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Fall Betina Ruth Ehrenhaus

Am 5.08.1979, als Betina Ruth Ehrenhaus und ihr Partner Pablo Armando Lepíscopo, auf dem Heimweg von einem Besuch bei den Eltern von Pablo Lepíscopo waren, wurde ihr Auto von einem Ford Falcon und einem Peugeot gestoppt. Mehrere Personen mit großkalibrigen Waffen, stiegen aus den beiden Fahrzeugen aus. Betina Ehrenhaus und Pablo Lepíscopo wurden getrennt in je eines der Fahrzeuge geschleppt. Betina Ehrenhaus wurden die Hände gefesselt und eine Kapuze über den Kopf gezogen. Dann mußte sie sich auf den Autoboden legen.

Sie hielten an einem Ort, wo Betina Ehrenhaus die Geräusche von Flugzeugen und Zügen hören konnte. Die Entführer folterten Betina Ehrenhaus mit Elektroschocks, sie schlugen sie. Betina Ehrenhaus mußte sich nackt ausziehen und wurde von ihren Folterknechten befummelt.

Während ihrer etwa dreitägigen Gefangenschaft bekam Frau Ehrenhaus nur ein Glas Milch zu trinken. Ab und zu vernahm sie Männerstimmen, die sich mit Decknamen anriefen und im Hintergrund hörte sie leise Musik.

Am Morgen des 7.08.1979 wurde Betina Ehrenhaus in ein Auto geschleppt und schließlich gefesselt und vermummt in einem Stadtteil von Buenos Aires freigelassen. Ihr Partner Pablo Armando Lepíscopo ist bis heute ‘verschwunden’.

Betina Ehrenhaus hatte am Tag ihrer Entführung ihren deutschen Paß bei sich. Weder dieser, noch sonst etwas ihrer persönlichen Gegenstände erhielt sie zurück.

 

Strafanzeige im Fall Betina Ehrenhaus (07.05.1998)

132 R-r
Sachbearbeiter: Rechtsanwalt Claus Richter, Nürnberg

Strafanzeige und Strafantrag

Hiermit zeige ich unter Vorlage einer Prozeßvollmacht die anwaltliche Vertretung der Anzeigeerstatterin (gleichzeitig Geschädigte) an. Es handelt sich um

Bettina Ruth Ehrenhaus,
Calle E.Martinez 258, Buenos Aires / Argentinien

In ihrem Namen und Auftrag erstatte ich

Strafanzeige und stelle zugleich Strafantrag

und beantrage, wegen des Verdachts der Geiselnahme sowie der gefährlichen Körperverletzung ein Ermittlungsverfahren einzuleiten

gegen

1. Jorge Isaac Anaya, geb. am 27.09.1926, wohnhaft Arenales 2039, Piso 5°, Buenos Aires, Argentinien
2. Jorge Eduardo Acosta,
3. Alfredo Astiz,
4. Ruben Oscar Franco, geb. am 08.08.1915, wohnhaft Austria 1/54, Buenos Aires, Argentinien.
5. Leopoldo Fortunato Galtieri, geb. am 16.07.1926, wohnhaft Chivilcoy 3102, Buenos Aires, Argentinien.
6. Omar Domingo Rubens Graffigna, wohnhaft Teodoro García 2256, Piso 3°, Buenos Aires, Argentinien.
7. Armando Lambruschini, geborem am 15.06.1924, wohnhaft Avenida del Libertador, Buenos Aires, Argentinien.
8. Emilio Eduardo Massera, geb. am 19.10.1925, wohnhaft Avenida Callao 1307, Buenos Aires.
9. Jose Montes, geb. am, wohnhaft .
10. Carlos Guillermo Suarez Mason, geb. am 24.01.1924, wohnhaft O´Higgins 1754, Buenos Aires, Argentinien.
11. Jose Suppisich, geb. am 27.03.1927, Wohnanschrift liegt derzeit nicht vor.
12. Jorge Rafael Videla, geb. am 02.08.1925 in Mercedes, Argentinien, wohnhaft Barera 166, 8° A, Buenos Aires, Argentinien.
13. Jose Rogelio Villareal, geb. am 04.05.1926, wohnhaft Santa Fe 3344, Buenos Aires, Argentinien.
14. sowie gegen weitere unbekannte Täter

Ich bitte um Bestätigung des Eingangs der Anzeige sowie um Mitteilung des Aktenzeichens entspr. RiStBV Nr. 9

Übersicht

Zur Erläuterung:

Der Sachverhalt verlangt zu seinem Verständnis in gewissem Umfang eine vorangestellte Darstellung auch seines geschichtlichen Hintergrundes, also insbesondere eine Erläuterung der Verbrechen, die während der argentinischen Militärdiktatur begangen wurden und ihrer Systematik. Andernfalls bleiben die Zusammenhänge unklar bzw. die Vorgänge erscheinen u.U. sogar unglaubwürdig - Verbrechen wie die hier Vorliegenden entziehen sich der menschlichen Vorstellungskraft, wenn man an sie ohne Kenntnis der Umstände und Hintergründe, aus denen heraus sie erst möglich werden konnten, herangeht.


Die umfangreichen Darlegungen zur argentinischen Geschichte sind insoweit als Hintergrundinformation unabdingbar; die genaue Darlegung militärischer Hierarchien sowie Befehlslagen erscheint unverzichtbar als Grundlage für eine genaue Zuordnung strafrechtlicher Verantwortung.


I. Sachverhalt

1. Das Tatgeschehen
2. Hintergrund der Tat - allgemeine Situation in Argentinien zur Tatzeit
3. Die Beteiligten
4. Beweisführung

II. Rechtliche Würdigung

1. Rechtsausführungen
2. Zusammenstellung der Beweismittel

I. Sachverhalt

1. Das Tatgeschehen

a) Die VerschIeppung

Am 5. August 1979 verließ die Anzeigeerstatterin gemeinsam mit ihrem Verlobten, Pablo Armando Lepiscopo, dessen Elternhaus. Sie waren seit 1976 verlobt und wohnten seit dem 8. Januar 1977 zusammen. Beide fuhren in seinem Taxi etwa zehn Straßen weit, als zwei Wagen, ein roter Ford Falcon und ein gelber Peugeot 504, sie zum Anhalten zwangen.

Sechs Personen, bewaffnet mit Gewehren, stiegen aus und zwangen die Anzeigeerstatterin und ihren Verlobten mit vorgehaltenen Waffen auszusteigen. Sie schlugen Herrn Lepiscopo und brachten ihn und die Anzeigeerstatterin zu jeweils einem anderen Fahrzeug. Die Anzeigeerstatterin wurde im Peugeot mit verbundenen Augen weggefahren. Während der etwa halbstündigen Fahrt hörte sie, wie die drei Insassen des Wagens über Funk mehrfach mit einer Zentrale Kontakt aufnahmen. Die Männer gaben an, zu den Sicherheitskräften zu gehören.

b) Die Vörgänge in der ESMA

In der Folgezeit wurde die Anzeigeerstatterin für etwa 36 Stunden in der "Escuela Mecanica de la Armada" festgehalten: Sie hat den Ort später durch die nachträglich bekannt gewordenen genauen Beschreibungen wiedererkannt. Sobald sie angekommen waren, wurde ihr eine Kapuze über den Kopf gestülpt. Sie wurde geschlagen und ihr wurde gesagt, sie sei jetzt "verschwunden".

Später wurde sie in einen Raum gebracht, wo mehrere Männer sie schlugen, während alle gleichzeitig ihr Fragen stellten und sie aufforderten, sie solle zugeben, eine Gegnerin des Militärregimes zu sein. Die Anzeigerstatterin weinte und sagte, sie wüßte von nichts. Sie wurde gefragt, welche der Schlüssel, die man ihr abgenommen hatte, zu ihrem Hause paßten und sie gab die Auskunft.

Daraufhin wurden ihr weitere Fragen gestellt, auf die sie nur jeweils mit Nein antworten konnte.

Später wurde sie entkleidet und auf ein eisernes Bettgestell gebunden. Sie wurde mit Stromstößen gefoltert - zuerst an den Achseln, dann an der Brust, am Bauch, zwischen den Beinen und im Mund. Die Personen, die sie folterten, waren alles Männer - die Anzeigerstatterin konnte dies an deren Stimmen hören, auch wenn sie nach wie vor die Augen verbunden hatte.

Die Folterer sagten nur zu ihr, sie möge "singen". Sie bat, sie sollten aufhören, da sie unter solchen Martyrien nicht reden könne.

Während sie gefoltert wurde, fuhren andere Männer zurück zu ihrer Wohnung. Sie brachten Briefe ihres Bruders, die sie ihr vorlasen und fragten die Anzeigeerstatterin über ihn aus sowie über die anderen Personen, von denen sie Briefe gefunden hatte. Sie sagte nur, sie würde etwas sagen, falls sie aufhören würden, sie zu quälen.

Später brachten sie die Anzeigeerstatterin in andere Räume, wo sich auch ihr Verlobter befand. Sie folterten auch ihn.

Später wurde sie wieder in den anderen Raum zurückgebracht. Sie wurde wiederum geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert. Sie erlitt einen leichten Ohnmachtsanfall und es wurde ein Arzt gebracht. Dieser stellte fest, sie sei durchaus noch in der Lage, die Befragung unter Folter weiter auszuhalten.

Später verließ der Arzt den Raum und der Mann, der zurückblieb, erklärte ihr, er sei ein Offizier des Nachrichtendienstes. Er sagte weiter, diese Arbeit mache ihnen keinen Spaß; sie wollten nur einen schmutzigen Krieg beenden und die Anzeigeerstatterin solle alles sagen, was sie wisse. Wenn sie mit ihnen zusammenarbeite, werde man vielleicht ihr Leben schonen. Der Mann band sie los und nahm ihr die Kapuze ab. Für einen Augenblick sah sie sein Gesicht. Er sagte ihr, sie solle ihren Blick senken.

Der Offizier sagte weiter, sie solle unter keinen Umständen versuchen, das Gesicht von einem der Militärs zu sehen, da man sie in diesem Falle auf jeden Fall und sofort töten würde.

Dann forderte er sie auf, sie solle alles aus ihrem Leben und vor allem aus den letzten drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Militärputsches, aufschreiben und gab ihr Papier und Schreibgerät. Die Anzeigeerstatterin tat, wie ihr geheißen war. Sie berichtete, wo sie arbeitete, mit wem sie zusammen war und so fort und erklärte weiterhin, daß sie zu keiner politischen Organisation gehörte.

Später wurde die niedergeschriebene Erklärung abgeholt. Als die Türen geöffnet wurden, konnte sie die Schreie von anderen Menschen hören.

Bald darauf betrat ein bewaffneter Mann den Raum und sagte, er werde sie töten, da alles in ihrer Erklärung gelogen sei. Daraufhin wurde sie aus dem Raum geführt und mußte drei Stockwerke höher gehen, wobei sie ständig eine Kapuze über den Kopf gezogen hatte, ihr die Hände hinter dem Rücken gefesselt waren und sie von Wächtern geführt wurde.

In dem großen Raum, in den sie dann geführt wurde, mußte sie sich hinlegen. Sie hörte murmelnde Stimmen von anderen Menschen. Einige Stunden wurde sie in Ruhe gelassen. Dann, vermutlich war inzwischen bereits der nächste Tag angebrochen, hörte sie eine ihr bekannte Stimme um Essen bitten. Sie erkannte Jose Hassan, der einen Tag vor ihr zusammen mit seiner Frau und seinem Kind entführt worden war.

In der Folgezeit kamen gelegentlich Männer und schlugen sie. Einmal bat sie um Wasser, aber es wurde ihr verweigert und ihr nur ein wenig der Mund benetzt. Man sagte ihr, es sei sehr gefährlich zu trinken, wenn man Elektroschocks erhalten habe.

Später wurde sie an einen anderen Ort gebracht und sie mußte sich einige Fotos ansehen und sagen, ob sie jemanden erkenne.

Gegen Abend wurde sie wiederum an einen anderen Ort gebracht. Dort wurde ihr die Kapuze abgenommen, wobei eine Nummer genannt wurde, wahrscheinlich die Nummer, die sie ihr gegeben hatten. Im Hintergrund konnte sie Lärm von Menschen und die Geräusche von Schreibmaschinen hören.

Einige Stunden später erschien erneut ein Offizier und brachte sie zu ihrem Verlobten. Sie wollte ihn sehen, durfte aber die Kapuze nicht abnehmen. Allerdings hörte sie, daß er in Ketten gelegt war und sie hörte das Geräusch der Ketten, wenn er ging.

Der Offizier erklärte der Anzeigeerstatterin, ihr Verlobter sei ein guter Kerl und er selbst glaube nicht, daß ihr Verlobter ein Subversiver sei. Sie würden ihn in den nächsten Tagen freilassen, aber vorher müsse er, da er an der Universität der Jesuiten in El Salvador studiert habe, erst noch die Akten gezeigt bekommen mit all denen, die in den letzten drei Jahren auf dieser Universität abgeschlossen hatten und müsse angeben, welcher von ihnen an politischen Aktivitäten beteiligt gewesein sei. In den Akten waren Photos mit Angehörigen der sozialwissenschaftlichen Fakultät und er wurde aufgefordert zu erklären, welche der Personen seiner Meinung nach an politischen Aktivitäten beteiligt sei. Sie ließen ihn die Telefonnummer seiner Großeltern sowie die der Wohnung der Anzeigeerstatterin nennen. Dorthin hatte diese angegeben zurückzukehren, falls man sie freilassen werde. Sie sollte an diesem von ihr gewählten Ort bleiben und dann würde sie in den nächsten Tagen einen Anruf erhalten.

Die Anzeigeerstatterin fragte ihren Verlobten, wie es ihm gehe und dieser antwortete, sie solle sich keine Sorgen um ihn machen, es gehe ihm gut. Aber die Anzeigeerstatterin spürte, daß er dies ganz kraftlos sagte und konnte an seiner Stimme hören, daß er sich in einem physisch sehr schlechten Zustand befand.

Am nächsten Morgen, dem 7. August, durfte sie das Gebäude verlassen. Sie mußte sich in einen Wagen setzen, in dem sich drei Männer befanden und sie wurde bedroht: Sie solle nichts von dem, was sie gesehen oder gehört habe, irgend jemandem erzählen. Sie solle niemandem davon erzählen, daß ihr Verlobter festgehalten wurde und solle auch nicht erzählen, daß sie selbst festgehalten worden war, weil sie sonst ihren Verlobten töten und ihre Familie unter Druck setzen würden.

Dann wurde sie weggebracht, wobei ihr eine Augenbinde angelegt wurde. Die Fahrt dauerte nur 5 bis 10 Minuten. Dann wurde sie abgesetzt. Die Männer nahmen ihr die Augenbinde ab. Dann zielten sie mit ihren Gewehren auf sie und sagten ihr, sie solle 50 Schritte zurückgehen, ohne sich umzusehen.

Sie stellte fest, daß sie sich in einem Stadtviertel zwischen Villa Crespo und Palermo befand. Als sie ihre Tasche öffnete, die man ihr zurückgegeben hatte, stellte sie fest, daß die Uhr und das Geld von ihrem Monatslohn, das sie kurz zuvor abgehoben hatte, sowie der deutsche Paß verschwunden waren. An Stelle ihres Geldbeutels fand sie den einer anderen Person, die auch festgehalten worden war und der völlig leer war.

Die Anzeigeerstatterin bat Menschen auf der Straße um Hilfe und kam so zurück zu ihrem Elternhaus.

c) Aussagen zur Person der Wächter und Folterer

Die Anzeigeerstatterin hat mehrere der sie bewachenden Männer in der ESMA erkannt, da sie mit den Zähnen ein kleines Loch in ihre Kapuze gemacht hatte. In ihrer Aussage vom 30.09.1982 vor dem Untersuchungsrichter in Barcelona gab sie an, sie würde 2 Offiziere erkennen und aus der Presse und aus dem Falkland-Krieg könne sie mit hoher Wahrscheinlichkeit den Kapitän Astiz erkennen.

Der Verlobte der Anzeigeerstatterin rief noch mehrfach bei seiner Familie an, allerdings gab es ab dem Jahre 1980 keine Neuigkeiten mehr von ihm.


Dokumentation für den Ablauf der Entführung und die Vorgänge danach:
Aussage der Anzeigeerstatterin vor dem Untersuchungsrichter in Barcelona vom 30. September 1982 in Kopie in Anlage.

d) Maßnahmen, die zur Aufklärung des Verschwindens getroffen wurden

2. Hintergrund der Tat-allgemeine Situation in Argentinien zur Tatzeit

Das Argentinien der späten 60er Jahre war in wirtschaftlicher Hinsicht geprägt von einer anhaltenden Stagnation. Wie in den Jahrzehnten zuvor wechselten Zivil- und Militärregierungen einander ab. Auch die von 1966 bis 1973 agierende Militärregierung hatte sich zum Ziel gesetzt, das Land aus der wirtschaftlichen Stagnation herauszuführen und zu einer dynamischen und mächtigen Industrienation zu machen. Es galt, an die Zeiten großen Wohlstands anzuknüpfen, die Argentinien als einer der weltgrößten Lieferanten für landwirtschaftliche Produkte in den ersten Jahrzehnten dieses Jahrhunderts genossen hatte.

In dem Maße, in dem deutlich wurde, daß ein Aufstieg zu einer bedeutenden Industrienation in absehbarer Zeit nicht gelingen würde, stieg die allgemeine Frustration, verstärkte sich die Tendenz zu egoistischen, gemeinschaftsschädigenden Verhaltensweisen. Die ersten Gewaltexplosionen fielen in die Zeit des autoritären Militärregiemes von General J.C. Onganía (1966-1970). Die Einengung jeder friedlichen politischen Willensbekundung veranlaßte zusammen mit dem unerschütterlichen Streben der Regierung nach einer restriktiven Wirtschaftspolitik den Mittelstand und die Arbeiter dazu, ihre Kräfte in einer Reihe öffentlicher Proteste zu vereinen. Gleichzeitig entstanden vor dem Hintergrund allgemeiner Unzufriedenheit kleine Guerillagruppen, doch die Repression unterschied nicht zwischen friedlichen Demonstrationen und gewaltsamem Widerstand. Volkserhebungen in Rosario und Córdoba wurden von der Armee brutal und tödlich niedergeschlagen. Kurz darauf wurde über die ersten "Verschwundenen-Fälle" berichtet.

Der Gewaltpegel ging jedoch nicht zurück, als die Streitkräfte tatsächlich das politische Feld räumten und damit den Weg freimachten für eine Regierung der lange von ihnen geächteten Peronisten. Zur politischen "Linksgewalt" gesellte sich nun die von "Todesschwadronen" geübte "Rechtsgewalt" gegen angebliche Kommunisten und "Subversive".

Ihren Höhepunkt erreichte die Gewaltkurve unter dem Militärregime nach 1976, das die Macht der Peronisten erneut beendete. Von ihm wurde die bis dahin nur von Teilen der Polizei und Verwaltung ausgeübte Rechtsgewalt zu einem regelrechten System umfassender, mehr oder minder heimlicher Verfolgung und Eliminierung ("Verschwindenlassen") sämtlicher Oppositioneller ausgebaut, dem nach Schätzungen (genaue Zahlenangaben stehen noch aus) zwischen 10.000 und 20.000 Menschen zum Opfer fielen.

Das System der Terrorherrschaft während der Militärdiktatur von 1976 - 1983

a) Vorgeschichte

Eine nachvollziehbare Darstellung des Repressionssystems während der argentinischen Militärdiktatur, die unumgänglich ist, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten würdigen zu können, erfordert zunächst einen Überblick über den Weg aus den Unruhen Ende der sechziger Jahre in das Terrorregime nach dem Putsch von 1976. Nur so ist es möglich, die Schwere der Verbrechen zu ermessen, die sich nicht als einzelne Exzesse darstellen, sondern als eine systematische und bis ins Detail geplante Vorgehensweise, die den Tätern in vollem Umfang und in ihrer ganzen verbrecherischen Unmenschlichkeit offenbar als einziger und legitimer Weg zur Wahrung und Verteidigung höherer Werte erschien.


b) Das Vorgehen des Militärs gegen "Aufständige und gewaltätige Gruppen"

Gegen Anfang der 70er Jahre hatten geheime Repressionsmethoden bei Polizei und Streitkräften Fuß gefaßt. Hochentwickelte Nachrichtennetze wurden errichtet, Armeeoffiziere erhielten Ausbildung in Aufstandsbekämpfungstechniken. Nach Ansicht von Beobachtern nahm die argentinische Armee die Theorie des antisubversiven Krieges mit Begeisterung auf, weil sie eine Institution, die nach einem langen Jahrhundert des Friedens keine erkennbare Mission hatte, mit einer Mission ausstattete, die in der Tat ihre Vormundsrolle in politischen Angelegenheiten legitimierte .

c) Die Verschärfung der Situation in den letzten Monaten der demokratischen Regierung Peron

Ab dem Jahr 1973 kam zu einer neuen Entwicklung, die zunächst nicht unmittelbar mit dem argentischen Militär verknüpft zu sein schien: Inoffizielle Todesschwadronen und paramilitärische Banden traten hervor. Diese Gruppen richteten ihre organisierte Gewalt gegen das, was man grob als die Linke bezeichnen kann: Studenten, Rechtsanwälte, Journalisten und aktive Gewerkschafter. Einer Quelle zufolge töteten die Todesschwadronen allein im Jahre 1974 300 Menschen.

Beweise belegen, daß die Behörden mehr taten, als die paramilitärischen Todesschwadronen nur zu dulden. So setzte sich etwa das sogn. "Comando Libertadores de América" aus Armeeoffizieren niederer Ränge zusammen.

Auch die spanischen Strafverfolgungsbehörden gehen in ihrem Haftbefehl vom 10.10.1997 (S. 1 f) gegen die Militärjunta davon aus, daß die Militärs einen "kriminellen Plan abzielend auf das Verschwindenlassen und die systematische Eliminierung von Personen" verfolgten und zu diesem Zweck Aktionen mittels von paramilitärischen Organisationen durchführten wie etwa "AAA" (Alianza Anticomunista Argentina), die "mit Unterstützung und in Koordination mit den verantwortlichen Militärs" gegen terroristische Gruppen, aber auch "undifferenziert gegen Bürger im allgemeinen" vorgingen, indem sie diese "auf offener Straße umbrachten", um ein Gefühl allgemeinen Terrors und Desaster hervorzurufen, das die Einsetzung eines Militärregimes rechtfertigen sollte.

Dokumentation: Haftbefehl des Ermittlungsrichters, Madrid, den 10.10.1997 in Kopie in Anlage.

Die Schwierigkeit der Situation im Jahre 1975, insbesondere die Häufigkeit der terroristischen Aktivitäten und die Tatsache, daß angesichts der Größe des Raumes, in dem die terroristischen Aktionen stattfanden, die Polizeikräfte nicht in der Lage zu sein schienen, terroristischen Akten vorzubeugen, führte dazu, daß eine Sondergesetzgebung zur Eindämmung des Terrorismus ins Leben gerufen wurde. Am 5. Februar 1975 unterzeichnete die damalige Staatspräsidentin Argentiniens, Maria Estela Martinez de Peron, das Dekret 261/75. Darin wurde der Generalstaat des Heeres autorisiert, alle notwendigen militärischen Operationen durchzuführen um die Aktionen von subversiven Elementen in der Provinz Tucuman zu neutralisieren und oder zu vernichten.

Dokumentation: Aussage von Maria Estela Martinez de Peron vom 03.02.1997 vor dem Untersuchungsrichter in Madrid in Anlage in Kopie.

Im geheimen Befehl des Heeres vom 5. Februar 1975, unterzeichnet vom Kommandeur des Generalstabs Jorge Rafael Videla, wurde daraufhin der Beginn der Unterdrückungsmaßnahmen gegen die Aufstände in Tucuman angeordnet:

Am 9. Februar 1975 wurde in der Provinz Tucuman die "Unabhängige Einheit" ins Leben gerufen, die aus Verbänden der 5. Infanteriebrigade unter General Vilas gebildet war. In dieser abgelegenen, bergigen Region befand sich das Operationsgebiet der sogn. "Guerilla Ejército Revolucionario del Pueblo". Die Armee riegelte das Gebiet ab und wandte die Methoden zum Kampf gegen die Guerilla - Folter, Bombardierungen und Massenverhaftungen - auch gegen die Bevölkerung an. Die ersten Berichte über "Verschwindenlassen" in großem Umfang erschienen. Offensichtlich waren Entführungen bereits zum Mittel einer rigiden Repression geworden. Dies blieb jedoch noch weitgehend geheim, da keine Pressenachrichten über den Feldzug erlaubt waren.

Mit dem Dekret 2770 vom 6. Oktober 1975 wurde der "Rat für die Innere Sicherheit" gegründet, der sich aus der Staatspräsidentin, den Ministern und den Stäben der Streitkräfte des Landes zusammensetzte. Mit dem Dekret 2772 vom gleichen Datum wurde der Einsatz der Streitkräfte gegen die subversiven Kräfte auf das ganze Land ausgeweitet.

In den Dekreten wurde gleichzeitig dem Heer die operationelle Kontrolle über die Bundespolizei, die Provinzpolizeien und den Strafvollzug des Bundes zugesprochen.

Dokumentation: La Sentencia, Urteil gegen die Mitglieder der Militärjunta vom, S. 69ff.

Im Dekret 2772 wurde ferner ausgeführt, daß die Armee unter dem Kommando des Staatspräsidenten weiterhin militärische Operationen ausführen werde, die sie für notwendig erachte, um subversive Elemente im Lande zu vernichten.

Die Dekrete der Regierung wurden ergänzt durch Befehle, etwa des Generalstabs des Heeres. In der Direktive Nr. 333 wurde die Strategie gegen die Ausgangsbasen der terroristischen Untergrundaktionen festgelegt: Zum einen sollten diese Gruppen dadurch isoliert werden, daß strategisch wichtige Punkte besetzt und die Bevölkerung sowie die Straßen kontrolliert wurden. Zum anderen sollten fortschreitend militärische Angriffe gegen subversive Elemente geführt werden, um diese zu schwächen. In der Anlage enthielt die Direktive Verhaltensregeln für die Haft von Personen, die in schweren Fällen unter Berufung auf einen Ausnahmezustand auch ohne jegliche judizielle Anordnung erfolgen konnte.

Dokumentation: La Sentencia, wie vor.

In der Direktive 404/75 vom 28. Oktober 1975 wurden vom Generalstab des Heeres die vorrangigen Zonen für den antisubversiven Kampf festgelegt. Danach wurde das Land aufgeteilt in Zonen, Subzonen, Areas und Subareas.

Wie jedoch die Ermittlungen des Obersten Gerichtshofes Argentiniens, die zur Verurteilung der Mitglieder der Militärjunta führte, eindeutig ergeben haben, waren die Dekrete der verfassungsmäßigen Regierung keinesfalls dahingehend auszulegen, daß sie die tatsächlich auch physische Vernichtung von Angehörigen subversiver Kräfte - außer im Rahmen des Unabdingbaren während etwaiger Kampfhandlungen - legalisiert hätten. Dies ergibt die Auslegung der Normen vor dem Hintergrund anderer Gesetze, die mit der gleichen Wortwahl von einer Vernichtung des Drogenhandels oder ähnlichem sprechen.

Demgegenüber beriefen sich Mitglieder der Militärjunta auf die Auslegung, das Wort "Vernichtung" (aniquilamiento) habe tatsächlich die pyhsische Vernichtung der Terroristen angeordnet.

So waren auch die Mitglieder der verfassungsmäßigen Regierung zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, die Dekrete könnten es legalisieren, Angehörige subversiver Gruppen planmäßig und ohne daß diese Widerstand leisteten, zu töten.

Dokumentation: La Sentencia, wie vor, S. 74f.

Ebenso war die Staatspräsidentin zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, mit dem Dekret 261/75 die Basis zu legen für die systematische physische Vernichtung von Personen. Vielmehr sei die Berufung auf dieses Dekret als Rechtfertigung für die Praxis des Verschwindenlassens von Regimegegnern unzulässig.

Dokumentation: Aussage von Maria Estela Martinez de Peron vom 03.02.1997 vor dem Untersuchungsrichter in Madrid in Anlage in Kopie.

Ferner ist hervorzuheben, daß allein mit den im Laufe des Jahres 1975 noch unter der verfassungsmäßigen Regierung getroffenen Maßnahmen die subversiven Banden empfindlich getroffen wurden und die eingeleiteten Militäroperationen begannen, ihre Ziele zu erreichen. Dies geht unter anderem auch aus den Veröffentlichungen der subversiven Organisationen selbst hervor, die gegenüber der massiven Militärpräsenz in der Provinz Tucuman die einzige noch mögliche Taktik in einem "verlängerten Kampf" sahen. Ebenso stellen Militärberichte von 1975 und Beginn 1976 fest, der Gegner sei von der Bevölkerung isoliert, seiner Infrastruktur beraub und fortschreitend verschlissen.

Dokumentation: La Sentencia, wie vor, S. 76f.

d) Der Putsch von 1976 und die darauffolgende Eskalation der Unterdrückungsmaßnahmen

Am 24. März 1976 wurde die Staatspräsidentin auf dem Flug mit dem Hubschrauber vom Präsidentenpalast nicht zur Residenz Los Olivos, sondern stattdessen zu einer Militärbasis gebracht. Sie wurde in der Folgezeit in der Provinz festgehalten, während eine Militärjunta die Macht ergriff.

Die Institutionen des Landes wurden eilig militarisiert, und die politische Macht wurde bei der Junta zentralisiert, die den Präsidenten und die Provinzgouverneure benannte. Die Junta löste den Kongreß auf unbestimmte Zeit auf und ersetzte die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes wie auch den Generalstaatsanwalt durch Militärs. Der von der peronistischen Regierung verhängte Belagerungszustand hielt an, und selbst seine minimalen Rechtsgarantien wurden verletzt.

Trotz der noch unter der verfassungsmäßigen Regierung erreichten Erfolge gegen die terroristischen Kräfte bevorzugten die Militärs nach ihrer Machtübernahme, zu einer Taktik der geheimen Unterdrückung subversiver oder vermeintlich subversiver Kräfte überzugehen. Bereits mit den Gesetzen Nr. 21.264 und 21.461 ging die Militärregierung über die noch von der verfassungsmäßigen Regierung gefaßten Pläne nun weit hinaus: Mit ihnen wurde die Aburteilung von Zivilisten vor Kriegsgerichten im Falle von Sabotage ermöglicht.


e) Entführungen durch die "Einsatzgruppen"

Gleich nach dem Putsch wurden die Streitkräfte umstrukturiert: Die regionalen Befehlshaber erhileten die direkte Verantwortung für antisubversive Operationen. Sonderkampfgruppen und Kommandoeinheiten (Fuerzas de Tareas), die sich wiederum in Untergruppen aufteilten (grupos de tareas), wurden aus Angehörigen aller Waffengattungen zusammengestellt.
Die "Einsatzgruppen" (grupos de tareas) bildeten fortan jene Kommandos, die - meist in Zivil - als sogn. Paramilitärs Entführungen vornahmen.
Näheres dazu wird geschildert im Bericht der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission, einem Organ der Organisation Amerikanischer Staaten OAS, den diese unter dem Titel "Report on the Situation of Human Rights in Argentina" nach einem Besuch in Argentinien vom 6. bis 20. September 1979 erstellt hatte (im folgenden OAS-Report; die Seitenzahlen beziehen sich auf die englische Ausgabe.). Der Bericht legt zahlreiche Einzelfälle dar, über die der Kommission nähere Informationen vorlagen.
Unter anderem heißt es im OAS-Report (S. 134):
"Im Feldzug gegen die Subversion wurden offenbar Spezialeinheiten gebildet (...) aus allen Waffengattungen, deren Kommandoeinheiten bei ihren Operationen autonom und unabhängig waren. (...) Die Aktivitäten dieser Kommandoeinheiten richteten sich gegen alle Personen, die - tatsächlich oder potentiell - eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellen konnten. (...) Dieser Feldzug, der zum Zwecke der totalen Vernichtung der subversiven Bewegungen eingeleitet worden war, hatte seinen spürbarsten, grausamsten und unmenschlichsten Ausdruck in den tausenden von verschwundenen Personen gefunden, von denen man heute annehmen muß, daß sie tot sind (...) Es erscheint erwiesen, daß die Entscheidung, Kommandoeinheiten einzurichten, auf der höchsten Ebene der Streitkräfte getroffen wurde (...) Als Ergebnis besaß jede Kommandoeinheit unumschränkte Vollmachten zur Beseitigung von Terroristen oder Personen, die als Terroristen verdächtigt wurden."

f) Das Unterdrückungsinstrument des "Verschwindenlassens"

Die Entscheidung der Militärjunta für den so massiven Einsatz gerade dieses Repressionsinstruments hatte mehrere Gründe: Zum einen hielten die Militärs die sogn. "Subversion" für eine unheimliche, allgegenwärtige Bedrohung. Ihr konnte nur durch einen Rundumschlag begegnet werden. So stellte General Videla selbst fest: "Ein Terrorist ist nicht einfach jemand mit einem Gewehr oder einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedankengut verbreitet, das sich gegen die westliche und christliche Zivilisation richtet." Für die befehlshabenden Offiziere der Streitkräfte war es daher nicht ausreichend, bekannte Subversive auszurotten; sie definierten den Feind in viel weiterem Sinne als die linke oder rebellische Einstellung insgesamt. Der Erfolg erforderte somit ein Ausheben aller potentiell Verdächtigen, die vollständige Auslöschung der jenigen, die man für gefährlich hielt.

Der zweite Grund für die Politik des Verschwindenlassens bestand in dem offensichtlichen Scheitern der in der Vergangenheit zur Unterdrückung der Opposition benutzten Methoden. 1973 sahen die Streitkräfte einen guten Teil ihrer Arbeit durch eine Amnestie zunichte gemacht, die Gefangenen die Freiheit zurückgab, die dann teilweise ihre Guerillatätigkeit wieder aufnahmen. Andererseits war sich das Militär der Nachteile einer offen gewaltsamen Politik bewußt geworden. Es hatte insbesondere aus der chilenischen Erfahrung gelernt, wo rohe Brutalität der Militärjunta Pinochets internationale Verurteilung eingebracht hatte.

Demgegenüber erwies sich die Methode des "Verschwindenlassens" tatsächlich auch als noch erheblich effektiver als offener politischer Mord. So heißt es im Vorwort zum Abschlußbericht "nunca mas" der offiziellen Untersuchungskommission zu den Verschwunden: "Die so mit Gewalt Verschleppten hörten auf, als Bürger zu existieren. Wer genau hatte sie entführt? Warum? Wo wurden sie festgehalten? Auf diese Fragen gab es keine klare Antwort: Die Behörden hatten nichts von ihnen gehört, die Gefängnisse hatten sie nicht in ihren Zellen, bei der Justiz waren sie unbekannt, und auf Haftprüfungsersuchen wurde nur mit Schweigen erwidert (...) So vergingen Tage, Wochen Monate, Jahre der Ungewißheit und des Schmerzes für Väter, Mütter und Kinder (...) Im öffentlichen Bewußtsein verwurzelte sich immer tiefer die Vorstellung der Schutzlosigkeit, die dunkle Furcht, daß jeder, und sei er auch noch so unschuldig, dieser endlosen Hexenjagd zum Opfer fallen könnte (...).

Nicht zuletzt aber versprach die Taktik des "Verschwindenlassens", in gewisser Weise die "sauberste" Repressionsmethode zu sein. Versprach sie doch - perfekt ausgeführt - die Möglichkeit der Beseitigung der sogenannten "Subversiven", ohne daß es überhaupt ein - nachweisbares - Delikt und damit einen Verantwortlichen gab. Diese Hoffnung auf Straflosigkeit war leider nicht unberechtigt, wie man aus heutiger Sicht festhalten muß.

Dementsprechend hatten argentinische Offiziere unter dem Vorsitz von Videla schon Monate vor der Machtergreifung beschlossen, derart offensichtliche Grausamkeiten zu vermeiden und die Methode des Verschwindenlassens zu ihrem Repressionsmittel zu machen

g) Der Einsatz von Folter

Der Einsatz der Folter war ausdrücklich befohlen. Ausdrücklich sagte dies im Jahre 1994 ein Offizier in einem Prozeß aus, in dem es eigentlich um dessen Beförderung ging: "Die in dieser Situation ausgegebenen Befehle waren schwierig. Aber in diesem Augenblick war eben dies das Werkzeug. Ich beziehe mich insbesondere auf Befragungen und Folter".
Dokumentation: Artikel der argentinischen Tageszeitung Pagina 12 vom 20.10.1994 (S.2-3) in Kopie, Anlage

 

3. Beteiligte


a) Zur Person der Geschädigten


Die Geschädigte besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Dokumentation: Reisepaß Nr. 3201165950, ausgestellt am 31.07.1995 von der deutschen Botschaft in Buenos Aires, in Kopie in Anlage.

b) Zur Person der Beschuldigten

Junta militar

1. Jorge Rafael Videla, geb. am 02.08.1925 in Mercedes, Argentinien.
2. Leopoldo Fortunato Galtieri, geb. am, wohnhaft Escuela de Suboficiales Sargento Cabral, Campo de Mayo, Provincia de Buenos Aires.
3. Jorge Isaac Anaya

Staatspräsidenten, die von der Militärjunta eingesetzt worden waren: Jorge Rafael Videla (März 1976 - 29.03.1981); Roberto Eduardo Viola (29.03.1981-21.12.1981), Leopoldo Fortunato Galtieri (21.12.1981-17.06.1982).

Das Triumvirat, das 1976 die Macht ergriff, bestand aus: Oberkommandierender des Heeres Jorge Rafael Videla, Oberbefehlshaber der Luftwaffe Orlando Ramon Agosti, Oberbefehlshaber der Marine Emilio E. Massera. Agosti ist zwischenzeitlich verstorben.


Comando de Zona

Carlos Guillermo Suarez Mason

Das gesamte Territorium Argentiniens wurde im Rahmen der Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung militärisch neu gegliedert. Die größte Untergliederung bildeten dabei fünf "zonas", wobei Zona 1 die Stadt sowie die Provinz Buenos Aires und die Provinz La Pampa umfaßte.
Die operative und logistische Verantwortlichkeit in dieser Zone war dem Kommandeur des "Cuerpo de Ejército I", (Heereskorps I) mit Sitz in Buenos Aires zugeteilt, dessen Kommandeur von Januar 1976 bis Januar 1979, also zum Zeitpunkt der Tat, Divisionsgeneral Suárez Masón war.

Dokumentation: Federico Mittelbach, Informe sobre desaparecedores, S. 25ff,
in Kopie in Anlage.

Suarez Mason floh vor Beginn der Prozesse in die USA und wurde im Jahre 1987 auf ein entsprechendes Ersuchen der argentinischen Justiz hin ausgeliefert.

Comando de Subzona

Jose Rogelio Villareal

Jede der oben erwähnten 5 zonas war in sogn. "subzonas" untergliedert, die "zona 1", die Stadt und Provinz Buenos Aires umfaßte, in 7 subzonas, von denen die erste den Namen "Capital Federal", die restlichen die Nummern 11 bis 16 trugen.

Die Verantwortlichkeit für die hier verfahrensgegenständliche "Subzona Capital Federal" war dem "2° Commandante del Cuerpo de Ejercito I" (Stellvertretender Kommandeuer des Heereskorps I) übertragen.

2° Commandante del Cuerpo de Ejercito I war von Februar 1979 bis Dezember 1980, damit zur Tatzeit, Jose Rogelio Villareal. Er hatte den Rang eines Brigadegenerals inne.


Comando de Area

Jose Suppisich
Jorge Eduardo Acosta
Alfredo Astiz

Jede Subzona war wiederum in sogn. "Areas" gegliedert. Die Areas trugen in der Regel dreistellige Nummern, deren erste beiden Zahlen auf die Zona und die Subzona Bezug nahmen. Eine Ausnahme galt insoweit für die Areas der Subzona "Capital Federal", die mit römischen Ziffern bezeichnet wurden.

Die hier verfahrensgegenständliche Area ist die Area III A. Sie umfaßte einen nordöstlich gelegenen Teil von Buenos Aires, der duch die Straßen Avenida General Paz, Avenida Congresso und Avenida de los Constituyentes sowie den Rio de la Plata abgegrenzt wurde.

Die Verantwortlichkeit für die Area III A lag bei der ESMA (Escuela Superior de Mécanica de la Armada - Fachschule der Marine für Technik).

Jose Suppisich war Kommandant der ESMA im Range eines Konteradmirals von Januar 1979 bis Dezember 1983, damit zum Tatzeitpunkt.
Kapitän Jorge Eduardo Acosta kommandierte die Einheit des Nachrichtendienstes der Marine GT-332 (Grupo de Tareas 332), die - meist in Zivil, um ihr Vorgehen zu verschleiern - Entführungen durchführte.

Leutnant Alfredo Astiz führte unter dem Kommando von Acosta Entführungen durch und wurde im Jahre 1990 von einem französischen Gericht in Abwesenheit zu lebenslanger Haft wegen Mordes an zwei französischen Nonnen verurteilt.


4. Beweisführung

a) Beweisführung bezüglich des eigentlichen Tatverlaufs dahingehend, dass es sich um einen Fall des Verschwindenlassens durch Angehörige der Streitkräfte handelt

· Aussage über den festgehaltenen Verlobten der Anzeigeerstatterin
Während des Strafprozesses gegen die Militärjunta vor der "Camara Nacional de Apelaciones en lo Criminal y Correcional Federal" in Buenos Aires sagte ein gewisser Victor Basterra aus, er habe von verschiedenen Gefangenen, unter anderem vom Verlobten der Anzeigeerstatterin, Pablo Armando Lepiscopo, Fotos anfertigen müßten. Die Fotos wurden im Prozeß auch vorgelegt und zeigen Lepiscopo offensichtlich nach dessen Entführung in Polizeigewahrsam
Dokumentation: Artikel aus "El diario del Juicio", Nr. 10 vom 10. Juli 1985 in Anlage.
· Der typische Ablauf von Entführungen

Der Ablauf der Entführung, so wie von der Anzeigeerstatterin geschildert, ist typisch für eine Aktion des "Verschwindenlassens", wie sie als Unterdrückungsinstrument von der Militärjunta eingesetzt wurde.
Im offiziellen Untersuchungsbericht der nationalen Untersuchungskommission von 1984, die nach dem Ende der Militärdiktatur eingesetzt wurde ("Nunca mas") heißt es zum Thema "Entführungen" zunächst, daß seit dem Militärputsch Zehntausende von Personen im ganzen Land illegal ihrer Freiheit beraubt wurden, von denen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts im Jahre 1984 noch 8.960 Personen verschwunden geblieben waren. "Die angewandte Methode der Entführung wurde bereits vor der Machtergreifung der Militärs erprobt (Operation "Independencia" in der Provinz Tucumán). Sie unterscheidet sich von den in anderen Ländern angewandten Methoden durch die absolute Geheimhaltung, in der gehandelt wurde, der Verschleppung von Personen nach ihrem Verschwinden und in der hartnäckigen offiziellen Weigerung, die Verantwortlichkeit für die darin verwickelten Organe zuzugeben." (Nunca mas; zitiert nach der deutschen Ausgabe, herausgegeben vom Hamburger Institut für Sozialforschung, S. 17).

Weiter wird der Ablauf solcher Operationen und insbesondere die Koordination mit den Dienststellen der Polizei und dem Kommando des Heeres geschildert. Auffallend ist die Übereinstimmung mit den Schilderungen der Anzeigenerstatterin. In "Nunca mas" heißt es unter der Überschrift "Grünes Licht" (oder "Freie Zone"):

"Wenn eine "Bande" oder "Aktionstrupp" eine Operation durchführen mußte, erhielt sie vorher die Erlaubnis, "Grünes Licht". So kam es, daß ein Nachbar oder Hausmeister, der sich an das nächstgelegene Polizeirevier oder einen Streifenwagen wandte, als Antwort bekam, daß man Bescheid wüßte, was da vor sich gehe, aber nichts tun könne.
Wenn die operierenden Gruppen eine Aktion durchführen sollten, mußten sie bei dem zuständigen Polizeirevier "Grünes Licht" einholen. Diese Erlaubnis holten sie sich zumeist per Funk, oder indem sie auf der Fahrt zum Einsatzort bei dem zuständigen Polizeirevier hielten." (Nunca mas; zitiert nach der deutschen Ausgabe, herausgegeben vom Hamburger Institut für Sozialforschung, S. 18f).

Zu den gleichen Ergebnissen kommt die Inter-amerikanische Menschenrechtskommission.
Unter anderem heißt es im OAS-Report (S. 134):
"Im Feldzug gegen die Subversion wurden offenbar Spezialeinheiten gebildet (...) aus allen Waffengattungen, deren Kommandoeinheiten bei ihren Operationen autonom und unabhängig waren. (...) Die Aktivitäten dieser Kommandoeinheiten richteten sich gegen alle Personen, die - tatsächlich oder potentiell - eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstellen konnten. (...) Dieser Feldzug, der zum Zwecke der totalen Vernichtung der subversiven Bewegungen eingeleitet worden war, hatte seinen spürbarsten, grausamsten und unmenschlichsten Ausdruck in den tausenden von verschwundenen Personen gefunden, von denen man heute annehmen muß, daß sie tot sind (...)"
Von diesen Tatsachen geht auch der Oberste Gerichtshof Argentiniens in seiner Verurteilung der Angehörigen der Junta aus (s. La Sentencia, Tomo I, S. 97f mit weiteren Beispielen).


b) Beweisführung dahingehend, dass die Beschuldigten im strafrechtlichen Sinne als Täter verantwortlich sind

· Mittelbare Täterschaft der Mitglieder der Junta Militar
Nach dem Verständnis der Mitglieder der Junta Militar handelte es sich bei dem Kampf gegen die sogn. "Subversion" um einen regelrechten Krieg nicht etwa nur gegen einzelne Terroristen, sondern gegen eine nur sehr grob umrissene "subversive" Geisteshaltung. Dies wurde bereits oben im Zusammenhang mit der Schilderung des Unterdrückungsinstrumentes "Verschwindenlassen" geschildert. Die menschenverachtenden Ansichten der Mitglieder der Junta Militar sind in vielfältiger Weise dokumentiert. Mehrfach wurde etwa öffentlich über die Art und Weise des "Krieges" philosophiert, den man im Namen der Nation gegen die "Subversion" führe. So sagte Generalleutnant Viola, Oberkommandierender des Heeres, auf einer Rede am 29. Mai 1979 vor Soldaten der Streitkräfte:
"Dieser Krieg hat, wie alle Kriege, eine Dimension, die sich von der Werteskala des Lebens unterscheidet. (...) Es ist ein nicht konventioneller Krieg ohne ethische oder rechtliche Grenzen"

Diese Haltung fand ihren militärisch wirksamen Ausdruck in geheimen Dekreten und Befehlen, die von den Mitgliedern der Junta unterzeichnet waren: In den Dekreten 405/76, den geheimen Direktven DCJE 504/77 (Titel: "Fortsetzung der Offensive gegen die Subversion") sowie DCJE 604/79 wird eine Strategie der drei Phasen für den Kampf gegen die Subversion entwickelt (im folgenden zitiert nach einem Arbeitspapier von Antonio Lopez Crespo aus dem Jahre 1985):
1. Phase der "Offensive gegen die Subversion" . 2. Phase der "Fortsetzung der Offensive gegen die Subversion" mit dem Ziel, auch "diejenigen Gebiete von zweitrangiger Bedeutung, die wegen ihrer geringeren marxistischen Durchsetzung in der vorangegangenen Phase nicht berücksichtigt worden waren, zu reinigen, um die Eliminierung der niedergelassenen Elemente des Gegners zu vervollständigen".
In der 3 Phase sollten "Sicherheitsoperationen" durchgeführt werden zum Zwecke der "Verhaftung und / oder Vernichtung von marxistischen Elementen (Ideologen, Aktivisten, Bücher, Schallplatten etc.), die offen oder versteckt die bewaffnete oder aufständische Aktion fördern"

Während aus den Anweisungen, die das Militär noch von der letzten demokratischen Regierung Peron erhalten hatten, nur der Auftrag hervorgegangen war, "die Subversion" zu beseitigen, bestand der Auftrag nun im Beseitigen der "Subversiven": So bestimmte das Handbuch für Operationen im Landgefecht aus dem Jahre 1982 (RC-2-2-III, S. 86): "Wenn der Einsatz der Streitkräfte beschlossen wird, soll dessen Kampfkraft mit der größtmöglichen Gewaltwirkung eingesetzt werden, um die subversiven Verbrecher ["delincuentes"] so schnell als möglich auszulöschen, wo sie sich gerade befinden."
Die vielleicht aussagekräftigste Stellungnahme, wer nun als "subversiv" anzusehen sei, wurde dabei bereits weiter oben zitiert: Sie stammt von General Videla: "Ein Terrorist ist nicht einfach jemand mit einem Gewehr oder einer Bombe, sondern auch jemand, der Gedankengut verbreitet, das sich gegen die westliche und christliche Zivilisation richtet."

Was die Verantwortung für die Durchführung der paramilitärischen Entführungen angeht, so wird eine aussdrückliche Verantwortung der Mitglieder der obersten Militärführung etwa deutlich aus der Aussage von Konteradmiral Manuel Jacinto García Tallada. Er wurde nach dem Ende der Militärdiktatur in Argentinien für seine Rolle als Chef des Oberkommandos der Marine strafrechtlich verfolgt. In dieser Funktion hatte er auch den Oberbefehl über die Kräfte für Spezialaufgaben, die insbesondere als sogenannte Paramilitärs ohne Uniform mit der Durchführung der Verschleppungen betraut waren. Er sagte in einer Aussage auf die Frage, wie das Oberkommando die Gruppen für Spezialaufgaben kontrolliert habe, aus, die Kommandanten dieser Gruppen hätten ihn als Oberbefehlshaber über die Probleme informiert, die sie gehabt hätten und ihm eine Übersicht über die Operationen gegeben, die sie ausgeführt hätten. Sie hätten ihm die gemachten Erfahrungen übermittelt und die Ergebnisse ihrer Besuche bei den einzelnen Gruppen.
Dokumentation: Aussage von Konteradmiral Garcia, zitiert nach "terrorismo de estado", hrsg. vom Centro de Estudios Legales y Sociales, Buenos Aires, Argentinien, S. 326; in Kopie in Anlage.

Wie Vizeadmiral Oscar Antonio Montes, der Vorgänger auf dem Dienstposten von Konteradmiral Garcia, darüberhinaus aussagte, bestand die Tätigkeit der Einsatzkräfte im Entführen von Personen, im Verbringen dieser Personen in geheime Haftzentren - meist gelegen in Einrichtungen der Armee - um diese dort unter Folter von Geheimdienstoffizieren verhören zu lassen.

Dokumentation: Aussage von Vizeadmiral Montes, zitiert nach "terrorismo de estado", hrsg. vom Centro de Estudios Legales y Sociales, Buenos Aires, Argentinien, S. 326; in Kopie in Anlage.
· Mittelbare Täterschaft der Kommandeure der mittleren Ebenen
Die mittelbare Täterschaft der Kommandeure auf den mittleren Ebenen wird hier exemplarisch verdeutlicht an dem besonders gut dokumentierten Fall des Divisionsgenerals Carlos Guillermo Suárez Masón, seit Januar 1976 Kommandeur der "Zona 1":

Gegen den Beschuldigten, der sich nach dem Ende der Militärdiktatur in die USA geflüchtet hatte, wurde von Seiten Argentiniens ein Auslieferungsersuchen gestellt. In seiner Order Az. CR-87-23-MISC.-DLJ kommt der United States District Court Northern District of California diesem Ersuchen nach. Unter "IV. The Homicides" (S. 24ff) wird zunächst die Argumentation der argentinischen Justiz zusammengefaßt, die belegen soll, daß der Beschuldigte für mindestens 43 Fälle von Mord verantwortlich ist. Danach stützt sich die Argumentation auf mehrere Gemeinsamkeiten, die allen Fällen eigen sind: Die Opfer wurden von schwerbewaffneten Personen entführt, die sich als Polizei- oder Armeeangehörige ausgaben. Die Opfer wurden ferner in Haftzentren gesehen, die unter dem Kommando des Beschuldigten standen. Die Opfer wurden mit Gewehrschüssen, meist in den Kopf, getötet und schließlich weigerten sich offizielle Stellen jeweils, das Verschwinden zu untersuchen.

Im weiteren werden die Beweismittel angeführt, die eine unmittelbare strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten näher darlegen: Aus dem Befehl 9/77 folgt, daß die Auswahl der Zielpersonen direkt vom Kommando der Zone 1 zu erfolgen hatte und daß Aktionen nur erfolgen durften, wenn das Kommando der Zone 1 dies autorisiert hatte. Im weiteren geht zwar aus dem Befehl nicht ausdrücklich hervor, daß die entführten Personen zu töten seien. Allerdings läßt sich dies jedenfalls aus den Anweisungen schließen, wie mit kleinen Kindern von "Verschwundenen" zu verfahren sei. Danach ergibt sich nach Erkenntnis des US-amerikanischen Gerichts das klare Bild, daß die vorliegenden Morde Teil eines organisierten "Schlachtplans" darstellten.

Ferner wird auch aus den Untersuchungen der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission deutlich, daß für die Umsetzung der Vernichtungsstrategie gegen die sogenannten subversiven Kräfte den Befehlshabern der mittleren und unteren Ebene ein sehr weiter Freiraum gelassen war. Im OAS-Report heißt es dazu auf S. 134: "

"Im Feldzug gegen die Subversion wurden offenbar Spezialeinheiten gebildet (...) aus allen Waffengattungen, deren Kommandoeinheiten bei ihren Operationen autonom und unabhängig waren. (...)Es erscheint erwiesen, daß die Entscheidung, Kommandoeinheiten einzurichten, auf der höchsten Ebene der Streitkräfte getroffen wurde mit dem Ziel, den Feldzug gegen die Subversion zu dezentralisieren. Als Ergebnis besaß jede Kommandoeinheit unumschränkte Vollmachten zur Beseitigung von Terroristen oder Personen, die als Terroristen verdächtigt wurden."

II. Rechtliche Würdigung

Rechtsausführungen

a) Anwendbarkeit des Deutschen Strafrechts

Die Taten gegen die Anzeigeerstatterin fanden auf dem Territorium Argentiniens statt. Gem. § 7 I StGB ist damit die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gegeben, weil die hier in Rede stehenden Taten am Tatort mit Strafe bedroht sind:
Das argentinische Strafgesetzbuch (Código Penal) enthält in den Art. 141 CP (Freiheitsberaubung), 142 CP (Qualifizierte Freiheitsberaubung) und 144 Abs. 3 CP (Zuführen zur Folter) Straftatbestände, unter die der obenstehende Sachverhalt subsumiert werden kann.
Es handelt sich insoweit um Tatbestände, die Individualrechtsgüter schützen, die somit nicht vom Schutzbereich her auf eine Anwendung im Inland beschränkt sind.

Auch die Tatsache, daß von argentinischer Seite während der Zeit der Militärdiktatur keinerlei Strafverfolgung eingeleitet wurde, daß also die verfahrensgegenständlichen Handlungen zur Tatzeit faktisch nicht einer Strafverfolgung unterlagen, ändert nichts an der Anwendbarkeit von § 7 StGB: § 7 StGB stellt ausdrücklich nicht auf die Rechtswirklichkeit ab, sondern darauf, ob die Tat mit Strafe bedroht ist. Auch während der Zeit der Militärdiktatur waren die grundlegendsten Rechtsgewährleistungen jedenfalls soweit in Kraft, daß nach der Gesetzeslage Folter unzulässig war und Verhaftungen nicht im Wege des Verschwindenlassens ohne mindestens militärgerichtliche Anordnung erfolgen durften. Die Tatsache, daß anderslautende Befehle gegeben wurden, ändert nichts an der auch zum Tatzeitpunkt herrschenden Gesetzeslage.

Insoweit besteht daher auch ein wesentlicher Unterschied zur in diesem Punkt nicht unumstrittenen Rechtsprechung in den sogn. "Mauerschützenfällen": Die Wachsoldaten an der Grenze der ehemaligen DDR stützten sich auf eine Gesetzeslage, die den Schußwaffengebrauch unter bestimmten Umständen zuließ, so daß für die Auslegung dieser Vorschrift grundsätzlich auch die Rechtswirklichkeit und die Befehlslage heranzuziehen ist. Demgegenüber fehlt es in den hier verfahrensgegenständlichen Fällen an jeglicher rechtfertigenden Norm für Verschwindenlassen, Folter und Mord.

Die Tatsache, daß nach Ende der Militärdiktatur infolge der argentinischen Gesetzgebung (sogn. "Gesetz über den Befehlsnotstand" sowie "Schlußpunktgesetz") sowie der vom argentinischen Staatspräsidenten ausgesprochenen Begnadigungen ebenfalls keine Strafverfolgung nach dem am Tatort geltenden Recht erfolgt ist, ändert nichts an der Beurteilung, wonach die Tat i.S. von § 7 I StGB "am Tatort mit Strafe bedroht ist": Die erwähnte Gesetzgebung sowie die Begnadigungen lassen die Straftatbestände selbst und demnach die grundsätzliche Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Handlungen unberührt.
Darüberhinaus sind die argentinischen Straffreistellungsgesetze nicht im Einklang mit zwingenden Normen des Völkerrechts, aus denen sich für den argentinischen Staat Bestraftungspflichten ergeben und sind somit unbeachtlich. Insoweit

Ferner verstoßen die argentinischen Straffreistellungsgesetze auch gegen die Radbruchsche Formel insoweit, als sie auch die Tatsache, daß Mitglieder der Junta im Urteil der "Camara Nacional de Apelaciones" vom 09.12.1985 wegen eines Teils des hier streitgegenständlichen Sachverhaltes bereits strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen wurden, hindert eine erneute strafrechtliche Verfolgung nach deutschem Strafrecht nicht. Insoweit steht insbesondere nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Allenfalls wäre beim Vollzug einer etwa verhängten Freiheitsstrafe die teilweise - bis zum Ausspruch von Einzelfallbegnadigungen durch den argentinischen Staatspräsidenten - verbüßten Strafen im Rahmen des Vollzugs der Strafe anzurechnen.
Zur Ergänzung dieser Ausführungen wird auf das in Anlage beigefügte Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom März 1998 (Titel: "Besteht eine Möglichkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung Angehöriger staatlicher argentinischer Stellen wegen während der Militärdiktatur (1976-1983) dort begangener Taten des "Verschwindenlassens" trotz innerstaatlicher Straffreistellungsvorschriften?"

b) Mittelbare Täterschaft der mitglieder der Junta

Im vorliegenden Fall sind die Grundsätze einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft, die der BGH in seiner Entscheidung gegen Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR, BGH NJW 1994, S. 2703ff (in Weiterentwicklung der Rechtsprechung BGHSt 3, 110; 35, 347 u.a. ) aufgestellt hat, in vollem Umfang anwendbar: Auch wenn der Ausführende voll verantwortlich handelt, besitzt dennoch der Inhaber der Befehlsgewalt die Tatherrschaft, weil der Vollzug des Befehls durch die Hierarchie des Machtapparates garantiert ist, ohne daß es auf die Person des unmittelbar Handelnden ankommt. Der Tatbeitrag des Hintermannes führt somit quasi automatisch zur angestrebten Tatbestandsverwirklichung.

Zu Recht weist der BGH in der zitierten Entscheidung auch darauf hin, daß in derartigen Fällen die Verantwortlichkeit mit größerem Abstand zum Tatort häufig nicht ab- sondern zunimmt
Gegenüber dieser konsequenten und weithin begrüßten Rechtsprechung kann es dahinstehen, ob auch eine mittelbare Täterschaft kraft Nötigungsherrschaft über die untergebenen Soldaten in Betracht kommen könnte
Eine bloße Strafbarkeit nur wegen Anstiftung kommt demgegenüber nicht in Betracht. Der Fall KG NJW 1991, 2652, wonach die Anordnung an die Wachsoldaten an den Grenzen der ehemaligen DDR, bei Grenzdurchbruchsversuchen rücksichtslos von der Schußwaffe Gebrauch zu machen, lediglich den Tatbestand der Anstiftung zu Tötungsdelikten erfüllt (Fall Honecker), muß vor dem Hintergrund von § 22 Abs. 1 DDR-StGB gesehen werden (anwendbar über § 2 StGB i.V.m. § 315 Abs. 1 EGStGB): Danach war unter Anwendung des Tatortrechts der DDR als des insoweit milderen Rechts eine mittelbare Täterschaft nicht anzunehmen, wenn die Ausführenden für ihre Taten selbst verantwortlich waren. Demgegenüber gilt im Anwendungsbereich des § 7 I StGB nach dessen eindeutigem Wortlaut das deutsche Strafrecht in vollem Umfang; ein eventuell milderes Tatortrecht ist insoweit ohne Belang .

c) Mittelbare Täterschaft der Kommandeure auf den mittleren Ebenen

Wie der im Rahmen der Beweisführung dokumentierte Fall des Beschuldigten Suarez Mason, Kommandeur der "Zona 1", zeigt, bestand für Befehlshaber der mittleren Ebenen teilweise ganz erheblicher Entscheidungsspielraum. So gab etwa Suarez Mason nicht lediglich Befehle der Junta weiter; vielmehr behielt er sich die Auswahl der Opfer persönlich vor und bestimmte in einer Reihe von Fällen über deren Schicksal. Insoweit ist jedenfalls für die Kommandeure der "Zona" Tatherrschaft in vollem Umfang gegeben.

 

 

 
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