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Strafanzeige Fall Leonor Gertrudis Marx (21.06.1999)
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
76125 Karlsruhe
Berlin, den
21.6.1999/IKL
Unser Zeichen: 99000026/NbKl/WKA
Strafanzeige
und Antrag nach § 13 a StPO
Hiermit zeige
ich an, daß ich die rechtlichen Interessen von Frau Ellen
Marx, wohnhaft 3 de Febrero 2350-2 B, 1428 Buenos Aires, Argentinien,
vertrete. Vollmacht anbei. (Anlage 1)
Frau Ellen Marx
ist die Mutter der am 13.06.1948 in Buenos Aires geborenen Frau
Leonor Gertrudis (Rufname Nora) Marx. Während der argentinischen
Militärdiktatur (1976-1983) ließen die verantwortlichen
Militärs Frau Nora Marx am 21.08.1976 "verschwinden"
und ermordeten sie im Anschluß zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt.
Namens und in
Vollmacht meiner Mandantin erstatte ich
Strafanzeige
und stelle Strafantrag
wegen sämtlicher in Betracht kommender Straftatbestände
(namentlich Mord, Geiselnahme und gefährliche Körperverletzung)
gegen
1. den Ex-Junta-Chef
Jorge Rafael Videla, damaliger Oberkommandierender des Heeres, geboren
am 2.8.1925 in Mercedes, wohnhaft Barera 166, 8°A, Buenos Aires,
Argentinien,
2. das Ex-Junta-Mitglied
Emilio Eduardo Massera, damaliger Oberkommandierender der Seestreitkräfte,
geboren am 19.10.1925 in Parana, wohnhaft Avenida Callao 1307, Buenos
Aires, Argentinien,
3. den Ex-Oberbefehlshaber
des I. Heereskorps, Carlos Guillermo Suarez Mason, geboren am 20.8.1929,
wohnhaft O' Higgins, 1754, Buenos Aires, Argentinien,
4. den Ex-General
der Division Jorge Olivera Rovere, geboren am 14.3.1926, derzeitige
Wohnanschrift unbekannt,
sowie gegen weitere unbekannte Täter.
Ich bitte um Zuleitung der vorliegenden Anzeige an den Bundesgerichtshof,
damit dieser gemäß § 13 a StPO das zuständige
deutsche Gericht bestimmen kann. Im April 1998 wurde in vier Fällen
Strafanzeige gegen argentinische Militärs wegen ähnlich
gelagerter Sachverhalte erstattet. Auf Anregung der dortigen Anzeigenerstatter
sowie ihrer in Nürnberg ansässigen Rechtsanwälte
wurde das Landgericht Nürnberg-Fürth als das zuständige
Gericht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
ermittelt seitdem unter dem Aktenzeichen - 2 AR 80/98 -in diesen
vier sowie in einem weiterem später angezeigten Fall.
Aufgrund der Strafanzeige eines Düsseldorfer Rechtsanwaltes
im November 1998 gegen den chilenischen Ex-Militärdiktator
Augusto Pinochet wurden Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft
Düsseldorf - 2 ARS 471/98 und 474/98 - eingeleitet, nachdem
auf entsprechenden Antrag der Bundesgerichtshof das Landgericht
Düsseldorf als das zuständige gemäß §13
a StPO bestimmt hatte.
Ich beantrage,
bezugnehmend auf diese Praxis das Landgericht am Kanzleisitz des
Unterzeichnenden, das Landgericht Berlin als das hier zuständige
gemäß § 13 a StPO zu bestimmen. Ein weiterer örtlicher
Anknüpfungspunkt wäre neben der Ansässigkeit des
Unterzeichnenden in Berlin die Tatsache, daß die Anzeigenerstatterin
gebürtige Berlinerin ist. Sie wurde 1921 in Berlin geboren
und hatte dort ihren letzten Wohnsitz vor der Emigration.
Gemäß
RiStBV Nr.9 bitte ich um Bestätigung des Einganges der Anzeige
sowie um Mitteilung des Aktenzeichens.
Gliederung:
I. Sachverhalt
II. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemäß §
7 StGB
III. Das Verschwindenlassen von Menschen während der argentinischen
Militärdiktatur
IV. Besondere Unterdrückung jüdischer Opfer
V. Strafrechtliche Verantwortung der angezeigten Militärs
I. Sachverhalt
1. Familiäre Verhältnisse und Staatsangehörigkeit
Ausweislich
der Kopie der Geburtsurkunde wurde Leonor Gertrudis Marx als Tochter
des Jeremias Enrico Marx und der Elena Renata Pincus de Marx am
21.6.1948 im Hospital Israelita in der Stadt Buenos Aires in Argentinien
geboren. Der inzwischen verstorbene Vater wurde am 19.10.1908 als
Jeremias Erich Marx in Mainz geboren. Als Jude mußte er am
5.3.1936 das Deutsche Reich verlassen und wanderte nach Argentinien
aus, wo er Anfang April 1936 seinen Wohnsitz nahm.
Frau Ellen Marx, wurde am 24.3.1921 als Ellen Renate Pincus in Berlin
geboren. Sie ist ebenfalls Jüdin und mußte Anfang 1939
aus Deutschland ausreisen. Dabei ließ sie praktisch ihre gesamte
Familie in Deutschland zurück. Zahlreiche Familienangehörige
wurden von den Nationalsozialisten ermordet. Sie gelangte am 20.5.1939
mit Unterstützung einer jüdischen Hilfsorganisation in
ihr Zufluchtsland, die Republik Argentinien.
Als sogenannte
Auslandsjuden wurden Jeremias Erich Marx und Ellen Renate Pincus
durch die Nationalsozialistische 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 25.11.1941 ausgebürgert.
Am 11.3.1942
heirateten beide in Buenos Aires, Argentinien.
Frau Ellen Marx
nahm zu keiner Zeit die argentinische Staatsangehörigkeit an.
Aufgrund der ihr nach Inkrafttreten des Grundgesetzes gewährten
gesetzlichen Möglichkeiten wurde sie am 24.4.1964 auf ihren
Antrag hin wieder eingebürgert und ist seitdem deutsche Staatsangehörige.
Der Vater, Erich Marx, nahm relativ bald nach seiner Einwanderung,
vermutlich in den frühen 40er Jahren, die argentinische Staatsangehörigkeit
an. Andernfalls wäre das Ehepaar staatenlos geblieben. Um dieses
Schicksal zu vermeiden, ließ sich Erich Marx in Argentinien
einbürgern.
Aufgrund dieser
Konstellation hatte Nora Marx mit ihrer Geburt am 13.6.1948 zunächst
die argentinische Staatsangehörigkeit erworben. Sie machte
zunächst keinen Gebrauch von ihrem Anspruch, sich deutsche
Papiere ausstellen zu lassen..
2. Vorgeschichte des Verschwindens
Nora Marx war
ausgebildete Metereologin und als solche bis Juni 1976 als Zivilbeschäftigte
bei der argentinischen Luftwaffe angestellt. Dort trat sie der Gewerkschaft
der Zivilbeschäftigten und technischen Angestellten der Luftwaffe
(ATEPSEA) bei. Sie war am Arbeitsplatz stark gewerkschaftlich engagiert
und setzte sich für die Belange ihrer Kollegen ein. Aufgrund
dieser Tatsachen machte sich Nora Marx bei ihren Vorgesetzten unbeliebt
und wurde daher im Juni 1976 gekündigt.
Während
ihrer Schulzeit war sie bereits in der zionistischen Jugendbewegung
Argentiniens tätig gewesen. Später schloß sie sich
einer peronistischen Basisorganisation im Stadtteil Mataderos mit
der Bezeichnung Justicia Social (Soziale Gerechtigkeit) an. Als
deren Mitglied ging sie in die Armenviertel von Buenos Aires und
gab dort Kindern armer Familien Nachhilfe. Darüberhinaus organisierte
sie Kleider- und sonstige Sammlungen für die dort lebenden
Familien.
Die vorstehenden Angaben beruhen auf Schilderungen der Kindesmutter
und Anzeigenerstatterin.
3.
Die Entführung von Nora Marx am 21.8.1876
Am Samstag,
den 21.8.1976 gegen 15.00 Uhr, verließ Nora Marx die elterliche
Wohnung in Buenos Aires, um sich mit Freunden im Stadtteil Mataderos
zu treffen. Abends war sie für 19.00 Uhr mit anderen Freunden
in einem Kino der Stadt verabredet. Dort traf sie aber niemals ein.
Am Tag darauf,
dem 22.8.1976, erstattete die Mutter, Frau Ellen Marx, Anzeige beim
zuständigen 33. Kommissariat. In den darauffolgenden Tagen
sprach sie bei weiteren benachbarten Kommissariaten vor und versuchte
bei einer Vielzahl von Stellen, Informationen über den Verbleib
ihrer Tochter zu bekommen. Darauf soll im einzelnen unten eingegangen
werden.
Bei ihren Nachforschungen
stieß Frau Ellen Marx auf Dora Palacios sowie die Mutter von
Alberto Pites, deren Angehörige zusammen mit Nora Marx verhaftet
worden waren. Von diesen erfuhr sie Einzelheiten der Verhaftung
ihrer Tochter.
Offensichtlich wandten die Sicherheitsorgane bei der Festnahmeaktion
die in jenen Jahren regelmäßig verwandte Praxis der sogenannten
Rattenfalle an. Die Polizei hatte für fünf Tage die Werkstatt
des Kleinunternehmers Juan Carlos Masaglia in Tandil, 5466 im Stadtteil
Mataderos in Buenos Aires besetzt. Der erste Festgenommene war der
Sohn des Inhabers Masaglia, der allerdings sogleich wieder freigelassen
wurde. Von den Angehörigen der Mitinhaftierten wurde diese
Freilassung im nachhinein so interpretiert, daß er als sogenannter
Pajarito (Lockvogel) benutzt werden sollte. Das heißt, die
Sicherheitskräfte wollten beobachten, zu wem er nach seiner
Freilassung Kontakt aufnimmt, um so eventuell weitere Anhaltspunkte
zu gewinnen. Es wurden dann am 19.8.1976 der schon erwähnte
Zeuge Alberto Pites und im Verlaufe der Aktion noch drei andere
Besucher der Werkstatt, darunter Nora Marx, festgenommen. Von Alberto
Pites stammen auch die verläßlichsten Aussagen. Von ihm
liegt eine schriftliche Zeugenaussage vom 29.3.1984, aufgenommen
von der CONADEP (Comisión Nacional sobre Desapareción
de personas - Kommission zur Untersuchung des Verschwindens von
Personen), vor. Diese Kommission wurde nach Wiederherstellung der
Demokratie unter der Regierung Alfonsín durch Regierungserlaß
vom 15.12.1983 eingerichtet. Es handelt sich um eine aus Honoratioren
zusammen gesetzte Kommission, die Tausende von Dokumenten, Anhörungen,
Berichte und Befunde in einem Abschlußbericht zusammenfaßte.
Die im Archiv der CONADEP befindliche Aussage von Alberto Pites
wird in Kopie in spanisch und deutsch beigefügt. (Anlage 2)
Seiner Aussage
zufolge wurde Pites am 19.8.1976 in der Werkstatt von Zivilpolizisten
festgenommen. Gleich nach Öffnen der Haustür wurde auf
ihn eingeschlagen. Die Augen wurden ihm verbunden und er wurde von
einer Person mit dem Decknamen Coronel (Oberst) vernommen. Nach
ungefähr 12 Stunden wurde er mit gefesselten Händen und
verbundenen Augen zum 42. Kommissariat im Stadtteil Mataderos (Ecke
Tellier/Avenida del Trabajo) verbracht. In diesem Abschnitt verblieb
er fünf Tage und wurde dort immer wieder gefoltert. Dabei wurde
insbesondere die berüchtigte Picana benutzt, eine argentinische
Version des Elektroschocks. Er befand sich allein in einer Kerkerelle.
Nach 5 Tagen sei ihm die Binde abgenommen worden, denn man hatte
ihm bereits kurz vorher mitgeteilt, daß er nunmehr als Häftling
legalisiert werden sollte, d.h. er sollte in ein größeres
reguläres Gefängnis verbracht und von dort aus einem Strafprozeß
zugeführt werden. Während er durch den Kerker bzw. das
Wachlokal ging, habe er die ihm bekannten Nora Marx und Carlos Alberto
Quieto gesehen. Er kannte beide seit 1973 aus der schon erwähnten
peronistischen Basisorganisation in Mataderos. Diesen beiden Personen
waren lediglich die Hände gefesselt worden, die Augen waren
nicht verbunden. Aus dieser Tatsache schloß er, daß
sie ebenfalls legalisiert werden sollten.
Die Mutter,
Frau Ellen Marx, erinnert sich, daß sie in den Tagen nach
dem 22.8.1976 auch im 42. Kommissariat, der Nachbarschaft Mataderos,
nach ihrer Tochter gefragt hatte. Dort war ihr die Auskunft erteilt
worden, daß sich keine Gefangenen im Kommissariat befänden.
Das einzige Lebenszeichen, das die Eltern von der entführten
Nora Marx erhielten, war ein anonymer Anruf ca. 14 Tage nach dem
Verschwinden der Tochter, in dem ihnen mitgeteilt wurde, daß
die Tochter Grüße bestellen lasse und hoffe, sie werde
ihre Eltern in 30 Tagen wiedersehen. Danach erhielten die Eltern
keinerlei Lebenszeichen der Tochter mehr. Erst im weiteren Verlauf
ihrer Nachforschungen traf die Mutter auf Dora Palacios, die Ehefrau
des Jorge Palacios, der bei derselben Aktion wie Nora Marx verhaftet
worden war. Diese arbeitete in den ersten Jahren der Diktatur in
der Liga por los Derechos del Hombre, eine der damals aktiven Menschenrechtsorganisationen.
Sie teilte Frau Marx mit, daß ihr Ehemann in das Gefängnis
von La Plata verbracht worden sei. Dort sei er ebenfalls mißhandelt
worden und hätte sich in einem äußerst schlechten
Zustand befunden. Beim nächsten Zusammentreffen innerhalb der
Organisation teilte Frau Palacios mit, daß ihr Mann angeblich
in den nächsten Tagen freigelassen werde. Sie teilte Frau Marx
ebenfalls mit, daß das Ehepaar danach sofort das Land verlassen
werde, um weitere Gefährdungen auszuschließen. Frau Marx
hat seitdem keine Nachrichten von der Familie Palacios erhalten.
Die nächste
Nachricht über das Schicksal ihrer Tochter erhielt sie dann
1984 von der Mutter von Alberto Pites. Alberto Pites war nach seiner
Überführung von "illegaler" in "reguläre"
Haft wegen angeblichen Waffenbesitzes verurteilt worden. Er befand
sich noch ein Jahr nach der Demokratisierung im Gefängnis in
Rawson und wurde erst 1984 freigelassen. Er hatte in der Zwischenzeit
aus der Haft heraus versucht, nach Nora Marx zu forschen und durch
seine Mutter, Frau Pites, einen Habeas-Corpus- Antrag für sie
eingereicht. Frau Pites hatte auf diesen Antrag auf Durchführung
eines Haftprüfungsverfahrens die Antwort erhalten, daß
die damalige Festnahmeaktion in Mataderos eine Aktion des 1. Heereskommandos
der Bundeshauptstadt Buenos Aires unter dem Kommando von Suarez
Mason gewesen sei. Die Familie Pites hatte dann in den Zeitungen
1983 über eine Deutschlandreise von Frau Marx und anderen Familienangehörigen
von Verschwundenen gelesen und daraufhin den Kontakt zu Frau Marx
gesucht.
4. Nachforschungen zum Verbleib von Nora Marx
Wie bereits
ausgeführt, erstattete die Mutter schon am 22.8.1976 zum ersten
Mal Anzeige beim 33. Kommissariat in Buenos Aires. Danach unternahm
sie eine Vielzahl von Nachforschungen. Sie hat bei allen Menschenrechtsorganisationen,
bei sämtlichen Kommissariaten, bei vielen Kasernen in Buenos
Aires und in der Umgebung von Buenos Aires nach ihrer Tochter gefragt
und nie eine Nachricht erhalten. Insbesondere hat sie zahlreiche
Habeas-Corpus-Anträge gestellt, die bei folgenden Gerichten
unter der genannten Aktenzeichen geführt wurden:
- Juzgado de Instrucción N°21 (Capital Federal) am 30.8.1976
(N° 12834)
- Juzgado Penal N°1 (San Martín, Provinz Buenos Aires)
am 2.11.1976 (N° 22634)
- Juzgado Penal N°5 (San Isidro, Provinz Buenos Aires) am 1.11.
1976 (N° 5456)
- Juzgado Federal N°1 (La Plata, Provonz Buenos Aires) am 4.4.1977
(N° 83/93)
- Juzgado de Instrucción N°15 (Capital Federal) am 18.5.1977
( N° 14424)
- Juzgado de 1° Instancia Criminal, Letra "S" (Capital
Federal) am 3.8.1977 (1790)
Alle Anträge waren erfolglos.
Frau Marx hat die damals gegebenen gesetzlichen Mittel sämtlich
ausgeschöpft. Ein Teil der noch vorhandenen schriftlichen Anzeigen
wird in Kopie beigefügt. (Anlage 3)
Weiterhin hat
sich die Anzeigenerstatterin bereits im September 1976, also kurz
nach dem Verschwinden ihrer Tochter, an die Deutsche Botschaft in
Buenos Aires gewandt. Sie hat dann in den darauffolgenden Monaten
regelmäßig an die Botschaft geschrieben und dort vorgesprochen.
Zumeist hatte sie mit den jeweiligen Konsuln Kontakt, in der ersten
Zeit mit Konsul Krier. Sie hat in regelmäßigen Abständen,
alle ein bis zwei Monate, in der Botschaft persönliche Gespräche
gehabt. Ihr wurde jeweils Hilfe zugesagt. Greifbare Ergebnisse konnten
dabei nicht erzielt werden. Es entzieht sich auch der Kenntnis der
Anzeigenerstatterin, was die Botschaft im einzelnen zum Schutz und
Wohl ihrer Tochter unternommen hat.
Erst nach einer Deutschlandreise der Anzeigenerstatterin im Jahre
1983 nach der Ablösung der Diktatur, die auf ein verhältnismäßig
großes Medienecho stieß, stellte die Deutsche Botschaft
in Buenos Aires der Anzeigenerstatterin und einigen weiteren deutschen
Familienangehörigen von Verschwundenen zwei Rechtsanwälte
zur Verfügung, die Habeas-Corpus-Anträge stellten, die
jedoch ergebnislos blieben.
Im Mai 1999 konnte Frau Marx eine fragmentarische Akteneinsicht
in den über ihre Tochter angelegten Aktenvorgang in der Deutschen
Botschaft in Buenos Aires nehmen. Allerdings wurde ihr untersagt,
Kopien zu fertigen. Einen Antrag auf umfassende Akteneinsicht lehnte
das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 27.4.1999 ab.
Weder auf die
von ihnen selbst eingereichten Habeas-Corpus-Anträge, noch
auf schriftliche oder mündliche Nachfragen erhielten die Eltern
Marx jemals nähere Auskünfte über den Verbleib ihrer
Tochter nach dem 21.8.1976. Die wenigen bekannten Fakten sind Zeugenaussagen
von Angehörigen, Mitverhafteteten bzw. Mithäftlingen,
die bei den diversen Menschenrechtsorganisationen liegen. Ein gemeinsames
Computerarchiv existiert nicht. Das einzige größere systematisierte
Archiv ist das der Nationalen Kommission für die Verschwundenen
(CONADEP). Das dort vorliegende Dossier über Nora Marx wird
in Kopie beigefügt. (Anlage 4)
Auch die schon
erwähnte Zeugenaussage Pites konnte in dem Archiv aufgefunden
werden. Ansonsten sind insbesondere in Vorbereitung dieser Strafanzeige
praktisch alle informellen Wege erschöpft worden, um an weitere
Einzelheiten im Falle von Frau Marx zu gelangen.
Es ist daher auch eines der Nebenziele dieses Verfahrens, auf welchem
Wege auch immer, sei es über das formelle Rechtshilfeverfahren,
sei es über formelle und informelle Anfragen bundesdeutscher
Stellen an die argentinische Seite, die zweifelsohne noch vorhandenen
Informationen über den Verbleib von Leonor Marx nach dem 21.8.1976
zu erhalten.
Nicht unerwähnt
sollte bleiben, daß sich Frau Marx und die anderen deutschen
Mütter von Verschwundenen bei ihren diversen Gängen, namentlich
zur deutschen Botschaft, aber auch zu den diversen Menschenrechtsorganisationen
kennenlernten und daß sich noch in den Jahren der Diktatur
um Frau Marx und andere die Gruppe der deutschen Mütter von
Verschwundenen bildete, die sich aufgrund der großen Gefährdung
in den Räumen der evangelisch-lutheranischen Kirche der La-Plata-Region
traf. Diese Gruppe wurde wurde von den jeweiligen deutschen Pfarrern
unterstützt und war Ausgangspunkt vieler gemeinsamer Aktionen,
nicht zuletzt auch für die Initierung der Strafverfahren in
Deutschland durch die sogenannte Koalition gegen die Straflosigkeit
in Nürnberg, in deren Namen die ersten vier Strafanzeigen im
April 1998 eingereicht worden waren. Alle vier Anzeigenerstatterinnen
reichten gemeinsam mit anderen deutschen Müttern nach dem Ende
der Diktatur einen Habeas-Corpus-Antrag ein, der auch von der deutschen
Botschaft unterstützt wurde.
II. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1
StGB
Im Falle der
verschwundenen Nora Marx gilt das deutsche Strafrecht gemäß
§ 7 Abs. 1 StGB aufgrund des sogenannten passiven Personalitätsprinzips,
da sie als Deutsche im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.
1. Aufgrund
der geschilderten familiären Verhältnisse und der Staatsangehörigkeitsverhältnisse
der Eltern hätte Nora Marx normalerweise bei ihrer Geburt 1948
die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4
RuStAG erworben.
Die Eltern Marx
waren zwar durch § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 25.11.1941 ausgebürgert worden (RGBl I, S. 722). Dieser
lautete:
" Ein Jude
verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a) wenn er bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, ... mit dem Inkrafttreten der Verordnung.
"
Bei dieser Vorschrift
handelt es sich um eine so offensichtliche nationalsozialistische
Unrechtsvorschrift, daß ihr die Geltung als Recht abgesprochen
werden muß. Diese Konsequenz zieht das Bundesverfassungsgericht
in einer Entscheidung zu Artikel 116 Abs. 2 GG im 23. Band, S. 98
ff. und beurteilt die Verordnung in der Weise, daß hier "
der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß
erreicht (hat,der Verf.) , daß sie von Anfang an als nichtig
erachtet werden muß" .
Ginge man also von der Nichtigkeit der Verordnung von Anfang an
aus, hätte eine Ausbürgerung nicht stattgefunden und das
Ehepaar Marx hätte die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Die Tochter Nora hätte die deutsche Staatsangehörigkeit
mit der Geburt erworben, zusätzlich hätte sie die argentinische
aufgrund der argentinischen Gesetzgebung erlangt, da sie in Argentinien
geboren ist. Die insoweit gegebene Doppelstaatigkeit wäre entsprechend
der damaligen Praxis in diesem Fall hingenommen worden.
Die Anzeigenerstatterin
verkennt jedoch nicht, daß der Grundgesetzgeber mit der Fassung
des Art. 116 Abs. 2 GG einen anderen Weg gegangen ist, der auch
mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (BVerfGE
8, 81 ff., 23,98 ff., 36,30 ff und 54,53 ff.). Danach soll trotz
der Nichtigkeit der Norm nicht der alte Rechtszustand in bezug auf
die Staatsbürgerschaft wiederhergestellt werden, es soll also
keine automatische Wiedereinbürgerung stattfinden. Der Grund
hierfür liegt einzig und allein darin, daß keinem der
Verfolgten des Nazi-Regimes die deutsche Staatsbürgerschaft
aufgedrängt werden sollte, insbesondere denjenigen nicht, die
Zuflucht außerhalb Deutschland gesucht hatten.
2. Allerdings
ergibt eine systematische Auslegung des § 7 Abs. 1 StGB, daß
Nora Marx als Deutsche im Sinne der Vorschrift zu behandeln ist.
Folgt man der
gängigen Kommentierung, soll die Anwendbarkeit der Vorschrift
des
§ 7 I StGB zunächst nur Deutsche im Sinne des Reichs-
und Staatsangehörigkeitgesetzes (RuStAG) umfassen. Jedoch müssen
Deutsche im Sinne des Staatsangehörigenrechtes und solche im
Sinnes des Strafrechtes nicht notwendigerweise deckungsgleich sein.
Davon geht die einhellige Kommentierung zum Beispiel schon dann
aus, wenn sie zunächst deutsche Volkszugehörige im Sinne
des Art. 116 I GG (Flüchtlinge, Vertriebene, sogenannte "Neubürger")
aufgrund des bislang herrschenden Prinzips des ius sanguinis den
deutschen Staatsangehörigen bei der Anwendung des § 7
Abs.1 StGB gleichstellt (vgl. nur LK-Tröndle, StGB, vor §
3, RN 64). Ein weiterer Beleg für die nicht vollständige
Deckungsgleichheit zwischen Staatsangehörigkeitsrecht auf der
einen und Strafrecht auf der anderen Seite ist die Tatsache, daß
Lehre und Rechtsprechung auch an anderer Stelle den Anwendungsbereich
der Norm im Wege der funktionellen Auslegung bestimmt haben (LK-Tröndle,a.a.O.,
RN 60: "funktionsgerechte Auslegung"; SK-Hoyer, StGB,
vor § 3: "funktionale Korrektur" u.a.) und so den
Geltungsbereich der Norm bei DDR-Bürgern eingeschränkt
haben. Schon in der Vergangenheit also wurde von Lehre und Rechtsprechung
über den reinen Wortlaut hinaus mittels der üblichen Auslegungskriterien
definiert, wer der Norm unterliegt.
Im vorliegenden
Fall kommt ein ganz gewichtiger Gesichtspunkt hinzu. Die Bundesrepublik
Deutschland würde die Rechtsfolgen eines nationalsozialistischen
"Recht"setzungsaktes unnötigerweise akzeptieren,
wenn nicht der Wiedergutmachungsgedanke angemessen berücksichtigt
würde. Denn eindeutiger Zweck der Grundgesetzvorschrift des
Artikel 116 Abs.2 GG ist der Ausgleich einer nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahme, die im krassen Widerspruch zu fundamentalen
Gerechtigkeitsprinzipien stand und das Ziel der Ausrottung der deutschen
und europäischen Juden mit administrativen Maßnahmen
unterstützen sollte. Diesem Zweck ist dadurch Rechnung zu tragen,
daß zugunsten der Verfolgten und ihrer Angehörigen die
Rechtsfolgen des Ausbürgerungsaktes in jedem Einzelfall und
auf jedem Rechtsgebiet überprüft und gegebenenfalls korrigiert
werden.
Demnach darf die nichtige Norm über den anzuerkennenden Schutz
des Willens der Ausgebürgerten hinaus keine rechtliche Wirkung
entfalten können. Dies bedeutet konsequenterweise, daß
die ausgebürgerten Verfolgten den Status der deutschen Staatsangehörigen
nicht verloren hatten. Die Wiedereinbürgerung gemäß
Art.116 Abs. 2 GG stellt somit keine konstitutive Verleihung der
deutschen Staatsbürgerschaft dar. So sieht es auch der ehemalige
Bundesverfassungsrichter Hirsch in BVerfGE 54, 75ff: "Die Wiedereinbürgerung
im Sinne dieser Verfassungsbestimmung kann danach nur bedeuten,
unter Mitwirkung des Betroffenen das bestehende, aber vorübergehend
auf seiten des Staates und des Staatsangehörigen nicht ausgeübte
Staatsangehörigkeitsverhältnis zu aktualisieren. Der als
Wiedereinbürgerung bezeichnete antragsbedingte Verwaltungsakt
war ein rechtstechnisches Mittel zur Verwirklichung der Wiedergutmachung
des Willens des verfolgten Staatsbürgers. "
Schon dieser Gesichtspunkt spricht für eine Anwendbarkeit des
§ 7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall.
3. Im Falle von Nora Marx sprechen im übrigen zwei weitere
Argumente für eine Anwendung der Vorschrift.
Zum einen ist
zu berücksichtigen, daß sich die Familie Marx nach der
Emigration der Ehegatten bis zum heutigen Tage im deutsch-jüdischen
Milieu in Argentinien bewegt. Die Kinder sind in deutscher Sprache
und Kultur aufgezogen worden. Frau Ellen Marx hat lange Jahre an
der deutschsprachigen Pestalozzi-Schule sowie in einem jüdischen
Kinderheim in Buenos Aires gearbeitet.
Zum anderen
haben die Eltern der Ermordeten - wie oben bereits berichtet - seit
dem Verschwinden ihrer Tochter am 21.8.1976 immer wieder den Schutz
deutscher Behörden gesucht und versucht, diese zum Tätigwerden
zum Schutz ihrer Tochter zu veranlassen. Viele der damals von den
Militärdiktaturen Lateinamerikas verfolgten Kinder von Deutschen
konnten die Gelegenheit nutzen, sich deutsche Pässe ausstellen
zu lassen. Sie wollten dadurch einen gewissen Schutz vor der Repression
erlangen und eine eventuelle Ausreise nach Deutschland ermöglichen.
Das war allerdings nur in den Fällen möglich, in denen
die Betroffenen ahnten oder wußten, daß sie sich im
Visier der Militärs befanden. Nora Marx war sich dessen zum
Zeitpunkt ihres Verschwindens keineswegs bewußt, da sie nur
legal und auch nicht besonders öffentlichkeitswirksam politisch
gearbeitet hatte. Andere Betroffene (z.B. in der "weniger brutalen"
Militärdiktatur Uruguays) hatten die Möglichkeit, aus
der Haft heraus oder bei einer zwischenzeitigen Entlassung ihren
deutschen Paß zu beantragen. Dabei wirkten oft die Eltern
im Antragsverfahren mit oder nahmen in vielen Fällen die Einbürgerungsurkunde
in der jeweiligen deutschen Botschaft entgegen. Für eine "verschwundene"
Person bestand diese Möglichkeit nicht. Niemand wußte,
wo sich Nora Marx befand, niemand stand in Verbindung mit ihr, noch
hätte sie Kontakt zu jemanden aufnehmen können. Unter
den Umständen einer "regulären" - möglichweise
politisch bedingten, möglicherweise unrechtmäßigen,
möglicherweise sogar von Folter begleiteten - Inhaftierung
hätte sie ihre Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit
geltend machen und sich einen deutschen Pass beschaffen können.
Dem deutschen
Staatsangehörigkeitsrecht sind die hier vorgebrachten Rechtsgedanken
durchaus geläufig. Nach § 21 des Gesetzes zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 22) dürfen
Verwandte auf- und absteigender Linie das Ausschlagerecht eines
zwischen 1938 und 1945 einbürgerten Verstorbenen geltend machen.
Gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von
Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 23) dürfen
Verwandte sogar den rückwirkenden Erwerb der Staatsangehörigkeit
für die eigentlich erklärungsberechtigte Person erklären
und das sogar, wenn "sie bis zu ihrem Tode in Gewahrsam einer
fremden Macht waren und daher ihren willen, in Deutschland dauernden
Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten".
Die Tochter
Marx war während der Zeit ihres Verschwundenseins objektiv
daran gehindert, ihren eigenen Willen in rechtlicher Hinsicht kundzutun.
Dies haben jedoch stellvertretend für sie ihre Eltern getan
und ihrem mutmaßlichen Willen und ihren Interessen entsprechend
die deutschen Behörden eingeschaltet, um bei diesen Schutz
für ihre Tochter zu suchen. Es müssen also der damals
stellvertretend von den Eltern geäußerte Wille und der
nunmehr von der Mutter geäußerte Wille auf Strafverfolgung
der Täter unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien
dahingehend Berücksichtigung finden, daß Nora Marx als
Deutsche im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB zu behandeln ist und
es wäre daher alles in allem ein eklatanter Wertungswiderspruch,
wenn Nora Marx nur deshalb nicht unter den Schutz des deutschen
Strafrechts fallen würde, weil der eine Unrechtsstaat ihren
Eltern aufgrund einer nunmehr für nichtig befundenen Vorschrift
die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannte und sie dann von
der argentinischen Militärdiktatur unter Verstoß gegen
jegliche Menschen-und Bürgerrechte der Möglichkeit beraubt
wurde, in den Besitz deutscher Papiere zu gelangen, obwohl ihre
Eltern alles taten, um den deutschen Staat zu ihrem Schutz zu bemühen.
4. Die
sonstigen Anwendungsvoraussetzungen des deutschen Strafrechts sind
unzweifelhaft gegeben. Das Max-Planck-Institut für Ausländisches
und Internationales Strafrecht in Freiburg hat durch Dr. Kai Ambos
zu dieser Frage für die Verfahren gegen argentinische Militärs
im März 1998 ein Rechtsgutachen erstattet. Ambos kommt zu dem
Ergebnis, daß das deutsche Strafrecht anwendbar ist. Im argentinischen
Strafgesetzbuch (Codigo Penal) sind die Straftatbestände des
Mordes (Art. 80 CP), des Totschlages (Art. 79 CP), der Freiheitsberaubung
(Art.141 CP), der qualifizierten Freiheitsberaubung (Art. 142 CP)
und des Zuführens zu Folter (Art. 144 CP) enthalten, so daß
die Tat am Tatort ohne weiteres mit Strafe bedroht ist.
Im übrigen
führt Ambos überzeugend aus, daß die diversen Straffreistellungsgesetze
in Argentinien die Strafbarkeit in Deutschland nicht entfallen lassen,
da sie gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen. Argentinien
hatte das sogenannte Schlußpunktgesetz (Nr.23.492), verkündet
am 24.12.1986, erlassen, wonach die Strafverfolgung hinsichtlich
jeder Person, deren Erscheinen nicht innerhalb von 60 Tagen nach
Verkündigung des Gesetzes angeordnet worden ist, wegen ihrer
vermuteten Teilnahme an Verbrechen der Diktatur erlischt. Mit dem
sogenannten Gesetz über den pflichtgemäßen Gehorsam
(Nr.23.521), verkündet am 8.6.1987, wurde die unwiderlegbare
Vermutung verankert, daß Militärangehörige bis zum
Brigadegeneral nicht nicht strafbar gemacht haben können, da
sie aufgrund pflichtgemäßen Gehorsams gehandelt hätten.
Diese und weitere Amnestiegesetze sind jedoch völkerrechtswidrig.
Denn nach geltendem Völkerrecht besteht für schwerste
Menschenrechtsverletzungen eine Bestrafungspflicht nach Völkerstrafrecht.
Nach der Amerikanischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit
der Rechtssprechung des Interamerikanischen Gerichtshof für
Menschenrechte haben die Staaten die Pflicht, Menschenrechtverletzungen
zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren, für
angemessene Bestrafung zu sorgen und die Opfer adäquat zu entschädigen.
Die ist nach verheißungsvollem Auftakt, der Einsetzung der
CONADEP-Kommission und der Prozeß gegen die Junta-Mitglieder,
durch die diversen Amnestiegesetze nicht gewährleistet. (vgl.
zum Ganzen :Ambos, EuGRZ 1998, S. S.478 ff.)
Das deutsche Strafrecht bleibt somit auch insoweit anwendbar.
III. Das
Verschwindenlassen von Menschen während der argentinischen
Militärdiktatur
(1976-1983)
Die wohl umfassendste
Darstellung des Repressionsapparates der Diktatur in Argentinien
ist der Abschlußbericht "Nunca más!" der
CONADEP. Dieser wurde am 28.11.1984 veröffentlicht und ist
trotz inzwischen angewachsener Erkenntnisse immer noch aktuell.
Dieses Dokument ist auch in deutscher Sprache veröffentlicht
worden ("Nie wieder! - Ein Bericht über Entführung,
Folter und Mord durch die Militärdiktatur in Argentinien",
hrsg. vom Hamburger Institut für Sozialforschung, Stuttgart
1987). Auf den Bericht soll in der nachfolgenden Zusammenfassung
Bezug genommen werden. Darüberhinaus gibt es eine Vielzahl
von Einzeluntersuchungen sowie Sammlungen von Dokumenten, vor allem
von Befehlen der Militärdiktatur. Um diese Darstellung nicht
ausufern zu lassen, soll hier lediglich eine kurze Zusammenfassung
der Repression gegeben werden, die sich vor allem auf das hier aktuelle
Problem des Verschwindenlassens von Menschen konzentriert.
In den vierziger
und fünfziger Jahren war Argentinien aufgrund seiner Agrarexporte,
in erster Linie aufgrund des Fleischhandels, ein wohlhabendes Land,
das von 1946 bis 1955 von dem populistischen Präsidenten General
Juan Domingo Perón regiert wurde. Nach einem Militärputsch
1955 mußte Perón nach Spanien fliehen. In der Folgezeit
kam es immer wieder zu Militärputschen nach Wahlen. Von 1966
bis zum 25.5.1973 waren hintereinander drei Militärdiktatoren
an der Macht. Aufgrund des großen Drucks der Bevölkerung,
insbesondere der unabhängigen Gewerkschaften sowie der Studenten,
wurde unter Führung der peronistischen Bewegung eine erneute
demokratische Wahl erzwungen. Der dabei zunächst gewählte
Präsident Cámpora trat zurück, nachdem der aus
dem Exil zurückgekehrte General Perón aufgrund einer
allgemeinen Volksabstimmung am 12.10.1973 die Präsidentschaft
übernahm. Perón verstarb am 1.7.1974. Die Präsidentschaft
übernahm seine Frau Isabel Perón.
Das Land war
seit den späten sechziger Jahren von schweren gesellschaftlichen
Auseinandersetzungen gezeichnet. Das Verbot jeder freien politischen
Betätigung sowie eine restriktive Wirtschaftspolitik hatten
zahlreiche gesellschaftliche Bewegungen zum Widerstand gegen die
Militärs mobilisiert. Ein Arbeiter- und Studentenaufstand 1969
in der Provinzhauptstadt Córdoba konnte nur durch den Einsatz
von Militärs niedergeschlagen werden. Seit dieser Zeit bildeten
sich auch einzelne bewaffnete Gruppierungen, von denen die bedeutendste
die Montoneros waren, eine Abspaltung aus der linksperonistischen
Bewegung, die sich auf den damals noch im Exil befindlichen und
um seine Wiederkehr kämpfenden General Perón berief
und äußerst mobilisierungsfähig war. Nach der Übernahme
der Macht durch den zivilen Präsidenten Cámpora im Frühjahr
1973 wurde zunächst eine Vielzahl von politischen Gefangenen
freigelassen. Die gesellschaftliche Lage beruhigte sich. Die linksperonistische
Jugend übernahm zahlreiche Funktionen im Staatsapparat. Dabei
geriet sie allerdings in Konflikt mit dem anderen Flügel der
Peronisten, deren bedeutendster Exponent der spätere Wohlfahrtsminister
López Rega war. Zur ersten größeren Auseinandersetzung
kam es bei der Rückkehr von General Perón aus Spanien
am 20.6.1973. Die Linksperonisten hatten ungefähr zwei Millionen
Menschen am Flughafen Ezeiza versammelt, um den Präsidenten
zu begrüßen. Bewaffnete Vertreter von rechtsextremen
Gruppen des Peronismus eröffneten das Feuer auf die Menschenmenge.
Es gab dreizehn Tote und zweihundert Verletzte. Seit diesem Ereignis
kam es zu gewaltigen Spannungen zwischen den beiden Strömungen
des Peronismus. In deren Verlauf gründeten die Gruppierungen
um López Rega die inoffizielle Todesschwadrone, die sogenannte
Argentinische Antikommunistische Allianz (AAA) und paramilitärische
Banden. Diese griffen insbesondere die Exponenten der anderen Strömungen
des Peronismus an. Allein im Jahre 1974 wurden etwa dreihundert
Menschen durch Todesschwadronen getötet, bei den Opfern handelt
es sich überwiegend um Studenten, Rechtsanwälte, Journalisten
und aktive Gewerkschafter. In den sogenannten "Comandos Liberadores
de America" hatten sich auch Armeeoffiziere niederer Ränge
zusammengetan, um gemeinsam gegen Linke vorzugehen.
So gehen die
spanischen Strafverfolgungsbehörden in ihren Strafbefehlen
gegen die Militärjunta vom 10.10.1997 davon aus, daß
die Militärs zu schon diesem Zeitpunkt einen kriminellen Plan
abzielend auf das Verschwindenlassen und die systematische Eliminierung
von Personen verfolgten und zu diesem Zweck Aktionen mittels paramilitärischer
Organisationen durchführten. Dabei sollte zunächst gegen
terroristische Gruppen, aber auch undifferenziert gegen Bürger
im allgemeinen vorgegangen werden, indem diese auf offener Straße
umgebracht wurden, um ein Gefühl allgemeinen Terrors und Desasters
hervorzurufen, das die Einsetzung eines Militärregimes rechtfertigen
sollte.
Ab 1974 begaben
sich die peronistischen Montoneros wieder in den Untergrund. Gleichzeitig
organisierte sich mit der ERP (Revolutionäre Volksarmee) eine
Guerilla-Gruppe, die aus der PRT (Revolutionäre Arbeiterpartei)
hervorging und in der ländlichen Provinz Tucuman den bewaffneten
Kampf betrieb.
Das Militär
setzte daraufhin die Präsidentin Perón unter Druck und
brachte diese dazu, zahlreiche Ausnahme- und Sondergesetze zu unterzeichnen.
So wurde am 5.2.1975 das Dekret 261/75 erlassen, in dem der Generalstab
des Heeres autorisiert wurde, alle notwendigen militärischen
Operationen durchzuführen, "um die subversiven Elemente
in der Provinz Tucuman zu neutralisieren oder zu vernichten".
Die Armee bildete
daraufhin in der Provinz Tucuman eine unabhängige Einheit,
riegelte das Gebiet ab und wandte die Methoden zum Kampf gegen die
Guerilla - Folter, Bombardierungen, Massenverhaftungen - auch gegen
die Bevölkerung an. Es gab die ersten Verschwundenen.
In weiteren
Dekreten, die alle beigebracht werden können, wurden die Kompetenzen
der Armee immer weiter gestärkt. Die Ermächtigung militärische
Operationen durchzuführen, die für notwendig erachtet
wurden, die sogenannten subversiven Elemente zu vernichten, wurde
auf das gesamte Land ausgeweitet.
Am 28.10.1975
wurde der geheime Kampfbefehl der Armee 404/75 verteilt. Ausgestattet
mit der Ermächtigung der Präsidentin, beschloß die
Armee in die Offensive zu gehen, deren Ziele wie folgt lauteten:
1. bis Ende 1975 sollten die Aktionen der Subversion auf ein Minimum
begrenzt werden,
2. bis Ende 1976 sollte die Subversion nur noch ein polizeiliches
Problem sein,
3. bis Ende 1977 sollte die Subversion vernichtet werden.
Nach Schätzung
eines spanischen Militärsoziologen zählten die PRT-ERP
damals sechshundert und die Montoneros etwa 1500 - 2000 bewaffnete
Kämpfer. Die Sicherheits- und Streitkräfte hatten zu diesem
Zeitpunkt etwa 300.000 Menschen unter Waffen. Durch die harte und
erfolgreiche Repression in der Provinz Tucuman und einen weiteren
miliärischen Fehlschlag der Guerilla (Versuch einer Kasernenbesetzung
im Oktober 1975) war die PRT-ERP 1975/76 militärisch praktisch
schon gescheitert. Selbst argentinische Militärberichte von
1975/76 hatten bereits festgestellt, daß der Gegner von der
Bevölkerung isoliert, seiner Infrastruktur beraubt und fortschreitend
verschlissen sei. Nichtsdestotrotz wurden weitere Ermächtigungen
für die Armee ausgestellt.
So häufen
sich mittlerweile auch die Dokumente und Analysen, die davon ausgehen,
daß die Armee ihr militärisch-politisches Ziel der Besiegung
der bewaffneten linken Gruppierungen bereits vor dem Putsch erreicht
hatte. Sie hatte fast uneingeschränkte gesetzliche Möglichkeiten
und tatsächliche Resourcen, um das selbst so definierte polizeiliche
Problem in den Griff zu kriegen. Es stellt sich jedoch heraus, daß
ihre Planungen von Anfang an wesentlich weitergingen. Es sollte
das nachfolgend geschilderte Terrorregime installiert und die gesamte
Opposition nach festgelegten Stufenplänen bis hin zu potentiellen
Gegnern physisch ausgelöscht werden (vgl. dazu u.a. den Aufsatz
der Menschenrechtsanwältin Mirta Mántaras, El Manual
de la Repression in: Pagina 12 vom 24.3.1999, in dem sie sich auf
einen mittlerweile auch im internet unter www.nuncamas.org.de veröffentlichen
Plan der Armee "Plan Del Ejercito" bezieht)
In den schlichten und klaren Worten des ersten Junta-Chefs Jorge
Rafael Videla heißt es dazu:
"Ein Terrorist ist nicht einfach jemand mit einem Gewehr oder
einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedankengut verbreitet, das
sich gegen die westliche und christliche Zivilisation richtet."
Am 24.3.1976
kam es dann zum Militärputsch. Die Präsidentin Isabel
Perón wurde entführt und auf eine Militärbasis
verbracht. Die Oberkommandierenden der drei Teilstreitkräfte,
General Videla, Admiral Massera und der inzwischen verstorbene Brigadegeneral
Agosti bildeten eine Militärjunta, die die Macht übernahm.
Die Mitglieder des Obersten Gerichts wurden abgesetzt. Das Parlament
wurde aufgelöst. Die wichtigsten Institutionen des Landes wurden
unter militärischen Befehl gestellt. In den darauffolgenden
Wochen und Monaten kam es zu zahlreichen Morden, Entführungen
und Verhaftungen von politischen Gegnern.
Dabei unterschied
sich das Ausmaß und die Brutalität der Repression von
den anderen Diktaturen im südlichen Lateinamerika zur damaligen
Zeit. Es wurden etwa 30.000 Menschen ermordet. Schon aus dem Vergleich
dieser Zahlenangabe mit der obengenannten Schätzung der Anzahl
der Angehörigen bewaffneter Organisationen geht hervor, daß
es sich bei den Verschwundenen und Ermordeten mitnichten sämtlichst
um bewaffnete Gegner der Militärs handelte.
Der damalige
Gouverneur von Buenos Aires, Brigadegeneral Iberico Manuel Saint
Jean brachte die Ideologie der Militärs folgendermaßen
auf den Punkt:
"Erst werden wir die Subversiven töten, dann ihre Kollaborateure,
dann ihre Sympathisanten, danach die Indifferenten, und zum Schluß
die Lauen."
(zitiert nach : Argentische Menschenrechtskommission. Argentinien
auf dem Weg zum Völkermord, dt. Fassung, Bonn 1977).
Dieser Ausspruch bringt eine Entwicklung auf den Punkt, die sich
in allen lateinamerikanischen Ländern im Zuge des Kalten Krieges
vollzogen hatte. Unter Führung der USA war der sogenannte TIAR,
ein Beistandspakt unter den lateinamerikanischen Ländern, 1947
geschlossen worden, um sich vor äußeren Feinden zu schützen.
Die USA übernahm die militärische Verteidigung des Kontinents
nach außen. Die lateinamerikanischen Armeen widmeten sich
der Aufstandsbekämpfung innerhalb ihrer Länder. So wurden
auch die Organisationstrukturen der Armeen verändert. Nicht
mehr die Verteidigung der Landesgrenzen war die wichtigste Aufgabe
der Streitkräfte. Die neue Planung sprach von ideologischen
Grenzen, die "christlich-abendländische Ideologie"
müsse sich gegen die "jüdisch-marxistische internationale
Subversion" zur Wehr setzen. Symptomatisch für diese Planung
ist die Stationierung der wichtigsten Heereseinheiten Argentiniens
nicht an den dünn besiedelten Landesgrenzen, sondern in den
Großräumen Buenos Aires, Rosario und Córdoba,
wo auch die Mehrheit der Bevölkerung Argentiniens lebt. In
den sechziger Jahren übernahm die USA die Ausbildung von Spezialkräften
der verschiedenen lateinamerikanischen Armeen. Zentrum der Ausbildung
war die sogenannte Escuelas de las Americas in der Panama-Kanal-Zone.
Dabei spielte
die Doktrin der Nationalen Sicherheit eine herausragende Rolle.
Sie ging von einem inneren Feind aus, der im Auftrag des Internationalen
Kommunismus die Gesellschaft von innen heraus zersetze und deshalb
mit allen Methoden auch außerhalb der Gesetze bekämpft
werden müsse. Zu den festen Bestandteilen dieser Doktrin zählten
Folter mit wissenschaftlichen Methoden sowie der Einsatz von paramilitärischen
Banden unter dem Oberkommando der Streitkräfte und die Ermordung
von Regimegegnern und -kritikern. Am 1.4.1964 wurde in Brasilien
die demokratisch gewählte Goulart-Regierung gestürzt und
eine brutale Militärdiktatur installiert, in deren Verlauf
es zur Anwendung der genannten Methoden kam. Das Zeitalter der Militärdiktaturen
hatte damit begonnen. US-Militärberater wurden im weiteren
Verlauf der Geschichte sowohl in Brasilien, Uruguay, Paraguay, Chile
als eben auch in Argentinien eingesetzt. Die Diktaturen vereinbarten
eine sehr weitgehende Zusammenarbeit unter dem Namen Operación
Condor. Regimegegner wurden über die Landesgrenzen von den
Geheimdiensten erfaßt, verfolgt, ausgeliefert und gegebenenfalls
auch liquidiert.
Ausgehend von
dieser Ideologie sah das argentinische Militär sich in einem
Krieg gegen einen inneren Feind, der nur zum Teil politisch definiert
war. Nach der Niederschlagung der bewaffneten Gruppen der Stadtguerilla
und ihrer unmittelbaren Unterstützungsgruppen wurde der Kreis
der zu bekämpfenden Gruppen immer weiter gezogen, letztlich
sollten bestimmte Teile der argentinischen Gesellschaft vernichtet
werden. Man berief sich dabei auf ein Staatsverständnis, wonach
die argentinische Nation von "kranken Elementen" zu befreien
sei. Wer zur abendländisch-christlichen argentinischen Nation
gehörte, bestimmten die Militärs. Die Gruppen, die nicht
dazu zählten, waren zur Vernichtung freigegeben. Dazu gehörten
nicht nur aktive Gewerkschafter, kritische Intellektuelle, Wissenschafter,
unbequeme Journalisten und sozial engagierte Christen, insbesondere
Anhänger der Theologie der Befreiung, sondern auch Sozialarbeiter
in den Elendsvierteln und eben in hohem Maße jüdische
Mitbürger. Betroffen war potentiell jede Bevölkerungsgruppe,
die nicht dem Weltbild der Militärs entsprach. Bezeichnend
für die Haltung der Militärs ist die Aussage des angezeigten
Ex-Junta-Mitgliedes Massera, der 1985 sagte, daß Militär
hätte zwar den Krieg der Waffen gewonnen, aber den psychologischen
verloren.
Eine besonders
wichtige Rolle in diesem System spielte der Plan des Verschwindenlassens
von Menschen. Aus allen Berichten, insbesondere aus dem schon zitierten
Bericht "Nie wieder!", geht hervor, daß es sich
nicht um einzelne "Gewaltexzesse" handelte, wie von militärischer
Seite euphemistisch behauptet wurde, sondern um ein ausgeklügeltes
System, das nach den immer wiederkehrenden Mustern und vor allem
hierarchisch organisiert ablief. Dabei wurde Argentinien militärisch
in fünf Zonen aufgegliedert. Zone 1 umfaßte die Stadt
und die Provinz Buenos Aires. Der Kommandeur dieser Zone war von
1976 bis Januar 1979 der Divisionsgeneral Suarez Mason. Die fünf
Zonen waren in weitere sogenannte Subzonen untergliedert. Die hier
verfahrensgegenständliche Subzone 1 ist die der Bundeshauptstadt
Buenos Aires.
In jeder dieser
Zonen erhielten die regionalen Befehlshaber die direkte Verantwortung
für antisubversive Operationen. Es wurden sogenannte Sonderkampfgruppen
bzw. Einsatzgruppen (fuerzas de tareas) gebildet, die sich in Untergruppen
aufteilten (grupos de tareas).
Diese Gruppen
bildeten die Kommandos, mit denen teilweise in Zivil, teilweise
uniformiert, die Entführungen vorgenommen wurden. Der Ablauf
der Entführungen im einzelnen wird im Bericht "Nie wieder!"
beschrieben (vgl. Seite 17 - 21). Der Großteil der Operationen
wurde in den späten Nachtstunden oder frühen Morgenstunden
durchgeführt. Unter Einbeziehung der Polizei wurden mehrere
Fahrzeuge eingesetzt, die Opfer in ihren Wohnungen, am Arbeitsplatz
oder an der Universität verhaftet. Dabei wurden meist mehr
Kräfte eingesetzt, als erforderlich gewesen wären. Es
sollte ein Effekt der Einschüchterung und des Terrors nicht
nur gegenüber dem Opfer und seiner Familie, sondern auch gegenüber
der unmittelbaren Nachbarschaft erzielt werden. Die Einsatzkräfte
waren oft vermummt und verweigerten jegliche Auskunft zu ihrer Identität.
Versuche, die Polizei herbeizurufen, scheiterten, da diese jegliche
Unterstützung verweigerte, weil sie vorher vom Militär
informiert und zur Zurückhaltung angehalten worden war.
Alle entführten
Personen wurden ausnahmslos im Anschluß an ihre Festnahme
einer mehrtägigen bis mehrwöchigen oder mehrmonatigen
Folter unterzogen. Die Mißhandlung begann teilweise schon
in den Wohnungen. Die ausgefeilteren Foltermethoden wurden allerdings
in speziell dafür eingerichteten geheimen Haftzentren durchgeführt.
Immer wieder wurde insbesondere die Elektrofolter (sogenannte picana)
angewandt.
Die Angehörigen
wurden über das Schicksal der Verschwundenen vollkommen im
Unklaren gelassen. Über die Justiz eingeleitete Maßnahmen,
wie Habeas-Corpus-Anträge, blieben fast immer ohne Ergebnis.
Die Gefangenen waren in den über 340 geheimen Haftzentren nicht
nur illegal ihrer Freiheit beraubt, sie waren, bis hin zur vollständigen
physischen Vernichtung, den militärischen Machthabern ausgeliefert.
In dem schon
erwähnten Dokument der Menschenrechtsorganisation CELS "Terrorismo
de Estado" sind zwei wichtige Aussagen hoher Militärs
wiedergegeben worden, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Militärs
verdeutlichen und die sich im übrigen mit den später angestellten
Untersuchungen decken. Konteradmiral Manuel Jacinto García
Tallada hatte als Chef des Oberkommandos der Marine den Oberbefehl
über die Kräfte für Spezialaufgaben, die insbesondere
als sogenannte Paramilitärs ohne Uniform mit den Entführungen
betraut waren. Er sagte aus, daß die Kommandanten dieser Gruppen
ihm als Oberbefehlshaber eine Übersicht über die Operationen
gaben und auch die Probleme und Erfahrungen im einzelnen mit ihm
besprachen. Vizeadmiral Oscar Antonio Montes sagte aus, daß
die Tätigkeit der Einsatzkräfte in der Verschleppung der
Entführten in die geheimen Haftzentren bestand und diese dann
dort unter Folter von Geheimdienstoffizieren verhört wurden,
so daß in den Fällen, wo der Ort der Gefangenschaft der
Verschwundenen bekannt wurde, auch gegen die verantwortlichen Geheimdienstoffiziere
Anzeige erstattet wird.
Aufgrund dieser nachgewiesenen und sicherlich noch auszuführenden
Tatsachen kann es als feststehend betrachtet werden, daß Leonor
Marx von einer Einsatzgruppe des 1. Heereskorps unter dem Kommando
von Divisionsgeneral Suarez Mason entführt wurde. Sie wurde
dann im 42. Kommissariat Mataderos mehrere Tage festgehalten und
dort gefoltert. Ihr anschließender Verbleib ist bis heute
ungeklärt. Aus der Tatsache jedoch, daß sie nicht wieder
aufgetaucht ist, muß man zwingend schließen, daß
sie mit einer der bekannten Methoden umgebracht wurde. Das geschah
entweder durch Erschießen und anschließendes Vergraben
der Opfer oder aber dadurch, daß man die Opfer mit ärztlicher
Hilfe betäubte und anschließend über dem Atlantik
ins Meer warf.
IV. Besondere
Unterdrückung jüdischer Opfer
Ein Gedicht
von Arturo Chacho Vazquez bringt vielleicht deutlicher auf den Punkt
als eine wissenschaftliche Abhandlung, in welch besonderem Ausmaß
jüdische Argentinier unter der Repression zu leiden hatte.
Vazquez, selbst Opfer von staatlicher Verfolgung schrieb es für
den im Alter von 22 Jahren verschleppten Juan Miguel Thanhauser,
den besten Freund seines Sohnes, den ebenfalls 22jährigen Martín
Vazquez:
LECHAIM
Als sie meinem Sohn Martin
seine Ration Prügel gaben
bekam Juan Miguel
der jüdische Freund meines Sohnes
die doppelte Ration.
Als sie meinen
Sohn
mit seiner Portion Horror versahen
(ich will das erklären: Horror meint nicht allein die größte
Todesangst
sondern auch die Niedertracht der Mittel
etwa Elektroschocks am Zahnfleisch, am Geschlecht,
bis der Körper am Ende ist
und sie am nächsten Tag von neuem beginnen)
Kurzum-
Als sie meinen Sohn
mit seinem Anteil an Terror versahen
bekam der jüdische Freund meines Sohnes
die doppelte Portion.
Nachdem sie
meinen Sohn getötet hatten
stellten sie zu ihrer Enttäuschung fest,
daß sie den jüdischen Freund meines Sohnes
nicht öfter als einmal töten konnten.
Wir aber, die
wir überlebten
wir könnten es tun :mit einer Amnestie
mit dem Vergessen können wir sie
zum zweiten Mal töten.
Mal sehen,
ob wir endlich unsere Hände vereinen
(ich will erklären : unser Gewissen
unser Wille zu Handeln)
wir also unsere Hände vereinen
damit die , die nach uns kommen
nicht ermordet werden.
Nicht ein einziges Mal.
Damit allen
dieselbe Ration Leben zukommt
Damit wir unsere Gläser erheben können
und uns die Schamesröte nicht ins Gesicht steigt
wenn wir es ausprechen -
LECHAIM !
Arturo Chacho
Vazquez
Unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Streitkräfte
und in den folgenden Monaten erschienen in allen größeren
Städten in zunehmendem Maße zahlreiche antijüdischen
Publikationen. Die Militärs hatten eine rigide Pressezensur
installiert und Verlage, Druckereien und Verteilerorganisatinen
von Zeitungen und Zeitschriften einer strikten Kontrolle unterworfen.
Taschenbuchausgaben von Hitlers "Mein Kampf" und den Goebbelsreden
sind jedoch in hoher Auflage erhältlich. Es werden antisemitische
Schriften verbreitet, die den Juden finstere Machtpläne zuschreiben,
wie die von Walter Beveraggi Allende über den "Plan Andinia".
Ab August 1976 ist das Stadtviertel Once, in dem die meisten der
500 000 Juden Buenos´ Aires´ leben, Ziel gewaltsamer
Übergriffe, bei denen Geschäfte beschossen werden, in
Synagogen und hebräischen Einrichtungen wie Schulen Bomben
gelegt werden, und zu denen sich eine Frente Argentina Nacional
Socialista bekennt. (alles aus: Argentinien auf dem Weg zum Völkermord,
Bonn 1977, S. 80f.)
Im März
1999 übergaben Vertreter der jüdisch-argentinischen Organisation
COSOFAM dem spanischen Juzgado Nr.6 der Audencia Nacional, dem Untersuchungsrichter
Baltasar Garzón, der sowohl für den chilenischen als
auch für den argentinischen Ermittlungskomplex zuständig
ist, zahlreiche Dokumente über die gezielte Verfolgung von
Juden unter der argentinischen Militärdiktatur. Die Dokumente
sowie die bereits zitierten Berichte ("Nie wieder!", aber
auch der Bericht der Organisation der Amerikanischen Staaten von
Ende 1979) stellen sämtlichst fest, daß jüdische
Opfer einer besonderen Repression unterlagen. Dabei kann nicht endgültig
behauptet werden, daß bereits die jüdische Abstammung
als solche zum Anknüpfungspunkt für eine Verhaftung oder
für die Repression wurden. Allerdings liegen zahlreiche Zeugenaussagen
vor, daß jüdische Gefangene besonders grausam mißhandelt
wurden. Dies liegt daran, daß der Antisemitismus im öffentlichen
Leben Argentiniens und insbesondere innerhalb der Streitkräfte
eine große Rolle gespielt hat. Dabei speist sich der Antisemitismus
aus verschiedensten ideologischen Quellen, wie rechtsextremen Katholizismus,
Ultranationalismus und Faschismus.
Dies führte
dazu, daß sich unter den Opfern überproportional viele
Juden befunden haben, man spricht von bis zu 10.000 der 30.000 Verschwundenen,
die Juden gewesen sein sollen. Dies läßt sich nach Auffassung
der jüdischen Organisationen darauf zurückführen,
daß die Mitglieder der Streitkräfte glaubten, daß
die Juden sehr stark an oppositionellen Aktivitäten beteiligt
sind. Sie vereinigen nach dem Weltbild der Militärs in ihrer
Person die Vertretung des internationalen Kapitalisten, des gefährlichen
Kommunisten und des Zionisten mit zweifelhafter Loyalität zu
seinem Heimatland. Nach einer Vielzahl von Berichten wurden jüdische
Mitgefangene immer wieder besonders übel behandelt. Sie wurden
aufgrund ihrer Abstammung vor Mitgefangenen körperlich und
seelisch gedemütigt. Es wurde ihnen mit der Gaskammer gedroht.
In den Quartieren der Soldaten befanden sich faschistische Schmierereien
wie "Es lebe Hitler", "Töte einen Juden für´s
Vaterland" sowie das Hakenkreuz und Hitlerbilder.
V. Strafrechtliche
Verantwortung der angezeigten Militärs
Jorge Rafael
Videla gehörte als Oberkommmandierender des Heeres ebenso wie
der Oberfehlshaber der Marine Emilio Eduardo Massera zu der ersten
Militärjunta, die sich am 24.3.1976 an die Macht geputscht
hatte und deren Chef Videla bis Mitte 1978 war. Carlos Suarez Mason
war von Januar 1976 bis Januar 1979 der Kommandeur des 1. Heereskorps
mit Sitz in Buenos Aires und damit Oberverantwortlicher in der Zone
1 (Stadt und Provinz Buenos Aires). Der Ex-Brigadegeneral Jorge
Olivera Rovere war Befehlshaber der Subzona Stadt Buenos Aires.
Die vier angezeigten
Personen sind die ranghöchsten Militärs innnerhalb der
Befehlskette für die verfahrensgegenständliche Region
(vgl. die umfassende Auflistung der Kommandostrukturen im einzelnen
in : Terrorismo de Estado. 692 Responsables. Hrsg. von CELS (Centro
De Estudios Legales y Sociales). Buenos Aires 1986).
Sie sind nach
den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
strafrechtlich voll veranwortlich für das angezeigte Geschehen.
Dabei sind die Prinzipien der Rechtsprechung zur strafrechtlichen
Verantwortung der Politbüromitglieder der DDR im vollen Umfange
auf sie anwendbar (insbesondere BGH NJW 1994, S.2703ff).
Dort heißt es u.a., daß es nicht darauf ankommt, ob
die unmittelbaren Täter uneingeschränkt verantwortlich
handeln, worüber übrigens in den Fällen der argentinischen
Militärs trotz des "Gesetzes über den erzwungenen
Gehorsam" nicht die Spur eines Zweifels besteht. Der Hintermann
verwirklicht dann den Tatbestand selbst, wenn er "durch Organisationsstrukturen
bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, innerhalb derer sein Tatbeitrag
regelhafte Abläufe auslöst. Derartige Rahmenbedingungen
...kommen insbesondere bei staatlichen, unternehmerischen oder geschäftsähnlichen
Organisationsstrukturen in Betracht. Handelt ...der Hintermann in
Kenntnis dieser Umstände, nutzt er insbesondere auch die unbedingte
Bereitschaft des unmittelbar Handelnden, den Tatbestand zu erfüllen,
ist er der Täter in der Form mittelbarer Täterschaft.
... Den Hintermann in solchen Fällen nicht als den Täter
zu behandeln , würde dem objektiven Gewicht seines Tatbeitrages
nicht gerecht, zumal häufig die Verantwortlichkeit mit größerem
Abstand zum Tatort, nicht ab-, sondern zunimmt." (BGH a.a.O.
S.2706).
Es müßten
und könnten an dieser Stelle sicherlich umfangreiche Ausführungen
zu den Planungen der Militärjunta zur bewußten und gewollten
Auslöschung der gesamten, nicht nur der bewaffneten Opposition
zu ihrem polit-ökonomischen Projekt (und teilweise sogar darüber
hinaus) gemacht werden. Dies würde den Rahmen dieser Strafanzeige
jedoch sprengen. Nähere Erläuterungen hierzu sollen ausdrücklich
zu einem späteren Zeitpunkt gemacht werden. Dabei ist sicherlich
in besonderem Maße auf den zweifelsohne vorhandenen Vorsatz
aller Angezeigten einzugehen.
Im übrigen sind zumindest bezüglich der angezeigten Junta-Mitglieder
bereits umfangreiche Schuldfeststellungen gemacht worden, auf die
sich hier ausdrücklich berufen wird: In dem Urteil gegen die
Mitglieder der Militärjunta der "Camara Nacional de Apelaciones"
vom 9.12.1985 (auszugsweise abgedruckt in Human Rights Journal 1987,
S. 387 ff.) wurden die Herren Videla und Massera in Anwendung der
deutschen Tatherrschaftslehre wegen der Verantwortlichkeit für
66 (Videla) bzw. 3 (Massera) Tötungsdelikte und zahlreichen
Fällen von unrechtmäßiger Freiheitsberaubung, Folter,
Folter mit Todesfolge und Raub jeweils zu lebenslanger Freiheitstrafe
verurteilt. Das hier angezeigte Geschehen ist nicht unter den abgeurteilten
Fällen. Beide Ex-Juntamitglieder mußten nur wenige Jahre
unter absolut privilegierten Haftbedingungen verbüßen
und wurden dann begnadigt.
Im übrigen
ist auch der Fall von Carlos Guillermo Suárez Mason gerichtlich
aufgearbeitet worden. Er hatte sich nach dem Ende der Diktatur in
die USA geflüchtet, wo gegen ihn, in der Phase als in Argentinien
selbst noch die Verfahren gegen die Militärs liefen, vor dem
United States District Court Northern District auf California -CR-87-23-MISC-DLJ-
ein Auslieferungsverfahren wegen mindestens 43 Fällen von Mord
lief. Dort wurde festgestellt, daß der Befehl 9/77 festlegte,
daß die Auswahl der Zielpersonen direkt vom Kommando der Zone
1 zu erfolgen hatte und daß Aktionen nur erfolgen durften,
wenn das Kommando der Zone 1, das Suárez Mason in diesen
Jahren innehatte, autorisiert hatte. Zwar ging aus dem Befehl nicht
ausdrücklich hervor, daß die Entführten zu töten
seien, indirekt jedoch ließ sich dies aus den Anweisungen
schließen, wie mit den Kindern von "Vercshwundenen"
zu verfahren sei.
Ansonsten muß
es den weiteren Ermittlungen vorbehalten bleiben, ob nicht bezüglich
des rangniedrigeren Kommandeurs Rovere darüberhinaus nicht
eine mittäterschaftliche Begehung in Betracht kommt, wenn sich
herausstellen sollte, daß er persönlich in das Geschehen
anläßlich der Entführung und Ermordung von Nora
Marx eingegriffen hat.
Für den kaum vorstellbaren Fall, daß die letzlich zuständige
Staatsanwaltschaft aus irgendeinem formalen Grund -ohne Aufnahme
von Ermittlungen- beabsichtigen sollte, das Verfahren einzustellen,
wird ausdrücklich um Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme
nach vorheriger Akteneinsicht gebeten.
Ansonsten wird
angeregt, die hochbetagte Anzeigenerstatterin nach dem Konsulargesetz
in der deutschen Botschaft in Buenos Aires so schnell wie möglich
konsularisch vernehmen zu lassen. Es wird beantragt, die bei der
deutschen Botschaft in Buenos Aires und beim Auswärtigen Amt
in Bonn befindlichen Vorgänge über Nora Marx, darüberhinaus
aber auch die Akten und Dokumente, die mit dem Komplex "Verschwindenlassen
von Menschen" allgemein zu tun haben, zum hiesigen Verfahren
beizuziehen und sobald wie möglich Akteneinsicht in diese Akten
zu ermöglichen.
Weiterhin wird angeregt, die angezeigten Personen über Interpol
international zur Fahndung auszuschreiben. Letzlich wird angeregt,
zumindest in den EU-Staaten Spanien und Italien im Wege der Rechtshilfe
Erkundigungen darüber einzuziehen, in welchem Ermittlungsstadium
sich die dortigen zum Teil seit 1996 geführten Verfahren gegen
einen Teil der hier angezeigten Personen befinden und gegebenfalls
in erheblichem Maße eigene Ermittlungskapazitäten dadurch
einzusparen, daß man die gerade beim Ermittlungsrichter bei
der spanischen Audencia Nacional befindlichen umfangreichen Unterlagen
und Erkenntnisse über die Organisationsstrukturen der argentinischen
Militärdiktatur, über Planung und Methoden der Repression
nutzt.
Kaleck
Rechtsanwalt

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