koalition
nmrz
 

 

Stellungnahme von Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck an den Bundesgerichtshof
zum Antrag der Generalbundesanwaltschaft vom 23.08.1999

Bundesgerichtshof
Geschäftsstelle 2. Strafsenat
Herrenstr. 45a
76133 Karlsruhe

Berlin, den 08.10.1999/JSC

In den Strafsachen

- 2 ARs 380/99 bis 2 ARs 383/99 -

- 2 ARs 155/99 bis 2 ARs 158/99 -

wird zum Antrag der Generalbundesanwaltschaft vom 23.08.1999 wie folgt Stellung genommen.

I.

Die von der Generalbundesanwaltschaft beantragte Vorgehensweise steht im eindeutigen Widerspruch zu der bisherigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zu § 13 a StPO und zu der insoweit eindeutigen Kommentierung. Die beantragte Vorgehensweise bedeutete in der Konsequenz, dem Bundesgerichtshof eine Kompetenz zuzumuten, die ausschließlich den Staatsanwaltschaften und den Gerichten der Länder zusteht.

Denn innerhalb des Verfahrens nach § 13 a StPO ist es dem Bundesgerichtshof verwehrt, in eine sachliche Prüfung einzutreten und die Zulässigkeit bzw. Angemessenheit der Strafverfolgung zu untersuchen. Selbst die Frage, ob der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens ein Verfahrenshindernis entgegensteht, ist dem Bundesgerichtshof an dieser Stelle untersagt (vgl. nur BGH JZ 63, 5 64, NJW 1985, 6 39; NJW 1960, 1963; NJW 1959, 797; NJW 1958, 1547).

Lediglich der Umstand, daß der Sachverhalt der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ist Voraussetzung für die Gerichtsstandbestimmung. Dabei ist die deutsche Gerichtsbarkeit gemäß der Rechtsprechung des BGH technisch als die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte im System der Bestimmung und Abgrenzung nationaler Gerichtsbarkeiten zu verstehen. Diese setzt sich aus Völker- (Vertrags)-Recht und (älteren) Regelungen des bundesrepublikanischen Verfahrensrecht zur Neuordnung nach dem 2. Weltkrieg zusammen, deren Dokmatik wiederum aus historischen Gründen einzigartig sein dürfte. Die spezifische Prüfung des § 13 a StPO erfaßt mithin nur einen Ausschnitt der Bedingungen der deutschen Gerichtsbarkeit: Diejenigen älteren Fälle, in denen der Bundesgerichtshof die Bestimmung verweigert hat, betrafen zuständigkeitsrechtlich unmögliche Verfahren, welche es im bundesrepublikanischen Recht ("schon institutionell") nicht gibt (so BGH NJW 1960, 1963; NJW 1959, 779; NJW 1958, 1547 und insbesondere BGH JZ 1963, 564 mit Anmerkung von Jeschek). Denn die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit besonderen Fragen nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland sollte sich nicht auf die dort betroffenen Fälle erstrecken. Auch die letzte Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1985 (a.a.O.) liegt auf dieser Linie und verweigert die Gerichtsstandbestimmung mit Hinweis darauf, daß die deutsche Gerichtsbarkeit wegen entgegenstehender Immunität eines Staatsoberhauptes nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts (§ 20 Abs. 2 GVG) nicht bestehe und daher bereits die Einleitung des Strafverfahrens völkerrechtswidrig sei. Auch im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung wurde neuerdings festgestellt, daß eine Sache nicht in den "Aufgabenbereich der Strafgerichte der Bundesrepublik" gehört (BGH NStZ 1991, 245).

Die deutsche Gerichtsbarkeit soll sich demnach lediglich nicht auf bestimmte Personen oder (so die Fälle der älteren Rechtssprechung) verfahrensrechtliche Konstellationen erstrecken, um diesbezüglich nicht in Konflikt mit völkerrechtlich exklusiven Zuständigkeiten und mit der internationalen Aufgabenverteilung zusammenhängenden Vorschriften des nationalen Rechts zu geraten. Damit ist nicht gleichzusetzen, daß ein Sachverhalt auch aufgrund nationalen Rechts von deutschen Gerichten beurteilt werden kann, was die §§ 3 ff StGB regeln. § 13 a StPO schließt nur Konstellationen aus, in denen ein deutsches Gericht die Voraussetzungen auch der §§ 3 ff StGB mangels Zuständigkeit nicht prüfen dürfte. Vorliegend ist auch in keiner Weise ersichtlich, daß sich die Bundesrepublik Deutschland in Konflikt mit dem Völkerrecht begäbe, wenn sie die Beschuldigten verfolgen würde.

Gegen diese Lesart spricht nicht, daß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB auch nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (etwa BGH NStZ 1986, 320) die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als eine Voraussetzung deutscher Gerichtsbarkeit beschreiben soll. Denn die Begriffe "Gerichtsbarkeit", "Anwendbarkeit deutschen Strafrechts" und "Verfahrenshindernis" sind augenscheinlich nicht präzise genug gefaßt, um bei der Prüfung des § 13 a StPO unbesehen Anwendung zu finden, namentlich weil jede Voraussetzung deutscher Gerichtsbarkeit auch eine Prozeßvoraussetzung ist. Die differenzierte Benennung der Voraussetzungen deutscher Gerichtsbarkeit ist der Rechtsprechung zuweilen auch geläufig: Die Entscheidung OLG Saarbrücken, NJW 1975, 506, 509 etwa wird von BGH NStZ 1986, 320 ausdrücklich in Bezug genommen und stellt fest, daß die §§ 3 ff StGB die materiellrechtliche Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts als Prozeßvoraussetzung, nicht aber den "dem Verfahrensrecht zugehörigen Umfang der deutschen Gerichtsbarkeit" bestimmen. Auf letzteren kommt es vorliegend allein an.

Bei zweifelhafter Rechtslage betreffend ein (sonstiges) Prozeßhindernis kann der Bundesgerichtshof die Bestimmung eines Gerichtsstandes somit nicht verweigern (BGH JZ 1963, 564; NJW 1985, 639). So stellt auch BGH NStZ - RR 1998, 257 klar, daß es für eine Gerichtsstandbestimmung ausreicht, daß sich die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf § 5 Nr. 12 StGB stützt kann. Soweit der Generalbundesanwalt annimmt, daß der BGH zu prüfen habe, ob die zu verfolgenden Taten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, verkennt er die hier entscheidende Unterscheidung der formellrechtlichen Zuständigkeitsfrage der deutschen Gerichtsbarkeit im technischen Sinne von der materiellrechtlich vermittelten Anwendbarkeit deutschen Strafrechts als Aspekt der deutschen Gerichtsbarkeit im weiteren Sinne.

II.

Im Prinzip würden sich daher weitere Ausführungen zu der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes erübrigen, da die Frage der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts an anderer Stelle, nämlich von den dann zuständigen Staatsanwaltschaften, zu prüfen ist. Es sei daher nachfolgend lediglich auf einige problematische Ausführungen in der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes hingewiesen.

1.

Fast schon willkürlich erschiene die beantragte Verweigerung einer Gerichtsstandbestimmung im Falle Thanhauser (2 ARs 157/99). Denn in der dortigen Anzeigeschrift war mitgeteilt worden, daß für das Opfer, Juan Miguel Thanhauser, durch dessen Mutter ein Einbürgerungsantrag gestellt wurde. Selbst nach der restriktiven Rechtsauffassung des Generalbundesanwaltes könnte darin unter bestimmten Umständen, auf die nachfolgend einzugehen sein wird, eine Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft liegen. Es verbietet sich daher - eigentlich selbstverständlich -, dieses Verfahren einzustellen, ohne weitere Nachforschungen durch die zuständige Staatsanwaltschaft anstellen zu lassen. Sollte sich daher der Bundesgerichtshof den obigen Ausführungen zur Reichweite des § 13 a StPO nicht anschließen, wird ausdrücklich Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme gebeten, damit die Frage für die Opfer von Eltern gestellten Einbürgerungsanträgen bezüglich aller vier Fälle noch einmal dezidiert überprüft werden kann.

Im Falle Thanhauser ist die Rechtsauffassung des Generalbundesanwaltes, daß entsprechende Willensbekundungen auf Einbürgerung der Angehörigen der verhafteten Opfer nicht ausreichen, um den Opfern die Rechtsstellung als Deutsche zu verschaffen, neu und mit der bisherigen Kommentierung zum Staatsangehörigkeitsrecht nicht zu begründen. Insbesondere das erwähnte Zitat von Makarov / von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG, Rdnr. 11, belegt keinesfalls die Auffassung des Generalbundesanwaltes. Denn dort heißt es lediglich, daß vollgeschäftsfähige Personen den Antrag selbst stellen. In dem zitierten Absatz ist keine Rede davon, daß irgendwelche besonderen Regelungen zur Stellvertretung im Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht existieren. Keine Erwähnung in der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes findet die einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 1 Konsulargesetz. Nach dieser Vorschrift kommen die allgemeinen Regelungen, mithin die Regeln des BGB und des Verwaltungsverfahrensrechts zur Anwendung. Nach allgemeinen Regeln - und dies hätte die Staatsanwaltschaft zu prüfen - wäre entweder, wenn man Vertretung ohne Vertretungsmacht annimmt, ein schwebend unwirksamer, aber genehmigungsfähiger Antrag abgegeben. Dann hätte nach § 177 Abs. 2 BGB bzw. § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG das Konsulat die Mutter Thanhauser zum Nachweis der Vollmacht bzw. der Genehmigung auffordern können und erst nach erfolgloser Aufforderung wäre der Antrag zurückzuweisen gewesen. Die andere Alternative ist, daß man hier eine Geschäftsführung ohne Auftrag, einen Fall von § 680 BGB, zur Abwendung einer dem Geschäftsherren drohenden Gefahr annimmt. Dann wäre der oder die Geschäftsführer/In ohne Auftrag sogar mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestattet (Palandt, BGB §§ 177, 178, Rdnr. 4).

Schließlich könnte sich auch nach argentinischem Recht eine günstigere Rechtslage ergeben und dies wäre auch zu berücksichtigen, da das Verfahrensrecht der konsularischen Vertretung das umgebende ausländische Recht in Rechnung stellen soll. Auch analog § 11 Abs. 3 EGBGB könnte das argentinische Recht, das von hieraus bisher nicht diesbezüglich überprüft wurde, zur Anwendung kommen.

Die Überprüfung all dieser rechtlichen Regelungen und Möglichkeiten hat der Generalbundesanwalt übersehen oder bewußt unterlassen. Auch aus diesem Grund wäre eine Verweigerung der Gerichtsstandsbestimmung zum jetzigen Zeitpunkt und die darin liegende Einstellung des Verfahrens willkürlich.

2.

Es stellt sich daher die Frage, ob angesichts der in den beiden obigen Abschnitten geschilderten erheblichen Unterlassungssünden der Generalbundesanwaltschaft ein Eingehen auf die Argumentationen zu den § 7 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Festzuhalten bleibt in jedem Fall, daß die Generalbundesanwaltschaft in der Stellungnahme sich offensichtlich an keiner Stelle der historischen Bedeutung des zu entscheidenden Sachverhaltes bewußt ist. Denn auch die Argumentation zu § 7 Abs. 1 StGB erschöpft sich im wesentlichen auf die Wiedergabe des in den Anzeigschriftsätzen geschilderten Sachverhaltes sowie in der Wiedergabe der auch in den Anzeigen in Bezug genommenen Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts.

Dabei hätte es nicht nur die historische Bedeutung des Sachverhaltes, sondern darüber hinaus auch die Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht, was insoweit auch vom Generalbundesanwalt erkannt wurde, bezüglich der Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen der ausgebürgerten Personen noch keine Entscheidung getroffen hatte, geboten, daß diese grundsätzliche Frage in allen rechtlichen Facetten beleuchtet wird.

Dabei wäre auf die in den Anzeigen wiedergegebene Argumentation der Anzeigenerstatter einzugehen gewesen. Der Generalbundesanwalt hat sich jedoch darauf beschränkt, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Abkömmlinge der ausgebürgerten Personen, die Opfer, die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Dies war zu keinem Zeitpunkt von den Anzeigenerstattern behauptet worden. Allerdings hatten sie für sich in Anspruch genommen, daß § 7 Abs. 1 StGB für sie zur Anwendung kommt. Auf dieses rechtliche Problem ist der Generalbundesanwalt im Prinzip nicht eingegangen. Insbesondere sind weder die systematischen noch die historischen Argumente berücksichtigt worden, warum den Opfern der zur Anzeig gebrachten Straftaten nicht als lediglich rechtlicher Vorteil der strafrechtliche Schutz gemäß § 7 Abs. 1 StGB gewährt werden könnte. In der Stellungnahme wird lediglich darauf hingewiesen, daß die Staatsangehörigkeit als umfassendes Rechtsverhältnis ausgestaltet ist, aus dem neben Rechten auch Pflichten erwachsen und man diese den Abkömmlingen der Ausgebürgerten nicht aufbürden könne. Der strafrechtliche Schutz nach § 7 StGB ist von seinem Grundgedanken her indes mit einer solchen wechselseitigen Beziehung nicht verbunden.

Abschließend sei daher festgestellt, daß zum jetztigen Zeitpunkt ohnehin noch nicht über die Frage der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemäß § 7 Abs. 1 StGB zu entscheiden ist. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt von einer als zuständig bestimmten Staatsanwaltschaft mit der aus der Stellungnahme des Generalbundesanwaltes abgeleiteten Argumenten eine weitere Strafverfolgung ablehnen oder dies in Erwägung ziehen, wird zum gegebenen Zeitpunkt ergänzend Stellung genommen.

3.

Abschließend wird angekündigt, daß in den nächsten Tagen bei der Bundesanwaltschaft vom Unterzeichnenden ein weiterer Fall eines Opfers der argentinischen Militärdiktatur zur Anzeige gebracht wird. Es handelt sich um die Ermordung des deutschen Staatsbürgers Alfredo José Berliner, der am 27.11.1979 in der Provinz Buenos Aires tot aufgefunden wurde. Auch bezüglich dieses Falles, der wegen fehlender Informationen nicht schon mit den anderen vier Fällen im Juni 1999 eingereicht werden konnte, wird beantragt, als das zuständige Gericht das Landgericht Berlin nach § 13 a StPO zu bestimmen. Möglicherweise wäre es daher sinnvoll, diesen Fall gemeinsam mit den hier vorliegenden zu entscheiden.

Kaleck

Rechtsanwalt

© Copyright 2005, Nürnberger Menschenrechtszentrum

 
Inicio/Home Startseite/Inicio/Home koalition