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Hintergrundinfo
Strafverfahren
gegen Jorge Rafael Videla u.a. 403 Js 45907/99 Anwendbarkeit des
deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB in den Fällen
Leonor Marx, Nora Oppenheimer, Walter Claudio Rosenfeld, Juan Miguel
Thanhauser,Marcelo Weisz und Jose Alfredo Berliner
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Strafrecht Wolfgang Kaleck
Immanuelkirchstraße 3-4
D- 10405 Berlin
Prenzlauer Berg
Email: Kanzlei@DieFirma.Net
Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth
Fürther
Str. 112
90429
Nürnberg
Berlin,
den 21.11.2002 / JSC
Unser
Zeichen 26/1999 WKA Bitte stets angeben Strafverfahren gegen Jorge
Rafael Videla u.a. 403 Js 45907/99
hier:
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB
in den Fällen Leonor Marx, Nora Oppenheimer, Walter Claudio
Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser, Marcelo Weisz und Jose Alfredo
Berliner
Sehr
geehrter Herr Oberstaatsanwalt Grandpair,
den
letzten Stellungnahmen der bearbeitenden Staatsanwälte mussten
wir entnehmen, dass die sogenannten deutsch-jüdischen Fälle
wegen fehlender Anwendbarkeit des deutschen Strafrechtes eingestellt
werden sollen. Dies hat nicht nur die Familienangehörigen,
sondern auch uns Rechtsanwälte deswegen überrascht, weil
wir davon ausgingen, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
nach ursprünglichen Zögern im Frühjahr 2000 die Entscheidung
getroffen hatte, die Fälle auszuermitteln und die Entscheidung
darüber, ob das deutsche Strafrecht anwendbar ist oder nicht,
den Gerichten überlassen wollte, wenn sie denn mit den Fällen
befasst werden.
In
der Sache ist auszuführen, dass die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth inakzeptabel ist und der mittlerweile herrschenden
Meinung widerspricht. Im einzelnen war zwar von hier aus umfangreich
zu dieser Problematik Stellung genommen worden. Da sich diese Schriftsätze
jedoch an unterschiedlichen Stellen der umfangreichen Akten befinden,
darf ich nachfolgend meine wichtigsten Überlegungen dazu zusammenfassend
wiedergeben.
Aus
der Strafanzeige wegen Nora Marx u.a. vom 21.06.1999:
II.
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB
Im Falle der verschwundenen Nora Marx gilt das deutsche Strafrecht
gemäß § 7 Abs. 1 StGB aufgrund des sogenannten passiven
Personalitätsprinzips, da sie als Deutsche im Sinne der Vorschrift
anzusehen ist.
1.
Aufgrund der geschilderten familiären Verhältnisse und
der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Eltern hätte
Nora Marx normalerweise bei ihrer Geburt 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit
gemäß § 4 RuStAG erworben.
Die Eltern Marx waren zwar durch § 2 der 11. Verordnung zum
Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 ausgebürgert worden
(RGBl I, S. 722). Dieser lautete:
" Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a)
wenn er bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, ... mit dem Inkrafttreten der Verordnung.
"
Bei
dieser Vorschrift handelt es sich um eine so offensichtliche nationalsozialistische
Unrechtsvorschrift, dass ihr die Geltung als Recht abgesprochen
werden muss. Diese Konsequenz zieht das Bundesverfassungsgericht
in einer Entscheidung zu Artikel 116 Abs. 2 GG im 23. Band, S. 98
ff. und beurteilt die Verordnung in der Weise, dass hier "
der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß
erreicht (hat, der Verf.) , dass sie von Anfang an als nichtig erachtet
werden muss" .
Ginge
man also von der Nichtigkeit der Verordnung von Anfang an aus, hätte
eine Ausbürgerung nicht stattgefunden und das Ehepaar Marx
hätte die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Die Tochter
Nora hätte die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt
erworben, zusätzlich hätte sie die argentinische aufgrund
der argentinischen Gesetzgebung erlangt, da sie in Argentinien geboren
ist. Die insoweit gegebene Doppelstaatigkeit wäre entsprechend
der damaligen Praxis in diesem Fall hingenommen worden.
Die
Anzeigenerstatterin verkennt jedoch nicht, dass der Grundgesetzgeber
mit der Fassung des Art. 116 Abs. 2 GG einen anderen Weg gegangen
ist, der auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt
wurde (BVerfGE 8, 81 ff., 23,98 ff., 36,30 ff und 54,53 ff.). Danach
soll trotz der Nichtigkeit der Norm nicht der alte Rechtszustand
in bezug auf die Staatsbürgerschaft wiederhergestellt werden,
es soll also keine automatische Wiedereinbürgerung stattfinden.
Der Grund hierfür liegt einzig und allein darin, dass keinem
der Verfolgten des Nazi-Regimes die deutsche Staatsbürgerschaft
aufgedrängt werden sollte, insbesondere denjenigen nicht, die
Zuflucht außerhalb Deutschland gesucht hatten.
2. Allerdings ergibt eine systematische Auslegung des §
7 Abs. 1 StGB, dass Nora Marx als Deutsche im Sinne der Vorschrift
zu behandeln ist.
Folgt man der gängigen Kommentierung, soll die Anwendbarkeit
der Vorschrift des
§
7 I StGB zunächst nur Deutsche im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitgesetzes
(RuStAG) umfassen. Jedoch müssen Deutsche im Sinne des Staatsangehörigenrechtes
und solche im Sinnes des Strafrechtes nicht notwendigerweise deckungsgleich
sein. Davon geht die einhellige Kommentierung zum Beispiel schon
dann aus, wenn sie zunächst deutsche Volkszugehörige im
Sinne des Art. 116 I GG (Flüchtlinge, Vertriebene, sogenannte
"Neubürger") aufgrund des bislang herrschenden Prinzips
des ius sanguinis den deutschen Staatsangehörigen bei der Anwendung
des § 7 Abs.1 StGB gleichstellt (vgl. nur LK-Tröndle,
StGB, vor § 3, RN 64). Ein weiterer Beleg für die nicht
vollständige Deckungsgleichheit zwischen Staatsangehörigkeitsrecht
auf der einen und Strafrecht auf der anderen Seite ist die Tatsache,
dass Lehre und Rechtsprechung auch an anderer Stelle den Anwendungsbereich
der Norm im Wege der funktionellen Auslegung bestimmt haben (LK-Tröndle,a.a.O.,
RN 60: "funktionsgerechte Auslegung"; SK-Hoyer, StGB,
vor § 3: "funktionale Korrektur" u.a.) und so den
Geltungsbereich der Norm bei DDR-Bürgern eingeschränkt
haben. Schon in der Vergangenheit also wurde von Lehre und Rechtsprechung
über den reinen Wortlaut hinaus mittels der üblichen Auslegungskriterien
definiert, wer der Norm unterliegt.
Im
vorliegenden Fall kommt ein ganz gewichtiger Gesichtspunkt hinzu.
Die Bundesrepublik Deutschland würde die Rechtsfolgen eines
nationalsozialistischen "Recht"setzungsaktes unnötigerweise
akzeptieren, wenn nicht der Wiedergutmachungsgedanke angemessen
berücksichtigt würde. Denn eindeutiger Zweck der Grundgesetzvorschrift
des Artikel 116 Abs.2 GG ist der Ausgleich einer nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahme, die im krassen Widerspruch zu fundamentalen
Gerechtigkeitsprinzipien stand und das Ziel der Ausrottung der deutschen
und europäischen Juden mit administrativen Maßnahmen
unterstützen sollte. Diesem Zweck ist dadurch Rechnung zu tragen,
dass zugunsten der Verfolgten und ihrer Angehörigen die Rechtsfolgen
des Ausbürgerungsaktes in jedem Einzelfall und auf jedem Rechtsgebiet
überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Demnach
darf die nichtige Norm über den anzuerkennenden Schutz des
Willens der Ausgebürgerten hinaus keine rechtliche Wirkung
entfalten können. Dies bedeutet konsequenterweise, dass die
ausgebürgerten Verfolgten den Status der deutschen Staatsangehörigen
nicht verloren hatten. Die Wiedereinbürgerung gemäß
Art.116 Abs. 2 GG stellt somit keine konstitutive Verleihung der
deutschen Staatsbürgerschaft dar. So sieht es auch der ehemalige
Bundesverfassungsrichter Hirsch in BVerfGE 54, 75ff: "Die Wiedereinbürgerung
im Sinne dieser Verfassungsbestimmung kann danach nur bedeuten,
unter Mitwirkung des Betroffenen das bestehende, aber vorübergehend
auf Seiten des Staates und des Staatsangehörigen nicht ausgeübte
Staatsangehörigkeitsverhältnis zu aktualisieren. Der als
Wiedereinbürgerung bezeichnete antragsbedingte Verwaltungsakt
war ein rechtstechnisches Mittel zur Verwirklichung der Wiedergutmachung
des Willens des verfolgten Staatsbürgers. "
Schon
dieser Gesichtspunkt spricht für eine Anwendbarkeit des §
7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall.
3.
Im Falle von Nora Marx sprechen im übrigen zwei weitere Argumente
für eine Anwendung der Vorschrift.
Zum
einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie Marx nach
der Emigration der Ehegatten bis zum heutigen Tage im deutsch-jüdischen
Milieu in Argentinien bewegt. Die Kinder sind in deutscher Sprache
und Kultur aufgezogen worden. Frau Ellen Marx hat lange Jahre an
der deutschsprachigen Pestalozzi-Schule sowie in einem jüdischen
Kinderheim in Buenos Aires gearbeitet.
Zum
anderen haben die Eltern der Ermordeten - wie oben bereits berichtet
- seit dem Verschwinden ihrer Tochter am 21.8.1976 immer wieder
den Schutz deutscher Behörden gesucht und versucht, diese zum
Tätigwerden zum Schutz ihrer Tochter zu veranlassen. Viele
der damals von den Militärdiktaturen Lateinamerikas verfolgten
Kinder von Deutschen konnten die Gelegenheit nutzen, sich deutsche
Pässe ausstellen zu lassen. Sie wollten dadurch einen gewissen
Schutz vor der Repression erlangen und eine eventuelle Ausreise
nach Deutschland ermöglichen. Das war allerdings nur in den
Fällen möglich, in denen die Betroffenen ahnten oder wußten,
dass sie sich im Visier der Militärs befanden. Nora Marx war
sich dessen zum Zeitpunkt ihres Verschwindens keineswegs bewusst,
da sie nur legal und auch nicht besonders öffentlichkeitswirksam
politisch gearbeitet hatte. Andere Betroffene (z.B. in der "weniger
brutalen" Militärdiktatur Uruguays) hatten die Möglichkeit,
aus der Haft heraus oder bei einer zwischenzeitigen Entlassung ihren
deutschen Pss zu beantragen. Dabei wirkten oft die Eltern im Antragsverfahren
mit oder nahmen in vielen Fällen die Einbürgerungsurkunde
in der jeweiligen deutschen Botschaft entgegen. Für eine "verschwundene"
Person bestand diese Möglichkeit nicht. Niemand wusste, wo
sich Nora Marx befand, niemand stand in Verbindung mit ihr, noch
hätte sie Kontakt zu jemanden aufnehmen können. Unter
den Umständen einer "regulären" - möglicherweise
politisch bedingten, möglicherweise unrechtmäßigen,
möglicherweise sogar von Folter begleiteten - Inhaftierung
hätte sie ihre Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit
geltend machen und sich einen deutschen Pass beschaffen können.
Dem
deutschen Staatsangehörigkeitsrecht sind die hier vorgebrachten
Rechtsgedanken durchaus geläufig. Nach § 21 des Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius
Nr. 22) dürfen Verwandte auf- und absteigender Linie das Ausschlagerecht
eines zwischen 1938 und 1945 einbürgerten Verstorbenen geltend
machen. Gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 23) dürfen
Verwandte sogar den rückwirkenden Erwerb der Staatsangehörigkeit
für die eigentlich erklärungsberechtigte Person erklären
und das sogar, wenn "sie bis zu ihrem Tode in Gewahrsam einer
fremden Macht waren und daher ihren willen, in Deutschland dauernden
Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten".
Die
Tochter Marx war während der Zeit ihres Verschwundenseins objektiv
daran gehindert, ihren eigenen Willen in rechtlicher Hinsicht kundzutun.
Dies haben jedoch stellvertretend für sie ihre Eltern getan
und ihrem mutmaßlichen Willen und ihren Interessen entsprechend
die deutschen Behörden eingeschaltet, um bei diesen Schutz
für ihre Tochter zu suchen. Es müssen also der damals
stellvertretend von den Eltern geäußerte Wille und der
nunmehr von der Mutter geäußerte Wille auf Strafverfolgung
der Täter unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien
dahingehend Berücksichtigung finden, dass Nora Marx als Deutsche
im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB zu behandeln ist und es wäre
daher alles in allem ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn Nora
Marx nur deshalb nicht unter den Schutz des deutschen Strafrechts
fallen würde, weil der eine Unrechtsstaat ihren Eltern aufgrund
einer nunmehr für nichtig befundenen Vorschrift die deutsche
Staatsbürgerschaft aberkannte und sie dann von der argentinischen
Militärdiktatur unter Verstoß gegen jegliche Menschen-
und Bürgerrechte der Möglichkeit beraubt wurde, in den
Besitz deutscher Papiere zu gelangen, obwohl ihre Eltern alles taten,
um den deutschen Staat zu ihrem Schutz zu bemühen.
Mit
Schriftsatz vom 06.03.2000 führte ich ergänzend folgendes
aus: Wir hatten bereits bei Einreichung der Anzeige differenziert
zwischen der Staatsangehörigkeit der Opfer und dem Problem
des Staatsangehörigkeitsrechts und dem Schutzbereich des §
7 StGB. ... Wir hatten nie behauptet, daß die Opfer die deutsche
Staatsangehörigkeit besessen hätten. ... die eigentliche
und entscheidende Frage dieser Fallgestaltung (ist, WK), ob ...
im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzuwenden
sind als bei der Auslegung des Schutzbereiches des deutschen Strafrechts
gemäß § 7 Abs. 1 StGB. Allerdings sei nochmals darauf
hingewiesen, daß schon nach der bisherigen Rechtsprechung
der Begriff Deutsche im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts
nicht unmittelbar und ohne Auslegung auf § 7 Abs. 1 StGB angewandt
wurde. Vielmehr hatte der BGH bereits in einer Reihe von früheren
Fällen eine sogenannte "funktionsgerechte Auslegung"
des Begriffes vorgenommen. In der Vergangenheit bezog sich diese
Art der Auslegung in erster Linie auf die deutsch-deutschen Fallgestaltungen.
Auch Tröndle und Hoyer bejahen insoweit eine "funktionsgerechte
Auslegung" bzw. eine funktionale Korrektur". (Nachweise
im Anzeigeschriftsatz).
Ansonsten
kennen sowohl das Völkerrecht als auch das deutsche Recht durchaus
ein differenziertes begriffliches System von "Deutschen"
und "deutschen Minderheiten" im Ausland und ihrer Rechtstellung.
So werden auch andere als die von Art. 116 Abs. 1 GG, § 6 BVFG
erfaßten Gruppen als dem deutschen Volk zugehörig angesehen,
woraus auch rechtliche Konsequenzen erwachsen. Unter gewissen Voraussetzungen
werden Personen, welche die "deutsche Volkszugehörigkeit"
besitzen, eine sogenannte "Bekenntniszugehörigkeit",
ergänzt etwa durch Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur,
Rechtspositionen eingeräumt, selbst wenn sie die weiteren Voraussetzungen
des Artikel 116 Abs. 1 GG nicht erfüllen. Dies gilt gerade
im Wiedergutmachungsrecht, das sogar auf die Volkszugehörigkeit
verzichtet. (vgl. zu allem Klein, HdbStR, Bd.VII § 200, Rn.
9, 11, 18ff. und 81)
Die
Frage, die in den hiesigen Fällen zu stellen ist, lautet nun
ob angesichts der besonderen Fallgestaltung gerade bei einer funktionsgerechten
Auslegung nicht ein anderes Ergebnis erzielt werden muß als
das bisher von der Staatsanwaltschaft nahegelegte. Die Staatsanwaltschaft
hat dabei insbesondere zwei rechtlich relevante Gedanken übersehen.
3.1.
Wiedergutmachung NS-Unrechts
Offensichtlich
vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, daß die von
Juristenverbänden und von Menschenrechtsorganisationen sowie
in der Öffentlichkeit geäußerte Kritik an der beabsichtigten
Einstellung der Fälle lediglich moralische Bedenken vortrage,
die juristischen Argumente jedoch voll und ganz auf ihrer Seite
stünden. Dies ist allein schon deswegen nicht richtig, weil
Wiedergutmachung NS-Unrechts selbstverständlich nicht nur eine
moralische Verpflichtung für alle Institutionen und Menschen
in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, sondern eben auch eine
rechtlich zwingende Aufforderung an alle Institutionen dieses Landes
darstellt, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsgebiete das von
den Nationalsozialisten angerichtete Unrecht wieder gut zumachen.
Dies war im einzelnen sowohl im Anzeigeschriftsatz als auch in der
Stellungnahme vom 08.10.1999 ausgeführt worden.
Die
Wiedergutmachung von NS-Unrecht ist einerseits als Bundeskompetenz
für das Wiedergutmachungsrecht in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz
geregelt, läßt sich aber als Pflicht zur Wiedergutmachung
auch den Verfassungsbestimmungen des Sozialstaatsprinzips und des
Rechtsstaatsprinzips, aber auch dem Völkerrecht (dazu von Mangoldt/Klein
Grundgesetz 3. Auflage, Artikel 74, RN. 425) entnehmen.
Das
einfach zu regelnde Wiedergutmachungsrecht (BEG u.a.) wird seinerseits
in "von dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundgedanken
beherrscht, daß es geboten ist, einen Ausgleich für ein
zugefügtes deutsches Staatsunrecht in Gestalt von gezielten
Massenverfolgungen zu schaffen. .... Daraus folgt ..... neben anderen
Erwägungen, die eine Ermessensentscheidung beeinflussen können
- die Pflicht der behördlichen Praxis, zwischen dem Gebot der
Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit
entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen.
Dabei kommt dem Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen
Gerechtigkeit größeres Gewicht zu" (BVerfGE 27,
297, 306).
Es
dürfte unzweifelhaft sein, daß die Anzeigenerstatterinnen
sowie deren ermordete Angehörige zu dem Personenkreis gehören,
die vom Entschädigungsrecht prinzipiell erfaßt werden.
Die vom Bundesverfassungsgericht zur Wiedergutmachung entwickelten
Grundsätze sind daher auch bei der Auslegung des § 7 StGB
im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
3.2.
Entwicklung des Völkerstrafrechts
Die
oben kurz geschilderte Entwicklung des Völkerstrafrechts und
die Position der Bundesregierung dazu (siehe unter 1.) müssen
als Auslegungskriterien berücksichtigt werden. Es kann daher
nicht angehen, daß die Bundesjustizministerin einerseits der
deutschen Justiz dafür dankt, daß diese ihre völkerstrafrechtliche
Aufgabe insofern annimmt, auf der anderen Seite die Justiz aber
diese Entwicklung nicht reflektiert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
daß eher restriktive Ansätze aus der Literatur aus der
Zeit vor Verabschiedung des Rom-Status und der Pinochet-Verhaftung
stammen.
Die
amtierende Justizministerin, Frau Däubler-Gmelin hat im übrigen
konkret die Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochets begrüßt
und hat bekräftigt, daß bei entsprechenden Ermittlungen
der deutschen Staatsanwaltschaften bei Vorliegen der Voraussetzungen
für einen internationalen Haftbefehl die Bundesregierung ein
Auslieferungsverfahren gegen Pinochet betreiben würde. Sie
hat weiterhin politisch die Verfolgung der argentinischen Militärs
begrüßt.
Auch
der zuständige Referent des Referates Internationales Strafrecht
des Bundesjustizministeriums Dr. Hans-Georg Landfermann hat angesichts
der Einreichung der ersten Strafanzeigen (Ehrenhaus, Tatter, Coltzau
und Weiß) am 07.05.1998 bei einem öffentlichen Hearing
in Bonn ausgeführt, daß das Bundesministerium der Justiz
ausdrücklich das Ziel, die Fälle aufzuklären und
die Beschuldigten für ihre Taten verantwortlich zu machen unterstützt.
Dabei hat Herr Dr. Landfermann in seinen Ausführungen ausdrücklich
"von Angehörigen der deutschstämmigen Verschwundenen"
gesprochen, er war sich also bewußt darüber, daß
keinesfalls alle Verschwundenen die deutsche Staatsangehörigkeit
hatten.
3.3.
Diese beiden schwergewichtigen Auslegungskriterien sind bisher
weder von der Generalbundesanwaltschaft noch von der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth angewandt worden. Bei "funktionsgerechter
Auslegung" kann man jedoch nur zu dem Schluss kommen, daß
die hier betroffene Opfergruppe unter den Schutzbereich des §
7 Abs. 1 StGB fällt.
Diese
Rechtsauffassung hatte sich die Kommission für Menschenrechte
des Vereins der Richter und Staatsanwälte und des Anwaltsvereins
Freiburg mit Stellungnahme vom 25.02.2000 - Kopie anbei- ebenso
angeschlossen wie das Plenum des Strafverteidigertages 2000. Weiterhin
hatte sich der Direktor des Max-Planck-Institutes für Ausländisches
und Internationales Strafrecht, Prof. Albin Eser (zitiert nach Süddeutsche
Zeitung vom 22./26.03.2000 S.13) die Rechtsauffassung, zwischen
Pflichten und Rechten, also zwischen staatsbürgerschaftsrechtlicher
und strafrechtlicher Betrachtung zu differenzieren, für eine
Lösung des Problems gehalten. Die einzige hier bekannte Kommentierung
zu diesem Problem findet sich in dem 2003 erscheinenden Münchener
Kommentar zum StGB ( München 2003, Band 1 zu § 7). Der
dortiger Bearbeiter Kai Ambos setzt sich (a.a.O. ab RN 19 und explizit
in RN 21 und 22) mit dem hiesigen Rechtsproblem auseinander und
vertritt die Rechtsauffassung, die oben ausführlich dargelegt
wurde. Im einzelnen heißt es bei Ambos:
Das
passive bzw. aktive Personalitätsprinzip (§ 7 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 Nr. 1) setzt voraus, dass die Tat gegen oder von einem Deutschen
begangen wurde. Als Deutsche' gelten gem. Art. 116 Abs. 1
GG sowohl deutsche Staatsangehörige ( § 1 StAG) als auch
Volkszugehörige (Flüchtlinge, Vertriebene), die im deutschen
Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben, sowie
deren Ehegatten oder Abkömmlinge. (RN 19) ...
Gelten
damit alle im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 aufgenommenen
Personen als Deutsche, so ergeben sich aus der NS-Zwangseinbürgerungspolitik
gegenüber den Bürgern der zwischen 1938 und 1945 besetzten
und annektierten Gebiete sowie aus der Zwangsausbürgerung deutscher
Mitbürger diffizile Fragen. (RN 20) ...
Umgekehrt
mag sich die Rechtslage für zwangs-ausgebürgerte deutsche
Staatsbürger darstellen, zumal dann, wenn sie durch die Ausbürgerung
staaten- und somit schutzlos gestellt würden. Dies trifft etwa
auf jüdische Mitbürger zu, die aus den in Artikel 116
Abs. GG genannten "politischen, rassischen oder religiösen
Gründen" ihre Staatsangehörigkeit verloren haben.
Es nach 1945 aber säumt haben, einen Wiedereinbürgerungsantrag
zu stellen und auch nicht wieder den Wohnsitz in Deutschland genommen
haben (Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 GG). Hier würde eine rein
staatsangehörigkeitsrechtliche Betrachtung dazu führen,
dass diesen Personen heute der Schutz des deutschen Strafrechts
versagt werden müsste, weil sie keine Deutschen im Sinne von
iSv. § 7 Abs. 1 sind. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob damit
seinerseits dem Schutzgedanken des passiven Personalitätsprinzips
und andererseits dem besonderen Schicksal dieser Personengruppe
ausreichend Rechnung getragen wird. Eine schutzzweck-orientierte
Interpretation sollte bei Fehlen eines entgegenstehenden Willens
im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG dazu führen, jedenfalls solche
Personen "wie Deutsche" zu behandeln, die ihre deutsche
Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch durch
einen actus contrarius, insbesondere die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
verloren haben (§ 17 StAG).Die Frage ist von aktueller Bedeutung
in den in Nürnberg anhängigen Strafverfahren gegen Mitglieder
und Mitarbeiter des früheren argentinischen Militärregimes
wegen des Verschwindenlassens von Personen. Während einige
der Opfer nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit zum
Tatzeitpunkt besessen haben, handelt es sich bei anderen um Abkömmlinge
deutscher Juden, die während der NS-Herrschaft aus Deutschland
geflohen sind und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren haben. Sie haben nach 1945 keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung
gem. Art. 116 Abs. 2 GG gestellt, so dass sie staatsangehörigkeitsrechtlich
nicht als Deutsche behandelt werden können. Würde man
diesen deutschen Begriff auf § 7 übertragen, müsste
die Staatsanwaltschaft Nürnberg das Verfahren gemäß
§ 170 StPO einstellen, die Opfer hätten also mit der Zwangsausbürgerung
ihrer jüdischen Eltern den Schutz des deutschen Strafrechts
verloren und mangels Wiedereinbürgerungsantrag auch nicht wieder
erhalten. Eine wenig befriedigende Lösung, der nur durch die
genannte schutzzweck-orientierte Auslegung abgeholfen werden kann.
(RN 22)
Subsumiert
man die hier in Frage stehenden sechs Fälle unter die dargelegte
herrschende Rechtsauffassung, kommt man zu dem Schluss, dass in
allen Fällen die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gegeben
ist, weil jedenfalls die Opfer "wie Deutsche" im Sinne
von § 7 StGB zu behandeln sind. Alle Betroffenen sind als Abkömmlinge
deutscher Juden in Argentinien geboren worden, waren wegen der Zwangsausbürgerung
ihrer Eltern nicht automatisch Deutsche und haben mit der Geburt
die argentinische Staatsangehörigkeit automatisch erhalten.
Darüber hinaus hat Marcelo Weisz die deutsche Staatsangehörigkeit
ebenso beantragt wie Juan Miguel Thanhauser, bei Jose Alfredo Berliner
kann dies nicht mehr nachvollzogen werden, er hat jedenfalls einen
deutschen Pass ausgestellt bekommen, so dass ebenfalls auf den Willen
der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit zu schließen
ist.
Abschließend
ist also festzustellen, dass sowohl die überwiegende Anzahl
der Praktiker, die sich mit dem hiesigen Problem auseinander gesetzt
hat, als auch die Wissenschaftler, die hierzu Stellung genommen
haben, die Meinung vertreten, dass im hiesigen Falle § 7 Abs.
1 StGB einschlägig und das deutsche Strafrecht somit anwendbar
ist. Den Verfahren ist mithin Fortgang zu geben.
Mit
freundlichen Grüßen
Kaleck
Rechtsanwalt

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