Menschenrechte und Entwicklungspolitik
Allgemeine Tendenzen und Sichtweisen
Michael Krennerich, Oktober 2003
Die
Verwirklichung der Menschenrechte ist eine Querschnittsaufgabe
der Politik. Dazu bekennt sich - zumindest deklaratorisch - auch
die deutsche Bundesregierung. Demnach sind in Bezug auf die Menschenrechte
alle Politikbereiche gefordert: von der Außen-, Sicherheits-,
Entwicklungs- und Auswärtigen Kulturpolitik bis hin zu der
Innen-, Sozial-, Wirtschafts-, Bildungs- und Umweltpolitik (Auswärtiges
Amt 2002: 18). Der vorliegende Beitrag widmet sich der Förderung
der Menschenrechte nur in einem dieser Politikfelder, namentlich
der Entwicklungspolitik. Ich habe diesen Bereich herausgegriffen,
weil sich anhand der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) einige fortschrittliche,
vielleicht auch ermutigende Tendenzen der Menschenrechtsentwicklung
aufzeigen lassen, die in Zeiten von Krieg und internationaler
Terrorismusbekämpfung allzu leicht in den Hintergrund rücken.
Nun
ist selbst das Thema "Menschenrechte und Entwicklungspolitik"
sehr komplex und überaus ergiebig. Es gibt eine Vielzahl
an internationalen und nationalen, staatlichen und nicht-staatlichen
Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit, die in der einen oder
anderen Weise die Menschenrechte fördern. Der vorliegende
Beitrag kann dieser Vielfalt nicht annähernd Rechnung tragen.
Er möchte lediglich einige allgemeine Entwicklungslinien
aufzeigen - und zwar anhand von vier Grundthesen:
Diese
vier Thesen möchte im Folgenden kurz erläutern.
1.
Das Thema der Menschenrechte in der Entwicklungspolitik
Die
Entwicklungspolitik ist ein vergleichsweises junges Politikfeld.
Sie hat sich in der Bundesrepublik Deutschland erst in den 60er
Jahren entwickelt und wurde in den meisten Geberländer lange
Zeit nicht unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten betrieben.
In den 70er und 80er Jahren fanden Menschenrechte nur in einzelnen
Geberländern Eingang in die staatliche Entwicklungspolitik.
So wurde etwa in den USA bereits 1976 gesetzlich verboten, bilaterale
militärische und wirtschaftliche Hilfe an Regierungen zu
vergeben, die massiv und systematisch bestimmte bürgerliche
und politische Menschenrechte verletzten. Allerdings widersprach
die politische Praxis der USA in vielen Fällen den gesetzlichen
Vorgaben und war stark von der ideologischen Auseinandersetzung
des Ost-West-Konfliktes bestimmt. Weniger ideologisch eingefärbt,
griffen auch einige andere Staaten - etwa Kanada, Norwegen, Schweden,
Dänemark und die Niederlande - in den 70er und 80er Jahren
menschenrechtliche Anliegen in der Entwicklungszusammenarbeit
auf. Die Niederlande setzten aufgrund der Menschenrechtslage sogar
zeitweise die Entwicklungszusammenarbeit mit Surinam aus. Doch
in den meisten Staaten wurde das Thema der Menschenrechte zunächst
kaum entwicklungspolitisch berücksichtigt. Dies gilt auch
für die Bundesrepublik Deutschland. Am ehesten noch im nicht-staatlichen
Bereich fanden hierzulande Menschenrechte Eingang in die Entwicklungszusammenarbeit
der 70er und 80er Jahre. Vor dem Hintergrund schwerwiegender Menschenrechtsverbrechen
vor allem lateinamerikanischer Diktaturen unterstützte beispielsweise
das katholische Hilfswerk Misereor ab den frühen 70ern Menschenrechtsprojekte.
Und aus demselben Grund gründete das Diakonische Werk der
EKD 1977 ein Menschenrechtsreferat, seinerzeit als Referat für
politische Verfolgte und Flüchtlinge .
In
umfassender und systematischer Weise wurden die Menschenrechte
erst seit den 90er Jahren in die Entwicklungspolitik eingebunden.
Voraussetzung hierfür war zum einen das Ende des Ost-West-Konfliktes.
Dadurch konnten sich die Menschenrechtspolitik und die Entwicklungszusammenarbeit
aus den ideologischen Wahrnehmungsmustern und Handlungslogiken
des Kalten Krieges lösen, wurden weniger stark von geostrategischen
und sicherheitspolitischen Interessen überlagert. Hinzu kommt,
dass zu Beginn der 90er Jahre der Höhepunkt einer weltweiten
Demokratisierungswelle war, die zuvor Lateinamerika erfasst hatte
und nun auch Osteuropa, Afrika und Asien ergriff. Intern wie extern
wuchs dadurch der Druck auf viele Entwicklungsländer, die
Menschenrechte zu schützen und umzusetzen.
Die
Entwicklungspolitik hat auf diese politischen Umbrüche reagiert:
In den entwicklungspolitischen Strategien der Geberstaaten und
-organisationen gewannen Menschenrechte in den 90ern erheblich
an Bedeutung. Einzelne Geberländer wie Deutschland, aber
auch die Europäische Gemeinschaft oder die OECD ergriffen
zu Beginn der 90er Jahre entwicklungspolitische Maßnahmen
zum Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Konditionierung
der Entwicklungszusammenarbeit. Zudem wuchs innerhalb von UN-Gremien
und UN-Sonderorganisationen das Bewusstsein, dass Menschenrechte,
Demokratie und Entwicklung eng zusammenhängen und sich gegenseitig
bedingen.
Einen
Meilenstein innerhalb der internationalen Menschenrechtsdebatte
stellte hierbei die Weltkonferenz über Menschenrechte von
1993 in Wien dar: "Eine Quintessenz der Abschlusserklärung
von Wien lautet(e): Inhalt und Ziel von Entwicklung werden durch
die Menschenrechte bestimmt" (van de Sand 1997). Entwicklung
ist demnach eng gekoppelt mit der Verwirklichung sowohl der bürgerlichen
und politischen Menschenrechte als auch der wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Menschenrechte. Zudem bekannte sich die
Abschlusserklärung von Wien zum Recht auf Entwicklung, das
bereits 1986 erstmals in einer rechtlich unverbindlichen UN-Deklaration
verankert worden war. Schließlich wurde der Grundsatz der
Unteilbarkeit der Menschenrechte, das heißt die Zusammengehörigkeit
unterschiedlicher "Generationen" von Menschenrechten
bekräftigt.
2.
Thematische Ausweitung der menschenrechtsbezogenen EZ
Die
Grundlage des universellen Menschenrechtsschutzes bilden neben
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 vor
allem der Internationale Pakt über bürgerliche und politische
Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte, die beide aus dem Jahre 1966 stammen
und 1976 in Kraft traten . Die beiden Pakte lassen sich kurz als
Zivilpakt und als Sozialpakt bezeichnen und verankern unterschiedliche
"Generationen" - korrekter ist eigentlich: Dimensionen
- der Menschenrechte. So umfasst der Zivilpakt grundlegende bürgerliche
und politische Rechte wie u.a. das Recht auf Leben, das Verbot
der Folter und der Sklaverei, das Recht auf persönliche Freiheit,
elementare Justizgrundrechte, die Rechte auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit, auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
sowie auf freie und faire Wahlen. Der Sozialpakt schreibt die
sogenannten WSK-Rechte fest, darunter die Rechte auf Arbeit und
auf gerechtes Arbeitsentgeld, das Verbot der wirtschaftlichen
und sozialen Ausbeutung von Kindern, das Recht auf angemessene
Ernährung und Wohnen sowie die Rechte auf soziale Sicherheit,
auf Bildung und auf ein größtmögliches Maß
an Gesundheit
Abb.
2: Verschiedene Dimensionen der Menschenrechte gemäß
Zivilpakt und Sozialpakt.

Das vorherrschende Menschenrechtsverständnis im Westen räumte
den bürgerlichen und politischen Rechten von Beginn an größere
Bedeutung zu als den WSK-Rechten. Dies hatte nicht zuletzt politische
Gründe, die vor dem Hintergrund des Ost-West-Konfliktes zu
verstehen sind: Während westliche Staaten, allen voran die
USA, ganz im Sinne ihrer innerstaatlichen Traditionen den Schwerpunkt
auf liberale Freiheitsrechte legten, hoben sozialistische Staaten
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hervor, die zunächst
vornehmlich als kollektive Rechte interpretiert wurden. Hinzu
kam, dass die bürgerlichen und politischen Rechte als klar
umschriebene, individuell einforderbare Abwehrrechte gegen staatliche
Eingriffe angesehen wurden, während die sozialen Rechte lange
Zeit als nicht einklagbare Anspruchsrechte galten, welche die
Staaten lediglich nach Maßgabe ihrer - nicht zuletzt wirtschaftlichen
- Möglichkeiten umzusetzen hätten.
Die
starke Orientierung an den bürgerlichen und politischen Rechten
im westlichen Menschenrechtsverständnis fand auch in der
Entwicklungspolitik ihren Niederschlag, soweit diese sich mit
Menschenrechten befasste. Der ursprüngliche Fokus der Menschenrechtsförderung
in der Entwicklungszusammenarbeit westlicher Geberstaaten lag
daher nicht etwa auf den WSK-Rechten, die eigentlich thematisch
aufs Engste mit der Entwicklungsproblematik verknüpft sind,
sondern auf den bürgerlichen und politischen Rechten. Demgemäß
nahm beispielsweise die politische Konditionierung der Entwicklungszusammenarbeit,
wie sie etwa in Deutschland in den 90er Jahren verwandt wurde,
ausschließlich auf bürgerliche und politische Menschenrechte
Bezug. Und demgemäß beziehen sich auf diese Rechte
auch die meisten ausgewiesenen Menschenrechtsprojekte der Entwicklungszusammenarbeit.
Infolge der (Re-)Demokratisierungsprozesse der 80er und 90er Jahre
wurden die bürgerlichen und politische Menschenrechte dabei
immerhin in den Zusammenhang mit der übergreifenden Entwicklung
demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen gestellt.
Die
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte hingegen
waren, vereinfacht gesagt, bis Mitte der 90er Jahre kein fester
Bestandteil der Entwicklungspolitik. "Es ist nicht übertrieben",
schrieb der Volkswirtschaftler Hermann Sautter (1996: 185) noch
Mitte der 90er Jahre, "wenn man davon spricht, daß
die Existenz und der Inhalt des Sozialpaktes den Geberorganisationen
der bilateralen und multilateralen EZ lange Zeit unbekannt war;
erst im Zusammenhang mit dem "Weltsozialgipfel" im Jahre
1995 hat sich in dieser Hinsicht einiges geändert".
Noch heute werden von etlichen Menschen, gerade auch Politikern,
die WSK-Rechte wie etwa das Recht auf Nahrung oder das Recht auf
Gesundheit noch nicht zu den international verbrieften Menschenrechten
gezählt. Vielfach wird angenommen, dass es sich hier eher
um politische Zielvorgaben als um einforderbare Rechte handelt.
Zugegeben: Es ist umstritten oder zumindest unklar, wie die WSK-Rechte
inhaltlich zu konkretisieren sind und welche individuellen und
kollektiven Ansprüche sich daraus abzuleiten lassen. Beliebig
ist die Interpretation jedoch nicht. Immerhin hat inzwischen der
UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte entsprechende Interpretationsvorgaben gemacht. Er hat etliche
WSK-Rechte in sog. general comments näher bestimmt und die
verschiedenen Verpflichtungsebenen dieser Rechte aufgezeigt. Demnach
sind die Vertragsstaaten des Sozialpaktes verpflichtet, die WSK-Rechte
zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Hier
ein kurzes Schaubild zum besseren Verständnis der Verpflichtungstrias
anhand des Rechts auf Wohnen.
Abb.
3: Staatliche Verpflichtungsebene des Menschenrechtsschutzes

Gemäß dem Sozialpakt sind die Staaten verpflichtet,
u.a. das Recht auf Wohnen gesetzlich zu verankern. Sie sollen
es respektieren (indem die Regierung beispielsweise nicht selbst
willkürliche Zwangsvertreibungen vornimmt), es schützen
(indem etwa Vertreibungen von Menschen durch Dritte unterbunden
werden) und es gewährleisten (indem etwa mittels einer gezielten
Wohnungspolitik angemessener Wohnraum und Infrastrukturen zur
Verfügung gestellt werden, damit das Recht auf Wohnen auch
materiell greifen kann).
Es liegt auf der Hand, dass die wirtschaftlichen Bedingungen von
Entwicklungsländern der Verwirklichung der WSK-Rechte materielle
Grenzen setzen. Doch wichtig ist, dass die Staaten, einzeln und
durch internationale Zusammenarbeit, unter Ausschöpfung aller
ihrer Möglichkeiten Maßnahmen ergreifen, um nach und
nach mit geeigneten Mittel die WSK-Rechte zu verwirklichen. Dabei
sei am Rande erwähnt, dass auch die Verwirklichung der bürgerlichen
und politischen Rechte eines erheblichen öffentlichen Aufwandes
bedarf und nicht umsonst ist.
Die
bürgerlichen und politischen Rechte sind nicht - wie oft
in Abgrenzung zu WSK-Rechten behauptet wird - einfach unmittelbar
wirksam. Die Gewährleistung elementarer Justizgrundrechte
erfordert beispielsweise erhebliche legislative, administrative
und auch materielle Anstrengungen des Staates, um eine unabhängige
und effizientes Justizwesen zu schaffen. Entwicklungspolitiker,
die sich um den Aufbau eines funktionierendes Rechtsstaates in
den jungen Demokratien bemühen, wissen nur zu gut, wie schwierig
dies ist. Selbst das Recht auf Leben und auf körperliche
Unversehrtheit ist nicht allein dadurch gewährleistet, dass
der Staat nicht selbst mordet und foltert (vgl. auch Boekle 2000).
Der Staat steht auch in der Pflicht, seine Bürger vor Gewalt
zu schützen. Gerade aber der Aufbau eines effektiven, rechtsstaatlich
eingefassten und demokratisch kontollierten Gewaltmonopols stellt
sich in vielen Entwicklungsländern als äußerst
schwierig und aufwändig dar.
Kurzum:
Das Argument, dass WSK-Rechte nicht klassische Abwehrrechte, sondern
Anspruchsrechte sind und damit schwierig umzusetzen seien, greift
zu kurz. Denn zum einen haben auch WSK-Rechte eine Abwehrfunktion
gegenüber staatlichen Übergriffen. Zum anderen sind
auch bürgerliche und politische Rechte nicht umsonst zu haben.
Prinzipiell besteht wenig Unterschied darin, ob ein funktionierendes
Gerichtswesen aufgebaut wird, damit die Menschen ihre Justizgrundrechte
nutzen können, oder ob ein effektives Schulsystem aufgebaut
wird, damit sie ihr Recht auf Bildung verwirklichen können.
In der Entwicklungszusammenarbeit haben die WSK-Rechte in den
vergangenen Jahren beachtlich an Bedeutung gewonnen und spielen
gerade auch im nicht-staatlichen Bereich mittlerweile eine große
Rolle. Befördert wurde dies u.a. dadurch, dass die Menschenrechte,
bildhaft gesprochen, als eine Art Anker in der ausufernden Globalisierungsdebatte
fungieren: Sie umschreiben Mindeststandards für soziale Gerechtigkeit,
die als politisch einforderbare Ordnungsprinzipien dienen können
und feste Orientierungspunkte bieten in der Diskussion um die
Folgen wirtschaftlicher Globalisierung. Zudem gehen von zivilgesellschaftlichen
Gruppen im Norden wie im Süden starke Impulse aus, in der
Entwicklungszusammenarbeit die Menschenrechte auch im WSK-Bereich
zu fördern.
Inzwischen
sind diese derart populär, dass einige ausgeschlafene Entwicklungspolitiker
die These vertreten, die gesamte Entwicklungszusammenarbeit diene
doch der Verwirklichung der WSK-Rechte. Doch greift eine solche
"Gleichsetzungsthese" zu kurz, denn beileibe nicht jedes
Entwicklungsprojekt ist ein Menschenrechtsprojekt. Im Extremfall
können Entwicklungsprojekte sogar gegen grundlegende Menschenrechte
verstoßen. (Etwa wenn ein Staudamm gebaut wird und dabei
Menschen ohne Mitspracherecht und Entschädigung gewaltsam
von ihrem Grund und Boden vertrieben werden). Jüngere Diskussionen
gegen dahin, nur solche Entwicklungsprojekte als direkte Menschenrechtsförderung
zu verstehen, die explizit einen menschenrechtlichen Bezug haben
und auf den Verpflichtungscharakter der Menschenrechte abzielen
- und zwar unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche
und politische Rechte oder um wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte handelt. Damit geht ein Perspektivenwechsel einher, der
sich nicht mehr nur an den Grundbedürfnissen (basic needs),
sondern auch und vor allem an den Grundrechten (basic rights)
orientiert.
Dies
führt zur dritten These über, die ich anhand des folgenden
Schaubildes kurz ausführen möchte.
3.
Vertikale und horizontale Ansätze einer menschenrechtsbezogenen
EZ

Zu
den "klassischen" Menschenrechtsmaßnahmen in der
Entwicklungspolitik gehören zum einen negative Maßnahmen
in Form etwa von politischer Konditionierung der Entwicklungszusammenarbeit
und Sanktionen, zum anderen positive Maßnahmen in Form der
Unterstützung spezifischer Menschenrechtsprojekte und -programme.
Zwar
wurde in einigen Fällen bereits in den 70er und 80er Jahren
die Menschenrechtslage bei der Vergabe internationaler Unterstützung
berücksichtigt. Die politische Konditionierung von Entwicklungszusammenarbeit
unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten gewann jedoch vor allem
zu Beginn der 90er Jahre an Bedeutung, sowohl in Deutschland als
auch anderswo. Rasch entbrannte eine heftige Debatte über
das Thema. Die Konditionierung bot zwar einerseits die Chance,
die Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit stärker
zur Geltung zu bringen, doch wurden bei ihrer Anwendung rasch
"doppelte Standards" offensichtlich, etwa in Bezug auf
Länder wie China, Indonesien, dem Iran oder der Türkei,
deren Menschenrechtsprofil alles andere als gut war (und ist).
Der Glaubwürdigkeit dieses Instruments waren solche "Doppelstandards"
in hohem Maße abträglich. Zudem wurde die Effektivität
der politischen Konditionierung in Frage gestellt. Die Erfahrungen
etwa in Afrika waren durchaus ambivalent.
Ohnehin
hatte sich schon früh die Erkenntnis durchgesetzt, dass positive
Maßnahmen und Anreize der Förderung der Menschenrechte
Vorrang haben vor Sanktionen, die nur als letztes Mittel gelten
können. So liegt der eindeutige Schwerpunkt der staatlichen
und der nicht-staatlichen menschenrechtsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit
auf der Unterstützung konkreter Menschenrechtsprojekte und
-programme, die auf eine langfristige Stärkung der Menschenrechte
in den jeweiligen Empfängerländern abzielen. Dabei hat
die Bereitschaft zugenommen, die Menschenrechte auch in allgemeinen
Entwicklungsprojekten und -programmen zu berücksichtigen.
Dies gilt gerade auch für die Förderung von Frauen,
Kindern, indigenen Gruppen und Behinderten. Einige Länder
und Organisationen haben hier eine mehr oder minder explizites
mainstreaming entwickelt, demgemäß menschenrechtliche
Aspekte auch bei allgemeinen Entwicklungsprojekten zu prüfen
sind.
"Radikalisiert"
wird ein solches mainstreaming in Form des sogenannten human rights
approach - auf Deutsch: Menschenrechtsansatz - in der Entwicklungszusammenarbeit,
der seit Ende der 90er Jahre heftig diskutiert wird. Der Ansatz
erhebt die Menschenrechte, je nach Sichtweise, zu einem vornehmlichen
oder gar zum zentralen Referenzrahmen der Entwicklungszusammenarbeit
und legt großes Gewicht auf empowerment und Partizipation
gerade der benachteiligten und in ihren Rechten verletzten Menschen.
Die Entwicklungspolitik soll demnach konsequent auf die Umsetzung
von Menschenrechten abzielen und die Menschen befähigen,
ihre Rechte selbständig einzufordern und Entscheidungsprozesse
aktiv mitzugestalten. Aus Bittstellern sollen Träger einforderbarer
Rechte werden. Gleichzeitig werden die Pflichtenträger (Staaten,
internationale Gemeinschaft etc.) angehalten und in ihrem Bemühen
unterstützt, ihre Verpflichtungen, die sich aus den international
verbrieften Menschenrechten ergeben, nachzukommen. Allerdings
wird das Konzept des human rights approach nicht einheitlich verwandt;
es gibt Unterschiede hinsichtlich der Reichweite und der konkreten
Ausgestaltung des Ansatzes. Zudem sind die praktischen Erfahrungen
noch vergleichsweise dünn gesät.
Immerhin
aber haben etliche UN-Organisationen diesen Ansatz aufgegriffen
und die Menschenrechte in die Arbeit ihrer Entwicklungsorganisationen
gewissermaßen horizontal eingezogen. Zu nennen sind hier
etwa das UN-Kinderhilfswerk (UNICEF), dessen Arbeit sich mittlerweile
konsequent an den Menschenrechten ausrichtet, und das UN-Entwicklungsprogramm
(UNDP), das seit 1999 gemeinsam mit dem Hochkommisar für
Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights,
OHCHR) ein gemeinsames Projekt mit dem Namen HURIST (Human Rights
Strengthening) durchführt, um den Menschenrechtsansatz in
der Arbeit des UNDP konkret umzusetzen (vgl. Hamm 2003). Um die
Anwendung eines Menschenrechtsansatz auf UN-Ebene zu vereinheitlichen,
wurde inzwischen ein gemeinsames Mindestverständnis über
einen solchen Ansatz erarbeitet, das in dem UN-Papier "The
Human Rights Based Approach to Development Cooperation - Towards
a Common Understanding Among UN Agencies" zum Ausdruck kommt.
Zudem haben auch einige Geberländer - wie Schweden, Großbritannien
und jüngst auch Neuseeland - Schritte hin zur Einführung
eines expliziten Menschenrechtsansatz in die Entwicklungspolitik
unternommen. Andere Staaten prüfen zumindest, inwieweit die
Menschenrechte in der Entwicklungszusammenarbeit gestärkt
werden können. Insgesamt ist das Bewusstsein und die Bereitschaft
dafür gestiegen, die Menschenrechte umfassender und systematischer
in der Entwicklungszusammenarbeit zur Geltung zu bringen.
Dies
gilt auch für Deutschland. Im Auftrag des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
hat das Deutsche Institut für Entwicklungspolitik (DIE) in
den Jahren 2002/2003 sogar ein Beratungsvorhaben unter dem Titel
"Menschenrechtsansatz für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit"
durchgeführt, in dem geprüft wurde, wie die Menschenrechte
entwicklungspolitisch besser berücksichtigt werden können.
Die vorläufigen Ergebnisse des DIE-Gutachten wurden im Rahmen
des "International Policy Dialogue: Human Rights in Developing
Countries" vor kurzem vorgestellt. Der deutschen EZ wurde
hierbei allerdings nicht empfohlen, einen strikten Menschenrechtsansatz
einzuführen, der die Verwirklichung der Menschenrechte als
zentrales Ziel und Mittel der Entwicklungszusammenarbeit vorsehe.
Die Projektverantwortliche des DIE, Hildegard Lingnau, plädierte
stattdessen dafür, die Menschenrechte als entwicklungspolitische
Querschnittsaufgabe zu verankern und einen undogmatischen und
inkrementell umzusetzenden Menschenrechtsansatz zu anzunehmen,
der die Verwirklichung der Menschenrechte als komplementäre
entwicklunglspolitische Aufgabe erachte. Auch von einem strikten
mainstreaming wurde abgeraten, da entsprechende Erfahrungen in
anderen Bereichen eher schlecht seien (hoher bürokratischer
Aufwand, wenig Effizienz, teilweise kontraproduktiv). Die Empfehlungen
des DIE umfassten u.a. ein unbürokratisches human rights
impact assessment, die menschenrechtliche Fokussierung von Länderkonzepten,
Sektorkonzepten und Sektorstrategiepapieren im BMZ, spezifische
Fördermaßnahmen gerade im WSK-Bereich und ein stärkeres
Agieren vor Ort. Im Sinne einer größeren Kohärenz
wurde auch die Entwicklung eines Nationalen Menschenrechtsaktionsplanes
angeraten. Ob und inwiefern das BMZ allerdings entsprechende Empfehlungen
aufgreift, bleibt abzuwarten.
Menschenrechtspolitik
ist universell
Abschließend sei hervorgehoben, dass der politische Charakter
der Entwicklungszusammenarbeit durch die Menschenrechtsförderung
zugenommen hat. Die rechtliche Stellung benachteiligter Menschen
wird betont und die Staaten (oder auch internationale Organisationen
und Konzerne) im Norden wie im Süden werden in die Pflicht
genommen, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu
gewährleisten. Menschenrechtsförderung in der Entwicklungszusammenarbeit
ist daher zwangsläufig politisch.
Der politische Impuls wirkt auch auf die Geberländer zurück.
In Deutschland beispielsweise begleiten etliche nicht-staatliche
Organisationen mit einer aktiven Kampagnen- und Lobbyarbeit kritisch
die deutsche Menschenrechtspolitik. Dabei hat sich längst
die Auffassung durchgesetzt, dass Menschenrechtsförderung
in der Entwicklungszusammenarbeit nicht losgelöst werden
kann von anderen politischen Problemfeldern, die sich auf die
Menschenrechtslage in Entwicklungsländern auswirken. Für
die deutsche Politik heißt das, dass die entwicklungspolitische
Menschenrechtsförderung im Zusammenhang u.a. mit deutscher
Außenpolitik, Finanzpolitik, Handelspolitik und Agrarpolitik
sowie mit Aspekten der Kreditvergabe und Schuldenpolitik zu sehen
ist (Stichwort: Kohärenz-Problem). Zudem wird die Rolle Deutschlands
in internationalen Organisationen unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten
kritisch "unter die Lupe genommen". Ein wichtiger Schritt
in diese Richtung war der "Parallelbericht Menschenrechte"
von Brot für die Welt, dem Evangelischen Entwicklungsdienst
und FIAN International. Der Bericht empfiehlt dem UN-Ausschuss
für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, die deutsche
Regierung zu bitten, künftig ihren Staatenbericht an den
UN-Ausschuss thematisch auszuweiten. Berichtet werden soll auch
darüber, welche Folgen die deutsche Finanz-, Entwicklungs-,
Handels- und Agrarpolitik gegenüber schutzlosen Menschen
in anderen Ländern hat und wie sich die Rolle Deutschlands
in internationalen Organisationen in Bezug auf seine Menschenrechtsverpflichtungen
darstellt.
Kurzum:
Die Menschenrechte sind universell, die Menschenrechtspolitik
ist oder sollte es zumindest auch sein.
_______________
Anmerkungen:
1.Zur
menschenrechtsbezogenen Entwicklungszusammenarbeit der Kirchen
in Deutschland siehe: Krennerich (2003) sowie die dort ausgewiesene
Literatur.
2.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist zwar der
Form nach eine rechtlich unverbindliche UN-Deklaration, gehört
aber inzwischen zumindest in Teilen zum Völkergewohnheitsrecht.
Die beiden Pakte sind für die Unterzeichnerstaaten rechtsverbindlich.
Dies gilt im übrigen auch für eine Reihe weiterer, wichtiger
Menschenrechtsabkommen auf universeller und regionaler Ebene (vgl.
Bundes-zentrale für politische Bildung 1999).
3.
Die internationale Tagung wurde von dem Entwicklungspolitischen
Forum von InWEnt (Internationale Weiterbildung und Entwicklung
gGmbH) und dem BMZ in Zusammenarbeit mit dem DIE am 29.-30. September
2003 in Köln veranstaltet (siehe www.inwent.org). Siehe auch
den Veranstaltungsband: InWEnt 2003.
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