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Justizpressestelle Oberlandesgericht Nürnberg

Pressemitteilung Nürnberg, den 20.08.04

"Argentinienverfahren" der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Verfahren gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta (Jorge Videla u.a.) in Argentinien abgeschlossen


Mit Verfügung vom 12.08.2004 hat die StA das Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der früheren Militärjunta in Argentinien (Jorge Videla u.a.) abgeschlossen und das Verfahren - soweit nicht Haftbefehle erlassen sind - endgültig eingestellt. Damit ist das Ermittlungsverfahren gegen die ursprünglich 74 Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beendet.

Im Anschluss an die Pressemitteilung vom 12.7.04 im Internet unter www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs04_07_12.htm

Die 257 Seiten umfassende Entscheidung enthält folgende Teil-Verfügungen:

1. Einstellung des Verfahrens aus Rechtsgründen hinsichtlich des Tatkomplexes der Geschädigten Bettina Ehrenhaus und Adriana Marcus, beide deutsche Staatsangehörige:
Mögliche Straftaten mussten wegen Verfolgungsverjährung eingestellt werden. Beide Geschädigte wurden 1978 bzw. 1979 verschleppt und gefoltert, haben aber überlebt. Die möglichen Straftaten der Freiheitsberaubung, gefährlichen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung sind verjährt. Hinsichtlich des Verbrechens der Geiselnahme zu Lasten der Geschädigten Bettina Ehrenhaus hatte die Staatsanwaltschaft zwar die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen können. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte dieser spezielle Straftatbestand aber nicht mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden. Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Geiselnahme war im Jahr 1979, dass der Täter einen anderen (Außenstehenden) durch die Entführung zu einer Handlung nötigen will. Die Ermittlungen ergaben keine Anhaltspunkte dafür, dass durch ihre Entführung, die Folterungen und die Drohung mit dem Tod ein anderer zu einer Handlung, insbesondere Aussage gezwungen werden sollte.

2. Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen bzgl. der Tatkomplexe Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank hinsichtlich der nicht durch Haftbefehl gesuchten Beschuldigten Mitglieder der Militärjunta:
Den Beschuldigten lag zur Last, als Hintermänner und Befehlsgebende für den Tod der beiden Entführten Käsemann und Zieschank strafrechtlich mitverantwortlich zu sein.
Bzgl. dieser Beschuldigten konnte die StA aufgrund der vorliegenden Beweismittel keine Befehlskette (Verantwortlichkeit) zu den unmittelbar ausführenden Tätern nachweisen.

Da den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie unmittelbar selbst die Morde ausgeführt hatten, konnte sich die Strafbarkeit nur aus der Verantwortlichkeit als mittelbarer Täter ergeben. Mittelbarer Täter kann derjenige sein, der bestimmte Organisationsstrukturen und Befehlshierarchien ausnutzt, um regelhafte Abläufe auszulösen. So handelte z.B. der Beschuldigte Jorge Videla nach Ansicht der Staatsanwaltschaft als der das System beherrschende Hintermann, der den Willen aller unmittelbar handelnder Befehls-Vollstrecker beherrschte und steuerte. Damit war er strafrechtlich ebenso verantwortlich wie die den Mord unmittelbar ausführenden Täter. Dieser Nachweis der Befehlshierarchie gelang aber nur hinsichtlich der Beschuldigten, gegen die bereits Haftbefehl erlassen wurde.

Die Einstellung hat somit keinen Einfluss auf die bestehenden Haftbefehle gegen den früheren Chef der argentinischen Militärjunta Jorge Videla, den früheren Oberbefehlshaber der Marine Emilio Massera und den Chef des 1. Heerescorps der Zone 1 Carlos Guillermo Suarez Mason sowie gegen den Kommandeur der Subzone 11 Juan Bautista Sasiaiñ und den Lagerchef des Folterzentrums "El Vesubio" Pedro Alberto Durán Saénz. Gegen diese fünf Beschuldigten besteht der dringende Tatverdacht des Mordes in mittelbarer Täterschaft an den deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann bzw. Klaus Zieschank. Insoweit wird das Auslieferungsverfahren weiter mit Nachdruck betrieben.

Siehe Pressemitteilungen vom 3.12.2003 und 15.01.02 unter www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs03_12_03.htm www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs126.htm

3. Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen hinsichtlich der Geschädigten mit deutscher Staatsangehörigkeit Gerardo Coltzau, Rolf Nasin Stawowiok, Jorge Tatter, Frederico Lüdden und Max Wettengel:
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die genannten Geschädigten jeweils während der Zeit der argentinischen Militärjunta verschleppt wurden. Die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft konnten die Umstände des Todes der Geschädigten nicht aufklären. Damit bestand aber auch keine Möglichkeit mehr, die erforderlichen Merkmale zu Annahme und Begründung des Mordes, der nach § 78 Abs. 2 Strafgesetzbuch nicht verjährt, mit der zur Anklageerhebung ausreichenden Sicherheit den konkreten Beschuldigten als Hintermänner der Tat nachzuweisen. Das Gleiche gilt für sämtliche Tatbestände, die nach dem Strafgesetzbuch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind und für die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat im Laufe des Ermittlungsverfahrens u.a. folgende Ermittlungen geführt:

Auswertung der Akten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Buenos Aires und des Auswärtigen Amtes, Vernehmung von Angehörigen der Geschädigten, Konsularische Vernehmung von 39 Zeugen durch die Deutsche Botschaft in Buenos Aires sowie Vernehmung des argentinischen Richters Dr. Schiffrin, des ehemaligen Botschafters der Deutschen Botschaft Buenos Aires und Einholung einer Stellungnahme des früheren Bundesministers Dr. Hans-Dietrich Genscher.

Das Rechtshilfeersuchen um Vernehmung des Zeugen Carlos Antonio Espanadero (alias Mayor Peyrano) wurde durch die argentinische Regierung mit Verbalnote vom 16. April 2003 abgelehnt. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom August 2003 wurde der in Spanien in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte Ricardo Miguel Cavallo vom Zentralen Untersuchungsgericht Nr. 5 in Madrid im November 2003 vernommen. Der Beschuldigte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Weiter wertete die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl an Publikationen, Unterlagen, Berichte und Filmaufzeichnungen aus.

4. Einstellung des Verfahrens aus Rechtsgründen bzgl. der Geschädigten Marlene Kegler-Krug und José Pedro Almiron:
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat das Verfahren hinsichtlich dieser Geschädigten, eingestellt, weil keine deutsche Strafverfolgungszuständigkeit gegeben ist. Bei dem überlebenden Geschädigten Almiron ist darüber hinaus Verfolgungsverjährung eingetreten (Begründung wie oben 1.). Weder war Marlene Kegler-Krug noch ist José Pedro Almiron Abkömmling deutscher Juden. Zur Einstellung des Verfahrens bzgl. Geschädigter, die Abkömmlinge deutscher Juden waren bzw. sind siehe Pressemitteilung vom 12.07.04 www.justiz.bayern.de/olgn/presse/info/straf/prs04_07_12.htm

Für Taten, die von Ausländern im Ausland verübt werden, gilt nach § 7 Strafgesetzbuch das deutsche Strafrecht grundsätzlich nur dann, wenn die Tat "gegen einen Deutschen begangen worden ist".
Beide Geschädigte besaßen zum Zeitpunkt ihres Verschwindens nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergibt sich auch nicht aus der UN-Anti-Folterkonvention in Verbindung mit § 6 Nr. 9 Strafgesetzbuch. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist zum einen erst nach Begehung der angezeigten Taten in Kraft getreten. Zum anderen wird auch hier für die Begründung der deutschen Gerichtsbarkeit wie bei § 7 Strafgesetzbuch vorausgesetzt, dass entweder der Täter oder das Opfer Deutscher ist (Art 5 Abs. 1 Buchstabe b und c der Konvention).
Eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen des Verdachts des Völkermordes ist nicht gegeben. Für die Verfolgung dieses Tatbestandes ist der Generalbundesanwalt zuständig, der gegenüber den anzeigenden Rechtsanwälten bereits im April 2003 dargelegt hat, aus welchen Gründen eine Verfolgung der früheren Mitglieder der Militär-Junta wegen Völkermordes nicht möglich ist.

5. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Die Angehörigen der Betroffenen haben nun die Möglichkeit gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Beschwerde einzulegen. Sollte der dann zuständige Generalstaatsanwalt die Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth teilen, kann das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg durchgeführt werden. Zuständig ist der Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg, der die Entscheidung der StA bestätigen oder aufheben und zu weiteren Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen kann.


Dr. Bernhard Wankel
Richter am Oberlandesgericht
Leiter der Justizpressestelle

 


 

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