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Staatsanwaltschaft
in Nürnberg-Fürth ist weiterhin in den "Argentinien-Verfahren"
zuständig!
RA. Roland Beckert, Fachanwalt für Strafrecht
Antwort auf die Frage ob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
in den "Argentinien-Verfahren" noch zuständig ist,
obwohl sie die Ermittlungsverfahren eingestellt hat und zwischenzeitlich
Beschwerden gegen die entsprechenden Verfügungen erhoben bzw.
Klageerzwingungsverfahren eingeleitet wurden und ob die Bayerische
Justizministerin (JM) Einfluss auf die derzeitige (Un-)Tätigkeit
der Staatsanwaltschaft beim LG Nürnberg nehmen kann.
Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft "Herrin des
Ermittlungsverfahrens" ( vgl. BVerfG NJW 1976, 231). Diese
Befugnis wird aus den §§ 152 Abs.1 und 2 und 160 StPO
(Strafprozessordnung) abgeleitet. Die StA (Staatsanwaltschaft) trägt
die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit,
aber auch für die Gründlichkeit des Ermittlungsverfahrens
(vgl.Lutz Meyer-Goßner, StPO, 47.Auflage, 1 vor § 141
GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Sie hat die Rechtskontrolle und
trägt die Grundverantwortung für die richtige Beschaffung
und Zuverlässigkeit des im Justizverfahrens benötigten
Beweismaterials (Görgen DRiZ 1976, 296).
"Die Beamten der StA haben den dienstlichen Anweisungen ihres
Vorgesetzten nachzukommen" (§ 146 GVG).
Weisungsbefugt sind die vorgesetzten StAe und der/die JM mit den
von ihm/ihr bevollmächtigten Beamten. Da der/die JM nicht StA
ist, wird seine/ihre Weisungsbefugnis als extern bezeichnet. Die
externe Weisung des/der JM wird vom Generalstaatsanwalt (=StA beim
Oberlandesgericht) in eine staatsanwaltschaftlich interne Weisung
umgewandelt, falls sie akzeptiert wird.
Die Grenzen der Befolgungspflicht des StA ergeben sich aus den Grenzen
des Weisungsrechts. Der StA darf danach eine rechtswidrige Weisung
nicht befolgen, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder
ordnungswidrig und die Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit für
ihn erkennbar ist.
Selbst in einem derartigen Fall unterliegt der StA aber einer zweifachen
Remonstrationspflicht.
"Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
1. ...
2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen
Beamten des betreffenden Landes
3. dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten
und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft
ihres Bezirks" (§ 147 GVG)
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten: Das (externe) Weisungsrecht
des/der JM gilt selbstverständlich während des gesamten
Ermittlungsverfahrens, also auch (und gerade) während eines
laufenden Verfahrens. Die Weisung muss, um für den einzelnen
StA verbindlich zu sein, vom Generalstaatsanwalt in eine interne
Weisung umgewandelt werden, wozu der Generalstaatsanwalt wiederum
verpflichtet ist, solange die Weisung des/der JM nicht gegen geltendes
Recht verstößt.
Gilt dies auch noch, wenn das Verfahren von der StA (vorläufig
oder endgültig) eingestellt worden ist?
Ja.
Dies ergibt sich aus Nr.105 der "Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 01.01.1977 in der ab
01.02.1997 bundeseinheitlich geltenden und am 21.07.2000 und 14.06.2002
ergänzten Fassung.
Dort heit es:
"(I) Einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens
kann der StA, der die Einstellung verfügt hat, abhelfen. Werden
in der Beschwerde neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel
angeführt, so nimmt er die Ermittlungen wieder auf.
(II) Geht eine Beschwerde des Verletzten bei dem StA ein, dessen
Entscheidung angegriffen wird, so prüft er unverzüglich,
ob er ihr abhilft. Hilft er ihr nicht ab, so legt er sie unverzüglich
dem vorgesetzten StA (§147 GVG) vor. Im Übersendungsbericht
legt er dar, aus welchen Gründen er die Ermittlungen nicht
wieder aufnimmt; neue Tatsachen oder Beweismittel oder neue rechtliche
Erwägungen, welche die Beschwerdeschrift enthält, sind
zu würdigen..."
Es ist also eindeutig geregelt, dass während eines Beschwerdeverfahrens
die StA weiterhin "Herrin des Ermittlungsverfahrens" bleibt,
so dass auch grundsätzlich das Weisungsrecht des/der JM weiter
besteht.
Dies gilt meines Erachtens auch bei einem Klageerzwingungsverfahren.
Grundsätzlich ist Ziel eines solchen Verfahrens die Anordnung
der Klageerhebung durch das OLG. Die Durchführung eines solchen
Beschlusses obliegt dann wiederum der StA (§ 175 GVG).
Bis zur gerichtlichen Entscheidung ist die Wiederaufnahme der Ermittlungen
durch die StA auf Grund des Antragsvorbringens zulässig (OLG
Bamberg, NStZ=Neue Zeitschrift für Strafrecht. 1989, 543).
Der GeneralStA kann seine (ablehnende) Entscheidung, gegen den sich
der Antrag richtet, ändern, solange das OLG noch nicht entschieden
hat (vgl Lutz Meyer-Goßner, StPO, 1 zu § 173 GVG).
Ergebnis: in allen Fallkonstellationen ist in den "Argentinien-Verfahren"
ein Weisungsrecht des/der bayerischen JM gegeben.
Dass davon in der Praxis eher selten Gebrauch gemacht wird, steht
auf einem anderen Blatt und berührt nicht die Frage der Zulässigkeit.
Freiburg, den 14.02.2005
RA Roland Beckert, Fachanwalt für Strafrecht
RA.Beckert@beckert-thun.de Tel +49 0761 202 770

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