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Fall Mercedes Benz Argentinien: Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen

Wolfgang Kaleck, Rechtsanwalt

In der Strafsache
Juan Tasselkraut u.a.
407 Js 41063/98


wird hiermit die am 15.12.2003 eingelegte Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwalschaft Nürnberg-Fürth vom 27.11.2003 wie folgt begründet:

I. Zur Wiederaufnahme der Ermittlungen

Unabhängig davon, ob man den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten Tasselkraut wegen Beihilfe zum Mord an Diego Nunez bejaht - dazu unten II. - sind jedenfalls die Ermittlungen zur Unzeit abgebrochen worden. Ob dies, wie viele Außenstehende vermuteten, mit der Vorstellung des Untersuchungsberichtes Mercedes Benz Argentina zur Zeit der Militärdiktatur wenige Tage nach der Pressemitteilung über den Einstellungsbescheid zu tun hatte, mögen andere beurteilen. Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft definitiv nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Deswegen sind die Ermittlungen wieder aufzunehmen.

Gerade zum Verständnis des Hintergrundes des Konfliktes Betriebsrat - Unternehmen - Smata - Militär, aber auch zur Würdigung der Aussage des Zeugen Ratto sind eine Vielzahl weiterer Materialien von der Staatsanwaltschaft beizuziehen, die teilweise erst während der letzten Jahre entstanden und zusammengetragen wurden. Dies sind namentlich die Verfahren vor dem Wahrheitstribunal des Oberlandesgerichts in La Plata sowie vor der Staatsanwaltschaft in Buenos Aires. Der Tomuschat- Bericht enthält ebenfalls Hinweise, denen es nachzugehen gilt. Professor Tomuschat weist in dem Bericht (S. 9) daraufhin, dass er sowohl in der Zentrale von Daimler Chrysler, als auch in der argentinischen Niederlassung eine Vielzahl von Unterlagen einzusehen waren. Da Daimler Chrysler öffentlich stets betont hat, der Konzern würde die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft unterstützen, wird diese Einsicht in die Papiere nehmen können. Dazu kommt schlisslich die in Kopie beigefügte unter dem 14.01.2004 eingereichte zivilrechtliche Klage für Entschädigungen für extra legale Tötungen, Folter, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung, Verletzung des kalifornischen Statuts für Tod u.a. vor dem District Court for the Northern District of California in San Francisco.

Es wird daher formell beantragt, im Wege des Rechtshilfeersuchens die Akten aus den explizit zu den Fällen der verschwundenen Gewerkschafter bei Mercedes Benz geführten Verfahren vor dem Wahrheitstribunal der Berufungskammer in La Plata sowie vor der Staatsanwaltschaft in Buenos Aires beizuziehen. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft das formelle Rechtshilfeverfahren für zu aufwendig hält, wird um entsprechende Mitteilung gebeten, dass die in den Verfahren angefallenen schriftlichen Unterlagen von hier aus bei offiziellen argentinischen Quellen angefordert und übersandt werden.

Weiterhin wird formell beantragt, die bisher beim deutschen Konsulat nicht vernommenen Zeugen zum Fallgeschehen konsularisch zu vernehmen.

Dies sind namentlich die auf Seite 6 benannten Zeugen Maria Esther Ventura, Ramon Segovia, Alberto Crespo und Elena Alganiaras. Die Adressen der Zeugen werden bei nächster Gelegenheit von hier aus übersandt werden. Es dürfte ein bezeichnendes Licht auf die ansonsten beachtenswerten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im gesamten Verfahrenskomplex werfen, wenn bezüglich dieser Zeugen nicht eine einzige Nachfrage an den Vertreter der Geschädigten in Deutschalnd oder Argentinien sowie an Menschenrechtsorganisationen oder an Richter Schiffrin von der Berufungskammer La Plata gerichtet wurde. Es wurden statt dessen Ladungen an einmal recherchierte Adressen versandt, während in anderen Fällen durch die Botschaft sehr wohl kurz nachgefragt und Gelegenheit zur Recherche nach den aktuellen Adressen der Zeugen gegeben wurde.

Im übrigen sollte der Zeuge Adolfo Paz vernommen werden, der vor der Berufungskammer im La Plata ausgesagt hatte, dass er Anfang 1977 im Kommissariat Avellaneda gefangen war, dass seinerzeit die Mitgefangenen Reimer und Ventura vom selben Kommissariat festgehalten wurden. Dort führte nämlich zu dieser Zeit der Unterkommissar Ruben Lavallén das Kommando. Der selbe Unterkommissar wurde ein Jahr später Sicherheitschef von Mercedes Benz. Diese sehr enge Beziehung von einem später als Kindesentführer verurteilten Folterknecht zu Mercdes Benz Argentinien ist eines der vielen Indizien, die zu würdigen, die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth versäumt hat.

Weiterhin wird die Vernehmung des Zeugen Eduardo Fachal beantragt. Dieser war 1977 Mitglied des De-facto- Betriebsrates um Reimer und Ventura.

Er nahm an der von der Zeugin Reimer in ihrer konsularischen Vernehmung erwähnten Betriebsversammlung am 04.01.1977 in der Zentrale von Mercedes Benz im Zentrum von Buenos Aires teil. Er kann über das Verhalten der damaligen Manager Cueva, De Elias und Tasselkraut berichten, an die sich die Betriebsräte und Kollegen wiederholt gewandt haben, um eine Auskunft über den Verbleib der Kollegen zu erhalten. Der Zeuge kann auch über die Verschleppung der durch Militärs von Juan José Martin vom Arbeitsplatz weg berichten, dass das Leitungspersonal der Firma die Militärs an den Arbeitsplatz Martins führten. Dieses Detail ist deswegen von großer Bedeutung, weil die Staatsanwaltschaft die Aussage des Beschuldigten Tasselkraut als glaubhaft beurteilt und dabei vollkommen außer acht lässt, dass, und dies wird an späterer Stelle auszuführen sein, der Beschuldigte an einer sehr wichtigen Stelle die Unwahrheit gesagt hat. Er führte nämlich aus, dass ihm vor dem 12.08.1977, der Verschleppung von Hector Ratto, keine Fälle von Verschleppungen von Firmenangehörigen auf Firmengelände bekannt geworden sind, obwohl der besagte Juan José Martin ebenfalls vom Firmengelände verschleppt worden war und sein Schicksal die ganze Firma über mehrere Tage bewegt hatte.

Weiterhin wird beantragt, den Zeugen Alfredo Martin zu vernehmen.

Alfredo Martin ist Gründer und langjähriger Generalsekretär der Gewerkschaft für die Meister und mittleres Management bei Mercedes Benz Argentinien. Martin war 36 Jahre bei Mercedes Benz tätig und ist erst im Jahre 2001 ausgeschieden. Er wurde am 14.12.1976, dem selben Tag wie die Arbeiter Grieco und Vizzini entführt und von dem verurteilten Kindesentführer und späteren Sicherheitschef bei Mercedes Benz Ruben Lavallén persönlich gefoltert und zu gewerkschaftlichen Aktivitäten verhört. Als er am nächsten Tag nach mehreren Stunden Folter verspätet ins Werk kam, wartete dort der beschuldigte Produktionschef Tasselkraut auf ihn, der über das Vorgefallene informiert war.

Spätestens diese Zeugenaussage des Zeugen Martin, der gerade nicht zu den Arbeitern gehörte und dessen Name erst im Verlauf der Recherchen von Frau Dr. Weber bekannt wurde, wird die Aussagen des Beschuldigten Tasselkraut als reine Schutzbehauptung entlarven.

Erstaunlicherweise hat die Firma Daimler Chrysler in Argentinien Professor Tomuschat während seiner Recherche mehrere Gesprächspartner vorgeschlagen von der Liste der Meister und mittlere Manager Gewerkschaft. Der bekanntermaßen gefolterte Alfredo Martin,, der sicherlich viel über seine Erfahrungen hätte berichten können, stand nicht auf dieser Liste. Er erkundigte sich bei der Firma, warum er nicht mit Professor Tomuschat sprechen solle. Daraufhin erhält er von der Werksleitung die Antwort, dass seine Aussage für die Arbeit von Professor Tomuschat "kontraproduktiv" seien.

Wenige Tage später wurde er Opfer eines Entführungsversuches vor seiner Haustür. Er erstattete Strafanzeige. Wochen darauf wurde er in einem öffentlichen Park mit den Worten bedroht, dass er aufhören solle, mit Journalisten zu reden, wenn ihm sein Leben lieb war. Er wandte sich an die argentinische Regierung und an das Menschenrechtssekretariat mit der Bitte um Polizeischutz. Erst nach seiner formellen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft in Buenos Aires hörten die Drohungen auf.

Weiterhin wird beantragt, was das Prinzip der Amtsaufklärung schon geboten hätte, die konsularische Vernehmung der Witwe von Diego Nunez, Frau Josefina Nunez.

Frau Josefina Nunez hat umfassend vor der Berufungskammer in La Plata ausgesagt, dass ihr Mann wenige Tage vor der Entführung am 12./13.08.1977 an einer anderen Adresse verhaftet wurde. Nach seiner Entlassung ist er aus Sicherheitsgründen nicht an diese Adresse zurückgekehrt. Er ist aus seiner ehelichen Wohnung, die einzig und allein der Firma bekannt war, verschleppt worden. Aus diesem Grunde und um die Umstände des Verschwindens von Diego Nunez so genau wie möglich, ist Frau Nunez als Zeugin zu vernehmen.

Die in Deutschland lebenden ehemaligen leitenden Angestellten von MBA Werner Lechner, Klaus Oertel, Manfred Kreuser sind ebenso wie in Argentinien der ehemalige Justitiar Cueva, zumal dieser noch über private Unterlagen über die damalige Zeit verfügt. Zumndest sollte versucht werden, auch den ehemaligen Sicherheitschef von MBA und Ex-Unterkommisar Ruben Lavallen zu einer konsularischen Botschaft zu laden und zu vernehmen.

Schon diese sicherlich zu erweiterende Aufzählung zeigt, dass ganz erstaunliche Beweismittel von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nicht genutzt wurden und warum es notwendig ist, den oben gestellten Anträgen nachzugehen und diese Beweismittel im Wege des Rechtshilfeersuchens in das deutsche Verfahren einzuführen und die wichtigsten dieser Zeugen, und dazu gehören sicherlich die genannten Zeugen Alfredo Martin und Josefina Nunez, konsularisch zu vernehmen.

II. Zum hinreichenden/dringenden Tatverdacht

Gegen den Beschuldigten Tasselkraut besteht nach wie vor nicht nur hinreichender, sondern dringender Tatverdacht wegen der Beihilfe zum Mord an Diego Nunez.

Es wird nochmals auf den Schriftsatz vom 21.11.2002 auf Antrag eines Haftbefehls gegen Juan Tasselkraut verwiesen. Denn die dortigen Ausführungen wurden von der Staatsanwaltschaft in dem Einstellungsbescheid weitestgehend unerwähnt gelassen, obwohl sie den damaligen und heutigen Stand der Ermittlungen weitestgehend wiedergegeben haben.

1. In dem Bescheid vom 27.11.2003 vertritt die Staatsanwaltschaft eine juristische Mindermeinung, eine beschuldigtenfreundliche Auslegung des § 170 Abs. 2 StPO, die der erfahrene Strafjurist nur selten in Entscheidungen der Staatsanwaltschaften der Republik finden wird :

"Da die entscheidende Frage, ob und ggf. wie die Adresse von Nunez anlässlich der Verhaftung des Zeugen Ratto im Büro des Beschuldigten am 12.08.1977 mitgeteilt wurde, nicht eindeutig geklärt werden kann, muß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der dem Beschuldigten günstigsten Version ausgegangen werden."

§ 170 Abs. 2 StPO setzt genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage für die Staatsanwaltschaft voraus. Dies meint allgemein hinreichenden Tatverdacht, der - und dies wird natürlich nicht in Abrede gestellt - der Staatsanwaltschaft einen gehörigen Beurteilungsspielraum lässt. Im Kern kommt es darauf an, welche Prognose die Staatsanwaltschaft nach umfassender Würdigung der Sach- und Beweislage stellt. Es muß eine Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vergl. BGH Strafverteidiger 2001, 579). Dabei ist absolut gängige Rechtssprechung und noch absolut gängigere Praxis der Staatsanwaltschaften, dass die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und anderen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen werden muß (vergl. BGH NJW 1970, Seite 1543 ff; LG Dresden Strafverteidiger 2001, Seite 581). Deswegen wird im Ermittlungsverfahren bei der Würdigung von belastenden Zeugenaussagen regelmässig von Staatsanwälten und Gerichten zumeist gegen die von der Verteidigung erhobenen Einwände ausgeführt, dass die abschliessende Würdigung der Aussagen dem Tatgericht vorbehalten bleibt. "Der Grundsatz ‚in dubio pro reo' gilt nicht" - so dem OLG Bamberg (NStZ 1991, 252) folgend u.a. Meyer-Gossner (StPO, § 170, Rn.1) und der Praktiker- Kommentar von Burhoff ("Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren", 2.Aufl., 1999, Rn. 371). Die Staatsanwaltschaft setzt fälschlicherweise das Maß an Sicherheit, dem gegenüber keine vernünftigen Zweifel erlaubt sind, voraus, das für einer Verurteilung erforderlich wäre (vgl. hierzu HansOLG Hamburg, StrV 1996, 418).

2. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist bereits deswegen gegeben, weil das vielfältige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussage des Beschuldigten Tasselkraut, die die Staatsanwaltschaft unverständlicherweise weitestgehend den Sachverhaltfeststellungen zugrunde liegt, unglaubhaft ist. Herr Tasselkraut darf als Beschuldigter lügen und Herr Tasselkraut hat als Beschuldigter gelogen. Auf der anderen Seite wird die Aussage des Belastungszeugen Hector Ratto durch viele weitere Beweisanzeichen und Indizien gestützt. Der Zeuge Ratto war einer der Belastungszeugen im Prozeß gegen die Militärjunta vor dem höchsten argentinischen Gericht und wurde dort als glaubwürdig beurteilt. Im Gegensatz zum Beschuldigten Tasselkraut durfte er nicht lügen. Er weiß, dass er sich strafbar gemacht hätte, wenn er den Beschuldigten Tasselkraut zu unrecht beschuldigte.

3. Entgegen der Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist es leider 17 Jahre nach dem Verschwindenlassen von Diego Nunez keineswegs fraglich, dass es zu der Haupttat, nämlich dem Mord an Nunez gekommen ist.

Dies sehen die argentinischen Behörden so und es gibt keinerlei Zweifel an ihrem Befund: Die Zeugin Dr. Weber hat der Nürnberger Staatsanwaltschaft den von argentinischen Behörden ausgestellten Totenschein für Diego Nunez übergeben.

Zudem hatte der überlebende Zeuge Hector Anibal Ratto in allen seinen Zeugenvernehmungen davon berichtet, dass er selbst nach seiner Verschleppung im Folterzentrum Campo de Mayo Diego Nunez und die ebenfalls entführten Gewerkschafter Leichner, Del Conte, Gigena, Arenas und Mosquera wahrgenommen hat und dass diese nach einigen Wochen "traslado", also verlegt worden sein, was nach allen vorliegenden wissenschaftlichen und juristischen Erkenntnissen über die Funktionsweise der Militärdiktatur bedeutete, dass sie aus dem Folterzentrum verbracht und und auf einer der bekannten Weisen ( Erschiessen und Verbringen in Massengräber oder Betäuben und Abwerfen über dem Meer) ermordet wurden.

Dieser Fall und die anderen ähnlich gelagerten Fälle, in denen wir unsere Anzeigen erstattet haben, bestätigen nur das vor allem im CONADEP-Bericht und auch im Bericht der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission und in den anderen bereits zitierten Unterlagen bekannte System des Verschwindenlassens. Nach allen wissenschaftlichen, historischen und juristischen Erkenntnissen gab es aus diesen geheimen Folterlagern nur drei Auswege. Ein Teil der Entführten und Gefolterten wurde in die Freiheit entlassen, ein anderer Teil wurde als sogenannter Pengefangener in offizielle Haftanstalten überführt und ein ganz großer Teil der Verschwundenen wurde auf die bekannte Art und Weise ermrodet. Es muss daher auch in den hier zur Verhandlung stehenden Fällen davon ausgegangen werden, dass alle angezeigten Fälle des Verschwindenlassens zur Ermordung der Betroffenen führte.

Wenn die Staatsanwaltschaft für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts die absolute Gewissheit fordert, dass die Verschwundenen tatsächlich auch ermordet wurden, so setzt sie ein viel höheres Beweismaß als das gesetzliche geforderte an (zum Begriff des Beweismaß vgl. Bender in Festschrift für Bauer 1982 S. 247 ff.). Denn nach herrschender Meinung gilt wegen des Wortlautes von § 261 StPO für alle Verurteilungen das selbe stets gleich hohe Beweismaß (vgl. BHGSt 25, 365), nämlich die persönliche Überzeugung des Tatrichters, die auf objektive Tatsachengrundlagen gestützt ist. Eine absolute das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewissheit ist jedoch nicht erforderlich.

Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (ständige Rechtssprechung, vgl. etwa BGHSt 10, 208 ff.; BGH Strafverteidiger 1994, S. 580 m.w.N.). Für die Feststellung von Tatsachen genügt somit, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloßen abstrakten - theoretischen Möglichkeit gründen, haben hingegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NStZ-RR 1999, S. 233 ff. m.w.N.: "Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHSt 53, 245 "Anastasia")."

In den vorliegenden Fällen gibt es für Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Ermordung der Verschwundenen keine reale Grundlage. Es liegen keinerlei Beweisanzeichen vor, auf die sie oder das Tatgericht später diese Zweifel stützen könnten. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweifel, dass die Verschwundenen möglicherweise noch leben könnten, sind angesichts der gebotenen Gesamtschau rein abstrakter und theoretischer Natur und können das für die Verurteilung "nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit" nicht in Frage stellen. Die bloße gedankliche Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders hätte sein können, kann eine Verurteilung nicht hindern (vgl. BGH NStZ 1984, S. 212 m.w.N.). Unter Anwendung des richtigen Beweismaßes kann die Staatsanwaltschaft somit nur zu dem Ergebnis kommen, dass in allen vorliegenden Fällen ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Erhebung der Anklage lediglich durch die ständige Abwesenheit der Beschuldigten behindert wird.

Es ist also vom Tod der verschwundenen Gewerkschafter von Mercedes Benz auszugehen.

4. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth folgt leichtfertig, der von Daimler Chrysler verbreiteten Version, der überlebende Zeuge Ratto habe sich in seinen verschiedenen Äusserungen den Vorgang der Weitergabe der Adressen von Diego Nunez durch Tasselkraut an die Polizisten widersprüchlich dargestellt. Dem ist aber nicht so.

Der Zeuge Ratto hat seit seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung 1985 im Prozeß gegen die Junta-Kommandanten immer dasselbe gesagt, nämlich dass in seinem Beisein Tasselkraut die Adresse des später entführten Diego Nunez an die Polizisten übergeben hat. In dem Prozeß (1985) haben offensichtlich schlechte akustische Bedingungen geherrscht, wie aus der Nachfrage eines der Richter hervorgeht. Ratto antwortet klar, dass die Adresse von Diego Nunez durchgegeben wurde. In dem von der Zeugin Dr. Weber der Staatsanwaltschaft übergebenen Zeitungsartikel aus "Clarin" geht auch deutlich hervor, daß deren Gerichtsreporter dies ebenfalls so verstanden und geschrieben haben. Gegen diese Darstellung ist die Firma damals nicht vorgegangen. Es ist bei dem Prozeß lediglich um die Verurteilung der Kommandanten gegangen, nicht um die Beteiligung von Firmenmitgliedern. An einer Klärung dieser Frage bestand damals also keine Notwendigkeit.
Die beiden konsularischen Vernehmungen Rattos widersprechen sich nicht. Er schildert jeweils die mündliche Weitergabe der Adresse durch Tasselkraut.

Die Aussage Rattos in dem Film der Zeugin Dr. Weber widerspricht in keinster Weise seinen anderen Darstellungen. In jedem Fall sagt der Zeuge, daß Tasselkraut die Adresse entgegengenommen und mit lauter Stimme den Polizisten mitgeteilt hat.

Hinsichtlich der Aussagemotivation muss folgendes betont werden : der Zeuge Ratto, 1977 verschleppt, gefoltert und lange Zeit inhaftiert - hat erstmals 1985 über die Weitergabe der Adresse vor Gericht ausgesagt. Danach hat er 15 Jahre gar nichts unternommen, bis ihn die zeugin Dr. Weber gefunden und erneut befragt hat. Erst dann hat er seine damalige Darstellung wiederholt, ohne einen unmittelbaren Nutzen daraus gezogen haben. Im übrigen würde er sich als Zeuge strafbar machen, wenn er Tasselkraut zu Unrecht becshuldigen würde.

Der Beschuldigte Tasselkraut hat demgegenüber als Beschuldigter das gute Recht und viele Gründe, die Adressenweitergabe und damit die Beihilfe zum Mord zu bestreiten. Die Firma Mercedes Benz zog aus den Morden an den Betriebsräten, darunter Nunez, einen wirtschaftlichen Nutzen. Als Zeuge vor der Berufungskammer in La Plata sagte Tasselkraut aus, daß nach dem Putsch die Produktivität aufgrund von Sabotage auf 30 % gesunken war. Nach einer gewissen Zeit, (als die Betriebsräte beseitigt waren) normalisierte sich die Produktivität. "Wunder gibt es nicht, Euer Ehren", fügte er hinzu.

5. Schliesslich wurde die Aussage des Zeugen Schiffrin nur insoweit berücksichtigt, als dass er als Vorsitzender Richter in La Plata keine Beweise für eine direkte Beteiligung an der Ermordung einzelner Mitarbeiter der Firma hat. Dies hatte niemand behauptet. Die Morde selbst haben die Militärs oder Polizisten verübt. Der Zeuge Schiffrin hat klar gesagt, daß das Berufungsgericht die Aufgabe hat, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, aber ausdrücklich nicht Verantwortlichkeiten festzustellen. Ausserdem hob der Zeuge Schifrin hervor, dass es ihm und seiner Kammer nicht so sehr auf die Adressenweitergabe Nunez angekommen sei, da den Richtern bekannt gewesen sei, dass die Adressen der Gewerkschafter bereits 1975 von Mercedes Benz an das Militär weitergeben worden war-

Schifrin betonte zudem, dass " die Firma jedenfalls alles hinsichtlich des Vorgehens des Militärs wußte". Damit bestätigt er das Vorbringen des Anzeigenerstatter, die Tasselkrauts Aussage in dem Interview vor Anzeigenerstattung im Herbst 1999 mit der Zeugin Dr. Weber wie folgt wiedergaben. Auf die Frage
Dr. Weber : War der Firma damals bekannt, dass die Militärs als Subversive abgeführte Arbeiter folterten und ermordeten?
gab er folgende Antwort
Tasselkraut : Ja, wer sich einigermassen auskannte in Argentinien, der wusste klar, dass gegen jede menschlichen Sinne, gegen jedes Menschenrecht in Argentinien Leute beseitigt wurde.

6. Es sind auch die im Verlaufe des Verfahrens bereits aufgezählten Indizien für eine Zusammenarbeit zwischen MBA- Mitarbeitern und Militärs zu würdigen ( Ex- Unterkommissar Lavallen als Sicherheitschef u.a.). Dazu kommen die im Tomuschat-Bericht ermittelten zusätzlichen Tatsachen. So zum Beispiel die funktionierende Kommunikation zwischen beiden Parteien, die sich während der Entführung Juan Jose Martins zeigt (Bericht S. 73) oder die Denunzierung des später Entführten Esteban Reimers durch das Unternehmen als Verteiler von Propagandamaterial und Angehörigen der Arbeiterbewegung (Bericht S.100) und nicht zuletzt die Überlassung von Passfotos von Betriebsratsmitgliedern an die Polizei, wozu auch die Aussage der Zeugin Reimer passt, die Firma und zwar Direktor De Elias habe im Beisein von Angehörigen der Streitkräfte den Archivbeamten Ramon Iguanzo kurz vor der Entführung Reimers angewiesen die Personalakte Reimers zur Verfügung zu stellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass II. der Beschuldigte Juan Tasselkraut wegen hinreichenden Tatverdachtes der Beihilfe am Mord an Diego Nunez anzuklagen ist, zumindest aber I. die Ermittlungen wiederaufzunehmen sind, weil eine Vielzahl von Beweismitteln von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschöpft wurden.

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