Völkermord

1. Allgemeine Vorbemerkung

Seit April 1998 wurden in der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 12 Fällen bzw. Fallkomplexen Strafanzeigen gegen argentinische Militärs wegen Verbrechen während der Diktatur erstattet. Der Bundesgerichtshof bestimmte jeweils gemäß § 13 a StGB das Landgericht Nürnberg-Fürth als das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt unter dem Sammelaktenzeichen 403 Js 45907/99 in allen bezeichneten Fällen.

Initiiert wurden diese Strafanzeigen von einer Gruppe von Deutschen und deutschstämmigen Familienangehörigen in Argentinien. Diese Gruppe der deutschen Mütter besteht seit den ersten Jahren der Militärdiktatur 1976/1977. Die Mütter trafen sich unter dem Dach der Evangelischen Kirche La Plata. Sie erstellten eine Liste von verschwundenen und ermordeten Deutschen sowie Deutschstämmigen in Argentinien, die in neuester Fassung als Anlage 10 überreicht wird.

Die Gruppe der Mütter und ihr Mentor, der argentinischen Friedensnobelpreisträger Adolfo Perez Esquivel, regten 1997 in Deutschland die Gründung der sogenannten Koalition gegen die Straflosigkeit an, einen Zusammenschluss von Menschenrechts- und kirchlichen Organisationen um das Nürnberger Menschenrechtszentrum (vgl. deren homepage: www.derechos.org/diml).

In den bisher eingereichten Fällen war das Argument für die Geltung des deutschen Strafrechts das passive Personalitätsprinzip, § 7 Abs. 1 StGB oder in einem Fall (Mercedes Benz) das aktive Personalitätsprinzip, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Für die deutschen Familienangehörigen in Argentinien war seit Gründung der Koalition klar, dass es nicht darum geht, dass nicht die deutsche Strafjustiz stellvertretend für die argentinische Justiz Wahrheit und Gerechtigkeit schaffen sollte. Man wollte auch nicht das Privileg eines deutschen Passes nutzen, um in dem einen oder anderen Einzelfall eine persönliche Genugtuung zu erreichen. Vielmehr ging es von Anfang an darum, in einem Verbund argentinischer und europäischer, hier speziell deutscher Menschenrechtsorganisationen die größtenteils straflos gebliebenen Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur 25 Jahre nach dem Geschehen angemessen strafrechtlich aufzuarbeiten.

Dabei zeigt sich, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in ihren personellen und materiellen Kapazitäten beschränkt ist. Die Verfahren dauern teilweise schon über 2 ½ Jahre. Dies dürfte vor allem an der ungewohnten Materie und an der langen Bearbeitungsdauer der von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nach Spanien und Argentinien übersandten Rechtshilfe- und Vernehmungsersuchen liegen. So äußerte der Nürnberger Justizsprecher laut „Frankfurter Rundschau“ vom 18.01.2001, das Verfahren stünde „ganz am Anfang“. Diese Einschätzung ist ein wenig von der Realität überholt worden. Denn seit Mitte Februar 2001 finden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zahlreiche Vernehmungen von Familienangehörigen und überlebenden Zeugen in der Deutschen Botschaft in Buenos Aires statt. Die Anzeigenerstatter machen sich allerdings berechtigte Hoffnungen, dass die gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 142 a Abs. 1 GVG zuständige Bundesanwaltschaft bei Verbrechen der angezeigten Dimension mit anderen Mitteln ermitteln und arbeiten kann.

Das Anzeigen einzelner Fälle in Deutschland könnte den Eindruck erwecken, dass es sich um Ausnahmen oder bedauerliche Exzesshandlungen einzelner Militärs handelte. Dem ist mitnichten so, wie aufzuzeigen sein wird. Es geht bei der vorliegenden Anzeige daher auch darum, die Planung und Systematik der Menschenrechtsverletzungen, die Struktur des Repressionsapparates und die Ideologie der Militärs sowie ihrer Unterstützer im In- und Ausland zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen in Deutschland zu machen.

Im Nachfolgenden sollen zunächst in Kürze die Fälle der einzelnen Anzeigenerstatter geschildert werden. Im Anschluss daran sollen weitere Einzelfälle geschildert werden, die typisch und aussagekräftig sind für die Bestrebungen der argentinischen Militärs, einen erheblichen Teil der argentinischen Bevölkerung auszulöschen.

 Danach sollen die historischen Tatsachen in Kürze geschildert werden. Die Ideologie der argentinischen Militärs sowie deren Arbeitsweise im Rahmen des argentinischen Staatsterrorismus sollen beschrieben werden. Dabei soll insbesondere auf das Phänomen des Verschwindenlassens von Menschen während der argentinischen Militärdiktatur eingegangen werden.

 Anschließend soll begründet werden, warum die Verbrechen der Militärdiktatur juristisch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Völkermord einzuordnen sind und warum die Zuständigkeit der deutschen Strafjustiz gegeben ist.

 Angesichts der Informations- und Materialfülle, die für jeden einzelnen der angeführten Punkte zur Verfügung steht, können die nachfolgenden Kapitel nur in Kürze das tatsächlich und rechtlich Relevante wiedergeben. Falls daher die Bundesanwaltschaft der Auffassung sein sollte, dass aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen kein Völkermord bzw. kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt, oder dass die Taten aus rechtlichen Gründen in Deutschland nicht verfolgbar ist, wird ausdrücklich um Akteneinsicht und um Gelegenheit zur weiteren ausführlicheren Stellungnahme gebeten.

2. Ein kurzer Blick in die Archive des Grauens: die Einzelfälle – 40 von 30.000

3. Verfolgung und Unterdrückung während der argentinischen Militärdiktatur (1976 bis 1983)