Staatsanwaltschaft Tübingen
Postfach 25 26
72015 Tübingen
11 Js 158/77
In dem Ermittlungsverfahrenwegendes nichtnatürlichen Todes
derElisabeth Käsemann
nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 14.04.98 und zeige neben
der Vertretung der Schwester der am 24.05.77 in Argentinien getöteten
Elisabeth Käsemann, Frau Dr. Eva Teufel, auch die Vertretung
des Bruders, Herrn Ulrich Käsemann, an.
Namens und im Auftrag meiner Mandanten erstatte ich
S t r a f a n z e i g e
und stelle zugleich
S t r a f a n t r a g
wegen Verdachts des Mordes, der Geiselnahme, der gefährlichen
Körperverletzung sowie sämtlicher weiterer in Betracht
kommender Straftatbestände im Zusammenhang mit dem nichtnatürlichen
Tod der Elisabeth Käsemann am 24.05.77 in Argentinien
g e g e n
1. Jorge Rafael Videla, geb.am 02.08.1925 in Mercedes/Argentinien,
wohnhaft Barera 166, 8° A, Buenos Aires/Argentinien
2. Emilio E. Massera, geb. 19.10.1925 in Parana/Argentinien, wohnhaft
Avenida Callao 1307, Buenos Aires/Argentinien
3. Carlos Guillermo Suárez Mason, geb. 20.08.1929 in Buenos
Aires/argentinien, wohnhaft O'Higgins 1754, Buenos Aires/Argentinien
4. José Montes, näheres den Anzeigenerstattern derzeit
nicht bekannt
5. Juan Bautista Sasiain, näheres den Anzeigenerstattern
derzeit nicht bekann
6. Hugo Ineldo Pascarelli, näheres den Anzeigenerstattern
derzeit nicht bekannt
7. Oberst Durán Sáenz, näheres den Anzeigenerstattern
derzeit nicht bekannt
8. Oberst Jorge Dotti, näheres den Anzeigenerstattern derzeit
nicht bekannt
9. Elias Rafael Saumma, näheres den Anzeigenerstattern derzeit
nicht bekannt
10. Raymundo Dolz, näheres en Anzeigenerstattern derzeit
nicht bekannt.
Das im Jahre 1977 eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch
Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 01.02.80
(AS 178f) gem. § 153 c Abs. 1 Ziff. 1 StPO mit der Begründung
eingestellt, daß zum damaligen Zeitpunkt weitere Ermittlungsmöglichkeiten
angesichts der ablehnenden Haltung der argentinischen Behörden
nicht bestanden hätten.
Inzwischen liegen ergänzende bzw. neue Zeugenaussagen vor,
die nach hier vertretener Auffassung belegen, daß Frau Elisabeth
Käsemann (vermutlich am 24.05.77) während der Gefangenschaft
durch argentinische Sicherheitskräfte getötet wurde.
Vorab rege ich an, gem. § 13a StPO über den Bundesgerichtshof
zu entscheiden, welches deutsche Gericht für das Verfahren
zuständig ist, nachdem zwischenzeitlich fünf Strafanzeigen
gegen mehr als drei Dutzend Mitglieder der früheren argentinischen
Militärregierung und gegen Mitarbeiter des Sicherheitsapparates
in Deutschland vorliegen, in denen den Beschuldigten zur Last
gelegt wird, in den Jahren nach dem Militärputsch von 1976
für mehrere Fälle des Mordes, der Geiselnahme und der
Körperverletzung verantwortlich zu sein.
Der BGH hat in den genannten Fällen des Landgericht Nürnberg-Fürth
als zuständiges Gericht bestimmt.
Sachverhalt:
Die beiden Anzeigenerstatter sind die Geschwister der am 11.05.47
in Gelsenkirchen geborenen Elisabeth Käsemann.
Der Vater der deutschen Staatsangehörigen Elisabeth Käsemann
ist der zwischenzeitlich verstorbenen Theologe Prof. Dr. Ernst
Käsemann. Die Mutter, Margarete Käsemann geb. Wizemann,
lebt noch in Tübingen. Sie unterstützt die Anzeige ihrer
beiden Kinder, möchte sich aber aus persönlichen und
Altersgründen dieser nicht anschließen.
Die Geschädigte Elisabeth Käsemann lebte nach ihren
Schulbesuchen 1954 bis 1966 in Göttingen und Tübingen
bis 1968 in Deutschland. Sie studierte in Berlin Soziologie. Ab
1968 lebte sie durchgängig in Lateinamerika, zuletzt mehrere
Jahre in Argentinien.
Bis zu ihrer Entführung am 08./09.03.77 in Buenos Aires
hatte sie dort ihren Wohnsitz.
Soweit hier bekannt, war sie in der Bundesrepublik Deutschland
zuletzt bei ihren Eltern in Tübingen, Eduard-Haber-Str. 13
polizeilich gemeldet.
Argentinien erlebte in den 60er- und 70er-Jahren eine Zeit der
Instabilität, die von Wirtschaftskrisen sowie einer Krise
des politischen Systems geprägt war und sich in Staatsstreichen,
Ausnahmezuständen und politisch motivierten Gewalttaten manifestierte.
Die sich zunehmend verschärfende Lage führte ab 1975
unter der demokratisch gewählten Präsidentin Maria Estela
Martinez de Peron zu einer Gesetzgebung, die den Sicherheitskräften,
bestehend aus den Streitkräften und der Polizei, weitgehende
Sonderbefugnisse einräumte und in ganz erheblichem Maße
die Einschränkung von Freiheitsrechten gestattete.
Den Anfang machte das Decreto 261/75 vom 05.02.75, in dem der
Generalstab des Heeres ermächtigt wurde, alle notwendigen
militärischen Aktionen zur Befreiung der Provinz Tucuman,
in der sich das Hauptoperationsgebiet der Guerillaorganisation
"Guerilla Ejército Revolucionario del Pueblo"
befand, zu ergreifen.
In der Provinz Tucuman wandten die Sicherheitskräfte erstmals
in größerem Umfang Massenverhaftungen, Folter und Verschwindenlassen
von Personen an.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Dekreten und Direktiven,
die den Sicherheitsbehörden noch weitergehende Rechte zur
Durchsetzung ihrer Ziele einräumten. Ein wesentlicher Faktor
des Repressionsapparates der Militärdiktatur ab 1976 war
die Aufteilung des Landes in Zonas, Subzonas und Areas durch die
Direktiva 404/75 vom 28.10.75.
Ein besonders wichtiger Aspekt ist, daß Maßnahmen
gegen die politisch motivierte Gewalt durch die Sicherheitskräfte
entsprechend der in Militärkreisen herrschenden Auffassung
nur einseitig gegen solche Gruppierungen für notwendig erachtet
wurden, die als "subversiv" galten.
Am 24.03.76 kam es zu einem Militärputsch, in dessen Folge
die Präsidentin Peron gestürzt wurde und eine Junta,
bestehend aus den "Commandantes en Jefe" (Befehlshaber)
der drei Teilstreitkräfte Heer, Marine und Luftwaffe, die
Macht übernahm.
Die Präsidentin Peron wurde gefangengesetzt, die Provinzgouverneure
abgesetzt, der Kongreß und das Repräsentantenhaus aufgelöst
und die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs durch Militärs
ersetzt.
In der politischen Ordnung der folgenden Jahre war die Junta das
einheitliche Organ, dem umfassende exekutive und legislative Gewalt
zukam. Der Präsident wurde von der Junta ernannt, wobei ein
Rotationssytem praktiziert wurde, in dem sich einzelne Mitglieder
der Junta im Amt des Präsidenten abwechselten.
Im Laufe der Jahre 1976 bis 1983 gehörte der Junta ua. die
folgenden Mitglieder an:
Befehlshaber des Heeres war vom 24.03.1976 bis (zumindest) 03.07.1978
der Beschuldigte Jorge Rafael Videla. Er war gleichzeitig Präsident
und oberster Befehlshaber der Streitkräfte.
Oberbefehlshaber der Marine war von März 1976 bis Ende 1978
Emilio E. Massera.
Oberbefehlshaber der Luftwaffe war von März 1976 bis Ende
1978 der zwischenzeitlich verstorbene Orlando Ramon Agosti.
Politisch verfolgte die Junta ein Programm, das sie "Reorganizacion
Nacional" nannte und in dem der sog. Kampf gegen die Subversion,
verstanden nicht nur als Kampf gegen politisch motivierte Gewalt,
sondern als Vernichtung jeglicher politischer Opposition, die
zentrale Rolle spielte.
Die in den Jahren zuvor angelegten Strukturen des Sicherheitsapparates
wurden weiter ausgebaut und systematisiert. Zahlreiche von der
Junta erlassene Gesetze und Direktiven schufen die rechtlichen
Rahmenbedingungen für einen umfassenden Repressionsapparat,
der den Sicherheitskräften schrankenlose Eingriffsbefugnisse
in jede Richtung verlieh.
Die Tätigkeit der Sicherheitskräfte verlagerte sich
von offenen militärischen Aktionen gegen die zunächst
noch vorhandenen, jedoch stark geschwächten Guerillaorganisationen
auf verdeckte Aktionen gegen Einzelne, wobei zunehmend kein Unterschied
mehr zwischen Oppositionellen und Unbeteiligten gemacht wurde.
Aus Sicht der Sicherheitskräfte werden die damaligen Ereignisse
regelmäßig als Krieg gegen die Subversion bezeichnet,
bei dem jedes Mittel erlaubt war.
Der Repressionsapparat der Jahre 1976 bis 1983 stellt sich als
eine Infrastruktur dar, bei der die vorhandene Organisation der
Sicherheitskräfte dergestalt überlagert wurde, daß
für neugeschaffene Kompetenzen jeweils vorhandene Organisationseinheiten
als Kompetenzträger eingesetzt wurden. Im einzelnen ist hierzu
folgendes von Relevanz:
Das gesamte Territorium Argentiniens wurden in fünf "Zona"
genannte Gebiete unterteilt.
Die in diesem Verfahren gegenständliche Zona 1 umfaßte
die Stadt Buenos Aires, die Provinz Buenos Aires und die Provinz
La Pampa.
Die "Responsabilidad operativa y logistica" (operative
und logistische Verantwortlichkeit) für die Tätigkeit
in dieser Zone, auch "Commando de Zona" genannt, lag
beim "Cuerpo de Ejército I" (Heereskorpes I)
mit Sitz in Buenos Aires.
Das "Cuerpo de Ejército I" stand von Januar
1976 bis Januar 1979 unter dem Befehl des Beschuldigten Carlos
Guillermo Suarez Mason.
Er - wie seine Nachfolger - hatten den Rang eines "General
de División" (Divisionsgeneral) inne.
Jede Zona wurde in "Subzona" genannte Gebiete untergliedert.
Die Zona 1 bestand aus 7 Subzonas, von denen die erste den Namen
"Capital Federal" trug, die restlichen die Nummern 11
bis 16.
Die in diesem Verfahren gegenständliche Subzona Capital
Federal umfaßte die Teile der Stadt Buenos Aires, die nicht
der Zona 4 unterfielen.
Die Verantwortlichkeit für die Subzona Capital Federal war
dem 2° Comadante del Cuerpo de Ejército I (2. Kommandant
der Heereskorpes) übertragen. Dieser hatte seinen Sitz in
Buenos Aires.
2° Comadante del Cuerpo de Ejército I war von Dezember
1976 bis Dezember 1977 der Beschuldigte José Montes. Er
und seine Nachfolger trugen jeweils den Rang eines "General
de Brigada" (Brigadegeneral).
Jede Subzona wiederum war territorial in weitere Gebiete unter
der Bezeichnung "Area" gegliedert. Die Areas trugen
in der Regel dreistellige Nummern, deren erste beiden Zahlen auf
die Zona und die Subzona Bezug nahmen. Eine Ausnahme gilt für
die Areas der Subzona Capital Federal, die mit römischen
Ziffern bezeichnet wurden.
Die 7 Subzonas der Zona 1 bestanden aus insgesamt 331 Areas.
Die Subzona Capital Federal bestand aus den Areas I-VI.
Zur Durchführung ihrer Aktionen bedienten sich die argentinischen
Sicherheitskräfte Einrichtungen, die "Centro Clandestino
de Detención" (Geheimes Haftzentrum), abgekürzt
CCD, genannt wurden.
Diese CCDs, von denen ca. 340 bekannt und dokumentiert sind, waren
über das ganze Land verteilt, finden sich jedoch konzentriert
in der Zona 1.
Es handelt sich hierbei in der Regel um Gebäude bzw. Gebäudekomplexe
der Streitkräfte, die zweckentfremdet wurden, und dem Aufenthalt
der Verschwundenen / Verhafteten dienten, die dort unter Bedingungen,
die nur mit den Verhältnissen in den deutschen Konzentrationslagern
vergleichbar sind, leben mußten. In den CCDs fanden auch
die Folterungen statt.
Wie noch näher dargelegt wird, befand sich Elisabeth Käsemann
zwischen dem 08./09.03.1977 und ihrem Tod am 24.05.1977 zunächst
im CCD Palermo, später im CCD Vesubio.
Für beide CCDs lag die militärische territoriale Kommandoebene
bei der Zona 1 und damit im personellen Verantwortungsbereich
von Carlos Guillermo Suarez Mason.
Das CCD Vesubio lag in der Subzona 11, die der X. mechanisierten
Infanteriebrigade unterstand. Diese wurde von Januar 1977 bis
Dezember 1978 von Brigadegeneral Juan Bautista Sasiain kommandiert.
Das CCD Vesubio lag an der Kreuzung Avda. Richeri und Camino
de Cintura im Stadtteil Matanza. Der hier relevante Teil war der
Area 114 unterstellt, die von Januar 1977 bis Dezember 1978 von
Oberstleutnant Hugo Ineldo Pascarelli befehligt wurde.
Folgende Offiziere waren ab März 1976 nach hiesigen Erkenntnissen
für das CCD Vesubio unmittelbar verantwortlich:
Oberst Jorge Dotti ("Director" von März 1976 bis
1980)
Elias Rafael Saumma ("Subdirector" seit März 1976)
Raymundo Dolz ("Subdirector" seit März 1976)
Die Sicherheitskräfte wurden zur Bekämpfung der Subversion
auch personell umstrukturiert, als sich "Fuerzas de Tareas"
und deren Untergliederungen "Gruppos de Tareas" bildeten.
Hierbei handelt es sich um Einheiten, denen die Durchführung
von verdeckten Operationen anvertraut war und die hierbei meist
in Zivil agierten.
Die argentinische Regierung behauptet, Elisabeth Käsemann
sei im Rahmen eines Feuergefechtes (terroristische Operation)
am 24.05.1977 zusammen mit mehreren anderen Personen erschossen
worden.
In der Verbalnote der argentinischen Regierung vom 11.08.1977
ist ausgeführt:
"... im Falle von Fräulein Käsemann waren seit
der ersten Demarche der Botschaft alle Versuche, ihren Aufenthalt
zu ermitteln, erfolglos, was erklärlich erscheint, wenn man
berücksichtigt, daß sie sich bis zu der terroristischen
Operation, in der sie den Tod fand, versteckt hielt..."
Die Angaben der damaligen argentinischen Militärjunta sind
falsch.
Tatsächlich war Elisabeth Käsemann zumindest seit 09.03.1977
bis zu ihrem Tod am 24.05.1977 im Gewahrsam der argentinischen
Sicherheitskräfte.
Zunächst darf ich auf die bereits in der amtlichen Ermittlungsakte
befindliche Aussage der Zeugin Diana Christina Houstoun Austin
verweisen (AS 20 bis 33).
Frau Houstoun kann nach hiesiger Kenntnis unter der ladungsfähigen
Anschrift 4 Richards Road, Port Washington, New York 11050, Tel.
(516) 883-2673 erreicht werden.
Auch wenn Frau Houstoun nicht mit eigenen Augen gesehen hat,
daß Frau Elisabeth Käsemann im Gewahrsam der argentinischen
Sicherheitskräfte war, sind folgende Einzelheiten in ihrer
Aussage aus hiesiger Sicht bemerkenswert:
Nach den Angaben von Frau Houstoun, die ihrerseits am 11.03.1977
morgens zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in ihrem Appartement von mehreren
schwer bewaffneten Zivilisten, die Angehörige der argentinischen
Sicherheitskräfte waren, verhaftet wurde, wurde sie noch
in ihrer Wohnung sofort nach Elisabeth Käsemanns persönlicher
Habe befragt, die diese wegen eines Umzugs in der Wohnung von
Frau Houstoun untergestellt hatte.
Davon wußten lediglich Frau Houstoun und Elisabeth Käsemann.
Die Sicherheitskräfte wußten zudem, daß Frau
Houstoun beabsichtigte, ihr Studium in New York weiterzuführen.
Auch diese Tatsache hatte Frau Houstoun lediglich ihrer besten
Freundin Elisabeth Käsemann mitgeteilt.
Schließlich hatte Frau Houstoun als Beweis ihrer Vertrautheit
zu Elisabeth Käsemann angegeben, daß letztere als einzige
einen Schlüssel zum Appartement von Frau Houstoun habe.
Frau Houstoun wurde von den Verhörspersonen angeschrien,
daß dies nicht wahr sei. Dennoch wird jemand losgeschickt,
der kurz darauf mit dem Schlüssel zum Appartement Houstoun
zurückkommt. Dieser Schlüssel war vorher mit Sicherheit
im Besitz von Elisabeth Käsemann.
Aufgrund der Angaben von Frau Houstoun ist zu vermuten, daß
Elisabeth Käsemann in der Kaserne des Heereskommandos I in
Palermo, einem Stadtteil von Buenos Aires, inhaftiert war.
Das "Campo Palermo" ist einschlägig als Folterzentrum
bekannt. Es liegt ca. 20 Autominuten von der Wohnung von Frau
Houstoun entfernt.
Die Tatsache steht im Einklang mit der Aussage von Frau Houstoun,
daß die Fahrt von ihrem Appartement zum Ort der Folter und
der Haft etwa 20 Minuten dauerte und sie während der Fahrt
Auto- und Buslärm hörte, was auf eine Fahrtrichtung
"Stadtmitte" schließen läßt.
Zu einem späteren Zeitpunkt befand sich Elisabeth Käsemann
nach den Angaben der Zeugin Elena Alfaro, wohnhaft in F 92100
Boulogne 212, Cour Aquitaine (Frankreich) im Konzentrationslager
"El Vesubio".
Die Zeugin Elena Alfaro, gebürtige Argentinierin und zwischenzeitlich
anerkannte Asylberechtigte in Frankreich, wurde am 18.04.1977
von einem Einsatzkommando der Luftwaffe aus ihrer Wohnung in Buenos
Aires entführt. Sie war im zweiten Monat schwanger. Ihre
Entführung stand im Zusammenhang mit der Entführung
ihres deutschstämmigen Lebensgefährten und Vater des
später geborenen Kindes, Luis Alberto Fabbri, dem Direktor
der unabhängigen Zeitung "La Respuesta". Der Journalist
und Gewerkschaftler Fabbri ist bis heute verschwunden.
Während ihres siebenmonatigen Aufenthalts in "El Vesubio"
wurde Elena Alfaro ständig gefoltert und mehrfach vergewaltigt.
Kurz vor der Geburt ihres Sohnes Luis Felipe wurde sie nach einem
Gespräch mit General Suarez Mason mit der Auflage freigelassen,
das Erlebte zu vergessen.
Die am 22.04.1952 geborene Zeugin wurde am 23.01.1983 vor der
Menschenrechtskommission der UNO in Genf angehört.
Darin bestätigt die Zeugin Elena Alfaro, daß Elisabeth
Käsemann vor dem 23.05.1977 im Lager "El Vesubio"
als Gefangene war und mit 16 anderen inhaftierten Personen in
der Nacht auf den 24.05.1977 - ihrem vermutlichen Todestag - weggebracht
wurde.
Die Aussage von Elena Alfaro liegt derzeit leider nur in spanisch
bzw. französisch vor.
Sie werden dennoch in der Anlage beigefügt.
Es wird angeregt, die Zeugin Alfaro, deren ladungsfähige
Anschrift angegeben wurde, im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen.
Das geheime Haftzentrum "El Vesubio" lag auf einem
Grundstück der Bundesvollzugsanstalt in La Tablada in der
Provinz Buenos Aires. Es unterstand ab 1986 dem Befehl des ersten
Heereskorpes unter General Carlos Guillermo Suarez Mason, der
regelmäßig das Lager besuchte.
Oberst Durán Sáenz war für das Lager verantwortlich.
Verantwortlich für die Wachen war der Vollzugsunteroffizier
Hirschfeld.
Nähere Angaben über das geheime Haftzentrum "El
Vesubio" sind dem Bericht "Nie wieder - Ein Bericht
über Entführung, Folter und Mord durch die Militärdiktatur
in Argentinien" - herausgegeben vom Hamburger Institut für
Sozialforschung zu entnehmen. Kopie des insoweit interessierenden
Teils ist beigefügt.
Die Aussagen der Zeugin Alfaro decken sich mit den Angaben der
Zeugin Ana Di Salvo, die heute noch in Argentinien lebt.
Frau Di Salvo war ihrerseits Gefangene im Lager "El Vesubio"
ab 09.03.1977.
Sie wurde zusammen mit ihrem Mann am 20.05.1977 entlassen.
Kurz vor ihrer Entlassung - nach ihrer Erinnerung am 18.05.1977
- kamen ins Lager "El Vesubio" neue Gefangene, unter
denen sich Elisabeth Käsemann befand. Sie kam von einem anderen
Lager.
Der Verschlag, in dem Elisabeth Käsemann untergebracht war,
befand sich unmittelbar neben dem Verschlag von Frau Ana Di Salvo.
Mitte September 1998 wurde Frau Dr. Eva Teufel, der Schwester
von Elisabeth Käsemann, ein an sie gerichteter Brief von
Frau Ana Di Salvo überbracht, dessen Kopie in der Anlage
nebst Übersetzung beigefügt ist.
Auf die lagungsfähige Anschrift der Zeugin am Ende des Briefes
darf ich verweisen..
Frau Di Salvo hat große Angst, auch heute noch Repressalien
ausgesetzt zu sein, falls ihre Bereitschaft, Aussagen über
ihre Erlebnisse im "El Vesubio" zu machen, bekannt wird.
Daß dies nicht abwegig ist, zeigen folgende Tatsachen:
Im September 1997 wurde das Büro der Menschenrechtsorganisation
"Mütter der Plaza de Mayo" verwüstet, obwohl
das Haus im Zentrum von Buenos Aires unter Polizeischutz stand.
Am 18.11.1998 wurde das Mitglied der in Nürnberg ansässigen
Koalition gegen Straflosigkeit, Herr Esteban Cuya, während
seines Aufenthalts in Argentinien offen bedroht.
Herr Cuya war im Auftrag der Koalition gegen Straflosigkeit nach
Argentinien gereist, um Material über das Schicksal der 75
Deutschen zu sammeln, die während der Militärdiktatur
1976-1983 in Argentinien verschleppt und umgebracht wurden. Am
Tag des Überfalls auf ihn hatte er ua in der Provinzhauptstadt
La Plata mit Richter Leopoldo Schiffrin ein Gespräch geführt,
in dessen Verlauf ihm Aktenmaterial zu deutschen Staatsbürgern
übergeben wurde, das ihm bei dem Überfall geraubt wurde.
Auf die beigefügte Kopie des Artikels in der "Berliner
Zeitung" vom 19.11.1998 darf ich verweisen.
Wenn selbst aus Deutschland stammende Delegationsmitglieder auf
offener Straße im heutigen Argentinien wegen der Vorfälle
unter der Militärjunta überfallen und bedroht werden,
muß davon ausgegangen werden, daß auch in Argentinien
lebende Zeugen Repressalien ausgesetzt werden könnten.
Von daher bitte ich sorgfältig abzuwägen, ob die Aussage
von Frau Da Silva neben den Aussagen der Zeuginnen Houstoun und
Alfaro für das vorliegende Verfahren zwingend erforderlich
ist.
Nicht als direkten Beweis, aber als Indiz dafür, daß
die offiziellen argentinischen Angaben über den Tod von Elisabeth
Käsemann nicht zutreffend sind, sind die nicht in Einklang
zu bringenden Obduktionsberichte aus Argentinien und aus Tübingen.
Während der argentinische Polizeiarzt Dr. Carlos E. Castro
zahlreiche verschiedene von einer Feuerwaffe herrührende
Einschüsse feststellt, bei denen das Opfer (Elisabeth Käsemann)
seinem Angreifer die Vorderseite zugewandt haben soll (vgl. AS
57) steht nach dem überzeugenden Gerichtsmedizinischen Gutachten
der Universität Tübingen vom 22.12.77 (AS 167f) fest,
daß Elisabeth Käsemann alle Treffer von hinten erhielt.
Weiter ist im Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 22.12.77 ausgeführt:
"Eine Diskrepanz zwischen den Untersuchungsergebnissen des
Herrn Dr. Castro und den bei der von uns durchgeführten Leichenöffnung
erhobenen und anschließend ausgewerteten Befunden ist offensichtlich.
So lagen insbesondere keine Schußlücken vorne im Bereich
der rechten Brustkorbhälfte vor. Es kann ausgeschlossen werden,
daß die von Herrn Dr. Castro beschriebenen Schußlücken
2, 3 und 4 tatsächlich vorgelegen haben. Die Hautlücke
5 dürfte ebenfalls unrichtig angegeben worden sein, da die
Bauchorgane unverletzt waren..... Die von Herrn Dr. Castro gemachten
Ausführungen über den Verlauf der Schußkanäle
mit Ausnahme der Treffer 1 und 6 - die von uns nicht mehr beurteilbar
waren - können in keinem Falle zutreffen."
Es ist offensichtlich, daß der "Obduktionsbericht"
des argentinischen Polizeiarztes Dr. Castro die offizielle argentinische
Version untermauern sollte, daß Elisabeth Käsemann
im Rahmen eines Gefechtes "als Terroristin" gefallen
ist. Nachgewiesene Schüsse in den Rücken und in den
Bereich des Genicks passen dazu nicht.
In der Anlage ist in spanischer Sprache sowie in Übersetzung
eine Verurteilung des argentinischen Polizeiarztes Dr. Castro
vom 30.07.1979 beigefügt, aus der hervorgeht, daß Dr.
Castro den Autopsie-Bericht vom 04.06.1977 unterschrieben hat,
ohne ihn zu lesen.
Ich bitte in diesem Zusammenhang zu ermitteln, ob das argentinische
Militär im Zeitpunkt Mai 1977 mit Pistolen des Systems "Colt"
oder deren Nachbau ausgerüstet war.
Laut Untersuchungsbericht des BKA vom 29.07.77 (vgl. AS 60) gehört
das im Halsbereich von Elisabeth Käsemann steckende Mantelgeschoß
zur Pisolenmunition des Kalibers 45 ACP. Nach den Unterlagen des
BKA kommt als Tatwaffe eine Pistole des genannten Systems Colt
oder deren Nachbau in Frage.
Darüber hinaus rege ich an, bei französischen Stellen
nachzufragen, was deren Ermittlungen ergeben habe.
Insoweit darf ich auf AS 7 verweisen, wonach Elisabeth Käsemann
zuletzt bei der französischen Firma Artisanex mit Sitz in
Paris beschäftigt war.
Laut Vermerk des KHK Lieb vom 20.06.77 (vgl. AS 7) waren zum damaligen
Zeitpunkt französische Stellen "miteingeschaltet".
Auch in anderen Ländern wurden zwischenzeitlich Ermittlungen
gegen ehemalige Angehörige der argentinischen Militärregierung
und des Sicherheitsapparates aufgenommen oder sogar abgeschlossen.
In Frankreich wurde der argentinische Marineoffizier Alfredo Astiz
in Abwesenheit wegen Folter, Freiheitsberaubung und Mord zum Nachteil
der beiden französischen Nonnen Leonie Duquet und Alice Domon
zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er wird deswegen von
Interpol mit internationalem Haftbefehl gesucht, wobei er sich
(offen) in Argentinien aufhält.
Marineoffizier Astiz wurde wegen der gleichen Delikte zum Nachteil
der schwedisch-argentinischen Staatsangehörigen Dagmar Hagelin
in Schweden angeklagt.
In Spanien wurden von Richter Baltazar Garzon Untersuchungen wegen
265 während der Militärdiktatur in Argentinien verschwundener
Spanier eingeleitet.
Gegen das Ex-Junta Mitglied Admiral Emilio Massera und 49 weitere
Beschuldigte wurden zwischenzeitlich internationale Haftbefehle
erlassen.
Dies gilt auch gegen den hier beschuldigten Carlos Guillermo Suarez
Mason, der in Spanien im Besitz einer Villa ist.
General Mason stand zudem 1988 in den USA in North Carolina vor
Gericht, wo er durch Urteil vom 21.04.88 u.a. wegen Mordes in
39 Fällen - begangen u.a. an Elisabeth Käsemann - für
schuldig gesprochen wurde. General Mason hält sich in Argentinien
auf.
Im Verfahren in den USA hat auch die hier benannte Zeugin Alfaro
Angaben zum Tod von Elisabeth Käsemann (dort fälschlicherweise
als Elizabeth Kaserman) gemacht.
Der Teil des Urteils des Gerichtes von North Carolina, der sich
auf Elisabeth Käsemann bezieht, ist in der Anlage in Kopie
beigefügt.
Auch in Italien wurden Verfahren durchgeführt, in denen die
Zeugin Elena Alfaro gleichfalls Angaben, ua zum Fall Elisabeth
Käsemann, gemacht hat.
Die Schweiz hat laut "Badische Zeitung" vom 09.12.98
einen internationalen Haftbefehl gegen Jorge Rafael Videla erlassen.
Nach obenstehendem Sachverhalt besteht aus hiesiger Sicht der
dringende Verdacht, daß sich die genannten Beschuldigten
des Mordes, der Geiselnahme sowie der gefährlichen
Körperverletzung schuldig gemacht haben.
Das deutsche Strafrecht ist auf die hier angezeigten Taten anwendbar.
Die Geschädigte besaß zum Zeitpunkt ihres Verschwindens
bzw. ihres Todes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Tat zum Nachteil von Elisabeth Käsemann fand eindeutig
auf dem Territorium Argentiniens statt.
Gem. § 7 Abs. 1 StGB ist damit die Anwendbarkeit deutschen
Strafrechts gegeben.
Auf das im März 1998 verfaßte Gutachten des Max-Planck-Instituts
für ausländisches und internationales Strafrecht in
Freiburg zum Thema "Besteht eine Möglichkeit der Bundesrepublik
Deutschland zur Strafverfolgung Angehöriger staatlicher argentinischer
Stellen wegen während der Militärdiktatur (1976 - 1983)
dort begangener Taten des "Verschwindenlassens" trotz
innerstaatlicher Straffreistellungsvorschriften?", das in
der Anlage beigefügt ist, darf ich zur Vermeidung von Wiederholungen
verweisen.
Die dortigen Ausführungen sind ausdrücklich Gegenstand
des vorliegenden Schriftsatzes.
Gem. § 7 Abs. 1 StGB ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
gegeben, weil die hier in Rede stehenden Taten am Tatort mit Strafe
bedroht sind:
Das argentinische Strafgesetzbuch (Código Penal) enthält
in den Art. 79 CP (Totschlag), 80 CP (Mord), 141 CP (Freiheitsberaubung),
142 CP (qualifizierte Freiheitsberaubung) und 144 CP (Zuführen
zu Folter) Straftatbestände, unter die der oben stehende
Sachverhalt subsumiert werden kann.
Der Beschuldigte Jorge Rafael Videla stand als Präsident
und Oberbefehlshaber der Streitkräfte während der ersten
Militärdiktatur von März 1976 bis März 1981 an
der Spitze von Legislative und Exekutive. Er war durch den Erlaß
von Gesetzen, die Erteilung von Direktiven sowie durch Weisung
im Einzelfall kausal für den staatlichen Terror und damit
auch für die Straftaten zum Nachteil von Elisabeth Käsemann
verantwortlich.
Ob hierbei von Seiten der genannten Beschuldigten im Einzelfall
Befehle zum Töten bestimmter Personen, hier also der Geschädigten,
gegeben wurden, kann offenbleiben, da die Mitglieder der Junta
jedenfalls wußten, daß aufgrund der von ihnen ausgegebenen
Befehle, die alle darauf hinausliefen, die Subversion ohne Rücksicht
auf straf- oder völkerrechtliche Grenzen zu bekämpfen,
Menschen ohne rechtliche Grundlage festgenommen, gefoltert und
getötet wurden.
Laut Ausgabe der Londoner "Times" vom 04.01.1978 wird
Jorge Rafael Videla wie folgt zitiert: "Ein Terrorist ist
nicht nur jemand mit einem Gewehr oder einer Bombe, sondern auch
jemand, der Gedanken verbreitet, die zur westlichen und christlichen
Zivilisation im Gegensatz stehen."
Nach obigem Vortrag besteht der dringende Tatverdacht, daß
die hier angezeigten strafbaren Handlungen zum Nachteil von Elisabeth
Käsemann im räumlichen, personellen und organisatorischen
Wirkungsbereich der Zona 1 und dort in den Folterzentren "Campo
Palermo" und "El Vesubio" begangen wurden.
Bezüglich des Beschuldigten Jorge Rafael Videla, der zum
fraglichen Zeitpunkt nicht nur Präsident, sondern darüber
hinaus Oberbefehlshaber der Streitkräfte in Argentinien war,
wird auf die Rechtsprechung des BGH NJW 94, 2703, 2706) zur Frage
der mittelbaren Täterschaft bei Mitgliedern des Nationalen
Verteidigungsrates der DDR bei den Todesschüsse an der Mauer
verwiesen.
Die Verantwortlichkeit der übrigen Beschuldigten ergibt
sich daraus, daß sie entweder als Lagerkommandant oder als
Verhörspersonen direkt an den strafbaren Handlungen zum Nachteil
von Elisabeth Käsemann direkt beteiligt waren oder die Straftaten
unter ihrer ausdrücklichen Billigung stattfanden.
Die Straftaten zum Nachteil von Elisabeth Käsemann sind
nicht verjährt.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Ruhen der Verjährung
anzunehmen, wenn die Tat "aus politischen, rassischen oder
sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen
Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden wäre"
(BGH NWJ 1995, 1297 f).
Die systembedingte Nichtahndung habe "die Wirkung eines gesetzlichen
Verfolgungshindernisses (BGHSt 40,113, 116).
Der staatliche Verfolgungswille wird damit zur wesensimmanenten
Voraussetzung für den Lauf der Verjährung.
Damit hat die Verjährung im vorliegenden Fall mindestens
bis zum formalen Ende der argentinischen Diktatur im März
1983 geruht.
Man wird sogar darüber hinaus ein Ruhen bis heute annehmen
müssen.
Zunächst wurde durch Gesetz Nr. 22.924 vom 22.09.1983 in
Argentinien eine Amnestie erlassen, die Ende 1983 wieder aufgehoben
wurde, so daß in der Folgezeit neun Verantwortliche, darunter
der hier Beschuldigte Jorge Rafael Videla, zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
1986 wurde unter Präsident Raul Alfonsin das sog. Schlußstrichgesetz
und 1987 das sog. Befehlsnotstandsgesetz erlassen.
1990 wurde der hier beschuldigte Videla durch Präsident
Carlos Menem begnadigt.
Am 24.03.98 beschloß das argentinische Parlament die Aufhebung
der Schlußstrich- und Befehlsnotstandsgesetze, wobei dies
allerdings nur für die Zukunft gilt, so daß die Entscheidung
insoweit nur symbolischen Charakter hat.
Daß in Argentinien nach Beginn der Militärdiktatur
im Jahre 1976 die Verfolgung der Verantwortlichen nicht möglich
war, zeigt die Tatsache, daß allein im Zeitraum März
1976 bis Juni 1977 142 argentinische Richter ihren Einsatz für
die Legalisierung der Verfolgungsmaßnahmen argentinischer
Militärs mit dem Leben bezahlen mußten (vgl. SZ vom
08.08.1977). Aus völkerstrafrechtlicher Sicht ist außerdem
darauf hinzuweisen, daß Freiheitsberaubung und Folter als
Teil einer systematischen staatlichen Politik als Verbrechen gegen
die Menschlichkeit zu klassifizieren sind (vgl. Art. 7 Abs. 1
(e), (f) Rom-Statut). Solche Verbrechen sind unverjährbar
(vgl. Art. I des Übereinkommens über die Nichtanwendbarkeit
gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 26.11.1968, UNTS 754, 73;
Art. 29 Rom-Statut).
An der Strafverfolgung der für den Tod von Elisabeth Käsemann
Verantwortlichen besteht in Deutschland ein besonderes öffentliches
Interesse, auch wenn davon auszugehen ist, daß Argentinien
die vorliegenden Beschuldigten nicht an die Bundesrepublik Deutschland
ausliefern wird.
Beckert
Rechtsanwalt
