koalition
nmrz

 

Die Verfolgung der Straftaten der argentinischen Militärdiktatur von 1976 bis 1983, in der Bundesrepublik Deutschland seit 1998 - besondere tatsächliche und rechtliche Probleme in Fällen des Verschwindenlassens

Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck, Februar 2005, Berlin*

Im nachfolgenden soll von praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Kampf gegen die Straflosigkeit berichtet werden. Wir haben den Komplex der argentinischen Menschenrechtsverletzungen vor deutschen Strafverfolgungsbehörden deswegen für darstellungswürdig gehalten, weil sich hier exemplarisch alle besonderen Schwierigkeiten strafrechtlicher und strafprozessualer Art mit dem Verschwindenlassen zeigen. Zwar gibt es auf der internationalen Ebene, insbesondere im Völkerrecht rechtliche Instrumente gegen das Verschwindenlassen von Menschen (Rechtsprechung des Europäischen und des Interamerikanischen Menschengerichtshofes in Straßburg bzw. San Jose/Costa Rica, Rom-Statut für einen Internationalen Strafgerichtshof). Es gibt mittlerweile auch in einigen lateinamerikanischen und europäischen Strafgesetzbüchern neuere Tatbestände, die das Verschwindenlassen unter Strafe stellen, so auch das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), auf das nachfolgend noch einzugehen sein wird. Doch in vielen Ländern und auch bei Altfällen muss man auf die herkömmlichen Straftatbestände wie Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Tötungsdelikte zurückgreifen.

Im Nachfolgenden beschreibe ich zunächst, wie wir Verfolgung der Straftaten der argentinischen Militärdiktatur in der Bundesrepublik Deutschland initiierten und welche Erfolge dabei erzielt werden konnten (1.). Danach berichte ich, mit welcher Begründung, die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in den argentinischen Fällen des Verschwindenlassens die Verfahren nunmehr einstellen will (2.). Danach soll die rechtliche Argumentation von uns Anwälten der Koalition gegen Straflosigkeit kurz dargestellt werden (3). Schließlich soll am Beispiel der beschriebenen Tatkomplexe erörtert werden, ob die Straftaten unter dem neuen deutschen Völkerstrafgesetzbuch leichter zu verfolgen wären (4.).

1.) In Deutschland arbeitet seit 1998 ein Zusammenschluss von Nichtregierungsorganisationen als "Koalition gegen die Straflosigkeit" daran, die Fälle deutscher und deutschstämmiger Opfer der argentinischen Militärdiktatur von deutschen Strafverfolgungsbehörden untersuchen und verfolgen zu lassen . Die Koalition wurde auf Initiative einer Gruppe deutscher Familienangehöriger in Argentinien und des argentinischen Friedensnobelpreisträgers Adolfo Pérez Esquivel gegründet und besteht aus kirchlichen, Menschenrechts- und Juristenorganisationen. Die verschiedenen Rechtsanwälte der Koalition haben im Laufe der Jahre seit 1998 in 39 Fällen von Opfern Anzeige gegen insgesamt 89 argentinische Militärs sowie einen deutsch-argentinischen Manager von Mercedes Benz, heute Daimler- Chrysler erstattet.
Nach einer entsprechenden Kompetenzzuweisung (§ 13 StPO) durch das oberste deutsche Strafgericht, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, übernahm die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Ermittlungen. Diese war mit Verbrechensbereichen wie dem Staatsunrecht und einem Tatort in Lateinamerika bisher unerfahren und tat sich anfangs mit den Ermittlungen sehr schwer. Nachdem Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und politische Entscheidungsträger wie Parlamentarier u.a. ihr politisches Interesse an den Verfahren ausdrückten, entfaltete die Staatsanwaltschaft nach und nach umfangreiche Ermittlungstätigkeiten. So wurden zahlreiche ausländische Urteile und Expertisen über die argentinische Militärdiktatur ins Deutsche übersetzt und ausgewertet. Es fanden insgesamt ca. 50 Zeugenvernehmungen von Angehörigen, Überlebenden und sachverständigen Zeugen statt, darunter etwa 40 konsularische Vernehmungen in der Deutschen Botschaft in Buenos Aires.

Die ersten greifbaren Erfolge waren der Erlass von drei Haftbefehlen des Amtsgerichts Nürnberg im Jahre 2000 gegen drei Militärs (Suarez Mason, Sasiaiñ, Durán Saenz) wegen der Ermordung von Elisabeth Käsemann, und das anschließende Auslieferungsbegehren der Bundesrepublik Deutschland an die argentinische Regierung wegen dieser Militärs. Alle drei wurden der unmittelbaren Täterschaft an der Ermordung Elisabeth Käsemanns beschuldigt. Die Auslieferungsbegehren wurden zwar von der argentinischen Regierung abgelehnt. Als bisher erste ausländische Regierung legte die Bundesrepublik Deutschland durch argentinische Anwälte dagegen Rechtsmittel ein, über die bis heute noch nicht entschieden ist.

Noch höher sind die Haftbefehle der Nürnberger Justiz in den Fällen der ehemaligen Militärdiktatoren Videla und Massera wegen der Ermordung von Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank einzustufen. Den Ex-Militärs wurde mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft vorgeworfen.

Diese Tatsache ist gerade im Vergleich zu anderen europäischen Staaten nicht hoch genug zu bewerten. Zwar war es auch in Italien und Frankreich in der Vergangenheit zu Abwesenheitsurteilen gegen untergeordnete argentinische Militärs gekommen. Auch in Spanien ergingen zahlreiche Haftbefehle gegen Militärs. Aber die Bundesregierung war die erste ausländische Regierung, die (seit Anfang 2004) ein Auslieferungsverfahren gegen die ehemaligen Regierungschefs Videla und Massera begann und weitere Auslieferungsverfahren betreibt.

2.) Zur Zeit allerdings stagnieren die Strafverfolgungsbemühen der deutschen Justiz ein wenig. Dies liegt zum Teil an der unklaren Rechtslage und an den unklaren tatsächlichen Machtverhältnissen in Argentinien: Weder haben die argentinischen Gerichte über die anhängigen Auslieferungsbegehren entschieden noch erging eine Entscheidung der argentinischen Regierung über das Auslieferungsbegehren gegen Videla und Massera. Seit Dezember 2003 hat Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Ermittlungen in den einzelnen Fällen und Fallgruppen eingestellt.
Da die Fälle lange zurückliegen, ist das alte deutsche Strafrecht vor dem 30.06.2002 anwendbar, also vor Einführung des dem Rom- Statut für den Internationalen Strafgerichtshof angepassten Völkerstrafgesetzbuch. Das sogenannte Weltrechtsprinzip galt seinerzeit nur sehr eingeschränkt. Die meisten Fälle wurden von der Staatsanwaltschaft deswegen eingestellt, weil die Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur nach dem passiven Personalitätsprinzip nur dann verfolgbar sind, wenn die Opfer als Deutsche im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen sind. Da eine Vielzahl von Fällen von deutschstämmigen Personen angezeigt wurde, sowie eine größere Opfergruppe Kinder deutscher Juden war, denen die Nationalsozialisten die Staatsangehörigkeit entzogen hatten, wurde in all diesen Fällen aus formalen Gründen die Strafverfolgung eingestellt. Dagegen hat die Koalition gegen die Straflosigkeit Beschwerden eingelegt, über die noch nicht entschieden wurde.

Am 27.11.2003 stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das Verfahren gegen den deutsch-argentinischen Ex-Mercedes-Benz-Manager Juan Tasselkraut wegen Beihilfe zum Mord an dem Gewerkschafter Diego Nuñez ein. Der Strafanzeige lag ein kontrovers diskutierter Sachverhalt zugrunde**. Unstreitig sind aus dem Mercedes Benz Werk Gonzáles Catán in der Provinz Buenos Aires mindestens 16 Gewerkschafter von der argentinischen Militärjunta entführt worden und blieben verschwunden. Ein überlebender Gewerkschafter, Hector Anibal Ratto, war im gleichen Zeitraum wie der verschwunden gebliebene Diego Nuñez entführt worden und wurde gemeinsam mit ihm im Folterzentrum Campo de Mayo gefangen gehalten. Der Zeuge konnte berichten, wie er nach wenigen Wochen miterlebte, wie seine Kollegen verlegt (traslado) wurden. Seitdem ist Diego Nuñez verschwunden geblieben. Seine Familie hat eine Entschädigung des argentinischen Staates bekommen und er wurde für tot erklärt.

Ratto hatte vor seiner eigenen Entführung eine Situation im Büro des damaligen Betriebsleiters, dem Angezeigten Tasselkraut miterlebt, in deren Verlauf Tasselkraut wartenden Militärs die bis dahin unbekannte Adresse von Diego Nuñez übergab. Diego Nuñez wurde in der anschließenden Nacht unter der Adresse von den Militärs verschleppt. Die Staatsanwaltschaft zweifelt zum einen die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des überlebenden Folteropfers an und will deswegen den Mercedes-Manager nicht anklagen. Hier zeigt sich eine typische Schwierigkeit des Nachweises von Menschenrechtsverletzungen : Oft genug überleben die Zeugen solch schwerer Verbrechen gar nicht. Wenn sie denn wie Ratto überleben, müssen die Zeugen ihre Erlebnisse nach erlittener Folterhaft Jahre, Jahrzehnte später detailgetreu berichten können und selbst dann kann der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit gegen sie erhoben werden. Zum anderen, und hierauf soll nachfolgend näher eingegangen werden, führt die Staatsanwaltschaft aus, dass das "konkrete Schicksal von Diego Nuñez" und der anderen Verschwundenen der Firma Mercedes "völlig im Dunkeln" bleibe.

Zum kurzen Verständnis der Rechtslage in Deutschland vor dem 30.06.2002 sei ausgeführt, dass es einen besonderen Tatbestand des Verschwindenlassens ebenso wenig gab wie einen Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Straftaten der argentinischen Militärdiktatur mussten daher unter die konventionellen Straftatbestände des Strafgesetzbuches subsumiert werden, also Freiheitsberaubung, Körperverletzung, Totschlag und Mord. Da die Taten der argentinischen Militärdiktatur bereits so lange zurückliegen, sind die meisten Straftatbestände, insbesondere die für das Verschwindenlassen besonders relevanten "Freiheitsberaubung" und "schwere Körperverletzung" bereits verjährt. Nur Mord als nach deutschem Recht unverjährbare Straftat könnte zur Zeit noch von deutschen Strafverfolgungsbehörden verfolgt werden.

Die anzeigenden Rechtsanwälte der Opfer mussten sich daher aus pragmatischen Gründen, um überhaupt eine Strafverfolgung in Deutschland zu erreichen, in Widerspruch zur politisch-juristischen Argumentation der argentinischen Menschenrechtsbewegung setzen. Dort kämpft man um die Anerkennung des juristischen und soziologischen Phänomens des Verschwindenlassens und betrachtet die Aufklärung des Schicksals der 30 000 Verschwundenen als nicht abgeschlossen. Daher argumentiert man in Argentinien auch nicht, sie seien ermordet worden, weil dies den Militärs und ihren heutigen Unterstützern die Behauptung erleichtern würde, die Vorgänge von damals seien abgeschlossen.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg ist der Auffassung, dass nicht feststünde, welches konkrete Schicksal die Verschwundenen erlitten haben, ob sie tatsächlich getötet wurden. "Zwar bedeutete das Verschwundensein zu Zeiten der argentinischen Militärdiktatur in der Regel den Tod; dieser kann jedoch mit einer für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt werden". Es habe immer wieder Fälle gegeben, in denen Verschwundene auch wieder aufgetaucht seien - so die Staatsanwaltschaft.

Zur Begründung heißt es in einem anderen Fall, dass weitere Ermittlungsansätze, die das Schicksal der Verschwundenen aufklären könnten, nicht erkennbar seien. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Verschwundenen nicht mehr am Leben seien. Doch blieben die genauen Umstände ihres Todes völlig offen. Daher können die besonderen Mordmerkmale nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden. Letztlich könne ohne eine Klärung des weiteren Schicksals der Verschwundenen mit der erforderlichen Sicherheit nur eine Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) nachgewiesen werden. Diese sei aber bereits verjährt (selbst wenn man von einer Hemmung der Verjährung wegen Stillstandes der Rechtspflege in Argentinien bis 1983 ausgeht).
Im Ergebnis kam also die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nach sechsjährigen Ermittlungen in den deutsch-argentinischen Fällen zu dem Schluss, dass lediglich in den Fällen der als Leichen aufgefundenen Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank die Beweislage so gesichert ist, dass Haftbefehle gegen argentinische Militärs erlassen und die Auslieferung betrieben werden konnte. Alle anderen Verfahren wegen des Verschwindenlassens wurden also nach langen und teilweise umfangreichen Ermittlungen eingestellt. Ein später Sieg der argentinischen Militärs ?

3.) Gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Mercedes- Manager Tasselkraut wurde Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth verworfen. Dagegen richtet sich ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg, der bisher noch nicht entschieden wurde. In der Antrags- und Beschwerdebegründung argumentierte ich als Anwalt der Familienangehörigen der Opfer im Wesentlichen wie folgt:
Zum einen lassen die kurzen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Führt erkennen, dass sie trotz sechsjähriger Ermittlungen das Phänomen des Verschwindenlassens weder tatsächlich noch rechtlich vollständig erfasst hatten. Aus diesem Grunde waren der Staatsanwaltschaft zahlreiche Experten als sachverständige Zeugen angeboten worden, um das System des Verschwindenlassens verständlicher zu machen. Aus diesem Grunde ist es besonders ärgerlich und kritikwürdig, dass die Staatsanwaltschaft auf diese Beweisangebote nicht eingegangen ist und nach wie vor die Auffassung vertritt, dass weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht existierten.
Im übrigen ist es 17 Jahre nach dem Verschwindenlassen von Diego Nuñez keineswegs fraglich, dass er ermordet worden sei. Die argentinischen Behörden haben einen Totenschein ausgestellt. Der Zeuge Ratto hatte berichtet, dass sowohl Diego Nuñez als auch die weiteren entführten Gewerkschafter nach einigen Wochen im Folterzentrum Campo de Mayo verlegt (traslado) worden sind. Dies bedeutet nach allen vorliegenden wissenschaftlichen und juristischen Erkenntnissen über die Funktionsweise der Militärdiktatur, dass sie aus dem Folterzentrum verbracht und auf eine der bekannten Weisen (Erschießen und Verbringen in Massengräber oder Betäuben und Abwerfen über dem Meer) ermordet wurden.

Nach allen Erkenntnissen hat es aus den geheimen Folterlagern nur drei Auswege gegeben. Einige der Entführten und Gefolterten sind in die Freiheit entlassen worden, andere als sogenannte PEN-Gefangenen in offizielle Haftanstalten überführt worden und der große Teil der Verschwundenen ist auf die beschriebene Art und Weise ermordet worden. Aufgrund dieser regelhaften Abläufe ist die nach deutschem Strafprozessrecht genügende Verdachtsstufe des hinreichenden Tatverdachtes gegeben. Die Nürnberger Staatsanwaltschaft fordert eine absolute Gewissheit und setzt damit ein viel höheres Beweismaß als das gesetzlich geforderte an. Eine absolute das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemanden anzweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich. Die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Ermordung der Verschwundenen haben daher keine reale Grundlage.

Insbesondere die Argumentation der Nürnberger Staatsanwaltschaft, dass Verschwundene wieder aufgetaucht seien, hat bei den überlebenden Folteropfern und den Familienangehörigen nicht nur Erstauen, sondern geradezu Entsetzen ausgelöst. Schon die argentinische Militärdiktatur hatte gegen die Kritik der Menschenrechtsorganisationen am Verschwindenlassen wahrheitswidrigerweise immer wieder behauptet, dass Verschwundene entweder im Untergrund kämpften oder aber sich an irgendwelchen Orten der Erde ein angenehmes Leben machen würden. Es ist aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein Verschwundener ohne Kenntnis seiner Familienangehörigen und Freunde sowie der offiziellen Behörden wieder aufgetaucht wäre. In Argentinien wurde nicht ein einziger Fall bekannt, in dem ein Habeas-Corpus-Antrag, ein Entschädigungsantrag oder ein Strafverfahren zu Unrecht angestrengt oder zu Unrecht aufrechterhalten wurden.

Die an Diego Nuñez verübten Tathandlungen sind als Mord anzusehen. Es wurde mindestens ein Mordmerkmal verwirklicht. Hierzu sei auf die Ausführungen des Amtsgericht Nürnberg in dem Haftbefehl gegen den ehemaligen Militärjuntachef Jorge Videla, w.P.b., u.a. vom 28.11.2003 - 57 Gs 13320-13322/03 - verweisen. Dort war ausgeführt worden, dass die dortigen Beschuldigten "ein Terrorregime samt Repressionsapparat mit hierarchischen Befehlsstrukturen errichtet" haben, "mit dem Ziel der systematischen Tötung politisch anders Denkender, sogenannter Subversiver. Aufgrund ihrer Willensherrschaft über diesen organisatorischen Machtapparat, der Kenntnis über dessen Funktionsweise und ihrer absoluten Befehlsgewalt hatten sie unter Ausnutzung der vorhandenen Befehlsketten, insbesondere zu dem direkt Videla unterstellten General Suarez Mason, gleichsam regelhafte Abläufe ausgelöst, die zur Tötung der nachgenannten Opfer führten". Zu den Mordmerkmalen war dann im Falle Käsemann ausgeführt worden:
"Sie ließen Elisabeth Käsemann im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte auch in der Absicht töten, die zuvor zum Nachteil Elisabeth Käsemanns begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte) zu verdecken. Die Beschuldigten, die aufgrund der geschaffenen Befehlslage die physische Vernichtung von Menschen allein nur wegen deren anderer politischer Einstellungen angeordnet hatten, handelten auch aus niedrigen Beweggründen."

Die gleichen Mordmerkmale liegen auch im Falle der Tötung von Diego Nuñez und der sämtlicher anderer Fälle von Verschwundenen vor.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum anders als in den Fällen Käsemann und Zieschank die Staatsanwaltschaft nicht auch im Falle von Nuñez von denselben regelhaften Abläufen ausgeht. Dabei muss nicht einmal ausführlich auf die grundsätzliche Frage eingegangen werden, welche Todesumstände vorstellbar wären, die keine Mordmerkmale erfüllten, wenn die einmal Entführten in der Maschinerie von Verschwindenlassen - Geheimes Haftzentrum - Folterhaft gelandet waren und nicht freigelassen, oder wie der Zeuge Ratto, später in offizielle Haft überführt wurden.

Bei allen berichteten Tötungen mit direktem Tötungsvorsatz ( Erschiessungen, Folter bis zum unmittelbaren Tod, Betäubung und Abwerfen über dem Meer) dürfte dies auch für die Staatsanwaltschaft, wie die Haftbefehlsanträge in Sachen Videla u.a. zeigen, unproblematisch gewesen sein. Aber auch die Folgen der teilweise mehrmonatigen schwersten Folterungen, vor allem die mit Elektroschock, haben - so die Zeugenberichte der Überlebenden - zu zahlreichen Todesfällen geführt. Gerade bei derartigen Todesumständen (Herz-Kreislauf-Versagen etc. bei geschwächter Konstitution, mangelnder Ernährung, ärztlicher Versorgung und schlimmsten sonstigen Haftbedingungen) handelt es sich um eine vorhersehbare adäquat kausale Todesursache, die insbesondere vom bedingten Vorsatz aller Beteiligter umfasst war. Auch die Mordmerkmale werden in diesen Fällen unproblematisch zu bejahen sein. Es bleibt daher die Frage, welche anderen Todesarten möglich sein sollen, und zwar entsprechend den obigen Ausführungen nicht nur als theoretische Möglichkeit, die nicht vorsätzliche Tötungen unter Verwirklichung der Mordmerkmale ‚Verdeckungsabsicht' und ‚niedrige Beweggründe' darstellen.

Doch diese Frage muss an dieser Stelle deswegen nicht vertieft werden, weil im Falle von Diego Nuñez durch die Zeugenaussage von Hector Ratto bekannt ist, dass Nuñez von der Folterhaft im Geheimen Haftlager Campo de Mayo direkt in den Tod verlegt, "traslado" werden sollte.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine Entscheidung der Nürnberger Justiz im Falle Tasselkraut ebenso wenig ergangen wie in den anderen Fällen des Verschwindenlassens. Es bleibt daher ungewiss, wie sich die Justiz endgültig mit der gerade dargestellten Argumentation auseinandersetzen wird.

Bekanntlich ist das Verschwindenlassen ein mehraktiger und hochkomplexer Vorgang, an dem eine Vielzahl von Personen teilweise über einen längeren Zeitraum mit unterschiedlichen Handlungen beteiligt sind. Gerade in den argentinischen Fällen konnte man in den meisten Fällen lediglich den Akt der Entführung, juristisch als Freiheitsberaubung einzuordnen, nachweisen. Hierfür gab es oft entweder Augenzeugen oder aber Indizienbeweise. Mitunter konnte die Spur der Verschwundenen in einzelnen geheimen Folterzentren aufgenommen werden. Überlebende Folteropfer konnten aussagen, dass sie entweder miterlebten, wie die Verschwundenen unmittelbar gefoltert wurden oder aber die Spuren schwerer Folterungen glaubhaft bekunden. In einigen Fällen konnten sogar Aussagen über die Verlegung (traslado) gemacht werden.

Ansonsten bleibt das weitere Schicksal der Verschwundenen nach der Ergreifung in den Details oft ungeklärt. Das Ergreifen und Entführen als Freiheitsberaubung ist ebenso wie die nachfolgende schwer nachweisbare und schwer einzelnen Tätern zurechenbare Folter verjährt. Zwar ist im Regelfall von Tötungen auszugehen, diese sind aber nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht im Einzelfall nachweisbar. Vor allem aber - so die Staatsanwaltschaft - sind einzelnen Tätern nicht die besonderen Mordmerkmale (Grausamkeit, Heimtücke, niedrige Beweggründe) nachzuweisen. Die gesamten weiteren Tatbestandshandlungen im Rahmen des Verschwindenlassens, nämlich das Unrecht der Verschleierung der Taten, die falschen Auskünfte gegenüber in- und ausländischen Behörden, vor allem aber gegenüber Angehörigen, also insbesondere die Zufügung von dauerhaftem psychischen Schmerz gegenüber den Angehörigen der Verschwundenen wurde in den deutschen Verfahren überhaupt nicht erörtert und können auch nach altem deutschenRecht von einem juristischen Tatbestand überhaupt nicht erfasst werden.

4.) Es stellt sich daher abschließend die Frage, ob dies nach neuerem deutschen Recht seit dem 30.06.2002 genauso gilt. Im Zuge der Umsetzung des Römischen Status zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag hat die Bundesrepublik Deutschland ein Völkerstrafgesetzbuch beschlossen. Dies soll im Hinblick auf Komplimentarität der Verfolgungszuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nach Artikel 17 des Statuts über den Internationalen Strafgerichtshof zweifelsfrei sicherstellen, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshof fallenden Verbrechen in der Bundesrepublik Deutschland zu verfolgen.
Das Verschwindenlassen ist im Rahmen des neu geschaffenen § 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit geregelt. Dort heißt es unter § 7 Abs. 1 Nr. 5 :

"Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung …einen Menschen, der sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, foltert, indem er ihm erhebliche körperliche oder seelische Schäden oder Leiden zufügt, die nicht Folge völkerrechtlich zulässiger Sanktionen sind, wird … ebenso mit Freiheitsstrafe … nicht unter fünf Jahren" bestraft wie jemand, der und dies entspricht der Tatbestandsalternative des § 7 Abs. 1 Nr. 7 "einen Menschen dadurch zwangsweise verschwinden lässt, dass er in der Absicht, ihn für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen, a) ihn im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation entführt oder sonst in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, ohne dass im weiteren auf Nachfrage unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft über sein Schicksal und seinen Verbleib erteilt wird, oder b) sich im Auftrag des Staates oder der politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht weigert, unverzüglich Auskunft über das Schicksal und den Verbleib des Menschen zu erteilen, der … seiner körperlichen Freiheit beraubt wurde, oder eine Falschauskunft dazu erteilt"..

Ohne hier eine umfassende juristische Prüfung vorzunehmen, wird deutlich, dass die Fälle des massenhaften Verschwindenlassens von Menschen in der argentinischen Militärdiktatur ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Daher sind die Straftaten der argentinischen Militärs von 1976 bis 1983 nach neuerem deutschen Recht, dem Völkerstrafgesetzbuch, teilweise nach den Alternativen Nummer 7 des § 7 VStGB, nämlich Entführung und Auskunftsverweigerung, teilweise nach der Alternative Nummer 5 Folterung und Misshandlung der in Gewahrsam befindlichen Personen, verfolgbar. Beweisschwierigkeiten bestünden zwar nach wie vor. Mindestens der Nachweis der Entführung im Falle der Alternative des § 7 wäre zu erbringen, im Falle der Alternative des Nummer 5 darüber hinaus müßte Folter oder sonstige Schmerzzufügung nachgewiesen werden, was sich im Einzelfalle als sehr schwierig erweisen dürfte. Weiterhin dürfte die Zurechnung der begangenen Straftaten insbesondere zu vorgesetzten Personen teilweise sehr schwer fallen.

Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass in Deutschland jedenfalls ab 2002 die zu den klassischen Fällen des Verschwindenlassens gehörenden Fälle in Rechtsordnungen, die den Maßstäben des Status über den Internationalen Strafgerichtshof genügen, in denen also Verschwindenlassen im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt wurden, verfolgbar sind. Insoweit wäre die Schaffung eines eigenen Tatbestandes des Verschwindenlassens nicht notwendig. Davon unberührt bleibt natürlich die Diskussion über die sogenannten isolierten Fälle des Verschwindenlassens, Fälle also, die tatsächlich so vereinzelt sind, dass sie sich noch nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichnen lassen oder aber Fälle, in denen nicht nachweisbar oder nicht anerkannt ist, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegen.

_____________

* Sprecher und Rechtsanwalt der Koalition gegen die Straflosigkeit und Vorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins

** Hintergrundinformationen vgl. http://www.labournet.de/branchen/auto/dc/ar/index.html.

Internationale Fachtagung
"Verschwindenlassen - eine Herausforderung für den Rechtsstaat"
vom 29. bis 31. Oktober in Berlin


© Copyright 2005, Nürnberger Menschenrechtszentrum

 
Inicio/Home Startseite/Inicio/Home koalition