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Juristische
Bemerkungen zur Strafanzeige
1. Ist das deutsche
Strafrecht überhaupt auf Straftaten anwendbar, die in Argentinien
begangen wurden?
Ja, denn die zur Anzeige gebrachten Straftaten betreffen Opfer deutscher
Staatsangehörigkeit. Gemäß §7 I des deutschen
Strafgesetzbuches (StGB) gilt das deutsche Strafrecht für Taten,
die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat
am Tatort mit Strafe bedroht ist.
2.
Ist denn letzteres überhaupt der Fall? Denn die Täter
werden ja in Argentinien bekanntlich nicht zur Rechenschaft gezogen.
Das argentinische Strafgesetzbuch (Codigo Penal) enthält Straftatbestände
für Fälle des Totschlags, der Freiheitsberaubung sowie
des Zuführens zur Folter.
3.
Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang die in den 80er Jahren
in Argentinien ergangenen Straffreistellungsgesetze?
Diese Gesetze, namentlich das Schlußpunktgesetz (ley de punto
final) von 1986 und das Gesetz über den pflichtgemäßen
Gehorsam (ley de obediencia debida) von 1987 sind insoweit nicht
einschlägig. Zum einem sind sie im Rahmen des § 7 I StGB
nicht beachtlich, da sie wie eine Amnestie wirken und damit nicht
den Tatbestand der argentinischen Strafnorm betreffen . Zum anderen
sind diese Gesetze völkerrechtswidrig, weil sie bestimmten
im Völkerrecht bestehenden Verfolgungs- und Bestrafungspflichten
für schwere Menschenrechtsverletzungen widersprechen und außerdem
die für Amnestie und Begnadigungen geltenden spezifischen völkerstrafrechtlichen
Grenzen nicht beachten.
4.
Wie sieht es bei den Verschwundenen aus, die zwar nicht die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen, aber doch deutschstämmig
sind?
Selbst in diesem Fall wäre unter Umständen das deutsche
Strafrecht anwendbar, wenn man nämlich davon ausginge, daß
es sich bei den Fällen des Verschwindelassens um Straftaten
handelt, zu deren Verfolgung sich die Bundesrepublik Deutschland
in einem zwischenstaatlichen Abkommen verpflichtet hat (§ 6
Nr.9 StGB), wofür einiges spricht.
5)
Die Täter halten sich in Argentinien auf. Welche Möglichkeiten
stellt das deutsche Strafrecht zur Verfügung, um der Täter
habhaft zu werden?
Zwar ist nicht zu erwarten, daß die argentinische Regierung
die Täter an die Bundesrepublik Deutschland ausliefert, weil
nach argentinischem Auslieferungsrecht eine Auslieferung argentinischen
Staatsangehörigen sowie dann, wenn wegen der Tat in Argentinien
die Strafverfolgung unzulässig sein wird, ausgeschlossen ist.
Ein von einem deutschen Gericht ergangener Haftbefehl kann weltweit
vollstreckt werden. Faktisch wirkt sich das dahingehend aus, daß
die betreffenden Personen das Land nicht mehr verlassen dürfen.
Rechtsanwalt
Wolfgang
Wiesheier
Nürnberg,
07.05.1998

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