Menschenrechte und Menschenrechtsbildung in der globalen Welt

Überlegungen zur Begründung von Menschenrechtsbildungsarbeit in Nürnberg
(überarbeitete Fassung eines Vortrags auf dem Kolloquium "Menschen- und Bürgerrechte
in Geschichte und Gegenwart" des Zentralinstituts für Regionalforschung der Universität Erlangen-Nürnberg und des Menschenrechtsbüros der Stadt Nürnberg im Mai 2003, s. www.regionalforschung-erlangen.de

Rainer Huhle


Die UNESCO hat im Jahr 2000 im Rahmen der "Dekade der Menschenrechtserziehung" der Stadt Nürnberg die Auszeichnung "Stadt der Menschenrechtserziehung" verliehen. Nürnberg darf darauf stolz sein, vor allem aber sollten wir darüber nachdenken, was diese Auszeichnung für unsere Stadt bedeutet und wie wir sie auch in Zukunft verdienen können. Im Rahmen dieser Tagung scheinen mir dabei einige Überlegungen über das Lokale und das Globale, und damit auch über das Allgemeine und das Besondere in der Menschenrechtsbildung von Relevanz.

In Nürnberg scheint es selbstverständlich, dass Menschenrechtsbildung sich auch mit der Bedeutung der Stadt für das menschenverachtende Regime des Nationalsozialismus auseinandersetzt. Und in der Tat tun wir und andere das auch in unserer Menschenrechtsbildungsarbeit. Andere setzen anderswo an ganz anderen Problemen an, so dass sich die Frage stellt: Wo ist die gemeinsame Schnittmenge von Menschenrechtsbildung, die es z.B. erlaubt, dass die UNESCO eine weltweite Kampagne für mehr solche Bildungsarbeit veranstaltet? Und wie sollten die spezifischen lokalen und regionalen Voraussetzungen in eine solche globale Bemühung einfließen?

Ziele

Betrachtet man die weltweiten Bemühungen um die Fundierung und Verbreitung von Menschenrechtsbildung - das ist nicht so schwierig wie es sich anhört, da diese Arbeit sehr gut vernetzt ist - dann lassen sich recht deutlich einige gemeinsame Ziele ausmachen:


- Die Vermittlung von Wissen und einem besseren Verständnis von Rechten und Menschenrechten. U.a. geht es dabei um das Verständnis
o der Qualität von Rechten (Menschenrechten) überhaupt
o Stellung der Menschenrechte zu andern Zielen (Demokratie, Wohlstand etc.)
o Kenntnis wichtiger Werkzeuge und Strategien des Menschenrechtsschutzes (Menschenrechts-Abkommen, nationale und internationale Rechtswege, politische Möglichkeiten, NGO-Ressourcen u.v.m.)
Wir nennen dies die kognitive Dimension von Menschenrechtsbildung. Etwas über die Menschenrechte zu wissen, soll demnach genauso Teil des Lehrplans sein wie andere Wissensgebiete.

Die Verankerung der Menschenrechte als positiver Wert. Dazu gehört z.B.
  • das "Recht, seine Menschenrechte zu kennen"
  • die Sensibilisierung in der Wahrnehmung von Gefährdungen oder Bedrohungen der Menschenrechte
  • die Ermutigung zu selbstbewusstem Wahrnehmen der eigenen Menschenrechte und Menschenwürde
  • die Förderung der Respektierung der Rechte und Würde anderer (in der eigenen Kultur und interkulturell)

Wir können dies die Einstellungsdimension von Menschenrechtsbildung nennen oder auch von Menschenrechtserziehung sprechen.

Die Aktivierung von menschenrechtlichem Engagement. Dies kann sich z.B. ausdrücken in
  • selbstbewusstem Eintreten für die eigenen Menschenrechte und Menschenwürde
  • der Entwicklung von Zivilcourage
  • aktivem, eventuell organisiertem Engagement gegen Menschenrechtsverletzungen

Hier ist also über das Erkennen und die Einstellung hinaus die Dimension des Verhaltens berührt.


Diese drei Zieldimensionen sind nicht unumstritten. Welchen Anspruch darf Menschenrechtsbildung oder -erziehung legitimerweise haben? Wie weit kann, darf oder muss sie in das Leben der einzelnen einzugreifen suchen, ihr Verhalten in Frage stellen? Solche Fragen, die sich jede Pädagogik zu stellen hat, treffen die Menschenrechtserziehung noch um einiges schärfer. Sie steht auch hinter der jedenfalls im Deutschen noch bestehenden terminologischen Kontroverse, ob wir nun von Menschenrechtsbildung oder Menschenrechtserziehung sprechen sollen.

Die drei Dimensionen spiegeln somit auch unterschiedliche Grade des Anspruchs von Menschenrechtsbildung hinsichtlich der Wirkung, die sie bei ihren Zielobjekten/Studierenden/Opfern/Kunden/Hörern/Partnern - wie schwierig ist es einen neutralen Namen zu finden! - erzielen will. Keine der angesprochenen Dimensionen ist für sich unproblematisch:

- Die kognitive Vermittlung von Rechten und Menschenrechten mag das Wissen über die nationale und internationale Gesetzgebung und Rechtsprechung im Menschenrechts-Bereich erhöhen. Aber kann dies wirklich ein neutraler Prozess sein? Unter Umständen offenbar schon. Auch Menschenrechtswissen ist wertneutral oder gar als Herrschaftswissen rezipierbar. So mancher Menschenrechtskurs, wie sie in den letzten Jahren in vielen Ländern als Mittel gegen brutale Polizei- oder Militärpraktiken propagiert und durchgeführt wurden, hat am Ende "Menschenrechts-Offiziere" hervorgebracht, die vor allem lernten, wie man Menschenrechtsverletzungen am besten kaschieren und sich der Verantwortung entziehen kann.
Für die Vermittlung von Menschenrechtswissen gilt in besonderem Maß, was die Pädagogik natürlich ohnehin weiß: Lehren setzt immer die Kenntnis der Motivstrukturen voraus, die der Lernbereitschaft (oder -verweigerung) zugrunde liegen. Peter Krahulec hat dies am gut gemeinten aber fehlgeschlagenen Beispiel des "Live-Lernexperiments" von General Patton im April 1945 mit den nach Buchenwald beorderten Bürgern von Weimar ausführlich untersucht und problematisiert. Gleichwohl ist das Vertrauen in verordnetes Zwangslernen offenbar ungebrochen. Vor kurzem verurteilte ein indischer Richter einen Mann, der in einem Landkonflikt mit Gewalt gedroht hatte, zu fünf Tagen Aufenthalt im Mahatma-Gandhi-Museum von Madurai sowie zum Kauf und Nachweis der Lektüre von Gandhis Autobiografie 'My Experiment with the Truth'.

- Das Bemühen um die Verankerung der Menschenrechte als positiver Wert berührt das politische und weltanschauliche Grundgerüst einer Person. Damit sind Widersprüche vorprogrammiert, je nachdem wie stark die Einstellungsunterschiede zwischen Lehrer und "Studierenden" bzw. unter den "Studierenden" selbst sind. Wie weit kann, wie weit darf und wie weit muss Menschenrechtsbildung politische und weltanschauliche Grundhaltungen der "Studierenden" beeinflussen? Fragen, die von sehr vielen Faktoren abhängen und kaum eine eindeutige Antwort zulassen. Dahinter verbirgt sich eine höchst umstrittene Frage, die schnell recht explosiv werden kann, nämlich die nach dem Grad der "Neutralität" der Menschenrechte gegenüber politischen und wirtschaftlichen Systemen. Je nachdem wie die Antwort auf diese Frage ausfällt, wird es zu unterschiedlichen Antworten auch darin kommen, wie legitim und notwendig es ist, Einstellungen verändern zu wollen, die über die einfache Akzeptanz menschenrechtlicher Grundbegriffe hinausgehen.

- Wenn es um die Aktivierung von menschenrechtlichem Engagement, also um die Verhaltensdimension geht, stellt sich die Frage nach Grenzen und Notwendigkeit von Einwirkungen auf die "Studierenden" noch schärfer. Ist es nicht grundsätzlich eine Grenzüberschreitung für "Lehrende", von anderen aktives Engagement zu fordern? Andererseits: welchen Sinn soll Menschenrechts-Erziehung/bildung haben, wenn sie nicht zu aktivem Eintreten für die Menschenrechte führt?
In unserem "Projekttag Straße der Menschenrechte", den wir für Schulklassen in der Nürnberger Straße der Menschenrechte anbieten, ist in der Schlussphase ein solches Aktionselement eingebaut. Die Schülerinnen und Schüler können das über die Menschenrechte Gelernte aktiv wenden, indem sie selbst eine "Menschenrechtssäule" basteln, auf der sie das ihnen Wichtige in künstlerischer oder einfach schriftlicher Form darstellen. Sie können sich mit diesen eigenen Säulen dann auch in der Straße der Menschenrechte platzieren und die Passanten ansprechen. Dabei ist es uns wichtig, die SchülerInnen zu einem solchen aktiven Schritt zwar zu ermutigen, aber nicht zu drängen. Tatsächlich findet dieser Teil des Projekts in der Mehrzahl der Fälle nicht statt. Wenn allerdings im Lauf des Vormittags der Wunsch zu einer solchen praktischen Umsetzung des Gelernten kommt, empfinden es alle Beteiligten als befriedigenden und logischen Abschluss des Projekts.

Eine Antwort auf die Frage nach der Legitimität von Bemühungen um Verhaltensänderungen im Rahmen von Menschenrechtsbildung oder -erziehung ist kaum abstrakt zu finden, sie hängt von der Definition und Ausgestaltung des Verhältnisses Lehrende-Lernende ab, das sehr unterschiedlich sein kann. Es jeweils beidseitig zu bestimmen, müsste eigentlich jeder Menschenrechts-Erziehung vorgeschaltet sein.

So einfach wie es in den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz zur Förderung der Menschenrechtserziehung in der Schule formuliert ist, ist die Sache jedenfalls sicher nicht. Dort sind als Ziele und Inhalte des Unterrichts ebenfalls die genannten drei Dimensionen umschrieben (Hervorhebungen durch RH):

"Eine Behandlung der Menschenrechtsthematik im Unterricht soll insbesondere Kenntnisse und Einsichten vermitteln über

die historische Entwicklung der Menschenrechte und ihre gegenwärtige Bedeutung;

  • die Bedeutung der Grund- und Menschenrechte, sowohl für die Rechte des Einzelnen als auch für die objektiven Gestaltungsprinzipien des Gemeinwesens;
  • das Verhältnis von persönlichen Freiheitsrechten und sozialen Grundrechten im Grundgesetz und in internationalen Konventionen;
  • die unterschiedliche Auffassung und Gewährleistung der Menschenrechte in verschiedenen politischen Systemen und Kulturen;
  • die grundlegende Bedeutung der Menschenrechte für das Entstehen des modernen Verfassungsstaates;
  • die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines individuellen Menschenrechtsschutzes im Völkerrecht;
  • die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit für die Verwirklichung der Menschenrechte und die Sicherung des Friedens;
  • das Ausmaß und die sozialen, ökonomischen und politischen Gründe der weltweit festzustellenden Menschenrechtsverletzungen.

Die Beschäftigung mit den Menschenrechten soll bei den Schülerinnen und Schülern die Bereitschaft wecken und stärken, für ihre Verwirklichung einzutreten und sich ihrer Missachtung und Verletzung zu widersetzen.
Eine Erziehung im Hinblick auf die Menschenrechte soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, sich in ihrem persönlichen und politischen Lebensumkreis für deren Realisierung einzusetzen. Sie sollen bereit sein, die Frage nach der Verwirklichung der Menschenrechte als wichtigen Maßstab zur Beurteilung der politischen Verhältnisse im eigenen wie in anderen Ländern, zu nutzen. Eingeschlossen ist damit die Bereitschaft, für die Rechte anderer einzutreten.

Dass aus diesem Nebeneinander von umfassend formulierten Lernzielen und Forderungen nach bestimmten zu erreichenden Einstellungen und Verhalten Konflikte entstehen können, liegt auf der Hand. Jede engagierte Lehrkraft wird Beispiele zu nennen wissen.


Motive

Menschenrechtsbildung als Teil formalisierter Ausbildungsgänge ist relativ jungen Datums und, betrachtet man die Geschichte von Menschenrechtsbildungsarbeit, sicher nicht ihr Ausgangspunkt. Ehe es gelang, Menschenrechtsbildung zu institutionalisieren, gingen ihr überall bürgerschaftliche Initiativen voran, die fast immer aus dem Wunsch entstanden, über die Erziehung für die Menschenrechte der Wiederholung schwerer Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen.

In Lateinamerika etwa waren es zahlreiche Menschenrechts-Nichtregierungsorganisationen, die noch während oder nach dem Ende von Militärdiktaturen Programme für Menschenrechtserziehung entwickelten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten in die Praxis umsetzten. In den Berichten und Empfehlungen einiger "Wahrheitskommissionen" spielte die Forderung nach umfassender Menschenrechtsbildungsarbeit eine prominente Rolle. Unter solchen Voraussetzungen unmittelbar erlebter und erinnerter schwerer Menschenrechtsverletzungen ist Menschenrechtsbildung eine unmittelbare politische Herausforderung für Regime oder Machtgruppen, die an den Verletzungen der Menschenrechte Verantwortung tragen. Menschenrechtsbildung macht dann die - nicht allen Betroffenen selbstverständliche - Tatsache deutlich, dass Menschenrechtsverletzungen Unrecht sind, dass die Opfer Rechte haben und recht haben. Und sie zeigt Wege auf, wie die Betroffenen ihre Rechte einklagen und durchsetzen können.

Der primäre Adressat von Menschenrechtsbildung in solchen Situationen sind also zunächst die Opfer (zu denen auch die mittelbar Betroffenen zu rechnen sind) von Menschenrechtsverletzungen selbst. Erst auf dieser Basis entstand dann auch die Forderung nach allgemeiner institutionalisierter Menschenrechtsbildung und nach speziellen Maßnahmen für diejenigen, die potentiell zu den Menschenrechtsverletzern gehören.

Ähnliche Entwicklungen finden sich auch in Asien oder Afrika , und neuerdings z.B. auch in den Balkanländern oder in Osteuropa. Bemerkenswert ist, dass es unseres Wissens keine explizite Menschenrechtsbildungsarbeit im Deutschland nach dem Nationalsozialismus gegeben hat. Antifaschistische Bildungsbemühungen oder Demokratieerziehung prägten zwar die Bildungslandschaft, diese Konzepte sind jedoch nicht identisch mit Menschenrechtsbildung, die explizit am Begriff der Menschenrechte als Grundkonzept aus geht, aus dem sich dann naturgemäß auch eine Ablehnung von Faschismus und anderen diktatorischen Herrschaftssystemen und ein Eintreten für demokratische Verfassungen als beste Garantie für die Menschenrechte ergeben.

Dieses weitgehende Ausblenden expliziter Bezugnahme auf die Menschenrechte spiegelt u.a. die durch den Nationalsozialismus unterbrochene Verbindung zur internationalen Rechtstradition wieder. Es erstaunt dennoch, wenn man die zweijährigen Verhandlungen im Rahmen der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen nachliest, die schließlich am 10. Dezember 1948 zur Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte führten. Die Beteiligten an der Erarbeitung dieses Texts, der uns heute als gleichsam unverrückbares historisches Dokument erscheint, arbeiteten nämlich durchaus intensiv aus dem damaligen historischen Kontext heraus und setzten sich bei der Formulierung nahezu jeden einzelnen Menschenrechts intensiv mit den Verbrechen des Nationalsozialismus auseinander, die ihnen in Form der Dokumente der "Internationale War Crimes Commission" vorlagen. Für die aus allen Erdteilen kommenden VerfasserInnen dieser Erklärung war es selbstverständlich, dass diese Menschenrechtserklärung eine grundlegende Antwort auf die Verbrechen des Regimes geben sollte, dessen oberster Vertreter die Menschenrechte nicht nur mit Stiefeln getreten, sondern sie auch explizit als etwas für "notorische Schwächlinge" bezeichnet hatte und im übrigen der Meinung war, es gäbe "nur ein heiligstes Menschenrecht, und dieses Menschenrecht ist zugleich die heiligste Verpflichtung, nämlich: dafür zu sorgen, daß das Blut rein erhalten bleibt..."

Mit unserer Arbeit im Studienforum des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände wollen wir nicht zuletzt diese historische Antithese von NS-Barbarei und Menschenrechten explizit ins Bewusstsein zurückholen. Die Bedeutung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte liegt nicht zuletzt darin, dass sich ihre Formulierung aus der konkreten Erfahrung des Nationalsozialismus und anderer zeitgenössischer menschenrechtsverletzender Kontexte (wie dem kolonialistischen Rassismus) speiste, dass sie auf diese zeitbedingten Herausforderungen aber eine allgemeingültige Antwort zu geben suchte. Das generalisierende emphatische "Alle Menschen" oder "Jeder", das die Formulierung der Menschenrechte in der Allgemeinen Erklärung durchzieht, spiegelt diese Überhöhung ins Allgemeingültige. Die Bezüge zu den Umständen ihrer Entstehung, die mit wachsendem zeitlichen Abstand für immer mehr Leser des Textes unsichtbar bleiben, sollten aber in der Menschenrechtsbildung ins Bewusstsein gerückt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass gerade die Allgemeingültigkeit der Formulierung der Menschenrechte den Blick darauf verstellt, dass sie aus historischen Kämpfen entstanden sind und ohne ständige aktive Menschenrechtsarbeit auch nicht erhalten bleiben.

Lehrpläne

In diesem Sinn ist es zwar wichtig, dass Menschenrechtsbildung in die Lehrpläne von Schulen und allen anderen Institutionen eingeht, die Menschen ausbilden. Der Bezug zur Menschenrechtsarbeit nichtstaatlicher Organisationen und Gruppen bleibt jedoch in doppeltem Sinn unverzichtbarer Bestandteil dieser Arbeit: Erstens kommt nach wie vor die notwendige Innovation, Konkretisierung und kritische Hinterfragung der Inhalte von Menschenrechtsbildung vornehmlich aus dem Nicht-Regierungsbereich. Und zweitens muss das Verständnis für diese Herkunft und ständige Erneuerung von Menschenrechtsarbeit überhaupt und eben auch von Menschenrechtsbildung aus der Zivilgesellschaft entwickelt werden. Je nachdem, wo Menschenrechtsbildung institutionell angesiedelt ist, wird dieser Bezug entschiedener oder weniger stark ausfallen, aber Menschenrechtsbildung, die Menschenrechtsarbeit nicht im Spannungsfeld von Staat und Bürgergesellschaft ansiedelt, verdient diesen Namen nicht.

Damit ist erneut die Bedeutung der oben genannten Dimensionen der Einwirkung auf Einstellungen und Verhalten angesprochen. Offizielle Lehrpläne stoßen hier zwangsläufig an Grenzen, die in gewisser Weise sogar menschenrechtlich begründbar sind. So lange sich die Aufforderungen, Einstellungen und Verhalten menschenrechtlich auszurichten, im Bereich allgemeiner Appelle bewegen, werden sie keinen Anstoß, aber auch wenig Wirkung erzeugen. Wenn aber konkrete Probleme aus der Lebenswelt der "Lernenden" angesprochen werden und nach menschenrechtlich begründeten Handlungsperspektiven gesucht wird, können sehr schnell Konflikte zutage treten. Dies nicht nur, weil hierarchische Strukturen oder Interessen tangiert werden, sondern möglicherweise auch, weil Einstellungen und Handlungsmuster unter den "Lernenden" in Frage gestellt werden, die für sie nicht zur Disposition stehen. Hier haben "Lehrende" die Balance zu finden zwischen dem unverzichtbaren Anspruch von Menschenrechtspädagogik, auch diese Dimensionen einzubeziehen und dem Recht der "Lernenden" auf die Wahrung ihrer Würde und Privatsphäre. Wie schwierig das sein kann, macht auf einer anderen Ebene der immer wieder hochkochende Streit um das Kopftuch deutlich.

Menschenrechtsorganisationen sind von daher gut beraten, wenn sie zwar darauf drängen, dass Menschenrechtsbildung in die offiziellen Lehrpläne eingeht, deswegen aber nicht darauf verzichten, auch selbst aktiv Menschenrechtsbildung zu betreiben. Sie müssen sich zwar durchaus die gleichen Fragen stellen, was die Grenzen des Möglichen und Zulässigen in der Menschenrechtsbildung angeht, aber ihr Handlungsspielraum ist allein schon deswegen größer, weil sie es in der Regel mit einem freiwillig zustande gekommenen Kreis von Menschen zu tun haben.

In Ländern mit notorischen schweren Menschenrechtsverletzungen ist die Bildungsarbeit von Menschenrechtsorganisationen schlicht Teil ihrer allgemeinen Arbeit zur Verteidigung der Menschenrechte. Mehr Kenntnis der Menschenrechte, mehr Bewusstsein der Tatsache, dass auch im repressivsten Regime die Menschen unwiderrufliche Rechte haben, ist Voraussetzung von Menschenrechtsarbeit überhaupt. Der seinerzeitige Generaldirektor der UNESCO, Amadou-Mahtar M'Bow, machte diesen Zusammenhang schon 1978 auf dem Wiener Kongress über Menschenrechtserziehung deutlich, als er erklärte: "Alle zu lehren, die eigenen Menschenrechte und die der anderen zu achten und ihnen auch Respekt zu verschaffen, und wenn es darauf ankommt, den Mut zu haben, sie auch unter den schwierigsten Umständen zu behaupten, dies ist die große Aufgabe unserer Zeit."

Gerade Menschenrechtsorganisationen wirken freilich nicht nur pädagogisch durch ihre Bildungsarbeit, sondern durch ihr gesamtes öffentliches Auftreten. Wenn wir heute z.B. Schüler fragen, was ihnen bei dem Begriff "Menschenrechte" einfällt, dann kommt als häufigste Antwort "Amnesty International". Dieser Organisation ist wie keiner anderen gelungen, das Thema der Menschenrechte und die Arbeit für Menschenrechte im öffentlichen Bewusstsein zu verankern. Die Botschaft ist allerdings durchaus zwiespältig. AI wird einerseits wahrgenommen als eine Art Superman gegen menschenrechtsverletzende Schurken, steht also für die Botschaft, dass etwas für die Menschenrechte getan werden kann; andererseits als eine Art Sekte von Sonderlingen jenseits der Realität normaler Menschen, auf die man dann die Verantwortung für die Menschenrechte und ihre Verteidigung abschieben kann. Die durch immer mehr Sachverstand erreichte und durch eine als politisches Gewicht verstandene mediale Präsenz dokumentierte Schlagkraft von Organisationen wie Amnesty International bewirkt vielfach, so müssen wir in der Arbeit mit Schulklassen immer wieder feststellen, auch Passivität und versperrt die Einsicht in die Notwendigkeit eigenen Engagements. Dies zu berücksichtigen und aufzubrechen, ist auch eine Aufgabe von Menschenrechtsbildung.

Ein weiteres Element solcher "heimlichen Lehrpläne" durch die öffentliche Behandlung des Themas Menschenrechte ist die Erfahrung jedenfalls unserer Arbeit in der Menschenrechtsbildung, dass Menschenrechte immer nur anderswo verletzt werden. Die Antworten auf die Frage: Wo werden Menschenrechte verletzt, sind absolut vorhersagbar. Große isolierte Kampagnen Prominenter zu zweifellos wichtigen Themen, die aber der Lebenswelt hiesiger Jugendlicher völlig fremd sind, wie z.B. gegen die Klitorisbeschneidung, tragen zu dieser Wahrnehmung bei. Menschenrechtsbildung ist nur selten in der Lage, solche medial vermittelten punktuellen Themen in ihren Kontext zu stellen und Jugendlichen, die davon angesprochen sind, Handlungsperspektiven über das Spenden hinaus anzubieten.
Umso wichtiger ist es, dass Menschenrechtsbildung immer wieder die Frage nach dem Stand der Menschenrechte bei uns aufwirft, nicht nur weltweite Probleme, sondern auch die im globalen Zusammenhang vielleicht weniger gravierenden, für die "Lernenden" aber wichtigen und vor allem nachvollziehbaren menschenrechtlichen Fragen aufgreift.

Eine weitere geradezu archetypisch verankerte Denkfigur aus dem "heimlichen Lehrplan" ist die von Menschenrechten als einer schönen Illusion, die sich aus den fundamentalen Diskrepanzen zwischen Anspruch bzw. Doktrin der Menschenrechte und der Realität, d.h. dem tatsächlichen politischen Handeln ergibt. Menschenrechte sind demnach etwas für weltfremde Idealisten, während sich reales politisches Handeln an andern Kriterien orientiert - oder, wie wieder häufiger zu hören ist, zu orientieren hat. Seit dem 11.September 2001 und dem Irakkrieg sind diese Widersprüche ungewöhnlich zugespitzt deutlich geworden, sie haben aber immer bestanden. Menschenrechtsbildung muss sie in die Arbeit einbeziehen, will sie nicht als illusionäres Konstrukt dastehen und damit ihre Wirkungslosigkeit selbst programmieren.

Widersprüche / Herausforderungen

Die Widersprüche zwischen diesen heimlichen Lehrplänen und unseren Zielen in der Menschenrechtsbildung, also zwischen politischer Realität und dem Postulat der Menschenrechte lassen sich auf verschiedenen Ebenen zusammenfassen:

1. Der Anspruch der Menschenrechte und ihre tatsächliche Anerkennung und Umsetzung durch die Staaten klaffen auseinander; bestimmte Regierungen (Diktaturen) erkennen die Gültigkeit von Menschenrechten nicht an. Das Nein der stalinistischen Diktaturen der Sowjetunion, Polens, der CSSR u.a., des autokratisch-islamistischen Regimes von Saudiarabien oder des Apartheidregimes von Südafrika zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 spricht für sich. Ebenso die Bezeichnung der Menschenrechte als "jüdischer Erfindung für Schwächlinge" durch Hitler, die Definition Lenins in der "Deklaration der Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes" (1918), wonach diese Rechte sich in der "unumschränkten Macht der werktätigen Massen" ausdrückten, oder auch die Rechtfertigung, mit der ein argentinischer Richter kürzlich die hungernden Arbeiterinnen aus ihrer Fabrik warf, die von ihrem Besitzer wegen mangelnder Rentabilität aufgegeben worden war: "Leben und körperliche Unversehrtheit sind kein höheres Gut als wirtschaftliche Interessen."

2. Menschenrechte sind Vorwand für Interessenspolitik: Ihre universelle normative Geltung wird hochgehalten, aber de facto nicht universell eingeklagt oder angewandt. Einige Beispiele, die leider leicht zu ergänzen sind:

- Auch Präsident Carter, der US-Präsident der Nachkriegszeit, der die Idee der Menschenrechte am stärksten propagierte, stützte Diktaturen in Argentinien oder El Salvador, die Contras in Nicaragua und selbst das mörderische Regiment Pol Pots in Kambodscha.

- Frankreich zelebrierte 1989 großartige Feiern zum 200. Jahrestag der Menschenrecht-Erklärung, unterließ aber gleichzeitig weiterhin jede Aufarbeitung der französischen Verbrechen in Algerien.

- Die Menschenrechts-Kommission der UNO leistet sich jedes Jahr groteske Ungleichbehandlungen menschenrechtsverletzender Staaten.


3. Menschenrechte werden auch normativ nur noch stark eingeschränkt anerkannt, Normen werden (von den USA, teils auch von asiatischen Staaten) einseitig verrückt:
- Relativierung der Folter
- einseitige Neudefinitionen des Humanitären Völkerrechts: Kriegsgefangene haben plötzlich kein Rechte mehr, militärische Ziele werden uferlos in den zivilen Bereich ausgedehnt;
- Die Desavouierung des Internationalen Strafgerichtshofs;
- Eine Doktrin der präventiven Sicherheit unterhöhlt das völkerrechtliche Verbot des Angriffskrieges, ein Fundament des Selbstverständnisses der UNO
Auch diese Liste ist leider keineswegs erschöpfend.

Mit dem ersten Widerspruch, der Diskrepanz zwischen dem normativen Anspruch der Menschenrechte und der mehr oder weniger abweichenden Wirklichkeit, kann Menschenrechtsbildung gut umgehen. Er ist gewissermaßen die Triebkraft jeder Menschenrechtsarbeit, macht deutlich wozu sie nötig ist. Das Nein zu den Grundsätzen der Menschenrechte können wir - vielleicht zu hoffnungsfroh - als Reste einer vormenschenrechtlichen Epoche begreifen und daran unsere eigene menschenrechtliche Begrifflichkeit schärfen, eine auch pädagogisch sehr produktive Übung. Der Rekurs auf die Vielzahl menschenrechtlicher Instrumente seit 1948 nährt die Aussicht - auch dies von pädagogischer Relevanz - dass wir uns dabei auf realitätstüchtigem Grund bewegen.

Schwieriger ist es schon mit dem zweiten Widerspruch, dem Missbrauch der Menschenrechte für machtpolitische oder wirtschaftliche Interessen. Er ist die Hauptquelle für einen verbreiteten Menschenrechtszynismus, der sich als Realitätstüchtigkeit gebärdet. Menschenrechtsbildung darf hier die Verhältnisse nicht beschönigen, kann sie aber auch als Prozess begreifen, in den Menschenrechtsarbeit eingreifen kann.

Verheerende pädagogische Wirkung aber kann die offene Infragestellung menschenrechtlichen Konsenses und die beharrliche Anmaßung von Sonderrechten durch die Großmacht USA haben. Wenn wir nach den Gründen suchen, warum der jüngste Krieg der USA und ihrer Verbündeten im Irak auf so ungewöhnlich große Empörung in der ganzen Welt gestoßen ist, dann scheint mir der Hauptgrund nicht ein Pazifismus zu sein, sondern ein tief empfundenes Gefühl der Ungerechtigkeit, des Messens mit zweierlei Maß. Dieses ungenierte Anlegen doppelter Standards an das Völker- und Menschenrecht untergräbt das internationale Rechtssystem, weil es das fundamentale Rechtsprinzip der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Es ist ein hoffnungsvolles Zeichen, dass dies weltweit wahrgenommen und kritisiert wird.

Wenn sich dieser ungleiche Maßstab für vergleichbares Handeln aber durchsetzt, dann bricht nicht nur das Fundament des 1945 begonnenen Gebäudes einer menschenrechtlich normierten universellen Rechtsordnung weg, sondern auch der realpolitische Bezug jeder Menschenrechtspädagogik. Wir werden dann gewissermaßen in die vorkonstitutionelle Zeit zurückgeworfen, wo naturrechtliche oder sonstige ethische, politische und philosophische Ansprüche gegen etablierte Herrschaftssysteme anrannten - mit dem deprimierenden Unterschied, dass es sich heute um einen Rückfall hinter besseres Wissen und bessere erreichte Konsense handelt.

Gleichheit menschenrechtlicher Forderungen und Pflichten für alle Staaten ist aber auch ein grundlegendes Lernziel jeder Menschenrechtspädagogik, des Verständnisses für die Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte. Universalität der Menschenrechte meint nicht zuletzt ihre Unteilbarkeit, ihre Gültigkeit für alle, die sie in Anspruch nehmen wollen.

Das Prinzip "Meine Rechte sind auch Deine Rechte", wie es im Titel unseres Projekttags "Straße der Menschenrechte" aufscheint, betrachten wir als Schlüsselelement unseres Bemühens um Menschenrechtserziehung. Meine Rechte sind Menschenrechte, wenn und weil sie universell bzw. im guten alten Kant'schen Sinn universalisierbar sind.

Der erste Schritt dazu ist, die eigenen (Menschen)Rechte zu kennen. Obwohl die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte inzwischen der meistübersetzte Text der Welt ist, ist es für die meisten Menschen der Welt noch immer eine ungewöhnliche Erfahrung, zu lernen, dass sie unverbrüchliche Rechte haben. Oder dass die eigenen Rechtsansprüche eben nicht von vornherein identisch mit Menschenrechten sind. Ein solches Selbstbewusstsein von Menschenrechtsträgern zu entwickeln, sollte immer der erste Schritt von Menschenrechtsbildung sein. Im Mai 2003 haben Menschenrechtler aus aller Welt in Graz eine "Grundsatzerklärung über Menschenrechtserziehung und menschliche Sicherheit" verabschiedet. Dort formulieren sie als ein wesentliches Prinzip das "Recht, die eigenen Menschenrechte zu kennen": "Jede Frau, jeder Mann, alle Jugendlichen und Kinder haben das Recht, ihre Menschenrechte zu kennen, zu verstehen und einzufordern. Dies gehört zur Menschenwürde aller Menschen..."

Ich bin überzeugt, dass dies die beste Grundlage ist, um dann auch das Eintreten für die Menschenrechte der anderen zu fördern. In unserm Projekt zu den Menschenrechten als Antwort auf die Barbarei des Nationalsozialismus, das wir im Studienforum des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände anbieten, gehen wir aus naheliegendem Grund ausführlich auf die Nürnberger Rassegesetze von 1935 ein. Dabei wollen wir nicht nur vermitteln, dass dieser damals dekretierte "bürgerliche Tod" der jüdischen Deutschen ein entscheidendes Glied einer Unrechtskette bildete, die bis zum physischen Tod führte. Wir machen auch deutlich, dass diese rechtliche Diskriminierung auf alle Deutschen Auswirkungen hatte, dass also auch die Verletzung von Menschenrechten letztlich nicht aufteilbar ist. Wenn klar wird, dass Universalität der Menschenrechte auch heißt, dass die Verletzung der Rechte der anderen meine eigenen nicht unberührt lassen, dann scheint uns das eine solide Grundlage für Menschenrechtsbildung zu sein. Dies schließt natürlich andere Ansätze wie den Appell an das menschliche Mitgefühl nicht aus. Aber Menschenrechte und Menschenrechtsarbeit haben eben nicht nur mit Menschlichkeit, sondern im emphatischen Sinn mit Rechten zu tun. Sie sind kein Geschenk, sondern Recht.

Am Anfang der Welt nach dem Zweiten Weltkrieg, als die rechtlichen, diplomatischen und wirtschafts- und finanzpolitischen Grundlagen für das weltpolitische System gelegt wurden, das wir heute Globalisierung nennen, stand auch das Versprechen einer weltweiten Rechtsordnung, in der gleiche Maßstäbe für alle gelten würden. In unserem Projekt "Von Nürnberg nach Den Haag", das wir ebenfalls im Studienforum im RPG anbieten, steht daher mehr denn je der Satz des amerikanischen Anklägers im Nürnberger Prozess, Robert Jackson, im Mittelpunkt: "Denn wir dürfen niemals vergessen, daß nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden."

Mit der Erinnerung an diesen und andere Grundsätze, die damals in großartiger Weise formuliert wurden, verbinden wir die Hoffnung, dass das Prinzip des gleichen Maßes für Alle als Grundlage von Menschenrechtsarbeit erhalten bzw. ausgebaut und voll verwirklicht werden kann. Gerade weil es heute massiv bedroht wird, müssen wir es in den Mittelpunkt unserer Menschenrechtsbildung stellen, wollen wir nicht wie Akrobaten in der Zirkuskuppel schöner Erklärungen und Konventionen herumturnen, während unter uns der Boden des menschenrechtspolitisch bereits Erreichten wegbricht.

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1. Peter Krahulec u.a.: "Wann lernt der Mensch?", Münster/Hamburg 1994
2. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 1980 i.d.F. vom 14. Dezember 2000) Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 11. Januar 2001 (15411 A-51303/30)
3. vgl. z.B. Claudia Lohrenscheit: Das Recht auf Menschenrechtsbildung - Grundlagen und Ansätze einer Pädagogik der Menschenrechte. Mit einer Studie über aktuelle Entwicklungslinien der "Human Rights Education" in Südafrika, IKO Verlag, Frankfurt/Main 2003
4. Noch im 21. Jahrhundert wurden wir bei der Vorstellung unseres Konzepts für Menschenrechtsbildung im Studienforum Reichsparteitagsgelände von einem Vertreter des Bayrischen Kultusministeriums gefragt, ob es nicht angemessener sei, sich auf das Grundgesetz als primären Text statt auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu beziehen.
5. Johannes Morsink: The Universal Declaration of Human Rights. Origins, Drafting and Intent, University of Pennsylvania Press, Philadelphia 1999
6. Adolf Hitler: Mein Kampf, München 1933 (19.Auflage), S.444
7. zit. nach Juan José Mosca/Luis Pérez Aguirre: Derechos Humanos. Pautas para una educación liberadora. Montevideo 1985, S. 11


 
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