koalition
nmrz

 

Strafanzeige Fall Elisabeth Käsemann (25.02.1999)


Staatsanwaltschaft Tübingen
Postfach 25 26

72015 Tübingen

 

11 Js 158/77

In dem Ermittlungsverfahrenwegendes nichtnatürlichen Todes derElisabeth Käsemann

nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 14.04.98 und zeige neben der Vertretung der Schwester der am 24.05.77 in Argentinien getöteten Elisabeth Käsemann, Frau Dr. Eva Teufel, auch die Vertretung des Bruders, Herrn Ulrich Käsemann, an.

Namens und im Auftrag meiner Mandanten erstatte ich

S t r a f a n z e i g e

und stelle zugleich

S t r a f a n t r a g

wegen Verdachts des Mordes, der Geiselnahme, der gefährlichen Körperverletzung sowie sämtlicher weiterer in Betracht kommender Straftatbestände im Zusammenhang mit dem nichtnatürlichen Tod der Elisabeth Käsemann am 24.05.77 in Argentinien

g e g e n

1. Jorge Rafael Videla, geb.am 02.08.1925 in Mercedes/Argentinien, wohnhaft Barera 166, 8° A, Buenos Aires/Argentinien
2. Emilio E. Massera, geb. 19.10.1925 in Parana/Argentinien, wohnhaft Avenida Callao 1307, Buenos Aires/Argentinien
3. Carlos Guillermo Suárez Mason, geb. 20.08.1929 in Buenos Aires/argentinien, wohnhaft O'Higgins 1754, Buenos Aires/Argentinien
4. José Montes, näheres den Anzeigenerstattern derzeit nicht bekannt
5. Juan Bautista Sasiain, näheres den Anzeigenerstattern derzeit nicht bekann
6. Hugo Ineldo Pascarelli, näheres den Anzeigenerstattern derzeit nicht bekannt
7. Oberst Durán Sáenz, näheres den Anzeigenerstattern derzeit nicht bekannt
8. Oberst Jorge Dotti, näheres den Anzeigenerstattern derzeit nicht bekannt
9. Elias Rafael Saumma, näheres den Anzeigenerstattern derzeit nicht bekannt
10. Raymundo Dolz, näheres en Anzeigenerstattern derzeit nicht bekannt.

Das im Jahre 1977 eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Tübingen vom 01.02.80 (AS 178f) gem. § 153 c Abs. 1 Ziff. 1 StPO mit der Begründung eingestellt, daß zum damaligen Zeitpunkt weitere Ermittlungsmöglichkeiten angesichts der ablehnenden Haltung der argentinischen Behörden nicht bestanden hätten.

Inzwischen liegen ergänzende bzw. neue Zeugenaussagen vor, die nach hier vertretener Auffassung belegen, daß Frau Elisabeth Käsemann (vermutlich am 24.05.77) während der Gefangenschaft durch argentinische Sicherheitskräfte getötet wurde.

Vorab rege ich an, gem. § 13a StPO über den Bundesgerichtshof zu entscheiden, welches deutsche Gericht für das Verfahren zuständig ist, nachdem zwischenzeitlich fünf Strafanzeigen gegen mehr als drei Dutzend Mitglieder der früheren argentinischen Militärregierung und gegen Mitarbeiter des Sicherheitsapparates in Deutschland vorliegen, in denen den Beschuldigten zur Last gelegt wird, in den Jahren nach dem Militärputsch von 1976 für mehrere Fälle des Mordes, der Geiselnahme und der Körperverletzung verantwortlich zu sein.
Der BGH hat in den genannten Fällen des Landgericht Nürnberg-Fürth als zuständiges Gericht bestimmt.


Sachverhalt:

Die beiden Anzeigenerstatter sind die Geschwister der am 11.05.47 in Gelsenkirchen geborenen Elisabeth Käsemann.
Der Vater der deutschen Staatsangehörigen Elisabeth Käsemann ist der zwischenzeitlich verstorbenen Theologe Prof. Dr. Ernst Käsemann. Die Mutter, Margarete Käsemann geb. Wizemann, lebt noch in Tübingen. Sie unterstützt die Anzeige ihrer beiden Kinder, möchte sich aber aus persönlichen und Altersgründen dieser nicht anschließen.

Die Geschädigte Elisabeth Käsemann lebte nach ihren Schulbesuchen 1954 bis 1966 in Göttingen und Tübingen bis 1968 in Deutschland. Sie studierte in Berlin Soziologie. Ab 1968 lebte sie durchgängig in Lateinamerika, zuletzt mehrere Jahre in Argentinien.

Bis zu ihrer Entführung am 08./09.03.77 in Buenos Aires hatte sie dort ihren Wohnsitz.
Soweit hier bekannt, war sie in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt bei ihren Eltern in Tübingen, Eduard-Haber-Str. 13 polizeilich gemeldet.

Argentinien erlebte in den 60er- und 70er-Jahren eine Zeit der Instabilität, die von Wirtschaftskrisen sowie einer Krise des politischen Systems geprägt war und sich in Staatsstreichen, Ausnahmezuständen und politisch motivierten Gewalttaten manifestierte.

Die sich zunehmend verschärfende Lage führte ab 1975 unter der demokratisch gewählten Präsidentin Maria Estela Martinez de Peron zu einer Gesetzgebung, die den Sicherheitskräften, bestehend aus den Streitkräften und der Polizei, weitgehende Sonderbefugnisse einräumte und in ganz erheblichem Maße die Einschränkung von Freiheitsrechten gestattete.

Den Anfang machte das Decreto 261/75 vom 05.02.75, in dem der Generalstab des Heeres ermächtigt wurde, alle notwendigen militärischen Aktionen zur Befreiung der Provinz Tucuman, in der sich das Hauptoperationsgebiet der Guerillaorganisation "Guerilla Ejército Revolucionario del Pueblo" befand, zu ergreifen.

In der Provinz Tucuman wandten die Sicherheitskräfte erstmals in größerem Umfang Massenverhaftungen, Folter und Verschwindenlassen von Personen an.

In der Folgezeit kam es zu weiteren Dekreten und Direktiven, die den Sicherheitsbehörden noch weitergehende Rechte zur Durchsetzung ihrer Ziele einräumten. Ein wesentlicher Faktor des Repressionsapparates der Militärdiktatur ab 1976 war die Aufteilung des Landes in Zonas, Subzonas und Areas durch die Direktiva 404/75 vom 28.10.75.

Ein besonders wichtiger Aspekt ist, daß Maßnahmen gegen die politisch motivierte Gewalt durch die Sicherheitskräfte entsprechend der in Militärkreisen herrschenden Auffassung nur einseitig gegen solche Gruppierungen für notwendig erachtet wurden, die als "subversiv" galten.

Am 24.03.76 kam es zu einem Militärputsch, in dessen Folge die Präsidentin Peron gestürzt wurde und eine Junta, bestehend aus den "Commandantes en Jefe" (Befehlshaber) der drei Teilstreitkräfte Heer, Marine und Luftwaffe, die Macht übernahm.

Die Präsidentin Peron wurde gefangengesetzt, die Provinzgouverneure abgesetzt, der Kongreß und das Repräsentantenhaus aufgelöst und die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs durch Militärs ersetzt.
In der politischen Ordnung der folgenden Jahre war die Junta das einheitliche Organ, dem umfassende exekutive und legislative Gewalt zukam. Der Präsident wurde von der Junta ernannt, wobei ein Rotationssytem praktiziert wurde, in dem sich einzelne Mitglieder der Junta im Amt des Präsidenten abwechselten.

Im Laufe der Jahre 1976 bis 1983 gehörte der Junta ua. die folgenden Mitglieder an:

Befehlshaber des Heeres war vom 24.03.1976 bis (zumindest) 03.07.1978 der Beschuldigte Jorge Rafael Videla. Er war gleichzeitig Präsident und oberster Befehlshaber der Streitkräfte.

Oberbefehlshaber der Marine war von März 1976 bis Ende 1978 Emilio E. Massera.

Oberbefehlshaber der Luftwaffe war von März 1976 bis Ende 1978 der zwischenzeitlich verstorbene Orlando Ramon Agosti.

Politisch verfolgte die Junta ein Programm, das sie "Reorganizacion Nacional" nannte und in dem der sog. Kampf gegen die Subversion, verstanden nicht nur als Kampf gegen politisch motivierte Gewalt, sondern als Vernichtung jeglicher politischer Opposition, die zentrale Rolle spielte.

Die in den Jahren zuvor angelegten Strukturen des Sicherheitsapparates wurden weiter ausgebaut und systematisiert. Zahlreiche von der Junta erlassene Gesetze und Direktiven schufen die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen umfassenden Repressionsapparat, der den Sicherheitskräften schrankenlose Eingriffsbefugnisse in jede Richtung verlieh.

Die Tätigkeit der Sicherheitskräfte verlagerte sich von offenen militärischen Aktionen gegen die zunächst noch vorhandenen, jedoch stark geschwächten Guerillaorganisationen auf verdeckte Aktionen gegen Einzelne, wobei zunehmend kein Unterschied mehr zwischen Oppositionellen und Unbeteiligten gemacht wurde.

Aus Sicht der Sicherheitskräfte werden die damaligen Ereignisse regelmäßig als Krieg gegen die Subversion bezeichnet, bei dem jedes Mittel erlaubt war.

Der Repressionsapparat der Jahre 1976 bis 1983 stellt sich als eine Infrastruktur dar, bei der die vorhandene Organisation der Sicherheitskräfte dergestalt überlagert wurde, daß für neugeschaffene Kompetenzen jeweils vorhandene Organisationseinheiten als Kompetenzträger eingesetzt wurden. Im einzelnen ist hierzu folgendes von Relevanz:

Das gesamte Territorium Argentiniens wurden in fünf "Zona" genannte Gebiete unterteilt.

Die in diesem Verfahren gegenständliche Zona 1 umfaßte die Stadt Buenos Aires, die Provinz Buenos Aires und die Provinz La Pampa.

Die "Responsabilidad operativa y logistica" (operative und logistische Verantwortlichkeit) für die Tätigkeit in dieser Zone, auch "Commando de Zona" genannt, lag beim "Cuerpo de Ejército I" (Heereskorpes I) mit Sitz in Buenos Aires.

Das "Cuerpo de Ejército I" stand von Januar 1976 bis Januar 1979 unter dem Befehl des Beschuldigten Carlos Guillermo Suarez Mason.
Er - wie seine Nachfolger - hatten den Rang eines "General de División" (Divisionsgeneral) inne.

Jede Zona wurde in "Subzona" genannte Gebiete untergliedert.

Die Zona 1 bestand aus 7 Subzonas, von denen die erste den Namen "Capital Federal" trug, die restlichen die Nummern 11 bis 16.

Die in diesem Verfahren gegenständliche Subzona Capital Federal umfaßte die Teile der Stadt Buenos Aires, die nicht der Zona 4 unterfielen.
Die Verantwortlichkeit für die Subzona Capital Federal war dem 2° Comadante del Cuerpo de Ejército I (2. Kommandant der Heereskorpes) übertragen. Dieser hatte seinen Sitz in Buenos Aires.

2° Comadante del Cuerpo de Ejército I war von Dezember 1976 bis Dezember 1977 der Beschuldigte José Montes. Er und seine Nachfolger trugen jeweils den Rang eines "General de Brigada" (Brigadegeneral).
Jede Subzona wiederum war territorial in weitere Gebiete unter der Bezeichnung "Area" gegliedert. Die Areas trugen in der Regel dreistellige Nummern, deren erste beiden Zahlen auf die Zona und die Subzona Bezug nahmen. Eine Ausnahme gilt für die Areas der Subzona Capital Federal, die mit römischen Ziffern bezeichnet wurden.

Die 7 Subzonas der Zona 1 bestanden aus insgesamt 331 Areas.
Die Subzona Capital Federal bestand aus den Areas I-VI.

Zur Durchführung ihrer Aktionen bedienten sich die argentinischen Sicherheitskräfte Einrichtungen, die "Centro Clandestino de Detención" (Geheimes Haftzentrum), abgekürzt CCD, genannt wurden.
Diese CCDs, von denen ca. 340 bekannt und dokumentiert sind, waren über das ganze Land verteilt, finden sich jedoch konzentriert in der Zona 1.
Es handelt sich hierbei in der Regel um Gebäude bzw. Gebäudekomplexe der Streitkräfte, die zweckentfremdet wurden, und dem Aufenthalt der Verschwundenen / Verhafteten dienten, die dort unter Bedingungen, die nur mit den Verhältnissen in den deutschen Konzentrationslagern vergleichbar sind, leben mußten. In den CCDs fanden auch die Folterungen statt.

Wie noch näher dargelegt wird, befand sich Elisabeth Käsemann zwischen dem 08./09.03.1977 und ihrem Tod am 24.05.1977 zunächst im CCD Palermo, später im CCD Vesubio.

Für beide CCDs lag die militärische territoriale Kommandoebene bei der Zona 1 und damit im personellen Verantwortungsbereich von Carlos Guillermo Suarez Mason.

Das CCD Vesubio lag in der Subzona 11, die der X. mechanisierten Infanteriebrigade unterstand. Diese wurde von Januar 1977 bis Dezember 1978 von Brigadegeneral Juan Bautista Sasiain kommandiert.

Das CCD Vesubio lag an der Kreuzung Avda. Richeri und Camino de Cintura im Stadtteil Matanza. Der hier relevante Teil war der Area 114 unterstellt, die von Januar 1977 bis Dezember 1978 von Oberstleutnant Hugo Ineldo Pascarelli befehligt wurde.

Folgende Offiziere waren ab März 1976 nach hiesigen Erkenntnissen für das CCD Vesubio unmittelbar verantwortlich:
Oberst Jorge Dotti ("Director" von März 1976 bis 1980)
Elias Rafael Saumma ("Subdirector" seit März 1976)
Raymundo Dolz ("Subdirector" seit März 1976)

Die Sicherheitskräfte wurden zur Bekämpfung der Subversion auch personell umstrukturiert, als sich "Fuerzas de Tareas" und deren Untergliederungen "Gruppos de Tareas" bildeten.
Hierbei handelt es sich um Einheiten, denen die Durchführung von verdeckten Operationen anvertraut war und die hierbei meist in Zivil agierten.

Die argentinische Regierung behauptet, Elisabeth Käsemann sei im Rahmen eines Feuergefechtes (terroristische Operation) am 24.05.1977 zusammen mit mehreren anderen Personen erschossen worden.
In der Verbalnote der argentinischen Regierung vom 11.08.1977 ist ausgeführt:
"... im Falle von Fräulein Käsemann waren seit der ersten Demarche der Botschaft alle Versuche, ihren Aufenthalt zu ermitteln, erfolglos, was erklärlich erscheint, wenn man berücksichtigt, daß sie sich bis zu der terroristischen Operation, in der sie den Tod fand, versteckt hielt..."

Die Angaben der damaligen argentinischen Militärjunta sind falsch.

Tatsächlich war Elisabeth Käsemann zumindest seit 09.03.1977 bis zu ihrem Tod am 24.05.1977 im Gewahrsam der argentinischen Sicherheitskräfte.

Zunächst darf ich auf die bereits in der amtlichen Ermittlungsakte befindliche Aussage der Zeugin Diana Christina Houstoun Austin verweisen (AS 20 bis 33).
Frau Houstoun kann nach hiesiger Kenntnis unter der ladungsfähigen Anschrift 4 Richards Road, Port Washington, New York 11050, Tel. (516) 883-2673 erreicht werden.

Auch wenn Frau Houstoun nicht mit eigenen Augen gesehen hat, daß Frau Elisabeth Käsemann im Gewahrsam der argentinischen Sicherheitskräfte war, sind folgende Einzelheiten in ihrer Aussage aus hiesiger Sicht bemerkenswert:

Nach den Angaben von Frau Houstoun, die ihrerseits am 11.03.1977 morgens zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in ihrem Appartement von mehreren schwer bewaffneten Zivilisten, die Angehörige der argentinischen Sicherheitskräfte waren, verhaftet wurde, wurde sie noch in ihrer Wohnung sofort nach Elisabeth Käsemanns persönlicher Habe befragt, die diese wegen eines Umzugs in der Wohnung von Frau Houstoun untergestellt hatte.
Davon wußten lediglich Frau Houstoun und Elisabeth Käsemann.

Die Sicherheitskräfte wußten zudem, daß Frau Houstoun beabsichtigte, ihr Studium in New York weiterzuführen. Auch diese Tatsache hatte Frau Houstoun lediglich ihrer besten Freundin Elisabeth Käsemann mitgeteilt.

Schließlich hatte Frau Houstoun als Beweis ihrer Vertrautheit zu Elisabeth Käsemann angegeben, daß letztere als einzige einen Schlüssel zum Appartement von Frau Houstoun habe.
Frau Houstoun wurde von den Verhörspersonen angeschrien, daß dies nicht wahr sei. Dennoch wird jemand losgeschickt, der kurz darauf mit dem Schlüssel zum Appartement Houstoun zurückkommt. Dieser Schlüssel war vorher mit Sicherheit im Besitz von Elisabeth Käsemann.

Aufgrund der Angaben von Frau Houstoun ist zu vermuten, daß Elisabeth Käsemann in der Kaserne des Heereskommandos I in Palermo, einem Stadtteil von Buenos Aires, inhaftiert war.
Das "Campo Palermo" ist einschlägig als Folterzentrum bekannt. Es liegt ca. 20 Autominuten von der Wohnung von Frau Houstoun entfernt.

Die Tatsache steht im Einklang mit der Aussage von Frau Houstoun, daß die Fahrt von ihrem Appartement zum Ort der Folter und der Haft etwa 20 Minuten dauerte und sie während der Fahrt Auto- und Buslärm hörte, was auf eine Fahrtrichtung "Stadtmitte" schließen läßt.

Zu einem späteren Zeitpunkt befand sich Elisabeth Käsemann nach den Angaben der Zeugin Elena Alfaro, wohnhaft in F 92100 Boulogne 212, Cour Aquitaine (Frankreich) im Konzentrationslager "El Vesubio".
Die Zeugin Elena Alfaro, gebürtige Argentinierin und zwischenzeitlich anerkannte Asylberechtigte in Frankreich, wurde am 18.04.1977 von einem Einsatzkommando der Luftwaffe aus ihrer Wohnung in Buenos Aires entführt. Sie war im zweiten Monat schwanger. Ihre Entführung stand im Zusammenhang mit der Entführung ihres deutschstämmigen Lebensgefährten und Vater des später geborenen Kindes, Luis Alberto Fabbri, dem Direktor der unabhängigen Zeitung "La Respuesta". Der Journalist und Gewerkschaftler Fabbri ist bis heute verschwunden.


Während ihres siebenmonatigen Aufenthalts in "El Vesubio" wurde Elena Alfaro ständig gefoltert und mehrfach vergewaltigt. Kurz vor der Geburt ihres Sohnes Luis Felipe wurde sie nach einem Gespräch mit General Suarez Mason mit der Auflage freigelassen, das Erlebte zu vergessen.

Die am 22.04.1952 geborene Zeugin wurde am 23.01.1983 vor der Menschenrechtskommission der UNO in Genf angehört.
Darin bestätigt die Zeugin Elena Alfaro, daß Elisabeth Käsemann vor dem 23.05.1977 im Lager "El Vesubio" als Gefangene war und mit 16 anderen inhaftierten Personen in der Nacht auf den 24.05.1977 - ihrem vermutlichen Todestag - weggebracht wurde.
Die Aussage von Elena Alfaro liegt derzeit leider nur in spanisch bzw. französisch vor.
Sie werden dennoch in der Anlage beigefügt.
Es wird angeregt, die Zeugin Alfaro, deren ladungsfähige Anschrift angegeben wurde, im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen.

Das geheime Haftzentrum "El Vesubio" lag auf einem Grundstück der Bundesvollzugsanstalt in La Tablada in der Provinz Buenos Aires. Es unterstand ab 1986 dem Befehl des ersten Heereskorpes unter General Carlos Guillermo Suarez Mason, der regelmäßig das Lager besuchte.

Oberst Durán Sáenz war für das Lager verantwortlich.
Verantwortlich für die Wachen war der Vollzugsunteroffizier Hirschfeld.
Nähere Angaben über das geheime Haftzentrum "El Vesubio" sind dem Bericht "Nie wieder - Ein Bericht über Entführung, Folter und Mord durch die Militärdiktatur in Argentinien" - herausgegeben vom Hamburger Institut für Sozialforschung zu entnehmen. Kopie des insoweit interessierenden Teils ist beigefügt.

Die Aussagen der Zeugin Alfaro decken sich mit den Angaben der Zeugin Ana Di Salvo, die heute noch in Argentinien lebt.
Frau Di Salvo war ihrerseits Gefangene im Lager "El Vesubio" ab 09.03.1977.
Sie wurde zusammen mit ihrem Mann am 20.05.1977 entlassen.
Kurz vor ihrer Entlassung - nach ihrer Erinnerung am 18.05.1977 - kamen ins Lager "El Vesubio" neue Gefangene, unter denen sich Elisabeth Käsemann befand. Sie kam von einem anderen Lager.
Der Verschlag, in dem Elisabeth Käsemann untergebracht war, befand sich unmittelbar neben dem Verschlag von Frau Ana Di Salvo.

Mitte September 1998 wurde Frau Dr. Eva Teufel, der Schwester von Elisabeth Käsemann, ein an sie gerichteter Brief von Frau Ana Di Salvo überbracht, dessen Kopie in der Anlage nebst Übersetzung beigefügt ist.

Auf die lagungsfähige Anschrift der Zeugin am Ende des Briefes darf ich verweisen..
Frau Di Salvo hat große Angst, auch heute noch Repressalien ausgesetzt zu sein, falls ihre Bereitschaft, Aussagen über ihre Erlebnisse im "El Vesubio" zu machen, bekannt wird.
Daß dies nicht abwegig ist, zeigen folgende Tatsachen:

Im September 1997 wurde das Büro der Menschenrechtsorganisation "Mütter der Plaza de Mayo" verwüstet, obwohl das Haus im Zentrum von Buenos Aires unter Polizeischutz stand.

Am 18.11.1998 wurde das Mitglied der in Nürnberg ansässigen Koalition gegen Straflosigkeit, Herr Esteban Cuya, während seines Aufenthalts in Argentinien offen bedroht.
Herr Cuya war im Auftrag der Koalition gegen Straflosigkeit nach Argentinien gereist, um Material über das Schicksal der 75 Deutschen zu sammeln, die während der Militärdiktatur 1976-1983 in Argentinien verschleppt und umgebracht wurden. Am Tag des Überfalls auf ihn hatte er ua in der Provinzhauptstadt La Plata mit Richter Leopoldo Schiffrin ein Gespräch geführt, in dessen Verlauf ihm Aktenmaterial zu deutschen Staatsbürgern übergeben wurde, das ihm bei dem Überfall geraubt wurde. Auf die beigefügte Kopie des Artikels in der "Berliner Zeitung" vom 19.11.1998 darf ich verweisen.

Wenn selbst aus Deutschland stammende Delegationsmitglieder auf offener Straße im heutigen Argentinien wegen der Vorfälle unter der Militärjunta überfallen und bedroht werden, muß davon ausgegangen werden, daß auch in Argentinien lebende Zeugen Repressalien ausgesetzt werden könnten.

Von daher bitte ich sorgfältig abzuwägen, ob die Aussage von Frau Da Silva neben den Aussagen der Zeuginnen Houstoun und Alfaro für das vorliegende Verfahren zwingend erforderlich ist.

Nicht als direkten Beweis, aber als Indiz dafür, daß die offiziellen argentinischen Angaben über den Tod von Elisabeth Käsemann nicht zutreffend sind, sind die nicht in Einklang zu bringenden Obduktionsberichte aus Argentinien und aus Tübingen.

Während der argentinische Polizeiarzt Dr. Carlos E. Castro zahlreiche verschiedene von einer Feuerwaffe herrührende Einschüsse feststellt, bei denen das Opfer (Elisabeth Käsemann) seinem Angreifer die Vorderseite zugewandt haben soll (vgl. AS 57) steht nach dem überzeugenden Gerichtsmedizinischen Gutachten der Universität Tübingen vom 22.12.77 (AS 167f) fest, daß Elisabeth Käsemann alle Treffer von hinten erhielt.
Weiter ist im Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 22.12.77 ausgeführt:
"Eine Diskrepanz zwischen den Untersuchungsergebnissen des Herrn Dr. Castro und den bei der von uns durchgeführten Leichenöffnung erhobenen und anschließend ausgewerteten Befunden ist offensichtlich. So lagen insbesondere keine Schußlücken vorne im Bereich der rechten Brustkorbhälfte vor. Es kann ausgeschlossen werden, daß die von Herrn Dr. Castro beschriebenen Schußlücken 2, 3 und 4 tatsächlich vorgelegen haben. Die Hautlücke 5 dürfte ebenfalls unrichtig angegeben worden sein, da die Bauchorgane unverletzt waren..... Die von Herrn Dr. Castro gemachten Ausführungen über den Verlauf der Schußkanäle mit Ausnahme der Treffer 1 und 6 - die von uns nicht mehr beurteilbar waren - können in keinem Falle zutreffen."
Es ist offensichtlich, daß der "Obduktionsbericht" des argentinischen Polizeiarztes Dr. Castro die offizielle argentinische Version untermauern sollte, daß Elisabeth Käsemann im Rahmen eines Gefechtes "als Terroristin" gefallen ist. Nachgewiesene Schüsse in den Rücken und in den Bereich des Genicks passen dazu nicht.

In der Anlage ist in spanischer Sprache sowie in Übersetzung eine Verurteilung des argentinischen Polizeiarztes Dr. Castro vom 30.07.1979 beigefügt, aus der hervorgeht, daß Dr. Castro den Autopsie-Bericht vom 04.06.1977 unterschrieben hat, ohne ihn zu lesen.

Ich bitte in diesem Zusammenhang zu ermitteln, ob das argentinische Militär im Zeitpunkt Mai 1977 mit Pistolen des Systems "Colt" oder deren Nachbau ausgerüstet war.
Laut Untersuchungsbericht des BKA vom 29.07.77 (vgl. AS 60) gehört das im Halsbereich von Elisabeth Käsemann steckende Mantelgeschoß zur Pisolenmunition des Kalibers 45 ACP. Nach den Unterlagen des BKA kommt als Tatwaffe eine Pistole des genannten Systems Colt oder deren Nachbau in Frage.

Darüber hinaus rege ich an, bei französischen Stellen nachzufragen, was deren Ermittlungen ergeben habe.

Insoweit darf ich auf AS 7 verweisen, wonach Elisabeth Käsemann zuletzt bei der französischen Firma Artisanex mit Sitz in Paris beschäftigt war.
Laut Vermerk des KHK Lieb vom 20.06.77 (vgl. AS 7) waren zum damaligen Zeitpunkt französische Stellen "miteingeschaltet".

Auch in anderen Ländern wurden zwischenzeitlich Ermittlungen gegen ehemalige Angehörige der argentinischen Militärregierung und des Sicherheitsapparates aufgenommen oder sogar abgeschlossen.
In Frankreich wurde der argentinische Marineoffizier Alfredo Astiz in Abwesenheit wegen Folter, Freiheitsberaubung und Mord zum Nachteil der beiden französischen Nonnen Leonie Duquet und Alice Domon zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er wird deswegen von Interpol mit internationalem Haftbefehl gesucht, wobei er sich (offen) in Argentinien aufhält.
Marineoffizier Astiz wurde wegen der gleichen Delikte zum Nachteil der schwedisch-argentinischen Staatsangehörigen Dagmar Hagelin in Schweden angeklagt.
In Spanien wurden von Richter Baltazar Garzon Untersuchungen wegen 265 während der Militärdiktatur in Argentinien verschwundener Spanier eingeleitet.
Gegen das Ex-Junta Mitglied Admiral Emilio Massera und 49 weitere Beschuldigte wurden zwischenzeitlich internationale Haftbefehle erlassen.
Dies gilt auch gegen den hier beschuldigten Carlos Guillermo Suarez Mason, der in Spanien im Besitz einer Villa ist.
General Mason stand zudem 1988 in den USA in North Carolina vor Gericht, wo er durch Urteil vom 21.04.88 u.a. wegen Mordes in 39 Fällen - begangen u.a. an Elisabeth Käsemann - für schuldig gesprochen wurde. General Mason hält sich in Argentinien auf.
Im Verfahren in den USA hat auch die hier benannte Zeugin Alfaro Angaben zum Tod von Elisabeth Käsemann (dort fälschlicherweise als Elizabeth Kaserman) gemacht.
Der Teil des Urteils des Gerichtes von North Carolina, der sich auf Elisabeth Käsemann bezieht, ist in der Anlage in Kopie beigefügt.
Auch in Italien wurden Verfahren durchgeführt, in denen die Zeugin Elena Alfaro gleichfalls Angaben, ua zum Fall Elisabeth Käsemann, gemacht hat.

Die Schweiz hat laut "Badische Zeitung" vom 09.12.98 einen internationalen Haftbefehl gegen Jorge Rafael Videla erlassen.
Nach obenstehendem Sachverhalt besteht aus hiesiger Sicht der dringende Verdacht, daß sich die genannten Beschuldigten des Mordes, der Geiselnahme sowie der gefährlichen
Körperverletzung schuldig gemacht haben.

Das deutsche Strafrecht ist auf die hier angezeigten Taten anwendbar.

Die Geschädigte besaß zum Zeitpunkt ihres Verschwindens bzw. ihres Todes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Tat zum Nachteil von Elisabeth Käsemann fand eindeutig auf dem Territorium Argentiniens statt.
Gem. § 7 Abs. 1 StGB ist damit die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gegeben.

Auf das im März 1998 verfaßte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg zum Thema "Besteht eine Möglichkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung Angehöriger staatlicher argentinischer Stellen wegen während der Militärdiktatur (1976 - 1983) dort begangener Taten des "Verschwindenlassens" trotz innerstaatlicher Straffreistellungsvorschriften?", das in der Anlage beigefügt ist, darf ich zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen.
Die dortigen Ausführungen sind ausdrücklich Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes.
Gem. § 7 Abs. 1 StGB ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gegeben, weil die hier in Rede stehenden Taten am Tatort mit Strafe bedroht sind:
Das argentinische Strafgesetzbuch (Código Penal) enthält in den Art. 79 CP (Totschlag), 80 CP (Mord), 141 CP (Freiheitsberaubung), 142 CP (qualifizierte Freiheitsberaubung) und 144 CP (Zuführen zu Folter) Straftatbestände, unter die der oben stehende Sachverhalt subsumiert werden kann.

Der Beschuldigte Jorge Rafael Videla stand als Präsident und Oberbefehlshaber der Streitkräfte während der ersten Militärdiktatur von März 1976 bis März 1981 an der Spitze von Legislative und Exekutive. Er war durch den Erlaß von Gesetzen, die Erteilung von Direktiven sowie durch Weisung im Einzelfall kausal für den staatlichen Terror und damit auch für die Straftaten zum Nachteil von Elisabeth Käsemann verantwortlich.
Ob hierbei von Seiten der genannten Beschuldigten im Einzelfall Befehle zum Töten bestimmter Personen, hier also der Geschädigten, gegeben wurden, kann offenbleiben, da die Mitglieder der Junta jedenfalls wußten, daß aufgrund der von ihnen ausgegebenen Befehle, die alle darauf hinausliefen, die Subversion ohne Rücksicht auf straf- oder völkerrechtliche Grenzen zu bekämpfen, Menschen ohne rechtliche Grundlage festgenommen, gefoltert und getötet wurden.
Laut Ausgabe der Londoner "Times" vom 04.01.1978 wird Jorge Rafael Videla wie folgt zitiert: "Ein Terrorist ist nicht nur jemand mit einem Gewehr oder einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedanken verbreitet, die zur westlichen und christlichen Zivilisation im Gegensatz stehen."

Nach obigem Vortrag besteht der dringende Tatverdacht, daß die hier angezeigten strafbaren Handlungen zum Nachteil von Elisabeth Käsemann im räumlichen, personellen und organisatorischen Wirkungsbereich der Zona 1 und dort in den Folterzentren "Campo Palermo" und "El Vesubio" begangen wurden.
Bezüglich des Beschuldigten Jorge Rafael Videla, der zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur Präsident, sondern darüber hinaus Oberbefehlshaber der Streitkräfte in Argentinien war, wird auf die Rechtsprechung des BGH NJW 94, 2703, 2706) zur Frage der mittelbaren Täterschaft bei Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR bei den Todesschüsse an der Mauer verwiesen.

Die Verantwortlichkeit der übrigen Beschuldigten ergibt sich daraus, daß sie entweder als Lagerkommandant oder als Verhörspersonen direkt an den strafbaren Handlungen zum Nachteil von Elisabeth Käsemann direkt beteiligt waren oder die Straftaten unter ihrer ausdrücklichen Billigung stattfanden.

Die Straftaten zum Nachteil von Elisabeth Käsemann sind nicht verjährt.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Ruhen der Verjährung anzunehmen, wenn die Tat "aus politischen, rassischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden wäre" (BGH NWJ 1995, 1297 f).
Die systembedingte Nichtahndung habe "die Wirkung eines gesetzlichen Verfolgungshindernisses (BGHSt 40,113, 116).
Der staatliche Verfolgungswille wird damit zur wesensimmanenten Voraussetzung für den Lauf der Verjährung.
Damit hat die Verjährung im vorliegenden Fall mindestens bis zum formalen Ende der argentinischen Diktatur im März 1983 geruht.
Man wird sogar darüber hinaus ein Ruhen bis heute annehmen müssen.
Zunächst wurde durch Gesetz Nr. 22.924 vom 22.09.1983 in Argentinien eine Amnestie erlassen, die Ende 1983 wieder aufgehoben wurde, so daß in der Folgezeit neun Verantwortliche, darunter der hier Beschuldigte Jorge Rafael Videla, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
1986 wurde unter Präsident Raul Alfonsin das sog. Schlußstrichgesetz und 1987 das sog. Befehlsnotstandsgesetz erlassen.

1990 wurde der hier beschuldigte Videla durch Präsident Carlos Menem begnadigt.
Am 24.03.98 beschloß das argentinische Parlament die Aufhebung der Schlußstrich- und Befehlsnotstandsgesetze, wobei dies allerdings nur für die Zukunft gilt, so daß die Entscheidung insoweit nur symbolischen Charakter hat.

Daß in Argentinien nach Beginn der Militärdiktatur im Jahre 1976 die Verfolgung der Verantwortlichen nicht möglich war, zeigt die Tatsache, daß allein im Zeitraum März 1976 bis Juni 1977 142 argentinische Richter ihren Einsatz für die Legalisierung der Verfolgungsmaßnahmen argentinischer Militärs mit dem Leben bezahlen mußten (vgl. SZ vom 08.08.1977). Aus völkerstrafrechtlicher Sicht ist außerdem darauf hinzuweisen, daß Freiheitsberaubung und Folter als Teil einer systematischen staatlichen Politik als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu klassifizieren sind (vgl. Art. 7 Abs. 1 (e), (f) Rom-Statut). Solche Verbrechen sind unverjährbar (vgl. Art. I des Übereinkommens über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 26.11.1968, UNTS 754, 73; Art. 29 Rom-Statut).

An der Strafverfolgung der für den Tod von Elisabeth Käsemann Verantwortlichen besteht in Deutschland ein besonderes öffentliches Interesse, auch wenn davon auszugehen ist, daß Argentinien die vorliegenden Beschuldigten nicht an die Bundesrepublik Deutschland ausliefern wird.


Beckert
Rechtsanwalt

 

 
Inicio/Home Startseite/Inicio/Home