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Staatsanwaltschaft in Nürnberg-Fürth ist weiterhin in den "Argentinien-Verfahren" zuständig!

RA. Roland Beckert, Fachanwalt für Strafrecht

Antwort auf die Frage ob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in den "Argentinien-Verfahren" noch zuständig ist, obwohl sie die Ermittlungsverfahren eingestellt hat und zwischenzeitlich Beschwerden gegen die entsprechenden Verfügungen erhoben bzw. Klageerzwingungsverfahren eingeleitet wurden und ob die Bayerische Justizministerin (JM) Einfluss auf die derzeitige (Un-)Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beim LG Nürnberg nehmen kann.

Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft "Herrin des Ermittlungsverfahrens" ( vgl. BVerfG NJW 1976, 231). Diese Befugnis wird aus den §§ 152 Abs.1 und 2 und 160 StPO (Strafprozessordnung) abgeleitet. Die StA (Staatsanwaltschaft) trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens (vgl.Lutz Meyer-Goßner, StPO, 47.Auflage, 1 vor § 141 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Sie hat die Rechtskontrolle und trägt die Grundverantwortung für die richtige Beschaffung und Zuverlässigkeit des im Justizverfahrens benötigten Beweismaterials (Görgen DRiZ 1976, 296).

"Die Beamten der StA haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen" (§ 146 GVG).

Weisungsbefugt sind die vorgesetzten StAe und der/die JM mit den von ihm/ihr bevollmächtigten Beamten. Da der/die JM nicht StA ist, wird seine/ihre Weisungsbefugnis als extern bezeichnet. Die externe Weisung des/der JM wird vom Generalstaatsanwalt (=StA beim Oberlandesgericht) in eine staatsanwaltschaftlich interne Weisung umgewandelt, falls sie akzeptiert wird.
Die Grenzen der Befolgungspflicht des StA ergeben sich aus den Grenzen des Weisungsrechts. Der StA darf danach eine rechtswidrige Weisung nicht befolgen, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist.
Selbst in einem derartigen Fall unterliegt der StA aber einer zweifachen Remonstrationspflicht.

"Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. ...
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks" (§ 147 GVG)

Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten: Das (externe) Weisungsrecht des/der JM gilt selbstverständlich während des gesamten Ermittlungsverfahrens, also auch (und gerade) während eines laufenden Verfahrens. Die Weisung muss, um für den einzelnen StA verbindlich zu sein, vom Generalstaatsanwalt in eine interne Weisung umgewandelt werden, wozu der Generalstaatsanwalt wiederum verpflichtet ist, solange die Weisung des/der JM nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Gilt dies auch noch, wenn das Verfahren von der StA (vorläufig oder endgültig) eingestellt worden ist?

Ja.
Dies ergibt sich aus Nr.105 der "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 01.01.1977 in der ab 01.02.1997 bundeseinheitlich geltenden und am 21.07.2000 und 14.06.2002 ergänzten Fassung.
Dort heit es:
"(I) Einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens kann der StA, der die Einstellung verfügt hat, abhelfen. Werden in der Beschwerde neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel angeführt, so nimmt er die Ermittlungen wieder auf.

(II) Geht eine Beschwerde des Verletzten bei dem StA ein, dessen Entscheidung angegriffen wird, so prüft er unverzüglich, ob er ihr abhilft. Hilft er ihr nicht ab, so legt er sie unverzüglich dem vorgesetzten StA (§147 GVG) vor. Im Übersendungsbericht legt er dar, aus welchen Gründen er die Ermittlungen nicht wieder aufnimmt; neue Tatsachen oder Beweismittel oder neue rechtliche Erwägungen, welche die Beschwerdeschrift enthält, sind zu würdigen..."

Es ist also eindeutig geregelt, dass während eines Beschwerdeverfahrens die StA weiterhin "Herrin des Ermittlungsverfahrens" bleibt, so dass auch grundsätzlich das Weisungsrecht des/der JM weiter besteht.

Dies gilt meines Erachtens auch bei einem Klageerzwingungsverfahren.
Grundsätzlich ist Ziel eines solchen Verfahrens die Anordnung der Klageerhebung durch das OLG. Die Durchführung eines solchen Beschlusses obliegt dann wiederum der StA (§ 175 GVG).
Bis zur gerichtlichen Entscheidung ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen durch die StA auf Grund des Antragsvorbringens zulässig (OLG Bamberg, NStZ=Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1989, 543).
Der GeneralStA kann seine (ablehnende) Entscheidung, gegen den sich der Antrag richtet, ändern, solange das OLG noch nicht entschieden hat (vgl Lutz Meyer-Goßner, StPO, 1 zu § 173 GVG).

Ergebnis: in allen Fallkonstellationen ist in den "Argentinien-Verfahren" ein Weisungsrecht des/der bayerischen JM gegeben.

Dass davon in der Praxis eher selten Gebrauch gemacht wird, steht auf einem anderen Blatt und berührt nicht die Frage der Zulässigkeit.


Freiburg, den 14.02.2005

RA Roland Beckert, Fachanwalt für Strafrecht

RA.Beckert@beckert-thun.de Tel +49 0761 202 770

 

 
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