5. Die Verbrechen der argentinischen Militärs als Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
5.1
Die Begründung der deutschen Jurisdiktion
5.1.1 Vorbemerkung
5.1.2 Begründung aus Völkergewohnheitsrecht
5.1.3 Begründung aus § 6 StGB
5.1.3.1 Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 6 Nr. 9 StGB
5.1.3.2 Völkermord an einer nationalen Gruppe, § 6 Nr. 1 StGB
5.1.3.3 Völkermord an einer
politischen Gruppe, § 6 Nr. 1 StGB
5.1.4 „Legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt“
5.1.4.1 Erfordernis eines solchen Anknüpfungspunktespunktes?
5.1.4.2 Vorhandensein von Anknüpfungspunkten
5.2
Strafbarkeit nach den jeweiligen Vorschriften aus dem besonderen Teil des
Strafgesetzbuches
5.2.1 Völkermord, § 220 a
StGB
5.2.2 Mord und Totschlag, §§ 211, 212 StGB
5.2.3 Schwere Körperverletzung, Raub, Entführung, Kindesentführung u.a.
5.3. Täterschaft und Teilnahme der angezeigten Militärs
5.1 Die Begründung der deutschen Jurisdiktion
5.1.1
Vorbemerkung:
Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen werden dem einen zu kurz, dem anderen zu unwissenschaftlich, dem dritten zu verwirrend erscheinen. Es sei daher zunächst klargestellt, dass der Unterzeichner beauftragt ist, eine Strafanzeige zu fertigen und diese das Ausmaß des Üblichen ohnehin sprengt. Allein die sonst von Anzeigenerstattern üblicherweise zu fertigende Sachverhaltsdarstellung könnte hier Bücher füllen. Die ausführliche rechtliche Würdigung überlassen Anzeigenerstatter ohnehin zumeist den Staatsanwaltschaften. Allenfalls in weiteren Stellungnahmen oder in Beschwerden gegen Verfahrenseinstellungen werden detailliertere Ausführungen gemacht. Wenn im nachfolgenden juristische Argumente vorgetragen werden, so lediglich deswegen, weil davon auszugehen ist, dass die Bundesanwaltschaft im wesentlichen rechtliche Hindernisse vorbringen wird, ohne das tatsächliche Geschehen breiter zu erörtern. Um aber nicht ausufernde Ausführungen machen zu müssen, wird ausdrücklich um weiteres rechtliches Gehör gebeten, falls die Bundesanwaltschaft gedenkt, das Verfahren ohne Ermittlungen einzustellen. Denn für diesen Fall wird eine ergänzende Stellungnahme angekündigt.
Es wäre ohnehin Aufgabe der Staatsanwaltschaften, von Amts wegen zu prüfen, ob die besagten Delikte des Völkermordes und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die argentinischen Militärs begangen wurden. Denn alle 12 Anzeigen gegen die argentinischen Militärs wurden vor ihrer Verweisung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13 a StPO an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth von der Bundesanwaltschaft bearbeitet. Die hier aufgeworfene Frage handelte die Bundesanwaltschaft in der Stellungnahme in den Fällen Nora Marx u.a. – 2 AR 155/99 - mit der lapidaren Begründung ab, dass zur Begründung des Weltrechtsprinzips über den Wortlaut des § 6 StGB hinaus ein „legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt“ gegeben sein müsste und dafür in den hier zu diskutierenden Fällen kein Anhaltspunkt vorliege, weil die Wohnorte der Beschuldigten sich in Argentinien befänden. Diese Rechtsprechung des BGH zum inländischen Anknüpfungspunkt ist als nicht völkerrechtskonform anzusehen, worauf später kurz einzugehen sein wird.
Wir haben es momentan mit einer merkwürdigen Situation zu tun:
Die Bundesrepublik Deutschland hat es in der Nachkriegszeit versäumt, mit der völkerstrafrechtlichen Entwicklung Schritt zu halten. Es fehlen völkerstrafrechtliche Regelungen, in denen die Begründung der deutschen Jurisdiktion, das Strafanwendungsrecht, ebenso klar und die völkerstrafrechtlichen Tatbestände des besonderen Teils des StGB klar geregelt sind. So fehlt im deutschen Strafrecht bis heute eine Inkorporierung der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und den beiden Zusatzprotokollen von 1977 sowie der UN-Folterkonvention. Es können zwar allgemeine Straftatbestände aus dem StGB ( Körperverletzung, Entführung u.a.) angewendet werden. Dies führt aber zu zahllosen juristischen Problemen. Gänzlich lückenhaft ist die deutsche Gesetzgebung hinsichtlich einer Kodifizierung der völkergewohnheitsrechtlich zwingenden Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Am 10.12.2000 hat der deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit das Römische Statut ratifiziert. Das Bundesjustizministerium erarbeitet zur Zeit einen Entwurf für ein Völkerstrafgesetzbuch. In diesem wird das deutsche Strafrecht an die Regelungen des Römischen Statuts angepasst. Die im Rom-Statut enthaltenen Verbrechenstatbestände, vor allem der Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden im künftigen deutschen Recht explizit enthalten sein.
Die aktuellste
Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit findet sich
in Artikel 7 des Römischen Statuts:
Verbrechen gegen die Menschlichkeit Absatz 1 im Sinne dieses Statuts
bedeutet „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ jede der folgenden
Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen
die Zivilbevölkerung
a) vorsätzliche Tötung;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Vertreibung oder
zwangsweise Überführung der Bevölkerung;
e)
Freiheitsentzug oder sonstige schwerwiegende Beraubung der körperlichen
Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts;
f) Folter;
g) Vergewaltigung ...
h) Verfolgung
einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen,
nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des
Geschlechts ...
i) zwangsweises
Verschwindenlassen von Personen;
Im Sinne des Absatzes
1 a deutet Angriff gegen Zivilbevölkerung eine Verhaltensweise die mit der
mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlung der Politik eines Staates
oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;
Die Verfolgung der Verbrechen
gegen die Menschlichkeit ist zwingendes Völkergewohnheitsrecht,
das seine Geltung u.a. wegen der Unterzeichnung der Völkermordkonvention durch
viele Staaten beansprucht. (vgl. zuletzt BverfG, Beschluss vom 12.12.2000, III 3
b bb : „Die Völkermordkonvention hat den völkergewohnheitsrechtlichen
Grundsatz kodifiziert oder zur Kristallisation gebracht. (...) Das Völkermordverbot
ist als Vertrags- und Gewohnheitsrecht Teil des völkerrechtlichen Ius cogens“).
Dies kommt beispielsweise auch in der Präambel des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs deutlich zum Ausdruck:
„daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist,
seine Strafgerichtsbarkeit über die für internationale Verbrechen
Verantwortlichen auszuüben.“
Die Bestrafungspflicht besteht
also nach allgemeinen völkerrechtlichem Verständnis nicht erst für die
Zukunft mit Inkrafttreten der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs,
sondern es wird an eine bestehende Pflicht erinnert.
Nach
Artikel 25 Grundgesetz sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts
„Bestandteil des Bundesrechtes“ und gehen den Gesetzen vor. Das Verbot von
Verbrechen gegen die Menschlichkeit beansprucht ebenso allgemeine
Verbindlichkeit als Völkergewohnheitsrecht wie die Bestrafung solcher
Verbrechen durch jeden einzelnen Staat.
Ein aktueller Präzedenzfall in dieser Richtung ist die Entscheidung des
belgischen Haftrichters Juge d’ Instruction M. D. Vandermeersch, der am
06.11.1998 einen Haftbefehl gegen den chilenischen Ex-Diktator Augusto Pinochet
erliess (veröffentlicht in: Journal des tribunaux, 1999, S.308 ff). Er hatte
das alte belgische Strafanwendungs- und Strafrecht anzuwenden. In der
Zwischenzeit ist das belgische Strafgesetzbuch grundlegend reformiert worden.
Insofern haben wir es also mit einer der momentanen deutschen vergleichbaren
Situation zu tun. Vandermeersch verneint die Anwendbarkeit der Genfer
Rotkreuzabkommen, da kein bewaffneter Konflikt in Chile vorgelegen habe. Er
bezeichnet die Bestrafungspflicht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Völkergewohnheitsrecht
(ius cogens) und bejaht insbesondere unter Verweis auf die oben angesprochene
UN-Resolution 3074 vom 03.12.1973 die Kompetenz der belgischen Gerichtsbarkeit.
Die Entstehung des hier
anzuwendenden Völkergewohnheitsrechts lässt sich anhand einiger beispielhafter
internationaler Übereinkünfte und vor allem anhand einiger Entscheidungen zum
Prinzip der universellen Justiz nachvollziehen.
In der UN-Resolution Nr. 3074 vom
3.12.1973 wird eine Aufklärungspflicht und eine Bestrafungspflicht für die
verantwortlichen Personen bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die
Menschlichkeit festgestellt und zwar unabhängig vom Tatort.
Im Eichmann- Verfahren (vgl. IRL,
Vol.36, S.5ff, 9ff) begründete das Bezirksgericht Jerusalem in seinem Urteil
vom 12.12.1961 die Zuständigkeit der israelischen Gerichtsbarkeit sowohl mit
dem passiven Personalitätsprinzip wegen der Absicht der Vernichtung der jüdischen
Bevölkerung als auch mit dem Universalitätsprinzip. Dabei verneint es ausdrücklich
einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot.
Im Auslieferungsverfahren
Demjanuk bestätigte der US Court of Appeals am 31.10.1985 die erstinstanzliche
Entscheidung, den ehemaligen Bürger der UdSSR und späteren US-Bürger, John
Demjanuk an den Staat Israel wegen des Anklagevorwurfes mehrere zehntausende
Juden und Nichtjuden im KZ Treblinka umgebracht zu haben. In der Entscheidung
heißt es, dass eine Zuständigkeit der israelischen Gerichtsbarkeit gegeben
sei, obwohl Demjanuk nie israelischer Staatsbürger war und wegen Taten
beschuldigt wird, die außerhalb israelischen Territoriums und vor Gründung des
Staates Israels begangen worden sind. Das US-Gericht stellt fest, dass das
internationale Recht das Prinzip der universalen Justiz bei bestimmten Delikten
wie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkennt. (vgl.
Demjanuk v. Petrovsky, IRL, Vol. 79, S.534 ff., 536 )
Der Begriff wird weiterhin in den
Barbie-Entscheidungen des französischen Court de Cassation vom 20.12.1985 (IRL,
Vol. 78, S.125 ff.) und vom 3.6.1988 (IRL, Vol. 100, S.331 ff.), sowie in der
Touvier-Entscheidung vom 27.11.1992 (a.a.O., S. 338 ff.) ausführlich analysiert
und die Definition des Court der Entscheidung zugrundegelegt.
„Höchst aufschlussreich ist in
diesem Zusammenhang eine Gerichtsentscheidung des Amerikanischen Second Surgess
Court of Appeal: Zwei paraguayische Staatsbürger hatten in den USA einen dort
eingereisten ehemaligen paraguayischen Polizeichef, der Jahre zuvor in Asuncion
den Sohn und Bruder der Kläger als einen der Gegner des paraguayischen
Diktators Stroessner zu Tode gefoltert hatte, auf Schadensersatz verklagt. Das
erstinstanzliche Gericht wies die Klage wegen fehlender Jurisdiktionen der
US-Justiz ab, der Court of Appeal hob die Entscheidung mit der Begründung auf,
staatlich betriebene Folter verletze eine universale Grundnorm des Völkerrechts;
allein dadurch werde (unbeschadet des Vorhandenseins oder Fehlens
internationaler Abkommen) die Jurisdiktion amerikanischer Gerichte begründet.
„Der Folterer“, führt das Gericht aus, „ist – wie der Pirat und der
Sklavenhändler vor ihm – zum Hostis Humani Generis geworden, zum Feind der
gesamten Menschheit“. (zitiert nach: Reinhard Merkel in: Universale
Jurisdiktion bei völkerrechtlichen Verbrechen, in: Klaus Lüderssen (Hrsg).
Aufgeklärte Kriminalpolitik oder Kampf gegen das Böse? Bd. III:
Makraodelinquenz.1998, S.237 ff., 253)
Dem obigen Argument wird der Einwand entgegengehalten, dass zwar eine völkergewohnheitsrechtliche Bestrafungspflicht bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit existiere, dass in Deutschland aber insoweit eine Strafbarkeitslücke bestehe, weil der Gesetzgeber entgegen seiner Verpflichtung kein Transformationsgesetz gemäss den Artikeln 25, 103 II und 104 I Grundgesetz geschaffen hat Grundsatz ‚Nulla poena sine lege’, keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz, sei verletzt, auch wenn im zukünftigen deutschen Völkerstrafgesetzbuch eine Bestrafung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgesehen sei. Dies ist sicherlich ein erheblicher Einwand, über den sich aber auch deutsche Gerichte bisweilen hinweggesetzt haben.
Dem ist entgegenzuhalten, dass in
Artikel 7 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention ausdrücklich eine
Ausnahme von diesem Grundsatz vorgesehen ist, es dürfe „die Verurteilung oder
Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung
oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach
den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen
strafbar war“. Diese Ausnahme war seinerzeit ausdrücklich zur Rechtfertigung
der Nürnberger Kriegsverbrecherverfahren in die EMRK aufgenommen worden. In der
Bundesrepublik Deutschland war Artikel 7 Abs.2 EMRK vor allem als Argument in
den Mauerschützen-Prozessen gebraucht worden. Das Erschießen von bereits
gestellten oder verwundeten Menschen an der deutsch-deutschen Grenze sei ein
Verstoß gegen die Rechtsgrundsätze im Sinne von Artikel 7 EMRK zu sehen (vgl.
Frowein/Peukert, EMRK, Artikel 7, Rn.8). Das Rückwirkungsverbot gilt daher
insoweit nicht.
Durch die Begründung der
deutschen Jurisdiktion ist im übrigen nur der Weg, zur weiteren Prüfung eröffnet
ob durch die Handlungen der argentinischen Militärs Straftatbestände nach dem
StGB verwirklicht wurden (dazu weiter unten).
Allerdings wäre an dieser Stelle
ausführlicher zu prüfen, ob die angezeigten Taten der argentinischen Militärs
Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Dann wäre nach dem oben Ausgeführten
die Zuständigkeit der bundesdeutschen Justiz gegeben.
Allein bezüglich der im Rahmen
dieser Anzeige geschilderten Fälle sind zahlreiche Tatbestände verwirklicht,
die unter den Oberbegriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit fallen. Im
einzelnen sind vorsätzliche Tötungen, Freiheitsentziehungen, Folter,
Vergewaltigung, Gruppenverfolgung sowie das zwangsweise Verschwindenlassen von
Personen im Sinne der einzelnen Varianten von Artikel 7 Absatz 1 a, e, f, g, h
und i des Rom-Statuts verwirklicht. Die Straftatbestände sind sämtlichst im
Kontext einer umfassenden Verfolgungssituation gegen Nichtkombattanten begangen
worden, so dass zweifelsfrei Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen.
5.1.3
Begründung aus § 6 StGB
5.1.3.1
Begründung aus § 6 Nr. 9 StGB in Verbindung mit den Genfer
Konventionen und der UN-Folterkonvention
Wer sich der obigen Auffassung
mit dem Verweis auf den ‚nulla poena sine lege’ – Satz nicht anzuschließen
vermag, wird letztlich zum gleichen Ergebnis, der Begründung der deutschen
Strafgewalt, über die Anwendung der Genfer Konventionen bzw. der UN-
Folterkonvention in Verbindung mit § 6 Nr. 9 StGB kommen.
Beide zwischenstaatlichen
Abkommen sind von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden und stellen
nunmehr innerdeutsches Recht dar.
Kai Ambos (vor allem in: NStZ
1999, S.226 ff.) weist zurecht darauf hin, dass die Genfer Abkommen im Einklang
mit der Entwicklung des Völkergewohnheitsrechtes so auszulegen sind, dass
„die grundlegenden Garantien im innerstaatlichen Konflikt strafrechtlich geschützt
werden“. „Diese Gleichbehandlung trägt einer menschenrechtsorientierten und
empirischen Betrachtungsweise Rechnung, wonach es keinen sachlichen Grund gibt,
den Täter im innerstaatlichen Konflikt besser als im internationalen Konflikt
zu stellen bzw. seinem Opfer einen geringeren Schutz zuteil werden lassen.“
In den vorgetragenen Fällen
wurden zahlreiche Verletzungen des gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen
über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zum Schutze von Zivilpersonen in
Kriegszeiten begangen. Es bedarf – bei der an dieser Stelle gebotenen Kürze
– keiner längeren Ausführungen, dass die argentinischen Militärs sowohl
Leben als auch Person angriffen und Tötungen, Verstümmelungen, grausame
Behandlungen und vor allem Folterungen begingen, die persönliche Würde ihrer
Opfer durch grausame und erniedrigende Behandlungen in vielfältiger Weise
verletzten und massenhaft extralegale Hinrichtungen vornahmen. Damit wurden auch
die grundliegenden Garantien im Sinne von Artikel 4 des Zusatzprotokoll II über
den Schutz der Opfer nicht bewaffneter Konflikte verletzt.
Durch die zahlreichen – auch in
den oben dargelegten Fällen – Folterungen durch die argentinischen Militärs
ist neben den Genfer Konventionen auch die UN-Folterkonvention vom 10.10.1984
verletzt. Die von den Militärs begangenen Taten erfüllen unzweifelhaft die
Definition von Folter im Sinne des Artikel 1 der Konvention („jede Handlung,
durch die eine Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen
oder Leiden zugefügt werden“). Zwar ist das Übereinkommen erst am 09.02.1993
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, also deutlich nach den
hier in Rede stehenden Taten. Aber auch insoweit ist wieder auf Ambos zu
verweisen, der darlegt,dass nicht etwa nachträglich eine Strafbarkeit begründet
werde, auch wenn man § 6 Nr. 9 StB zum materiellen Strafrecht zähle, sondern
lediglich die schon aufgrund dieser Norm bestehende Strafgewalt erweiternd
ausgelegt werde. Denn „materiellrechtlich geht’s es dabei um Taten, die für
die betreffenden Staaten und ihre Staatsbürger spätestens mit Ratifikation der
GK und/oder des ZP II verboten und durch entsprechende und ausreichend bestimmte
innerstaatliche Strafvorschriften (Mord, Totschlag; Körperverletzungsdelikte,
Freiheitsberaubung) auch strafbewehrt waren. Ein Täter kann deshalb –
jedenfalls mit Geltung eines nationalen Strafgesetzbuches- nicht mehr auf die
Nichtstrafbarkeit solcher Taten vertrauen“ ( a.a.O., S. 230).
5.1.3.2 Völkermord an einer
nationalen Gruppe, § 6 Nr.1 StGB
Die deutsche Jurisdiktion ist
weiterhin deswegen gegeben, weil ein Völkermord an einer „nationalen“
Gruppe im Falle der argentinischen Militärdiktatur vorliegt.
Die Militärs strebten in
Verwirklichung der „Doktrin der nationalen Sicherheit“ an, die Mitglieder
einer nationalen Gruppe der argentinischen Bevölkerung zu vernichten. In der
Autodefinition des größten Teiles der Verfolgten wird dieser sich selbst als
politisch-dissidenter Teil der argentinischen Bevölkerung beschreiben, vom
militanten Widerstand, Gewerkschafter, Intellektuelle bis hin zu Kreisen der
christlichen Kirchen. Doch in dieser Selbstdefinition werden sich alle
diejenigen nicht wiederfinden, die sich selbst nicht in Opposition gesehen
haben, aber trotzdem zum Opfer der Repression wurden. Entscheidend muss es daher
darauf ankommen, wie die Militärs die zu verfolgende Gruppe definiert hat.
Entsprechend der oben
dargestellten Ideologie der Militärs ist dem verfolgten Teil der argentinischen
Bevölkerung das „Argentiniersein“, die Zugehörigkeit zur argentinischen
Nation abgesprochen worden. Damit wird diese Gruppe zur (nicht) nationalen
Gruppe im Sinne der Völkermorddefinition. Denn in der internationalen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die im Einzelfall gruppenkonstituierenden
Merkmale, also hier die „Nationalität“ der Gruppenmitglieder, weder
objektiv bestehen noch positiv zugeschrieben sein müssen.
Die Einordnung als eine durch den
Völkermordtatbestand geschützten Gruppe beurteilt sich maßgeblich anhand der
Merkmale, die der betroffenen Personenmehrzahl von den Tätern zugeschrieben
werden.
“It is the stigmatisation of a group as a distinct
national … unit by the community which allows it to be determined whether a
targeted population constitutes a national … group in the eyes of the alleged
perpetrators.”
(ICTY, The
Prosecutor v. Goran Jelesic –IT –95-10-T, Urteil vom 14.12.1999, S.22 m.w.N)
Dabei kann die Gruppeneigenschaft
auch durch das pauschale Absprechen bestimmter Merkmale oder Eigenschaften durch
den Täter konstituiert werden.
„A group may be stigmatised by the way of positive or
negative criteria. A positive approach would consist of the perpetrators of the
crime distinguishing a group by the charcateristics which they deem to bel
particular to a national, ethnical, racial or religious group. A negative
approach would consist of identifying individuals as not being part of the group
to which the perpetrators of the crime consider that they themselves belong and
which to them displays specific national, ethnical, racial or religious
characteristics. Thereby, all individuals thus rejected would, by exclusion,
make a distinct group.”
Man kann im vorliegenden Falle
allerdings auch eine nationale Gruppe in dem Sinne annehmen, wie sie das oberste
spanische Gericht, die Audiencia Nacional im Urteil vom 05.11.1998 im Verfahren
gegen Pinochet definiert hat. Danach ist die nationale Gruppe nicht auf Personen
beschränkt, die derselben Nation angehören, sondern erfasst in einem
wesentlich weitere Sinne auch Gruppen innerhalb einer Nation, die sich von der
Restbevölkerung abheben.
„Die
Einsicht, die schon die Mitgliedstaaten der Völkermordkonvention hatten, nämlich
dass weiterhin die Notwendigkeit besteht, Völkermord strafrechtlich zu
verfolgen, indem er als schreckliches Verbrechen des Völkerstrafrechts
betrachtet wird, macht es erforderlich, dass der Begriff der ‚nationalen
Gruppe’ nicht als ‚eine Gruppe, bestehend aus ein und derselben Nation zugehörigen
Personen’ verstanden wird, sondern schlichtweg als nationale, menschliche
Gruppe, durch irgendetwas charakterisiert, Teil einer größeren Gemeinschaft.
(...) Zum Zeitpunkt und am Ort der Tatbegehung versuchte man, eine abgrenzbare
nationale Gruppe zu zerstören, deren Mitglieder nicht in das Projekt der
nationalen Neugestaltung passten.“
(zitiert nach
Ahlbrecht/Ambos (Hrsg), Der Fall Pinochet,1999, S.94 f.; zustimmend etwa Wilson,
Human Rights Quarterly 21(1999), S.927, 959ff; Marquez Carraso/Fernandez,
American Journal of International Law 93 (1999), S.690, 694)
5.1.3.3 Völkermord an einer
politischen Gruppe, § 6 Nr.1 StGB
Denn Völkermord im Sinne des §
6 Nr. 1 StGB erfasst abweichend von § 220 a StGB und der Völkermordkonvention
von 1954 auch Taten, die sich gegen eine politische Gruppe richten.
§ 6 Nr.1 StGB liegt ein autonom
zu bestimmender, völkerrechtlicher Völkermordbegriff zugrunde (vgl. auch
Ambos, EuGRZ 1998, S.468, 470). Der Klammerzusatz in § 6 Nr. 1 StGB verweist
lediglich beispielhaft auf den Tatbestand des § 220 a StGB. Bei der Bestimmung
des Gehalts des Völkermordes ist aber neben Völkervertragsrecht, also der
Konvention, auch Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen. Nichts anderes stellte
der Internationale Gerichtshof in einem Gutachten zu der Frage fest, ob
einzelstaatliche Vorbehalte gegen die Regelungen der Völkermordkonvention zulässig
seien, nämlich „that the principles underlying the convention are principles
which are recognized by civilized nations as binding on states even without any
conventional obligation“ (zitiert nach: Merkel, a.a.O., S.252).
Nach Völkergewohnheitsrecht
jedenfalls ist der Völkermord an politischen Gruppen strafbar (vgl. vor allem
van Schaack, Yale Law Journal 106 (1997), S.2259, 2280 m.w.N.) Dabei ist es für
die Bestimmung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts unerheblich, dass
die Rechtslage nach Völkervertragsrecht dahinter zurückbleibt.
5.1.4 „Legitimierender inländischer
Anknüpfungspunkt“
5.1.4.1 Erfordernis eines
solchen Ansatzpunktes?
|
|
Eine solche Auslegung von § 6
Nr. 9 StGB würde auch mit dem unhaltbaren Zustand aufräumen, dass eine
Strafverfolgung Pinochets in Deutschland –jenseits von § 7 Abs. 1 StGB -
abgelehnt wird und auf der anderen Seite § 6 Nr. 5 StGB, der die universale
Jurisdiktion des Vertriebs von Betäubungsmitteln
erlaubt, deutschen Gerichten ermöglichen soll, holländische Drogenhändler,
die in ihrer Heimat rechtskräftig, aber wohl nicht so hart verurteilt wurden,
in Deutschland erneut zu bestrafen, ohne sich um drei dringliche Ersuchen des
niederländischen Justizministers auf Einstellung des Verfahrens zu kümmern
(vgl. BGHSt 27,3O; Rüter, JR 1988, S.136ff.)
5.1.4.2 Anknüpfungspunkt
Es gibt weiterhin mindestens
einen Fall eines deutschen Staatsbürgers, nämlich des oben angesprochenen
Mercedes-Managers Juan Tasselkraut, der an den Verbrechen beteiligt war. Es gab
weiterhin eine Vielzahl von wirtschaftlichen, politischen und militärischen
Beziehungen zwischen der damaligen Militärdiktatur Argentinien und der
Bundesrepublik Deutschland. Viele größere bundesdeutsche
Wirtschaftsunternehmen hatten Niederlassungen in Argentinien. Argentinische
Militärs haben während der Diktatur in Deutschland z.B. bei Thyssen-Hentschel
in Kassel gelernt, wie man die Waffentechniken benutzt, die Argentinien von
deutschen Herstellern gekauft hat. Es haben sogar argentinische Militärs am
Ende ihres Deutschland-Aufenthalts das Bundesverdienstkreuz erhalten. (vgl.
hierzu: Tino Thun, Menschenrechte und Außenpolitik; Deutsches Nachwort zum Nie
wieder–Bericht). Also ist ein legitimierender inländischer Anknüpfungspunkt
in jedem Falle gegeben.
5.2 Strafbarkeit nach den jeweiligen Vorschriften aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches
5.2.1 Völkermord, § 220 a
StGB
Allein in der obigen Aufstellung
der Einzelfälle sind zahlreiche im Sinne der Vorschrift tatbestandsmäßigen
Handlungen begangen worden. Dies sind neben der Tötung zahlreicher Mitglieder
der Gruppe, § 220 a I Nr.1 StGB, dem Zufügen von schweren körperlichen und
seelischen Schaden, Nr. 2 möglicherweise auch die Tatbestandsalternative Nr. 5,
die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. Im
einzelnen dürfte es hierauf angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise
nicht ankommen.
Für das Vorliegen des
Tatbestandes sind jedoch nicht nur die objektiven Voraussetzungen erforderlich,
sondern auch die Absicht der Täter die unter den Tatbestand des § 220 a StGB
fallenden Gruppen ganz oder teilweise zu zerstören (vgl. nur BGH, a.a.O., 403).
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Ideologie des Militärs sowie zur
Täterschaft der hier Angezeigten.
5.2.2 Mord und Totschlag, §§
211, 212 StGB
Seit der „Jorgic“-Entscheidung
des Bundesgerichtshofes (BGH NStZ 1999, 396) ist auch höchstrichterlich
abgesichert, dass „die mit einem Völkermord gemäß § 220 a I Nr.1 StGB
tateinheitlich begangenen Verbrechen gemäß §§ 211, 212 StGB ... von dem nach
§ 6 Nr.1 StGB geltenden Weltrechtsprinzip“ im Wege einer Annexkompetenz
erfasst werden.
Demnach
kommt eine Strafbarkeit wegen Mordes und Totschlages in all den Fällen
in Betracht, in denen eine Begründung der deutschen Jurisdiktion mit einem der
oben ausgeführten rechtlichen Argumente angenommen worden war.
5.2.3. Schwere Körperverletzung,
Raub, Entführung, Kindesentführung usw.
Die
oben beschriebene Annexkompetenz umfasst auch die weiteren Tatbestände, die im
Tatbestand des Völkermordes typischerweise mitenthalten sind. Dazu sollen
allerdings nicht diejenigen Handlungen zählen, die nur bei Gelegenheit des der
Völkermordhandlung begangen wurden. (vgl. dazu im einzelnen Eser, Das
„Internationale Strafrecht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in:
50 Jahre BGH. Festgabe aus der Wissenschaft. 2000. 3, 26)
Im
Prinzip müssten daher zumindest bei den oben aufgeführten Fällen
differenziert werden, ob sie der Völkermordhandlung der argentinischen Militärs
typischerweise innewohnten. Dies wird man angesichts der oben gemachten Ausführungen
zum System des Verschwindenlassens von Menschen und der Einrichtung von
klandestinen Haft- und Folterzentren sicherlich bei den Tatbeständen der gefährlichen
und der schweren Körperverletzung, bei der Entführung und der
Freiheitsberaubung sagen können. Die Vermögensdelikte mögen angesichts der
mittlerweile festgestellten systematischen persönlichen Bereicherung der Militärs
auch dazu zählen können. Diese Fragen können jedoch letztlich offen bleiben,
da es angesichts der festgestellten Straftaten nach §§ 220 a, 211, 212 StGB
und der damit aufgeworfenen Rechtsfragen kaum darauf ankommt, ob weitere
Straftatbestände verletzt sind.
Dieser
Unterpunkt soll hier deswegen nur kurz angerissen werden, da aus hiesiger Sicht
wenig Zweifel daran bestehen, dass die Herren Videla , Massera und Suarez Mason
sowie die anderen angezeigten Militärs die oben genannten Delikte mittäterschaftlich
begangen haben.
Jorge Rafael Videla gehörte als
Oberkommandierender des Heeres ebenso wie der Oberfehlshaber der Marine Emilio
Eduardo Massera zu der ersten Militärjunta, die sich am 24.03.1976 an die Macht
geputscht hatte und deren Chef Videla bis Mitte 1978 war. Carlos Suarez Mason
war von Januar 1976 bis Januar 1979 der Kommandeur des 1. Heereskorps mit Sitz
in Buenos Aires und damit Oberverantwortlicher in der Zone 1 (Stadt und Provinz
Buenos Aires). Die angezeigten Personen sind die ranghöchsten Militärs
innerhalb der Befehlskette für die verfahrensgegenständlichen Regionen (vgl.
die umfassende Auflistung der Kommandostrukturen im einzelnen: Terrorismo de
estado. 692 Responsables. Herausgegeben von Cels, Buenos Aires 1986 sowie die
umfangreichen Studien von Mittelbach/Sanguinetti und Andrea de`Mohr.
Sie sind nach den Grundsätzen der
mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft strafrechtlich voll
verantwortlich für das angezeigte Geschehen. Dabei sind die Prinzipien der
Rechtsprechung zur strafrechtlichen Verantwortung der Politbüromitglieder der
DDR im vollen Umfange auf sie anwendbar (insbesondere BGH NJW 1994, S.2703ff).
Dort heißt es u.a., dass es nicht darauf
ankommt, ob die unmittelbaren Täter uneingeschränkt verantwortlich handeln,
worüber übrigens in den Fällen der argentinischen Militärs trotz des
"Gesetzes über den erzwungenen Gehorsam" nicht die Spur eines
Zweifels besteht. Der Hintermann verwirklicht dann den Tatbestand selbst, wenn
er "durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt,
innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst. Derartige
Rahmenbedingungen ...kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder
geschäftsähnlichen Organisationsstrukturen in Betracht. Handelt ...der
Hintermann in Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die
unbedingte Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen,
ist er der Täter in der Form mittelbarer Täterschaft. ... Den Hintermann in
solchen Fällen nicht als den Täter zu behandeln, würde dem objektiven Gewicht
seines Tatbeitrages nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem
Abstand zum Tatort, nicht ab-, sondern zunimmt." (BGH a.a.O. S.2706).
Es müssten und könnten an dieser Stelle
sicherlich umfangreiche Ausführungen zu den Planungen der Militärjunta zur
bewussten und gewollten Auslöschung der gesamten, nicht nur der bewaffneten
Opposition zu ihrem polit-ökonomischen Projekt (und teilweise sogar darüber
hinaus) gemacht werden. Dies würde den Rahmen dieser Strafanzeige jedoch
sprengen. Nähere Erläuterungen hierzu sollen ausdrücklich zu einem späteren
Zeitpunkt gemacht werden. Dabei ist sicherlich in besonderem Maße auf den
zweifelsohne vorhandenen Vorsatz aller Angezeigten einzugehen. Allerdings dürfte
der Nachweis angesichts der neueren Äußerungen des Ex-Diktators Videla gegenüber
einem argentinischen Journalisten noch leichter fallen. Videla rechtfertigt die
von den Militärs angewandte Methode des Verschwindenlassens mit den Worten:
„Erschießen war unmöglich. Die argentinische Gesellschaft hätte die Erschießungen
nicht ertragen“. Die Junta habe daran gedacht, die Namen der Verschwundenen zu
veröffentlichen. Wenn man aber die Verschwundenen für tot erklärt hätte, „
wären dann die Fragen aufgetaucht, auf die es keine Antwort gibt: wer hat sie
getötet, wie und wo“. Noch interessanter sind seine daran anschließenden
Ausführungen zur mittäterschaftlichen Verantwortung der Kommandeure: „Es gab
keine andere Wahl. Wir waren alle damit einverstanden. Und wer nicht damit
einverstanden war, ist gegangen“. Zur Folterungen führt er aus, wenn auch
vollkommen untertrieben, was das tatsächliche Ausmaß anbelangt: „Ich bin
sicher, dass in dem einen oder anderen Kommissariat gefoltert wurde, denn wenn
man die Nachforschungen voranbringen will...“ (zitiert nach FAZ vom
28.02.2001). Im übrigen hält er auch an der abstrakten ideologischen
Rechtfertigung der Vorgehensweise der Militärs fest: „Für mich gibt es
keinen schmutzigen Krieg. Es gibt gerechte und ungerechte Kriege. Das
Christentum glaubt in gerechte Kriege. Und das was wir gemacht haben, war ein
gerechter Krieg“ (El Pais, 4.3.2001, Übersetzung WK).
Im übrigen sind zumindest bezüglich der
angezeigten Junta-Mitglieder bereits umfangreiche Schuldfeststellungen gemacht
worden, auf die sich hier ausdrücklich berufen wird: In dem Urteil gegen die
Mitglieder der Militärjunta der "Camara Nacional de Apelaciones" vom
09.12.1985 (a.a.O.) wurden die Herren Videla und Massera in Anwendung der
deutschen Tatherrschaftslehre wegen der Verantwortlichkeit für 66 (Videla) bzw.
3 (Massera) Tötungsdelikte und zahlreichen Fällen von unrechtmäßiger
Freiheitsberaubung, Folter, Folter mit Todesfolge und Raub jeweils zu
lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Die hier angezeigten Fälle sind nicht
unter den abgeurteilten. Beide Ex-Juntamitglieder mussten nur wenige Jahre unter
absolut privilegierten Haftbedingungen verbüßen und wurden dann begnadigt.
Im übrigen ist auch der Fall von Carlos Guillermo Suárez Mason gerichtlich aufgearbeitet worden. Er hatte sich nach dem Ende der Diktatur in die USA geflüchtet, wo gegen ihn, in der Phase als in Argentinien selbst noch die Verfahren gegen die Militärs liefen, vor dem United States District Court Northern District auf California -CR-87-23-MISC-DLJ- ein Auslieferungsverfahren wegen mindestens 43 Fällen von Mord lief. Dort wurde festgestellt, dass der Befehl 9/77 festlegte, dass die Auswahl der Zielpersonen direkt vom Kommando der Zone 1 zu erfolgen hatte und dass Aktionen nur erfolgen durften, wenn das Kommando der Zone 1, das Suárez Mason in diesen Jahren innehatte, autorisiert hatte. Zwar ging aus dem Befehl nicht ausdrücklich hervor, dass die Entführten zu töten seien, indirekt jedoch ließ sich dies aus den Anweisungen schließen, wie mit den Kindern von "Verschwundenen" zu verfahren sei.
Auch
wenn es im Verlaufe der vorliegenden Anzeige bereits mehrfach betont wurde, sei
hier noch einmal wiederholt, dass um ausdrückliche Gelegenheit zur weiteren
Stellungnahme gebeten wird, falls die Bundesanwaltschaft das Verfahren – aus
welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch immer - einstellen will.
Denn angesichts des ohnehin schon beträchtlichen Umfanges der Anzeige konnte
hier nicht auf jedes mögliche Gegenargument eingegangen und nicht jedes der
zahlreichen rechtlichen Probleme in angemessener Weise gewürdigt werden.
Gleichfalls wird um Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gebeten, falls
die Bundesanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren an eine
Landessstaatsanwaltschaft abzugeben.
Sollte
die Bundesanwaltschaft kein Verfahren im Sinne der hier angeführten
juristischen Kategorien der Verbrechen gegen die Menschlichkeit und des Völkermordes
einleiten, wird vorbehaltlich eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung, die
Erwirkung neuerlicher Entscheidungen nach § 13 a S tPO bezüglich aller auf der
eingereichten Liste befindlichen Personen beantragt, insbesondere natürlich bezüglich
der Fälle von Schmeling, Delacourt, Wettengel, Kremer und Marcus, in denen ich
ausdrücklich bevollmächtigt bin sowie der Fälle Lüdden, Bauer und Weisz, in
denen ich unterbevollmächtigt bin.
Kaleck, Rechtsanwalt