132 R-r
Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Claus Richter, Nürnberg
Strafanzeige
und Strafantrag
Hiermit zeige
ich unter Vorlage einer Prozeßvollmacht die anwaltliche
Vertretung der Anzeigeerstatterin (gleichzeitig Geschädigte)
an. Es handelt sich um
Bettina Ruth
Ehrenhaus,
Calle E.Martinez 258, Buenos Aires / Argentinien
In ihrem Namen
und Auftrag erstatte ich
Strafanzeige
und stelle zugleich Strafantrag
und beantrage,
wegen des Verdachts der Geiselnahme sowie der gefährlichen
Körperverletzung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten
gegen
1. Jorge Isaac
Anaya, geb. am 27.09.1926, wohnhaft Arenales 2039, Piso 5°,
Buenos Aires, Argentinien
2. Jorge Eduardo Acosta,
3. Alfredo Astiz,
4. Ruben Oscar Franco, geb. am 08.08.1915, wohnhaft Austria 1/54,
Buenos Aires, Argentinien.
5. Leopoldo Fortunato Galtieri, geb. am 16.07.1926, wohnhaft Chivilcoy
3102, Buenos Aires, Argentinien.
6. Omar Domingo Rubens Graffigna, wohnhaft Teodoro García
2256, Piso 3°, Buenos Aires, Argentinien.
7. Armando Lambruschini, geborem am 15.06.1924, wohnhaft Avenida
del Libertador, Buenos Aires, Argentinien.
8. Emilio Eduardo Massera, geb. am 19.10.1925, wohnhaft Avenida
Callao 1307, Buenos Aires.
9. Jose Montes, geb. am, wohnhaft .
10. Carlos Guillermo Suarez Mason, geb. am 24.01.1924, wohnhaft
O´Higgins 1754, Buenos Aires, Argentinien.
11. Jose Suppisich, geb. am 27.03.1927, Wohnanschrift liegt derzeit
nicht vor.
12. Jorge Rafael Videla, geb. am 02.08.1925 in Mercedes, Argentinien,
wohnhaft Barera 166, 8° A, Buenos Aires, Argentinien.
13. Jose Rogelio Villareal, geb. am 04.05.1926, wohnhaft Santa
Fe 3344, Buenos Aires, Argentinien.
14. sowie gegen weitere unbekannte Täter
Ich bitte
um Bestätigung des Eingangs der Anzeige sowie um Mitteilung
des Aktenzeichens entspr. RiStBV Nr. 9
Übersicht
Zur Erläuterung:
Der Sachverhalt
verlangt zu seinem Verständnis in gewissem Umfang eine vorangestellte
Darstellung auch seines geschichtlichen Hintergrundes, also insbesondere
eine Erläuterung der Verbrechen, die während der argentinischen
Militärdiktatur begangen wurden und ihrer Systematik. Andernfalls
bleiben die Zusammenhänge unklar bzw. die Vorgänge erscheinen
u.U. sogar unglaubwürdig - Verbrechen wie die hier Vorliegenden
entziehen sich der menschlichen Vorstellungskraft, wenn man an
sie ohne Kenntnis der Umstände und Hintergründe, aus
denen heraus sie erst möglich werden konnten, herangeht.
Die umfangreichen Darlegungen zur argentinischen Geschichte sind
insoweit als Hintergrundinformation unabdingbar; die genaue Darlegung
militärischer Hierarchien sowie Befehlslagen erscheint unverzichtbar
als Grundlage für eine genaue Zuordnung strafrechtlicher
Verantwortung.
I. Sachverhalt
1. Das Tatgeschehen
2. Hintergrund der Tat - allgemeine Situation in Argentinien zur
Tatzeit
3. Die Beteiligten
4. Beweisführung
II. Rechtliche
Würdigung
1. Rechtsausführungen
2. Zusammenstellung der Beweismittel
I. Sachverhalt
1. Das
Tatgeschehen
a)
Die VerschIeppung
Am 5. August
1979 verließ die Anzeigeerstatterin gemeinsam mit ihrem
Verlobten, Pablo Armando Lepiscopo, dessen Elternhaus. Sie waren
seit 1976 verlobt und wohnten seit dem 8. Januar 1977 zusammen.
Beide fuhren in seinem Taxi etwa zehn Straßen weit, als
zwei Wagen, ein roter Ford Falcon und ein gelber Peugeot 504,
sie zum Anhalten zwangen.
Sechs Personen,
bewaffnet mit Gewehren, stiegen aus und zwangen die Anzeigeerstatterin
und ihren Verlobten mit vorgehaltenen Waffen auszusteigen. Sie
schlugen Herrn Lepiscopo und brachten ihn und die Anzeigeerstatterin
zu jeweils einem anderen Fahrzeug. Die Anzeigeerstatterin wurde
im Peugeot mit verbundenen Augen weggefahren. Während der
etwa halbstündigen Fahrt hörte sie, wie die drei Insassen
des Wagens über Funk mehrfach mit einer Zentrale Kontakt
aufnahmen. Die Männer gaben an, zu den Sicherheitskräften
zu gehören.
b)
Die Vörgänge in der ESMA
In der Folgezeit
wurde die Anzeigeerstatterin für etwa 36 Stunden in der "Escuela
Mecanica de la Armada" festgehalten: Sie hat den Ort später
durch die nachträglich bekannt gewordenen genauen Beschreibungen
wiedererkannt. Sobald sie angekommen waren, wurde ihr eine Kapuze
über den Kopf gestülpt. Sie wurde geschlagen und ihr
wurde gesagt, sie sei jetzt "verschwunden".
Später
wurde sie in einen Raum gebracht, wo mehrere Männer sie schlugen,
während alle gleichzeitig ihr Fragen stellten und sie aufforderten,
sie solle zugeben, eine Gegnerin des Militärregimes zu sein.
Die Anzeigerstatterin weinte und sagte, sie wüßte von
nichts. Sie wurde gefragt, welche der Schlüssel, die man
ihr abgenommen hatte, zu ihrem Hause paßten und sie gab
die Auskunft.
Daraufhin
wurden ihr weitere Fragen gestellt, auf die sie nur jeweils mit
Nein antworten konnte.
Später
wurde sie entkleidet und auf ein eisernes Bettgestell gebunden.
Sie wurde mit Stromstößen gefoltert - zuerst an den
Achseln, dann an der Brust, am Bauch, zwischen den Beinen und
im Mund. Die Personen, die sie folterten, waren alles Männer
- die Anzeigerstatterin konnte dies an deren Stimmen hören,
auch wenn sie nach wie vor die Augen verbunden hatte.
Die Folterer
sagten nur zu ihr, sie möge "singen". Sie bat,
sie sollten aufhören, da sie unter solchen Martyrien nicht
reden könne.
Während
sie gefoltert wurde, fuhren andere Männer zurück zu
ihrer Wohnung. Sie brachten Briefe ihres Bruders, die sie ihr
vorlasen und fragten die Anzeigeerstatterin über ihn aus
sowie über die anderen Personen, von denen sie Briefe gefunden
hatte. Sie sagte nur, sie würde etwas sagen, falls sie aufhören
würden, sie zu quälen.
Später
brachten sie die Anzeigeerstatterin in andere Räume, wo sich
auch ihr Verlobter befand. Sie folterten auch ihn.
Später
wurde sie wieder in den anderen Raum zurückgebracht. Sie
wurde wiederum geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Sie
erlitt einen leichten Ohnmachtsanfall und es wurde ein Arzt gebracht.
Dieser stellte fest, sie sei durchaus noch in der Lage, die Befragung
unter Folter weiter auszuhalten.
Später
verließ der Arzt den Raum und der Mann, der zurückblieb,
erklärte ihr, er sei ein Offizier des Nachrichtendienstes.
Er sagte weiter, diese Arbeit mache ihnen keinen Spaß; sie
wollten nur einen schmutzigen Krieg beenden und die Anzeigeerstatterin
solle alles sagen, was sie wisse. Wenn sie mit ihnen zusammenarbeite,
werde man vielleicht ihr Leben schonen. Der Mann band sie los
und nahm ihr die Kapuze ab. Für einen Augenblick sah sie
sein Gesicht. Er sagte ihr, sie solle ihren Blick senken.
Der Offizier
sagte weiter, sie solle unter keinen Umständen versuchen,
das Gesicht von einem der Militärs zu sehen, da man sie in
diesem Falle auf jeden Fall und sofort töten würde.
Dann forderte
er sie auf, sie solle alles aus ihrem Leben und vor allem aus
den letzten drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Militärputsches,
aufschreiben und gab ihr Papier und Schreibgerät. Die Anzeigeerstatterin
tat, wie ihr geheißen war. Sie berichtete, wo sie arbeitete,
mit wem sie zusammen war und so fort und erklärte weiterhin,
daß sie zu keiner politischen Organisation gehörte.
Später
wurde die niedergeschriebene Erklärung abgeholt. Als die
Türen geöffnet wurden, konnte sie die Schreie von anderen
Menschen hören.
Bald darauf
betrat ein bewaffneter Mann den Raum und sagte, er werde sie töten,
da alles in ihrer Erklärung gelogen sei. Daraufhin wurde
sie aus dem Raum geführt und mußte drei Stockwerke
höher gehen, wobei sie ständig eine Kapuze über
den Kopf gezogen hatte, ihr die Hände hinter dem Rücken
gefesselt waren und sie von Wächtern geführt wurde.
In dem großen
Raum, in den sie dann geführt wurde, mußte sie sich
hinlegen. Sie hörte murmelnde Stimmen von anderen Menschen.
Einige Stunden wurde sie in Ruhe gelassen. Dann, vermutlich war
inzwischen bereits der nächste Tag angebrochen, hörte
sie eine ihr bekannte Stimme um Essen bitten. Sie erkannte Jose
Hassan, der einen Tag vor ihr zusammen mit seiner Frau und seinem
Kind entführt worden war.
In der Folgezeit
kamen gelegentlich Männer und schlugen sie. Einmal bat sie
um Wasser, aber es wurde ihr verweigert und ihr nur ein wenig
der Mund benetzt. Man sagte ihr, es sei sehr gefährlich zu
trinken, wenn man Elektroschocks erhalten habe.
Später
wurde sie an einen anderen Ort gebracht und sie mußte sich
einige Fotos ansehen und sagen, ob sie jemanden erkenne.
Gegen Abend
wurde sie wiederum an einen anderen Ort gebracht. Dort wurde ihr
die Kapuze abgenommen, wobei eine Nummer genannt wurde, wahrscheinlich
die Nummer, die sie ihr gegeben hatten. Im Hintergrund konnte
sie Lärm von Menschen und die Geräusche von Schreibmaschinen
hören.
Einige Stunden
später erschien erneut ein Offizier und brachte sie zu ihrem
Verlobten. Sie wollte ihn sehen, durfte aber die Kapuze nicht
abnehmen. Allerdings hörte sie, daß er in Ketten gelegt
war und sie hörte das Geräusch der Ketten, wenn er ging.
Der Offizier
erklärte der Anzeigeerstatterin, ihr Verlobter sei ein guter
Kerl und er selbst glaube nicht, daß ihr Verlobter ein Subversiver
sei. Sie würden ihn in den nächsten Tagen freilassen,
aber vorher müsse er, da er an der Universität der Jesuiten
in El Salvador studiert habe, erst noch die Akten gezeigt bekommen
mit all denen, die in den letzten drei Jahren auf dieser Universität
abgeschlossen hatten und müsse angeben, welcher von ihnen
an politischen Aktivitäten beteiligt gewesein sei. In den
Akten waren Photos mit Angehörigen der sozialwissenschaftlichen
Fakultät und er wurde aufgefordert zu erklären, welche
der Personen seiner Meinung nach an politischen Aktivitäten
beteiligt sei. Sie ließen ihn die Telefonnummer seiner Großeltern
sowie die der Wohnung der Anzeigeerstatterin nennen. Dorthin hatte
diese angegeben zurückzukehren, falls man sie freilassen
werde. Sie sollte an diesem von ihr gewählten Ort bleiben
und dann würde sie in den nächsten Tagen einen Anruf
erhalten.
Die Anzeigeerstatterin
fragte ihren Verlobten, wie es ihm gehe und dieser antwortete,
sie solle sich keine Sorgen um ihn machen, es gehe ihm gut. Aber
die Anzeigeerstatterin spürte, daß er dies ganz kraftlos
sagte und konnte an seiner Stimme hören, daß er sich
in einem physisch sehr schlechten Zustand befand.
Am nächsten
Morgen, dem 7. August, durfte sie das Gebäude verlassen.
Sie mußte sich in einen Wagen setzen, in dem sich drei Männer
befanden und sie wurde bedroht: Sie solle nichts von dem, was
sie gesehen oder gehört habe, irgend jemandem erzählen.
Sie solle niemandem davon erzählen, daß ihr Verlobter
festgehalten wurde und solle auch nicht erzählen, daß
sie selbst festgehalten worden war, weil sie sonst ihren Verlobten
töten und ihre Familie unter Druck setzen würden.
Dann wurde
sie weggebracht, wobei ihr eine Augenbinde angelegt wurde. Die
Fahrt dauerte nur 5 bis 10 Minuten. Dann wurde sie abgesetzt.
Die Männer nahmen ihr die Augenbinde ab. Dann zielten sie
mit ihren Gewehren auf sie und sagten ihr, sie solle 50 Schritte
zurückgehen, ohne sich umzusehen.
Sie stellte
fest, daß sie sich in einem Stadtviertel zwischen Villa
Crespo und Palermo befand. Als sie ihre Tasche öffnete, die
man ihr zurückgegeben hatte, stellte sie fest, daß
die Uhr und das Geld von ihrem Monatslohn, das sie kurz zuvor
abgehoben hatte, sowie der deutsche Paß verschwunden waren.
An Stelle ihres Geldbeutels fand sie den einer anderen Person,
die auch festgehalten worden war und der völlig leer war.
Die Anzeigeerstatterin
bat Menschen auf der Straße um Hilfe und kam so zurück
zu ihrem Elternhaus.
c)
Aussagen zur Person der Wächter und Folterer
Die Anzeigeerstatterin
hat mehrere der sie bewachenden Männer in der ESMA erkannt,
da sie mit den Zähnen ein kleines Loch in ihre Kapuze gemacht
hatte. In ihrer Aussage vom 30.09.1982 vor dem Untersuchungsrichter
in Barcelona gab sie an, sie würde 2 Offiziere erkennen und
aus der Presse und aus dem Falkland-Krieg könne sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit den Kapitän Astiz erkennen.
Der Verlobte
der Anzeigeerstatterin rief noch mehrfach bei seiner Familie an,
allerdings gab es ab dem Jahre 1980 keine Neuigkeiten mehr von
ihm.
Dokumentation für den Ablauf der Entführung und die
Vorgänge danach:
Aussage der Anzeigeerstatterin vor dem Untersuchungsrichter in
Barcelona vom 30. September 1982 in Kopie in Anlage.
d) Maßnahmen,
die zur Aufklärung des Verschwindens getroffen wurden
2. Hintergrund
der Tat-allgemeine Situation in Argentinien zur Tatzeit
Das Argentinien
der späten 60er Jahre war in wirtschaftlicher Hinsicht geprägt
von einer anhaltenden Stagnation. Wie in den Jahrzehnten zuvor
wechselten Zivil- und Militärregierungen einander ab. Auch
die von 1966 bis 1973 agierende Militärregierung hatte sich
zum Ziel gesetzt, das Land aus der wirtschaftlichen Stagnation
herauszuführen und zu einer dynamischen und mächtigen
Industrienation zu machen. Es galt, an die Zeiten großen
Wohlstands anzuknüpfen, die Argentinien als einer der weltgrößten
Lieferanten für landwirtschaftliche Produkte in den ersten
Jahrzehnten dieses Jahrhunderts genossen hatte.
In dem Maße,
in dem deutlich wurde, daß ein Aufstieg zu einer bedeutenden
Industrienation in absehbarer Zeit nicht gelingen würde,
stieg die allgemeine Frustration, verstärkte sich die Tendenz
zu egoistischen, gemeinschaftsschädigenden Verhaltensweisen.
Die ersten Gewaltexplosionen fielen in die Zeit des autoritären
Militärregiemes von General J.C. Onganía (1966-1970).
Die Einengung jeder friedlichen politischen Willensbekundung veranlaßte
zusammen mit dem unerschütterlichen Streben der Regierung
nach einer restriktiven Wirtschaftspolitik den Mittelstand und
die Arbeiter dazu, ihre Kräfte in einer Reihe öffentlicher
Proteste zu vereinen. Gleichzeitig entstanden vor dem Hintergrund
allgemeiner Unzufriedenheit kleine Guerillagruppen, doch die Repression
unterschied nicht zwischen friedlichen Demonstrationen und gewaltsamem
Widerstand. Volkserhebungen in Rosario und Córdoba wurden
von der Armee brutal und tödlich niedergeschlagen. Kurz darauf
wurde über die ersten "Verschwundenen-Fälle"
berichtet.
Der Gewaltpegel
ging jedoch nicht zurück, als die Streitkräfte tatsächlich
das politische Feld räumten und damit den Weg freimachten
für eine Regierung der lange von ihnen geächteten Peronisten.
Zur politischen "Linksgewalt" gesellte sich nun die
von "Todesschwadronen" geübte "Rechtsgewalt"
gegen angebliche Kommunisten und "Subversive".
Ihren Höhepunkt
erreichte die Gewaltkurve unter dem Militärregime nach 1976,
das die Macht der Peronisten erneut beendete. Von ihm wurde die
bis dahin nur von Teilen der Polizei und Verwaltung ausgeübte
Rechtsgewalt zu einem regelrechten System umfassender, mehr oder
minder heimlicher Verfolgung und Eliminierung ("Verschwindenlassen")
sämtlicher Oppositioneller ausgebaut, dem nach Schätzungen
(genaue Zahlenangaben stehen noch aus) zwischen 10.000 und 20.000
Menschen zum Opfer fielen.
Das System
der Terrorherrschaft während der Militärdiktatur von
1976 - 1983
a)
Vorgeschichte
Eine nachvollziehbare
Darstellung des Repressionssystems während der argentinischen
Militärdiktatur, die unumgänglich ist, um die strafrechtliche
Verantwortlichkeit der Beteiligten würdigen zu können,
erfordert zunächst einen Überblick über den Weg
aus den Unruhen Ende der sechziger Jahre in das Terrorregime nach
dem Putsch von 1976. Nur so ist es möglich, die Schwere der
Verbrechen zu ermessen, die sich nicht als einzelne Exzesse darstellen,
sondern als eine systematische und bis ins Detail geplante Vorgehensweise,
die den Tätern in vollem Umfang und in ihrer ganzen verbrecherischen
Unmenschlichkeit offenbar als einziger und legitimer Weg zur Wahrung
und Verteidigung höherer Werte erschien.
b) Das Vorgehen des Militärs gegen "Aufständige
und gewaltätige Gruppen"
Gegen Anfang
der 70er Jahre hatten geheime Repressionsmethoden bei Polizei
und Streitkräften Fuß gefaßt. Hochentwickelte
Nachrichtennetze wurden errichtet, Armeeoffiziere erhielten Ausbildung
in Aufstandsbekämpfungstechniken. Nach Ansicht von Beobachtern
nahm die argentinische Armee die Theorie des antisubversiven Krieges
mit Begeisterung auf, weil sie eine Institution, die nach einem
langen Jahrhundert des Friedens keine erkennbare Mission hatte,
mit einer Mission ausstattete, die in der Tat ihre Vormundsrolle
in politischen Angelegenheiten legitimierte .
c) Die
Verschärfung der Situation in den letzten Monaten der demokratischen
Regierung Peron
Ab dem Jahr
1973 kam zu einer neuen Entwicklung, die zunächst nicht unmittelbar
mit dem argentischen Militär verknüpft zu sein schien:
Inoffizielle Todesschwadronen und paramilitärische Banden
traten hervor. Diese Gruppen richteten ihre organisierte Gewalt
gegen das, was man grob als die Linke bezeichnen kann: Studenten,
Rechtsanwälte, Journalisten und aktive Gewerkschafter. Einer
Quelle zufolge töteten die Todesschwadronen allein im Jahre
1974 300 Menschen.
Beweise belegen,
daß die Behörden mehr taten, als die paramilitärischen
Todesschwadronen nur zu dulden. So setzte sich etwa das sogn.
"Comando Libertadores de América" aus Armeeoffizieren
niederer Ränge zusammen.
Auch die spanischen
Strafverfolgungsbehörden gehen in ihrem Haftbefehl vom 10.10.1997
(S. 1 f) gegen die Militärjunta davon aus, daß die
Militärs einen "kriminellen Plan abzielend auf das Verschwindenlassen
und die systematische Eliminierung von Personen" verfolgten
und zu diesem Zweck Aktionen mittels von paramilitärischen
Organisationen durchführten wie etwa "AAA" (Alianza
Anticomunista Argentina), die "mit Unterstützung und
in Koordination mit den verantwortlichen Militärs" gegen
terroristische Gruppen, aber auch "undifferenziert gegen
Bürger im allgemeinen" vorgingen, indem sie diese "auf
offener Straße umbrachten", um ein Gefühl allgemeinen
Terrors und Desaster hervorzurufen, das die Einsetzung eines Militärregimes
rechtfertigen sollte.
Dokumentation:
Haftbefehl des Ermittlungsrichters, Madrid, den 10.10.1997 in
Kopie in Anlage.
Die Schwierigkeit
der Situation im Jahre 1975, insbesondere die Häufigkeit
der terroristischen Aktivitäten und die Tatsache, daß
angesichts der Größe des Raumes, in dem die terroristischen
Aktionen stattfanden, die Polizeikräfte nicht in der Lage
zu sein schienen, terroristischen Akten vorzubeugen, führte
dazu, daß eine Sondergesetzgebung zur Eindämmung des
Terrorismus ins Leben gerufen wurde. Am 5. Februar 1975 unterzeichnete
die damalige Staatspräsidentin Argentiniens, Maria Estela
Martinez de Peron, das Dekret 261/75. Darin wurde der Generalstaat
des Heeres autorisiert, alle notwendigen militärischen Operationen
durchzuführen um die Aktionen von subversiven Elementen in
der Provinz Tucuman zu neutralisieren und oder zu vernichten.
Dokumentation:
Aussage von Maria Estela Martinez de Peron vom 03.02.1997 vor
dem Untersuchungsrichter in Madrid in Anlage in Kopie.
Im geheimen
Befehl des Heeres vom 5. Februar 1975, unterzeichnet vom Kommandeur
des Generalstabs Jorge Rafael Videla, wurde daraufhin der Beginn
der Unterdrückungsmaßnahmen gegen die Aufstände
in Tucuman angeordnet:
Am 9. Februar
1975 wurde in der Provinz Tucuman die "Unabhängige Einheit"
ins Leben gerufen, die aus Verbänden der 5. Infanteriebrigade
unter General Vilas gebildet war. In dieser abgelegenen, bergigen
Region befand sich das Operationsgebiet der sogn. "Guerilla
Ejército Revolucionario del Pueblo". Die Armee riegelte
das Gebiet ab und wandte die Methoden zum Kampf gegen die Guerilla
- Folter, Bombardierungen und Massenverhaftungen - auch gegen
die Bevölkerung an. Die ersten Berichte über "Verschwindenlassen"
in großem Umfang erschienen. Offensichtlich waren Entführungen
bereits zum Mittel einer rigiden Repression geworden. Dies blieb
jedoch noch weitgehend geheim, da keine Pressenachrichten über
den Feldzug erlaubt waren.
Mit dem Dekret
2770 vom 6. Oktober 1975 wurde der "Rat für die Innere
Sicherheit" gegründet, der sich aus der Staatspräsidentin,
den Ministern und den Stäben der Streitkräfte des Landes
zusammensetzte. Mit dem Dekret 2772 vom gleichen Datum wurde der
Einsatz der Streitkräfte gegen die subversiven Kräfte
auf das ganze Land ausgeweitet.
In den Dekreten
wurde gleichzeitig dem Heer die operationelle Kontrolle über
die Bundespolizei, die Provinzpolizeien und den Strafvollzug des
Bundes zugesprochen.
Dokumentation:
La Sentencia, Urteil gegen die Mitglieder der Militärjunta
vom, S. 69ff.
Im Dekret
2772 wurde ferner ausgeführt, daß die Armee unter dem
Kommando des Staatspräsidenten weiterhin militärische
Operationen ausführen werde, die sie für notwendig erachte,
um subversive Elemente im Lande zu vernichten.
Die Dekrete
der Regierung wurden ergänzt durch Befehle, etwa des Generalstabs
des Heeres. In der Direktive Nr. 333 wurde die Strategie gegen
die Ausgangsbasen der terroristischen Untergrundaktionen festgelegt:
Zum einen sollten diese Gruppen dadurch isoliert werden, daß
strategisch wichtige Punkte besetzt und die Bevölkerung sowie
die Straßen kontrolliert wurden. Zum anderen sollten fortschreitend
militärische Angriffe gegen subversive Elemente geführt
werden, um diese zu schwächen. In der Anlage enthielt die
Direktive Verhaltensregeln für die Haft von Personen, die
in schweren Fällen unter Berufung auf einen Ausnahmezustand
auch ohne jegliche judizielle Anordnung erfolgen konnte.
Dokumentation:
La Sentencia, wie vor.
In der Direktive
404/75 vom 28. Oktober 1975 wurden vom Generalstab des Heeres
die vorrangigen Zonen für den antisubversiven Kampf festgelegt.
Danach wurde das Land aufgeteilt in Zonen, Subzonen, Areas und
Subareas.
Wie jedoch
die Ermittlungen des Obersten Gerichtshofes Argentiniens, die
zur Verurteilung der Mitglieder der Militärjunta führte,
eindeutig ergeben haben, waren die Dekrete der verfassungsmäßigen
Regierung keinesfalls dahingehend auszulegen, daß sie die
tatsächlich auch physische Vernichtung von Angehörigen
subversiver Kräfte - außer im Rahmen des Unabdingbaren
während etwaiger Kampfhandlungen - legalisiert hätten.
Dies ergibt die Auslegung der Normen vor dem Hintergrund anderer
Gesetze, die mit der gleichen Wortwahl von einer Vernichtung des
Drogenhandels oder ähnlichem sprechen.
Demgegenüber
beriefen sich Mitglieder der Militärjunta auf die Auslegung,
das Wort "Vernichtung" (aniquilamiento) habe tatsächlich
die pyhsische Vernichtung der Terroristen angeordnet.
So waren auch
die Mitglieder der verfassungsmäßigen Regierung zu
keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, die Dekrete könnten es
legalisieren, Angehörige subversiver Gruppen planmäßig
und ohne daß diese Widerstand leisteten, zu töten.
Dokumentation:
La Sentencia, wie vor, S. 74f.
Ebenso war
die Staatspräsidentin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen,
mit dem Dekret 261/75 die Basis zu legen für die systematische
physische Vernichtung von Personen. Vielmehr sei die Berufung
auf dieses Dekret als Rechtfertigung für die Praxis des Verschwindenlassens
von Regimegegnern unzulässig.
Dokumentation:
Aussage von Maria Estela Martinez de Peron vom 03.02.1997 vor
dem Untersuchungsrichter in Madrid in Anlage in Kopie.
Ferner ist
hervorzuheben, daß allein mit den im Laufe des Jahres 1975
noch unter der verfassungsmäßigen Regierung getroffenen
Maßnahmen die subversiven Banden empfindlich getroffen wurden
und die eingeleiteten Militäroperationen begannen, ihre Ziele
zu erreichen. Dies geht unter anderem auch aus den Veröffentlichungen
der subversiven Organisationen selbst hervor, die gegenüber
der massiven Militärpräsenz in der Provinz Tucuman die
einzige noch mögliche Taktik in einem "verlängerten
Kampf" sahen. Ebenso stellen Militärberichte von 1975
und Beginn 1976 fest, der Gegner sei von der Bevölkerung
isoliert, seiner Infrastruktur beraub und fortschreitend verschlissen.
Dokumentation:
La Sentencia, wie vor, S. 76f.
d) Der Putsch
von 1976 und die darauffolgende Eskalation der Unterdrückungsmaßnahmen
Am 24. März
1976 wurde die Staatspräsidentin auf dem Flug mit dem Hubschrauber
vom Präsidentenpalast nicht zur Residenz Los Olivos, sondern
stattdessen zu einer Militärbasis gebracht. Sie wurde in
der Folgezeit in der Provinz festgehalten, während eine Militärjunta
die Macht ergriff.
Die Institutionen
des Landes wurden eilig militarisiert, und die politische Macht
wurde bei der Junta zentralisiert, die den Präsidenten und
die Provinzgouverneure benannte. Die Junta löste den Kongreß
auf unbestimmte Zeit auf und ersetzte die Mitglieder des Obersten
Gerichtshofes wie auch den Generalstaatsanwalt durch Militärs.
Der von der peronistischen Regierung verhängte Belagerungszustand
hielt an, und selbst seine minimalen Rechtsgarantien wurden verletzt.
Trotz der
noch unter der verfassungsmäßigen Regierung erreichten
Erfolge gegen die terroristischen Kräfte bevorzugten die
Militärs nach ihrer Machtübernahme, zu einer Taktik
der geheimen Unterdrückung subversiver oder vermeintlich
subversiver Kräfte überzugehen. Bereits mit den Gesetzen
Nr. 21.264 und 21.461 ging die Militärregierung über
die noch von der verfassungsmäßigen Regierung gefaßten
Pläne nun weit hinaus: Mit ihnen wurde die Aburteilung von
Zivilisten vor Kriegsgerichten im Falle von Sabotage ermöglicht.
e) Entführungen durch die "Einsatzgruppen"
Gleich nach
dem Putsch wurden die Streitkräfte umstrukturiert: Die regionalen
Befehlshaber erhileten die direkte Verantwortung für antisubversive
Operationen. Sonderkampfgruppen und Kommandoeinheiten (Fuerzas
de Tareas), die sich wiederum in Untergruppen aufteilten (grupos
de tareas), wurden aus Angehörigen aller Waffengattungen
zusammengestellt.
Die "Einsatzgruppen" (grupos de tareas) bildeten fortan
jene Kommandos, die - meist in Zivil - als sogn. Paramilitärs
Entführungen vornahmen.
Näheres dazu wird geschildert im Bericht der Inter-amerikanischen
Menschenrechtskommission, einem Organ der Organisation Amerikanischer
Staaten OAS, den diese unter dem Titel "Report on the Situation
of Human Rights in Argentina" nach einem Besuch in Argentinien
vom 6. bis 20. September 1979 erstellt hatte (im folgenden OAS-Report;
die Seitenzahlen beziehen sich auf die englische Ausgabe.). Der
Bericht legt zahlreiche Einzelfälle dar, über die der
Kommission nähere Informationen vorlagen.
Unter anderem heißt es im OAS-Report (S. 134):
"Im Feldzug gegen die Subversion wurden offenbar Spezialeinheiten
gebildet (...) aus allen Waffengattungen, deren Kommandoeinheiten
bei ihren Operationen autonom und unabhängig waren. (...)
Die Aktivitäten dieser Kommandoeinheiten richteten sich gegen
alle Personen, die - tatsächlich oder potentiell - eine Gefahr
für die Sicherheit des Staates darstellen konnten. (...)
Dieser Feldzug, der zum Zwecke der totalen Vernichtung der subversiven
Bewegungen eingeleitet worden war, hatte seinen spürbarsten,
grausamsten und unmenschlichsten Ausdruck in den tausenden von
verschwundenen Personen gefunden, von denen man heute annehmen
muß, daß sie tot sind (...) Es erscheint erwiesen,
daß die Entscheidung, Kommandoeinheiten einzurichten, auf
der höchsten Ebene der Streitkräfte getroffen wurde
(...) Als Ergebnis besaß jede Kommandoeinheit unumschränkte
Vollmachten zur Beseitigung von Terroristen oder Personen, die
als Terroristen verdächtigt wurden."
f) Das Unterdrückungsinstrument
des "Verschwindenlassens"
Die Entscheidung
der Militärjunta für den so massiven Einsatz gerade
dieses Repressionsinstruments hatte mehrere Gründe: Zum einen
hielten die Militärs die sogn. "Subversion" für
eine unheimliche, allgegenwärtige Bedrohung. Ihr konnte nur
durch einen Rundumschlag begegnet werden. So stellte General Videla
selbst fest: "Ein Terrorist ist nicht einfach jemand mit
einem Gewehr oder einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedankengut
verbreitet, das sich gegen die westliche und christliche Zivilisation
richtet." Für die befehlshabenden Offiziere der Streitkräfte
war es daher nicht ausreichend, bekannte Subversive auszurotten;
sie definierten den Feind in viel weiterem Sinne als die linke
oder rebellische Einstellung insgesamt. Der Erfolg erforderte
somit ein Ausheben aller potentiell Verdächtigen, die vollständige
Auslöschung der jenigen, die man für gefährlich
hielt.
Der zweite
Grund für die Politik des Verschwindenlassens bestand in
dem offensichtlichen Scheitern der in der Vergangenheit zur Unterdrückung
der Opposition benutzten Methoden. 1973 sahen die Streitkräfte
einen guten Teil ihrer Arbeit durch eine Amnestie zunichte gemacht,
die Gefangenen die Freiheit zurückgab, die dann teilweise
ihre Guerillatätigkeit wieder aufnahmen. Andererseits war
sich das Militär der Nachteile einer offen gewaltsamen Politik
bewußt geworden. Es hatte insbesondere aus der chilenischen
Erfahrung gelernt, wo rohe Brutalität der Militärjunta
Pinochets internationale Verurteilung eingebracht hatte.
Demgegenüber
erwies sich die Methode des "Verschwindenlassens" tatsächlich
auch als noch erheblich effektiver als offener politischer Mord.
So heißt es im Vorwort zum Abschlußbericht "nunca
mas" der offiziellen Untersuchungskommission zu den Verschwunden:
"Die so mit Gewalt Verschleppten hörten auf, als Bürger
zu existieren. Wer genau hatte sie entführt? Warum? Wo wurden
sie festgehalten? Auf diese Fragen gab es keine klare Antwort:
Die Behörden hatten nichts von ihnen gehört, die Gefängnisse
hatten sie nicht in ihren Zellen, bei der Justiz waren sie unbekannt,
und auf Haftprüfungsersuchen wurde nur mit Schweigen erwidert
(...) So vergingen Tage, Wochen Monate, Jahre der Ungewißheit
und des Schmerzes für Väter, Mütter und Kinder
(...) Im öffentlichen Bewußtsein verwurzelte sich immer
tiefer die Vorstellung der Schutzlosigkeit, die dunkle Furcht,
daß jeder, und sei er auch noch so unschuldig, dieser endlosen
Hexenjagd zum Opfer fallen könnte (...).
Nicht zuletzt
aber versprach die Taktik des "Verschwindenlassens",
in gewisser Weise die "sauberste" Repressionsmethode
zu sein. Versprach sie doch - perfekt ausgeführt - die Möglichkeit
der Beseitigung der sogenannten "Subversiven", ohne
daß es überhaupt ein - nachweisbares - Delikt und damit
einen Verantwortlichen gab. Diese Hoffnung auf Straflosigkeit
war leider nicht unberechtigt, wie man aus heutiger Sicht festhalten
muß.
Dementsprechend
hatten argentinische Offiziere unter dem Vorsitz von Videla schon
Monate vor der Machtergreifung beschlossen, derart offensichtliche
Grausamkeiten zu vermeiden und die Methode des Verschwindenlassens
zu ihrem Repressionsmittel zu machen
g) Der Einsatz
von Folter
Der Einsatz
der Folter war ausdrücklich befohlen. Ausdrücklich sagte
dies im Jahre 1994 ein Offizier in einem Prozeß aus, in
dem es eigentlich um dessen Beförderung ging: "Die in
dieser Situation ausgegebenen Befehle waren schwierig. Aber in
diesem Augenblick war eben dies das Werkzeug. Ich beziehe mich
insbesondere auf Befragungen und Folter".
Dokumentation: Artikel der argentinischen Tageszeitung Pagina
12 vom 20.10.1994 (S.2-3) in Kopie, Anlage
3. Beteiligte
a) Zur Person der Geschädigten
Die Geschädigte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Dokumentation:
Reisepaß Nr. 3201165950, ausgestellt am 31.07.1995 von der
deutschen Botschaft in Buenos Aires, in Kopie in Anlage.
b)
Zur Person der Beschuldigten
Junta militar
1. Jorge Rafael
Videla, geb. am 02.08.1925 in Mercedes, Argentinien.
2. Leopoldo Fortunato Galtieri, geb. am, wohnhaft Escuela de Suboficiales
Sargento Cabral, Campo de Mayo, Provincia de Buenos Aires.
3. Jorge Isaac Anaya
Staatspräsidenten,
die von der Militärjunta eingesetzt worden waren: Jorge Rafael
Videla (März 1976 - 29.03.1981); Roberto Eduardo Viola (29.03.1981-21.12.1981),
Leopoldo Fortunato Galtieri (21.12.1981-17.06.1982).
Das Triumvirat,
das 1976 die Macht ergriff, bestand aus: Oberkommandierender des
Heeres Jorge Rafael Videla, Oberbefehlshaber der Luftwaffe Orlando
Ramon Agosti, Oberbefehlshaber der Marine Emilio E. Massera. Agosti
ist zwischenzeitlich verstorben.
Comando de Zona
Carlos Guillermo
Suarez Mason
Das gesamte
Territorium Argentiniens wurde im Rahmen der Maßnahmen zur
Terrorismusbekämpfung militärisch neu gegliedert. Die
größte Untergliederung bildeten dabei fünf "zonas",
wobei Zona 1 die Stadt sowie die Provinz Buenos Aires und die
Provinz La Pampa umfaßte.
Die operative und logistische Verantwortlichkeit in dieser Zone
war dem Kommandeur des "Cuerpo de Ejército I",
(Heereskorps I) mit Sitz in Buenos Aires zugeteilt, dessen Kommandeur
von Januar 1976 bis Januar 1979, also zum Zeitpunkt der Tat, Divisionsgeneral
Suárez Masón war.
Dokumentation:
Federico Mittelbach, Informe sobre desaparecedores, S. 25ff,
in Kopie in Anlage.
Suarez Mason
floh vor Beginn der Prozesse in die USA und wurde im Jahre 1987
auf ein entsprechendes Ersuchen der argentinischen Justiz hin
ausgeliefert.
Comando de
Subzona
Jose Rogelio
Villareal
Jede der oben
erwähnten 5 zonas war in sogn. "subzonas" untergliedert,
die "zona 1", die Stadt und Provinz Buenos Aires umfaßte,
in 7 subzonas, von denen die erste den Namen "Capital Federal",
die restlichen die Nummern 11 bis 16 trugen.
Die Verantwortlichkeit
für die hier verfahrensgegenständliche "Subzona
Capital Federal" war dem "2° Commandante del Cuerpo
de Ejercito I" (Stellvertretender Kommandeuer des Heereskorps
I) übertragen.
2° Commandante
del Cuerpo de Ejercito I war von Februar 1979 bis Dezember 1980,
damit zur Tatzeit, Jose Rogelio Villareal. Er hatte den Rang eines
Brigadegenerals inne.
Comando de Area
Jose Suppisich
Jorge Eduardo Acosta
Alfredo Astiz
Jede Subzona
war wiederum in sogn. "Areas" gegliedert. Die Areas
trugen in der Regel dreistellige Nummern, deren erste beiden Zahlen
auf die Zona und die Subzona Bezug nahmen. Eine Ausnahme galt
insoweit für die Areas der Subzona "Capital Federal",
die mit römischen Ziffern bezeichnet wurden.
Die hier verfahrensgegenständliche
Area ist die Area III A. Sie umfaßte einen nordöstlich
gelegenen Teil von Buenos Aires, der duch die Straßen Avenida
General Paz, Avenida Congresso und Avenida de los Constituyentes
sowie den Rio de la Plata abgegrenzt wurde.
Die Verantwortlichkeit
für die Area III A lag bei der ESMA (Escuela Superior de
Mécanica de la Armada - Fachschule der Marine für
Technik).
Jose Suppisich
war Kommandant der ESMA im Range eines Konteradmirals von Januar
1979 bis Dezember 1983, damit zum Tatzeitpunkt.
Kapitän Jorge Eduardo Acosta kommandierte die Einheit des
Nachrichtendienstes der Marine GT-332 (Grupo de Tareas 332), die
- meist in Zivil, um ihr Vorgehen zu verschleiern - Entführungen
durchführte.
Leutnant Alfredo
Astiz führte unter dem Kommando von Acosta Entführungen
durch und wurde im Jahre 1990 von einem französischen Gericht
in Abwesenheit zu lebenslanger Haft wegen Mordes an zwei französischen
Nonnen verurteilt.
4. Beweisführung
a)
Beweisführung bezüglich des eigentlichen Tatverlaufs
dahingehend, dass es sich um einen Fall des Verschwindenlassens
durch Angehörige der Streitkräfte handelt
· Aussage
über den festgehaltenen Verlobten der Anzeigeerstatterin
Während des Strafprozesses gegen die Militärjunta vor
der "Camara Nacional de Apelaciones en lo Criminal y Correcional
Federal" in Buenos Aires sagte ein gewisser Victor Basterra
aus, er habe von verschiedenen Gefangenen, unter anderem vom Verlobten
der Anzeigeerstatterin, Pablo Armando Lepiscopo, Fotos anfertigen
müßten. Die Fotos wurden im Prozeß auch vorgelegt
und zeigen Lepiscopo offensichtlich nach dessen Entführung
in Polizeigewahrsam
Dokumentation: Artikel aus "El diario del Juicio", Nr.
10 vom 10. Juli 1985 in Anlage.
· Der typische Ablauf von Entführungen
Der Ablauf
der Entführung, so wie von der Anzeigeerstatterin geschildert,
ist typisch für eine Aktion des "Verschwindenlassens",
wie sie als Unterdrückungsinstrument von der Militärjunta
eingesetzt wurde.
Im offiziellen Untersuchungsbericht der nationalen Untersuchungskommission
von 1984, die nach dem Ende der Militärdiktatur eingesetzt
wurde ("Nunca mas") heißt es zum Thema "Entführungen"
zunächst, daß seit dem Militärputsch Zehntausende
von Personen im ganzen Land illegal ihrer Freiheit beraubt wurden,
von denen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts
im Jahre 1984 noch 8.960 Personen verschwunden geblieben waren.
"Die angewandte Methode der Entführung wurde bereits
vor der Machtergreifung der Militärs erprobt (Operation "Independencia"
in der Provinz Tucumán). Sie unterscheidet sich von den
in anderen Ländern angewandten Methoden durch die absolute
Geheimhaltung, in der gehandelt wurde, der Verschleppung von Personen
nach ihrem Verschwinden und in der hartnäckigen offiziellen
Weigerung, die Verantwortlichkeit für die darin verwickelten
Organe zuzugeben." (Nunca mas; zitiert nach der deutschen
Ausgabe, herausgegeben vom Hamburger Institut für Sozialforschung,
S. 17).
Weiter wird
der Ablauf solcher Operationen und insbesondere die Koordination
mit den Dienststellen der Polizei und dem Kommando des Heeres
geschildert. Auffallend ist die Übereinstimmung mit den Schilderungen
der Anzeigenerstatterin. In "Nunca mas" heißt
es unter der Überschrift "Grünes Licht" (oder
"Freie Zone"):
"Wenn
eine "Bande" oder "Aktionstrupp" eine Operation
durchführen mußte, erhielt sie vorher die Erlaubnis,
"Grünes Licht". So kam es, daß ein Nachbar
oder Hausmeister, der sich an das nächstgelegene Polizeirevier
oder einen Streifenwagen wandte, als Antwort bekam, daß
man Bescheid wüßte, was da vor sich gehe, aber nichts
tun könne.
Wenn die operierenden Gruppen eine Aktion durchführen sollten,
mußten sie bei dem zuständigen Polizeirevier "Grünes
Licht" einholen. Diese Erlaubnis holten sie sich zumeist
per Funk, oder indem sie auf der Fahrt zum Einsatzort bei dem
zuständigen Polizeirevier hielten." (Nunca mas; zitiert
nach der deutschen Ausgabe, herausgegeben vom Hamburger Institut
für Sozialforschung, S. 18f).
Zu den gleichen
Ergebnissen kommt die Inter-amerikanische Menschenrechtskommission.
Unter anderem heißt es im OAS-Report (S. 134):
"Im Feldzug gegen die Subversion wurden offenbar Spezialeinheiten
gebildet (...) aus allen Waffengattungen, deren Kommandoeinheiten
bei ihren Operationen autonom und unabhängig waren. (...)
Die Aktivitäten dieser Kommandoeinheiten richteten sich gegen
alle Personen, die - tatsächlich oder potentiell - eine Gefahr
für die Sicherheit des Staates darstellen konnten. (...)
Dieser Feldzug, der zum Zwecke der totalen Vernichtung der subversiven
Bewegungen eingeleitet worden war, hatte seinen spürbarsten,
grausamsten und unmenschlichsten Ausdruck in den tausenden von
verschwundenen Personen gefunden, von denen man heute annehmen
muß, daß sie tot sind (...)"
Von diesen Tatsachen geht auch der Oberste Gerichtshof Argentiniens
in seiner Verurteilung der Angehörigen der Junta aus (s.
La Sentencia, Tomo I, S. 97f mit weiteren Beispielen).
b) Beweisführung dahingehend, dass die Beschuldigten
im strafrechtlichen Sinne als Täter verantwortlich sind
· Mittelbare
Täterschaft der Mitglieder der Junta Militar
Nach dem Verständnis der Mitglieder der Junta Militar handelte
es sich bei dem Kampf gegen die sogn. "Subversion" um
einen regelrechten Krieg nicht etwa nur gegen einzelne Terroristen,
sondern gegen eine nur sehr grob umrissene "subversive"
Geisteshaltung. Dies wurde bereits oben im Zusammenhang mit der
Schilderung des Unterdrückungsinstrumentes "Verschwindenlassen"
geschildert. Die menschenverachtenden Ansichten der Mitglieder
der Junta Militar sind in vielfältiger Weise dokumentiert.
Mehrfach wurde etwa öffentlich über die Art und Weise
des "Krieges" philosophiert, den man im Namen der Nation
gegen die "Subversion" führe. So sagte Generalleutnant
Viola, Oberkommandierender des Heeres, auf einer Rede am 29. Mai
1979 vor Soldaten der Streitkräfte:
"Dieser Krieg hat, wie alle Kriege, eine Dimension, die sich
von der Werteskala des Lebens unterscheidet. (...) Es ist ein
nicht konventioneller Krieg ohne ethische oder rechtliche Grenzen"
Diese Haltung
fand ihren militärisch wirksamen Ausdruck in geheimen Dekreten
und Befehlen, die von den Mitgliedern der Junta unterzeichnet
waren: In den Dekreten 405/76, den geheimen Direktven DCJE 504/77
(Titel: "Fortsetzung der Offensive gegen die Subversion")
sowie DCJE 604/79 wird eine Strategie der drei Phasen für
den Kampf gegen die Subversion entwickelt (im folgenden zitiert
nach einem Arbeitspapier von Antonio Lopez Crespo aus dem Jahre
1985):
1. Phase der "Offensive gegen die Subversion" . 2. Phase
der "Fortsetzung der Offensive gegen die Subversion"
mit dem Ziel, auch "diejenigen Gebiete von zweitrangiger
Bedeutung, die wegen ihrer geringeren marxistischen Durchsetzung
in der vorangegangenen Phase nicht berücksichtigt worden
waren, zu reinigen, um die Eliminierung der niedergelassenen Elemente
des Gegners zu vervollständigen".
In der 3 Phase sollten "Sicherheitsoperationen" durchgeführt
werden zum Zwecke der "Verhaftung und / oder Vernichtung
von marxistischen Elementen (Ideologen, Aktivisten, Bücher,
Schallplatten etc.), die offen oder versteckt die bewaffnete oder
aufständische Aktion fördern"
Während
aus den Anweisungen, die das Militär noch von der letzten
demokratischen Regierung Peron erhalten hatten, nur der Auftrag
hervorgegangen war, "die Subversion" zu beseitigen,
bestand der Auftrag nun im Beseitigen der "Subversiven":
So bestimmte das Handbuch für Operationen im Landgefecht
aus dem Jahre 1982 (RC-2-2-III, S. 86): "Wenn der Einsatz
der Streitkräfte beschlossen wird, soll dessen Kampfkraft
mit der größtmöglichen Gewaltwirkung eingesetzt
werden, um die subversiven Verbrecher ["delincuentes"]
so schnell als möglich auszulöschen, wo sie sich gerade
befinden."
Die vielleicht aussagekräftigste Stellungnahme, wer nun als
"subversiv" anzusehen sei, wurde dabei bereits weiter
oben zitiert: Sie stammt von General Videla: "Ein Terrorist
ist nicht einfach jemand mit einem Gewehr oder einer Bombe, sondern
auch jemand, der Gedankengut verbreitet, das sich gegen die westliche
und christliche Zivilisation richtet."
Was die Verantwortung
für die Durchführung der paramilitärischen Entführungen
angeht, so wird eine aussdrückliche Verantwortung der Mitglieder
der obersten Militärführung etwa deutlich aus der Aussage
von Konteradmiral Manuel Jacinto García Tallada. Er wurde
nach dem Ende der Militärdiktatur in Argentinien für
seine Rolle als Chef des Oberkommandos der Marine strafrechtlich
verfolgt. In dieser Funktion hatte er auch den Oberbefehl über
die Kräfte für Spezialaufgaben, die insbesondere als
sogenannte Paramilitärs ohne Uniform mit der Durchführung
der Verschleppungen betraut waren. Er sagte in einer Aussage auf
die Frage, wie das Oberkommando die Gruppen für Spezialaufgaben
kontrolliert habe, aus, die Kommandanten dieser Gruppen hätten
ihn als Oberbefehlshaber über die Probleme informiert, die
sie gehabt hätten und ihm eine Übersicht über die
Operationen gegeben, die sie ausgeführt hätten. Sie
hätten ihm die gemachten Erfahrungen übermittelt und
die Ergebnisse ihrer Besuche bei den einzelnen Gruppen.
Dokumentation: Aussage von Konteradmiral Garcia, zitiert nach
"terrorismo de estado", hrsg. vom Centro de Estudios
Legales y Sociales, Buenos Aires, Argentinien, S. 326; in Kopie
in Anlage.
Wie Vizeadmiral
Oscar Antonio Montes, der Vorgänger auf dem Dienstposten
von Konteradmiral Garcia, darüberhinaus aussagte, bestand
die Tätigkeit der Einsatzkräfte im Entführen von
Personen, im Verbringen dieser Personen in geheime Haftzentren
- meist gelegen in Einrichtungen der Armee - um diese dort unter
Folter von Geheimdienstoffizieren verhören zu lassen.
Dokumentation:
Aussage von Vizeadmiral Montes, zitiert nach "terrorismo
de estado", hrsg. vom Centro de Estudios Legales y Sociales,
Buenos Aires, Argentinien, S. 326; in Kopie in Anlage.
· Mittelbare Täterschaft der Kommandeure der mittleren
Ebenen
Die mittelbare Täterschaft der Kommandeure auf den mittleren
Ebenen wird hier exemplarisch verdeutlicht an dem besonders gut
dokumentierten Fall des Divisionsgenerals Carlos Guillermo Suárez
Masón, seit Januar 1976 Kommandeur der "Zona 1":
Gegen den
Beschuldigten, der sich nach dem Ende der Militärdiktatur
in die USA geflüchtet hatte, wurde von Seiten Argentiniens
ein Auslieferungsersuchen gestellt. In seiner Order Az. CR-87-23-MISC.-DLJ
kommt der United States District Court Northern District of California
diesem Ersuchen nach. Unter "IV. The Homicides" (S.
24ff) wird zunächst die Argumentation der argentinischen
Justiz zusammengefaßt, die belegen soll, daß der Beschuldigte
für mindestens 43 Fälle von Mord verantwortlich ist.
Danach stützt sich die Argumentation auf mehrere Gemeinsamkeiten,
die allen Fällen eigen sind: Die Opfer wurden von schwerbewaffneten
Personen entführt, die sich als Polizei- oder Armeeangehörige
ausgaben. Die Opfer wurden ferner in Haftzentren gesehen, die
unter dem Kommando des Beschuldigten standen. Die Opfer wurden
mit Gewehrschüssen, meist in den Kopf, getötet und schließlich
weigerten sich offizielle Stellen jeweils, das Verschwinden zu
untersuchen.
Im weiteren
werden die Beweismittel angeführt, die eine unmittelbare
strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten näher
darlegen: Aus dem Befehl 9/77 folgt, daß die Auswahl der
Zielpersonen direkt vom Kommando der Zone 1 zu erfolgen hatte
und daß Aktionen nur erfolgen durften, wenn das Kommando
der Zone 1 dies autorisiert hatte. Im weiteren geht zwar aus dem
Befehl nicht ausdrücklich hervor, daß die entführten
Personen zu töten seien. Allerdings läßt sich
dies jedenfalls aus den Anweisungen schließen, wie mit kleinen
Kindern von "Verschwundenen" zu verfahren sei. Danach
ergibt sich nach Erkenntnis des US-amerikanischen Gerichts das
klare Bild, daß die vorliegenden Morde Teil eines organisierten
"Schlachtplans" darstellten.
Ferner wird
auch aus den Untersuchungen der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission
deutlich, daß für die Umsetzung der Vernichtungsstrategie
gegen die sogenannten subversiven Kräfte den Befehlshabern
der mittleren und unteren Ebene ein sehr weiter Freiraum gelassen
war. Im OAS-Report heißt es dazu auf S. 134: "
"Im Feldzug
gegen die Subversion wurden offenbar Spezialeinheiten gebildet
(...) aus allen Waffengattungen, deren Kommandoeinheiten bei ihren
Operationen autonom und unabhängig waren. (...)Es erscheint
erwiesen, daß die Entscheidung, Kommandoeinheiten einzurichten,
auf der höchsten Ebene der Streitkräfte getroffen wurde
mit dem Ziel, den Feldzug gegen die Subversion zu dezentralisieren.
Als Ergebnis besaß jede Kommandoeinheit unumschränkte
Vollmachten zur Beseitigung von Terroristen oder Personen, die
als Terroristen verdächtigt wurden."
II. Rechtliche
Würdigung
Rechtsausführungen
a) Anwendbarkeit
des Deutschen Strafrechts
Die Taten
gegen die Anzeigeerstatterin fanden auf dem Territorium Argentiniens
statt. Gem. § 7 I StGB ist damit die Anwendbarkeit deutschen
Strafrechts gegeben, weil die hier in Rede stehenden Taten am
Tatort mit Strafe bedroht sind:
Das argentinische Strafgesetzbuch (Código Penal) enthält
in den Art. 141 CP (Freiheitsberaubung), 142 CP (Qualifizierte
Freiheitsberaubung) und 144 Abs. 3 CP (Zuführen zur Folter)
Straftatbestände, unter die der obenstehende Sachverhalt
subsumiert werden kann.
Es handelt sich insoweit um Tatbestände, die Individualrechtsgüter
schützen, die somit nicht vom Schutzbereich her auf eine
Anwendung im Inland beschränkt sind.
Auch die Tatsache,
daß von argentinischer Seite während der Zeit der Militärdiktatur
keinerlei Strafverfolgung eingeleitet wurde, daß also die
verfahrensgegenständlichen Handlungen zur Tatzeit faktisch
nicht einer Strafverfolgung unterlagen, ändert nichts an
der Anwendbarkeit von § 7 StGB: § 7 StGB stellt ausdrücklich
nicht auf die Rechtswirklichkeit ab, sondern darauf, ob die Tat
mit Strafe bedroht ist. Auch während der Zeit der Militärdiktatur
waren die grundlegendsten Rechtsgewährleistungen jedenfalls
soweit in Kraft, daß nach der Gesetzeslage Folter unzulässig
war und Verhaftungen nicht im Wege des Verschwindenlassens ohne
mindestens militärgerichtliche Anordnung erfolgen durften.
Die Tatsache, daß anderslautende Befehle gegeben wurden,
ändert nichts an der auch zum Tatzeitpunkt herrschenden Gesetzeslage.
Insoweit besteht
daher auch ein wesentlicher Unterschied zur in diesem Punkt nicht
unumstrittenen Rechtsprechung in den sogn. "Mauerschützenfällen":
Die Wachsoldaten an der Grenze der ehemaligen DDR stützten
sich auf eine Gesetzeslage, die den Schußwaffengebrauch
unter bestimmten Umständen zuließ, so daß für
die Auslegung dieser Vorschrift grundsätzlich auch die Rechtswirklichkeit
und die Befehlslage heranzuziehen ist. Demgegenüber fehlt
es in den hier verfahrensgegenständlichen Fällen an
jeglicher rechtfertigenden Norm für Verschwindenlassen, Folter
und Mord.
Die Tatsache,
daß nach Ende der Militärdiktatur infolge der argentinischen
Gesetzgebung (sogn. "Gesetz über den Befehlsnotstand"
sowie "Schlußpunktgesetz") sowie der vom argentinischen
Staatspräsidenten ausgesprochenen Begnadigungen ebenfalls
keine Strafverfolgung nach dem am Tatort geltenden Recht erfolgt
ist, ändert nichts an der Beurteilung, wonach die Tat i.S.
von § 7 I StGB "am Tatort mit Strafe bedroht ist":
Die erwähnte Gesetzgebung sowie die Begnadigungen lassen
die Straftatbestände selbst und demnach die grundsätzliche
Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Handlungen unberührt.
Darüberhinaus sind die argentinischen Straffreistellungsgesetze
nicht im Einklang mit zwingenden Normen des Völkerrechts,
aus denen sich für den argentinischen Staat Bestraftungspflichten
ergeben und sind somit unbeachtlich. Insoweit
Ferner verstoßen
die argentinischen Straffreistellungsgesetze auch gegen die Radbruchsche
Formel insoweit, als sie auch die Tatsache, daß Mitglieder
der Junta im Urteil der "Camara Nacional de Apelaciones"
vom 09.12.1985 wegen eines Teils des hier streitgegenständlichen
Sachverhaltes bereits strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen
wurden, hindert eine erneute strafrechtliche Verfolgung nach deutschem
Strafrecht nicht. Insoweit steht insbesondere nicht das Verbot
der Doppelbestrafung entgegen. Allenfalls wäre beim Vollzug
einer etwa verhängten Freiheitsstrafe die teilweise - bis
zum Ausspruch von Einzelfallbegnadigungen durch den argentinischen
Staatspräsidenten - verbüßten Strafen im Rahmen
des Vollzugs der Strafe anzurechnen.
Zur Ergänzung dieser Ausführungen wird auf das in Anlage
beigefügte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches
und internationales Strafrecht vom März 1998 (Titel: "Besteht
eine Möglichkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung
Angehöriger staatlicher argentinischer Stellen wegen während
der Militärdiktatur (1976-1983) dort begangener Taten des
"Verschwindenlassens" trotz innerstaatlicher Straffreistellungsvorschriften?"
b)
Mittelbare Täterschaft der mitglieder der Junta
Im vorliegenden
Fall sind die Grundsätze einer mittelbaren Täterschaft
kraft Organisationsherrschaft, die der BGH in seiner Entscheidung
gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, BGH
NJW 1994, S. 2703ff (in Weiterentwicklung der Rechtsprechung BGHSt
3, 110; 35, 347 u.a. ) aufgestellt hat, in vollem Umfang anwendbar:
Auch wenn der Ausführende voll verantwortlich handelt, besitzt
dennoch der Inhaber der Befehlsgewalt die Tatherrschaft, weil
der Vollzug des Befehls durch die Hierarchie des Machtapparates
garantiert ist, ohne daß es auf die Person des unmittelbar
Handelnden ankommt. Der Tatbeitrag des Hintermannes führt
somit quasi automatisch zur angestrebten Tatbestandsverwirklichung.
Zu Recht weist
der BGH in der zitierten Entscheidung auch darauf hin, daß
in derartigen Fällen die Verantwortlichkeit mit größerem
Abstand zum Tatort häufig nicht ab- sondern zunimmt
Gegenüber dieser konsequenten und weithin begrüßten
Rechtsprechung kann es dahinstehen, ob auch eine mittelbare Täterschaft
kraft Nötigungsherrschaft über die untergebenen Soldaten
in Betracht kommen könnte
Eine bloße Strafbarkeit nur wegen Anstiftung kommt demgegenüber
nicht in Betracht. Der Fall KG NJW 1991, 2652, wonach die Anordnung
an die Wachsoldaten an den Grenzen der ehemaligen DDR, bei Grenzdurchbruchsversuchen
rücksichtslos von der Schußwaffe Gebrauch zu machen,
lediglich den Tatbestand der Anstiftung zu Tötungsdelikten
erfüllt (Fall Honecker), muß vor dem Hintergrund von
§ 22 Abs. 1 DDR-StGB gesehen werden (anwendbar über
§ 2 StGB i.V.m. § 315 Abs. 1 EGStGB): Danach war unter
Anwendung des Tatortrechts der DDR als des insoweit milderen Rechts
eine mittelbare Täterschaft nicht anzunehmen, wenn die Ausführenden
für ihre Taten selbst verantwortlich waren. Demgegenüber
gilt im Anwendungsbereich des § 7 I StGB nach dessen eindeutigem
Wortlaut das deutsche Strafrecht in vollem Umfang; ein eventuell
milderes Tatortrecht ist insoweit ohne Belang .
c)
Mittelbare Täterschaft der Kommandeure auf den mittleren
Ebenen
Wie der im
Rahmen der Beweisführung dokumentierte Fall des Beschuldigten
Suarez Mason, Kommandeur der "Zona 1", zeigt, bestand
für Befehlshaber der mittleren Ebenen teilweise ganz erheblicher
Entscheidungsspielraum. So gab etwa Suarez Mason nicht lediglich
Befehle der Junta weiter; vielmehr behielt er sich die Auswahl
der Opfer persönlich vor und bestimmte in einer Reihe von
Fällen über deren Schicksal. Insoweit ist jedenfalls
für die Kommandeure der "Zona" Tatherrschaft in
vollem Umfang gegeben.