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Die
Verfolgung der Straftaten der argentinischen Militärdiktatur
von 1976 bis 1983, in der Bundesrepublik Deutschland seit 1998 -
besondere tatsächliche und rechtliche Probleme in Fällen
des Verschwindenlassens
Rechtsanwalt
Wolfgang Kaleck, Februar 2005, Berlin*
Im nachfolgenden
soll von praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Kampf gegen
die Straflosigkeit berichtet werden. Wir haben den Komplex der argentinischen
Menschenrechtsverletzungen vor deutschen Strafverfolgungsbehörden
deswegen für darstellungswürdig gehalten, weil sich hier
exemplarisch alle besonderen Schwierigkeiten strafrechtlicher und
strafprozessualer Art mit dem Verschwindenlassen zeigen. Zwar gibt
es auf der internationalen Ebene, insbesondere im Völkerrecht
rechtliche Instrumente gegen das Verschwindenlassen von Menschen
(Rechtsprechung des Europäischen und des Interamerikanischen
Menschengerichtshofes in Straßburg bzw. San Jose/Costa Rica,
Rom-Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof). Es
gibt mittlerweile auch in einigen lateinamerikanischen und europäischen
Strafgesetzbüchern neuere Tatbestände, die das Verschwindenlassen
unter Strafe stellen, so auch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch
(VStGB), auf das nachfolgend noch einzugehen sein wird. Doch in
vielen Ländern und auch bei Altfällen muss man auf die
herkömmlichen Straftatbestände wie Freiheitsberaubung,
Körperverletzung und Tötungsdelikte zurückgreifen.
Im Nachfolgenden
beschreibe ich zunächst, wie wir Verfolgung der Straftaten
der argentinischen Militärdiktatur in der Bundesrepublik Deutschland
initiierten und welche Erfolge dabei erzielt werden konnten (1.).
Danach berichte ich, mit welcher Begründung, die für die
Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
in den argentinischen Fällen des Verschwindenlassens die Verfahren
nunmehr einstellen will (2.). Danach soll die rechtliche Argumentation
von uns Anwälten der Koalition gegen Straflosigkeit kurz dargestellt
werden (3). Schließlich soll am Beispiel der beschriebenen
Tatkomplexe erörtert werden, ob die Straftaten unter dem neuen
deutschen Völkerstrafgesetzbuch leichter zu verfolgen wären
(4.).
1.) In
Deutschland arbeitet seit 1998 ein Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen
als "Koalition gegen die Straflosigkeit" daran, die Fälle
deutscher und deutschstämmiger Opfer der argentinischen Militärdiktatur
von deutschen Strafverfolgungsbehörden untersuchen und verfolgen
zu lassen . Die Koalition wurde auf Initiative einer Gruppe deutscher
Familienangehöriger in Argentinien und des argentinischen Friedensnobelpreisträgers
Adolfo Pérez Esquivel gegründet und besteht aus kirchlichen,
Menschenrechts- und Juristenorganisationen. Die verschiedenen Rechtsanwälte
der Koalition haben im Laufe der Jahre seit 1998 in 39 Fällen
von Opfern Anzeige gegen insgesamt 89 argentinische Militärs
sowie einen deutsch-argentinischen Manager von Mercedes Benz, heute
Daimler- Chrysler erstattet.
Nach einer entsprechenden Kompetenzzuweisung (§ 13 StPO) durch
das oberste deutsche Strafgericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe,
übernahm die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die
Ermittlungen. Diese war mit Verbrechensbereichen wie dem Staatsunrecht
und einem Tatort in Lateinamerika bisher unerfahren und tat sich
anfangs mit den Ermittlungen sehr schwer. Nachdem Menschenrechtsorganisationen
wie Amnesty International und politische Entscheidungsträger
wie Parlamentarier u.a. ihr politisches Interesse an den Verfahren
ausdrückten, entfaltete die Staatsanwaltschaft nach und nach
umfangreiche Ermittlungstätigkeiten. So wurden zahlreiche ausländische
Urteile und Expertisen über die argentinische Militärdiktatur
ins Deutsche übersetzt und ausgewertet. Es fanden insgesamt
ca. 50 Zeugenvernehmungen von Angehörigen, Überlebenden
und sachverständigen Zeugen statt, darunter etwa 40 konsularische
Vernehmungen in der Deutschen Botschaft in Buenos Aires.
Die ersten greifbaren
Erfolge waren der Erlass von drei Haftbefehlen des Amtsgerichts
Nürnberg im Jahre 2000 gegen drei Militärs (Suarez Mason,
Sasiaiñ, Durán Saenz) wegen der Ermordung von Elisabeth
Käsemann, und das anschließende Auslieferungsbegehren
der Bundesrepublik Deutschland an die argentinische Regierung wegen
dieser Militärs. Alle drei wurden der unmittelbaren Täterschaft
an der Ermordung Elisabeth Käsemanns beschuldigt. Die Auslieferungsbegehren
wurden zwar von der argentinischen Regierung abgelehnt. Als bisher
erste ausländische Regierung legte die Bundesrepublik Deutschland
durch argentinische Anwälte dagegen Rechtsmittel ein, über
die bis heute noch nicht entschieden ist.
Noch höher
sind die Haftbefehle der Nürnberger Justiz in den Fällen
der ehemaligen Militärdiktatoren Videla und Massera wegen der
Ermordung von Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank einzustufen.
Den Ex-Militärs wurde mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
vorgeworfen.
Diese Tatsache
ist gerade im Vergleich zu anderen europäischen Staaten nicht
hoch genug zu bewerten. Zwar war es auch in Italien und Frankreich
in der Vergangenheit zu Abwesenheitsurteilen gegen untergeordnete
argentinische Militärs gekommen. Auch in Spanien ergingen zahlreiche
Haftbefehle gegen Militärs. Aber die Bundesregierung war die
erste ausländische Regierung, die (seit Anfang 2004) ein Auslieferungsverfahren
gegen die ehemaligen Regierungschefs Videla und Massera begann und
weitere Auslieferungsverfahren betreibt.
2.) Zur
Zeit allerdings stagnieren die Strafverfolgungsbemühen der
deutschen Justiz ein wenig. Dies liegt zum Teil an der unklaren
Rechtslage und an den unklaren tatsächlichen Machtverhältnissen
in Argentinien: Weder haben die argentinischen Gerichte über
die anhängigen Auslieferungsbegehren entschieden noch erging
eine Entscheidung der argentinischen Regierung über das Auslieferungsbegehren
gegen Videla und Massera. Seit Dezember 2003 hat Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth die Ermittlungen in den einzelnen Fällen
und Fallgruppen eingestellt.
Da die Fälle lange zurückliegen, ist das alte deutsche
Strafrecht vor dem 30.06.2002 anwendbar, also vor Einführung
des dem Rom- Statut für den Internationalen Strafgerichtshof
angepassten Völkerstrafgesetzbuch. Das sogenannte Weltrechtsprinzip
galt seinerzeit nur sehr eingeschränkt. Die meisten Fälle
wurden von der Staatsanwaltschaft deswegen eingestellt, weil die
Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur nach dem passiven
Personalitätsprinzip nur dann verfolgbar sind, wenn die Opfer
als Deutsche im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen sind. Da eine
Vielzahl von Fällen von deutschstämmigen Personen angezeigt
wurde, sowie eine größere Opfergruppe Kinder deutscher
Juden war, denen die Nationalsozialisten die Staatsangehörigkeit
entzogen hatten, wurde in all diesen Fällen aus formalen Gründen
die Strafverfolgung eingestellt. Dagegen hat die Koalition gegen
die Straflosigkeit Beschwerden eingelegt, über die noch nicht
entschieden wurde.
Am 27.11.2003
stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das Verfahren
gegen den deutsch-argentinischen Ex-Mercedes-Benz-Manager Juan Tasselkraut
wegen Beihilfe zum Mord an dem Gewerkschafter Diego Nuñez
ein. Der Strafanzeige lag ein kontrovers diskutierter Sachverhalt
zugrunde**. Unstreitig sind aus dem Mercedes
Benz Werk Gonzáles Catán in der Provinz Buenos Aires
mindestens 16 Gewerkschafter von der argentinischen Militärjunta
entführt worden und blieben verschwunden. Ein überlebender
Gewerkschafter, Hector Anibal Ratto, war im gleichen Zeitraum wie
der verschwunden gebliebene Diego Nuñez entführt worden
und wurde gemeinsam mit ihm im Folterzentrum Campo de Mayo gefangen
gehalten. Der Zeuge konnte berichten, wie er nach wenigen Wochen
miterlebte, wie seine Kollegen verlegt (traslado) wurden. Seitdem
ist Diego Nuñez verschwunden geblieben. Seine Familie hat
eine Entschädigung des argentinischen Staates bekommen und
er wurde für tot erklärt.
Ratto hatte
vor seiner eigenen Entführung eine Situation im Büro des
damaligen Betriebsleiters, dem Angezeigten Tasselkraut miterlebt,
in deren Verlauf Tasselkraut wartenden Militärs die bis dahin
unbekannte Adresse von Diego Nuñez übergab. Diego Nuñez
wurde in der anschließenden Nacht unter der Adresse von den
Militärs verschleppt. Die Staatsanwaltschaft zweifelt zum einen
die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des überlebenden
Folteropfers an und will deswegen den Mercedes-Manager nicht anklagen.
Hier zeigt sich eine typische Schwierigkeit des Nachweises von Menschenrechtsverletzungen
: Oft genug überleben die Zeugen solch schwerer Verbrechen
gar nicht. Wenn sie denn wie Ratto überleben, müssen die
Zeugen ihre Erlebnisse nach erlittener Folterhaft Jahre, Jahrzehnte
später detailgetreu berichten können und selbst dann kann
der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit gegen sie erhoben werden.
Zum anderen, und hierauf soll nachfolgend näher eingegangen
werden, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das "konkrete
Schicksal von Diego Nuñez" und der anderen Verschwundenen
der Firma Mercedes "völlig im Dunkeln" bleibe.
Zum kurzen Verständnis
der Rechtslage in Deutschland vor dem 30.06.2002 sei ausgeführt,
dass es einen besonderen Tatbestand des Verschwindenlassens ebenso
wenig gab wie einen Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Die Straftaten der argentinischen Militärdiktatur mussten daher
unter die konventionellen Straftatbestände des Strafgesetzbuches
subsumiert werden, also Freiheitsberaubung, Körperverletzung,
Totschlag und Mord. Da die Taten der argentinischen Militärdiktatur
bereits so lange zurückliegen, sind die meisten Straftatbestände,
insbesondere die für das Verschwindenlassen besonders relevanten
"Freiheitsberaubung" und "schwere Körperverletzung"
bereits verjährt. Nur Mord als nach deutschem Recht unverjährbare
Straftat könnte zur Zeit noch von deutschen Strafverfolgungsbehörden
verfolgt werden.
Die anzeigenden
Rechtsanwälte der Opfer mussten sich daher aus pragmatischen
Gründen, um überhaupt eine Strafverfolgung in Deutschland
zu erreichen, in Widerspruch zur politisch-juristischen Argumentation
der argentinischen Menschenrechtsbewegung setzen. Dort kämpft
man um die Anerkennung des juristischen und soziologischen Phänomens
des Verschwindenlassens und betrachtet die Aufklärung des Schicksals
der 30 000 Verschwundenen als nicht abgeschlossen. Daher argumentiert
man in Argentinien auch nicht, sie seien ermordet worden, weil dies
den Militärs und ihren heutigen Unterstützern die Behauptung
erleichtern würde, die Vorgänge von damals seien abgeschlossen.
Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg ist der Auffassung, dass nicht feststünde, welches
konkrete Schicksal die Verschwundenen erlitten haben, ob sie tatsächlich
getötet wurden. "Zwar bedeutete das Verschwundensein zu
Zeiten der argentinischen Militärdiktatur in der Regel den
Tod; dieser kann jedoch mit einer für eine Anklageerhebung
erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden". Es habe
immer wieder Fälle gegeben, in denen Verschwundene auch wieder
aufgetaucht seien - so die Staatsanwaltschaft.
Zur Begründung
heißt es in einem anderen Fall, dass weitere Ermittlungsansätze,
die das Schicksal der Verschwundenen aufklären könnten,
nicht erkennbar seien. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden,
dass die Verschwundenen nicht mehr am Leben seien. Doch blieben
die genauen Umstände ihres Todes völlig offen. Daher können
die besonderen Mordmerkmale nicht mit der für eine Anklageerhebung
notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Letztlich könne
ohne eine Klärung des weiteren Schicksals der Verschwundenen
mit der erforderlichen Sicherheit nur eine Freiheitsberaubung (§
239 Abs. 1 StGB) nachgewiesen werden. Diese sei aber bereits verjährt
(selbst wenn man von einer Hemmung der Verjährung wegen Stillstandes
der Rechtspflege in Argentinien bis 1983 ausgeht).
Im Ergebnis kam also die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
nach sechsjährigen Ermittlungen in den deutsch-argentinischen
Fällen zu dem Schluss, dass lediglich in den Fällen der
als Leichen aufgefundenen Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank
die Beweislage so gesichert ist, dass Haftbefehle gegen argentinische
Militärs erlassen und die Auslieferung betrieben werden konnte.
Alle anderen Verfahren wegen des Verschwindenlassens wurden also
nach langen und teilweise umfangreichen Ermittlungen eingestellt.
Ein später Sieg der argentinischen Militärs ?
3.) Gegen
die Einstellung des Verfahrens gegen den Mercedes- Manager Tasselkraut
wurde Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft
Nürnberg/Fürth verworfen. Dagegen richtet sich ein Antrag
auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg,
der bisher noch nicht entschieden wurde. In der Antrags- und Beschwerdebegründung
argumentierte ich als Anwalt der Familienangehörigen der Opfer
im Wesentlichen wie folgt:
Zum einen lassen die kurzen Ausführungen der Staatsanwaltschaft
Nürnberg/Führt erkennen, dass sie trotz sechsjähriger
Ermittlungen das Phänomen des Verschwindenlassens weder tatsächlich
noch rechtlich vollständig erfasst hatten. Aus diesem Grunde
waren der Staatsanwaltschaft zahlreiche Experten als sachverständige
Zeugen angeboten worden, um das System des Verschwindenlassens verständlicher
zu machen. Aus diesem Grunde ist es besonders ärgerlich und
kritikwürdig, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Beweisangebote
nicht eingegangen ist und nach wie vor die Auffassung vertritt,
dass weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht existierten.
Im übrigen ist es 17 Jahre nach dem Verschwindenlassen von
Diego Nuñez keineswegs fraglich, dass er ermordet worden
sei. Die argentinischen Behörden haben einen Totenschein ausgestellt.
Der Zeuge Ratto hatte berichtet, dass sowohl Diego Nuñez
als auch die weiteren entführten Gewerkschafter nach einigen
Wochen im Folterzentrum Campo de Mayo verlegt (traslado) worden
sind. Dies bedeutet nach allen vorliegenden wissenschaftlichen und
juristischen Erkenntnissen über die Funktionsweise der Militärdiktatur,
dass sie aus dem Folterzentrum verbracht und auf eine der bekannten
Weisen (Erschießen und Verbringen in Massengräber oder
Betäuben und Abwerfen über dem Meer) ermordet wurden.
Nach allen Erkenntnissen
hat es aus den geheimen Folterlagern nur drei Auswege gegeben. Einige
der Entführten und Gefolterten sind in die Freiheit entlassen
worden, andere als sogenannte PEN-Gefangenen in offizielle Haftanstalten
überführt worden und der große Teil der Verschwundenen
ist auf die beschriebene Art und Weise ermordet worden. Aufgrund
dieser regelhaften Abläufe ist die nach deutschem Strafprozessrecht
genügende Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachtes gegeben.
Die Nürnberger Staatsanwaltschaft fordert eine absolute Gewissheit
und setzt damit ein viel höheres Beweismaß als das gesetzlich
geforderte an. Eine absolute das Gegenteil denknotwendig ausschließende
und von niemanden anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich.
Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Ermordung der Verschwundenen
haben daher keine reale Grundlage.
Insbesondere
die Argumentation der Nürnberger Staatsanwaltschaft, dass Verschwundene
wieder aufgetaucht seien, hat bei den überlebenden Folteropfern
und den Familienangehörigen nicht nur Erstauen, sondern geradezu
Entsetzen ausgelöst. Schon die argentinische Militärdiktatur
hatte gegen die Kritik der Menschenrechtsorganisationen am Verschwindenlassen
wahrheitswidrigerweise immer wieder behauptet, dass Verschwundene
entweder im Untergrund kämpften oder aber sich an irgendwelchen
Orten der Erde ein angenehmes Leben machen würden. Es ist aber
bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ein einziger Fall bekannt geworden,
in dem ein Verschwundener ohne Kenntnis seiner Familienangehörigen
und Freunde sowie der offiziellen Behörden wieder aufgetaucht
wäre. In Argentinien wurde nicht ein einziger Fall bekannt,
in dem ein Habeas-Corpus-Antrag, ein Entschädigungsantrag oder
ein Strafverfahren zu Unrecht angestrengt oder zu Unrecht aufrechterhalten
wurden.
Die an Diego
Nuñez verübten Tathandlungen sind als Mord anzusehen.
Es wurde mindestens ein Mordmerkmal verwirklicht. Hierzu sei auf
die Ausführungen des Amtsgericht Nürnberg in dem Haftbefehl
gegen den ehemaligen Militärjuntachef Jorge Videla, w.P.b.,
u.a. vom 28.11.2003 - 57 Gs 13320-13322/03 - verweisen. Dort war
ausgeführt worden, dass die dortigen Beschuldigten "ein
Terrorregime samt Repressionsapparat mit hierarchischen Befehlsstrukturen
errichtet" haben, "mit dem Ziel der systematischen Tötung
politisch anders Denkender, sogenannter Subversiver. Aufgrund ihrer
Willensherrschaft über diesen organisatorischen Machtapparat,
der Kenntnis über dessen Funktionsweise und ihrer absoluten
Befehlsgewalt hatten sie unter Ausnutzung der vorhandenen Befehlsketten,
insbesondere zu dem direkt Videla unterstellten General Suarez Mason,
gleichsam regelhafte Abläufe ausgelöst, die zur Tötung
der nachgenannten Opfer führten". Zu den Mordmerkmalen
war dann im Falle Käsemann ausgeführt worden:
"Sie ließen Elisabeth Käsemann im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft
durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte auch in
der Absicht töten, die zuvor zum Nachteil Elisabeth Käsemanns
begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte)
zu verdecken. Die Beschuldigten, die aufgrund der geschaffenen Befehlslage
die physische Vernichtung von Menschen allein nur wegen deren anderer
politischer Einstellungen angeordnet hatten, handelten auch aus
niedrigen Beweggründen."
Die gleichen
Mordmerkmale liegen auch im Falle der Tötung von Diego Nuñez
und der sämtlicher anderer Fälle von Verschwundenen vor.
Es ist daher
nicht nachvollziehbar, warum anders als in den Fällen Käsemann
und Zieschank die Staatsanwaltschaft nicht auch im Falle von Nuñez
von denselben regelhaften Abläufen ausgeht. Dabei muss nicht
einmal ausführlich auf die grundsätzliche Frage eingegangen
werden, welche Todesumstände vorstellbar wären, die keine
Mordmerkmale erfüllten, wenn die einmal Entführten in
der Maschinerie von Verschwindenlassen - Geheimes Haftzentrum -
Folterhaft gelandet waren und nicht freigelassen, oder wie der Zeuge
Ratto, später in offizielle Haft überführt wurden.
Bei allen berichteten
Tötungen mit direktem Tötungsvorsatz ( Erschiessungen,
Folter bis zum unmittelbaren Tod, Betäubung und Abwerfen über
dem Meer) dürfte dies auch für die Staatsanwaltschaft,
wie die Haftbefehlsanträge in Sachen Videla u.a. zeigen, unproblematisch
gewesen sein. Aber auch die Folgen der teilweise mehrmonatigen schwersten
Folterungen, vor allem die mit Elektroschock, haben - so die Zeugenberichte
der Überlebenden - zu zahlreichen Todesfällen geführt.
Gerade bei derartigen Todesumständen (Herz-Kreislauf-Versagen
etc. bei geschwächter Konstitution, mangelnder Ernährung,
ärztlicher Versorgung und schlimmsten sonstigen Haftbedingungen)
handelt es sich um eine vorhersehbare adäquat kausale Todesursache,
die insbesondere vom bedingten Vorsatz aller Beteiligter umfasst
war. Auch die Mordmerkmale werden in diesen Fällen unproblematisch
zu bejahen sein. Es bleibt daher die Frage, welche anderen Todesarten
möglich sein sollen, und zwar entsprechend den obigen Ausführungen
nicht nur als theoretische Möglichkeit, die nicht vorsätzliche
Tötungen unter Verwirklichung der Mordmerkmale Verdeckungsabsicht'
und niedrige Beweggründe' darstellen.
Doch diese Frage
muss an dieser Stelle deswegen nicht vertieft werden, weil im Falle
von Diego Nuñez durch die Zeugenaussage von Hector Ratto
bekannt ist, dass Nuñez von der Folterhaft im Geheimen Haftlager
Campo de Mayo direkt in den Tod verlegt, "traslado" werden
sollte.
Wie bereits
ausgeführt wurde, ist eine Entscheidung der Nürnberger
Justiz im Falle Tasselkraut ebenso wenig ergangen wie in den anderen
Fällen des Verschwindenlassens. Es bleibt daher ungewiss, wie
sich die Justiz endgültig mit der gerade dargestellten Argumentation
auseinandersetzen wird.
Bekanntlich
ist das Verschwindenlassen ein mehraktiger und hochkomplexer Vorgang,
an dem eine Vielzahl von Personen teilweise über einen längeren
Zeitraum mit unterschiedlichen Handlungen beteiligt sind. Gerade
in den argentinischen Fällen konnte man in den meisten Fällen
lediglich den Akt der Entführung, juristisch als Freiheitsberaubung
einzuordnen, nachweisen. Hierfür gab es oft entweder Augenzeugen
oder aber Indizienbeweise. Mitunter konnte die Spur der Verschwundenen
in einzelnen geheimen Folterzentren aufgenommen werden. Überlebende
Folteropfer konnten aussagen, dass sie entweder miterlebten, wie
die Verschwundenen unmittelbar gefoltert wurden oder aber die Spuren
schwerer Folterungen glaubhaft bekunden. In einigen Fällen
konnten sogar Aussagen über die Verlegung (traslado) gemacht
werden.
Ansonsten bleibt
das weitere Schicksal der Verschwundenen nach der Ergreifung in
den Details oft ungeklärt. Das Ergreifen und Entführen
als Freiheitsberaubung ist ebenso wie die nachfolgende schwer nachweisbare
und schwer einzelnen Tätern zurechenbare Folter verjährt.
Zwar ist im Regelfall von Tötungen auszugehen, diese sind aber
nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht im Einzelfall nachweisbar.
Vor allem aber - so die Staatsanwaltschaft - sind einzelnen Tätern
nicht die besonderen Mordmerkmale (Grausamkeit, Heimtücke,
niedrige Beweggründe) nachzuweisen. Die gesamten weiteren Tatbestandshandlungen
im Rahmen des Verschwindenlassens, nämlich das Unrecht der
Verschleierung der Taten, die falschen Auskünfte gegenüber
in- und ausländischen Behörden, vor allem aber gegenüber
Angehörigen, also insbesondere die Zufügung von dauerhaftem
psychischen Schmerz gegenüber den Angehörigen der Verschwundenen
wurde in den deutschen Verfahren überhaupt nicht erörtert
und können auch nach altem deutschenRecht
von einem juristischen Tatbestand überhaupt nicht erfasst werden.
4.) Es
stellt sich daher abschließend die Frage, ob dies nach neuerem
deutschen Recht seit dem 30.06.2002 genauso gilt. Im Zuge der Umsetzung
des Römischen Status zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs
in Den Haag hat die Bundesrepublik Deutschland ein Völkerstrafgesetzbuch
beschlossen. Dies soll im Hinblick auf Komplimentarität der
Verfolgungszuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs
nach Artikel 17 des Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof
zweifelsfrei sicherstellen, dass Deutschland stets in der Lage ist,
die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof
fallenden Verbrechen in der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen.
Das Verschwindenlassen ist im Rahmen des neu geschaffenen §
7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit geregelt. Dort heißt
es unter § 7 Abs. 1 Nr. 5 :
"Wer im
Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine
Zivilbevölkerung
einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam
oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert,
indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden
oder Leiden zufügt, die nicht Folge völkerrechtlich zulässiger
Sanktionen sind, wird
ebenso mit Freiheitsstrafe
nicht
unter fünf Jahren" bestraft wie jemand, der und dies entspricht
der Tatbestandsalternative des § 7 Abs. 1 Nr. 7 "einen
Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in
der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes
zu entziehen, a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates
oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in
schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne
dass im weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß
Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird,
oder b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation
oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft
über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen,
der
seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder
eine Falschauskunft dazu erteilt"..
Ohne hier eine
umfassende juristische Prüfung vorzunehmen, wird deutlich,
dass die Fälle des massenhaften Verschwindenlassens von Menschen
in der argentinischen Militärdiktatur ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit darstellen. Daher sind die Straftaten der argentinischen
Militärs von 1976 bis 1983 nach neuerem deutschen Recht, dem
Völkerstrafgesetzbuch, teilweise nach den Alternativen Nummer
7 des § 7 VStGB, nämlich Entführung und Auskunftsverweigerung,
teilweise nach der Alternative Nummer 5 Folterung und Misshandlung
der in Gewahrsam befindlichen Personen, verfolgbar. Beweisschwierigkeiten
bestünden zwar nach wie vor. Mindestens der Nachweis der Entführung
im Falle der Alternative des § 7 wäre zu erbringen, im
Falle der Alternative des Nummer 5 darüber hinaus müßte
Folter oder sonstige Schmerzzufügung nachgewiesen werden, was
sich im Einzelfalle als sehr schwierig erweisen dürfte. Weiterhin
dürfte die Zurechnung der begangenen Straftaten insbesondere
zu vorgesetzten Personen teilweise sehr schwer fallen.
Als Zwischenergebnis
kann daher festgehalten werden, dass in Deutschland jedenfalls ab
2002 die zu den klassischen Fällen des Verschwindenlassens
gehörenden Fälle in Rechtsordnungen, die den Maßstäben
des Status über den Internationalen Strafgerichtshof genügen,
in denen also Verschwindenlassen im Rahmen von Verbrechen gegen
die Menschlichkeit verübt wurden, verfolgbar sind. Insoweit
wäre die Schaffung eines eigenen Tatbestandes des Verschwindenlassens
nicht notwendig. Davon unberührt bleibt natürlich die
Diskussion über die sogenannten isolierten Fälle des Verschwindenlassens,
Fälle also, die tatsächlich so vereinzelt sind, dass sie
sich noch nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnen
lassen oder aber Fälle, in denen nicht nachweisbar oder nicht
anerkannt ist, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen.
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* Sprecher und Rechtsanwalt der Koalition gegen
die Straflosigkeit und Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen-
und Anwältevereins
** Hintergrundinformationen vgl. http://www.labournet.de/branchen/auto/dc/ar/index.html.
Internationale
Fachtagung
"Verschwindenlassen - eine Herausforderung für den Rechtsstaat"
vom 29. bis 31. Oktober in Berlin

©
Copyright 2005, Nürnberger Menschenrechtszentrum
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