Grundsatz
"im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen,
dass keine deutsche Staatsangehörigkeit vorlag. 2. Die Anwendbarkeit
deutschen Strafrechts ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt
eines Verstoßes gegen das UN-Übereinkommen gegen Folter
(§ 6 Nr. 9 Strafgesetzbuch). Dieses Übereinkommen trat
erst nach Begehung der angezeigten Taten in Kraft und setzt im
Übrigen weiter voraus, dass Verdächtiger oder Opfer
zur Tatzeit Deutscher waren. Auch eine Zuständigkeit der
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen des Verdachts
des Völkermordes ist nicht gegeben. Für die Verfolgung
dieses Tatbestandes ist der Generalbundesanwalt zuständig,
der gegenüber den anzeigenden Rechtsanwälten im April
dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Verfolgung der früheren
Mitglieder der Militär-Junta unter diesem Gesichtspunkt nicht
möglich ist.
IV.
Sonstige Rechtsfragen und weiterer Fortgang des Verfahrens
Da
der Tatort im Ausland liegt und auch kein sonstiger regulärer
Gerichtsstand in Deutschland ersichtlich ist, hatte gemäß
§ 13a Strafprozessordnung der Bundesgerichtshof zu entscheiden,
welches deutsche Gericht für das Verfahren zuständig
ist. Der BGH bestimmte das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Zuständig für das Ermittlungsverfahren ist damit die
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Das Amtsgericht Nürnberg
- Ermittlungsrichter - erließ als zuständiges Gericht
auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die
Haftbefehle im laufenden Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft
führt das Ermittlungsverfahren nun gegen noch 69 Beschuldigte
im Hinblick auf 14 Tatopfer, darunter auch Nachkommen aus dem
Kreis zwangsausgebürgter jüdischer Emigranten weiter.
Gegen 4 Beschuldigte wurde das Verfahren beendet, da diese Beschuldigten
verstorben sind.
Dr.
Bernhard Wankel
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle
Tel: 0911-3212342