Völkermord

5. Die Verbrechen der argentinischen Militärs als Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit 

5.1 Die Begründung der deutschen Jurisdiktion
5.1.1     Vorbemerkung

5.1.2     Begründung aus Völkergewohnheitsrecht 

5.1.3     Begründung aus § 6 StGB

5.1.3.1 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 6 Nr. 9 StGB

5.1.3.2 Völkermord an einer nationalen Gruppe, § 6 Nr. 1 StGB
5.1.3.3 Völkermord an einer politischen Gruppe, § 6 Nr. 1 StGB
5.1.4   „Legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt“

5.1.4.1 Erfordernis eines solchen Anknüpfungspunktespunktes?
5.1.4.2 Vorhandensein von Anknüpfungspunkten

5.2 Strafbarkeit nach den jeweiligen Vorschriften aus dem besonderen Teil des Strafgesetzbuches
5.2.1 Völkermord, § 220 a  StGB
5.2.2 Mord und Totschlag, §§ 211, 212 StGB

5.2.3 Schwere Körperverletzung, Raub, Entführung, Kindesentführung u.a.  

5.3. Täterschaft und Teilnahme der angezeigten Militärs

 

 5.1 Die Begründung der deutschen Jurisdiktion

  5.1.1 Vorbemerkung:

Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen werden dem einen zu kurz, dem anderen zu unwissenschaftlich, dem dritten zu verwirrend erscheinen. Es sei daher zunächst klargestellt, dass der Unterzeichner beauftragt ist, eine Strafanzeige zu fertigen und diese das Ausmaß des Üblichen ohnehin sprengt. Allein die sonst von Anzeigenerstattern üblicherweise zu fertigende Sachverhaltsdarstellung könnte hier Bücher füllen. Die ausführliche rechtliche Würdigung überlassen Anzeigenerstatter ohnehin zumeist den Staatsanwaltschaften. Allenfalls in weiteren Stellungnahmen oder in Beschwerden gegen Verfahrenseinstellungen werden detailliertere Ausführungen gemacht. Wenn im nachfolgenden juristische Argumente vorgetragen werden, so lediglich deswegen, weil davon auszugehen ist, dass die Bundesanwaltschaft im wesentlichen rechtliche Hindernisse vorbringen wird, ohne das tatsächliche Geschehen breiter zu erörtern. Um aber nicht ausufernde Ausführungen machen zu müssen, wird ausdrücklich um weiteres rechtliches Gehör gebeten, falls die Bundesanwaltschaft gedenkt, das Verfahren ohne Ermittlungen einzustellen. Denn für diesen Fall wird eine ergänzende Stellungnahme angekündigt.

Es wäre ohnehin  Aufgabe der Staatsanwaltschaften, von Amts wegen zu prüfen, ob die besagten Delikte des Völkermordes und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die argentinischen Militärs begangen wurden. Denn alle 12 Anzeigen gegen die argentinischen Militärs wurden vor ihrer Verweisung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13 a StPO an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth von der Bundesanwaltschaft bearbeitet. Die hier aufgeworfene Frage handelte die Bundesanwaltschaft in der Stellungnahme in den Fällen Nora Marx u.a. – 2 AR 155/99 - mit der lapidaren Begründung ab, dass zur Begründung des Weltrechtsprinzips über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus ein „legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt“ gegeben sein müsste und dafür in den hier zu diskutierenden Fällen kein Anhaltspunkt vorliege, weil die Wohnorte der Beschuldigten sich in Argentinien befänden. Diese Rechtsprechung des BGH zum inländischen Anknüpfungspunkt ist als nicht völkerrechtskonform anzusehen, worauf später kurz einzugehen sein wird.

 

Wir haben es momentan mit einer merkwürdigen Situation zu tun:

 

Die Bundesrepublik Deutschland hat es in der Nachkriegszeit versäumt, mit der völkerstrafrechtlichen Entwicklung Schritt zu halten. Es fehlen völkerstrafrechtliche Regelungen, in denen die Begründung der deutschen Jurisdiktion, das Strafanwendungsrecht, ebenso klar und die völkerstrafrechtlichen Tatbestände des besonderen Teils des StGB klar geregelt sind. So fehlt im deutschen Strafrecht bis heute eine Inkorporierung der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und den beiden Zusatzprotokollen von 1977 sowie der UN-Folterkonvention. Es können zwar allgemeine Straftatbestände aus dem StGB ( Körperverletzung, Entführung u.a.) angewendet werden. Dies führt aber zu zahllosen juristischen Problemen. Gänzlich lückenhaft ist die deutsche Gesetzgebung hinsichtlich einer Kodifizierung der völkergewohnheitsrechtlich zwingenden Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

 Im Gegensatz dazu gehört die aktuelle Bundesregierung, vor allem die Bundesjustizministerin Prof. Däubler–Gmelin und der deutsche Botschafter bei den Vereinten Nationen, zu den treibenden Kräften bei der Umsetzung des Römischen Statuts zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs. Laut SZ vom 12.03.2001 will die Bundesrepublik allein 20 % des Etats des zukünftigen Gerichtshofes übernehmen.

 Am 10.12.2000 hat der deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit das Römische Statut ratifiziert. Das Bundesjustizministerium erarbeitet zur Zeit einen Entwurf für ein Völkerstrafgesetzbuch. In diesem wird das deutsche Strafrecht an die Regelungen des Römischen Statuts angepasst. Die im Rom-Statut enthaltenen Verbrechenstatbestände, vor allem der Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden im künftigen deutschen Recht explizit enthalten sein.

  Wir werden also in wenigen Jahren ein völkerstrafrechtfreundliches Strafrecht vorfinden. Dies kann aber nicht bedeuten, dass man die Einleitung von Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt verschiebt. Vielmehr bietet auch das aktuelle deutsche Strafrecht in Verbindung mit zwingendem Völkerrecht die Möglichkeit, Makrokriminalität zu verfolgen.

  Im nachfolgenden sollen daher die verschiedenen möglichen Argumentationen der Begründung der deutschen Jurisdiktion im Falle der Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur abgehandelt werden. Dabei wird deutlich, dass entgegen vieler Äußerungen aus dem Bereich der Justiz auch nach geltender Rechtslage sehr wohl juristische Spielräume existieren, um die Verbrechen der argentinischen Militärjuntas in Deutschland juristisch aufzuarbeiten. Die Argumente sind teilweise auf verschiedenen Ebenen angesiedelt, so etwa eine Begründung aus Völkergewohnheitsrecht und eine solche aus § 6 StGB, teilweise stehen sie nebeneinander wie bei den unterschiedlichen Auslegungen des Tatbestandsmerkmales der verfolgten  „Gruppe“ beim Völkermord.

  5.1.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Begründung der deutschen Jurisdiktion unmittelbar aus Völkergewohnheitsrecht

  Die deutsche Jurisdiktion ergibt sich zunächst daraus, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Völkergewohnheitsrecht strafrechtlich zu verfolgen sind.

  Der entscheidende Schritt zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurde durch das Londoner Abkommen vom 8. 8. 1945 vorgenommen, das als Rechtsgrundlage für die Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren diente und unter anderem den Tatbestand der „crimes against humanity“  formulierte. In Artikel 6 c des Nürnberger Statuts und in Artikel II von Kontrollratsgesetz Nr.10 finden sich ebenso wie in den Statuten der beiden UN- ad hoc-Tribunale zu Jugoslawien und Ruanda weitere Definitionen.

 

Die aktuellste Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit findet sich  in Artikel 7 des Römischen Statuts:

 

Verbrechen gegen die Menschlichkeit Absatz 1 im Sinne dieses Statuts bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung

a)         vorsätzliche Tötung;

b)         Ausrottung;

c)         Versklavung;

d)         Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung;

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;

f)          Folter;

g)         Vergewaltigung ...

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts ...

i)          zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

Absatz 2 lautet:

Im Sinne des Absatzes 1 a deutet Angriff gegen Zivilbevölkerung eine Verhaltensweise die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

 

Die Verfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist zwingendes  Völkergewohnheitsrecht, das seine Geltung u.a. wegen der Unterzeichnung der Völkermordkonvention durch viele Staaten beansprucht. (vgl. zuletzt BverfG, Beschluss vom 12.12.2000, III 3 b bb : „Die Völkermordkonvention hat den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz kodifiziert oder zur Kristallisation gebracht. (...) Das Völkermordverbot ist als Vertrags- und Gewohnheitsrecht Teil des völkerrechtlichen Ius cogens“). Dies kommt beispielsweise auch in der Präambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs deutlich zum Ausdruck:

„daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen Verantwortlichen auszuüben.“

Die Bestrafungspflicht besteht also nach allgemeinen völkerrechtlichem Verständnis nicht erst für die Zukunft mit Inkrafttreten der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs, sondern es wird an eine bestehende Pflicht erinnert.

Nach Artikel 25 Grundgesetz sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts „Bestandteil des Bundesrechtes“ und gehen den Gesetzen vor. Das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit beansprucht ebenso allgemeine Verbindlichkeit als Völkergewohnheitsrecht wie die Bestrafung solcher Verbrechen durch jeden einzelnen Staat.

 

Ein aktueller Präzedenzfall in dieser Richtung ist die Entscheidung des belgischen Haftrichters Juge d’ Instruction M. D. Vandermeersch, der am 06.11.1998 einen Haftbefehl gegen den chilenischen Ex-Diktator Augusto Pinochet erliess (veröffentlicht in: Journal des tribunaux, 1999, S.308 ff). Er hatte das alte belgische Strafanwendungs- und Strafrecht anzuwenden. In der Zwischenzeit ist das belgische Strafgesetzbuch grundlegend reformiert worden. Insofern haben wir es also mit einer der momentanen deutschen vergleichbaren Situation zu tun. Vandermeersch verneint die Anwendbarkeit der Genfer Rotkreuzabkommen, da kein bewaffneter Konflikt in Chile vorgelegen habe. Er bezeichnet die Bestrafungspflicht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Völkergewohnheitsrecht (ius cogens) und bejaht insbesondere unter Verweis auf die oben angesprochene UN-Resolution 3074 vom 03.12.1973 die Kompetenz der belgischen Gerichtsbarkeit.

Die Entstehung des hier anzuwendenden Völkergewohnheitsrechts lässt sich anhand einiger beispielhafter internationaler Übereinkünfte und vor allem anhand einiger Entscheidungen zum Prinzip der universellen Justiz nachvollziehen.

In der UN-Resolution Nr. 3074 vom 3.12.1973 wird eine Aufklärungspflicht und eine Bestrafungspflicht für die verantwortlichen Personen bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit festgestellt und zwar unabhängig vom Tatort.

Im Eichmann- Verfahren (vgl. IRL, Vol.36, S.5ff, 9ff) begründete das Bezirksgericht Jerusalem in seinem Urteil vom 12.12.1961 die Zuständigkeit der israelischen Gerichtsbarkeit sowohl mit dem passiven Personalitätsprinzip wegen der Absicht der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung als auch mit dem Universalitätsprinzip. Dabei verneint es ausdrücklich einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.

Im Auslieferungsverfahren Demjanuk bestätigte der US Court of Appeals am 31.10.1985 die erstinstanzliche Entscheidung, den ehemaligen Bürger der UdSSR und späteren US-Bürger, John Demjanuk an den Staat Israel wegen des Anklagevorwurfes mehrere zehntausende Juden und Nichtjuden im KZ Treblinka umgebracht zu haben. In der Entscheidung heißt es, dass eine Zuständigkeit der israelischen Gerichtsbarkeit gegeben sei, obwohl Demjanuk nie israelischer Staatsbürger war und wegen Taten beschuldigt wird, die außerhalb israelischen Territoriums und vor Gründung des Staates Israels begangen worden sind. Das US-Gericht stellt fest, dass das internationale Recht das Prinzip der universalen Justiz bei bestimmten Delikten wie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkennt. (vgl. Demjanuk v. Petrovsky, IRL, Vol. 79, S.534 ff., 536 )

Der Begriff wird weiterhin in den Barbie-Entscheidungen des französischen Court de Cassation vom 20.12.1985 (IRL, Vol. 78, S.125 ff.) und vom 3.6.1988 (IRL, Vol. 100, S.331 ff.), sowie in der Touvier-Entscheidung vom 27.11.1992 (a.a.O., S. 338 ff.) ausführlich analysiert und die Definition des Court der Entscheidung zugrundegelegt.

„Höchst aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang eine Gerichtsentscheidung des Amerikanischen Second Surgess Court of Appeal: Zwei paraguayische Staatsbürger hatten in den USA einen dort eingereisten ehemaligen paraguayischen Polizeichef, der Jahre zuvor in Asuncion den Sohn und Bruder der Kläger als einen der Gegner des paraguayischen Diktators Stroessner zu Tode gefoltert hatte, auf Schadensersatz verklagt. Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage wegen fehlender Jurisdiktionen der US-Justiz ab, der Court of Appeal hob die Entscheidung mit der Begründung auf, staatlich betriebene Folter verletze eine universale Grundnorm des Völkerrechts; allein dadurch werde (unbeschadet des Vorhandenseins oder Fehlens internationaler Abkommen) die Jurisdiktion amerikanischer Gerichte begründet. „Der Folterer“, führt das Gericht aus, „ist – wie der Pirat und der Sklavenhändler vor ihm – zum Hostis Humani Generis geworden, zum Feind der gesamten Menschheit“. (zitiert nach: Reinhard Merkel in: Universale Jurisdiktion bei völkerrechtlichen Verbrechen, in: Klaus Lüderssen (Hrsg). Aufgeklärte Kriminalpolitik oder Kampf gegen das Böse? Bd. III: Makraodelinquenz.1998, S.237 ff., 253)

Dem obigen Argument wird der Einwand entgegengehalten, dass zwar eine völkergewohnheitsrechtliche Bestrafungspflicht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit existiere, dass in Deutschland aber insoweit eine Strafbarkeitslücke bestehe, weil der Gesetzgeber entgegen seiner Verpflichtung kein Transformationsgesetz gemäss den Artikeln 25, 103 II und 104 I Grundgesetz geschaffen hat Grundsatz ‚Nulla poena sine lege’, keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz, sei verletzt, auch wenn im zukünftigen deutschen Völkerstrafgesetzbuch eine Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgesehen sei. Dies ist sicherlich ein erheblicher Einwand, über den sich aber auch deutsche Gerichte bisweilen hinweggesetzt haben.

Dem ist entgegenzuhalten, dass in Artikel 7 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen ist, es dürfe „die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war“. Diese Ausnahme war seinerzeit ausdrücklich zur Rechtfertigung der Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren in die EMRK aufgenommen worden. In der Bundesrepublik Deutschland war Artikel 7 Abs.2 EMRK vor allem als Argument in den Mauerschützen-Prozessen gebraucht worden. Das Erschießen von bereits gestellten oder verwundeten Menschen an der deutsch-deutschen Grenze sei ein Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 7 EMRK zu sehen (vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Artikel 7, Rn.8). Das Rückwirkungsverbot gilt daher insoweit nicht.

Durch die Begründung der deutschen Jurisdiktion ist im übrigen nur der Weg, zur weiteren Prüfung eröffnet ob durch die Handlungen der argentinischen Militärs Straftatbestände nach dem StGB verwirklicht wurden (dazu weiter unten).

Allerdings wäre an dieser Stelle ausführlicher zu prüfen, ob die angezeigten Taten der argentinischen Militärs Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Dann wäre nach dem oben Ausgeführten die Zuständigkeit der bundesdeutschen Justiz gegeben.

Allein bezüglich der im Rahmen dieser Anzeige geschilderten Fälle sind zahlreiche Tatbestände verwirklicht, die unter den Oberbegriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit fallen. Im einzelnen sind vorsätzliche Tötungen, Freiheitsentziehungen, Folter, Vergewaltigung, Gruppenverfolgung sowie das zwangsweise Verschwindenlassen von Personen im Sinne der einzelnen Varianten von Artikel 7 Absatz 1 a, e, f, g, h und i des Rom-Statuts verwirklicht. Die Straftatbestände sind sämtlichst im Kontext einer umfassenden Verfolgungssituation gegen Nichtkombattanten begangen worden, so dass zweifelsfrei Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen.

5.1.3                Begründung aus § 6 StGB  

5.1.3.1    Begründung aus § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit den Genfer Konventionen und der UN-Folterkonvention

Wer sich der obigen Auffassung mit dem Verweis auf den ‚nulla poena sine lege’ – Satz nicht anzuschließen vermag, wird letztlich zum gleichen Ergebnis, der Begründung der deutschen Strafgewalt, über die Anwendung der Genfer Konventionen bzw. der UN- Folterkonvention in Verbindung mit § 6 Nr. 9 StGB kommen.

Beide zwischenstaatlichen Abkommen sind von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden und stellen nunmehr innerdeutsches Recht dar.

Kai Ambos (vor allem in: NStZ 1999, S.226 ff.) weist zurecht darauf hin, dass die Genfer Abkommen im Einklang mit der Entwicklung des Völkergewohnheitsrechtes so auszulegen sind, dass „die grundlegenden Garantien im innerstaatlichen Konflikt strafrechtlich geschützt werden“. „Diese Gleichbehandlung trägt einer menschenrechtsorientierten und empirischen Betrachtungsweise Rechnung, wonach es keinen sachlichen Grund gibt, den Täter im innerstaatlichen Konflikt besser als im internationalen Konflikt zu stellen bzw. seinem Opfer einen geringeren Schutz zuteil werden lassen.“

In den vorgetragenen Fällen wurden zahlreiche Verletzungen des gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten begangen. Es bedarf – bei der an dieser Stelle gebotenen Kürze – keiner längeren Ausführungen, dass die argentinischen Militärs sowohl Leben als auch Person angriffen und Tötungen, Verstümmelungen, grausame Behandlungen und vor allem Folterungen begingen, die persönliche Würde ihrer Opfer durch grausame und erniedrigende Behandlungen in vielfältiger Weise verletzten und massenhaft extralegale Hinrichtungen vornahmen. Damit wurden auch die grundliegenden Garantien im Sinne von Artikel 4 des Zusatzprotokoll II über den Schutz der Opfer nicht bewaffneter Konflikte verletzt.

Durch die zahlreichen – auch in den oben dargelegten Fällen – Folterungen durch die argentinischen Militärs ist neben den Genfer Konventionen auch die UN-Folterkonvention vom 10.10.1984 verletzt. Die von den Militärs begangenen Taten erfüllen unzweifelhaft die Definition von Folter im Sinne des Artikel 1 der Konvention („jede Handlung, durch die eine Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden“). Zwar ist das Übereinkommen erst am 09.02.1993 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, also deutlich nach den hier in Rede stehenden Taten. Aber auch insoweit ist wieder auf Ambos zu verweisen, der darlegt,dass nicht etwa nachträglich eine Strafbarkeit begründet werde, auch wenn man § 6 Nr. 9 StB zum materiellen Strafrecht zähle, sondern lediglich die schon aufgrund dieser Norm bestehende Strafgewalt erweiternd ausgelegt werde. Denn „materiellrechtlich geht’s es dabei um Taten, die für die betreffenden Staaten und ihre Staatsbürger spätestens mit Ratifikation der GK und/oder des ZP II verboten und durch entsprechende und ausreichend bestimmte innerstaatliche Strafvorschriften (Mord, Totschlag; Körperverletzungsdelikte, Freiheitsberaubung) auch strafbewehrt waren. Ein Täter kann deshalb – jedenfalls mit Geltung eines nationalen Strafgesetzbuches- nicht mehr auf die Nichtstrafbarkeit solcher Taten vertrauen“ ( a.a.O., S. 230).

5.1.3.2 Völkermord an einer nationalen Gruppe, § 6 Nr.1 StGB

Die deutsche Jurisdiktion ist weiterhin deswegen gegeben, weil ein Völkermord an einer „nationalen“ Gruppe im Falle der argentinischen Militärdiktatur vorliegt.

Die Militärs strebten in Verwirklichung der „Doktrin der nationalen Sicherheit“ an, die Mitglieder einer nationalen Gruppe der argentinischen Bevölkerung zu vernichten. In der Autodefinition des größten Teiles der Verfolgten wird dieser sich selbst als politisch-dissidenter Teil der argentinischen Bevölkerung beschreiben, vom militanten Widerstand, Gewerkschafter, Intellektuelle bis hin zu Kreisen der christlichen Kirchen. Doch in dieser Selbstdefinition werden sich alle diejenigen nicht wiederfinden, die sich selbst nicht in Opposition gesehen haben, aber trotzdem zum Opfer der Repression wurden. Entscheidend muss es daher darauf ankommen, wie die Militärs die zu verfolgende Gruppe definiert hat.

Entsprechend der oben dargestellten Ideologie der Militärs ist dem verfolgten Teil der argentinischen Bevölkerung das „Argentiniersein“, die Zugehörigkeit zur argentinischen Nation abgesprochen worden. Damit wird diese Gruppe zur (nicht) nationalen Gruppe im Sinne der Völkermorddefinition. Denn in der internationalen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die im Einzelfall gruppenkonstituierenden Merkmale, also hier die „Nationalität“ der Gruppenmitglieder, weder objektiv bestehen noch positiv zugeschrieben sein müssen.

Die Einordnung als eine durch den Völkermordtatbestand geschützten Gruppe beurteilt sich maßgeblich anhand der Merkmale, die der betroffenen Personenmehrzahl von den Tätern zugeschrieben werden.

“It is the stigmatisation of a group as a distinct national … unit by the community which allows it to be determined whether a targeted population constitutes a national … group in the eyes of the alleged perpetrators.”

(ICTY, The Prosecutor v. Goran Jelesic –IT –95-10-T, Urteil vom 14.12.1999, S.22 m.w.N)

Dabei kann die Gruppeneigenschaft auch durch das pauschale Absprechen bestimmter Merkmale oder Eigenschaften durch den Täter konstituiert werden.

„A group may be stigmatised by the way of positive or negative criteria. A positive approach would consist of the perpetrators of the crime distinguishing a group by the charcateristics which they deem to bel particular to a national, ethnical, racial or religious group. A negative approach would consist of identifying individuals as not being part of the group to which the perpetrators of the crime consider that they themselves belong and which to them displays specific national, ethnical, racial or religious characteristics. Thereby, all individuals thus rejected would, by exclusion, make a distinct group.”

 

Man kann im vorliegenden Falle allerdings auch eine nationale Gruppe in dem Sinne annehmen, wie sie das oberste spanische Gericht, die Audiencia Nacional im Urteil vom 05.11.1998 im Verfahren gegen Pinochet definiert hat. Danach ist die nationale Gruppe nicht auf Personen beschränkt, die derselben Nation angehören, sondern erfasst in einem wesentlich weitere Sinne auch Gruppen innerhalb einer Nation, die sich von der Restbevölkerung abheben.

„Die Einsicht, die schon die Mitgliedstaaten der Völkermordkonvention hatten, nämlich dass weiterhin die Notwendigkeit besteht, Völkermord strafrechtlich zu verfolgen, indem er als schreckliches Verbrechen des Völkerstrafrechts betrachtet wird, macht es erforderlich, dass der Begriff der ‚nationalen Gruppe’ nicht als ‚eine Gruppe, bestehend aus ein und derselben Nation zugehörigen Personen’ verstanden wird, sondern schlichtweg als nationale, menschliche Gruppe, durch irgendetwas charakterisiert, Teil einer größeren Gemeinschaft. (...) Zum Zeitpunkt und am Ort der Tatbegehung versuchte man, eine abgrenzbare nationale Gruppe zu zerstören, deren Mitglieder nicht in das Projekt der nationalen Neugestaltung passten.“

(zitiert nach Ahlbrecht/Ambos (Hrsg), Der Fall Pinochet,1999, S.94 f.; zustimmend etwa Wilson, Human Rights Quarterly 21(1999), S.927, 959ff; Marquez Carraso/Fernandez, American Journal of International Law 93 (1999), S.690, 694)  

5.1.3.3 Völkermord an einer politischen Gruppe, § 6 Nr.1 StGB

  Letztlich kann ein Völkermord auch darin liegen, dass das Militärregime darauf abzielte, die Mitglieder einer politischen Gruppe in dem oben definierten Sinne der weitgehend zutreffenden Autodefinition als Gruppe zu zerstören.

Denn Völkermord im Sinne des § 6 Nr. 1 StGB erfasst abweichend von § 220 a StGB und der Völkermordkonvention von 1954 auch Taten, die sich gegen eine politische Gruppe richten.

§ 6 Nr.1 StGB liegt ein autonom zu bestimmender, völkerrechtlicher Völkermordbegriff zugrunde (vgl. auch Ambos, EuGRZ 1998, S.468, 470). Der Klammerzusatz in § 6 Nr. 1 StGB verweist lediglich beispielhaft auf den Tatbestand des § 220 a StGB. Bei der Bestimmung des Gehalts des Völkermordes ist aber neben Völkervertragsrecht, also der Konvention, auch Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen. Nichts anderes stellte der Internationale Gerichtshof in einem Gutachten zu der Frage fest, ob einzelstaatliche Vorbehalte gegen die Regelungen der Völkermordkonvention zulässig seien, nämlich „that the principles underlying the convention are principles which are recognized by civilized nations as binding on states even without any conventional obligation“ (zitiert nach: Merkel, a.a.O., S.252).

  Diese Auslegung folgt auch dem Sinn Zweck der Geltungsbereichsregelung in § 6 Nr.1 StGB: Die deutsche Strafgewalt soll auf Grundlage des Weltrechtsprinzips so weit ausgedehnt werden, wie die Rechtslage nach Völkerrecht eine Ausdehnung der Strafgewalt zulässt. Es versteht sich dabei von selbst, dass die Grenze des völkerrechtlich Zulässigen dabei auch vom Völkergewohnheitsrecht gezogen wird. Für einen vom Text der Völkermordkonvention losgelösten Begriff des Völkermordes in § 6 Nr. 1 StGB streitet weiterhin das schon oben gebrauchte systematische Argument, dass nämlich Artikel 25 Grundgesetz Völkergewohnheitsrecht zu unmittelbar geltendem Bundesrecht erklärt. Als solches ist es bei der Auslegung staatlichen Rechts zu berücksichtigen. Die in Artikel 103 GG manifestierte Garantiefunktion des Strafgesetzes, die eine entsprechende erweiternde Auslegung des § 220 a StGB verbietet, wird im Fall der Geltungsbereichsregelung nicht berührt.

Nach Völkergewohnheitsrecht jedenfalls ist der Völkermord an politischen Gruppen strafbar (vgl. vor allem van Schaack, Yale Law Journal 106 (1997), S.2259, 2280 m.w.N.) Dabei ist es für die Bestimmung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts unerheblich, dass die Rechtslage nach Völkervertragsrecht dahinter zurückbleibt.

5.1.4 „Legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt“ 

5.1.4.1 Erfordernis eines solchen Ansatzpunktes?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war bis vor kurzem für die Annahme der deutschen Gerichtsbarkeit neben der eigentlichen Begründung derselben noch ein „legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt“ als ungeschriebene Vorrausetzung erforderlich. Dies begründete der BGH damit, dass anderenfalls ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Nichteinmischungsverbot vorläge. Das Bundesverfassungsgericht lässt diese Frage im Beschluss vom 12.12.2000 – 2 BvR 1290/99 – (unter 6 c) ausdrücklich offen. Auch der Bundesgerichtshof lässt es in seinem Urteil vom 21.2.2001 im Falle eines bosnischen Serben ausdrücklich offen, ob es noch eines solchen Inlandsbezuges bedarf.

  In der Literatur wird dieses Erfordernis ohnehin vehement abgelehnt. Jedenfalls bei schwersten Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit werde dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung durch den völkerrechtlichen Grundsatz des Schutzes der Menschenrechte Grenzen gesetzt. „Menschenrechte hören spätestens dann auf innere Angelegenheit zu sein, wenn ein Staat die entsprechenden Menschenrechtsverträge unterschrieben und ratifiziert hat oder die zur Aburteilung stehende völkerstrafrechtliche Tatbestände, etwa Völkermord oder schwere Verstöße gegen die Genfer Konventionen, völkerrechtlich anerkannt oder gar in das innerstaatliche Strafrecht übernommen hat. Die ‚Einmischung’ gilt damit als völkerrechtlich gerechtfertigt.“ (so Ambos, NStZ 1999, 405; vgl. auch ) Die Bundesrepublik Deutschland verstößt mithin gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, wenn sie aus Angst vor „uferloser“ Ausdehnung der Kompetenzen an einem im Gesetz nicht vorgesehenen Kriterium festhält. Es wird dabei verkannt, dass es den Kritikern an der beschränkenden Auslegung des § 6 StGB durch den Bundesgerichthof nicht darum geht, deutschen Gerichten eine Allzuständigkeit für internationale Verbrechen zuzuschreiben. Es geht niemanden darum, bezüglich des ganzen Kataloges des § 6 Nr. 2 bis 8 StGB, von Menschenhandel über Pornografie zum Betäubungsmittelhandel, mehr Aktivitäten von bundesdeutschen Staatsanwaltschaften und Strafgerichten zu fordern. Zwischen diesen international geschützten Rechtsgütern und den völkerstrafrechtlich zu verfolgenden schwersten Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist vielmehr in der hier beschriebenen Weise mit einem Großteil des Schrifttums zu differenzieren und auf das ungeschriebene Erfordernis zu verzichten (so auch Schönke/Schröder-Eser, § 6 Rn.1; Werle JZ 1999, S.1181, 1182 m.w.N. Merkel, a.a.O.).

Eine solche Auslegung von § 6 Nr. 9 StGB würde auch mit dem unhaltbaren Zustand aufräumen, dass eine Strafverfolgung Pinochets in Deutschland –jenseits von § 7 Abs. 1 StGB - abgelehnt wird und auf der anderen Seite § 6 Nr. 5 StGB, der die universale Jurisdiktion des  Vertriebs von Betäubungsmitteln erlaubt, deutschen Gerichten ermöglichen soll, holländische Drogenhändler, die in ihrer Heimat rechtskräftig, aber wohl nicht so hart verurteilt wurden, in Deutschland erneut zu bestrafen, ohne sich um drei dringliche Ersuchen des niederländischen Justizministers auf Einstellung des Verfahrens zu kümmern (vgl. BGHSt 27,3O; Rüter, JR 1988, S.136ff.)

5.1.4.2 Anknüpfungspunkt

  Doch selbst wenn man entgegen der oben geäußerten Ansicht einen legitimierenden inländischen Anknüpfungspunkt für erforderlich hält, ist ein solcher im hiesigen Fall gegeben. Denn wie oben ausgeführt wurde, gibt es eine Vielzahl von Opfern, die entweder deutsche Staatsbürger oder Kinder deutscher Staatsbürger zum Tatzeitpunkt waren. Die als Anlage beigefügte Liste stellt dabei nur eine vorläufige Aufzählung deutscher Opfer dar. Dazu kommt, dass sich unter den deutschstämmigen Opfern etliche befinden, deren Eltern Opfer der rassischen oder politischen Verfolgung durch die Nationalsozialisten waren und denen im Anschluss an ihre Flucht aus Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war (so etwa Nora Marx, Alicia Nora Oppenheimer, Juan Miguel Thanhauser, Walter Claudio Rosenfeld, Marcelo Weisz, Adriana Marcus, Jose Alfredo Berliner).

Es gibt weiterhin mindestens einen Fall eines deutschen Staatsbürgers, nämlich des oben angesprochenen Mercedes-Managers Juan Tasselkraut, der an den Verbrechen beteiligt war. Es gab weiterhin eine Vielzahl von wirtschaftlichen, politischen und militärischen Beziehungen zwischen der damaligen Militärdiktatur Argentinien und der Bundesrepublik Deutschland. Viele größere bundesdeutsche Wirtschaftsunternehmen hatten Niederlassungen in Argentinien. Argentinische Militärs haben während der Diktatur in Deutschland z.B. bei Thyssen-Hentschel in Kassel gelernt, wie man die Waffentechniken benutzt, die Argentinien von deutschen Herstellern gekauft hat. Es haben sogar argentinische Militärs am Ende ihres Deutschland-Aufenthalts das Bundesverdienstkreuz erhalten. (vgl. hierzu: Tino Thun, Menschenrechte und Außenpolitik; Deutsches Nachwort zum Nie wieder–Bericht). Also ist ein legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt in jedem Falle gegeben.

5.2 Strafbarkeit nach den jeweiligen Vorschriften aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches

5.2.1 Völkermord, § 220 a StGB

Allein in der obigen Aufstellung der Einzelfälle sind zahlreiche im Sinne der Vorschrift tatbestandsmäßigen Handlungen begangen worden. Dies sind neben der Tötung zahlreicher Mitglieder der Gruppe, § 220 a I Nr.1 StGB, dem Zufügen von schweren körperlichen und seelischen Schaden, Nr. 2 möglicherweise auch die Tatbestandsalternative Nr. 5, die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Im einzelnen dürfte es hierauf angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise nicht ankommen.

 

Für das Vorliegen des Tatbestandes sind jedoch nicht nur die objektiven Voraussetzungen erforderlich, sondern auch die Absicht der Täter die unter den Tatbestand des § 220 a StGB fallenden Gruppen ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. nur BGH, a.a.O., 403). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Ideologie des Militärs sowie zur Täterschaft der hier Angezeigten.

5.2.2 Mord und Totschlag, §§ 211, 212 StGB

Seit der „Jorgic“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NStZ 1999, 396) ist auch höchstrichterlich abgesichert, dass „die mit einem Völkermord gemäß § 220 a I Nr.1 StGB tateinheitlich begangenen Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB ... von dem nach § 6 Nr.1 StGB geltenden Weltrechtsprinzip“ im Wege einer Annexkompetenz erfasst werden.

Demnach  kommt eine Strafbarkeit wegen Mordes und Totschlages in all den Fällen in Betracht, in denen eine Begründung der deutschen Jurisdiktion mit einem der oben ausgeführten rechtlichen Argumente angenommen worden war.

5.2.3. Schwere Körperverletzung, Raub, Entführung, Kindesentführung usw.

Die oben beschriebene Annexkompetenz umfasst auch die weiteren Tatbestände, die im Tatbestand des Völkermordes typischerweise mitenthalten sind. Dazu sollen allerdings nicht diejenigen Handlungen zählen, die nur bei Gelegenheit des der Völkermordhandlung begangen wurden. (vgl. dazu im einzelnen Eser, Das „Internationale Strafrecht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: 50 Jahre BGH. Festgabe aus der Wissenschaft. 2000. 3, 26)

Im Prinzip müssten daher zumindest bei den oben aufgeführten Fällen differenziert werden, ob sie der Völkermordhandlung der argentinischen Militärs typischerweise innewohnten. Dies wird man angesichts der oben gemachten Ausführungen zum System des Verschwindenlassens von Menschen und der Einrichtung von klandestinen Haft- und Folterzentren sicherlich bei den Tatbeständen der gefährlichen und der schweren Körperverletzung, bei der Entführung und der Freiheitsberaubung sagen können. Die Vermögensdelikte mögen angesichts der mittlerweile festgestellten systematischen persönlichen Bereicherung der Militärs auch dazu zählen können. Diese Fragen können jedoch letztlich offen bleiben, da es angesichts der festgestellten Straftaten nach §§ 220 a, 211, 212 StGB und der damit aufgeworfenen Rechtsfragen kaum darauf ankommt, ob weitere Straftatbestände verletzt sind. 5.3. Täterschaft und Teilnahme der angezeigten Militärs

Dieser Unterpunkt soll hier deswegen nur kurz angerissen werden, da aus hiesiger Sicht wenig Zweifel daran bestehen, dass die Herren Videla , Massera und Suarez Mason sowie die anderen angezeigten Militärs die oben genannten Delikte mittäterschaftlich begangen haben.

Jorge Rafael Videla gehörte als Oberkommandierender des Heeres ebenso wie der Oberfehlshaber der Marine Emilio Eduardo Massera zu der ersten Militärjunta, die sich am 24.03.1976 an die Macht geputscht hatte und deren Chef Videla bis Mitte 1978 war. Carlos Suarez Mason war von Januar 1976 bis Januar 1979 der Kommandeur des 1. Heereskorps mit Sitz in Buenos Aires und damit Oberverantwortlicher in der Zone 1 (Stadt und Provinz Buenos Aires). Die angezeigten Personen sind die ranghöchsten Militärs innerhalb der Befehlskette für die verfahrensgegenständlichen Regionen (vgl. die umfassende Auflistung der Kommandostrukturen im einzelnen: Terrorismo de estado. 692 Responsables. Herausgegeben von Cels, Buenos Aires 1986 sowie die umfangreichen Studien von Mittelbach/Sanguinetti und Andrea de`Mohr.

Sie sind nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft strafrechtlich voll verantwortlich für das angezeigte Geschehen. Dabei sind die Prinzipien der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortung der Politbüromitglieder der DDR im vollen Umfange auf sie anwendbar (insbesondere BGH NJW 1994, S.2703ff).

Dort heißt es u.a., dass es nicht darauf ankommt, ob die unmittelbaren Täter uneingeschränkt verantwortlich handeln, worüber übrigens in den Fällen der argentinischen Militärs trotz des "Gesetzes über den erzwungenen Gehorsam" nicht die Spur eines Zweifels besteht. Der Hintermann verwirklicht dann den Tatbestand selbst, wenn er "durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen ...kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen in Betracht. Handelt ...der Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen, ist er der Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. ... Den Hintermann in solchen Fällen nicht als den Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrages nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort, nicht ab-, sondern zunimmt." (BGH a.a.O. S.2706).

Es müssten und könnten an dieser Stelle sicherlich umfangreiche Ausführungen zu den Planungen der Militärjunta zur bewussten und gewollten Auslöschung der gesamten, nicht nur der bewaffneten Opposition zu ihrem polit-ökonomischen Projekt (und teilweise sogar darüber hinaus) gemacht werden. Dies würde den Rahmen dieser Strafanzeige jedoch sprengen. Nähere Erläuterungen hierzu sollen ausdrücklich zu einem späteren Zeitpunkt gemacht werden. Dabei ist sicherlich in besonderem Maße auf den zweifelsohne vorhandenen Vorsatz aller Angezeigten einzugehen. Allerdings dürfte der Nachweis angesichts der neueren Äußerungen des Ex-Diktators Videla gegenüber einem argentinischen Journalisten noch leichter fallen. Videla rechtfertigt die von den Militärs angewandte Methode des Verschwindenlassens mit den Worten: „Erschießen war unmöglich. Die argentinische Gesellschaft hätte die Erschießungen nicht ertragen“. Die Junta habe daran gedacht, die Namen der Verschwundenen zu veröffentlichen. Wenn man aber die Verschwundenen für tot erklärt hätte, „ wären dann die Fragen aufgetaucht, auf die es keine Antwort gibt: wer hat sie getötet, wie und wo“. Noch interessanter sind seine daran anschließenden Ausführungen zur mittäterschaftlichen Verantwortung der Kommandeure: „Es gab keine andere Wahl. Wir waren alle damit einverstanden. Und wer nicht damit einverstanden war, ist gegangen“. Zur Folterungen führt er aus, wenn auch vollkommen untertrieben, was das tatsächliche Ausmaß anbelangt: „Ich bin sicher, dass in dem einen oder anderen Kommissariat gefoltert wurde, denn wenn man die Nachforschungen voranbringen will...“ (zitiert nach FAZ vom 28.02.2001). Im übrigen hält er auch an der abstrakten ideologischen Rechtfertigung der Vorgehensweise der Militärs fest: „Für mich gibt es keinen schmutzigen Krieg. Es gibt gerechte und ungerechte Kriege. Das Christentum glaubt in gerechte Kriege. Und das was wir gemacht haben, war ein gerechter Krieg“ (El Pais, 4.3.2001, Übersetzung WK).

Im übrigen sind zumindest bezüglich der angezeigten Junta-Mitglieder bereits umfangreiche Schuldfeststellungen gemacht worden, auf die sich hier ausdrücklich berufen wird: In dem Urteil gegen die Mitglieder der Militärjunta der "Camara Nacional de Apelaciones" vom 09.12.1985 (a.a.O.) wurden die Herren Videla und Massera in Anwendung der deutschen Tatherrschaftslehre wegen der Verantwortlichkeit für 66 (Videla) bzw. 3 (Massera) Tötungsdelikte und zahlreichen Fällen von unrechtmäßiger Freiheitsberaubung, Folter, Folter mit Todesfolge und Raub jeweils zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Die hier angezeigten Fälle sind nicht unter den abgeurteilten. Beide Ex-Juntamitglieder mussten nur wenige Jahre unter absolut privilegierten Haftbedingungen verbüßen und wurden dann begnadigt.

Im übrigen ist auch der Fall von Carlos Guillermo Suárez Mason gerichtlich aufgearbeitet worden. Er hatte sich nach dem Ende der Diktatur in die USA geflüchtet, wo gegen ihn, in der Phase als in Argentinien selbst noch die Verfahren gegen die Militärs liefen, vor dem United States District Court Northern District auf California -CR-87-23-MISC-DLJ- ein Auslieferungsverfahren wegen mindestens 43 Fällen von Mord lief. Dort wurde festgestellt, dass der Befehl 9/77 festlegte, dass die Auswahl der Zielpersonen direkt vom Kommando der Zone 1 zu erfolgen hatte und dass Aktionen nur erfolgen durften, wenn das Kommando der Zone 1, das Suárez Mason in diesen Jahren innehatte, autorisiert hatte. Zwar ging aus dem Befehl nicht ausdrücklich hervor, dass die Entführten zu töten seien, indirekt jedoch ließ sich dies aus den Anweisungen schließen, wie mit den Kindern von "Verschwundenen" zu verfahren sei.

Auch wenn es im Verlaufe der vorliegenden Anzeige bereits mehrfach betont wurde, sei hier noch einmal wiederholt, dass um ausdrückliche Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gebeten wird, falls die Bundesanwaltschaft das Verfahren – aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch immer - einstellen will. Denn angesichts des ohnehin schon beträchtlichen Umfanges der Anzeige konnte hier nicht auf jedes mögliche Gegenargument eingegangen und nicht jedes der zahlreichen rechtlichen Probleme in angemessener Weise gewürdigt werden. Gleichfalls wird um Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gebeten, falls die Bundesanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren an eine Landessstaatsanwaltschaft abzugeben.

Sollte die Bundesanwaltschaft kein Verfahren im Sinne der hier angeführten juristischen Kategorien der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und des Völkermordes einleiten, wird vorbehaltlich eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung, die Erwirkung neuerlicher Entscheidungen nach § 13 a S tPO bezüglich aller auf der eingereichten Liste befindlichen Personen beantragt, insbesondere natürlich bezüglich der Fälle von Schmeling, Delacourt, Wettengel, Kremer und Marcus, in denen ich ausdrücklich bevollmächtigt bin sowie der Fälle Lüdden, Bauer und Weisz, in denen ich unterbevollmächtigt bin.

Kaleck, Rechtsanwalt