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Wortlaut: Oberlandesgericht Nürnberg
- Justizpressestelle -
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird die strafrechtlichen Ermittlungen auch
hinsichtlich derjenigen Opfer fortsetzen, bei denen die Ermittlungen bis zur Klärung
ihrer deutschen Staatsangehörigkeit einstweilen zurückgestellt worden waren.
Vorsorglich stellt die Staatsanwaltschaft allerdings klar, dass mit dieser
vorläufigen Entscheidung noch nicht das letzte Wort zu dieser schwierigen Rechtsfrage
gesprochen sein muss. Dies wäre im gegenwärtigen Stadium schon deshalb nicht möglich,
weil die endgültige Entscheidung eines Tages unter Umständen durch ein Gericht getroffen
werden müsste.
Die strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich derjenigen Opfer, deren deutsche
Staatsangehörigkeit von Anfang feststand, waren von der klärungsbedürftigen
Staatsangehörigkeitsfrage ohnehin nicht betroffen. Hier laufen schon seit geraumer Zeit
zwei Rechtserhilfeersuchen in Argentinien und Spanien.
Ergänzende Erläuterungen
zum Verfahrensablauf und zur (komplizierten) Rechtslage
Strafanzeigen
Wie bereits berichtet, wurden im Mai 1998 beim Bundesministerium der Justiz
vier Strafanzeigen gegen mehr als drei Dutzend namentlich benannte und darüber hinaus
gegen weitere unbekannte Personen eingereicht. Anzeigeerstatter war ein Fürther
Rechtsanwalt, der vier argentinische Auftraggeberinnen vertritt.
Die in den Anzeigen vorgebrachten Vorwürfe richten sich gegen Mitglieder der früheren
argentinischen Militärregierung sowie gegen Mitarbeiter des Sicherheitsapparates. Ihnen
wird zur Last gelegt, in den Jahren nach dem Militärputsch von 1976 für mehrere Fälle
des Mordes, der Geiselnahme und der Körperverletzung verantwortlich zu sein.
In der Folgezeit gingen weitere Strafanzeigen mit ähnlichen Vorwürfen ein, so dass
sich die Zahl der Opfer, deren Schicksal strafrechtlich untersucht und werden
soll, auf 10 erhöht hat.
Problem: Tatort im Ausland
Da der potenzielle Tatort im Ausland liegt und auch kein sonstiger
regulärer Gerichtsstand in Deutschland ersichtlich ist, hatte der Bundesgerichtshof zu
entscheiden, welches deutsche Gericht für das Verfahren zuständig ist (§ 13 a StPO =
Strafprozessordnung). Der BGH bestimmte das Landgericht Nürnberg-Fürth.
In der Praxis wird nach einer solchen Zuständigkeits-Bestimmung der Vorgang zunächst
der für das Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt. So geschah es auch hier.
Die Akten wurden auf dem üblichen Dienstweg der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zugeleitet.
Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat schon vor geraumer Zeit
Ermittlungen aufgenommen, um den Sachverhalt aufzuklären.
Unter anderem laufen mittlerweile bereits zwei Rechtshilfeersuchen: Das eine ist
an Spanien gerichtet, das andere an Argentinien. Vom Ergebnis dieser Rechtshilfeverfahren
könnte der weitere Fortgang der Ermittlungsverfahren maßgebend abhängen.
Problem: Deutsche Gerichtsbarkeit
Für Taten, die von Ausländern im Ausland (hier: Argentinien) verübt
wurden, gilt das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur dann, wenn die Tat "gegen
einen Deutschen begangen worden ist" (§ 7 StGB = Strafgesetzbuch).
Problem: Wer ist "Deutscher"?
Wer "Deutscher" im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts ist,
ergibt sich zunächst aus Artikel 116 GG ( (=
Grundgesetz).
Legt man diesen Maßstab zu Grunde, zeigt sich im konkreten Verfahren derzeit folgendes
Bild:
Einige der zehn Opfer besitzen nach Aktenlage nachweislich - zumindest auch - die
deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 GG. Folgerichtig bestanden und
bestehen hier an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 StGB aus Sicht der
Staatsanwaltschaft keine Zweifel.
Bei anderen Opfern ist die Rechtslage dagegen weit weniger eindeutig. Die Problematik
hat folgenden rechtlichen Hintergrund:
Problem: Wiedereinbürgerung
In den öffentlich diskutierten Fällen handelt sich bei den Opfern um
Abkömmlinge deutscher Juden, die im Dritten Reich - wohl unter dem Druck der für Juden
untragbaren Verhältnisse und um der Verfolgung und Bedrohung zu entgehen - ihre
ursprüngliche Heimat Deutschland verlassen und sich in Argentinien niedergelassen hatten.
Sie fielen daher unter den Personenkreis, dem durch eine Verordnung aus dem Jahr 1941 die
deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden war.
Zwar ist diese Verordnung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nichtig. Die Verfasser des Grundgesetzes haben jedoch bewusst davon abgesehen, für die
rechtswidrig Ausgebürgerten die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch
wiederaufleben zu lassen. Hierdurch sollte vermieden werden, dass Personen, die unter der
Nazi-Herrschaft durch deutsche Stellen diskriminiert und ausgebürgert worden waren und
die nach dem Krieg nicht mehr nach Deutschland zurückkehrten, die deutsche
Staatsbürgerschaft ohne oder gar gegen ihren Willen aufgedrängt wird.
Für diesen Personenkreis bestimmt deshalb Art. 116 Absatz 2 GG:
"Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und
dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen
Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern.
Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in
Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht
haben."
Im konkreten Fall ist Satz 1 einschlägig. Die Wiedereinbürgerung im Sinne des
Art. 116 Abs. 2 GG hätte somit nicht automatisch erfolgen können, sondern nur "auf
Antrag" (vgl. Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, GG-Art. 116
Rn 111 f.).
Problem: Fehlen formaler Einbürgerungs-Voraussetzungen
In der Mehrzahl der umstrittenen Fälle fehlt es nach den bisherigen
Feststellungen schon an dem nach Art. 116 Abs. 2 GG erforderlichen Antrag auf
Wiedereinbürgerung.
Zu einer Aushändigung der Einbürgerungs-Urkunde - nach § 16 RuStAG (= Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetz) eine andere wesentliche Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Einbürgerung - kam es in keinem einzigen der umstrittenen Fälle (bei
einem Betroffenen allerdings nur deswegen nicht, weil er noch vor Abholung der schon
bereit liegenden Urkunde verschwand, - vermutlich als Opfer einer Entführung ).
Für die deutschen Ermittlungsbehörden stellt sich somit die Frage: Hat das Fehlen
dieser formalen staatsangehörigkeitsrechtlichen Einbürgerungs-Voraussetzungen
auch Auswirkungen auf das strafrechtliche Ermittlungs-verfahren? Wenn ja, welche?
Problem: Erweiternde Auslegung des
"Deutschen"-Begriffs in § 7 StGB?
Die Antwort hängt davon ab, welche Reichweite man den
verfahrens-rechtlichen Einbürgerungs-Vorschriften beimisst: Gelten sie nur für das allgemeine
Staatsangehörigkeitsrecht (Art. 116 GG, § 16 RuStAG), oder sind sie darüber
hinaus auch für die Einstufung als "Deutscher" nach § 7 StGB
heranzuziehen?
Stellt man auf den Wortlaut ab, der in beiden Vorschriften gleich ist
("Deutscher"), so ließe sich die Ansicht vertreten, der Begriff
"Deutscher" sei auch inhaltlich gleich auszulegen. In diesem Fall wäre die
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach gegenwärtigem Sachstand zumindest sehr fraglich.
Vertreter der Anzeigeerstatter haben sich hingegen dafür ausgesprochen, bei der Frage,
ob deutsches Strafrecht gilt, den Begriff "Deutscher" im Sinne des § 7
StGB zugunsten der Betroffenen erweiternd auszulegen und formale Gesichtspunkte
zurückzustellen. Dies gebiete schon der besondere historische Hintergrund.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage gibt es, soweit
ersichtlich, noch nicht. Vielmehr handelt es sich um ein "echtes, neues
Rechtsproblem" (so Professor Albin Eser, Direktor des Freiburger Max-Planck-Instituts
für ausländisches und internationales Strafrecht und Autor der Erläuterungen zu § 7
StGB im renommierten StGB-Kommentar "Schönke/Schröder"; Quelle:
"Süddeutsche Zeitung" vom 25.03.2000, S. 13).
Verfahrensrechtliche Schlussfolgerungen
Von der Antwort auf diese schwierige Rechtsfrage könnte der weitere
Fortgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens entscheidend abhängen.
Unterstellt, in den "kritischen" Fällen handelte es sich bei den Opfern nicht
um "Deutsche" im Sinne des § 7 StGB, dann wären aus Sicht der
Staatsanwaltschaft die Weichen gestellt: Sie könnte nicht nur, sondern sie müsste
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einstellen (§ 170 StPO).
Für eine Untersuchung der Vorgänge in Argentinien unter anderen als
strafrechtlichen Gesichtspunkten wäre die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth weder
zuständig noch berufen.
Schließt man sich dagegen der von den Anzeigeerstattern vertretenen Rechtsmeinung an,
wonach der Begriff "Deutscher" in § 7 StGB zu Gunsten der Opfer erweiternd
auszulegen ist und es auf die formalen Einbürgerungs-Kriterien nicht ankommt, dann wäre
das deutsche Strafrecht anwendbar und die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wäre für
das weitere Verfahren zuständig.
Rechtliches Gehör der Betroffenen
Angesichts der komplizierten Rechtslage gab die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth Anfang den Vertretern der Anzeigeerstatter Gelegenheit, sich zu den
rechtlichen Bedenken zu äußern und eventuelle neue Gesichtspunkte vorzutragen. Diese
Stellungnahmen liegen inzwischen vor und wurden ausgewertet.
Entscheidung:
Nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte wird die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth die strafrechtlichen Ermittlungen auch in den bislang umstrittenen
Fällen - jedenfalls vorläufig - weiterführen.
(Verfasser der
Presseinformation:
Ewald Behrschmidt
Vors. Richter am Oberlandesgericht - Leiter der Justizpressestelle -)
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Nürnberg
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