Die
Wahrheitskommissionen in Argentinien, El Salvador und Guatemala
Eine
Untersuchungen ihrer Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Strukturen sowie
ihr Verhältnis zur Strafverfolgung
Katya
Salazar,
LL. M. Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Deutschland
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Kapitel:
Wahrheitskommissionen: Ein Vergleich
I. Einleitung
II. Argentinien
1. Historischer
Grundlage
2. Rechtliche
Grundlage
3. Zusammensetzung
4. Mandat
5. Anwendbares
Recht
6. Methoden
und Arbeitsweise
7. Bericht
III. El Salvador
1. Historischer
Grundlage
2. Rechtliche
Grundlage
3. Zusammensetzung
4. Mandat
5. Anwendbares
Recht
6. Methoden
und Arbeitsweise
7. Bericht
IV. Guatemala
1. Historischer
Grundlage
2. Rechtliche
Grundlage
3. Zusammensetzung
4. Mandat
5. Anwendbares
Recht
6. Methoden
und Arbeitsweise
7. Bericht
2. Kapitel:
Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung
I. Einleitung
II. Völkerrechtliche
Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Bestrafungspflicht des
Staates bei
schweren Menschenrechtsverletzungen
1. Spezielle
Übereinkommen
2. Allgemeiner
Menschenrechtesschutz: Die Pflicht zur Gewährleistung der
Menschenrechte
und das recht auf gerichtlichen Rechtsschutz
3. Internationale
Rechtsprechung in Bezug auf Wahrheitskommissionen und
die Pflicht
des Staates zu ermitteln, zu richten und zu bestrafen
III. Das Verhältnis
von Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung in der drei
untersuchten
Länder
1. Argentinien
2. El Salvador
3. Guatemala
IV. Einzelfragen
1. Namentliche
Benennung der Täter
a) Argentinien
b) El Salvador
c) Guatemala
2. Weiterleitung
der Fälle an die Strafgerichte
a) Argentinien
b) El Salvador
c) Guatemala
3. Die Berichte:
Beweismittel oder Informationsquelle
a) Argentinien
b) El Salvador
c) Guatemala
Zusammenfassung
und Bewertung
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die rechtliche
Relevanz der sogenannten "Wahrheitskommissionen" ist evident.
Denn ihre Aufgaben und Befugnisse überschneiden sich teilweise
mit denjenigen, die herkömmlicherweise staatlichen Einrichtungen
wie der Staatsanwaltschaft und der Justiz vorbehalten sind. Die
Wahrheitskommissionen haben aber was anhand dieser Arbeit
noch aufgezeigt werden wird besondere Merkmale, die sie von
den vorgenannten Institutionen erheblich unterscheiden.
Die vorliegende
Arbeit stellt eine vergleichende Studie zwischen drei lateinamerikanischen
Wahrheitskommissionen Argentinien, El Salvador und Guatemala
dar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Verhältnis der Wahrheitskommissionen
zueinander sowie dem Verhältnis zur Strafverfolgung aus dem
Blickwinkel des Völkerrechts. Das erste Kapitel führt
in das Thema der Wahrheitskommissionen ein und stellt deren Hauptmerkmale
(einschließlich der Rechtsgrundlagen, des Mandats und der
Struktur) dar. Im zweiten Kapitel wird das Verhältnis zwischen
Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung eingehend untersucht.
In erster Linie wird hierbei die sich aus dem Völkerrecht ableitende
Verpflichtung der Staaten, schwere Menschenrechtsverletzungen
insbesondere Folter, extralegale Hinrichtungen und "Verschwindenlassen"
zu ermitteln, zu richten und zu bestrafen im Einzelnen dargestellt.
Im Anschluss daran wird die Position der internationalen Rechtsprechung
zu dieser staatlichen Verpflichtung sowie zur Schaffung von Wahrheitskommission
aufgezeigt. Abschließend findet eine Darstellung der Positionen
der drei untersuchten Wahrheitskommissionen statt.
Im letzten Teil
werden einige Einzelfragen wie die Veröffentlichung
der Namen der Täter in den Schlussberichten, die Weiterleitung
der gesammelten Informationen und des Berichts an die Justiz zur
Einleitung der entsprechenden Untersuchungen sowie die Bedeutung
der Berichte und der gesammelten Information für die Gerichte
untersucht und in Zusammenhang mit der Strafverfolgung gebracht.
Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung sowie Schlussfolgerungen
aus der vorliegenden Untersuchung.
KAPITEL
1: Wahrheitskommissionen: Ein Vergleich
Einleitung
"Wahrheitskommissionen"
sind Institutionen, die zu dem Zweck eingerichtet werden, die jüngste
Vergangenheit von Ländern zu untersuchen, in denen schwere
Menschenrechtsverletzungen begangen worden sind. Es gibt keine "Standard"-Wahrheitskommission.
Jede Wahrheitskommission unterscheidet sich von der anderen in der
Art und Weise der Entstehung, der Zusammensetzung, dem Aufgabenbereich,
den Befugnissen, den Ausführungsfristen und anderen Merkmalen.
Folgende Merkmale
sind jedoch allen Wahrheitskommissionen gemein:
Sie werden entweder
von der neuen Regierung oder etwa nach einem Bürgerkrieg
von der Regierung und der bewaffneten Opposition gemeinsam
eingerichtet.
Sie konzentrieren
ihre Untersuchungen auf die Vergangenheit.
Sie beschränken
ihre Untersuchungen nicht auf ein einzelnes Ereignis, sondern haben
das Ziel, einen allgemeinen Überblick über die während
eines bestimmten Zeitraums begangenen Menschenrechtsverletzungen
zu geben und deren inneren Zusammenhang aufzuzeigen.
Sie werden nur
für einen im voraus bestimmten Zeitraum eingerichtet, der in
der Regel im Mandat festgelegt wird.
Sie verfügen
grundsätzlich über spezielle Kompetenzen und Befugnisse.
Wahrheitskommissionen
werden zumeist in Zeiten des Übergangs von autoritären
Regimen, Militärregierungen oder Bürgerkriegen hin zur
Demokratie eingerichtet. Denn die neuen Regierungen stehen dem Problem
der Vergangenheitsbewältigung gegenüber. Sie müssen
entscheiden, ob sie zur Vermeidung einer Konfrontation mit den ehemaligen
Regierungsmitgliedern für ein Vergessen der Vergangenheit eintreten
oder aufgrund ihrer ethischen, politischen und insbesondere gesetzlichen
Verpflichtungen die Täter von Menschenrechtsverletzungen bestrafen
wollen.
Viele Regierungen
entscheiden sich in einer solchen Übergangszeit, in der sie
zudem mit dem Erbe eines ineffizienten Gerichtswesens belastet sind,
für die Einrichtung einer Wahrheitskommission. So gelingt es
ihnen, innerhalb kurzer Zeit einen offiziellen, für die Öffentlichkeit
zugänglichen Bericht über die Vergangenheit vorzulegen.
Gleichzeitig markieren sie damit den Beginn einer neuen Epoche:
Eine Epoche, in der die Menschenrechte geachtet und die Regeln des
Rechtsstaates respektiert werden sollen.
Von den Wahrheitskommissionen
werden dieselben Straftaten untersucht wie von den Strafgerichten.
Die Ermittlungen sind aber jeweils unterschiedlicher Natur. Obgleich
die Wahrheitskommissionen wie oben festgestellt in
der Regel über Spezialbefugnisse verfügen, sind diese
nicht so weitreichend wie die Befugnisse der Strafgerichte. Die
Verfahren der Wahrheitskommissionen werden nicht durch die Prozessordnung
geregelt. Die Wahrheitskommissionen verfügen weder über
die Befugnis, Zeugen zu laden, noch können sie im juristischen
Sinne die Schuld oder Unschuld der Beschuldigten feststellen.
Es ist nicht
das Ziel der Wahrheitskommissionen, jede einzelne Straftat, die
in der Vergangenheit begangen wurde, zu untersuchen. Sie können
sie in ihren Berichten konkrete Beispielsfälle darstellen,
die Aufgabe der Wahrheitskommissionen besteht aber darin, die den
Taten zugrunde liegende Systematik und Methode sowie die Ursachen
und Auswirkungen der Gewalt zu analysieren und darzustellen. Darüber
hinaus haben sie die Befugnis und manchmal sogar die Pflicht
eine Bewertung der institutionellen Verantwortlichkeit (z.
B. der Gerichte oder der Kirche) vorzunehmen.
Die Opfer spielen
für die Wahrheitskommissionen eine größere Rolle
als die Täter. Gleichzeitig haben auch die Wahrheitskommissionen
selbst für die Opfer einen hohen Stellenwert. Für viele
Opfer stellt ihre Aussage vor einer Wahrheitskommission und die
Veröffentlichung ihres Falles in einem offiziellen Bericht
die erste staatliche Anerkennung der ihnen gegenüber verübten
Taten und einen ersten Schritt zu der von der Regierung beabsichtigten
Aussöhnung dar.
Es gibt aber
auch Gemeinsamkeiten zwischen den Wahrheitskommissionen und der
Justiz. So veröffentlichen einige Wahrheitskommissionen in
ihren Berichten die Namen der Täter und geben diese Berichte
nebst den gesammelten Informationen an die Strafverfolgungsbehörde
weiter, die dann die entsprechenden Strafverfahren eingeleitet werden
können.
In den folgenden
Abschnitten wird eine vergleichende Studie über drei lateinamerikanische
Wahrheitskommissionen vorgenommen: Argentinien (1983-1984), El Salvador
(1992-1993) und Guatemala (1997-1998).
Argentinien
1. Historischer
Hintergrund
Zwischen 1976
und 1983 wurde Argentinien von einer Militärdiktatur regiert.
Die argentinische Regierung verwendete im Kampf gegen den
Terrorismus" illegale Methoden wie Folter, extralegale Hinrichtungen
sowie das "Verschwindenlassen" von Menschen. Während
dieser Zeit wurden mehr als dreissigtausend Menschen durch den Staat
willkürlich festgenommen und in geheime Inhaftierungslager
gebracht. Dort wurden sie bis zu ihrer Freilassung, ihrem Tod oder
ihrem Verschwinden gefoltert.
Im Jahre 1981
war die politische und wirtschaftiche Lage Argentiniens sehr schlecht.
Nach der Niederlage im Falklandkrieg im Juni 1982 verlor die regierende
Militärjunta an Legitimität. Sie trat zurück und
es wurden Neuwahlen einberufen. Raúl Alfonsín, Kandidat
der Radikalen Partei, warb im Wahlkampf mit der Strafverfolgung
der Täter. Vor allem wegen seines Versprechens, nach einem
Wahlsieg für Gerechtigkeit zu sorgen, gewann Raúl Alfonsín
die Wahlen. Am 10.12.1983 trat er seine Präsidentschaft an.
2. Rechtliche
Grundlagen
Wenige Tage
nach seinem Amtsantritt am 15. Dezember 1983 erließ Präsident
Alfonsín das präsidentiale Dekret 187/83 (im Folgenden
nur Dekret 187/83 genannt). Durch dieses Dekret wurde die "Comisión
Nacional sobre la Desaparición de Personas" (Nationale
Kommission über das Verschwinden von Menschen, im Folgenden
CONADEP genannt) eingerichtet.
Aufgrund ihrer
Rechtsgrundlage, ihrer Ziele und ihrer Finanzierung war die CONADEP
eine öffentliche Einrichtung. Ihre Mitglieder, die gesetzlich
bestimmt waren und in einem öffentlichen Akt benannt wurden,
waren Beamte. Die Aufgaben der CONADEP wurden aus öffentlichen
Mitteln finanziert und ihr Sitz befand sich in einem öffentlichen
Gebäude.
3. Zusammensetzung
Die CONADEP
bestand aus 13 Mitgliedern, die alle argentinische Staatsbürger
waren. Zehn Mitglieder wurden von Präsident Alfonsín
bereits in seinem Dekret benannt. Die anderen drei Mitglieder wurden
vom Parlament gewählt. Da der Präsident die notwendige
Objektivität und Seriosität der Kommission gewährleisten
wollte, ernannte er als Mitglieder Persönlichkeiten von großem
nationalen und internationalen Ansehen, die durch ihre unbeirrbare
Haltung in der Verteidigung der Menschenrechte und durch ihre Bedeutung
in unterschiedlichen Bereichen der Gesellschaft bekannt geworden
waren. Der Kommissionspräsident war der berühmte Schriftsteller
Ernesto Sábato.
4. Mandat
Die CONADEP
hatte die Aufgabe, den Verbleib von Tausenden von Verschwundenen
aufzuklären, die während der Regierungszeit der Vorgängerregierung
durch Vertreter des Staates willkürlich festgenommen wurden
und nie wieder aufgetaucht waren, sowie die Umstände, unter
denen diese Taten begangen worden waren. Darüber hinaus sollte
die CONADEP über die Unterbringung der Kinder, die im Rahmen
der Terrorismusbekämpfung" der Vormundschaft ihrer
Eltern oder Betreuer entzogen worden waren, bestimmen.
Nach sechs Monaten
mußte die CONADEP ihre Arbeit abschließen und dem Präsidenten
Alfonsín ihren Schlussbericht Nunca Más (Nie Wieder)
vorlegen, der eine genaue Darstellung der untersuchten Taten beinhalten
sollte.
Obwohl dem Verschwindenlassen"
von Menschen in der Regel eine illegale Festnahme vorausging, gefolgt
von Folter und extralegaler Hinrichtung, wurden diese Taten von
der CONADEP nur dann als Fälle" untersucht und gewertet,
wenn sie mit dem Verschwindenlassen" der Opfer endete,
das heisst wenn die Opfer bzw. die Leichen nicht gefunden wurden.
5. Anwendbares
Recht
In dem Dekret
187/83 wurde festgestellt, dass die Kommission das Ziel hat "diejenigen
Taten aufzuklären, die mit dem "Verschwindenlassen"
von Menschen im Land zusammenhängen" . Allerdings wurde
der Begriff "Verschwindenlassen" nirgendwo definiert;
es wurde auch nicht ausdrücklich oder konkludent darauf hingewiesen,
in welchem rechtlichen Rahmen der Begriff auszulegen sei.
In den Schlussfolgerungen
des Berichts Nunca Más wird ein etwas genauerer Begriff verwendet:
Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts
die Zahl der "gewaltsam Verschwundenen" auf etwa 8960
geschätzt wird.
Auch bleibt
in dem Bericht unerwähnt, welcher rechtliche Rahmen bei der
Auswahl und Bewertung der Fälle herangezogen wurde. Jedoch
lässt sich aus dem Bericht herauslesen, dass die Kommission
Fälle von Personen untersucht hat, die während der Zeit
der Militärjunta illegal durch Vertreter des Staates
oder von Privatpersonen mit Duldung des Staates festgenommen
wurden, deren Verbleib auch später nicht aufgeklärt wurde
und die bis heute verschwunden sind.
Obwohl im Jahr
1983 weder die "Declaration on the Protection of all Persons
from Enforced Disappearances" noch die "Inter-American
Convention on Force Disappearance of Persons" verabschiedet
worden war, beschäftigte man sich auf internationaler und nationaler
Ebene bereits mit dem Problem der "Verschwundenen".
In ihrer Resolution
33/173 vom 20. Dezember 1978 äußerte sich die UNO-Generalversammlung
zutiefst besorgt über "Berichte aus verschiedenen Teilen
der Welt über das gewaltsame oder unfreiwillige Verschwindenlassen
von Menschen durch Exzesse von Seiten der Sicherheitsbehörden
oder ähnlicher Einrichtungen, oftmals nachdem diese Personen
festgenommen oder inhaftiert worden oder Opfer von illegalen Aktionen
und weitreichender Gewalt geworden waren" . Auch zeigte sich
die Generalversammlung beunruhigt von "Berichten über
die Schwierigkeiten, zuverlässige Informationen von den zuständigen
Behörden über das Schicksal dieser Menschen zu bekommen
sowie von Berichten über die anhaltende Weigerung dieser Behörden
oder Einrichtungen zuzugeben, dass sie Menschen festhalten".
Die Regierungen wurden aufgefordert, angemessene Mittel zur Verfügung
zu stellen, damit der Verbleib dieser Menschen ausfindig gemacht,
schnelle und unparteiische Untersuchungen durchgeführt und
die Täter vor Gericht gestellt werden können.
Die UNO-Menschenrechtskommission
beschloss in der Resolution 20 (XXXVI) vom 29. Februar 1980 to
establish for a period of one year a working group consistent of
five of its members, to serve as experts in their individual capacities,
to examine questions relevant to enforced or involuntary disappearances
of persons" . Die Dokumentation der von der CONADEP untersuchten
Fälle zeigt, dass diese den Begriff des "gewaltsamen Verschwindens"
gemäß der Resolution 33/173 der UNO-Vollversammlung und
der Resolution 20 (XXXVI) der UNO- Menschenrechtkommission auslegt.
6. Methoden
und Arbeitsweise
Die CONADEP
wurde in ihrem Mandat ermächtigt, Anzeigen aufzunehmen und
Beweis über die von ihr untersuchten Taten zu erheben. Sowohl
Regierungsbeamte als auch Mitglieder der Streitkräfte wurden
verpflichtet, der Kommission nach Wunsch Auskunft zu erteilen und/oder
Unterlagen zu übergeben. Außerdem mussten sie der Kommission
Zugang zu allen Stellen verschaffen. Im Gegensatz zu den Gerichten
war die CONADEP jedoch nicht befugt, die Zeugen unter Androhung
von Zwangsmitteln zu laden.
Der Kommissionsbericht
der CONADEP stützte sich in erster Linie auf die Aussagen von
Tausenden von Anzeigenerstattern (Familienangehörige, Zeugen
oder Freunde), oder auf die Aussagen der Opfer selbst, falls diese
die Freiheit wiedererlangt hatten, oder von Tätern. In dem
Bericht wurden aber auch Informationen aus eigenen Untersuchungen
vor Ort eingearbeitet. So wurden Internierungslager, Krankenhäuser,
Gefängnisse, Leichenschauhäuser, Friedhöfe und sonstige
Orte, an denen überlebende Verschwundene oder deren Leichen
vermutet wurden, besucht.
Darüber
hinaus verarbeitete der Bericht die Antworten auf ungefähr
1300 von der Kommission versendeten amtlichen Schreiben, in denen
private und öffentliche Einrichtungen sowie internationale
Organisationen um Auskunft gebeten worden waren. Die Kommission
musste jedoch auch feststellen, dass viele amtliche Informationen
vernichtet worden waren oder von den Verantwortlichen der Verbrechen
bis zum heutigen Tag geheim gehalten werden.
Gleichzeitig
unternahmen die Mitglieder der CONADEP Reisen ins In- und Ausland,
um weitere Zeugenaussagen zu erlangen und Ermittlungen durchzuführen.
Konsulate und Botschaften wurden ermächtigt, Zeugenaussagen
aufzunehmen. Auch wurden von der CONADEP sechs Niederlassungen im
Land eingerichtet.
Die CONADEP
hatte gemäß ihrem Mandat die Befugnis zur Selbstorganisation.
Sie war ermächtigt, die ihr notwendig erscheinenden Abteilungen
und Fachteams einzurichten. Die CONADEP richtete fünf Abteilungen
ein: die Abteilung für Anzeigenerstattung, die Abteilung für
Dokumentation und Datenverarbeitung, die Abteilung für Methode
und Verfahren, die Rechtsabteilung und die Verwaltungsabteilung.
7. Bericht
Mit einer Verspätung
von drei Monaten wurde der Bericht Nunca Más am 20. September
1984 an den Präsidenten Raúl Alfonsín übergeben.
Der Bericht schätzte die Zahl der Verschwundenen während
der Militärdiktatur auf 8960 und die Zahl der Internierungslager
auf 340. Der CONADEP gelang es in ihrem Bericht nicht, ihre Hauptaufgabe
zu erfüllen, nämlich den Verbleib der Verschwundenen -
bzw. der Leichen - aufzuklären.
Statt dessen
erfolgte in dem Bericht eine detaillierte Beschreibung der Methode
des argentinischen Staates, Personen festzunehmen, zu foltern und
"verschwinden zu lassen" . Außerdem stellte der
Bericht die Opfer der Militärdiktatur dar und bewertete die
Rolle der Justiz. Darüber hinaus wurden die Rechtsgrundlagen
und Lehren dargestellt, mit denen das Militär "seinen
Kampf gegen die Guerilla" rechtfertigte.
Obwohl dies
nicht ausdrücklich im Dekret 187/83 festgeschrieben war, wurden
in dem Bericht Empfehlungen an die Justiz und die Legislative abgegeben.
Die Justiz wurde angehalten, die durch die CONADEP erlangten Informationen
umgehend zu bearbeiten. Die Legislative sollte Gesetze zur Entschädigung
der Angehörigen der Verschwundenen erlassen. Der Straftatbestand
des "Verschwindenlassens von Menschen" sollte als "Verbrechen
gegen die Menschlichkeit" in das nationale Recht aufgenommen
werden.
El Salvador
1. Historischer
Hintergrund
El Salvador
erlebte zwischen 1980 und 1991 einen grausamen Bürgerkrieg.
Während dieses Krieges kamen mindestens 75000 Menschen durch
politische Morde der "escuadrones de la muerte" (Todesschwadronen),
extralegale Hinrichtungen, "Verschwindenlassen", Folter
und Entführung ums Leben. Mindestens 1,2 Millionen Menschen
von einer Bevölkerung von 6 Millionen waren gezwungen,
ihr Dorf oder sogar ihr Land zu verlassen.
Unter der Schirmherrschaft
der Vereinten Nationen und in Zusammenarbeit mit den Regierungen
von Kolumbien, Mexiko, Spanien und Venezuela begannen im Jahre 1989
Friedensverhandlungen zwischen der "Frente Farabundo Martí
para la Liberación Nacional" (im Folgenden FMLN) und
der salvadorianischen Regierung. Während der dreijährigen
Verhandlungen unterschrieben die Parteien zahlreiche Übereinkommen,
um einen endgültigen Frieden in El Salvador zu garantieren,
unter anderem über die Reform des Militärs und der Polizei,
die Verbesserung des Rechts- und Wahlsystem wie auch über die
Anerkennung der Menschenrechte.
Die Friedensverhandlungen
endeten mit der Unterzeichnung eines abschließenden Friedensabkommens
"Acuerdos de Chapultepec" (Abkommen von Chapultepec) am
16. Januar 1992 in Mexiko-City. Dieses Übereinkommen faßte
den Inhalt aller zuvor unterzeichneten Übereinkommen zusammen
und bildete den Anfang ihrer Durchsetzung.
2. Rechtliche
Grundlagen
Anläßlich
von Gesprächen zwischen Regierung und FMLN über das Thema
der Menschenrechte entstand die Idee der Einrichtung einer Wahrheitskommission.
Mit der Gründung einer vertrauenswürdigen Institution
sollte es ermöglicht werden, innerhalb kurzer Zeit die schweren
Menschenrechtsverletzungen des Bürgerkrieges aufzuklären.
Die Gründung einer Wahrheitskommission wurde schließlich
in den Acuerdos de México" (Abkommen von Mexiko),
die am 27. April 1991 in Mexiko-City von der Regierung El Salvadors
und der FMLN unterzeichnet wurden, beschlossen. Dieses Abkommen
ist Teil der Acuerdo de Chapultepec".
Anders als in
Guatemala wurde in El Salvador die rechtliche Gültigkeit der
Friedensabkommen kaum diskutiert. Obwohl die Inhalte dieser Abkommen
keine Aufnahme in die nationalen Gesetze gefunden hatten, wurde
in der Praxis die rechtliche Gültigkeit der Abkommen sowohl
im Inland, als auch auf internationaler Ebene anerkannt. Es ist
schwierig, die genaue Rechtsqualität dieser Übereinkommen
zu bestimmen. Es handelt sich hierbei nicht um internationale Verträge
im Sinne von Art. 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs",
da diese nur zwischen Staaten geschlossen werden können und
die FMLN zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht den Rang eines Staates
besaß. Auch handelt es sich bei den Abkommen nicht um nationales
Recht, da sie weder das Produkt eines gesetzgebenden Aktes des Kongresses
oder des Präsidenten darstellen, noch später irgendein
gesetzgebender Aufnahmeakt der Abkommen in das nationale Recht stattgefunden
hat. Die beste Beschreibung dieser Abkommen scheint die zu sein,
die im Agreement on a Firm and Lasting Peace" von Guatemala
verwendet wird, wo darauf hingewiesen wird, dass die Friedensabkommen
dieses Landes "consensos de carácter nacional"
(ein nationalen Konsens) widerspiegeln.
Obwohl der Status
der Wahrheitskommission sich aus deren Rechtsgrundlage ableiten
lassen müßte, hatte die salvadoranische Kommission auch
Elemente aus dem internationalen Recht. So besaß sie einen
hybrid character" mit Elementen aus dem nationalen und
gleichzeitig aus dem internationalen Recht. Darin ähnelte sie
der Wahrheitskommission in Guatemala.
Die Wahrheitskommission
in El Salvador wurde im Rahmen eines Friedensprozesses unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen geschaffen, die nicht nur
an den Friedensverhandlungen teilgenommen sowie jedes einzelne Abkommen
unterzeichnet hatte, sondern auch damit beauftragt war, auf die
Einhaltung der Friedensabkommen zu achten. Darüber hinaus arbeitete
die Wahrheitskommission mit internationalen Mitteln und internationaler
Besetzung. Sogar bei den drei Kommissionsmitgliedern, die vom UN-Generalsekretär
gemäß den Abkommen designiert worden waren, handelte
es sich um Ausländer.
Zusammensetzung
Anders als in
Argentininien, war die salvadoranische Wahrheitskommission international
besetzt. Die Wahl der Mitglieder erfolgte gemäß den Friedensabkommen
durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Anhörung
der Parteien. In die Kommission wurden drei Ausländer gewählt.
Auch die Mitglieder des Durchführungsteams waren Ausländer
und sogar die Mittel zur Finanzierung der Kommission kamen aus dem
Ausland.
Obwohl eine
internationale Wahrheitskommission die Souveränität eines
Landes berührt, machte die extreme Polarisierung der salvadoranischen
Gesellschaft es gemäß den Aussagen der Teilnehmer der
Friedensverhandlungen unmöglich, drei salvadoranische Bürger
zu finden, die in der Lage gewesen wären, ihre Tätigkeit
in der Wahrheitskommission unparteiisch auszuüben.
Mandat
Die Wahrheitskommission
von El Salvador wurde gemäß den "Acuerdos de México"
beauftragt "schwere Gewalttaten zu untersuchen, die seit 1980
begangen worden waren und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft
eine Veröffentlichung der Wahrheit dringend erforderlich machten"
. Um die Anzahl der Fälle, die von der Kommission untersucht
werden sollten, zu beschränken, wurden zwei zusätzliche
Kriterien aufgestellt:
Die herausragende
Bedeutung der Taten, ihre besonderen Merkmale und Auswirkungen sowie
das Ausmaß der durch sie in der Gesellschaft hervorgerufenen
Empörung;
Die Notwendigkeit,
für die durch den Friedensprozess eingeleiteten positiven Veränderungen
Vertrauen zu erwecken, sowie die Förderung der nationalen Aussöhnung.
Die Wahrheitskommission
untersuchte extralegale Hinrichtungen einschließlich
der Morde von Todesschwadronen und Massaker, sowie das von beiden
Bürgerkriegsparteien ausgeübte "Verschwindenlassen"
von Menschen. Aufgabe der Wahrheitskommission war es auch, Empfehlungen
juristischer, politischer und administrativer Art auszuarbeiten
mit dem Ziel, die Wiederholung solcher Taten zu verhindern und die
nationale Aussöhnung wiederherzustellen. Sechs Monate nach
ihrer Einrichtung sollte die Kommission einen Schlussbericht vorlegen,
der die Schlussfolgerungen der Untersuchungen sowie Empfehlungen
beinhalten sollte.
Anwendbares
Recht
Zwar wurde die
Wahrheitskommission in den "Acuerdos de Mexico" beauftragt,
"schwere Gewalttaten" zu untersuchen. Es wurde jedoch
nicht erwähnt, in welchem rechtlichen Rahmen dieser Begriff
ausgelegt werden sollte oder welches Recht die Kommission für
ihre Handlungen anzuwenden hatte. Nach den Mitgliedern der Wahrheitskommission
war der Aufgabenbereich der Kommission zum einen durch das internationale
Recht für Menschenrechte und zum anderen durch das humanitäre
Völkerrecht definiert. Während das internationale Recht
für Menschenrechte nur für Staaten gilt, ist das humanitäre
Völkerrecht sowohl für den Staat als auch für die
organisierten bewaffneten Oppositionsgruppen gültig, soweit
die Voraussetzungen des II. Zusatzprotokolls erfüllt sind,
d.h. dann, wenn die bewaffnete Gruppe Kontrolle über einen
Teil des Hoheitsgebiets der Vertragspartei ausübt, oder wenn
die Voraussetzungen des gemeinsamen Art. 3 des Genfer Abkommen vorliegen.
Die Wahrheitskommission
vertrat die Auffassung, dass in El Salvador diese Voraussetzungen
für die Anwendung des humanitären Völkerrechts erfüllt
waren. Durch eine besondere Auslegung der Tragweite des internationalen
Rechts für Menschenrechte kam sie ausserdem zu dem Ergebnis,
dass dieses auch als normativer Rahmen für die Handlungen der
FMLN anzuwenden sei:
It is
true that, in theory, international human rights law is applicable
only to Governments, while in some armed conflicts internmational
humanitarian law is binding on both sides: in other words, binding
on both insurgents ans Governments forces. However, it must be recognized
that when insurgents assume government power in territories under
their control, they too can be required to observe certain human
rights obligations that are binding on the State under international
law..."
in: Buergenthal,
Thomas, The United Nations Truth Commission for El Salvador, in:
Kritz, Neil J., Transitional Justice, Washington D.C., 1995, Vol.
I, S. 312.
Das für
die Arbeit der Kommission anwendbare internationale Recht für
Menschenrechte besteht aus verschiedenen internationalen Abkommen,
die im Rahmen der Vereinten Nationen und der Organisation Amerikanischer
Staaten geschlossen wurden und für den salvadoranischen Staat
verpflichtend sind. Die wichtigsten Abkommen neben der "Charta
der Vereinten Nationen" sind der "Internationale Pakt
über Bürgerliche und Politische Rechte" (im Folgenden
IPBPR) sowie die "Amerikanische Menschenrechtskonvention"
(im Folgenden AMRK). Beide Abkommen wurden von El Salvador vor 1980
ratifiziert. Sie waren somit während des bewaffneten Konflikts,
auf den sich das Mandat der Kommission bezieht, bereits in Kraft.
Wie bereits
dargestellt, wies die Kommission darauf hin, dass die auf den salvadoranischen
Konflikt anwendbaren Vorschriften des humanitären Völkerrechts
die Artikel 3 der "Genfer Abkommen von 12. August 1949"
sowie Artikel 3 des "Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht
internationaler bewaffneter Konflikte" seien. Die vorgenannten
Abkommen waren von El Salvador vor 1980 ratifiziert worden.
Die Wahrheitskommission
kam zu dem Ergebnis, dass nicht jede Verletzung eines garantierten
Rechts als "schwere Gewalttat" verstanden werden könne.
In den Friedensabkommen wird anerkannt, dass manche Rechtsverletzungen
schwerer wiegen als andere. Denn es gibt bestimmte Rechte, die niemals
- auch nicht vorübergehend - ausser Kraft gesetzt werden können,
nicht einmal in Kriegszeiten oder in Zeiten des nationalen Notstands.
Die Wahrheitskommission stellte eine Verbindung her zwischen den
"schweren Gewalttaten" und diesen unantastbaren Rechten,
insbesondere dem Recht auf Leben und körperliche Integrität.
Die vorgenannten
internationalen Verträge und Abkommen gaben der Wahrheitskommission
die normativen Kriterien an die Hand, die sie zur Bewertung der
Rechtmäßigkeit der schweren Gewalttaten benötigte,
welche von beiden Seiten des bewaffneten Konflikts begangen worden
waren.
Methoden und
Arbeitsweise
Gemäß
den "Acuerdos de México" war die Wahrheitskommission
befugt, sich so zu organisieren, wie sie es für richtig hielt.
Sie hatte völlige Freiheit darin, sich alle Informationen,
die sie als erheblich betrachtete, mit den von ihr für angemessen
gehaltenen Mitteln zu verschaffen.
Gemäß
Artikel 8 b) war die Kommission befugt, "alle Personen, Gruppen
und Mitglieder von Einrichtungen und Institutionen persönlich
und frei zu vernehmen". Um die Öffentlichkeit über
ihre Arbeit zu informieren und sie zu ermuntern, Anzeigen zu erstatten
sowie Hinweise zu erteilen, schaltete die Kommission Anzeigen in
Presse, Rundfunk und Fernsehen. Am Ende ihrer Tätigkeit lagen
der Kommission über 2000 Zeugenaussagen vor; sie hatte Hunderte
von Zeugen und Personen verhört, die wichtige Hinweise geben
konnten.
Weitere Informationen
erlangte die Kommission aus anderen nationalen und internationalen
Quellen sowie aus Gerichtsverfahren. Wie in Argentinien, übten
auch in El Salvador viele Täter weiterhin öffentliche
Ämter aus. Es war deshalb sehr schwierig an schriftliche Unterlagen
über die zu untersuchenden Taten heranzukommen. Wenn die Kommission
die Personalakten von einigen Militärs oder Informationen über
ihre Stellung während des bewaffneten Konflikts verlangte,
lautete die Antwort in der Regel, die Akten seien zerstört
worden, könnten nicht gefunden werden oder seien unvollständig.
Gemäß
Artikel 5 des Mandats waren "die Tätigkeiten der Kommission
nicht der Strafgerichtsbarkeit zuzuordnen". Daher galten für
die Kommission weder die Strafprozessordnung noch die sonstigen
Regeln, die herkömmlicherweise das Verfahren jeder gerichtlichen
oder quasi-gerichtlichen Einrichtung bestimmen. Dies verdeutlicht
den Charakter der Kommission, die für einen Zeitraum von nur
6 Monaten eingerichtet wurde und ihre Untersuchungsergebnisse in
diesem kurzen Zeitraum vorzulegen hatte.
Die wichtigste
Auswirkung der vorgenannten Vorschrift war, dass die Wahrheitskommission
wie auch im Fall von Argentinien nicht das Recht hatte,
Zeugen oder mögliche Täter unter Strafandrohung zu laden.
Jedoch verpflichteten sich die Parteien in El Salvador, mit der
Kommission soweit diese es wünschte zusammen
zu arbeiten und dieser den Zugang zu allen Informationen zu gewähren,
die in ihrer Reichweite lagen. So konnte die Kommission ohne Schwierigkeiten
alle ihr wichtig erscheinenden Personen einschließlich
Regierungsbeamte, ehemalige Mitglieder der Guerrilla und Sicherheitskräfte
verhören. Es muss jedoch betont werden, dass die Tatsache,
dass alle einbestellten Zeugen erschienen, nicht bedeutete, dass
diese der Wahrheitskommission gegenüber immer die Wahrheit
gesagt hätten.
Anders als im
Strafverfahren, hatte die Wahrheitskommission "ihre Tätigkeiten
vertraulich vorzunehmen". Das hatte insbesondere die Geheimhaltung
der Namen der Zeugen und anderer Quellen zur Folge. Grund hierfür
war das allgemeine Klima der Gewalt, das immer noch im Land vorherrschte.
Dieses führte dazu, dass potentielle Zeugen berechtigte Angst
hatten, sich über die Geschehnisse zu äußern, wenn
ihre Namen veröffentlicht worden wären.
Es ist zweifelhaft,
ob dieses Verfahren mit den Grundregeln des "due process of
law" zu vereinbaren war, insbesondere was das Recht des Angeklagten,
seine Ankläger zu kennen und diese zu befragen, betrifft. Für
die Kommission hatte die Sicherheit der Opfer Vorrang. Ausserdem
verfügte sie weder über die entsprechenden richterlichen
noch polizeilichen Befugnisse, die es ihr ermöglicht hätten,
den Zeugen irgendeine Art von Sicherheit zu gewährleisten.
Die vertrauliche Behandlung der Informationen war das Einzige, was
die Kommission zum Schutz der Zeugen tun konnte.
Die Wahrheitskommission
konnte weder über die Verantwortlichen richten noch diese bestrafen.
Sie entschied sich aber dafür, die Namen der Täter in
den von ihr untersuchten Fällen in ihrem Bericht zu veröffentlichen.,
obwohl die "Acuerdos de México" hierüber keine
Aussagen machten. Den mutmaßlichen Tätern wurde bei ihrer
Vernehmung durch die Kommissionsmitglieder mitgeteilt, dass sie
"beschuldigt" seien. Ihnen wurden aber niemals die Namen
der "Ankläger" preisgegeben, geschweige denn fand
eine Gegenüberstellung statt.
Um die Objektivität
und den Wahrheitsgehalt des Berichts zu gewährleisten
insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Verschwiegenheitspflicht
nahm die Wahrheitskommission eine sehr sorgfältige Prüfung
der erhobenen Beweise vor. Nie wurde ein Fall mit der Aussage nur
eines Zeugen entschieden. Auch wurde kein Fall allein auf der Grundlage
von Sekundärberichten von nationalen und internationalen Organisationen
oder Zeugen vom Hörensagen entschieden.
Bericht
Der Kommissionsbericht
"De la Locura a la Esperanza: La guerra de 12 años en
El Salvador" (Vom Wahnsinn zur Hoffnung: Der 12-jährige
Krieg in El Salvador) wurde am 15. März 1993 vom UNO-Generalsekretär
veröffentlicht. Der erste Teil beinhaltet eine kurze Darstellung
über den Bürgerkrieg in El Salvador sowie über Ursachen
und Auswirkungen der Gewalt. Der Hauptteil des Berichts umfasst
Einzelfälle, die von der Kommission entschieden wurden.
Die Wahrheitskommission
zählte mehr als 22000 Anzeigen über schwere Gewalttaten,
davon betrafen 60% extralegale Hinrichtungen, 25% das "Verschwindenlassen"
von Menschen und 20% Folter. 85% der Taten wurden Vertretern des
Staates zugerechnet und 5 % den Mitgliedern der FMLN. Nur 40 Fälle
wurden grundlegend untersucht und in den Bericht aufgenommen
einschließlich der Namen der Verantwortlichen. Der Bericht
gibt auch Empfehlungen ab an die Justiz, die Streitkräfte,
den Kongress und den Präsidenten. Unter anderem wurde empfohlen,
die im Bericht benannten Verantwortlichen aus den Streitkräften
zu entlassen. Wegen der Ineffizienz der Justiz wurde die strafrechtliche
Verfolgung der Verantwortlichen nicht empfohlen.
Guatemala
Historischer
Hintergrund
Nach 34 Jahren
Bürgerkrieg und mindestens 10000 Toten, 40000 Verschwundenen
und mehr als 1 Million Menschen, die aus ihren Dörfern oder
Städten hatten flüchten müssen, unterzeichneten die
Regierung von Guatemala und die "Unidad Revolucionaria Nacional
de Guatemala" (URNG) den "Acuerdo de Paz Firme y Duradera"
(Abkommen über den festen und dauerhaften Frieden).
Das Abkommen,
das am 29. Dezember 1996 in Oslo unterzeichnet wurde, setzte dem
bewaffneten Konflikt nach langen und zähen Verhandlungen endlich
ein Ende. Darüber hinaus wurden mit diesem Abkommen sämtliche
zuvor erzielten Vereinbarungen zwischen der Regierung und der URNG
über politische, militärische, soziale, wirtschaftliche
und kulturelle Themen in Kraft gesetzt. Die UNO hatte die Schirmherrschaft
über die Verhandlungen übernommen. Sie achtete auch auf
die Einhaltung der Vereinbarung.
Rechtliche Grundlagen
Während
der Friedensverhandlungen zwischen Regierung und Guerrilla wurden
verschiedene Abkommen unterzeichnet. Eines dieser Abkommen war das
"Agreement on the Establishment of the Commission to Clarify
Past Human Rights Violations and Acts of Violence that have caused
the Guatemalan Population to Suffer" (im Folgenden "Agreement"
genannt). Durch dieses Abkommen wurde die "Comision de Esclarecimiento
Historico" (Kommission zur Aufklärung der Vergangenheit)
gegründet (im Folgenden CEH).
Anders als in
El Salvador fand in Guatemala eine Auseinandersetzung über
die Rechtsqualität der Übereinkommen statt. Die Argumente
zur rechtlichen Beurteilung der Friedensabkommen von Guatemala ähneln
denjenigen, die in Bezug auf die Friedensabkommen von El Salvador
vorgebracht wurden. Auch hier kann nicht von internationalen Verträgen
gesprochen werden, da die URNG zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Übereinkommen keine Staatsqualität besaß. Ausserdem
handelt es sich nicht um nationales Recht, da die Abkommen weder
vom Kongress noch vom Präsidenten verabschiedet wurden. Der
"hybrid character" der Übereinkommen mit Elementen
aus dem nationalen und dem internationalen Recht ist also auch hier
vorhanden.
Im Gegensatz
zu El Salvador gab es in Guatemala eine spezielle rechtliche Grundlage
im nationalen Recht, und zwar im Gesetz über die Nationale
Aussöhnung, das am 18. Dezember 1996, elf Tage vor dem Abschluss
des Friedensabkommens, verabschiedet worden war. In diesem wurde
die Tätigkeit der CEH in einem kurzen Satz erwähnt. Es
wurde hierbei im Wesentlichen auf das Osloer Abkommen verwiesen,
so dass dieses formal auf indirekte Weise im nationalen Recht anerkannt
wurde.
In der Praxis
funktionierte die CEH als eine öffentliche Einrichtung. Sie
nahm ihre Arbeit auf dem ihr zugrunde liegenden Abkommen auf: Sie
stellte offizielle Beziehungen zu den Regierungsstellen her, führte
Ermittlungen durch und nahm auf diese Weise zwei Jahre lang am öffentlichen
Leben des Landes teil.
Zusammensetzung
In Guatemala
war die Kommission teilweise international besetzt. Gemäß
dem Abkommen setzte sie sich zusammen aus dem Leiter der Friedensverhandlungen,
welcher vom UN-Generalsekretär ernannt wurde, einem guatemaltekischen
Staatsangehöriger mit einwandfreiem Ruf, der vom Leiter der
Friedensverhandlungen im Einverständnis mit den Parteien ernannt
wurde sowie einem Akademiker, der vom Leiter der Friedensverhandlungen
im Einvernehmen mit den Parteien von einer Liste ausgewählt
wurde, die von Universitätspräsidenten vorgelegt wurde.
Da der Leiter
der Friedensverhandlungen für einen anderen wichtigen Posten
designiert worden war, ernannte der Generalsekretär nach Rücksprache
mit den Parteien den deutschen Professor Christian Tomuschat zum
Mitglied des CEH. Dieser war ein langjähriger unabhängiger
Experte Guatemalas beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen
gewesen. Gemäß dem Friedensabkommen ernannte Professor
Tomuschat in Übereinstimmung mit den Parteien zwei guatemaltekische
Staatsbürger als weitere Mitglieder der Kommission.
Mandat
Die CEH hatte
gemäß dem "Agreement" folgende Aufgaben:
Die objektive,
ausgewogene und unparteiische Aufklärung der Menschenrechtsverletzungen
und Gewalttaten, die dem guatemaltekischen Volk Leid zugefügt
haben und in Verbindung stehen mit dem bewaffneten Konflikt zwischen
1962 und 1996.
Die Ausarbeitung
eines Berichts, der die Ermittlungsergebnisse darstellt und objektive
Informationen über die Geschehnisse des vorgenannten Zeitraums
vermittelt, einschließlich aller interner und externer Faktoren.
Die Erteilung
spezieller Empfehlungen zur Förderung des Friedens und der
nationalen Aussöhnung in Guatemala. Die Kommission soll insbesondere
Maßnahmen empfehlen zur Bewahrung der Erinnerung an die Opfer,
zur Förderung einer Kultur des gegenseitigen Respekts und der
Achtung der Menschenrechte sowie zur Festigung des Demokratieprozesses.
Anders als die
Wahrheitskommissionen von Argentinien und El Salvador, übernimmt
die CEH die vom internationalen Recht für Menschenrechte vorgenommene
Unterscheidung zwischen Taten, die von Vertretern des Staates begangen
wurden und solchen von bewaffneten Oppositionsgruppen.
Die CEH legte
als "Menschenrechtsverletzungen" solche Taten aus, die
durch Vertreter des Staates begangen wurden oder von Privatpersonen
mit Wissen oder Duldung des Staates. Unter "Gewalttaten"
subsumierte sie diejenigen Taten, die von Mitgliedern der URNG ausgeübt
wurden sowie alle sonstigen Taten, die durch Privatpersonen aus
Eigeninteresse ohne Mitwirkung, Zustimmung, Genehmigung oder Duldung
des Staates unter Ausnutzung des durch den bewaffneten Konflikt
entstandenen allgemeinen Klimas der Gewalt verübt wurden.
Anders als in
El Salvador untersuchte die CEH nicht nur die typischen schweren
Menschenrechtsverletzungen, die sich aus dem internationalen Recht
für Menschenrechte ableiten ließen, wie das "Verschwindenlassen"
von Menschen, extralegale Hinrichtungen und Folter, sondern auch
andere Taten, die aus dem humanitären Völkerrecht abgeleitet
werden konnten.
Der Bericht
beinhaltete beispielsweise Fälle von Zivilisten, die aufgrund
gewaltsamer Vertreibung zu Tode kamen oder weil sie als menschliche
Schutzschilder benutzt worden waren. Ausserdem enthielt der Bericht
Fälle von Zivilisten, die bei den bewaffneten Auseinandersetzungen,
durch ungezielte Angriffe oder durch die Verwendung von Minen ums
Leben gekommen waren. Auch wurden Fälle von Freiheitsberaubung,
Zwangsarbeit und sexueller Gewalt in den Bericht aufgenommen.
Anwendbares
Recht
Die CEH verstand
die im "Agreement" vorgenommene Bezugnahme auf die "Menschenrechte"
als eine Bezugnahme auf das Völkerrecht. Hauptparameter des
juristischen Handlungsrahmens der Kommission ist danach die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte. Obgleich diese für die Vertragsstaaten
nicht bindend ist, wird von der herrschenden Lehre anerkannt, dass
der "harte Kern" der Erklärung in völkerrechtliches
Gewohnheitsrecht erwachsen ist. Dies gilt insbesondere für
das Recht auf Leben und die persönliche Integrität, welches
auch das Folterverbot beinhaltet. Eine weitere, für die Arbeit
der CEH anwendbare Norm des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts,
war das Verbot des Völkermords. All diese Normen waren gültig,
als der Bürgerkrieg in Guatemala begann.
Berücksichtigt
wurden von der CEH auch die internationalen Menschenrechtsverträge.
Obwohl Guatemala die Mehrzahl dieser Verträge mit Ausnahme
des "Übereinkommens über die Unterdrückung und
Bestrafung des Völkermordes" erst nach den Jahren
der größten Gewalt ratifiziert hatte, beinhalten alle
Verträge Rechtsnormen, die in der Folgezeit mit dem Ziel angewendet
wurden, die Grundrechte der Menschen zu schützen. Aus diesem
Grund "stellen sie einen sehr genauen rechtlichen Rahmen für
die Bewertung der von der Kommission zu untersuchenden Taten ".
Guatemala ratifizierte
die Genfer Abkommen vom 12.08.1949 im Jahre 1952 und die Zusatzprotokolle
im Jahre 1987. Es wurde davon ausgegangen, dass die Bedingungen,
die im II. Zusatzprotokoll zur Anwendung der Normen für Konflikte
von nicht-internationalem Charakter erfüllt seien. Obwohl die
Protokolle zu einem Zeitpunkt ratifiziert wurden, als der härteste
Teil des Krieges bereits vorbei war, ging die CEH davon aus, dass
diese Verträge in weitem Sinne Mindestregeln aufstellten, die
es in Zeiten des Krieges einzuhalten galt. Darüber hinaus war
ein Großteil der im Protokoll verankerten Grundsätze
Bestandteil des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und der
universellen Rechtsgrundsätze.
Methoden und
Arbeitsweise
Wie in Argentinien
und El Salvador, gingen bei der CEH Tausende von Aussagen und Hinweise
von Einzelpersonen und Einrichtungen ein. Gemäß des Abkommens
war die CEH befugt, auch die Personen vorzuladen, die der CEH wichtige
Information erteilen konnten; eine Aussagepflicht bestand jedoch
nicht.
Zur Bekanntmachung
ihrer Arbeit in der Öffentlichkeit steuerte die CEH eine breit
angelegte Medienkampagne im Lande, in welcher die Bevölkerung
aufgefordert wurde, Zeugenaussagen zu machen und wichtige Informationen
mitzuteilen.
Obwohl die Friedensvereinbarungen
das Ende des Bürgerkrieges in Guatemala einleiteten, verschwand
damit nicht gleichzeitig die Angst der Bevölkerung, über
das Vergangene zu sprechen. Denn die meisten Täter waren weiterhin
frei und konnten Rache nehmen. Um den Menschen eine gewisse Sicherheit
zu bieten, vereinbarten die Parteien wie dies auch in El
Salvador der Fall war , dass die Arbeit der CEH vertraulich
vorgenommen werden und die Informationsquellen geheim gehalten werden
sollten, um die Sicherheit der Zeugen und Informanten zu gewährleisten.
Die Hauptquelle
für die Arbeit der CEH stellten die mehr als 8000 Aussagen
von Zeugen und Opfern von Menschenrechtsverletzungen oder anderen
Gewalttaten dar, die entweder einzeln oder kollektiv abgegeben wurden.
Sehr hilfreich waren hierbei nicht nur die Aussagen der unmittelbaren
Zeugen, sondern auch die der Zeugen vom Hörensagen, die Aussagen
von mutmaßlichen Tätern sowie von den sogenannten "testigos
clave" (Kronzeugen).
Bei den "testigos
clave" handelte es sich um Personen, die aufgrund ihrer Merkmale
oder aufgrund der Umstände privilegierte Zeugen von Geschehnissen
geworden waren, die im Zusammenhang mit schweren Menschenrechtsverletzungen
oder Gewalttaten während des bewaffneten Konflikts standen
oder mit Institutionen oder Gruppen, die in irgendeiner Weise beteiligt
waren am bewaffneten Konflikt.
Aufgrund der
Geheimhaltungspflicht mussten die Namen von allen Zeugen geheim
gehalten werden, es sei denn, diese wünschten ausdrücklich,
dass ihre Identität öffentlich gemacht wird.
Wie in Argentinien
und El Salvador hatte die CEH kein Recht Zeugen mit Strafdrohung
zu laden aber wie in El Salvador, hatten sich die Parteien verpflichtet,
mit der CEH zusammenzuarbeiten. Die Informationen der Guerilla,
die größtenteils mündlich erfolgten, wurden
auch wenn sie einige Lücken und Ungenauigkeiten in Bezug auf
einzelne Punkte aufwiesen als insgesamt "zufriedenstellend"
qualifiziert. Sie waren sehr hilfreich zur historischen Rekonstruktion
der einzelnen Abschnitte des bewaffneten Konflikts sowie der politischen
Zusammenhänge, in welchen die Menschenrechtsverletzungen begangen
worden waren.
Im Gegensatz
dazu wurden die von staatlicher Seite erteilten Informationen
insbesondere die des Militärs, die hauptsächlich in der
Vorlage von Dokumenten bestanden als "unsicher und unbefriedigend"
qualifiziert. Dennoch trugen sie zur Analyse der Strategien des
Staates während des Bürgerkrieges bei und dienten in einigen
Einzelfällen auch dazu, die Beteiligung des Staates bei schwersten
Menschenrechtsverletzungen zu bestätigen.
Anders als in
Argentinien und El Salvador hatte die CEH in Guatemala die Möglichkeit,
Exhumierungen vorzunehmen eine Aufgabe die eigentlich der
Staatsanwaltschaft zusteht. Dies geschah in vier Fällen von
Massakern, die als besonders schwerwiegend und bedeutend eingestuft
wurden. Anwesend waren bei diesen Exhumierungen auch die Ermittler
der CEH.
Die CEH arbeitete
hauptsächlich im Umfeld des Koordinators für den Schlussbericht,
der mit der Redaktion des Berichts und den Grunddaten beauftragt
war, dem Beauftragten für alle administrativen Fragen und der
Sicherheit der CEH und des Ermittlungsleiters, der die Untersuchungen
der CEH koordinierte. Alle standen unter der Aufsicht des Exekutivsekretärs.
Wie auch in El Salvador, wurden hier in verschiedenen Städten
des Landes Büros eingerichtet.
Fälle,
bei denen die Kommission zu der Überzeugung kam, es seien genügend
Beweise vorhanden, um mit einiger Sicherheit die Tat und den Täter
feststellen zu können, wurden als "registrierte Fälle"
bezeichnet. In diesem Sinne wurde als "Fall" eine Tat
bezeichnet, die an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten
Zeit geschehen war, die eine oder mehrere Menschenrechtsverletzungen
oder Gewalttaten zum Inhalt hatte, gegen ein oder mehrere Opfer
gerichtet war und im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stand.
Zur Einleitung
der Ermittlungen eines Falles sollten die zur Anzeige gebrachten
Taten gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel,
ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt
sowie das Vorliegen einer möglichen Menschenrechtsverletzung
oder einer Gewalttat, die in Verbindung steht mit dem Mandat der
CEH.
Ziel der Untersuchungen
war es nicht, die Fälle im juristischen Sinne aufzuklären,
d.h. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters oder
der Täter festzustellen. Vielmehr ging es darum, festzustellen,
ob eine Menschenrechtsverletzung oder eine Gewalttat vorlag, ob
sie in Zusammenhang stand mit dem bewaffneten Konflikt, und wer
die institutionelle Verantwortung dafür hatte.
Grundsätzlich
mussten die Aussagen von den Erklärenden unterzeichnet werden,
um die Ernsthaftigkeit der Erklärungen zu gewährleisten
und die Förmlichkeit der Handlung hervorzuheben. Dies geschah
aber mit der Garantie, dass die Informationen sowie die Quelle vertraulich
behandelt werden würden. Die Ermittler der CEH betrachteten
jede Anzeige auch im Lichte der ihnen bereits bekannten Informationen,
um zu entscheiden, ob sie berücksichtigt werden sollte oder
nicht. Das Mindesterfordernis einer weitergehenden Ermittlung war,
dass die Tat als Menschenrechtsverletzung oder Gewalttat einzustufen
war, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stand.
Eine besondere
Kategorie von Fällen stellten die sogenannten "casos ilustrativos"
(beispielhafte Fälle) dar. Diese zeigten entweder Methoden
von Menschenrechtsverletzungen oder Gewalttaten auf, einen wichtigen
Strategiewechsel von einer der Parteien des bewaffneten Konflikt
oder waren sehr schwerwiegend und hatten besondere Auswirkungen
auf die guatemaltekische Gesellschaft bzw. Auswirkungen auf internationaler
Ebene. Die CEH wählte insgesamt 110 "casos ilustrativos"
aus, die von ihr umfassend untersucht wurden.
Bericht
Am 25. Februar
1999 wurde der 12 Bände umfassende Bericht "Guatemala.
Memoria del Silencio" (Guatemala, Erinnerung der Stille) veröffentlicht.
Der Bericht bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen: einem Abschnitt
über den Verlauf des Bürgerkrieges, den dort begangenen
Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten sowie die Vorgeschichte
und einen Abschnitt über die Empfehlungen. Ausserdem wurde
der Bericht durch zahlreiche Anlagen ergänzt.
Eines der Hauptergebnisse
der CEH war, dass die Menschenrechtsverletzungen und Gewalttaten,
die dem Staat zuzurechnen waren, 93% der registrierten Fälle
umfassten. Zu den schwerwiegendsten Feststellungen gehörte,
dass Vertreter des Staates einen Genozid gegen das Volk der Maya
verübt hatten und dass der Staat verantwortlich dafür
war, dass die Justiz ihrer Ermittlungs- Strafverfolgungs- und Bestrafungspflicht
im Hinblick auf die Täter dieser Verbrechen nicht nachgekommen
war.
Die Anlagen
umfassen zum einen eine kurze Darstellung aller an die CEH herangetragenen
7517 Einzelfälle, zum anderen eine Darstellung von 110 "casos
ilustrativos", die als besonders symptomatisch für die
Typologie der seinerzeit begangenen Verbrechen angesehen werden.
KAPITEL
2: Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung
Einleitung
Im ersten Kapitel
wurde eine vergleichende Analyse der Haupteigenschaften der drei
untersuchten Wahrheitskommissionen vorgenommen. Hervorgehoben und
verglichen wurden hierbei insbesondere die rechtlichen Aspekte.
Das zweite Kapitel befaßt sich eingehend mit dem Verhältnis
der Wahrheitskommissionen zur strafrechtlichen Verfolgung der von
den Kommissionen untersuchten Taten.
Die Abschnitte
I und II legen dar, dass sich aus dem Völkerrecht eine Verpflichtung
der Staaten ergibt, die Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen,
insbesondere die Täter von Folterungen, extralegalen Hinrichtungen
und dem Verschwindenlassen" von Menschen, zu ermitteln,
vor Gericht zu stellen und zu bestrafen. Diese staatliche Verpflichtung
wird gemäß den Entscheidungen der internationalen Organe
zum Schutz der Menschenrechte sowie den Rechtsgrundlagen bzw. der
Auslegung der Rechtsgrundlagen der Kommissionen nicht durch die
Einrichtung einer Wahrheitskommission erfüllt.
Bei den Untersuchungen
der Wahrheitskommissionen und der strafrechtlichen Ermittlungstätigkeit
handelt es sich um zwei voneinander unterschiedliche und komplementäre
Formen der Feststellung der Verantwortlichkeit ("accountability").
Allerdings bestehen zwischen ihnen Verbindungslinien. Um solche
handelt es sich bei der von einigen Wahrheitskommissionen
vorgenommenen Benennung der Namen der Täter im Schlussbericht,
bei der Weiterleitung der gesammelten Informationen und des Kommissionsberichts
an die Justiz sowie bei der juristischen Bewertung. Diese Punkte
werden im letzten Kapitel der Arbeit behandelt.
Völkerrrechtliche
Ermittlungs-, Strafverfolgungs- und Bestrafungspflicht des Staates
bei schweren Menschenrechtsverletzungen
Spezielle Übereinkommen
Das Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe" begründet keinen unmittelbar anwendbaren
völkerrechtlichen Tatbestand der Folter. Es verpflichtet aber
die Vertragsstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um Folterhandlungen auf ihrem Staatsgebiet vorzubeugen und, noch
konkreter, die notwendigen gesetzgebenden Maßnahmen in die
Wege zu leiten, damit Folter (einschließlich des Versuchs
und der Teilnahme) im nationalen Strafrecht kodifiziert und angemessen
bestraft wird. Artikel 5 etabliert eine universelle Verfolgungspflicht
für diese Straftat.
In der Inter-American
Convention to Prevent and Punish Torture sind diese Verpflichtungen
klarer niedergelegt als im UN-Übereinkommen gegen Folter .
In Artikel 6 wird darauf hingewiesen, dass die Vertragsstaaten shall
take effective measures to prevent and punish torture within their
jurisdiction" und shall ensure that all acts of torture
and attempts to commit torture are offenses under their criminal
law and shall make such acts punishable by severe penalties that
take into account their serious nature...".
Argentinien,
El Salvador und Guatemala haben das UN-Übereinkommen gegen
Folter sowie die Inter-American Convention to Prevent and Punish
Torture ratifiziert. Nur Argentinien hat jedoch die Verpflichtung
erfüllt, die Folter als Tatbestand in seinen Strafgesetzen
zu verankern.
Weder die extralegale
Hinrichtung noch das Verschwindenlassen" haben bis heute
in spezielle, den UN-Übereinkommen gegen Folter vergleichbare
Verträge mit universellem Geltungsanspruch Eingang gefunden.
Die gerichtliche Verurteilung von extralegalen Hinrichtungen kann
jedoch abgeleitet werden von den allgemeinen Normen zum Schutz des
Rechts auf Leben" . So hat der Menschenrechtsausschuß
in einem General Comment aus Art. 6 IPBPR gefolgert, die Vertragstaaten
sollten willlkürliche Tötungen sowie das Verschwindenlassen"
vorbeugen und diese Fälle gründlich untersuchen"
.
Die Principles
on the effective prevention and investigation of extra-legal, arbitrary
and summary executions" beinhalten die Verpflichtung"
der Staaten, die Täter von extralegalen Hinrichtungen vor Gericht
zu stellen. Obwohl diese Leitlinien nicht verbindlich sind, empfiehlt
der Wirtschafts- und Sozialrat den Staaten ausdrücklich, diese
zu erfüllen; die Generalversammlung "invites Member States
to pay attention to these resolutions in developing strategies for
the practical implementation of United Nations norms and standars
on human rights in the administration of justice" .
Auf universeller
Ebene besteht die "Declaration on the Protection of all persons
from Enforced Disappearance" , die unter anderem die Pflicht
des Staates umfasst, das Verschwindenlassen" als eigenständige
Straftat in ihrem Strafgesetz zu typifizieren. Auch wenn diese Erklärung
nicht verbindlich ist, wurde sie von der Generalversammlung als
Prinzipengerüst, das von allen Staaten eingehalten werden sollte,
bezeichnet.
Auf regionaler
Ebene verpflichtet die "Inter-american Convention on Forced
Disappearance of Persons" ebenso wie die Konvention gegen Folter
die Vertragsstaaten, die notwendigen gesetzgebenden verwaltungsmäßigen
und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verschwindenlassen"
zu verhindern und zu bestrafen. Insbesondere verpflichten sich die
Staaten, das Verschwindenlassen" einschließlich
des Versuchs und der verschiedenen Formen der Teilnahme als eigenständige
Straftat in ihrer Strafgesetzgebung zu berücksichtigen. Bis
heute haben weder Argentinien noch El Salvador das Verschwindenlassen"
in ihre Strafgesetze aufgenommen.
Allgemeiner
Menschenrechtsschutz: Die Pflicht zur Gewährleistung der Menschenrechte
und das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz
Zu dem umfassenden
Menschenrechtsabkommen gehören der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und die Amerikanische
Menschenrechtskonvention (AMRK). Beide Abkommen sind von Argentinien,
El Salvador und Guatemala unterzeichnet und ratifiziert worden.
Die vorgenannten
Menschenrechtsabkommen beinhalten kein ausdrückliches Gebot
hinsichtlich der Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen.
Jedoch läßt sich eine solche Verpflichtung von den in
ihnen enthaltenen Bestimmungen des "respect and ensure"
und der "judicial protection" ableiten. Gemäß
Art. 2 Abs. 1 IPBPR und Art. 1 Abs. 1 AMRK verpflichtet sich jeder
Vertragsstaat, die in den Abkommen anerkannten Rechte und Freiheiten
zu achten und zu garantieren. Die Verpflichtung, die anerkannten
Rechte und Freiheiten zu achten, stellt ein Abwehrrecht dar. Denn
sie beinhaltet die Pflicht des Staates vertreten durch die
Gesamtheit seiner Organe und Vertreter den Eingriff in die
Ausübung dieser Rechte zu unterlassen. Im Gegensatz dazu setzt
die Verpflichtung, diese Rechte und Freiheiten zu garantieren, eine
Tätigkeit des Staates voraus, welche darauf gerichtet sein
muss, jedem Menschen, der seiner Judikatur unterworfen ist, die
freie und umfassende Ausübung seiner Rechte und Freiheiten
zu garantieren.
Der Inhalt der
Garantiepflicht zur freien und umfassenden Ausübung der Rechte
und Freiheiten wird vom Interamerikanischen Gerichtshof für
Menschenrechte (im Folgenden IAGMR) weit ausgelegt: "Jeder
Staat hat eine rechtliche Verpflichtung, angemessene Maßnahmen
zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen und
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um ernsthafte
Untersuchungen von solchen Verletzungen innerhalb seiner Jurisdiktion
durchzuführen, damit die Verantwortlichen identifiziert, angemessene
Strafen verhängt und die Opfer angemessen entschädigt
werden" .
Zur Erfüllung
dieser Verpflichtung reicht es nicht aus, rechtliche Regeln aufzustellen,
die die Ausübung der Rechte und Freiheiten garantieren sollen.
Vielmehr ist es notwendig, dass tatsächlich eine Tätigkeit
des Staates in dieser Richtung vorgenommen wird. So hat der IAGMR
festgestellt, dass diese Verpflichtung die Pflicht der Vertragsstaaten
beinhaltet, "[...] den Regierungsapparat und alle Strukturen,
mittels derer Staatsgewalt ausgeübt wird, zu organisieren,
so dass sie in der Lage sind, die freie und umfassende Ausübung
der Menschenrechte rechtlich zu gewährleisten" .
Die UN-Menschenrechtskommission
hat in ihren "General Comments" bei verschiedenen Gelegenheiten
festgestellt, dass die Vertragsstaaten die Verpflichtung haben,
die Verantwortlichen von extralegalen Hinrichtungen, Folter und
"Verschwindenlassen" zu ermitteln und vor Gericht zu stellen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese Verpflichtungen Bestandteil
der Verpflichtung des Staates sind, die im Pakt anerkannten Rechte
zu garantieren. So hat die Kommission in dem "General Comment"
zu Art. 7 (Verbot der Folter und sonstiger grausamer, unmenschlicher
und erniedrigender Behandlung) in Verbindung mit Art. 2 des Paktes
(Verpflichtung, die im Pakt enthaltenen Rechte zu achten und zu
garantieren) darauf hingewiesen, dass "es für die Einhaltung
(von Artikel 7) nicht ausreicht, Folter oder andere grausame, unmenschliche
und erniedrigende Behandlungen oder Strafen zu verbieten oder diese
als Straftat zu deklarieren. Die meisten Staaten haben Strafvorschriften,
die auf Folter oder ähnliche Behandlungen anwendbar sind. Da
solche Fälle dennoch existieren, folgt aus Artikel 7 in Verbindung
mit Artikel 2, dass jeder Staat einen effektiven Schutz durch gewisse
Kontrollmechanismen gewährleisten muss. Beschwerden bezüglich
Mißhandlungen müssen von den zuständigen Behörden
effektiv untersucht werden. Die für schuldig Befundenen müssen
zur Verantwortung gezogen werden und den Opfern muss effektiver
Rechtsschutz garantiert werden, der auch das Recht auf Entschädigung
umfasst". In ihren Berichten über Fälle aussergerichtlicher
Hinrichtungen und dem "Verschwindenlassen" von Menschen
kam die Kommission zu ähnlichen Ergebnissen.
In den "Basic
Principles and guidelines on the right to a remedy and reparation
for victims of violations of international human rights and humanitarian
law" (Grundregeln und Leitlinien über das Recht der Opfer
von Verletzungen des internationalen Rechts für Menschenrechte
und des humanitären Völkerrechts auf Rechtsschutz und
Entschädigung) wird diese Auslegung übernommen und festgestellt,
dass die Verpflichtung der Staaten, die Internationalen Menschenrechte
zu achten und zu garantieren, unter anderem die Pflicht beinhaltet,
solche Verletzungen zu untersuchen und soweit möglich Maßnahmen
gegen die Verantwortlichen gemäß dem nationalen und internationalem
Recht zu ergreifen. Darüber hinaus wird festgestellt, dass
"violations of international human rights and humanitarian
law norms that constitute crimes under international law carry the
duty to prosecute persons alleged to have committed these violations,
to punish perpetrators adjudged to have commited these violations
and to cooperate with and assist States and appropriate international
judicial organs in the investrigation and prosecution of these violations..."
.
In Art. 25 Abs.
1 AMRK heißt es, dass jeder Mensch zum Schutz vor Verletzungen
seiner Grundrechte das Recht auf einfachen und schnellen Rechtsschutz
vor den zuständigen Richtern oder Gerichten hat ("right
to judicial protection") .
In einer jüngeren
Entscheidung hat die IAMRK festgestellt, dass das durch Art. 25
Abs. 1 garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz bei Verletzungen
des Rechts auf Leben weit auszulegen sei und dadurch auch das Recht
der Familienangehörigen der Opfer auf gerichtliche Ermittlungen
umfasst werde. Diese Ermittlung beinhalte die Identifizierung und
Bestrafung der Verantwortlichen sowie eine Entschädigung, sofern
ein Schaden entstanden sei. Die IAMRK bestätigt in dem Fall
10.843 (Chile) über die chilenischen Amnestiegesetze, dass
"der Staat
durch die Selbstamnestie darauf verzichtet hat, bestimmte schwerwiegende
Verbrechen zu bestrafen. Durch die Art und Weise, in der die chilenischen
Gerichte das Dekret angewandt haben, wurde darüber hinaus nicht
nur die Möglichkeit beseitigt, Täter von Menschenrechtsverletzungen
zu bestrafen, sondern auch sichergestellt, dass keine Anklagen erhoben
und die Namen der Verantwortlichen (Begünstigten) nicht bekannt
wurden. Damit wurden diese rechtlich so gestellt, als hätten
sie keinerlei gesetzwidrige Taten begangen. Das Amnestiegesetz führte
zur rechtlichen Unwirksamkeit der Straftaten. Es ließ die
Opfer und ihre Familienangehörigen ohne den geringsten Rechtsschutz
zurück, durch welchen die Verantwortlichen der während
der Militärdiktatur begangenen Menschenrechtsverletzungen hätten
identifiziert und angemessen bestraft werden können. Indem
der chilenische Staat das Dekret-Gesetz 2191 verkündete und
vollzog, hat er de facto davon Abstand genommen, das in Art. 25
der Konvention verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten"
.
In dem Fall
10.580 (Ecuador) hat die IAMRK festgestellt, dass die Regierung
von Ecuador ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, der Familie
des Opfers einfachen, schnellen und effektiven Rechtsschutz zur
Geltendmachung ihrer Rechte zu gewährleisten. Die Kommission
hat Folgendes ausgeführt:
"Die Kommission
hat festgestellt, dass die Opfer und ihre Familienangehörigen
das Recht auf richterliche Ermittlungen haben durch ein Strafgericht,
welches zu dem Zweck eingerichtet wurde, die Verantwortlichen der
Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen [...]. Das Fehlen von Ermittlungen
durch zuständige und unparteiische Behörden, die Verzögerung
und Unzulänglichkeit der durchgeführten Ermittlungen sowie
das Informationsdefizit von Seiten des Staates stellen eine ernsthafte
Verletzung des Rechts der Familienangehörigen auf schnellen
und effektiven Rechtsschutz dar. Die Verzögerungen und Unzulänglichkeiten
bei den Bemühungen des Staates, die schwerwiegenden Vorwürfe,
die von den Familienangehörigen vor dem nationalen Gericht
vorgebracht wurden, zu untersuchen, machte es diesen unmöglich,
ihr Recht auf freien Zugang zum Gericht wahrzunehmen sowie ihr Recht
auf Kenntnis der Wahrheit darüber, was Manuel Bolanos geschehen
war, tatsächlich auszuüben" .
Die völkerrechtlich
begründeten staatlichen Ermittlungs- Strafverfolgungs- und
Bestrafungspflichten bei schweren Menschenrechtsverletzungen sind
unterschiedlicher Natur und ergänzen sich gegenseitig. Jede
dieser Verpflichtungen unterscheidet sich von der anderen und kann
auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Auf keinen Fall
darf die eine Verpflichtung als Alternative zur anderen angesehen
werden. Das bedeutet auch, dass die Erfüllung der einen Verpflichtung
nicht von der Erfüllung einer anderen befreit. Die verschiedenen
Verpflichtungen "...sind kein Menü, aus denen sich die
Regierung ein Gericht auswählen kann [...] ".
Der Spezialberichterstatter
der Vereinten Nationen für extralegale, willkürliche oder
im Schnellverfahren durchgeführte Hinrichtungen äußerte
sich über den Charakter der staatlichen Verpflichtungen folgendermaßen:
"Governments
are obliged under international law to carry out exhaustive and
impartial investigations into allegations of violations of the right
to life, to identify, bring to justice and punish their perpetrators,
to grant compensation to the victims or their families, and to take
effective measures to avoid future recurrence of such violations.
The first two components of this fourfold obligation constitute
in themselves the most effective deterrent for the prevention of
human rights violations (...) Granting compensation presupposes
compliance with the obligation to carry out an investigation into
allegations of human rights abuses with a view to identifyinf and
prosecuting their perpetrators. Finalcial or other compensation
provided to the victims or their families before such investigations
are initiated or concluded, howecer, does no exempt Governments
from this obligation..." .
Die Tatsache,
dass die jeweiligen Verpflichtungen voneinander unabhängig
sind, bedeutet auch, dass sollte eine von ihnen aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen (z.B. wegen der Existenz eines
Amnestiegesetzes) nicht erfüllt werden können die
anderen weiterhin volle Wirksamkeit entfalten.
Internationale
Rechtsprechung in Bezug auf Wahrheitskommissionen und die Pflicht
des Staates zu ermitteln, zu richten und zu bestrafen
Im vorigen Abschnitt
wurde deutlich gemacht, dass eine staatliche Pflicht besteht, die
Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln,
vor Gericht zu stellen und zu bestrafen. Können die Staaten
dieser Verpflichtung aber tatsächlich durch die Schaffung einer
Wahrheitskommission nachkommen? Gemäß den interamerikanischen
Institutionen kann diese Verpflichtung ausschließlich durch
strafrechtliche Ermittlungen erfüllt werden, nicht aber durch
die "quasi-gerichtlichen" Untersuchungen der Wahrheitskommissionen.
Sowohl der IAGMR als auch die IAMRK haben zu diesem Punkt in verschiedenen
Urteilen und Entscheidungen Stellung genommen.
Die IAMRK hat
in unterschiedlichen Berichten über die Gültigkeit der
Amnestiegesetze einiger lateinamerikanischer Länder, die die
Verfolgung von schweren Menschenrechtsverletzungen verhindert haben,
zum Ausdruck gebracht, dass "die Amnestiegesetze die den Mitgliedsstaaten
gemäß Artikel 1.1 der Konvention auferlegten völkerrechtlichen
Verpflichtungen wirkungslos und wertlos machen, folglich eine Verletzung
des vorgenannten Artikels darstellen und die wirkungsvollste Maßnahme
zur Verwirklichung dieser Rechte, nämlich die Verurteilung
und Bestrafung der Verantwortlichen, beseitigen" .
Die IAMRK weist
in ihrem Bericht 10/95 auch darauf hin, dass "die Kommission
festgestellt hat, dass die Opfer und ihre Familienangehörigen
das Recht auf eine richterliche Untersuchung durch ein Strafgericht
haben, das dazu eingerichtet wurde, die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen
zu identifizieren und zu bestrafen [....]. Das Fehlen von Ermittlungen
durch zuständige unparteiische Behörden und die Verzögerung
und Unzulänglichkeit der durchgeführten Untersuchungen
sowie das Informationsdefizit von Seiten des Staates stellt eine
ernsthafte Verletzung des Rechts der Familienangehörigen auf
schnellen und effektiven Rechtsschutz dar" .
In ihrem Bericht
36/96 erkannte die IAMRK den Stellenwert der "Nationalen Wahrheits-
und Versöhnungskommission" Chiles an. Diese wurde von
der demokratischen chilenischen Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen
der Vergangenheit eingerichtet. In dem Bericht heißt es aber
auch, dass die Arbeit der Kommission sich darauf beschränkt
hätte, die Identität der Opfer von Verletzungen des Rechts
auf Leben aufzuklären, nicht aber die Namen der Täter
festzustellen. So "wurden die Untersuchungen nicht durch gerichtliche
Organe durchgeführt und darauf beschränkt, die Namen der
Opfer festzustellen. Folglich handelte es sich lediglich um eine
"Teiluntersuchung" der Taten. Selbst wenn in der Folgezeit
Entschädigungen gezahlt werden, reichen diese Tätigkeiten
(Teiluntersuchung und Entschädigungszahlungen) allein nicht
aus, um die Verpflichtungen aus der Konvention zu erfüllen
[...]" .
In einem Bericht
aus dem Jahr 1999, weist die IAMRK darauf hin, dass "sie die
Bedeutung der Nationalen Wahrheits- und Versöhnungskommission
sowie deren Tätigkeit, alle im Zusammenhang mit den Menschenrechtsverletzungen
und den Verschwundenen stehenden Umstände zu ermitteln, anerkennt.
Die Kommission individualisierte die Opfer [....], bestätigte,
dass es sich um schwere Verletzungen von Grundrechten handelte,
die Vertretern des Staates zuzurechnen waren, und versuchte, den
Aufenthaltsort der Opfer ausfindig zu machen sowie Entschädigung
zu zahlen [...]. Gemäß Artikel 8 und Artikel 25 in Verbindung
mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention
reichen diese Maßnahmen jedoch nicht dazu aus, die Achtung
der Menschenrechte der Anspruchsteller zu gewährleisten, solange
ihnen das Recht auf gerichtliche Verfolgung der Taten nicht gewährt
wird, nämlich mit ihrem Fall vor Gericht gehen zu können,
damit die Verantwortlichen bestraft und die Familienangehörigen
angemessen entschädigt werden".
Schließlich
wird darauf hingewiesen, dass "die Nationale Wahrheits- und
Versöhnungskommission kein gerichtliches Organ war und ihre
Arbeit sich darauf beschränkte, die Identität der Opfer
von Verletzungen des Rechts auf Leben festzustellen. Die Kommission
war durch ihr Mandat weder befugt, die Namen der Täter zu veröffentlichen,
noch irgendeine Strafe gegen diese zu verhängen. Ungeachtet
ihrer Bedeutung in Bezug auf die Ermittlung der Taten und der Zahlung
von Entschädigungen kann die Wahrheitskommission deshalb nicht
als adäquater Ersatz für ein gerichtlichen Verfahrens
angesehen werden" .
Auch in Bezug
auf die Wahrheitskommission von El Salvador wies die Kommission
deutlich darauf hin, dass diese zwar eine große Rolle dabei
gespielt habe, die Umstände im Zusammenhang mit den im Bürgerkrieg
begangenen schwersten Menschenrechtsverletzungen aufzuklären.
"Was die Methode der Wahrheitsfindung anbelangt, stellt die
Tätigkeit der Wahrheitskommission jedoch ungeachtet ihrer enormen
Bedeutung keinen adäquaten Ersatz zu einem Gerichtsverfahren
dar. Die Bedeutung der Wahrheitskommission liegt vielmehr darin,
dass sie zur Wahrheitsfindung beiträgt und im günstigsten
Fall ein Stück Gerechtigkeit schafft, ohne dass diese eine
Verurteilung voraussetzen würde" .
Das Verhältnis
von Wahrheitskommissionen und Strafverfolgung in den drei untersuchten
Ländern
Wie im vorherigen
Abschnitt aufgezeigt wurde, besteht aufgrund internationaler Vorschriften
und deren Auslegung dieser Normen durch die supranationalen Institutionen
für Menschenrechte eine staatliche Verpflichtung dahingehend,
die Verantwortlichen von schweren Menschenrechtsverletzungen zu
ermitteln, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen.
Diese staatliche
Verpflichtung kann nach der hier maßgeblichen völkerrechtlichen
Rechtsprechung sowie den Entscheidungen der internationalen Institutionen
ausschließlich durch strafrechtliche Ermittlungen, nicht durch
die Untersuchungen der Wahrheitskommissionen erfüllt werden.
Das Strafverfahren
hat zum Ziel, die Tat sowie ihre Umstände nach Art, Zeit und
Ort historisch zu rekonstruieren, um zu einer gerichtlichen Entscheidung
über die Verwirklichung der Straftat, die Identifizierung der
mutmaßlichen Täter sowie deren Beteiligungsform zu gelangen.
Gegenstand des Strafverfahrens ist "die Frage, ob sich der
Beschuldigte strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat und welche
Rechtsfolgen gegebenenfalls gegen ihn zu verhängen sind"
.
Dagegen verfolgen
die Wahrheitskommissionen nicht das Ziel, die Taten in allen Einzelheiten
zu ermitteln, um die Verantwortlichen identifizieren und bestrafen
zu können. Vielmehr werden von den Wahrheitskommissionen Berichte
über die wichtigsten historischen Geschehnisse, die in dem
maßgeblichen Zeitraum vorgefallen sind, ausgearbeitet. Hervorgehoben
werden dabei diejenigen Umstände, die den schweren Menschenrechtsverletzungen
Vorschub geleistet haben sowie die Art und Weise ihrer Ausführung.
Außerdem werden in den Berichten Empfehlungen formuliert mit
dem Ziel, die nationale Aussöhnung voran zu bringen.
Alle drei der
hier untersuchten Länder stellten fest, dass die Wahrheitskommissionen
nur ein Mittel dazu waren, sich auf schnellem Weg ein Bild über
die Vergangenheit zu machen. Im Fall von Argentinien wurde diese
Feststellung von der Regierung getroffen; im Fall von El Salvador
und Guatemala von beiden Parteien. Danach war es Aufgabe der Gerichte,
die Täter zu bestrafen. In den folgenden Abschnitten werden
die rechtlichen Grundlagen und Folgerungen dieser Feststellungen
dargestellt.
Argentinien
Im Gründungsstatut
der CONADEP wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Ziel der Kommission "die Aufklärung derjenigen Taten ist,
die im Zusammenhang mit dem "Verschwindenlassen" von Menschen
im Lande stehen" . Damit es nicht zu einer Verwechslung der
Aufgaben der Kommission mit denjenigen der ordentlichen Gerichte
kommen konnte, wurde in derselben Vorschrift hinzugefügt, dass
"die Kommission nicht befugt ist, Urteile über Straftaten
auszusprechen, da diese Aufgabe in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich
der Gerichtfällt" . So weist die CONADEP im Vorwort ihres
Berichts darauf hin, dass "sie nicht eingerichtet wurde, um
Urteile auszusprechen, denn hierfür sind die verfassungsmäßigen
Richter zuständig, sondern um das Schicksal derjenigen, die
im Laufe dieser für das Land und das Leben der Menschen unheilvollen
Jahre verschwunden sind, aufzukären" .
Der Bericht
"Nunca Más" der CONADEP beschreibt detailliert,
wie sich der argentinische Staat organisierte, um "den Umsturz
zu bekämpfen" . In dem Bericht wird die Methode, die hinter
der Festnahme der Opfer stand, genau untersucht. Es werden die geheimen
Internierungslager beschrieben, in die die Opfer gebracht wurden,
sowie die Foltermethoden, denen sie dort ausgesetzt waren. Außerdem
findet eine umfassende Bewertung der Rolle der Gerichte im maßgeblichen
Zeitraum statt. Der Bericht stellt die von der Kommission untersuchten
Fälle nicht im Detail dar, sondern nimmt eine allgemeine Beschreibung
der Opfer vor. Der Bericht umfasst auch vier Statistiken über
Alter, Geschlecht und Betätigung der Opfer. Eine namentliche
Benennung der Täter fand nicht statt.
El Salvador
Während
den Friedensverhandlungen waren sich die Parteien darüber einig,
dass eine ihrer wichtigsten Aufgaben die Beseitigung der "Straflosigkeit"
war, die in El Salvador existierte. Diese zeichnete sich vor allem
durch das Nichtvorhandensein von Strafverfahren und der Bestrafung
der Mitglieder der Streitkräfte und Polizei aus, die schwere
Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Die Vertragsparteien
waren sich auch darüber einig, dass das beste Mittel gegen
diesen Zustand die Einleitung von Strafverfahren vor den zuständigen
Gerichten war. Man erkannte aber an, dass dies aufgrund der Parteilichkeit
und Ineffizienz der Justiz zu dieser Zeit sehr schwierig zu erreichen
war. Aus diesem Grunde entschied man sich dazu, diese Aufgabe de
Wahrheitskommission zukommen zu lassen, einer unabhängigen
Institution, die unparteiische Untersuchungen über die während
des Bürgerkrieges begangenen Taten machen und innerhalb einer
kurzen Frist ein Ergebnis vorlegen konnte.
Die Vertragsparteien
stimmten immer darin überein, dass die Arbeit der Wahrheitskommission
die Strafverfahren nicht ersetzen konnte. Damit hierüber keine
Zweifel bestanden, wird im Mandat der Kommission darauf hingewiesen,
dass diese ihre Tätigkeiten ausführt "ohne dass es
zu einer Beeinträchtigung der Verpflichtungen der salvadoranischen
Gerichte kommt" . Und um den letzten
Zweifel zu beseitigen,
wird in Artikel 14 festgestellt, dass "die Bestimmungen dieses
Abkommens weder der strafrechtlichen Ermittlung eines Falles im
Wege stehen unabhängig davon, ob dieser durch die Kommission
untersucht wurde oder nicht, noch die Anwendung der einschlägigen
Rechtsvorschriften auf alle gesetzwidrige Taten verhindern"
.
Guatemala
Der Hauptmotor
des "Agreement" bestand in der Notwendigkeit, dem guatemaltekischen
Volk sein Recht auf Wahrheit über die Geschehnisse während
des bewaffneten Konflikts zu gewähren. Ein weiterer wichtiger
Punkt war die Hoffnung, dass die Kenntnis über die Vergangenheit
dazu beitragen würden, eine Wiederholung dieser schmerzhaften
Ereignisse, die der Geschichte von Guatemala anhafteten, zu verhindern.
Aus den Zielen
der CEH und den Hauptmotiven ihres Tätigwerdens läßt
sich ableiten, dass das Mandat der CEH sich darauf konzentrierte,
die Taten aufzuklären, das Verständnis für die Geschehnisse
zu erleichtern sowie Empfehlungen zur Vermeidung einer Wiederholung
der Geschehnisse zu erteilen.
Das Ziel der
Untersuchungen bestand nicht darin, dies einzelnen Fälle im
juristischen Sinne aufzuklären, d.h. die individuelle Verantwortlichkeit
zu bestimmen. Vielmehr sollte ausschließlich festgestellt
werden, ob tatsächlich eine Menschenrechtsverletzung oder eine
Gewalttat, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt stand,
begangen worden war und welche der beiden Konfliktparteien (Regierung
oder URNG) hierfür verantwortlich war. Im Gegensatz zu Argentinien
und El Salvador, wurde weder im "Agreement" noch im Bericht
der CEH die Rolle der Justiz im Bezug auf die untersuchten Taten
hervorgehoben.
Einzelfragen
Namentliche
Benennung der Täter
Eine der schwierigsten
Fragen, die sich den Wahrheitskommissionen stellte war, ob sie die
Namen der Täter im Schlussbericht erwähnen sollten. Die
Positionen der vorliegend untersuchten Wahrheitskommissionen waren
unterschiedlich. Während die entsprechenden Rechtsgrundlagen
in Argentinien und El Salvador zu diesem Thema schweigen, äusserte
sich das "Agreement" in Guatemala dahingehend, dass die
individuelle Verantwortung nicht bestimmt werden könne, also
die Namen der Täter nicht genannt werden dürften.
Es gibt hinsichtlich
dieser Frage keine herrschende Meinung. Die Gegner einer Veröffentlichung
der Namen der Täter sind der Ansicht, dass die Benennung die
Mindestgarantien des "due process of law" verletzen würde.
Insbesondere sehen sie in der Nennung der Täter eine Verletzung
des Rechts, ein Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen,
unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht zu erhalten, denn
gerichtliche Entscheidungen könnten nur durch zuständige
Gerichte ausgesprochen werden, nicht aber durch politische Behörden
oder Einrichtungen sonstiger Art, wie dies auf die Wahrheitskommissionen
zutrifft.
Jeder Beschuldigte
hat das Recht auf unverzügliche Kenntnis der Anklagepunkte
sowie auf die Unschuldsvermutung. Jeder Beschuldigte muss |