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Pressemitteilung
Oberlandesgericht Nürnberg
Justizpressestelle


Nürnberg, den 03.12.2003

"Argentinienverfahren" der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

I. Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 28. November 2003 auf Antrag der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth Haftbefehl gegen den früheren argentinischen Staatspräsidenten und Chef der
argentinischen Militärjunta Jorge Videla (78), den früheren Oberbefehlshaber der Marine Emilio Massera
(78) und den Chef des 1. Heerescorps der Zone 1 Carlos Guillermo Suarez Mason (79). Gegen alle drei Beschuldigte besteht der dringende Tatverdacht des Mordes in mittelbarer Täterschaft an den deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank.

II. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellte das Verfahrens gegen den deutsch-argentinischen
ehemaligen Produktionsleiter des Mercedes-Benz-Werkes in Buenos Aires mangels hinreichenden
Tatverdachts ein.

III. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellte das Ermittlungsverfahren mangels Zuständigkeit der
deutschen Gerichtsbarkeit gegen die Junta-Mitglieder und weitere Beschuldigte insoweit ein, als es sich
um nicht deutsche Staatsangehörige handelte.

I. Haftbefehl gegen Videla, Massera und Suarez Mason Die Staatsanwaltschaft macht die Beschuldigten für folgenden Sachverhalt verantwortlich: Die Beschuldigten Jorge Rafael Videla, General und
Oberkommandierender des Heeres in der Zeit vom 24. März 1976 bis 3. Juli 1978 und damaliger argentinischer Staatspräsident, sowie Emilio Eduardo Massera, General und Oberbefehlshaber der Marine in der Zeit vom 24. März 1976 bis Ende 1978, waren neben dem verstorbenen General und
Oberbefehlshaber der Luftwaffe, Ramón Agosti Mitglieder der früheren argentinischen Militärjunta. In dieser Eigenschaft hatten sie ein Terrorregime samt Repressionsapparat mit
hierarchischen Befehlsstrukturen errichtet, mit dem Ziel der systematischen Tötung politisch Andersdenkender, sogenannter "Subversiver". Aufgrund ihrer Willensherrschaft über
diesen organisatorischen Machtapparat, der Kenntnis über dessen Funktionsweise und ihrer absoluten Befehlsgewalt hatten sie unter Ausnutzung der bestehenden Befehlsketten,
insbesondere zu dem direkt Videla unterstellten General Suarez Mason, gleichsam regelhafte Abläufe ausgelöst, die zur Tötung der nachgenannten Opfer führten.

1. Fall Elisabeth Käsemann

Zwischen dem 8. und 9. März 1977 wurde die deutsche Soziologin und Studentin Elisabeth Käsemann (geb. 11.5.1947) von argentinischen Sicherheitskräften, die unter der Befehlsgewalt und Organisationsherrschaft des Chefs des 1. Heerescorps der Zone 1 Suarez Mason standen, als politisch Andersdenkende und somit "Subversive" mit Wissen und Wollen des Suarez Mason entführt und in einer Kaserne in Buenos Aires/Argentinien interniert, wo sie in der Folgezeit gefoltert wurde. Im Mai 1977 wurde sie in das geheime Haftzentrum "El Vesubio" in der Nähe von Buenos Aires verlegt. Dieses Lager unterstand der Befehlsgewalt von Suarez Mason und dem Kommandeur der Subzone 11, dem Beschuldigten Juan Bautista Sasiaiñ. Lagerkommandant war der Beschuldigte Pedro Alberto Durán Saénz. Auch in diesem Lager wurde
Elisabeth Käsemann gefoltert. In der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 1977 wurde Elisabeth Käsemann mit 15 weiteren Gefangenen mit angelegten Handschellen und einer Kapuze über dem Kopf von argentinischen
Sicherheitskräften, die unter der Befehlsgewalt und der Organisationsherrschaft des Chefs des 1. Heerescorps der Zone 1, des Beschuldigten Suarez Mason standen, mit Wissen und Wollen der Beschuldigten Videla und Massera in den Ort Monte Grande in der Provinz Buenos Aires transportiert und dort unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit durch Schüsse in Genick und Rücken aus unmittelbarer Nähe getötet. Die Beschuldigten Videla und Massera standen an der Spitze der Befehlskette zu den Beschuldigten Suarez Mason, Sasiain und Durán Saénz, und waren über ein militärisches Meldesystem untereinander verbunden. Sie ließen Elisabeth Käsemann im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte auch in der Absicht töten, die zuvor zum Nachteil Elisabeth Käsemanns begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte) zu verdecken. Die Beschuldigten, die aufgrund der geschaffenen Befehlslage die physische Vernichtung von Menschen allein nur wegen deren anderer politischer Einstellung angeordnet hatten, handelten auch aus niedrigen Beweggründen.
Wegen dieses Sachverhalts erließ das Amtsgericht Nürnberg bereits am 11. Juli 2001 gegen Suarez Mason und am 21. Dezember 2001 gegen Sasiain und Durán Saénz jeweils
internationalen Haftbefehl.

2. Fall Klaus Zieschank

Am 26. März 1976 gegen 14.00 Uhr wurde der deutsche Staatsangehörige Klaus Manfred Zieschank (geb. 10.12.1951) Student der Technischen Universität München, beim Verlassen der Autokolben-Hersteller-Firma Buxton, Ruta 8, Nr. 795, in San Martin, Provinz Buenos/Aires, gegenüber dem Hospital San Martin als politisch Andersdenkender und somit "Subversiver", von sechs bis sieben bewaffneten Zivilisten festgenommen und gefesselt. Wenigstens eines der Fahrzeuge der Entführer war mit einem weißen Dreieck versehen, dem Zeichen für Heereseinheiten in Zivil. Sodann wurde Klaus Zieschank gegen 14.20 Uhr zu der Wohnung seiner Mutter verbracht, die Wohnung durchsucht und der Geschädigte auf der Polizeistation Nr. 1, San Martin, Ruta 8, inhaftiert. Anschließend wurde Klaus Zieschank dem Kommando 128 (des staatlichen Nachrichtendienstes SIDE oder des Informationsdienstes des Heeres SIE) überstellt und seit etwa Anfang/Mitte April 1976 in einem alten, größeren Gebäude des Kommandos 128, möglicherweise auf einem Kasernengelände oder in dessen unmittelbarer Umgebung in La Tablada (Zone 1, Subzone 11, Area 114) oder Morón (Zone 1, Subzone 16, Area 160) oder einem anderen geheimen Haftort innerhalb der Zone 1 in Buenos Aires oder der Provinz Buenos Aires interniert, und dort in den ersten drei Tagen gefoltert. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt unmittelbar nach dem 10. Mai 1976, wurde Klaus Zieschank von argentinischen Sicherheitskräften, die unter der Befehlsgewalt und der Organisationsherrschaft des Beschuldigten Suarez Mason, dem Chef des 1. Heereskorps der Zone 1, standen, bis zum Eintritt des Todes stranguliert. Die Leiche wurde vermutlich aus einem Militärflugzeug über dem Meer abgeworfen, wo sie später mit einer weiteren Leiche am 26. Mai oder 27. Mai 1976 am Ufer des Rio de la Plata bei Ezpeleta, Provinz Buenos Aires, ungefähr 1000 m vom Wasserholplatz der Fabrik Ducillo im gefesselten Zustand
aufgefunden wurde. Die Beschuldigten Videla, Massera und Suarez Mason ließen im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte Klaus Zieschank in der Absicht töten, die zuvor zu dessen Nachteil begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte) zu verdecken. Die Beschuldigten hatten aufgrund der geschaffenen Befehlslage die Tötung eines Menschen allein nur wegen dessen anderer politischer Einstellung angeordnet; sie handelten auch aus niedrigen Beweggründen.

Die Beschuldigten Videla und Massera werden daher jeweils des Mordes in mittelbarer Täterschaft an Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank beschuldigt (niedrige Beweggründe und um eine andere Straftat zu verdecken, im Fall Käsemann zusätzliches Mordmerkmal der Heimtücke). Der Beschuldigte Suarez Mason wird über den bereits im Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 11.7.2001 enthaltenen Vorwurf des mittelbaren Heimtückemordes an Elisabeth Käsemann zusätzlich des Mordes in mittelbarer Täterschaft an Klaus Zieschank beschuldigt (niedrige Beweggründe und um eine andere Straftat zu verdecken).

3. Rechtliche Bewertung: Mord in mittelbarer Täterschaft Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Nürnberg bewerten die Handlungen der Beschuldigten als Mord in mittelbarer Täterschaft.

a) Die Beschuldigten Videla und Massera waren mittelbare Täter der an Käsemann und Zieschank begangenen Morde kraft Organisationsherrschaft. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Beschuldigten in den konkreten Einzelfällen selbst mit Hand anlegten; sie sind bereits deshalb als mittelbare Täter anzusehen, weil sie die Willensherrschaft über einen organisatorischen Machtapparat ausübten, dessen geplantes und gewolltes Funktionieren gleichsam automatisch zur Tötung der Opfer führte. Das Gleiche gilt auch für Emilio Massera. Er war zwar der Oberbefehlshaber einer anderen Streitkraft (der Marine), doch ebenfalls Mitglied der Militärjunta, die als höchstes zentrales Organ zur Anordnung, Organisation und Durchführung der Repressionen operierte.

b) Auch der Beschuldigte Suarez Masson handelte nicht unmittelbar selbst, sondern durch die ihm weisungsunterworfenen Sicherheitskräfte. Als Chef des 1. Heerescorps und Kommandant der Zone 1 hatte der Beschuldigte die absolute Befehlsgewalt und Organisationsherrschaft in seiner Zone. Er kontrollierte jede Verhaftungsaktion und war Herr über Leben und Tod der Gefangenen. Suarez Mason handelte als der das System beherrschende Hintermann, der den Willen aller dazugehörender unmittelbar handelnder Vollstrecker der Befehle beherrschte und steuerte.

2. Mordmerkmale
Die Beschuldigten handelten im Fall Käsemann heimtückisch im Sinne des Mordtatbestandes, da die Arg- und Wehrlosigkeit von Elisabeth Käsemann bewusst zur Tat ausgenutzt wurde. Das Opfer war gefesselt, trug eine Kapuze ohne Augenschlitze über dem Kopf und wurde von hinten erschossen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geht weiter davon aus, dass die Beschuldigten durch die ihnen weisungsunterworfenen Sicherheitskräfte auch in der Absicht handelten, die zuvor begangenen Folterungen mit Freiheitsberaubung zu verdecken, und darüber hinaus auch aus niedrigen Beweggründen, weil sie die Tötung allein wegen der anderen politischen Einstellung von Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank anordneten bzw. wissentlich den Befehl dazu ausführen ließen.

II. Einstellung des Verfahrens gegen den früheren Produktionsleiter des Mercedes-Benz-Werks in Buenos Aires Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Ermittlungsverfahren gegen den deutsch-argentinischen Beschuldigten Juan T. (61) wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord bzw. Totschlag in acht Fällen mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Dem Beschuldigten, der zur Zeit der argentinischen Militärdiktatur Produktionsleiter des Mercedes-Benz-Werks in Buenos Aires war, lag zur Last, unmittelbar in Repressionshandlungen des argentinischen Militärs verwickelt gewesen zu sein. Er soll Betriebsräte und Gewerkschafter, die sich für bessere Arbeitsbedingungen und eine höhere Entlohnung der Belegschaft eingesetzt hatten, an die Sicherheitskräfte der Militärjunta gemeldet und sie damit der Folterung und dem Tod ausgesetzt haben. Trotz umfangreicher und umfassender Ermittlungen ergaben sich in sieben Fällen keine Ermittlungsansätze, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten hindeuten würden. Die in der deutschen Botschaft Buenos Aires konsularisch vernommenen Zeugen konnten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschuldigten an der Verschleppung der Betriebsräte und Gewerkschafter geben. Lediglich der Zeuge Hector R. belastete den Beschuldigten T. Er machte jedoch teils widersprüchliche Angaben, die einen hinreichenden Tatverdacht nicht begründen konnten. Die Staatsanwaltschaft hat auch die Niederschrift der Vernehmung des Dr. Leopoldo Schiffrin, Richter der Bundesberufungskammer von La Plata verwertet, der u.a. auch mit Ermittlungen im sogenannten "Komplex Mercedes-Benz" betraut war. Dieser Zeuge bekundete, dass die Ermittlungen nichts dafür ergeben hätten, dass irgendeine direkte Beteiligung einzelner Mitarbeiter von Daimler-Benz hätte bewiesen werden können. Die genauen Umstände über die Weitergabe der Adresse des Verschwundenen N. blieb auch vor der Kammer unklar. Der Zeuge Dr. Schiffrin ging davon aus, dass die Adressen der betroffenen Personen dem Militär bereits vor der Verhaftung bekanntwaren und nicht durch die Vermittlung des Beschuldigten T.


III. Teilweise Einstellung des Verfahrens soweit keine
deutschen Tatopfer Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch insoweit eingestellt, als es sich um Tatopfer ohne deutsche Staatsangehörigkeit handelt. Hinsichtlich dieser 17 Tatopfer besteht keine Zuständigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden. 1. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist, dass die Tat entweder im Inland begangen, oder wenn sie im Ausland (hier Argentinien) begangen wurde, dass entweder Täter oder Opfer Deutscher im Sinne von § 7 Absatz 2 Satz 1 Strafgesetzbuch ist oder war. Hinsichtlich von 25 Tatopfern konnte die Staatsanwaltschaft entweder zweifelfrei feststellen, dass zu keinem Zeitpunkt eine deutsche Staatsangehörigkeit gegeben war, oder die deutsche Staatsangehörigkeit ließ sich trotz intensiver Ermittlungen nicht klären. In diesen Fällen war nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" davon auszugehen, dass keine deutsche Staatsangehörigkeit vorlag. 2. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das UN-Übereinkommen gegen Folter (§ 6 Nr. 9 Strafgesetzbuch). Dieses Übereinkommen trat erst nach Begehung der angezeigten Taten in Kraft und setzt im Übrigen weiter voraus, dass Verdächtiger oder Opfer zur Tatzeit Deutscher waren. Auch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen des Verdachts des Völkermordes ist nicht gegeben. Für die Verfolgung dieses Tatbestandes ist der Generalbundesanwalt zuständig, der gegenüber den anzeigenden Rechtsanwälten im April dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Verfolgung der früheren Mitglieder der Militär-Junta unter diesem Gesichtspunkt nicht möglich ist.

IV. Sonstige Rechtsfragen und weiterer Fortgang des Verfahrens

Da der Tatort im Ausland liegt und auch kein sonstiger regulärer Gerichtsstand in Deutschland ersichtlich ist, hatte gemäß § 13a Strafprozessordnung der Bundesgerichtshof zu entscheiden, welches deutsche Gericht für das Verfahren zuständig ist. Der BGH bestimmte das Landgericht Nürnberg-Fürth. Zuständig für das Ermittlungsverfahren ist damit die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Das Amtsgericht Nürnberg - Ermittlungsrichter - erließ als zuständiges Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Haftbefehle im laufenden Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren nun gegen noch 69 Beschuldigte im Hinblick auf 14 Tatopfer, darunter auch Nachkommen aus dem Kreis zwangsausgebürgter jüdischer Emigranten weiter. Gegen 4 Beschuldigte wurde das Verfahren beendet, da diese Beschuldigten verstorben sind.

Dr. Bernhard Wankel
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle
Tel: 0911-3212342

 

 
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