Justizpressestelle Oberlandesgericht Nürnberg
Pressemitteilung Nürnberg, den 20.08.04
"Argentinienverfahren"
der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Verfahren gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta
(Jorge Videla u.a.) in Argentinien abgeschlossen
Mit Verfügung vom 12.08.2004 hat die StA das Ermittlungsverfahren
gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta in Argentinien
(Jorge Videla u.a.) abgeschlossen und das Verfahren - soweit nicht
Haftbefehle erlassen sind - endgültig eingestellt. Damit ist
das Ermittlungsverfahren gegen die ursprünglich 74 Beschuldigten
bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beendet.
Im Anschluss
an die Pressemitteilung vom 12.7.04 im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs04_07_12.htm
Die 257 Seiten
umfassende Entscheidung enthält folgende Teil-Verfügungen:
1. Einstellung
des Verfahrens aus Rechtsgründen hinsichtlich des Tatkomplexes
der Geschädigten Bettina Ehrenhaus und Adriana Marcus, beide
deutsche Staatsangehörige:
Mögliche Straftaten mussten wegen Verfolgungsverjährung
eingestellt werden. Beide Geschädigte wurden 1978 bzw. 1979
verschleppt und gefoltert, haben aber überlebt. Die möglichen
Straftaten der Freiheitsberaubung, gefährlichen Körperverletzung,
Nötigung und Bedrohung sind verjährt. Hinsichtlich des
Verbrechens der Geiselnahme zu Lasten der Geschädigten Bettina
Ehrenhaus hatte die Staatsanwaltschaft zwar die Unterbrechung der
Verjährung herbeiführen können. Trotz umfangreicher
Ermittlungen konnte dieser spezielle Straftatbestand aber nicht
mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen
werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme
war im Jahr 1979, dass der Täter einen anderen (Außenstehenden)
durch die Entführung zu einer Handlung nötigen will. Die
Ermittlungen ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass durch
ihre Entführung, die Folterungen und die Drohung mit dem Tod
ein anderer zu einer Handlung, insbesondere Aussage gezwungen werden
sollte.
2. Einstellung
des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen bzgl. der Tatkomplexe
Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank hinsichtlich der nicht
durch Haftbefehl gesuchten Beschuldigten Mitglieder der Militärjunta:
Den Beschuldigten lag zur Last, als Hintermänner und Befehlsgebende
für den Tod der beiden Entführten Käsemann und Zieschank
strafrechtlich mitverantwortlich zu sein.
Bzgl. dieser Beschuldigten konnte die StA aufgrund der vorliegenden
Beweismittel keine Befehlskette (Verantwortlichkeit) zu den unmittelbar
ausführenden Tätern nachweisen.
Da den Beschuldigten
nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie unmittelbar selbst die
Morde ausgeführt hatten, konnte sich die Strafbarkeit nur aus
der Verantwortlichkeit als mittelbarer Täter ergeben. Mittelbarer
Täter kann derjenige sein, der bestimmte Organisationsstrukturen
und Befehlshierarchien ausnutzt, um regelhafte Abläufe auszulösen.
So handelte z.B. der Beschuldigte Jorge Videla nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft als der das System beherrschende Hintermann,
der den Willen aller unmittelbar handelnder Befehls-Vollstrecker
beherrschte und steuerte. Damit war er strafrechtlich ebenso verantwortlich
wie die den Mord unmittelbar ausführenden Täter. Dieser
Nachweis der Befehlshierarchie gelang aber nur hinsichtlich der
Beschuldigten, gegen die bereits Haftbefehl erlassen wurde.
Die Einstellung
hat somit keinen Einfluss auf die bestehenden Haftbefehle gegen
den früheren Chef der argentinischen Militärjunta Jorge
Videla, den früheren Oberbefehlshaber der Marine Emilio Massera
und den Chef des 1. Heerescorps der Zone 1 Carlos Guillermo Suarez
Mason sowie gegen den Kommandeur der Subzone 11 Juan Bautista Sasiaiñ
und den Lagerchef des Folterzentrums "El Vesubio" Pedro
Alberto Durán Saénz. Gegen diese fünf Beschuldigten
besteht der dringende Tatverdacht des Mordes in mittelbarer Täterschaft
an den deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann bzw.
Klaus Zieschank. Insoweit wird das Auslieferungsverfahren weiter
mit Nachdruck betrieben.
Siehe Pressemitteilungen
vom 3.12.2003 und 15.01.02 unter www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs03_12_03.htm
www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs126.htm
3. Einstellung
des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich
der Geschädigten mit deutscher Staatsangehörigkeit Gerardo
Coltzau, Rolf Nasin Stawowiok, Jorge Tatter, Frederico Lüdden
und Max Wettengel:
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die genannten Geschädigten
jeweils während der Zeit der argentinischen Militärjunta
verschleppt wurden. Die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
konnten die Umstände des Todes der Geschädigten nicht
aufklären. Damit bestand aber auch keine Möglichkeit mehr,
die erforderlichen Merkmale zu Annahme und Begründung des Mordes,
der nach § 78 Abs. 2 Strafgesetzbuch nicht verjährt, mit
der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit den konkreten Beschuldigten
als Hintermänner der Tat nachzuweisen. Das Gleiche gilt für
sämtliche Tatbestände, die nach dem Strafgesetzbuch mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind und für die eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.
Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth hat im Laufe des Ermittlungsverfahrens
u.a. folgende Ermittlungen geführt:
Auswertung der
Akten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires
und des Auswärtigen Amtes, Vernehmung von Angehörigen
der Geschädigten, Konsularische Vernehmung von 39 Zeugen durch
die Deutsche Botschaft in Buenos Aires sowie Vernehmung des argentinischen
Richters Dr. Schiffrin, des ehemaligen Botschafters der Deutschen
Botschaft Buenos Aires und Einholung einer Stellungnahme des früheren
Bundesministers Dr. Hans-Dietrich Genscher.
Das Rechtshilfeersuchen
um Vernehmung des Zeugen Carlos Antonio Espanadero (alias Mayor
Peyrano) wurde durch die argentinische Regierung mit Verbalnote
vom 16. April 2003 abgelehnt. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens
der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom August 2003
wurde der in Spanien in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte
Ricardo Miguel Cavallo vom Zentralen Untersuchungsgericht Nr. 5
in Madrid im November 2003 vernommen. Der Beschuldigte machte von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Weiter wertete die Staatsanwaltschaft
eine Vielzahl an Publikationen, Unterlagen, Berichte und Filmaufzeichnungen
aus.
4. Einstellung
des Verfahrens aus Rechtsgründen bzgl. der Geschädigten
Marlene Kegler-Krug und José Pedro Almiron:
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Verfahren
hinsichtlich dieser Geschädigten, eingestellt, weil keine deutsche
Strafverfolgungszuständigkeit gegeben ist. Bei dem überlebenden
Geschädigten Almiron ist darüber hinaus Verfolgungsverjährung
eingetreten (Begründung wie oben 1.). Weder war Marlene Kegler-Krug
noch ist José Pedro Almiron Abkömmling deutscher Juden.
Zur Einstellung des Verfahrens bzgl. Geschädigter, die Abkömmlinge
deutscher Juden waren bzw. sind siehe Pressemitteilung vom 12.07.04
www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs04_07_12.htm
Für Taten,
die von Ausländern im Ausland verübt werden, gilt nach
§ 7 Strafgesetzbuch das deutsche Strafrecht grundsätzlich
nur dann, wenn die Tat "gegen einen Deutschen begangen worden
ist".
Beide Geschädigte besaßen zum Zeitpunkt ihres Verschwindens
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Anwendbarkeit des
deutschen Strafrechts ergibt sich auch nicht aus der UN-Anti-Folterkonvention
in Verbindung mit § 6 Nr. 9 Strafgesetzbuch. Das Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung ist zum einen erst nach Begehung der angezeigten Taten
in Kraft getreten. Zum anderen wird auch hier für die Begründung
der deutschen Gerichtsbarkeit wie bei § 7 Strafgesetzbuch vorausgesetzt,
dass entweder der Täter oder das Opfer Deutscher ist (Art 5
Abs. 1 Buchstabe b und c der Konvention).
Eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
wegen des Verdachts des Völkermordes ist nicht gegeben. Für
die Verfolgung dieses Tatbestandes ist der Generalbundesanwalt zuständig,
der gegenüber den anzeigenden Rechtsanwälten bereits im
April 2003 dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Verfolgung
der früheren Mitglieder der Militär-Junta wegen Völkermordes
nicht möglich ist.
5. Weiterer
Fortgang des Verfahrens
Die Angehörigen der Betroffenen haben nun die Möglichkeit
gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde
einzulegen. Sollte der dann zuständige Generalstaatsanwalt
die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
teilen, kann das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
Nürnberg durchgeführt werden. Zuständig ist der Strafsenat
des Oberlandesgerichts Nürnberg, der die Entscheidung der StA
bestätigen oder aufheben und zu weiteren Ermittlungen an die
Staatsanwaltschaft zurückverweisen kann.
Dr. Bernhard Wankel
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle
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