koalition
nmrz

Juristische Bemerkungen zur Strafanzeige


1. Ist das deutsche Strafrecht überhaupt auf Straftaten anwendbar, die in Argentinien begangen wurden?
Ja, denn die zur Anzeige gebrachten Straftaten betreffen Opfer deutscher Staatsangehörigkeit. Gemäß §7 I des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist.

2. Ist denn letzteres überhaupt der Fall? Denn die Täter werden ja in Argentinien bekanntlich nicht zur Rechenschaft gezogen.
Das argentinische Strafgesetzbuch (Codigo Penal) enthält Straftatbestände für Fälle des Totschlags, der Freiheitsberaubung sowie des Zuführens zur Folter.

3. Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang die in den 80er Jahren in Argentinien ergangenen Straffreistellungsgesetze?
Diese Gesetze, namentlich das Schlußpunktgesetz (ley de punto final) von 1986 und das Gesetz über den pflichtgemäßen Gehorsam (ley de obediencia debida) von 1987 sind insoweit nicht einschlägig. Zum einem sind sie im Rahmen des § 7 I StGB nicht beachtlich, da sie wie eine Amnestie wirken und damit nicht den Tatbestand der argentinischen Strafnorm betreffen . Zum anderen sind diese Gesetze völkerrechtswidrig, weil sie bestimmten im Völkerrecht bestehenden Verfolgungs- und Bestrafungspflichten für schwere Menschenrechtsverletzungen widersprechen und außerdem die für Amnestie und Begnadigungen geltenden spezifischen völkerstrafrechtlichen Grenzen nicht beachten.

4. Wie sieht es bei den Verschwundenen aus, die zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber doch deutschstämmig sind?
Selbst in diesem Fall wäre unter Umständen das deutsche Strafrecht anwendbar, wenn man nämlich davon ausginge, daß es sich bei den Fällen des Verschwindelassens um Straftaten handelt, zu deren Verfolgung sich die Bundesrepublik Deutschland in einem zwischenstaatlichen Abkommen verpflichtet hat (§ 6 Nr.9 StGB), wofür einiges spricht.

5) Die Täter halten sich in Argentinien auf. Welche Möglichkeiten stellt das deutsche Strafrecht zur Verfügung, um der Täter habhaft zu werden?
Zwar ist nicht zu erwarten, daß die argentinische Regierung die Täter an die Bundesrepublik Deutschland ausliefert, weil nach argentinischem Auslieferungsrecht eine Auslieferung argentinischen Staatsangehörigen sowie dann, wenn wegen der Tat in Argentinien die Strafverfolgung unzulässig sein wird, ausgeschlossen ist. Ein von einem deutschen Gericht ergangener Haftbefehl kann weltweit vollstreckt werden. Faktisch wirkt sich das dahingehend aus, daß die betreffenden Personen das Land nicht mehr verlassen dürfen.

Rechtsanwalt Wolfgang Wiesheier

Nürnberg, 07.05.1998

 

 
Inicio/Home Startseite/Inicio/Home