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Fall
Mercedes Benz Argentinien: Beschwerde gegen die Einstellung der
Ermittlungen
Wolfgang
Kaleck, Rechtsanwalt
In der Strafsache
Juan Tasselkraut u.a.
407 Js 41063/98
wird hiermit die am 15.12.2003 eingelegte Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid
der Staatsanwalschaft Nürnberg-Fürth vom 27.11.2003 wie
folgt begründet:
I. Zur Wiederaufnahme
der Ermittlungen
Unabhängig
davon, ob man den dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten
Tasselkraut wegen Beihilfe zum Mord an Diego Nunez bejaht - dazu
unten II. - sind jedenfalls die Ermittlungen zur Unzeit abgebrochen
worden. Ob dies, wie viele Außenstehende vermuteten, mit der
Vorstellung des Untersuchungsberichtes Mercedes Benz Argentina zur
Zeit der Militärdiktatur wenige Tage nach der Pressemitteilung
über den Einstellungsbescheid zu tun hatte, mögen andere
beurteilen. Jedenfalls hat die Staatsanwaltschaft definitiv nicht
alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Deswegen sind die Ermittlungen
wieder aufzunehmen.
Gerade zum Verständnis
des Hintergrundes des Konfliktes Betriebsrat - Unternehmen - Smata
- Militär, aber auch zur Würdigung der Aussage des Zeugen
Ratto sind eine Vielzahl weiterer Materialien von der Staatsanwaltschaft
beizuziehen, die teilweise erst während der letzten Jahre entstanden
und zusammengetragen wurden. Dies sind namentlich die Verfahren
vor dem Wahrheitstribunal des Oberlandesgerichts in La Plata sowie
vor der Staatsanwaltschaft in Buenos Aires. Der Tomuschat- Bericht
enthält ebenfalls Hinweise, denen es nachzugehen gilt. Professor
Tomuschat weist in dem Bericht (S. 9) daraufhin, dass er sowohl
in der Zentrale von Daimler Chrysler, als auch in der argentinischen
Niederlassung eine Vielzahl von Unterlagen einzusehen waren. Da
Daimler Chrysler öffentlich stets betont hat, der Konzern würde
die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft unterstützen,
wird diese Einsicht in die Papiere nehmen können. Dazu kommt
schlisslich die in Kopie beigefügte unter dem 14.01.2004 eingereichte
zivilrechtliche Klage für Entschädigungen für extra
legale Tötungen, Folter, Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung, Verletzung
des kalifornischen Statuts für Tod u.a. vor dem District Court
for the Northern District of California in San Francisco.
Es wird daher
formell beantragt, im Wege des Rechtshilfeersuchens die Akten aus
den explizit zu den Fällen der verschwundenen Gewerkschafter
bei Mercedes Benz geführten Verfahren vor dem Wahrheitstribunal
der Berufungskammer in La Plata sowie vor der Staatsanwaltschaft
in Buenos Aires beizuziehen. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft
das formelle Rechtshilfeverfahren für zu aufwendig hält,
wird um entsprechende Mitteilung gebeten, dass die in den Verfahren
angefallenen schriftlichen Unterlagen von hier aus bei offiziellen
argentinischen Quellen angefordert und übersandt werden.
Weiterhin wird
formell beantragt, die bisher beim deutschen Konsulat nicht vernommenen
Zeugen zum Fallgeschehen konsularisch zu vernehmen.
Dies sind namentlich
die auf Seite 6 benannten Zeugen Maria Esther Ventura, Ramon Segovia,
Alberto Crespo und Elena Alganiaras. Die Adressen der Zeugen werden
bei nächster Gelegenheit von hier aus übersandt werden.
Es dürfte ein bezeichnendes Licht auf die ansonsten beachtenswerten
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im
gesamten Verfahrenskomplex werfen, wenn bezüglich dieser Zeugen
nicht eine einzige Nachfrage an den Vertreter der Geschädigten
in Deutschalnd oder Argentinien sowie an Menschenrechtsorganisationen
oder an Richter Schiffrin von der Berufungskammer La Plata gerichtet
wurde. Es wurden statt dessen Ladungen an einmal recherchierte Adressen
versandt, während in anderen Fällen durch die Botschaft
sehr wohl kurz nachgefragt und Gelegenheit zur Recherche nach den
aktuellen Adressen der Zeugen gegeben wurde.
Im übrigen
sollte der Zeuge Adolfo Paz vernommen werden, der vor der Berufungskammer
im La Plata ausgesagt hatte, dass er Anfang 1977 im Kommissariat
Avellaneda gefangen war, dass seinerzeit die Mitgefangenen Reimer
und Ventura vom selben Kommissariat festgehalten wurden. Dort führte
nämlich zu dieser Zeit der Unterkommissar Ruben Lavallén
das Kommando. Der selbe Unterkommissar wurde ein Jahr später
Sicherheitschef von Mercedes Benz. Diese sehr enge Beziehung von
einem später als Kindesentführer verurteilten Folterknecht
zu Mercdes Benz Argentinien ist eines der vielen Indizien, die zu
würdigen, die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth versäumt
hat.
Weiterhin wird
die Vernehmung des Zeugen Eduardo Fachal beantragt. Dieser war 1977
Mitglied des De-facto- Betriebsrates um Reimer und Ventura.
Er nahm an der
von der Zeugin Reimer in ihrer konsularischen Vernehmung erwähnten
Betriebsversammlung am 04.01.1977 in der Zentrale von Mercedes Benz
im Zentrum von Buenos Aires teil. Er kann über das Verhalten
der damaligen Manager Cueva, De Elias und Tasselkraut berichten,
an die sich die Betriebsräte und Kollegen wiederholt gewandt
haben, um eine Auskunft über den Verbleib der Kollegen zu erhalten.
Der Zeuge kann auch über die Verschleppung der durch Militärs
von Juan José Martin vom Arbeitsplatz weg berichten, dass
das Leitungspersonal der Firma die Militärs an den Arbeitsplatz
Martins führten. Dieses Detail ist deswegen von großer
Bedeutung, weil die Staatsanwaltschaft die Aussage des Beschuldigten
Tasselkraut als glaubhaft beurteilt und dabei vollkommen außer
acht lässt, dass, und dies wird an späterer Stelle auszuführen
sein, der Beschuldigte an einer sehr wichtigen Stelle die Unwahrheit
gesagt hat. Er führte nämlich aus, dass ihm vor dem 12.08.1977,
der Verschleppung von Hector Ratto, keine Fälle von Verschleppungen
von Firmenangehörigen auf Firmengelände bekannt geworden
sind, obwohl der besagte Juan José Martin ebenfalls vom Firmengelände
verschleppt worden war und sein Schicksal die ganze Firma über
mehrere Tage bewegt hatte.
Weiterhin wird
beantragt, den Zeugen Alfredo Martin zu vernehmen.
Alfredo Martin
ist Gründer und langjähriger Generalsekretär der
Gewerkschaft für die Meister und mittleres Management bei Mercedes
Benz Argentinien. Martin war 36 Jahre bei Mercedes Benz tätig
und ist erst im Jahre 2001 ausgeschieden. Er wurde am 14.12.1976,
dem selben Tag wie die Arbeiter Grieco und Vizzini entführt
und von dem verurteilten Kindesentführer und späteren
Sicherheitschef bei Mercedes Benz Ruben Lavallén persönlich
gefoltert und zu gewerkschaftlichen Aktivitäten verhört.
Als er am nächsten Tag nach mehreren Stunden Folter verspätet
ins Werk kam, wartete dort der beschuldigte Produktionschef Tasselkraut
auf ihn, der über das Vorgefallene informiert war.
Spätestens
diese Zeugenaussage des Zeugen Martin, der gerade nicht zu den Arbeitern
gehörte und dessen Name erst im Verlauf der Recherchen von
Frau Dr. Weber bekannt wurde, wird die Aussagen des Beschuldigten
Tasselkraut als reine Schutzbehauptung entlarven.
Erstaunlicherweise
hat die Firma Daimler Chrysler in Argentinien Professor Tomuschat
während seiner Recherche mehrere Gesprächspartner vorgeschlagen
von der Liste der Meister und mittlere Manager Gewerkschaft. Der
bekanntermaßen gefolterte Alfredo Martin,, der sicherlich
viel über seine Erfahrungen hätte berichten können,
stand nicht auf dieser Liste. Er erkundigte sich bei der Firma,
warum er nicht mit Professor Tomuschat sprechen solle. Daraufhin
erhält er von der Werksleitung die Antwort, dass seine Aussage
für die Arbeit von Professor Tomuschat "kontraproduktiv"
seien.
Wenige Tage
später wurde er Opfer eines Entführungsversuches vor seiner
Haustür. Er erstattete Strafanzeige. Wochen darauf wurde er
in einem öffentlichen Park mit den Worten bedroht, dass er
aufhören solle, mit Journalisten zu reden, wenn ihm sein Leben
lieb war. Er wandte sich an die argentinische Regierung und an das
Menschenrechtssekretariat mit der Bitte um Polizeischutz. Erst nach
seiner formellen Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft in Buenos
Aires hörten die Drohungen auf.
Weiterhin wird
beantragt, was das Prinzip der Amtsaufklärung schon geboten
hätte, die
konsularische Vernehmung der Witwe von Diego Nunez, Frau Josefina
Nunez.
Frau Josefina
Nunez hat umfassend vor der Berufungskammer in La Plata ausgesagt,
dass ihr Mann wenige Tage vor der Entführung am 12./13.08.1977
an einer anderen Adresse verhaftet wurde. Nach seiner Entlassung
ist er aus Sicherheitsgründen nicht an diese Adresse zurückgekehrt.
Er ist aus seiner ehelichen Wohnung, die einzig und allein der Firma
bekannt war, verschleppt worden. Aus diesem Grunde und um die Umstände
des Verschwindens von Diego Nunez so genau wie möglich, ist
Frau Nunez als Zeugin zu vernehmen.
Die in Deutschland
lebenden ehemaligen leitenden Angestellten von MBA Werner Lechner,
Klaus Oertel, Manfred Kreuser sind ebenso wie in Argentinien der
ehemalige Justitiar Cueva, zumal dieser noch über private Unterlagen
über die damalige Zeit verfügt. Zumndest sollte versucht
werden, auch den ehemaligen Sicherheitschef von MBA und Ex-Unterkommisar
Ruben Lavallen zu einer konsularischen Botschaft zu laden und zu
vernehmen.
Schon diese
sicherlich zu erweiterende Aufzählung zeigt, dass ganz erstaunliche
Beweismittel von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
nicht genutzt wurden und warum es notwendig ist, den oben gestellten
Anträgen nachzugehen und diese Beweismittel im Wege des Rechtshilfeersuchens
in das deutsche Verfahren einzuführen und die wichtigsten dieser
Zeugen, und dazu gehören sicherlich die genannten Zeugen Alfredo
Martin und Josefina Nunez, konsularisch zu vernehmen.
II. Zum hinreichenden/dringenden
Tatverdacht
Gegen den Beschuldigten
Tasselkraut besteht nach wie vor nicht nur hinreichender, sondern
dringender Tatverdacht wegen der Beihilfe zum Mord an Diego Nunez.
Es wird nochmals
auf den Schriftsatz vom 21.11.2002 auf Antrag eines Haftbefehls
gegen Juan Tasselkraut verwiesen. Denn die dortigen Ausführungen
wurden von der Staatsanwaltschaft in dem Einstellungsbescheid weitestgehend
unerwähnt gelassen, obwohl sie den damaligen und heutigen Stand
der Ermittlungen weitestgehend wiedergegeben haben.
1. In dem Bescheid
vom 27.11.2003 vertritt die Staatsanwaltschaft eine juristische
Mindermeinung, eine beschuldigtenfreundliche Auslegung des §
170 Abs. 2 StPO, die der erfahrene Strafjurist nur selten in Entscheidungen
der Staatsanwaltschaften der Republik finden wird :
"Da die
entscheidende Frage, ob und ggf. wie die Adresse von Nunez anlässlich
der Verhaftung des Zeugen Ratto im Büro des Beschuldigten am
12.08.1977 mitgeteilt wurde, nicht eindeutig geklärt werden
kann, muß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo"
von der dem Beschuldigten günstigsten Version ausgegangen werden."
§ 170 Abs.
2 StPO setzt genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
Klage für die Staatsanwaltschaft voraus. Dies meint allgemein
hinreichenden Tatverdacht, der - und dies wird natürlich nicht
in Abrede gestellt - der Staatsanwaltschaft einen gehörigen
Beurteilungsspielraum lässt. Im Kern kommt es darauf an, welche
Prognose die Staatsanwaltschaft nach umfassender Würdigung
der Sach- und Beweislage stellt. Es muß eine Verurteilung
des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vergl.
BGH Strafverteidiger 2001, 579). Dabei ist absolut gängige
Rechtssprechung und noch absolut gängigere Praxis der Staatsanwaltschaften,
dass die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben
des Beschuldigten und anderen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung
überlassen werden muß (vergl. BGH NJW 1970, Seite 1543
ff; LG Dresden Strafverteidiger 2001, Seite 581). Deswegen wird
im Ermittlungsverfahren bei der Würdigung von belastenden Zeugenaussagen
regelmässig von Staatsanwälten und Gerichten zumeist gegen
die von der Verteidigung erhobenen Einwände ausgeführt,
dass die abschliessende Würdigung der Aussagen dem Tatgericht
vorbehalten bleibt. "Der Grundsatz in dubio pro reo'
gilt nicht" - so dem OLG Bamberg (NStZ 1991, 252) folgend u.a.
Meyer-Gossner (StPO, § 170, Rn.1) und der Praktiker- Kommentar
von Burhoff ("Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren",
2.Aufl., 1999, Rn. 371). Die Staatsanwaltschaft setzt fälschlicherweise
das Maß an Sicherheit, dem gegenüber keine vernünftigen
Zweifel erlaubt sind, voraus, das für einer Verurteilung erforderlich
wäre (vgl. hierzu HansOLG Hamburg, StrV 1996, 418).
2. Die hinreichende
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ist bereits deswegen gegeben,
weil das vielfältige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Aussage des Beschuldigten Tasselkraut, die die Staatsanwaltschaft
unverständlicherweise weitestgehend den Sachverhaltfeststellungen
zugrunde liegt, unglaubhaft ist. Herr Tasselkraut darf als Beschuldigter
lügen und Herr Tasselkraut hat als Beschuldigter gelogen. Auf
der anderen Seite wird die Aussage des Belastungszeugen Hector Ratto
durch viele weitere Beweisanzeichen und Indizien gestützt.
Der Zeuge Ratto war einer der Belastungszeugen im Prozeß gegen
die Militärjunta vor dem höchsten argentinischen Gericht
und wurde dort als glaubwürdig beurteilt. Im Gegensatz zum
Beschuldigten Tasselkraut durfte er nicht lügen. Er weiß,
dass er sich strafbar gemacht hätte, wenn er den Beschuldigten
Tasselkraut zu unrecht beschuldigte.
3. Entgegen
der Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist es leider 17 Jahre
nach dem Verschwindenlassen von Diego Nunez keineswegs fraglich,
dass es zu der Haupttat, nämlich dem Mord an Nunez gekommen
ist.
Dies sehen die
argentinischen Behörden so und es gibt keinerlei Zweifel an
ihrem Befund: Die Zeugin Dr. Weber hat der Nürnberger Staatsanwaltschaft
den von argentinischen Behörden ausgestellten Totenschein für
Diego Nunez übergeben.
Zudem hatte
der überlebende Zeuge Hector Anibal Ratto in allen seinen Zeugenvernehmungen
davon berichtet, dass er selbst nach seiner Verschleppung im Folterzentrum
Campo de Mayo Diego Nunez und die ebenfalls entführten Gewerkschafter
Leichner, Del Conte, Gigena, Arenas und Mosquera wahrgenommen hat
und dass diese nach einigen Wochen "traslado", also verlegt
worden sein, was nach allen vorliegenden wissenschaftlichen und
juristischen Erkenntnissen über die Funktionsweise der Militärdiktatur
bedeutete, dass sie aus dem Folterzentrum verbracht und und auf
einer der bekannten Weisen ( Erschiessen und Verbringen in Massengräber
oder Betäuben und Abwerfen über dem Meer) ermordet wurden.
Dieser Fall
und die anderen ähnlich gelagerten Fälle, in denen wir
unsere Anzeigen erstattet haben, bestätigen nur das vor allem
im CONADEP-Bericht und auch im Bericht der Inter-amerikanischen
Menschenrechtskommission und in den anderen bereits zitierten Unterlagen
bekannte System des Verschwindenlassens. Nach allen wissenschaftlichen,
historischen und juristischen Erkenntnissen gab es aus diesen geheimen
Folterlagern nur drei Auswege. Ein Teil der Entführten und
Gefolterten wurde in die Freiheit entlassen, ein anderer Teil wurde
als sogenannter Pengefangener in offizielle Haftanstalten überführt
und ein ganz großer Teil der Verschwundenen wurde auf die
bekannte Art und Weise ermrodet. Es muss daher auch in den hier
zur Verhandlung stehenden Fällen davon ausgegangen werden,
dass alle angezeigten Fälle des Verschwindenlassens zur Ermordung
der Betroffenen führte.
Wenn die Staatsanwaltschaft
für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts die absolute
Gewissheit fordert, dass die Verschwundenen tatsächlich auch
ermordet wurden, so setzt sie ein viel höheres Beweismaß
als das gesetzliche geforderte an (zum Begriff des Beweismaß
vgl. Bender in Festschrift für Bauer 1982 S. 247 ff.). Denn
nach herrschender Meinung gilt wegen des Wortlautes von § 261
StPO für alle Verurteilungen das selbe stets gleich hohe Beweismaß
(vgl. BHGSt 25, 365), nämlich die persönliche Überzeugung
des Tatrichters, die auf objektive Tatsachengrundlagen gestützt
ist. Eine absolute das Gegenteil denknotwendig ausschließende
und von niemand anzweifelbare Gewissheit ist jedoch nicht erforderlich.
Vielmehr genügt
ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit,
das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten
gegründete Zweifel nicht zulässt (ständige Rechtssprechung,
vgl. etwa BGHSt 10, 208 ff.; BGH Strafverteidiger 1994, S. 580 m.w.N.).
Für die Feststellung von Tatsachen genügt somit, dass
ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit
besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können.
Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern
sich auf die Annahme einer bloßen abstrakten - theoretischen
Möglichkeit gründen, haben hingegen außer Betracht
zu bleiben (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NStZ-RR 1999,
S. 233 ff. m.w.N.: "Der Richter darf und muss sich in tatsächlich
zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl.
BGHSt 53, 245 "Anastasia")."
In den vorliegenden
Fällen gibt es für Zweifel der Staatsanwaltschaft an der
Ermordung der Verschwundenen keine reale Grundlage. Es liegen keinerlei
Beweisanzeichen vor, auf die sie oder das Tatgericht später
diese Zweifel stützen könnten. Die von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachten Zweifel, dass die Verschwundenen möglicherweise
noch leben könnten, sind angesichts der gebotenen Gesamtschau
rein abstrakter und theoretischer Natur und können das für
die Verurteilung "nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß
an Sicherheit" nicht in Frage stellen. Die bloße gedankliche
Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders hätte sein
können, kann eine Verurteilung nicht hindern (vgl. BGH NStZ
1984, S. 212 m.w.N.). Unter Anwendung des richtigen Beweismaßes
kann die Staatsanwaltschaft somit nur zu dem Ergebnis kommen, dass
in allen vorliegenden Fällen ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt und die Erhebung der Anklage lediglich durch die ständige
Abwesenheit der Beschuldigten behindert wird.
Es ist also
vom Tod der verschwundenen Gewerkschafter von Mercedes Benz auszugehen.
4. Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg- Fürth folgt leichtfertig, der von Daimler Chrysler
verbreiteten Version, der überlebende Zeuge Ratto habe sich
in seinen verschiedenen Äusserungen den Vorgang der Weitergabe
der Adressen von Diego Nunez durch Tasselkraut an die Polizisten
widersprüchlich dargestellt. Dem ist aber nicht so.
Der Zeuge Ratto
hat seit seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung 1985 im Prozeß
gegen die Junta-Kommandanten immer dasselbe gesagt, nämlich
dass in seinem Beisein Tasselkraut die Adresse des später entführten
Diego Nunez an die Polizisten übergeben hat. In dem Prozeß
(1985) haben offensichtlich schlechte akustische Bedingungen geherrscht,
wie aus der Nachfrage eines der Richter hervorgeht. Ratto antwortet
klar, dass die Adresse von Diego Nunez durchgegeben wurde. In dem
von der Zeugin Dr. Weber der Staatsanwaltschaft übergebenen
Zeitungsartikel aus "Clarin" geht auch deutlich hervor,
daß deren Gerichtsreporter dies ebenfalls so verstanden und
geschrieben haben. Gegen diese Darstellung ist die Firma damals
nicht vorgegangen. Es ist bei dem Prozeß lediglich um die
Verurteilung der Kommandanten gegangen, nicht um die Beteiligung
von Firmenmitgliedern. An einer Klärung dieser Frage bestand
damals also keine Notwendigkeit.
Die beiden konsularischen Vernehmungen Rattos widersprechen sich
nicht. Er schildert jeweils die mündliche Weitergabe der Adresse
durch Tasselkraut.
Die Aussage
Rattos in dem Film der Zeugin Dr. Weber widerspricht in keinster
Weise seinen anderen Darstellungen. In jedem Fall sagt der Zeuge,
daß Tasselkraut die Adresse entgegengenommen und mit lauter
Stimme den Polizisten mitgeteilt hat.
Hinsichtlich
der Aussagemotivation muss folgendes betont werden : der Zeuge Ratto,
1977 verschleppt, gefoltert und lange Zeit inhaftiert - hat erstmals
1985 über die Weitergabe der Adresse vor Gericht ausgesagt.
Danach hat er 15 Jahre gar nichts unternommen, bis ihn die zeugin
Dr. Weber gefunden und erneut befragt hat. Erst dann hat er seine
damalige Darstellung wiederholt, ohne einen unmittelbaren Nutzen
daraus gezogen haben. Im übrigen würde er sich als Zeuge
strafbar machen, wenn er Tasselkraut zu Unrecht becshuldigen würde.
Der Beschuldigte
Tasselkraut hat demgegenüber als Beschuldigter das gute Recht
und viele Gründe, die Adressenweitergabe und damit die Beihilfe
zum Mord zu bestreiten. Die Firma Mercedes Benz zog aus den Morden
an den Betriebsräten, darunter Nunez, einen wirtschaftlichen
Nutzen. Als Zeuge vor der Berufungskammer in La Plata sagte Tasselkraut
aus, daß nach dem Putsch die Produktivität aufgrund von
Sabotage auf 30 % gesunken war. Nach einer gewissen Zeit, (als die
Betriebsräte beseitigt waren) normalisierte sich die Produktivität.
"Wunder gibt es nicht, Euer Ehren", fügte er hinzu.
5. Schliesslich
wurde die Aussage des Zeugen Schiffrin nur insoweit berücksichtigt,
als dass er als Vorsitzender Richter in La Plata keine Beweise für
eine direkte Beteiligung an der Ermordung einzelner Mitarbeiter
der Firma hat. Dies hatte niemand behauptet. Die Morde selbst haben
die Militärs oder Polizisten verübt. Der Zeuge Schiffrin
hat klar gesagt, daß das Berufungsgericht die Aufgabe hat,
das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, aber ausdrücklich
nicht Verantwortlichkeiten festzustellen. Ausserdem hob der Zeuge
Schifrin hervor, dass es ihm und seiner Kammer nicht so sehr auf
die Adressenweitergabe Nunez angekommen sei, da den Richtern bekannt
gewesen sei, dass die Adressen der Gewerkschafter bereits 1975 von
Mercedes Benz an das Militär weitergeben worden war-
Schifrin betonte
zudem, dass " die Firma jedenfalls alles hinsichtlich des Vorgehens
des Militärs wußte". Damit bestätigt er das
Vorbringen des Anzeigenerstatter, die Tasselkrauts Aussage in dem
Interview vor Anzeigenerstattung im Herbst 1999 mit der Zeugin Dr.
Weber wie folgt wiedergaben. Auf die Frage
Dr. Weber : War der Firma damals bekannt, dass die Militärs
als Subversive abgeführte Arbeiter folterten und ermordeten?
gab er
folgende Antwort
Tasselkraut : Ja, wer sich einigermassen auskannte in Argentinien,
der wusste klar, dass gegen jede menschlichen Sinne, gegen jedes
Menschenrecht in Argentinien Leute beseitigt wurde.
6. Es sind auch
die im Verlaufe des Verfahrens bereits aufgezählten Indizien
für eine Zusammenarbeit zwischen MBA- Mitarbeitern und Militärs
zu würdigen ( Ex- Unterkommissar Lavallen als Sicherheitschef
u.a.). Dazu kommen die im Tomuschat-Bericht ermittelten zusätzlichen
Tatsachen. So zum Beispiel die funktionierende Kommunikation zwischen
beiden Parteien, die sich während der Entführung Juan
Jose Martins zeigt (Bericht S. 73) oder die Denunzierung des später
Entführten Esteban Reimers durch das Unternehmen als Verteiler
von Propagandamaterial und Angehörigen der Arbeiterbewegung
(Bericht S.100) und nicht zuletzt die Überlassung von Passfotos
von Betriebsratsmitgliedern an die Polizei, wozu auch die Aussage
der Zeugin Reimer passt, die Firma und zwar Direktor De Elias habe
im Beisein von Angehörigen der Streitkräfte den Archivbeamten
Ramon Iguanzo kurz vor der Entführung Reimers angewiesen die
Personalakte Reimers zur Verfügung zu stellen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass II. der Beschuldigte Juan Tasselkraut wegen
hinreichenden Tatverdachtes der Beihilfe am Mord an Diego Nunez
anzuklagen ist, zumindest aber I. die Ermittlungen wiederaufzunehmen
sind, weil eine Vielzahl von Beweismitteln von der Staatsanwaltschaft
nicht ausgeschöpft wurden.

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