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Hintergrundinfo

Strafverfahren gegen Jorge Rafael Videla u.a. 403 Js 45907/99 Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB in den Fällen Leonor Marx, Nora Oppenheimer, Walter Claudio Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser,Marcelo Weisz und Jose Alfredo Berliner

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Wolfgang Kaleck
Immanuelkirchstraße 3-4
D- 10405 Berlin
Prenzlauer Berg
Email: Kanzlei@DieFirma.Net

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Fürther Str. 112

90429 Nürnberg

Berlin, den 21.11.2002 / JSC

Unser Zeichen 26/1999 WKA Bitte stets angeben Strafverfahren gegen Jorge Rafael Videla u.a. 403 Js 45907/99

hier: Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB in den Fällen Leonor Marx, Nora Oppenheimer, Walter Claudio Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser, Marcelo Weisz und Jose Alfredo Berliner

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Grandpair,

den letzten Stellungnahmen der bearbeitenden Staatsanwälte mussten wir entnehmen, dass die sogenannten deutsch-jüdischen Fälle wegen fehlender Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes eingestellt werden sollen. Dies hat nicht nur die Familienangehörigen, sondern auch uns Rechtsanwälte deswegen überrascht, weil wir davon ausgingen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nach ursprünglichen Zögern im Frühjahr 2000 die Entscheidung getroffen hatte, die Fälle auszuermitteln und die Entscheidung darüber, ob das deutsche Strafrecht anwendbar ist oder nicht, den Gerichten überlassen wollte, wenn sie denn mit den Fällen befasst werden.

In der Sache ist auszuführen, dass die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth inakzeptabel ist und der mittlerweile herrschenden Meinung widerspricht. Im einzelnen war zwar von hier aus umfangreich zu dieser Problematik Stellung genommen worden. Da sich diese Schriftsätze jedoch an unterschiedlichen Stellen der umfangreichen Akten befinden, darf ich nachfolgend meine wichtigsten Überlegungen dazu zusammenfassend wiedergeben.

Aus der Strafanzeige wegen Nora Marx u.a. vom 21.06.1999:

II. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB

Im Falle der verschwundenen Nora Marx gilt das deutsche Strafrecht gemäß § 7 Abs. 1 StGB aufgrund des sogenannten passiven Personalitätsprinzips, da sie als Deutsche im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.

1. Aufgrund der geschilderten familiären Verhältnisse und der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Eltern hätte Nora Marx normalerweise bei ihrer Geburt 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 RuStAG erworben.


Die Eltern Marx waren zwar durch § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 ausgebürgert worden (RGBl I, S. 722). Dieser lautete:


" Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit

a) wenn er bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ... mit dem Inkrafttreten der Verordnung. "

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine so offensichtliche nationalsozialistische Unrechtsvorschrift, dass ihr die Geltung als Recht abgesprochen werden muss. Diese Konsequenz zieht das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu Artikel 116 Abs. 2 GG im 23. Band, S. 98 ff. und beurteilt die Verordnung in der Weise, dass hier " der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht (hat, der Verf.) , dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss" .

Ginge man also von der Nichtigkeit der Verordnung von Anfang an aus, hätte eine Ausbürgerung nicht stattgefunden und das Ehepaar Marx hätte die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Die Tochter Nora hätte die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben, zusätzlich hätte sie die argentinische aufgrund der argentinischen Gesetzgebung erlangt, da sie in Argentinien geboren ist. Die insoweit gegebene Doppelstaatigkeit wäre entsprechend der damaligen Praxis in diesem Fall hingenommen worden.

Die Anzeigenerstatterin verkennt jedoch nicht, dass der Grundgesetzgeber mit der Fassung des Art. 116 Abs. 2 GG einen anderen Weg gegangen ist, der auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (BVerfGE 8, 81 ff., 23,98 ff., 36,30 ff und 54,53 ff.). Danach soll trotz der Nichtigkeit der Norm nicht der alte Rechtszustand in bezug auf die Staatsbürgerschaft wiederhergestellt werden, es soll also keine automatische Wiedereinbürgerung stattfinden. Der Grund hierfür liegt einzig und allein darin, dass keinem der Verfolgten des Nazi-Regimes die deutsche Staatsbürgerschaft aufgedrängt werden sollte, insbesondere denjenigen nicht, die Zuflucht außerhalb Deutschland gesucht hatten.


2. Allerdings ergibt eine systematische Auslegung des § 7 Abs. 1 StGB, dass Nora Marx als Deutsche im Sinne der Vorschrift zu behandeln ist.


Folgt man der gängigen Kommentierung, soll die Anwendbarkeit der Vorschrift des

§ 7 I StGB zunächst nur Deutsche im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitgesetzes (RuStAG) umfassen. Jedoch müssen Deutsche im Sinne des Staatsangehörigenrechtes und solche im Sinnes des Strafrechtes nicht notwendigerweise deckungsgleich sein. Davon geht die einhellige Kommentierung zum Beispiel schon dann aus, wenn sie zunächst deutsche Volkszugehörige im Sinne des Art. 116 I GG (Flüchtlinge, Vertriebene, sogenannte "Neubürger") aufgrund des bislang herrschenden Prinzips des ius sanguinis den deutschen Staatsangehörigen bei der Anwendung des § 7 Abs.1 StGB gleichstellt (vgl. nur LK-Tröndle, StGB, vor § 3, RN 64). Ein weiterer Beleg für die nicht vollständige Deckungsgleichheit zwischen Staatsangehörigkeitsrecht auf der einen und Strafrecht auf der anderen Seite ist die Tatsache, dass Lehre und Rechtsprechung auch an anderer Stelle den Anwendungsbereich der Norm im Wege der funktionellen Auslegung bestimmt haben (LK-Tröndle,a.a.O., RN 60: "funktionsgerechte Auslegung"; SK-Hoyer, StGB, vor § 3: "funktionale Korrektur" u.a.) und so den Geltungsbereich der Norm bei DDR-Bürgern eingeschränkt haben. Schon in der Vergangenheit also wurde von Lehre und Rechtsprechung über den reinen Wortlaut hinaus mittels der üblichen Auslegungskriterien definiert, wer der Norm unterliegt.

Im vorliegenden Fall kommt ein ganz gewichtiger Gesichtspunkt hinzu. Die Bundesrepublik Deutschland würde die Rechtsfolgen eines nationalsozialistischen "Recht"setzungsaktes unnötigerweise akzeptieren, wenn nicht der Wiedergutmachungsgedanke angemessen berücksichtigt würde. Denn eindeutiger Zweck der Grundgesetzvorschrift des Artikel 116 Abs.2 GG ist der Ausgleich einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, die im krassen Widerspruch zu fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien stand und das Ziel der Ausrottung der deutschen und europäischen Juden mit administrativen Maßnahmen unterstützen sollte. Diesem Zweck ist dadurch Rechnung zu tragen, dass zugunsten der Verfolgten und ihrer Angehörigen die Rechtsfolgen des Ausbürgerungsaktes in jedem Einzelfall und auf jedem Rechtsgebiet überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.

Demnach darf die nichtige Norm über den anzuerkennenden Schutz des Willens der Ausgebürgerten hinaus keine rechtliche Wirkung entfalten können. Dies bedeutet konsequenterweise, dass die ausgebürgerten Verfolgten den Status der deutschen Staatsangehörigen nicht verloren hatten. Die Wiedereinbürgerung gemäß Art.116 Abs. 2 GG stellt somit keine konstitutive Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft dar. So sieht es auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hirsch in BVerfGE 54, 75ff: "Die Wiedereinbürgerung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung kann danach nur bedeuten, unter Mitwirkung des Betroffenen das bestehende, aber vorübergehend auf Seiten des Staates und des Staatsangehörigen nicht ausgeübte Staatsangehörigkeitsverhältnis zu aktualisieren. Der als Wiedereinbürgerung bezeichnete antragsbedingte Verwaltungsakt war ein rechtstechnisches Mittel zur Verwirklichung der Wiedergutmachung des Willens des verfolgten Staatsbürgers. "

Schon dieser Gesichtspunkt spricht für eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall.

3. Im Falle von Nora Marx sprechen im übrigen zwei weitere Argumente für eine Anwendung der Vorschrift.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie Marx nach der Emigration der Ehegatten bis zum heutigen Tage im deutsch-jüdischen Milieu in Argentinien bewegt. Die Kinder sind in deutscher Sprache und Kultur aufgezogen worden. Frau Ellen Marx hat lange Jahre an der deutschsprachigen Pestalozzi-Schule sowie in einem jüdischen Kinderheim in Buenos Aires gearbeitet.

Zum anderen haben die Eltern der Ermordeten - wie oben bereits berichtet - seit dem Verschwinden ihrer Tochter am 21.8.1976 immer wieder den Schutz deutscher Behörden gesucht und versucht, diese zum Tätigwerden zum Schutz ihrer Tochter zu veranlassen. Viele der damals von den Militärdiktaturen Lateinamerikas verfolgten Kinder von Deutschen konnten die Gelegenheit nutzen, sich deutsche Pässe ausstellen zu lassen. Sie wollten dadurch einen gewissen Schutz vor der Repression erlangen und eine eventuelle Ausreise nach Deutschland ermöglichen. Das war allerdings nur in den Fällen möglich, in denen die Betroffenen ahnten oder wußten, dass sie sich im Visier der Militärs befanden. Nora Marx war sich dessen zum Zeitpunkt ihres Verschwindens keineswegs bewusst, da sie nur legal und auch nicht besonders öffentlichkeitswirksam politisch gearbeitet hatte. Andere Betroffene (z.B. in der "weniger brutalen" Militärdiktatur Uruguays) hatten die Möglichkeit, aus der Haft heraus oder bei einer zwischenzeitigen Entlassung ihren deutschen Pss zu beantragen. Dabei wirkten oft die Eltern im Antragsverfahren mit oder nahmen in vielen Fällen die Einbürgerungsurkunde in der jeweiligen deutschen Botschaft entgegen. Für eine "verschwundene" Person bestand diese Möglichkeit nicht. Niemand wusste, wo sich Nora Marx befand, niemand stand in Verbindung mit ihr, noch hätte sie Kontakt zu jemanden aufnehmen können. Unter den Umständen einer "regulären" - möglicherweise politisch bedingten, möglicherweise unrechtmäßigen, möglicherweise sogar von Folter begleiteten - Inhaftierung hätte sie ihre Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit geltend machen und sich einen deutschen Pass beschaffen können.

Dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht sind die hier vorgebrachten Rechtsgedanken durchaus geläufig. Nach § 21 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 22) dürfen Verwandte auf- und absteigender Linie das Ausschlagerecht eines zwischen 1938 und 1945 einbürgerten Verstorbenen geltend machen. Gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 23) dürfen Verwandte sogar den rückwirkenden Erwerb der Staatsangehörigkeit für die eigentlich erklärungsberechtigte Person erklären und das sogar, wenn "sie bis zu ihrem Tode in Gewahrsam einer fremden Macht waren und daher ihren willen, in Deutschland dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten".

Die Tochter Marx war während der Zeit ihres Verschwundenseins objektiv daran gehindert, ihren eigenen Willen in rechtlicher Hinsicht kundzutun. Dies haben jedoch stellvertretend für sie ihre Eltern getan und ihrem mutmaßlichen Willen und ihren Interessen entsprechend die deutschen Behörden eingeschaltet, um bei diesen Schutz für ihre Tochter zu suchen. Es müssen also der damals stellvertretend von den Eltern geäußerte Wille und der nunmehr von der Mutter geäußerte Wille auf Strafverfolgung der Täter unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien dahingehend Berücksichtigung finden, dass Nora Marx als Deutsche im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB zu behandeln ist und es wäre daher alles in allem ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn Nora Marx nur deshalb nicht unter den Schutz des deutschen Strafrechts fallen würde, weil der eine Unrechtsstaat ihren Eltern aufgrund einer nunmehr für nichtig befundenen Vorschrift die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannte und sie dann von der argentinischen Militärdiktatur unter Verstoß gegen jegliche Menschen- und Bürgerrechte der Möglichkeit beraubt wurde, in den Besitz deutscher Papiere zu gelangen, obwohl ihre Eltern alles taten, um den deutschen Staat zu ihrem Schutz zu bemühen.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2000 führte ich ergänzend folgendes aus: Wir hatten bereits bei Einreichung der Anzeige differenziert zwischen der Staatsangehörigkeit der Opfer und dem Problem des Staatsangehörigkeitsrechts und dem Schutzbereich des § 7 StGB. ... Wir hatten nie behauptet, daß die Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. ... die eigentliche und entscheidende Frage dieser Fallgestaltung (ist, WK), ob ... im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzuwenden sind als bei der Auslegung des Schutzbereiches des deutschen Strafrechts gemäß § 7 Abs. 1 StGB. Allerdings sei nochmals darauf hingewiesen, daß schon nach der bisherigen Rechtsprechung der Begriff Deutsche im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts nicht unmittelbar und ohne Auslegung auf § 7 Abs. 1 StGB angewandt wurde. Vielmehr hatte der BGH bereits in einer Reihe von früheren Fällen eine sogenannte "funktionsgerechte Auslegung" des Begriffes vorgenommen. In der Vergangenheit bezog sich diese Art der Auslegung in erster Linie auf die deutsch-deutschen Fallgestaltungen. Auch Tröndle und Hoyer bejahen insoweit eine "funktionsgerechte Auslegung" bzw. eine funktionale Korrektur". (Nachweise im Anzeigeschriftsatz).

Ansonsten kennen sowohl das Völkerrecht als auch das deutsche Recht durchaus ein differenziertes begriffliches System von "Deutschen" und "deutschen Minderheiten" im Ausland und ihrer Rechtstellung. So werden auch andere als die von Art. 116 Abs. 1 GG, § 6 BVFG erfaßten Gruppen als dem deutschen Volk zugehörig angesehen, woraus auch rechtliche Konsequenzen erwachsen. Unter gewissen Voraussetzungen werden Personen, welche die "deutsche Volkszugehörigkeit" besitzen, eine sogenannte "Bekenntniszugehörigkeit", ergänzt etwa durch Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, Rechtspositionen eingeräumt, selbst wenn sie die weiteren Voraussetzungen des Artikel 116 Abs. 1 GG nicht erfüllen. Dies gilt gerade im Wiedergutmachungsrecht, das sogar auf die Volkszugehörigkeit verzichtet. (vgl. zu allem Klein, HdbStR, Bd.VII § 200, Rn. 9, 11, 18ff. und 81)

Die Frage, die in den hiesigen Fällen zu stellen ist, lautet nun ob angesichts der besonderen Fallgestaltung gerade bei einer funktionsgerechten Auslegung nicht ein anderes Ergebnis erzielt werden muß als das bisher von der Staatsanwaltschaft nahegelegte. Die Staatsanwaltschaft hat dabei insbesondere zwei rechtlich relevante Gedanken übersehen.

3.1. Wiedergutmachung NS-Unrechts

Offensichtlich vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, daß die von Juristenverbänden und von Menschenrechtsorganisationen sowie in der Öffentlichkeit geäußerte Kritik an der beabsichtigten Einstellung der Fälle lediglich moralische Bedenken vortrage, die juristischen Argumente jedoch voll und ganz auf ihrer Seite stünden. Dies ist allein schon deswegen nicht richtig, weil Wiedergutmachung NS-Unrechts selbstverständlich nicht nur eine moralische Verpflichtung für alle Institutionen und Menschen in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, sondern eben auch eine rechtlich zwingende Aufforderung an alle Institutionen dieses Landes darstellt, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsgebiete das von den Nationalsozialisten angerichtete Unrecht wieder gut zumachen. Dies war im einzelnen sowohl im Anzeigeschriftsatz als auch in der Stellungnahme vom 08.10.1999 ausgeführt worden.

Die Wiedergutmachung von NS-Unrecht ist einerseits als Bundeskompetenz für das Wiedergutmachungsrecht in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz geregelt, läßt sich aber als Pflicht zur Wiedergutmachung auch den Verfassungsbestimmungen des Sozialstaatsprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, aber auch dem Völkerrecht (dazu von Mangoldt/Klein Grundgesetz 3. Auflage, Artikel 74, RN. 425) entnehmen.

Das einfach zu regelnde Wiedergutmachungsrecht (BEG u.a.) wird seinerseits in "von dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundgedanken beherrscht, daß es geboten ist, einen Ausgleich für ein zugefügtes deutsches Staatsunrecht in Gestalt von gezielten Massenverfolgungen zu schaffen. .... Daraus folgt ..... neben anderen Erwägungen, die eine Ermessensentscheidung beeinflussen können - die Pflicht der behördlichen Praxis, zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen. Dabei kommt dem Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht zu" (BVerfGE 27, 297, 306).

Es dürfte unzweifelhaft sein, daß die Anzeigenerstatterinnen sowie deren ermordete Angehörige zu dem Personenkreis gehören, die vom Entschädigungsrecht prinzipiell erfaßt werden. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Wiedergutmachung entwickelten Grundsätze sind daher auch bei der Auslegung des § 7 StGB im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

3.2. Entwicklung des Völkerstrafrechts

Die oben kurz geschilderte Entwicklung des Völkerstrafrechts und die Position der Bundesregierung dazu (siehe unter 1.) müssen als Auslegungskriterien berücksichtigt werden. Es kann daher nicht angehen, daß die Bundesjustizministerin einerseits der deutschen Justiz dafür dankt, daß diese ihre völkerstrafrechtliche Aufgabe insofern annimmt, auf der anderen Seite die Justiz aber diese Entwicklung nicht reflektiert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eher restriktive Ansätze aus der Literatur aus der Zeit vor Verabschiedung des Rom-Status und der Pinochet-Verhaftung stammen.

Die amtierende Justizministerin, Frau Däubler-Gmelin hat im übrigen konkret die Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochets begrüßt und hat bekräftigt, daß bei entsprechenden Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaften bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen internationalen Haftbefehl die Bundesregierung ein Auslieferungsverfahren gegen Pinochet betreiben würde. Sie hat weiterhin politisch die Verfolgung der argentinischen Militärs begrüßt.

Auch der zuständige Referent des Referates Internationales Strafrecht des Bundesjustizministeriums Dr. Hans-Georg Landfermann hat angesichts der Einreichung der ersten Strafanzeigen (Ehrenhaus, Tatter, Coltzau und Weiß) am 07.05.1998 bei einem öffentlichen Hearing in Bonn ausgeführt, daß das Bundesministerium der Justiz ausdrücklich das Ziel, die Fälle aufzuklären und die Beschuldigten für ihre Taten verantwortlich zu machen unterstützt. Dabei hat Herr Dr. Landfermann in seinen Ausführungen ausdrücklich "von Angehörigen der deutschstämmigen Verschwundenen" gesprochen, er war sich also bewußt darüber, daß keinesfalls alle Verschwundenen die deutsche Staatsangehörigkeit hatten.

3.3. Diese beiden schwergewichtigen Auslegungskriterien sind bisher weder von der Generalbundesanwaltschaft noch von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth angewandt worden. Bei "funktionsgerechter Auslegung" kann man jedoch nur zu dem Schluss kommen, daß die hier betroffene Opfergruppe unter den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StGB fällt.

Diese Rechtsauffassung hatte sich die Kommission für Menschenrechte des Vereins der Richter und Staatsanwälte und des Anwaltsvereins Freiburg mit Stellungnahme vom 25.02.2000 - Kopie anbei- ebenso angeschlossen wie das Plenum des Strafverteidigertages 2000. Weiterhin hatte sich der Direktor des Max-Planck-Institutes für Ausländisches und Internationales Strafrecht, Prof. Albin Eser (zitiert nach Süddeutsche Zeitung vom 22./26.03.2000 S.13) die Rechtsauffassung, zwischen Pflichten und Rechten, also zwischen staatsbürgerschaftsrechtlicher und strafrechtlicher Betrachtung zu differenzieren, für eine Lösung des Problems gehalten. Die einzige hier bekannte Kommentierung zu diesem Problem findet sich in dem 2003 erscheinenden Münchener Kommentar zum StGB ( München 2003, Band 1 zu § 7). Der dortiger Bearbeiter Kai Ambos setzt sich (a.a.O. ab RN 19 und explizit in RN 21 und 22) mit dem hiesigen Rechtsproblem auseinander und vertritt die Rechtsauffassung, die oben ausführlich dargelegt wurde. Im einzelnen heißt es bei Ambos:

Das passive bzw. aktive Personalitätsprinzip (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1) setzt voraus, dass die Tat gegen oder von einem Deutschen begangen wurde. Als ‚Deutsche' gelten gem. Art. 116 Abs. 1 GG sowohl deutsche Staatsangehörige ( § 1 StAG) als auch Volkszugehörige (Flüchtlinge, Vertriebene), die im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben, sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge. (RN 19) ...

Gelten damit alle im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 aufgenommenen Personen als Deutsche, so ergeben sich aus der NS-Zwangseinbürgerungspolitik gegenüber den Bürgern der zwischen 1938 und 1945 besetzten und annektierten Gebiete sowie aus der Zwangsausbürgerung deutscher Mitbürger diffizile Fragen. (RN 20) ...

Umgekehrt mag sich die Rechtslage für zwangs-ausgebürgerte deutsche Staatsbürger darstellen, zumal dann, wenn sie durch die Ausbürgerung staaten- und somit schutzlos gestellt würden. Dies trifft etwa auf jüdische Mitbürger zu, die aus den in Artikel 116 Abs. GG genannten "politischen, rassischen oder religiösen Gründen" ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Es nach 1945 aber säumt haben, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen und auch nicht wieder den Wohnsitz in Deutschland genommen haben (Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 GG). Hier würde eine rein staatsangehörigkeitsrechtliche Betrachtung dazu führen, dass diesen Personen heute der Schutz des deutschen Strafrechts versagt werden müsste, weil sie keine Deutschen im Sinne von iSv. § 7 Abs. 1 sind. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob damit seinerseits dem Schutzgedanken des passiven Personalitätsprinzips und andererseits dem besonderen Schicksal dieser Personengruppe ausreichend Rechnung getragen wird. Eine schutzzweck-orientierte Interpretation sollte bei Fehlen eines entgegenstehenden Willens im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG dazu führen, jedenfalls solche Personen "wie Deutsche" zu behandeln, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch durch einen actus contrarius, insbesondere die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 17 StAG).Die Frage ist von aktueller Bedeutung in den in Nürnberg anhängigen Strafverfahren gegen Mitglieder und Mitarbeiter des früheren argentinischen Militärregimes wegen des Verschwindenlassens von Personen. Während einige der Opfer nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit zum Tatzeitpunkt besessen haben, handelt es sich bei anderen um Abkömmlinge deutscher Juden, die während der NS-Herrschaft aus Deutschland geflohen sind und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie haben nach 1945 keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gem. Art. 116 Abs. 2 GG gestellt, so dass sie staatsangehörigkeitsrechtlich nicht als Deutsche behandelt werden können. Würde man diesen deutschen Begriff auf § 7 übertragen, müsste die Staatsanwaltschaft Nürnberg das Verfahren gemäß § 170 StPO einstellen, die Opfer hätten also mit der Zwangsausbürgerung ihrer jüdischen Eltern den Schutz des deutschen Strafrechts verloren und mangels Wiedereinbürgerungsantrag auch nicht wieder erhalten. Eine wenig befriedigende Lösung, der nur durch die genannte schutzzweck-orientierte Auslegung abgeholfen werden kann. (RN 22)

Subsumiert man die hier in Frage stehenden sechs Fälle unter die dargelegte herrschende Rechtsauffassung, kommt man zu dem Schluss, dass in allen Fällen die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gegeben ist, weil jedenfalls die Opfer "wie Deutsche" im Sinne von § 7 StGB zu behandeln sind. Alle Betroffenen sind als Abkömmlinge deutscher Juden in Argentinien geboren worden, waren wegen der Zwangsausbürgerung ihrer Eltern nicht automatisch Deutsche und haben mit der Geburt die argentinische Staatsangehörigkeit automatisch erhalten. Darüber hinaus hat Marcelo Weisz die deutsche Staatsangehörigkeit ebenso beantragt wie Juan Miguel Thanhauser, bei Jose Alfredo Berliner kann dies nicht mehr nachvollzogen werden, er hat jedenfalls einen deutschen Pass ausgestellt bekommen, so dass ebenfalls auf den Willen der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit zu schließen ist.

Abschließend ist also festzustellen, dass sowohl die überwiegende Anzahl der Praktiker, die sich mit dem hiesigen Problem auseinander gesetzt hat, als auch die Wissenschaftler, die hierzu Stellung genommen haben, die Meinung vertreten, dass im hiesigen Falle § 7 Abs. 1 StGB einschlägig und das deutsche Strafrecht somit anwendbar ist. Den Verfahren ist mithin Fortgang zu geben.

Mit freundlichen Grüßen

Kaleck

Rechtsanwalt

 

 

 

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