Die Wahrheitskommissionen in Argentinien, El Salvador und Guatemala

Eine Untersuchungen ihrer Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Strukturen sowie ihr Verhältnis zur Strafverfolgung

Katya Salazar, LL. M. Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Deutschland

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Kapitel: Wahrheitskommissionen: Ein Vergleich

I. Einleitung

II. Argentinien

1. Historischer Grundlage

2. Rechtliche Grundlage

3. Zusammensetzung

4. Mandat

5. Anwendbares Recht

6. Methoden und Arbeitsweise

7. Bericht

III. El Salvador

1. Historischer Grundlage

2. Rechtliche Grundlage

3. Zusammensetzung

4. Mandat

5. Anwendbares Recht

6. Methoden und Arbeitsweise

7. Bericht

IV. Guatemala

1. Historischer Grundlage

2. Rechtliche Grundlage

3. Zusammensetzung

4. Mandat

5. Anwendbares Recht

6. Methoden und Arbeitsweise

7. Bericht

2. Kapitel: Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung


I. Einleitung

II. Völkerrechtliche Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Bestrafungspflicht des

Staates bei schweren Menschenrechtsverletzungen

1. Spezielle Übereinkommen

2. Allgemeiner Menschenrechtesschutz: Die Pflicht zur Gewährleistung der

Menschenrechte und das recht auf gerichtlichen Rechtsschutz

3. Internationale Rechtsprechung in Bezug auf Wahrheitskommissionen und

die Pflicht des Staates zu ermitteln, zu richten und zu bestrafen

III. Das Verhältnis von Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung in der drei

untersuchten Länder

1. Argentinien

2. El Salvador

3. Guatemala

IV. Einzelfragen

1. Namentliche Benennung der Täter

a) Argentinien

b) El Salvador

c) Guatemala

2. Weiterleitung der Fälle an die Strafgerichte

a) Argentinien

b) El Salvador

c) Guatemala

3. Die Berichte: Beweismittel oder Informationsquelle

a) Argentinien

b) El Salvador

c) Guatemala

Zusammenfassung und Bewertung

Literaturverzeichnis



Einleitung

Die rechtliche Relevanz der sogenannten "Wahrheitskommissionen" ist evident. Denn ihre Aufgaben und Befugnisse überschneiden sich teilweise mit denjenigen, die herkömmlicherweise staatlichen Einrichtungen wie der Staatsanwaltschaft und der Justiz vorbehalten sind. Die Wahrheitskommissionen haben aber – was anhand dieser Arbeit noch aufgezeigt werden wird – besondere Merkmale, die sie von den vorgenannten Institutionen erheblich unterscheiden.

Die vorliegende Arbeit stellt eine vergleichende Studie zwischen drei lateinamerikanischen Wahrheitskommissionen – Argentinien, El Salvador und Guatemala – dar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Verhältnis der Wahrheitskommissionen zueinander sowie dem Verhältnis zur Strafverfolgung aus dem Blickwinkel des Völkerrechts. Das erste Kapitel führt in das Thema der Wahrheitskommissionen ein und stellt deren Hauptmerkmale (einschließlich der Rechtsgrundlagen, des Mandats und der Struktur) dar. Im zweiten Kapitel wird das Verhältnis zwischen Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung eingehend untersucht. In erster Linie wird hierbei die sich aus dem Völkerrecht ableitende Verpflichtung der Staaten, schwere Menschenrechtsverletzungen – insbesondere Folter, extralegale Hinrichtungen und "Verschwindenlassen" – zu ermitteln, zu richten und zu bestrafen im Einzelnen dargestellt. Im Anschluss daran wird die Position der internationalen Rechtsprechung zu dieser staatlichen Verpflichtung sowie zur Schaffung von Wahrheitskommission aufgezeigt. Abschließend findet eine Darstellung der Positionen der drei untersuchten Wahrheitskommissionen statt.

Im letzten Teil werden einige Einzelfragen – wie die Veröffentlichung der Namen der Täter in den Schlussberichten, die Weiterleitung der gesammelten Informationen und des Berichts an die Justiz zur Einleitung der entsprechenden Untersuchungen sowie die Bedeutung der Berichte und der gesammelten Information für die Gerichte – untersucht und in Zusammenhang mit der Strafverfolgung gebracht. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung sowie Schlussfolgerungen aus der vorliegenden Untersuchung.

KAPITEL 1: Wahrheitskommissionen: Ein Vergleich

Einleitung

"Wahrheitskommissionen" sind Institutionen, die zu dem Zweck eingerichtet werden, die jüngste Vergangenheit von Ländern zu untersuchen, in denen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind. Es gibt keine "Standard"-Wahrheitskommission. Jede Wahrheitskommission unterscheidet sich von der anderen in der Art und Weise der Entstehung, der Zusammensetzung, dem Aufgabenbereich, den Befugnissen, den Ausführungsfristen und anderen Merkmalen.

Folgende Merkmale sind jedoch allen Wahrheitskommissionen gemein:

Sie werden entweder von der neuen Regierung oder – etwa nach einem Bürgerkrieg – von der Regierung und der bewaffneten Opposition gemeinsam eingerichtet.

Sie konzentrieren ihre Untersuchungen auf die Vergangenheit.

Sie beschränken ihre Untersuchungen nicht auf ein einzelnes Ereignis, sondern haben das Ziel, einen allgemeinen Überblick über die während eines bestimmten Zeitraums begangenen Menschenrechtsverletzungen zu geben und deren inneren Zusammenhang aufzuzeigen.

Sie werden nur für einen im voraus bestimmten Zeitraum eingerichtet, der in der Regel im Mandat festgelegt wird.

Sie verfügen grundsätzlich über spezielle Kompetenzen und Befugnisse.

Wahrheitskommissionen werden zumeist in Zeiten des Übergangs von autoritären Regimen, Militärregierungen oder Bürgerkriegen hin zur Demokratie eingerichtet. Denn die neuen Regierungen stehen dem Problem der Vergangenheitsbewältigung gegenüber. Sie müssen entscheiden, ob sie zur Vermeidung einer Konfrontation mit den ehemaligen Regierungsmitgliedern für ein Vergessen der Vergangenheit eintreten oder aufgrund ihrer ethischen, politischen und insbesondere gesetzlichen Verpflichtungen die Täter von Menschenrechtsverletzungen bestrafen wollen.

Viele Regierungen entscheiden sich in einer solchen Übergangszeit, in der sie zudem mit dem Erbe eines ineffizienten Gerichtswesens belastet sind, für die Einrichtung einer Wahrheitskommission. So gelingt es ihnen, innerhalb kurzer Zeit einen offiziellen, für die Öffentlichkeit zugänglichen Bericht über die Vergangenheit vorzulegen. Gleichzeitig markieren sie damit den Beginn einer neuen Epoche: Eine Epoche, in der die Menschenrechte geachtet und die Regeln des Rechtsstaates respektiert werden sollen.

Von den Wahrheitskommissionen werden dieselben Straftaten untersucht wie von den Strafgerichten. Die Ermittlungen sind aber jeweils unterschiedlicher Natur. Obgleich die Wahrheitskommissionen – wie oben festgestellt – in der Regel über Spezialbefugnisse verfügen, sind diese nicht so weitreichend wie die Befugnisse der Strafgerichte. Die Verfahren der Wahrheitskommissionen werden nicht durch die Prozessordnung geregelt. Die Wahrheitskommissionen verfügen weder über die Befugnis, Zeugen zu laden, noch können sie – im juristischen Sinne – die Schuld oder Unschuld der Beschuldigten feststellen.

Es ist nicht das Ziel der Wahrheitskommissionen, jede einzelne Straftat, die in der Vergangenheit begangen wurde, zu untersuchen. Sie können sie in ihren Berichten konkrete Beispielsfälle darstellen, die Aufgabe der Wahrheitskommissionen besteht aber darin, die den Taten zugrunde liegende Systematik und Methode sowie die Ursachen und Auswirkungen der Gewalt zu analysieren und darzustellen. Darüber hinaus haben sie die Befugnis – und manchmal sogar die Pflicht – eine Bewertung der institutionellen Verantwortlichkeit (z. B. der Gerichte oder der Kirche) vorzunehmen.

Die Opfer spielen für die Wahrheitskommissionen eine größere Rolle als die Täter. Gleichzeitig haben auch die Wahrheitskommissionen selbst für die Opfer einen hohen Stellenwert. Für viele Opfer stellt ihre Aussage vor einer Wahrheitskommission und die Veröffentlichung ihres Falles in einem offiziellen Bericht die erste staatliche Anerkennung der ihnen gegenüber verübten Taten und einen ersten Schritt zu der von der Regierung beabsichtigten Aussöhnung dar.

Es gibt aber auch Gemeinsamkeiten zwischen den Wahrheitskommissionen und der Justiz. So veröffentlichen einige Wahrheitskommissionen in ihren Berichten die Namen der Täter und geben diese Berichte nebst den gesammelten Informationen an die Strafverfolgungsbehörde weiter, die dann die entsprechenden Strafverfahren eingeleitet werden können.

In den folgenden Abschnitten wird eine vergleichende Studie über drei lateinamerikanische Wahrheitskommissionen vorgenommen: Argentinien (1983-1984), El Salvador (1992-1993) und Guatemala (1997-1998).

Argentinien

1. Historischer Hintergrund

Zwischen 1976 und 1983 wurde Argentinien von einer Militärdiktatur regiert. Die argentinische Regierung verwendete im „Kampf gegen den Terrorismus" illegale Methoden wie Folter, extralegale Hinrichtungen sowie das "Verschwindenlassen" von Menschen. Während dieser Zeit wurden mehr als dreissigtausend Menschen durch den Staat willkürlich festgenommen und in geheime Inhaftierungslager gebracht. Dort wurden sie bis zu ihrer Freilassung, ihrem Tod oder ihrem Verschwinden gefoltert.

Im Jahre 1981 war die politische und wirtschaftiche Lage Argentiniens sehr schlecht. Nach der Niederlage im Falklandkrieg im Juni 1982 verlor die regierende Militärjunta an Legitimität. Sie trat zurück und es wurden Neuwahlen einberufen. Raúl Alfonsín, Kandidat der Radikalen Partei, warb im Wahlkampf mit der Strafverfolgung der Täter. Vor allem wegen seines Versprechens, nach einem Wahlsieg für Gerechtigkeit zu sorgen, gewann Raúl Alfonsín die Wahlen. Am 10.12.1983 trat er seine Präsidentschaft an.

2. Rechtliche Grundlagen

Wenige Tage nach seinem Amtsantritt am 15. Dezember 1983 erließ Präsident Alfonsín das präsidentiale Dekret 187/83 (im Folgenden nur Dekret 187/83 genannt). Durch dieses Dekret wurde die "Comisión Nacional sobre la Desaparición de Personas" (Nationale Kommission über das Verschwinden von Menschen, im Folgenden CONADEP genannt) eingerichtet.

Aufgrund ihrer Rechtsgrundlage, ihrer Ziele und ihrer Finanzierung war die CONADEP eine öffentliche Einrichtung. Ihre Mitglieder, die gesetzlich bestimmt waren und in einem öffentlichen Akt benannt wurden, waren Beamte. Die Aufgaben der CONADEP wurden aus öffentlichen Mitteln finanziert und ihr Sitz befand sich in einem öffentlichen Gebäude.

3. Zusammensetzung

Die CONADEP bestand aus 13 Mitgliedern, die alle argentinische Staatsbürger waren. Zehn Mitglieder wurden von Präsident Alfonsín bereits in seinem Dekret benannt. Die anderen drei Mitglieder wurden vom Parlament gewählt. Da der Präsident die notwendige Objektivität und Seriosität der Kommission gewährleisten wollte, ernannte er als Mitglieder Persönlichkeiten von großem nationalen und internationalen Ansehen, die durch ihre unbeirrbare Haltung in der Verteidigung der Menschenrechte und durch ihre Bedeutung in unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft bekannt geworden waren. Der Kommissionspräsident war der berühmte Schriftsteller Ernesto Sábato.

4. Mandat

Die CONADEP hatte die Aufgabe, den Verbleib von Tausenden von Verschwundenen aufzuklären, die während der Regierungszeit der Vorgängerregierung durch Vertreter des Staates willkürlich festgenommen wurden und nie wieder aufgetaucht waren, sowie die Umstände, unter denen diese Taten begangen worden waren. Darüber hinaus sollte die CONADEP über die Unterbringung der Kinder, die im Rahmen der „Terrorismusbekämpfung" der Vormundschaft ihrer Eltern oder Betreuer entzogen worden waren, bestimmen.

Nach sechs Monaten mußte die CONADEP ihre Arbeit abschließen und dem Präsidenten Alfonsín ihren Schlussbericht Nunca Más (Nie Wieder) vorlegen, der eine genaue Darstellung der untersuchten Taten beinhalten sollte.

Obwohl dem „Verschwindenlassen" von Menschen in der Regel eine illegale Festnahme vorausging, gefolgt von Folter und extralegaler Hinrichtung, wurden diese Taten von der CONADEP nur dann als „Fälle" untersucht und gewertet, wenn sie mit dem „Verschwindenlassen" der Opfer endete, das heisst wenn die Opfer bzw. die Leichen nicht gefunden wurden.

5. Anwendbares Recht

In dem Dekret 187/83 wurde festgestellt, dass die Kommission das Ziel hat "diejenigen Taten aufzuklären, die mit dem "Verschwindenlassen" von Menschen im Land zusammenhängen" . Allerdings wurde der Begriff "Verschwindenlassen" nirgendwo definiert; es wurde auch nicht ausdrücklich oder konkludent darauf hingewiesen, in welchem rechtlichen Rahmen der Begriff auszulegen sei.

In den Schlussfolgerungen des Berichts Nunca Más wird ein etwas genauerer Begriff verwendet: Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts die Zahl der "gewaltsam Verschwundenen" auf etwa 8960 geschätzt wird.

Auch bleibt in dem Bericht unerwähnt, welcher rechtliche Rahmen bei der Auswahl und Bewertung der Fälle herangezogen wurde. Jedoch lässt sich aus dem Bericht herauslesen, dass die Kommission Fälle von Personen untersucht hat, die während der Zeit der Militärjunta illegal durch Vertreter des Staates – oder von Privatpersonen mit Duldung des Staates – festgenommen wurden, deren Verbleib auch später nicht aufgeklärt wurde und die bis heute verschwunden sind.

Obwohl im Jahr 1983 weder die "Declaration on the Protection of all Persons from Enforced Disappearances" noch die "Inter-American Convention on Force Disappearance of Persons" verabschiedet worden war, beschäftigte man sich auf internationaler und nationaler Ebene bereits mit dem Problem der "Verschwundenen".

In ihrer Resolution 33/173 vom 20. Dezember 1978 äußerte sich die UNO-Generalversammlung zutiefst besorgt über "Berichte aus verschiedenen Teilen der Welt über das gewaltsame oder unfreiwillige Verschwindenlassen von Menschen durch Exzesse von Seiten der Sicherheitsbehörden oder ähnlicher Einrichtungen, oftmals nachdem diese Personen festgenommen oder inhaftiert worden oder Opfer von illegalen Aktionen und weitreichender Gewalt geworden waren" . Auch zeigte sich die Generalversammlung beunruhigt von "Berichten über die Schwierigkeiten, zuverlässige Informationen von den zuständigen Behörden über das Schicksal dieser Menschen zu bekommen sowie von Berichten über die anhaltende Weigerung dieser Behörden oder Einrichtungen zuzugeben, dass sie Menschen festhalten". Die Regierungen wurden aufgefordert, angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, damit der Verbleib dieser Menschen ausfindig gemacht, schnelle und unparteiische Untersuchungen durchgeführt und die Täter vor Gericht gestellt werden können.

Die UNO-Menschenrechtskommission beschloss in der Resolution 20 (XXXVI) vom 29. Februar 1980 „to establish for a period of one year a working group consistent of five of its members, to serve as experts in their individual capacities, to examine questions relevant to enforced or involuntary disappearances of persons" . Die Dokumentation der von der CONADEP untersuchten Fälle zeigt, dass diese den Begriff des "gewaltsamen Verschwindens" gemäß der Resolution 33/173 der UNO-Vollversammlung und der Resolution 20 (XXXVI) der UNO- Menschenrechtkommission auslegt.

6. Methoden und Arbeitsweise

Die CONADEP wurde in ihrem Mandat ermächtigt, Anzeigen aufzunehmen und Beweis über die von ihr untersuchten Taten zu erheben. Sowohl Regierungsbeamte als auch Mitglieder der Streitkräfte wurden verpflichtet, der Kommission nach Wunsch Auskunft zu erteilen und/oder Unterlagen zu übergeben. Außerdem mussten sie der Kommission Zugang zu allen Stellen verschaffen. Im Gegensatz zu den Gerichten war die CONADEP jedoch nicht befugt, die Zeugen unter Androhung von Zwangsmitteln zu laden.

Der Kommissionsbericht der CONADEP stützte sich in erster Linie auf die Aussagen von Tausenden von Anzeigenerstattern (Familienangehörige, Zeugen oder Freunde), oder auf die Aussagen der Opfer selbst, falls diese die Freiheit wiedererlangt hatten, oder von Tätern. In dem Bericht wurden aber auch Informationen aus eigenen Untersuchungen vor Ort eingearbeitet. So wurden Internierungslager, Krankenhäuser, Gefängnisse, Leichenschauhäuser, Friedhöfe und sonstige Orte, an denen überlebende Verschwundene oder deren Leichen vermutet wurden, besucht.

Darüber hinaus verarbeitete der Bericht die Antworten auf ungefähr 1300 von der Kommission versendeten amtlichen Schreiben, in denen private und öffentliche Einrichtungen sowie internationale Organisationen um Auskunft gebeten worden waren. Die Kommission musste jedoch auch feststellen, dass viele amtliche Informationen vernichtet worden waren oder von den Verantwortlichen der Verbrechen – bis zum heutigen Tag – geheim gehalten werden.

Gleichzeitig unternahmen die Mitglieder der CONADEP Reisen ins In- und Ausland, um weitere Zeugenaussagen zu erlangen und Ermittlungen durchzuführen. Konsulate und Botschaften wurden ermächtigt, Zeugenaussagen aufzunehmen. Auch wurden von der CONADEP sechs Niederlassungen im Land eingerichtet.

Die CONADEP hatte gemäß ihrem Mandat die Befugnis zur Selbstorganisation. Sie war ermächtigt, die ihr notwendig erscheinenden Abteilungen und Fachteams einzurichten. Die CONADEP richtete fünf Abteilungen ein: die Abteilung für Anzeigenerstattung, die Abteilung für Dokumentation und Datenverarbeitung, die Abteilung für Methode und Verfahren, die Rechtsabteilung und die Verwaltungsabteilung.

7. Bericht

Mit einer Verspätung von drei Monaten wurde der Bericht Nunca Más am 20. September 1984 an den Präsidenten Raúl Alfonsín übergeben. Der Bericht schätzte die Zahl der Verschwundenen während der Militärdiktatur auf 8960 und die Zahl der Internierungslager auf 340. Der CONADEP gelang es in ihrem Bericht nicht, ihre Hauptaufgabe zu erfüllen, nämlich den Verbleib der Verschwundenen - bzw. der Leichen - aufzuklären.

Statt dessen erfolgte in dem Bericht eine detaillierte Beschreibung der Methode des argentinischen Staates, Personen festzunehmen, zu foltern und "verschwinden zu lassen" . Außerdem stellte der Bericht die Opfer der Militärdiktatur dar und bewertete die Rolle der Justiz. Darüber hinaus wurden die Rechtsgrundlagen und Lehren dargestellt, mit denen das Militär "seinen Kampf gegen die Guerilla" rechtfertigte.

Obwohl dies nicht ausdrücklich im Dekret 187/83 festgeschrieben war, wurden in dem Bericht Empfehlungen an die Justiz und die Legislative abgegeben. Die Justiz wurde angehalten, die durch die CONADEP erlangten Informationen umgehend zu bearbeiten. Die Legislative sollte Gesetze zur Entschädigung der Angehörigen der Verschwundenen erlassen. Der Straftatbestand des "Verschwindenlassens von Menschen" sollte als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" in das nationale Recht aufgenommen werden.

El Salvador

1. Historischer Hintergrund

El Salvador erlebte zwischen 1980 und 1991 einen grausamen Bürgerkrieg. Während dieses Krieges kamen mindestens 75000 Menschen durch politische Morde der "escuadrones de la muerte" (Todesschwadronen), extralegale Hinrichtungen, "Verschwindenlassen", Folter und Entführung ums Leben. Mindestens 1,2 Millionen Menschen – von einer Bevölkerung von 6 Millionen – waren gezwungen, ihr Dorf oder sogar ihr Land zu verlassen.

Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Kolumbien, Mexiko, Spanien und Venezuela begannen im Jahre 1989 Friedensverhandlungen zwischen der "Frente Farabundo Martí para la Liberación Nacional" (im Folgenden FMLN) und der salvadorianischen Regierung. Während der dreijährigen Verhandlungen unterschrieben die Parteien zahlreiche Übereinkommen, um einen endgültigen Frieden in El Salvador zu garantieren, unter anderem über die Reform des Militärs und der Polizei, die Verbesserung des Rechts- und Wahlsystem wie auch über die Anerkennung der Menschenrechte.

Die Friedensverhandlungen endeten mit der Unterzeichnung eines abschließenden Friedensabkommens "Acuerdos de Chapultepec" (Abkommen von Chapultepec) am 16. Januar 1992 in Mexiko-City. Dieses Übereinkommen faßte den Inhalt aller zuvor unterzeichneten Übereinkommen zusammen und bildete den Anfang ihrer Durchsetzung.

2. Rechtliche Grundlagen

Anläßlich von Gesprächen zwischen Regierung und FMLN über das Thema der Menschenrechte entstand die Idee der Einrichtung einer Wahrheitskommission. Mit der Gründung einer vertrauenswürdigen Institution sollte es ermöglicht werden, innerhalb kurzer Zeit die schweren Menschenrechtsverletzungen des Bürgerkrieges aufzuklären. Die Gründung einer Wahrheitskommission wurde schließlich in den „Acuerdos de México" (Abkommen von Mexiko), die am 27. April 1991 in Mexiko-City von der Regierung El Salvadors und der FMLN unterzeichnet wurden, beschlossen. Dieses Abkommen ist Teil der „Acuerdo de Chapultepec".

Anders als in Guatemala wurde in El Salvador die rechtliche Gültigkeit der Friedensabkommen kaum diskutiert. Obwohl die Inhalte dieser Abkommen keine Aufnahme in die nationalen Gesetze gefunden hatten, wurde in der Praxis die rechtliche Gültigkeit der Abkommen sowohl im Inland, als auch auf internationaler Ebene anerkannt. Es ist schwierig, die genaue Rechtsqualität dieser Übereinkommen zu bestimmen. Es handelt sich hierbei nicht um internationale Verträge im Sinne von Art. 38 des „Statuts des Internationalen Gerichtshofs", da diese nur zwischen Staaten geschlossen werden können und die FMLN zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht den Rang eines Staates besaß. Auch handelt es sich bei den Abkommen nicht um nationales Recht, da sie weder das Produkt eines gesetzgebenden Aktes des Kongresses oder des Präsidenten darstellen, noch später irgendein gesetzgebender Aufnahmeakt der Abkommen in das nationale Recht stattgefunden hat. Die beste Beschreibung dieser Abkommen scheint die zu sein, die im „Agreement on a Firm and Lasting Peace" von Guatemala verwendet wird, wo darauf hingewiesen wird, dass die Friedensabkommen dieses Landes "consensos de carácter nacional" (ein nationalen Konsens) widerspiegeln.

Obwohl der Status der Wahrheitskommission sich aus deren Rechtsgrundlage ableiten lassen müßte, hatte die salvadoranische Kommission auch Elemente aus dem internationalen Recht. So besaß sie einen „hybrid character" mit Elementen aus dem nationalen und gleichzeitig aus dem internationalen Recht. Darin ähnelte sie der Wahrheitskommission in Guatemala.

Die Wahrheitskommission in El Salvador wurde im Rahmen eines Friedensprozesses unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschaffen, die nicht nur an den Friedensverhandlungen teilgenommen sowie jedes einzelne Abkommen unterzeichnet hatte, sondern auch damit beauftragt war, auf die Einhaltung der Friedensabkommen zu achten. Darüber hinaus arbeitete die Wahrheitskommission mit internationalen Mitteln und internationaler Besetzung. Sogar bei den drei Kommissionsmitgliedern, die vom UN-Generalsekretär gemäß den Abkommen designiert worden waren, handelte es sich um Ausländer.

Zusammensetzung

Anders als in Argentininien, war die salvadoranische Wahrheitskommission international besetzt. Die Wahl der Mitglieder erfolgte gemäß den Friedensabkommen durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Anhörung der Parteien. In die Kommission wurden drei Ausländer gewählt. Auch die Mitglieder des Durchführungsteams waren Ausländer und sogar die Mittel zur Finanzierung der Kommission kamen aus dem Ausland.

Obwohl eine internationale Wahrheitskommission die Souveränität eines Landes berührt, machte die extreme Polarisierung der salvadoranischen Gesellschaft es gemäß den Aussagen der Teilnehmer der Friedensverhandlungen unmöglich, drei salvadoranische Bürger zu finden, die in der Lage gewesen wären, ihre Tätigkeit in der Wahrheitskommission unparteiisch auszuüben.

Mandat

Die Wahrheitskommission von El Salvador wurde gemäß den "Acuerdos de México" beauftragt "schwere Gewalttaten zu untersuchen, die seit 1980 begangen worden waren und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft eine Veröffentlichung der Wahrheit dringend erforderlich machten" . Um die Anzahl der Fälle, die von der Kommission untersucht werden sollten, zu beschränken, wurden zwei zusätzliche Kriterien aufgestellt:

Die herausragende Bedeutung der Taten, ihre besonderen Merkmale und Auswirkungen sowie das Ausmaß der durch sie in der Gesellschaft hervorgerufenen Empörung;

Die Notwendigkeit, für die durch den Friedensprozess eingeleiteten positiven Veränderungen Vertrauen zu erwecken, sowie die Förderung der nationalen Aussöhnung.

Die Wahrheitskommission untersuchte extralegale Hinrichtungen – einschließlich der Morde von Todesschwadronen und Massaker, sowie das von beiden Bürgerkriegsparteien ausgeübte "Verschwindenlassen" von Menschen. Aufgabe der Wahrheitskommission war es auch, Empfehlungen juristischer, politischer und administrativer Art auszuarbeiten mit dem Ziel, die Wiederholung solcher Taten zu verhindern und die nationale Aussöhnung wiederherzustellen. Sechs Monate nach ihrer Einrichtung sollte die Kommission einen Schlussbericht vorlegen, der die Schlussfolgerungen der Untersuchungen sowie Empfehlungen beinhalten sollte.

Anwendbares Recht

Zwar wurde die Wahrheitskommission in den "Acuerdos de Mexico" beauftragt, "schwere Gewalttaten" zu untersuchen. Es wurde jedoch nicht erwähnt, in welchem rechtlichen Rahmen dieser Begriff ausgelegt werden sollte oder welches Recht die Kommission für ihre Handlungen anzuwenden hatte. Nach den Mitgliedern der Wahrheitskommission war der Aufgabenbereich der Kommission zum einen durch das internationale Recht für Menschenrechte und zum anderen durch das humanitäre Völkerrecht definiert. Während das internationale Recht für Menschenrechte nur für Staaten gilt, ist das humanitäre Völkerrecht sowohl für den Staat als auch für die organisierten bewaffneten Oppositionsgruppen gültig, soweit die Voraussetzungen des II. Zusatzprotokolls erfüllt sind, d.h. dann, wenn die bewaffnete Gruppe Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Vertragspartei ausübt, oder wenn die Voraussetzungen des gemeinsamen Art. 3 des Genfer Abkommen vorliegen.

Die Wahrheitskommission vertrat die Auffassung, dass in El Salvador diese Voraussetzungen für die Anwendung des humanitären Völkerrechts erfüllt waren. Durch eine besondere Auslegung der Tragweite des internationalen Rechts für Menschenrechte kam sie ausserdem zu dem Ergebnis, dass dieses auch als normativer Rahmen für die Handlungen der FMLN anzuwenden sei:

„It is true that, in theory, international human rights law is applicable only to Governments, while in some armed conflicts internmational humanitarian law is binding on both sides: in other words, binding on both insurgents ans Governments forces. However, it must be recognized that when insurgents assume government power in territories under their control, they too can be required to observe certain human rights obligations that are binding on the State under international law..."

in: Buergenthal, Thomas, The United Nations Truth Commission for El Salvador, in: Kritz, Neil J., Transitional Justice, Washington D.C., 1995, Vol. I, S. 312.

Das für die Arbeit der Kommission anwendbare internationale Recht für Menschenrechte besteht aus verschiedenen internationalen Abkommen, die im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation Amerikanischer Staaten geschlossen wurden und für den salvadoranischen Staat verpflichtend sind. Die wichtigsten Abkommen neben der "Charta der Vereinten Nationen" sind der "Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte" (im Folgenden IPBPR) sowie die "Amerikanische Menschenrechtskonvention" (im Folgenden AMRK). Beide Abkommen wurden von El Salvador vor 1980 ratifiziert. Sie waren somit während des bewaffneten Konflikts, auf den sich das Mandat der Kommission bezieht, bereits in Kraft.

Wie bereits dargestellt, wies die Kommission darauf hin, dass die auf den salvadoranischen Konflikt anwendbaren Vorschriften des humanitären Völkerrechts die Artikel 3 der "Genfer Abkommen von 12. August 1949" sowie Artikel 3 des "Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte" seien. Die vorgenannten Abkommen waren von El Salvador vor 1980 ratifiziert worden.

Die Wahrheitskommission kam zu dem Ergebnis, dass nicht jede Verletzung eines garantierten Rechts als "schwere Gewalttat" verstanden werden könne. In den Friedensabkommen wird anerkannt, dass manche Rechtsverletzungen schwerer wiegen als andere. Denn es gibt bestimmte Rechte, die niemals - auch nicht vorübergehend - ausser Kraft gesetzt werden können, nicht einmal in Kriegszeiten oder in Zeiten des nationalen Notstands. Die Wahrheitskommission stellte eine Verbindung her zwischen den "schweren Gewalttaten" und diesen unantastbaren Rechten, insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Integrität.

Die vorgenannten internationalen Verträge und Abkommen gaben der Wahrheitskommission die normativen Kriterien an die Hand, die sie zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der schweren Gewalttaten benötigte, welche von beiden Seiten des bewaffneten Konflikts begangen worden waren.

Methoden und Arbeitsweise

Gemäß den "Acuerdos de México" war die Wahrheitskommission befugt, sich so zu organisieren, wie sie es für richtig hielt. Sie hatte völlige Freiheit darin, sich alle Informationen, die sie als erheblich betrachtete, mit den von ihr für angemessen gehaltenen Mitteln zu verschaffen.

Gemäß Artikel 8 b) war die Kommission befugt, "alle Personen, Gruppen und Mitglieder von Einrichtungen und Institutionen persönlich und frei zu vernehmen". Um die Öffentlichkeit über ihre Arbeit zu informieren und sie zu ermuntern, Anzeigen zu erstatten sowie Hinweise zu erteilen, schaltete die Kommission Anzeigen in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Am Ende ihrer Tätigkeit lagen der Kommission über 2000 Zeugenaussagen vor; sie hatte Hunderte von Zeugen und Personen verhört, die wichtige Hinweise geben konnten.

Weitere Informationen erlangte die Kommission aus anderen nationalen und internationalen Quellen sowie aus Gerichtsverfahren. Wie in Argentinien, übten auch in El Salvador viele Täter weiterhin öffentliche Ämter aus. Es war deshalb sehr schwierig an schriftliche Unterlagen über die zu untersuchenden Taten heranzukommen. Wenn die Kommission die Personalakten von einigen Militärs oder Informationen über ihre Stellung während des bewaffneten Konflikts verlangte, lautete die Antwort in der Regel, die Akten seien zerstört worden, könnten nicht gefunden werden oder seien unvollständig.

Gemäß Artikel 5 des Mandats waren "die Tätigkeiten der Kommission nicht der Strafgerichtsbarkeit zuzuordnen". Daher galten für die Kommission weder die Strafprozessordnung noch die sonstigen Regeln, die herkömmlicherweise das Verfahren jeder gerichtlichen oder quasi-gerichtlichen Einrichtung bestimmen. Dies verdeutlicht den Charakter der Kommission, die für einen Zeitraum von nur 6 Monaten eingerichtet wurde und ihre Untersuchungsergebnisse in diesem kurzen Zeitraum vorzulegen hatte.

Die wichtigste Auswirkung der vorgenannten Vorschrift war, dass die Wahrheitskommission – wie auch im Fall von Argentinien – nicht das Recht hatte, Zeugen oder mögliche Täter unter Strafandrohung zu laden. Jedoch verpflichteten sich die Parteien in El Salvador, mit der Kommission – soweit diese es wünschte – zusammen zu arbeiten und dieser den Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die in ihrer Reichweite lagen. So konnte die Kommission ohne Schwierigkeiten alle ihr wichtig erscheinenden Personen – einschließlich Regierungsbeamte, ehemalige Mitglieder der Guerrilla und Sicherheitskräfte – verhören. Es muss jedoch betont werden, dass die Tatsache, dass alle einbestellten Zeugen erschienen, nicht bedeutete, dass diese der Wahrheitskommission gegenüber immer die Wahrheit gesagt hätten.

Anders als im Strafverfahren, hatte die Wahrheitskommission "ihre Tätigkeiten vertraulich vorzunehmen". Das hatte insbesondere die Geheimhaltung der Namen der Zeugen und anderer Quellen zur Folge. Grund hierfür war das allgemeine Klima der Gewalt, das immer noch im Land vorherrschte. Dieses führte dazu, dass potentielle Zeugen berechtigte Angst hatten, sich über die Geschehnisse zu äußern, wenn ihre Namen veröffentlicht worden wären.

Es ist zweifelhaft, ob dieses Verfahren mit den Grundregeln des "due process of law" zu vereinbaren war, insbesondere was das Recht des Angeklagten, seine Ankläger zu kennen und diese zu befragen, betrifft. Für die Kommission hatte die Sicherheit der Opfer Vorrang. Ausserdem verfügte sie weder über die entsprechenden richterlichen noch polizeilichen Befugnisse, die es ihr ermöglicht hätten, den Zeugen irgendeine Art von Sicherheit zu gewährleisten. Die vertrauliche Behandlung der Informationen war das Einzige, was die Kommission zum Schutz der Zeugen tun konnte.

Die Wahrheitskommission konnte weder über die Verantwortlichen richten noch diese bestrafen. Sie entschied sich aber dafür, die Namen der Täter in den von ihr untersuchten Fällen in ihrem Bericht zu veröffentlichen., obwohl die "Acuerdos de México" hierüber keine Aussagen machten. Den mutmaßlichen Tätern wurde bei ihrer Vernehmung durch die Kommissionsmitglieder mitgeteilt, dass sie "beschuldigt" seien. Ihnen wurden aber niemals die Namen der "Ankläger" preisgegeben, geschweige denn fand eine Gegenüberstellung statt.

Um die Objektivität und den Wahrheitsgehalt des Berichts zu gewährleisten – insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Verschwiegenheitspflicht – nahm die Wahrheitskommission eine sehr sorgfältige Prüfung der erhobenen Beweise vor. Nie wurde ein Fall mit der Aussage nur eines Zeugen entschieden. Auch wurde kein Fall allein auf der Grundlage von Sekundärberichten von nationalen und internationalen Organisationen oder Zeugen vom Hörensagen entschieden.

Bericht

Der Kommissionsbericht "De la Locura a la Esperanza: La guerra de 12 años en El Salvador" (Vom Wahnsinn zur Hoffnung: Der 12-jährige Krieg in El Salvador) wurde am 15. März 1993 vom UNO-Generalsekretär veröffentlicht. Der erste Teil beinhaltet eine kurze Darstellung über den Bürgerkrieg in El Salvador sowie über Ursachen und Auswirkungen der Gewalt. Der Hauptteil des Berichts umfasst Einzelfälle, die von der Kommission entschieden wurden.

Die Wahrheitskommission zählte mehr als 22000 Anzeigen über schwere Gewalttaten, davon betrafen 60% extralegale Hinrichtungen, 25% das "Verschwindenlassen" von Menschen und 20% Folter. 85% der Taten wurden Vertretern des Staates zugerechnet und 5 % den Mitgliedern der FMLN. Nur 40 Fälle wurden grundlegend untersucht und in den Bericht aufgenommen – einschließlich der Namen der Verantwortlichen. Der Bericht gibt auch Empfehlungen ab an die Justiz, die Streitkräfte, den Kongress und den Präsidenten. Unter anderem wurde empfohlen, die im Bericht benannten Verantwortlichen aus den Streitkräften zu entlassen. Wegen der Ineffizienz der Justiz wurde die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen nicht empfohlen.

Guatemala

Historischer Hintergrund

Nach 34 Jahren Bürgerkrieg und mindestens 10000 Toten, 40000 Verschwundenen und mehr als 1 Million Menschen, die aus ihren Dörfern oder Städten hatten flüchten müssen, unterzeichneten die Regierung von Guatemala und die "Unidad Revolucionaria Nacional de Guatemala" (URNG) den "Acuerdo de Paz Firme y Duradera" (Abkommen über den festen und dauerhaften Frieden).

Das Abkommen, das am 29. Dezember 1996 in Oslo unterzeichnet wurde, setzte dem bewaffneten Konflikt nach langen und zähen Verhandlungen endlich ein Ende. Darüber hinaus wurden mit diesem Abkommen sämtliche zuvor erzielten Vereinbarungen zwischen der Regierung und der URNG über politische, militärische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Themen in Kraft gesetzt. Die UNO hatte die Schirmherrschaft über die Verhandlungen übernommen. Sie achtete auch auf die Einhaltung der Vereinbarung.

Rechtliche Grundlagen

Während der Friedensverhandlungen zwischen Regierung und Guerrilla wurden verschiedene Abkommen unterzeichnet. Eines dieser Abkommen war das "Agreement on the Establishment of the Commission to Clarify Past Human Rights Violations and Acts of Violence that have caused the Guatemalan Population to Suffer" (im Folgenden "Agreement" genannt). Durch dieses Abkommen wurde die "Comision de Esclarecimiento Historico" (Kommission zur Aufklärung der Vergangenheit) gegründet (im Folgenden CEH).

Anders als in El Salvador fand in Guatemala eine Auseinandersetzung über die Rechtsqualität der Übereinkommen statt. Die Argumente zur rechtlichen Beurteilung der Friedensabkommen von Guatemala ähneln denjenigen, die in Bezug auf die Friedensabkommen von El Salvador vorgebracht wurden. Auch hier kann nicht von internationalen Verträgen gesprochen werden, da die URNG zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übereinkommen keine Staatsqualität besaß. Ausserdem handelt es sich nicht um nationales Recht, da die Abkommen weder vom Kongress noch vom Präsidenten verabschiedet wurden. Der "hybrid character" der Übereinkommen mit Elementen aus dem nationalen und dem internationalen Recht ist also auch hier vorhanden.

Im Gegensatz zu El Salvador gab es in Guatemala eine spezielle rechtliche Grundlage im nationalen Recht, und zwar im Gesetz über die Nationale Aussöhnung, das am 18. Dezember 1996, elf Tage vor dem Abschluss des Friedensabkommens, verabschiedet worden war. In diesem wurde die Tätigkeit der CEH in einem kurzen Satz erwähnt. Es wurde hierbei im Wesentlichen auf das Osloer Abkommen verwiesen, so dass dieses formal auf indirekte Weise im nationalen Recht anerkannt wurde.

In der Praxis funktionierte die CEH als eine öffentliche Einrichtung. Sie nahm ihre Arbeit auf dem ihr zugrunde liegenden Abkommen auf: Sie stellte offizielle Beziehungen zu den Regierungsstellen her, führte Ermittlungen durch und nahm auf diese Weise zwei Jahre lang am öffentlichen Leben des Landes teil.

Zusammensetzung

In Guatemala war die Kommission teilweise international besetzt. Gemäß dem Abkommen setzte sie sich zusammen aus dem Leiter der Friedensverhandlungen, welcher vom UN-Generalsekretär ernannt wurde, einem guatemaltekischen Staatsangehöriger mit einwandfreiem Ruf, der vom Leiter der Friedensverhandlungen im Einverständnis mit den Parteien ernannt wurde sowie einem Akademiker, der vom Leiter der Friedensverhandlungen im Einvernehmen mit den Parteien von einer Liste ausgewählt wurde, die von Universitätspräsidenten vorgelegt wurde.

Da der Leiter der Friedensverhandlungen für einen anderen wichtigen Posten designiert worden war, ernannte der Generalsekretär nach Rücksprache mit den Parteien den deutschen Professor Christian Tomuschat zum Mitglied des CEH. Dieser war ein langjähriger unabhängiger Experte Guatemalas beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gewesen. Gemäß dem Friedensabkommen ernannte Professor Tomuschat in Übereinstimmung mit den Parteien zwei guatemaltekische Staatsbürger als weitere Mitglieder der Kommission.

Mandat

Die CEH hatte gemäß dem "Agreement" folgende Aufgaben:

Die objektive, ausgewogene und unparteiische Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten, die dem guatemaltekischen Volk Leid zugefügt haben und in Verbindung stehen mit dem bewaffneten Konflikt zwischen 1962 und 1996.

Die Ausarbeitung eines Berichts, der die Ermittlungsergebnisse darstellt und objektive Informationen über die Geschehnisse des vorgenannten Zeitraums vermittelt, einschließlich aller interner und externer Faktoren.

Die Erteilung spezieller Empfehlungen zur Förderung des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Guatemala. Die Kommission soll insbesondere Maßnahmen empfehlen zur Bewahrung der Erinnerung an die Opfer, zur Förderung einer Kultur des gegenseitigen Respekts und der Achtung der Menschenrechte sowie zur Festigung des Demokratieprozesses.

Anders als die Wahrheitskommissionen von Argentinien und El Salvador, übernimmt die CEH die vom internationalen Recht für Menschenrechte vorgenommene Unterscheidung zwischen Taten, die von Vertretern des Staates begangen wurden und solchen von bewaffneten Oppositionsgruppen.

Die CEH legte als "Menschenrechtsverletzungen" solche Taten aus, die durch Vertreter des Staates begangen wurden oder von Privatpersonen mit Wissen oder Duldung des Staates. Unter "Gewalttaten" subsumierte sie diejenigen Taten, die von Mitgliedern der URNG ausgeübt wurden sowie alle sonstigen Taten, die durch Privatpersonen aus Eigeninteresse ohne Mitwirkung, Zustimmung, Genehmigung oder Duldung des Staates unter Ausnutzung des durch den bewaffneten Konflikt entstandenen allgemeinen Klimas der Gewalt verübt wurden.

Anders als in El Salvador untersuchte die CEH nicht nur die typischen schweren Menschenrechtsverletzungen, die sich aus dem internationalen Recht für Menschenrechte ableiten ließen, wie das "Verschwindenlassen" von Menschen, extralegale Hinrichtungen und Folter, sondern auch andere Taten, die aus dem humanitären Völkerrecht abgeleitet werden konnten.

Der Bericht beinhaltete beispielsweise Fälle von Zivilisten, die aufgrund gewaltsamer Vertreibung zu Tode kamen oder weil sie als menschliche Schutzschilder benutzt worden waren. Ausserdem enthielt der Bericht Fälle von Zivilisten, die bei den bewaffneten Auseinandersetzungen, durch ungezielte Angriffe oder durch die Verwendung von Minen ums Leben gekommen waren. Auch wurden Fälle von Freiheitsberaubung, Zwangsarbeit und sexueller Gewalt in den Bericht aufgenommen.

Anwendbares Recht

Die CEH verstand die im "Agreement" vorgenommene Bezugnahme auf die "Menschenrechte" als eine Bezugnahme auf das Völkerrecht. Hauptparameter des juristischen Handlungsrahmens der Kommission ist danach die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Obgleich diese für die Vertragsstaaten nicht bindend ist, wird von der herrschenden Lehre anerkannt, dass der "harte Kern" der Erklärung in völkerrechtliches Gewohnheitsrecht erwachsen ist. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Leben und die persönliche Integrität, welches auch das Folterverbot beinhaltet. Eine weitere, für die Arbeit der CEH anwendbare Norm des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts, war das Verbot des Völkermords. All diese Normen waren gültig, als der Bürgerkrieg in Guatemala begann.

Berücksichtigt wurden von der CEH auch die internationalen Menschenrechtsverträge. Obwohl Guatemala die Mehrzahl dieser Verträge – mit Ausnahme des "Übereinkommens über die Unterdrückung und Bestrafung des Völkermordes" – erst nach den Jahren der größten Gewalt ratifiziert hatte, beinhalten alle Verträge Rechtsnormen, die in der Folgezeit mit dem Ziel angewendet wurden, die Grundrechte der Menschen zu schützen. Aus diesem Grund "stellen sie einen sehr genauen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der von der Kommission zu untersuchenden Taten ".

Guatemala ratifizierte die Genfer Abkommen vom 12.08.1949 im Jahre 1952 und die Zusatzprotokolle im Jahre 1987. Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedingungen, die im II. Zusatzprotokoll zur Anwendung der Normen für Konflikte von nicht-internationalem Charakter erfüllt seien. Obwohl die Protokolle zu einem Zeitpunkt ratifiziert wurden, als der härteste Teil des Krieges bereits vorbei war, ging die CEH davon aus, dass diese Verträge in weitem Sinne Mindestregeln aufstellten, die es in Zeiten des Krieges einzuhalten galt. Darüber hinaus war ein Großteil der im Protokoll verankerten Grundsätze Bestandteil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und der universellen Rechtsgrundsätze.

Methoden und Arbeitsweise

Wie in Argentinien und El Salvador, gingen bei der CEH Tausende von Aussagen und Hinweise von Einzelpersonen und Einrichtungen ein. Gemäß des Abkommens war die CEH befugt, auch die Personen vorzuladen, die der CEH wichtige Information erteilen konnten; eine Aussagepflicht bestand jedoch nicht.

Zur Bekanntmachung ihrer Arbeit in der Öffentlichkeit steuerte die CEH eine breit angelegte Medienkampagne im Lande, in welcher die Bevölkerung aufgefordert wurde, Zeugenaussagen zu machen und wichtige Informationen mitzuteilen.

Obwohl die Friedensvereinbarungen das Ende des Bürgerkrieges in Guatemala einleiteten, verschwand damit nicht gleichzeitig die Angst der Bevölkerung, über das Vergangene zu sprechen. Denn die meisten Täter waren weiterhin frei und konnten Rache nehmen. Um den Menschen eine gewisse Sicherheit zu bieten, vereinbarten die Parteien – wie dies auch in El Salvador der Fall war – , dass die Arbeit der CEH vertraulich vorgenommen werden und die Informationsquellen geheim gehalten werden sollten, um die Sicherheit der Zeugen und Informanten zu gewährleisten.

Die Hauptquelle für die Arbeit der CEH stellten die mehr als 8000 Aussagen von Zeugen und Opfern von Menschenrechtsverletzungen oder anderen Gewalttaten dar, die entweder einzeln oder kollektiv abgegeben wurden. Sehr hilfreich waren hierbei nicht nur die Aussagen der unmittelbaren Zeugen, sondern auch die der Zeugen vom Hörensagen, die Aussagen von mutmaßlichen Tätern sowie von den sogenannten "testigos clave" (Kronzeugen).

Bei den "testigos clave" handelte es sich um Personen, die aufgrund ihrer Merkmale oder aufgrund der Umstände privilegierte Zeugen von Geschehnissen geworden waren, die im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen oder Gewalttaten während des bewaffneten Konflikts standen oder mit Institutionen oder Gruppen, die in irgendeiner Weise beteiligt waren am bewaffneten Konflikt.

Aufgrund der Geheimhaltungspflicht mussten die Namen von allen Zeugen geheim gehalten werden, es sei denn, diese wünschten ausdrücklich, dass ihre Identität öffentlich gemacht wird.

Wie in Argentinien und El Salvador hatte die CEH kein Recht Zeugen mit Strafdrohung zu laden aber wie in El Salvador, hatten sich die Parteien verpflichtet, mit der CEH zusammenzuarbeiten. Die Informationen der Guerilla, die größtenteils mündlich erfolgten, wurden – auch wenn sie einige Lücken und Ungenauigkeiten in Bezug auf einzelne Punkte aufwiesen – als insgesamt "zufriedenstellend" qualifiziert. Sie waren sehr hilfreich zur historischen Rekonstruktion der einzelnen Abschnitte des bewaffneten Konflikts sowie der politischen Zusammenhänge, in welchen die Menschenrechtsverletzungen begangen worden waren.

Im Gegensatz dazu wurden die von staatlicher Seite erteilten Informationen – insbesondere die des Militärs, die hauptsächlich in der Vorlage von Dokumenten bestanden – als "unsicher und unbefriedigend" qualifiziert. Dennoch trugen sie zur Analyse der Strategien des Staates während des Bürgerkrieges bei und dienten in einigen Einzelfällen auch dazu, die Beteiligung des Staates bei schwersten Menschenrechtsverletzungen zu bestätigen.

Anders als in Argentinien und El Salvador hatte die CEH in Guatemala die Möglichkeit, Exhumierungen vorzunehmen – eine Aufgabe die eigentlich der Staatsanwaltschaft zusteht. Dies geschah in vier Fällen von Massakern, die als besonders schwerwiegend und bedeutend eingestuft wurden. Anwesend waren bei diesen Exhumierungen auch die Ermittler der CEH.

Die CEH arbeitete hauptsächlich im Umfeld des Koordinators für den Schlussbericht, der mit der Redaktion des Berichts und den Grunddaten beauftragt war, dem Beauftragten für alle administrativen Fragen und der Sicherheit der CEH und des Ermittlungsleiters, der die Untersuchungen der CEH koordinierte. Alle standen unter der Aufsicht des Exekutivsekretärs. Wie auch in El Salvador, wurden hier in verschiedenen Städten des Landes Büros eingerichtet.

Fälle, bei denen die Kommission zu der Überzeugung kam, es seien genügend Beweise vorhanden, um mit einiger Sicherheit die Tat und den Täter feststellen zu können, wurden als "registrierte Fälle" bezeichnet. In diesem Sinne wurde als "Fall" eine Tat bezeichnet, die an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit geschehen war, die eine oder mehrere Menschenrechtsverletzungen oder Gewalttaten zum Inhalt hatte, gegen ein oder mehrere Opfer gerichtet war und im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stand.

Zur Einleitung der Ermittlungen eines Falles sollten die zur Anzeige gebrachten Taten gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel, ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt sowie das Vorliegen einer möglichen Menschenrechtsverletzung oder einer Gewalttat, die in Verbindung steht mit dem Mandat der CEH.

Ziel der Untersuchungen war es nicht, die Fälle im juristischen Sinne aufzuklären, d.h. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters oder der Täter festzustellen. Vielmehr ging es darum, festzustellen, ob eine Menschenrechtsverletzung oder eine Gewalttat vorlag, ob sie in Zusammenhang stand mit dem bewaffneten Konflikt, und wer die institutionelle Verantwortung dafür hatte.

Grundsätzlich mussten die Aussagen von den Erklärenden unterzeichnet werden, um die Ernsthaftigkeit der Erklärungen zu gewährleisten und die Förmlichkeit der Handlung hervorzuheben. Dies geschah aber mit der Garantie, dass die Informationen sowie die Quelle vertraulich behandelt werden würden. Die Ermittler der CEH betrachteten jede Anzeige auch im Lichte der ihnen bereits bekannten Informationen, um zu entscheiden, ob sie berücksichtigt werden sollte oder nicht. Das Mindesterfordernis einer weitergehenden Ermittlung war, dass die Tat als Menschenrechtsverletzung oder Gewalttat einzustufen war, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stand.

Eine besondere Kategorie von Fällen stellten die sogenannten "casos ilustrativos" (beispielhafte Fälle) dar. Diese zeigten entweder Methoden von Menschenrechtsverletzungen oder Gewalttaten auf, einen wichtigen Strategiewechsel von einer der Parteien des bewaffneten Konflikt oder waren sehr schwerwiegend und hatten besondere Auswirkungen auf die guatemaltekische Gesellschaft bzw. Auswirkungen auf internationaler Ebene. Die CEH wählte insgesamt 110 "casos ilustrativos" aus, die von ihr umfassend untersucht wurden.

Bericht

Am 25. Februar 1999 wurde der 12 Bände umfassende Bericht "Guatemala. Memoria del Silencio" (Guatemala, Erinnerung der Stille) veröffentlicht. Der Bericht bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen: einem Abschnitt über den Verlauf des Bürgerkrieges, den dort begangenen Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten sowie die Vorgeschichte und einen Abschnitt über die Empfehlungen. Ausserdem wurde der Bericht durch zahlreiche Anlagen ergänzt.

Eines der Hauptergebnisse der CEH war, dass die Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten, die dem Staat zuzurechnen waren, 93% der registrierten Fälle umfassten. Zu den schwerwiegendsten Feststellungen gehörte, dass Vertreter des Staates einen Genozid gegen das Volk der Maya verübt hatten und dass der Staat verantwortlich dafür war, dass die Justiz ihrer Ermittlungs- Strafverfolgungs- und Bestrafungspflicht im Hinblick auf die Täter dieser Verbrechen nicht nachgekommen war.

Die Anlagen umfassen zum einen eine kurze Darstellung aller an die CEH herangetragenen 7517 Einzelfälle, zum anderen eine Darstellung von 110 "casos ilustrativos", die als besonders symptomatisch für die Typologie der seinerzeit begangenen Verbrechen angesehen werden.

KAPITEL 2: Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung

Einleitung

Im ersten Kapitel wurde eine vergleichende Analyse der Haupteigenschaften der drei untersuchten Wahrheitskommissionen vorgenommen. Hervorgehoben und verglichen wurden hierbei insbesondere die rechtlichen Aspekte. Das zweite Kapitel befaßt sich eingehend mit dem Verhältnis der Wahrheitskommissionen zur strafrechtlichen Verfolgung der von den Kommissionen untersuchten Taten.

Die Abschnitte I und II legen dar, dass sich aus dem Völkerrecht eine Verpflichtung der Staaten ergibt, die Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen, insbesondere die Täter von Folterungen, extralegalen Hinrichtungen und dem „Verschwindenlassen" von Menschen, zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen. Diese staatliche Verpflichtung wird gemäß den Entscheidungen der internationalen Organe zum Schutz der Menschenrechte sowie den Rechtsgrundlagen bzw. der Auslegung der Rechtsgrundlagen der Kommissionen nicht durch die Einrichtung einer Wahrheitskommission erfüllt.

Bei den Untersuchungen der Wahrheitskommissionen und der strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit handelt es sich um zwei voneinander unterschiedliche und komplementäre Formen der Feststellung der Verantwortlichkeit ("accountability"). Allerdings bestehen zwischen ihnen Verbindungslinien. Um solche handelt es sich bei der – von einigen Wahrheitskommissionen vorgenommenen – Benennung der Namen der Täter im Schlussbericht, bei der Weiterleitung der gesammelten Informationen und des Kommissionsberichts an die Justiz sowie bei der juristischen Bewertung. Diese Punkte werden im letzten Kapitel der Arbeit behandelt.

Völkerrrechtliche Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Bestrafungspflicht des Staates bei schweren Menschenrechtsverletzungen

Spezielle Übereinkommen

Das „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" begründet keinen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Tatbestand der Folter. Es verpflichtet aber die Vertragsstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Folterhandlungen auf ihrem Staatsgebiet vorzubeugen und, noch konkreter, die notwendigen gesetzgebenden Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit Folter (einschließlich des Versuchs und der Teilnahme) im nationalen Strafrecht kodifiziert und angemessen bestraft wird. Artikel 5 etabliert eine universelle Verfolgungspflicht für diese Straftat.

In der Inter-American Convention to Prevent and Punish Torture sind diese Verpflichtungen klarer niedergelegt als im UN-Übereinkommen gegen Folter . In Artikel 6 wird darauf hingewiesen, dass die Vertragsstaaten „shall take effective measures to prevent and punish torture within their jurisdiction" und „shall ensure that all acts of torture and attempts to commit torture are offenses under their criminal law and shall make such acts punishable by severe penalties that take into account their serious nature...".

Argentinien, El Salvador und Guatemala haben das UN-Übereinkommen gegen Folter sowie die Inter-American Convention to Prevent and Punish Torture ratifiziert. Nur Argentinien hat jedoch die Verpflichtung erfüllt, die Folter als Tatbestand in seinen Strafgesetzen zu verankern.

Weder die extralegale Hinrichtung noch das „Verschwindenlassen" haben bis heute in spezielle, den UN-Übereinkommen gegen Folter vergleichbare Verträge mit universellem Geltungsanspruch Eingang gefunden. Die gerichtliche Verurteilung von extralegalen Hinrichtungen kann jedoch abgeleitet werden von den allgemeinen Normen zum Schutz des „Rechts auf Leben" . So hat der Menschenrechtsausschuß in einem General Comment aus Art. 6 IPBPR gefolgert, die Vertragstaaten sollten willlkürliche Tötungen sowie das „Verschwindenlassen" vorbeugen und diese Fälle „gründlich untersuchen" .

Die „Principles on the effective prevention and investigation of extra-legal, arbitrary and summary executions" beinhalten die „Verpflichtung" der Staaten, die Täter von extralegalen Hinrichtungen vor Gericht zu stellen. Obwohl diese Leitlinien nicht verbindlich sind, empfiehlt der Wirtschafts- und Sozialrat den Staaten ausdrücklich, diese zu erfüllen; die Generalversammlung "invites Member States to pay attention to these resolutions in developing strategies for the practical implementation of United Nations norms and standars on human rights in the administration of justice" .

Auf universeller Ebene besteht die "Declaration on the Protection of all persons from Enforced Disappearance" , die unter anderem die Pflicht des Staates umfasst, das „Verschwindenlassen" als eigenständige Straftat in ihrem Strafgesetz zu typifizieren. Auch wenn diese Erklärung nicht verbindlich ist, wurde sie von der Generalversammlung als Prinzipengerüst, das von allen Staaten eingehalten werden sollte, bezeichnet.

Auf regionaler Ebene verpflichtet die "Inter-american Convention on Forced Disappearance of Persons" ebenso wie die Konvention gegen Folter die Vertragsstaaten, die notwendigen gesetzgebenden verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das „Verschwindenlassen" zu verhindern und zu bestrafen. Insbesondere verpflichten sich die Staaten, das „Verschwindenlassen" einschließlich des Versuchs und der verschiedenen Formen der Teilnahme als eigenständige Straftat in ihrer Strafgesetzgebung zu berücksichtigen. Bis heute haben weder Argentinien noch El Salvador das „Verschwindenlassen" in ihre Strafgesetze aufgenommen.

Allgemeiner Menschenrechtsschutz: Die Pflicht zur Gewährleistung der Menschenrechte und das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz

Zu dem umfassenden Menschenrechtsabkommen gehören der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK). Beide Abkommen sind von Argentinien, El Salvador und Guatemala unterzeichnet und ratifiziert worden.

Die vorgenannten Menschenrechtsabkommen beinhalten kein ausdrückliches Gebot hinsichtlich der Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen. Jedoch läßt sich eine solche Verpflichtung von den in ihnen enthaltenen Bestimmungen des "respect and ensure" und der "judicial protection" ableiten. Gemäß Art. 2 Abs. 1 IPBPR und Art. 1 Abs. 1 AMRK verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die in den Abkommen anerkannten Rechte und Freiheiten zu achten und zu garantieren. Die Verpflichtung, die anerkannten Rechte und Freiheiten zu achten, stellt ein Abwehrrecht dar. Denn sie beinhaltet die Pflicht des Staates – vertreten durch die Gesamtheit seiner Organe und Vertreter – den Eingriff in die Ausübung dieser Rechte zu unterlassen. Im Gegensatz dazu setzt die Verpflichtung, diese Rechte und Freiheiten zu garantieren, eine Tätigkeit des Staates voraus, welche darauf gerichtet sein muss, jedem Menschen, der seiner Judikatur unterworfen ist, die freie und umfassende Ausübung seiner Rechte und Freiheiten zu garantieren.

Der Inhalt der Garantiepflicht zur freien und umfassenden Ausübung der Rechte und Freiheiten wird vom Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden IAGMR) weit ausgelegt: "Jeder Staat hat eine rechtliche Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um ernsthafte Untersuchungen von solchen Verletzungen innerhalb seiner Jurisdiktion durchzuführen, damit die Verantwortlichen identifiziert, angemessene Strafen verhängt und die Opfer angemessen entschädigt werden" .

Zur Erfüllung dieser Verpflichtung reicht es nicht aus, rechtliche Regeln aufzustellen, die die Ausübung der Rechte und Freiheiten garantieren sollen. Vielmehr ist es notwendig, dass tatsächlich eine Tätigkeit des Staates in dieser Richtung vorgenommen wird. So hat der IAGMR festgestellt, dass diese Verpflichtung die Pflicht der Vertragsstaaten beinhaltet, "[...] den Regierungsapparat und alle Strukturen, mittels derer Staatsgewalt ausgeübt wird, zu organisieren, so dass sie in der Lage sind, die freie und umfassende Ausübung der Menschenrechte rechtlich zu gewährleisten" .

Die UN-Menschenrechtskommission hat in ihren "General Comments" bei verschiedenen Gelegenheiten festgestellt, dass die Vertragsstaaten die Verpflichtung haben, die Verantwortlichen von extralegalen Hinrichtungen, Folter und "Verschwindenlassen" zu ermitteln und vor Gericht zu stellen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese Verpflichtungen Bestandteil der Verpflichtung des Staates sind, die im Pakt anerkannten Rechte zu garantieren. So hat die Kommission in dem "General Comment" zu Art. 7 (Verbot der Folter und sonstiger grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) in Verbindung mit Art. 2 des Paktes (Verpflichtung, die im Pakt enthaltenen Rechte zu achten und zu garantieren) darauf hingewiesen, dass "es für die Einhaltung (von Artikel 7) nicht ausreicht, Folter oder andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen zu verbieten oder diese als Straftat zu deklarieren. Die meisten Staaten haben Strafvorschriften, die auf Folter oder ähnliche Behandlungen anwendbar sind. Da solche Fälle dennoch existieren, folgt aus Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2, dass jeder Staat einen effektiven Schutz durch gewisse Kontrollmechanismen gewährleisten muss. Beschwerden bezüglich Mißhandlungen müssen von den zuständigen Behörden effektiv untersucht werden. Die für schuldig Befundenen müssen zur Verantwortung gezogen werden und den Opfern muss effektiver Rechtsschutz garantiert werden, der auch das Recht auf Entschädigung umfasst". In ihren Berichten über Fälle aussergerichtlicher Hinrichtungen und dem "Verschwindenlassen" von Menschen kam die Kommission zu ähnlichen Ergebnissen.

In den "Basic Principles and guidelines on the right to a remedy and reparation for victims of violations of international human rights and humanitarian law" (Grundregeln und Leitlinien über das Recht der Opfer von Verletzungen des internationalen Rechts für Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts auf Rechtsschutz und Entschädigung) wird diese Auslegung übernommen und festgestellt, dass die Verpflichtung der Staaten, die Internationalen Menschenrechte zu achten und zu garantieren, unter anderem die Pflicht beinhaltet, solche Verletzungen zu untersuchen und soweit möglich Maßnahmen gegen die Verantwortlichen gemäß dem nationalen und internationalem Recht zu ergreifen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass "violations of international human rights and humanitarian law norms that constitute crimes under international law carry the duty to prosecute persons alleged to have committed these violations, to punish perpetrators adjudged to have commited these violations and to cooperate with and assist States and appropriate international judicial organs in the investrigation and prosecution of these violations..." .

In Art. 25 Abs. 1 AMRK heißt es, dass jeder Mensch zum Schutz vor Verletzungen seiner Grundrechte das Recht auf einfachen und schnellen Rechtsschutz vor den zuständigen Richtern oder Gerichten hat ("right to judicial protection") .

In einer jüngeren Entscheidung hat die IAMRK festgestellt, dass das durch Art. 25 Abs. 1 garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz bei Verletzungen des Rechts auf Leben weit auszulegen sei und dadurch auch das Recht der Familienangehörigen der Opfer auf gerichtliche Ermittlungen umfasst werde. Diese Ermittlung beinhalte die Identifizierung und Bestrafung der Verantwortlichen sowie eine Entschädigung, sofern ein Schaden entstanden sei. Die IAMRK bestätigt in dem Fall 10.843 (Chile) über die chilenischen Amnestiegesetze, dass

"der Staat durch die Selbstamnestie darauf verzichtet hat, bestimmte schwerwiegende Verbrechen zu bestrafen. Durch die Art und Weise, in der die chilenischen Gerichte das Dekret angewandt haben, wurde darüber hinaus nicht nur die Möglichkeit beseitigt, Täter von Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, sondern auch sichergestellt, dass keine Anklagen erhoben und die Namen der Verantwortlichen (Begünstigten) nicht bekannt wurden. Damit wurden diese rechtlich so gestellt, als hätten sie keinerlei gesetzwidrige Taten begangen. Das Amnestiegesetz führte zur rechtlichen Unwirksamkeit der Straftaten. Es ließ die Opfer und ihre Familienangehörigen ohne den geringsten Rechtsschutz zurück, durch welchen die Verantwortlichen der während der Militärdiktatur begangenen Menschenrechtsverletzungen hätten identifiziert und angemessen bestraft werden können. Indem der chilenische Staat das Dekret-Gesetz 2191 verkündete und vollzog, hat er de facto davon Abstand genommen, das in Art. 25 der Konvention verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten" .

In dem Fall 10.580 (Ecuador) hat die IAMRK festgestellt, dass die Regierung von Ecuador ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, der Familie des Opfers einfachen, schnellen und effektiven Rechtsschutz zur Geltendmachung ihrer Rechte zu gewährleisten. Die Kommission hat Folgendes ausgeführt:

"Die Kommission hat festgestellt, dass die Opfer und ihre Familienangehörigen das Recht auf richterliche Ermittlungen haben durch ein Strafgericht, welches zu dem Zweck eingerichtet wurde, die Verantwortlichen der Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen [...]. Das Fehlen von Ermittlungen durch zuständige und unparteiische Behörden, die Verzögerung und Unzulänglichkeit der durchgeführten Ermittlungen sowie das Informationsdefizit von Seiten des Staates stellen eine ernsthafte Verletzung des Rechts der Familienangehörigen auf schnellen und effektiven Rechtsschutz dar. Die Verzögerungen und Unzulänglichkeiten bei den Bemühungen des Staates, die schwerwiegenden Vorwürfe, die von den Familienangehörigen vor dem nationalen Gericht vorgebracht wurden, zu untersuchen, machte es diesen unmöglich, ihr Recht auf freien Zugang zum Gericht wahrzunehmen sowie ihr Recht auf Kenntnis der Wahrheit darüber, was Manuel Bolanos geschehen war, tatsächlich auszuüben" .

Die völkerrechtlich begründeten staatlichen Ermittlungs- Strafverfolgungs- und Bestrafungspflichten bei schweren Menschenrechtsverletzungen sind unterschiedlicher Natur und ergänzen sich gegenseitig. Jede dieser Verpflichtungen unterscheidet sich von der anderen und kann auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Auf keinen Fall darf die eine Verpflichtung als Alternative zur anderen angesehen werden. Das bedeutet auch, dass die Erfüllung der einen Verpflichtung nicht von der Erfüllung einer anderen befreit. Die verschiedenen Verpflichtungen "...sind kein Menü, aus denen sich die Regierung ein Gericht auswählen kann [...] ".

Der Spezialberichterstatter der Vereinten Nationen für extralegale, willkürliche oder im Schnellverfahren durchgeführte Hinrichtungen äußerte sich über den Charakter der staatlichen Verpflichtungen folgendermaßen:

"Governments are obliged under international law to carry out exhaustive and impartial investigations into allegations of violations of the right to life, to identify, bring to justice and punish their perpetrators, to grant compensation to the victims or their families, and to take effective measures to avoid future recurrence of such violations. The first two components of this fourfold obligation constitute in themselves the most effective deterrent for the prevention of human rights violations (...) Granting compensation presupposes compliance with the obligation to carry out an investigation into allegations of human rights abuses with a view to identifyinf and prosecuting their perpetrators. Finalcial or other compensation provided to the victims or their families before such investigations are initiated or concluded, howecer, does no exempt Governments from this obligation..." .

Die Tatsache, dass die jeweiligen Verpflichtungen voneinander unabhängig sind, bedeutet auch, dass – sollte eine von ihnen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z.B. wegen der Existenz eines Amnestiegesetzes) nicht erfüllt werden können – die anderen weiterhin volle Wirksamkeit entfalten.

Internationale Rechtsprechung in Bezug auf Wahrheitskommissionen und die Pflicht des Staates zu ermitteln, zu richten und zu bestrafen

Im vorigen Abschnitt wurde deutlich gemacht, dass eine staatliche Pflicht besteht, die Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen. Können die Staaten dieser Verpflichtung aber tatsächlich durch die Schaffung einer Wahrheitskommission nachkommen? Gemäß den interamerikanischen Institutionen kann diese Verpflichtung ausschließlich durch strafrechtliche Ermittlungen erfüllt werden, nicht aber durch die "quasi-gerichtlichen" Untersuchungen der Wahrheitskommissionen. Sowohl der IAGMR als auch die IAMRK haben zu diesem Punkt in verschiedenen Urteilen und Entscheidungen Stellung genommen.

Die IAMRK hat in unterschiedlichen Berichten über die Gültigkeit der Amnestiegesetze einiger lateinamerikanischer Länder, die die Verfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen verhindert haben, zum Ausdruck gebracht, dass "die Amnestiegesetze die den Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 1.1 der Konvention auferlegten völkerrechtlichen Verpflichtungen wirkungslos und wertlos machen, folglich eine Verletzung des vorgenannten Artikels darstellen und die wirkungsvollste Maßnahme zur Verwirklichung dieser Rechte, nämlich die Verurteilung und Bestrafung der Verantwortlichen, beseitigen" .

Die IAMRK weist in ihrem Bericht 10/95 auch darauf hin, dass "die Kommission festgestellt hat, dass die Opfer und ihre Familienangehörigen das Recht auf eine richterliche Untersuchung durch ein Strafgericht haben, das dazu eingerichtet wurde, die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen zu identifizieren und zu bestrafen [....]. Das Fehlen von Ermittlungen durch zuständige unparteiische Behörden und die Verzögerung und Unzulänglichkeit der durchgeführten Untersuchungen sowie das Informationsdefizit von Seiten des Staates stellt eine ernsthafte Verletzung des Rechts der Familienangehörigen auf schnellen und effektiven Rechtsschutz dar" .

In ihrem Bericht 36/96 erkannte die IAMRK den Stellenwert der "Nationalen Wahrheits- und Versöhnungskommission" Chiles an. Diese wurde von der demokratischen chilenischen Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit eingerichtet. In dem Bericht heißt es aber auch, dass die Arbeit der Kommission sich darauf beschränkt hätte, die Identität der Opfer von Verletzungen des Rechts auf Leben aufzuklären, nicht aber die Namen der Täter festzustellen. So "wurden die Untersuchungen nicht durch gerichtliche Organe durchgeführt und darauf beschränkt, die Namen der Opfer festzustellen. Folglich handelte es sich lediglich um eine "Teiluntersuchung" der Taten. Selbst wenn in der Folgezeit Entschädigungen gezahlt werden, reichen diese Tätigkeiten (Teiluntersuchung und Entschädigungszahlungen) allein nicht aus, um die Verpflichtungen aus der Konvention zu erfüllen [...]" .

In einem Bericht aus dem Jahr 1999, weist die IAMRK darauf hin, dass "sie die Bedeutung der Nationalen Wahrheits- und Versöhnungskommission sowie deren Tätigkeit, alle im Zusammenhang mit den Menschenrechtsverletzungen und den Verschwundenen stehenden Umstände zu ermitteln, anerkennt. Die Kommission individualisierte die Opfer [....], bestätigte, dass es sich um schwere Verletzungen von Grundrechten handelte, die Vertretern des Staates zuzurechnen waren, und versuchte, den Aufenthaltsort der Opfer ausfindig zu machen sowie Entschädigung zu zahlen [...]. Gemäß Artikel 8 und Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention reichen diese Maßnahmen jedoch nicht dazu aus, die Achtung der Menschenrechte der Anspruchsteller zu gewährleisten, solange ihnen das Recht auf gerichtliche Verfolgung der Taten nicht gewährt wird, nämlich mit ihrem Fall vor Gericht gehen zu können, damit die Verantwortlichen bestraft und die Familienangehörigen angemessen entschädigt werden".

Schließlich wird darauf hingewiesen, dass "die Nationale Wahrheits- und Versöhnungskommission kein gerichtliches Organ war und ihre Arbeit sich darauf beschränkte, die Identität der Opfer von Verletzungen des Rechts auf Leben festzustellen. Die Kommission war durch ihr Mandat weder befugt, die Namen der Täter zu veröffentlichen, noch irgendeine Strafe gegen diese zu verhängen. Ungeachtet ihrer Bedeutung in Bezug auf die Ermittlung der Taten und der Zahlung von Entschädigungen kann die Wahrheitskommission deshalb nicht als adäquater Ersatz für ein gerichtlichen Verfahrens angesehen werden" .

Auch in Bezug auf die Wahrheitskommission von El Salvador wies die Kommission deutlich darauf hin, dass diese zwar eine große Rolle dabei gespielt habe, die Umstände im Zusammenhang mit den im Bürgerkrieg begangenen schwersten Menschenrechtsverletzungen aufzuklären. "Was die Methode der Wahrheitsfindung anbelangt, stellt die Tätigkeit der Wahrheitskommission jedoch ungeachtet ihrer enormen Bedeutung keinen adäquaten Ersatz zu einem Gerichtsverfahren dar. Die Bedeutung der Wahrheitskommission liegt vielmehr darin, dass sie zur Wahrheitsfindung beiträgt und im günstigsten Fall ein Stück Gerechtigkeit schafft, ohne dass diese eine Verurteilung voraussetzen würde" .

Das Verhältnis von Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung in den drei untersuchten Ländern

Wie im vorherigen Abschnitt aufgezeigt wurde, besteht aufgrund internationaler Vorschriften und deren Auslegung dieser Normen durch die supranationalen Institutionen für Menschenrechte eine staatliche Verpflichtung dahingehend, die Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen.

Diese staatliche Verpflichtung kann nach der hier maßgeblichen völkerrechtlichen Rechtsprechung sowie den Entscheidungen der internationalen Institutionen ausschließlich durch strafrechtliche Ermittlungen, nicht durch die Untersuchungen der Wahrheitskommissionen erfüllt werden.

Das Strafverfahren hat zum Ziel, die Tat sowie ihre Umstände nach Art, Zeit und Ort historisch zu rekonstruieren, um zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Verwirklichung der Straftat, die Identifizierung der mutmaßlichen Täter sowie deren Beteiligungsform zu gelangen. Gegenstand des Strafverfahrens ist "die Frage, ob sich der Beschuldigte strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat und welche Rechtsfolgen gegebenenfalls gegen ihn zu verhängen sind" .

Dagegen verfolgen die Wahrheitskommissionen nicht das Ziel, die Taten in allen Einzelheiten zu ermitteln, um die Verantwortlichen identifizieren und bestrafen zu können. Vielmehr werden von den Wahrheitskommissionen Berichte über die wichtigsten historischen Geschehnisse, die in dem maßgeblichen Zeitraum vorgefallen sind, ausgearbeitet. Hervorgehoben werden dabei diejenigen Umstände, die den schweren Menschenrechtsverletzungen Vorschub geleistet haben sowie die Art und Weise ihrer Ausführung. Außerdem werden in den Berichten Empfehlungen formuliert mit dem Ziel, die nationale Aussöhnung voran zu bringen.

Alle drei der hier untersuchten Länder stellten fest, dass die Wahrheitskommissionen nur ein Mittel dazu waren, sich auf schnellem Weg ein Bild über die Vergangenheit zu machen. Im Fall von Argentinien wurde diese Feststellung von der Regierung getroffen; im Fall von El Salvador und Guatemala von beiden Parteien. Danach war es Aufgabe der Gerichte, die Täter zu bestrafen. In den folgenden Abschnitten werden die rechtlichen Grundlagen und Folgerungen dieser Feststellungen dargestellt.

Argentinien

Im Gründungsstatut der CONADEP wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ziel der Kommission "die Aufklärung derjenigen Taten ist, die im Zusammenhang mit dem "Verschwindenlassen" von Menschen im Lande stehen" . Damit es nicht zu einer Verwechslung der Aufgaben der Kommission mit denjenigen der ordentlichen Gerichte kommen konnte, wurde in derselben Vorschrift hinzugefügt, dass "die Kommission nicht befugt ist, Urteile über Straftaten auszusprechen, da diese Aufgabe in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gerichtfällt" . So weist die CONADEP im Vorwort ihres Berichts darauf hin, dass "sie nicht eingerichtet wurde, um Urteile auszusprechen, denn hierfür sind die verfassungsmäßigen Richter zuständig, sondern um das Schicksal derjenigen, die im Laufe dieser für das Land und das Leben der Menschen unheilvollen Jahre verschwunden sind, aufzukären" .

Der Bericht "Nunca Más" der CONADEP beschreibt detailliert, wie sich der argentinische Staat organisierte, um "den Umsturz zu bekämpfen" . In dem Bericht wird die Methode, die hinter der Festnahme der Opfer stand, genau untersucht. Es werden die geheimen Internierungslager beschrieben, in die die Opfer gebracht wurden, sowie die Foltermethoden, denen sie dort ausgesetzt waren. Außerdem findet eine umfassende Bewertung der Rolle der Gerichte im maßgeblichen Zeitraum statt. Der Bericht stellt die von der Kommission untersuchten Fälle nicht im Detail dar, sondern nimmt eine allgemeine Beschreibung der Opfer vor. Der Bericht umfasst auch vier Statistiken über Alter, Geschlecht und Betätigung der Opfer. Eine namentliche Benennung der Täter fand nicht statt.

El Salvador

Während den Friedensverhandlungen waren sich die Parteien darüber einig, dass eine ihrer wichtigsten Aufgaben die Beseitigung der "Straflosigkeit" war, die in El Salvador existierte. Diese zeichnete sich vor allem durch das Nichtvorhandensein von Strafverfahren und der Bestrafung der Mitglieder der Streitkräfte und Polizei aus, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Die Vertragsparteien waren sich auch darüber einig, dass das beste Mittel gegen diesen Zustand die Einleitung von Strafverfahren vor den zuständigen Gerichten war. Man erkannte aber an, dass dies aufgrund der Parteilichkeit und Ineffizienz der Justiz zu dieser Zeit sehr schwierig zu erreichen war. Aus diesem Grunde entschied man sich dazu, diese Aufgabe de Wahrheitskommission zukommen zu lassen, einer unabhängigen Institution, die unparteiische Untersuchungen über die während des Bürgerkrieges begangenen Taten machen und innerhalb einer kurzen Frist ein Ergebnis vorlegen konnte.

Die Vertragsparteien stimmten immer darin überein, dass die Arbeit der Wahrheitskommission die Strafverfahren nicht ersetzen konnte. Damit hierüber keine Zweifel bestanden, wird im Mandat der Kommission darauf hingewiesen, dass diese ihre Tätigkeiten ausführt "ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Verpflichtungen der salvadoranischen Gerichte kommt" . Und um den letzten

Zweifel zu beseitigen, wird in Artikel 14 festgestellt, dass "die Bestimmungen dieses Abkommens weder der strafrechtlichen Ermittlung eines Falles im Wege stehen unabhängig davon, ob dieser durch die Kommission untersucht wurde oder nicht, noch die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften auf alle gesetzwidrige Taten verhindern" .

Guatemala

Der Hauptmotor des "Agreement" bestand in der Notwendigkeit, dem guatemaltekischen Volk sein Recht auf Wahrheit über die Geschehnisse während des bewaffneten Konflikts zu gewähren. Ein weiterer wichtiger Punkt war die Hoffnung, dass die Kenntnis über die Vergangenheit dazu beitragen würden, eine Wiederholung dieser schmerzhaften Ereignisse, die der Geschichte von Guatemala anhafteten, zu verhindern.

Aus den Zielen der CEH und den Hauptmotiven ihres Tätigwerdens läßt sich ableiten, dass das Mandat der CEH sich darauf konzentrierte, die Taten aufzuklären, das Verständnis für die Geschehnisse zu erleichtern sowie Empfehlungen zur Vermeidung einer Wiederholung der Geschehnisse zu erteilen.

Das Ziel der Untersuchungen bestand nicht darin, dies einzelnen Fälle im juristischen Sinne aufzuklären, d.h. die individuelle Verantwortlichkeit zu bestimmen. Vielmehr sollte ausschließlich festgestellt werden, ob tatsächlich eine Menschenrechtsverletzung oder eine Gewalttat, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stand, begangen worden war und welche der beiden Konfliktparteien (Regierung oder URNG) hierfür verantwortlich war. Im Gegensatz zu Argentinien und El Salvador, wurde weder im "Agreement" noch im Bericht der CEH die Rolle der Justiz im Bezug auf die untersuchten Taten hervorgehoben.

Einzelfragen

Namentliche Benennung der Täter

Eine der schwierigsten Fragen, die sich den Wahrheitskommissionen stellte war, ob sie die Namen der Täter im Schlussbericht erwähnen sollten. Die Positionen der vorliegend untersuchten Wahrheitskommissionen waren unterschiedlich. Während die entsprechenden Rechtsgrundlagen in Argentinien und El Salvador zu diesem Thema schweigen, äusserte sich das "Agreement" in Guatemala dahingehend, dass die individuelle Verantwortung nicht bestimmt werden könne, also die Namen der Täter nicht genannt werden dürften.

Es gibt hinsichtlich dieser Frage keine herrschende Meinung. Die Gegner einer Veröffentlichung der Namen der Täter sind der Ansicht, dass die Benennung die Mindestgarantien des "due process of law" verletzen würde. Insbesondere sehen sie in der Nennung der Täter eine Verletzung des Rechts, ein Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht zu erhalten, denn gerichtliche Entscheidungen könnten nur durch zuständige Gerichte ausgesprochen werden, nicht aber durch politische Behörden oder Einrichtungen sonstiger Art, wie dies auf die Wahrheitskommissionen zutrifft.

Jeder Beschuldigte hat das Recht auf unverzügliche Kenntnis der Anklagepunkte sowie auf die Unschuldsvermutung. Jeder Beschuldigte muss