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Spanischen
Auslieferungsantrag gegen Ex-General Augusto Pinochet
Auslieferungsantrag für Pinochet, 4. November 1998
(...)
SECHSTENS:
Die restlichen gegenteiligen Argumente der Staatsanwaltschaft fallen
nach der Entscheidung der Strafkammer vom 30. Oktober 1998, die
die Beschlüsse dieses Gerichts vom 25. März 1998 hinsichtlich
der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit hinsichtlich Argentinien
bestätigt, durch die Tatsache, dass es zur Verhaftung Pinochets
kam und durch das Ermittlungsverfahren 1/98 des Zentralen Untersuchungsgerichts
Nummer 6 zu Chile vom 15.9.1998, das nun dieser Rechtssache hinzugefügt
wird, in sich zusammen.
Dennoch und um diesen Auslieferungsantrag zu rechtfertigen, erhebe
ich gegen diesen Beschluss Einspruch.
In diesem Sinne stellen die Tatsachen, die in dieser gerichtlichen
Entscheidung beschrieben werden, ein Delikt des Völkermordes
dar.
"Völkermord stellt das schlimmste Verbrechen dar, die
schwerwiegendste Verletzung der Menschenrechte, die man begehen
kann." Diese Worte sind dem sogenannten "Bericht M.B.
Whitaker" zu entnehmen, der die Untersuchung hinsichtlich der
Frage der Vorbeugung und Verhütung des Verbrechens des Völkermordes
enthält, gemäß Beschluss 1983/83 des Wirtschafts-
und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 27. Mai 1983, korrigierte
Fassung vom 2. Juli 1985, E/CN. 4/Sub. 2/1985/6, und der ein äusserst
wichtiges Dokument ist, wenn es darum geht, die hier zu Debatte
stehenden Tatbestände zu bewerten.
Die Schwierigkeiten, die sich ergeben, um das Vorstehende zu erreichen
werden gross sein und noch viel grösser, wenn die Organisation,
die mit dem Tod droht bzw. der für den Tod Verantwortliche
oder Komplize der Staat selbst ist; vor allem wenn man in Betracht
zieht, dass die beteiligte Regierung die Handlung der UNO behindern
wird, die in der Konvention zur Vorbeugung und Bestrafung des Deliktes
des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 und der Spanien am 13.
September 1968 beitrat - vorbehaltlich des gesamten Artikels 9 hinsichtlich
der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Interpretation,
Anwendung und Durchführung des Konventions - vorgesehen ist.
(...)
Es ist bezeichnend, dass die Tatbestände, die in dieser Rechtssache
untersucht werden, vor Gericht bisher nicht in die Kategorie der
vermutlichen Delikte des Völkermordes eingestuft wurden, und
dass dennoch die UNO, die sich über das bewusst war was sich
ereignete, alle diejenigen denen es gelang, sich in Sicherheit zu
bringen und aus Argentinien und Chile zu fliehen, als Opfer eines
tatsächlichen Völkermords empfing und aufnahm.
Das Delikt des Völkermords wird in der Konvention vom 9. Dezember
1948 definiert und, was Spanien betrifft, wird es in unsere innere
Rechtsordnung als Folge des Beitritts zu der Konvention, mit Gesetz
44/1971 vom 15. November aufgenommen, was dazu führt, dass
der Artikel 137 bis innerhalb des Kapitels III als eines der Verbrechen
gegen das Völkerrecht des Abschnitts I (Verbrechen gegen die
äußere Sicherheit des Staates) des Buches II des Strafgesetzbuches
hinzugefügt wird. Dieses Verbrechen ist seither nicht aus unserem
Strafgesetzbuch verschwunden. Derzeit ist es durch Artikel 607,
Kapitel II (Völkermord), Abschnitt XXIV, (Verbrechen gegen
die internationale Gemeinschaft), Buch II geregelt. Vom Gesichtspunkt
der Typisierung her ist der Unterschied, der hier am meisten interessiert,
zwischen dem in Jahr 1971 vorgesehenen Delikt und dem derzeit gültigen,
die Ersetzung der Begriffe "nationale ethnische Gruppe..."
durch "nationale, ethnische Gruppe..." und "soziale
Gruppe " durch "Rassen-Gruppe".
Die erste Schwierigkeit, die sich stellen kann, ist die, ob der
spanische Gesetzgeber, durch das Weglassen des Kommas zwischen "national"
und "ethnisch", das jetzt vorhanden ist, die Absicht hatte,
den Anwendungsbereich der Vorschriften zu begrenzen oder ob er,
im Gegenteil, eine der Konvention gemäße Interpretation
zulässt.
Diese interne Rechtsprechung hält sich noch fast 5 Jahre nach
dem Inkrafttreten der Spanischen Verfassung von 1978, in deren Artikel
10.2 ausdrücklich die Auslegungswirksamkeit der Internationalen
Verträge und Abkommen im Bereich der Grundrechte vorgesehen
ist. Daher zwingt die Interpretation des Begriffs "nationale
ethnische Gruppe", die der Verfassung und der Konvention von
1948 entspricht, und die im Artikel 137 bis, der bis 1983 in Kraft
war, dazu, zwischen "national" und "ethnisch",
ein Komma zu setzen, wie dies in der genannten Reform geschehen
ist und daher auch dazu, die nationalen Gruppen, die Ziel eines
Völkermords sind, nicht auf diejenigen ethnischer Art zu begrenzen.
(...)
Die Probleme, die sich aus der besonderen Abfassung der Vorschriften
des Artikels 137 bis des Strafgesetzbuches ergeben können,
kann man umgehen, indem man den Weg beschreitet, der sich auf Artikel
10.2 der Verfassung stützt, anstatt denjenigen über internationale
Rechtsprechung bei Verträgen und insbesondere denjenigen der
Wiener Konvention zum Vertragsrecht. Obwohl es richtig ist, dass
diese internationale Rechtsprechung sich darauf bezieht, dass auf
die Verfügungen des nationalen Rechts nicht Bezug genommen
werden kann, um einen Vertrag nicht zu erfüllen, ist es jedoch
genauso richtig, dass der Artikel 50 der Konvention über das
Delikt des Völkermordes keine direkte und unmittelbare Wirksamkeit
desselben vorsieht, sondern den Parteien die Verpflichtung auferlegt,
über die notwendigen Maßnahmen frei zu entscheiden, um
die Anwendung der Konvention sicherzustellen und wirksame strafrechtliche
Sanktionen für die Schuldigen vorzusehen. Es handelt sich daher
um einen ausdrücklichen Verweis auf die Wirksamkeit der internen
Rechtsprechungen der Konvention , wie dies in der Darlegung der
Gründe des Gesetzes von 1971 festgehalten ist, welche das Verbrechen
des Völkermordes in das spanische Strafgesetzbuch aufnimmt.
Zusammengefasst muss der Weg der nationalen Gruppe ein erstes Problem
überwinden: die mögliche in Spanien bestehende Nicht-Tatbeständsmäßigkeit
der von den argentinischen Vernichtern begangenen Verhaltensweisen
als Verbrechen des Völkermords zum Tatzeitpunkt, da sie keine
"nationale ethnische Gruppe" betrafen. Dieses Problem
kann jedoch mit Hilfe der Verfassung überwunden werden, die
es ermöglicht, die Reduzierung der nationalen Gruppen auf diejenigen
ethnischer Art als verfassungswidrig zu betrachten, und zwar gemäß
der Auslegungswirksamkeit der nationalen Rechtsprechung im Bereich
Grundrechte der Konvention von 1948, die der verdienstvolle Artikel
10.2 der Verfassung gebietet.
SIEBTENS-
Das zweite Problem, das sich bei dem Weg der "nationalen Gruppe"
bei der Typisierung des Verhaltens der chilenischen Vernichter stellt,
ist ihr eigenes Konzept. Dennoch, wie wir später sehen werden,
ist eine solche Einschätzung möglich . "Nationale
Gruppe" kann bedeuten "Gruppe, die einer Nation angehört",
das heisst "Gruppe einer Nation" im territorialen Sinn,
wenngleich in der internationalen Rechtsprechung und Praxis der
Ausdruck vor allem "Gruppe eines gemeinsamen nationalen Ursprungs"
bedeutet (cfr. Cherif Bassiouni, International Criminal Law, Crimes,
1986, pag. 291). So wird dieser Ausdruck z.B. im § 1 des Artikels
1 des Internationalen Abkommens über die Abschaffung aller
Arten der Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 benutzt, das
sich bei der Definition des Begriffs "Rassendiskriminierung"
auf alle Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen
oder Bevorzugungen, die u.a. auf Gründen der Abstammung, des
nationalen und ethnischen Ursprungs basieren bezieht. In den Diskussionen
bei der Erarbeitung der Konvention von 1948 wollte man dies als
Gruppe einer Nationalität oder Staatsangehörigkeit , als
Gruppe desselben ethnischen Ursprungs bzw. als Referenz auf die
nationalen Minderheiten oder sogar auf die Angehörigen verschiedener
Nationalitäten innerhalb eines Staates oder einer Nation präzisieren.
Die Konvention stimmte für den Ausdruck "nationale Gruppe"
, da sie der Meinung war, dass sie alle diese Möglichkeiten
umfasste, die jedoch in Wirklichkeit restriktiv sind. In diesem
Sinne kann man sagen, dass im Zusammenhang mit Völkermord der
Begriff des Nationalen benutzt wird, um ständige Personengruppen
eines gemeinsamen Ursprungs zu kennzeichnen. Des weiteren dient
bei Völkermord die ganz oder teilweise zu zerstörende
Gruppe dazu, um das spezifische subjektive Element, das Motiv oder
die Absicht, die mit ihrer Zerstörung verfolgt werden, zu bestimmen.
Der Völkermord wird nicht nur durchgeführt mit der Absicht,
eine Gruppe zu zerstören sondern, ausserdem, aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zu einer Nation, Ethnie, Rasse oder Religion.
Diese Idee schließt offensichtlich diejenige des Völkermordes
an nationalen Gruppen, die Zerstörung von Gruppen gemeinsamen
Ursprungs, die aber innerhalb einer Nation differenziert sind, wobei
diese als territorialer Bereich oder Gesamtheit von Einwohnern,
die von der gleichen Regierung regiert werden, verstanden wird,
nicht aus. Es ist offensichtlich, dass solche Gruppen mit eigener
nationaler Identität innerhalb einer Nation existieren. Im
allgemeinen ist der Zusammenhalt der Gruppe in diesen Fällen
ethnischer - was die restriktive spanische Gesetzgebung vor 1983
erklären würde - rassischer oder religiöser Natur,
aber auch andere Unterscheidungsmerkmale wie z.B. die territorialen,
geschichtlichen oder linguistischen sind dieser Idee nicht fremd.
Die ganze oder teilweise Vernichtung der Schotten, Katalanen, Basken
oder Korsen aus dem einzigen Grund, dass sie dies sind, wäre
zweifellos, ein Völkermord an nationalen Gruppen, die nicht
notwendigerweise ethnisch sind, unabhängig davon, ob dieser
aufgrund ihrer Sprache, Tradition, territorialen Ansprüche
oder ihrer Ideologie erfolgen würde; denn entscheidend ist,
dass die Vernichtung der Gruppe genau durch die Zugehörigkeit
zu dieser nationalen Gruppe, die sich aufgrund eines gemeinsamen
ständigen Unterscheidungsmerkmals zusammengehörig fühlte,
motiviert war.
Auf gleiche Weise schließt die Definition der nationalen
Gruppe die Fälle nicht aus, in denen die Opfer der (gesetz-)übertretenden
Gruppe angehören, dass heisst, die angenommenen Fälle
des "Autogenozids" (Völkermord an der eigenen Gruppe),
wie der Fall der Massentötungen in Kambodscha. Im vorgenannten
"Whitaker Bericht" wird hervorgehoben, dass "Völkermord
nicht notwendigerweise die Vernichtung einer ganzen Gruppe beutetet
(..). Die teilweise Wiedergabe des Artikels 2 der Konvention scheint
eine ziemlich hohe Zahl bezüglich der gesamten Mitglieder der
Gruppe anzudeuten oder auch einen wichtigen Teil dieser Gruppe,
wie den ihrer Anführer."
"Die Gruppe der Opfer kann in der Tat in einem Land sowohl
eine Minderheit als auch eine Mehrheit darstellen; (...) die Definition
schließt den Fall nicht aus, in dem die Opfer der gleichen
Gruppe angehören wie der Verursacher der (Gesetzes-)Verletzung.
Der Berichterstatter der Vereinten Nationen über die Massentötungen
durch die Khmer Rouge in Kambodscha bezeichnet diese Tötungen
als "Autogenozid", wobei dieser Ausdruck eine massive
Vernichtung einer wichtigen Anzahl dieser Gruppe innerhalb der eigenen
Gruppe beinhaltet"; siehe auch Pieter Drost ("The Crime
of State II, Genocide. Leyden, A. W. Sythoff, 1959) "die schlimmste
Form des Völkermords ist die absichtliche Vernichtung physischen
- oder psychischen - Lebens von Menschen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu irgendeinem menschlichen Kollektiv individuell ausgewählt
werden."
Das Dokument schliesst daraus, dass "um als Völkermord
bezeichnet zu werden, die Verbrechen die gegenüber einer gewissen
Anzahl Personen begangen werden, auf ihr Kollektiv oder auf sie
selbst als Mitglieder oder wichtige Glieder dieses Kollektivs abzielen
müssen".
Die Charta des Internationalen Militärgerichts von Nürnberg
schließt bei den Verbrechen gegen die Menschheit - was nicht
dasselbe wie Völkermord bedeutet - die Verfolgung aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen bei der Ausübung
oder im Zusammenhang mit jedwedem Verbrechen unter der Gerichtsbarkeit
des Gerichtshofes ein."
Dennoch, obwohl es in der internationalen Literatur anerkannt ist,
dass historisch betrachtet die Vernichtung nationaler, ethnischer,
rassischer oder religiöser Gruppen eine klare politische Motivation
hatte, und trotz der vorgenannten Charta von Nürnberg, geht
aus der Analyse der Akten und Arbeiten hinsichtlich der Konvention
von 1948 klar hervor, dass die Sechste Kommission, die mit ihrer
Ausarbeitung beauftragt war, bewusst und nach einer weitreichenden
Debatte, die politischen Gruppen als Zielgruppe des Völkermordes
ausschloß, hauptsächlich aufgrund der Opposition der
Sowjetunion. Das bedeutet nicht, dass die Vernichtung von Gruppen
aus politischen Gründen vom Völkermord ausgeschlossen
bleibt. Viel genauer gesagt bedeutet dies, dass diese politischen
Motive sich konkret auf eine nationale, ethnische, rassische oder
religiöse Gruppe beziehen müssen, damit ihre ganze oder
teilweise Vernichtung den Tatbestand des Völkermords erfüllen
kann. Ohne diese zusätzlichen Identitäten wurde die Vernichtung
ideologischer oder politischer Gruppen in der Konvention von 1948
nicht dem Verbrechen des Völkermordes zugerechnet.
Dieser Ausschluß wurde wiederholt durch die Doktrin in Frage
gestellt, die wissenschaftlich am meisten Ansehen geniesst, vor
allem weil, wie der Professor José Manuel Gómez Benitez
(Genocidio e Inmunidad de los Jefes de Estado - Völkermord
und Immunität von Staatsoberhäuptern), sagt [...vor allem
die Realität mit der Zeit eine andere Art der Interpretation
der Konvention notwendig gemacht hat. Die Vernichtungen von Personengruppen
aus politischen Gründen waren so offensichtlich und so schrecklich,
dass die Aussage, sie fielen nicht unter die juristische Definition
des Völkermordes, weil sie mit keiner der Gruppen übereinstimmen,
auf die im Text der Konvention Bezug genommen wird, immer weniger
zu rechtfertigen ist]. [Man könnte hinzufügen, dass der
Begriff des Völkermordes ein lebendiger Begriff ist, der notwendigerweise
die Tatbestände einschließen muss, die ihm angesichts
der Ereignisse, die sich seit dem Inkrafttreten der Konvention ereignet
haben, tatsächlich Sinn verleihen. Einer der Tatbestände,
der diese Interpretation, die nicht als extensiv sondern als umfassend
für die tatsächliche Bedeutung die dem Begriff nationale
Gruppe beigemessen werden muss, verstanden werden darf, am deutlichsten
unterstützt, ist der bereits genannte Autogenozid von Kambodscha.
Hinsichtlich desselben wird international und insbesondere in den
USA im Jahr 1994 anerkannt, dass das was zwischen dem 17. April
1975 und dem 7. März 1979 in Kambodscha geschah, ein tatsächlicher
Völkermord an nationalen Gruppen aus politischen Gründen
war, obwohl dieser nicht nur die Khmer Gruppe der Vernichter, sondern
auch die Khmer Rouge selbst betraf, die ideologisch eine andere
Meinung vertraten als die Führungsgruppe. Es ist auf breiter
Ebene anerkannt, dass die ersten Gruppen, die ermordet wurden, diejenigen
der Polizisten und Militärs der besiegten Armee waren sowie
hohe Funktionäre der vorherigen Regierungen, zum Teil zusammen
mit ihren Familien. Danach folgten die ethnischen Minderheiten und
direkt danach im Zusammenhang mit der ideologischen Vorgabe des
Verschwindenlassens der kapitalistischen Klassen, alle die Kambodschaner,
die von den Anführern der Khmer Rouge unter der Leitung von
Pol Pot, verdächtigt wurden, individualistische Aktivitäten
auszuführen bzw. dem Privateigentum gegenüber aufgeschlossen
zu sein; die Massaker betrafen dann selbst die Kader der Khmer Rouge
und die Khmer Bauern. All dies ohne Tausende von einzelnen Ermordungen,
Folterungen und Deportationen mit einzubeziehen] (J. M. Gómez
Benítez. Op. Citada).
Man darf auch nicht vergessen, dass sogar der Kongress der USA
den Cambodian Genocide Justice Act verabschiedete, der darauf abzielte,
die Verantwortlichen dieses Völkermordes vor Gericht zu stellen.
ACHTENS:
Das Vorstehende dient dazu, um nachfolgend zu sagen, dass der Begriff
der "nationalen Gruppe", um den es hier geht, mit demjenigen
der "politischen" oder auch "sozialen Gruppe"
, der aus dem Artikel 607 des spanischen Strafgesetzbuches verschwunden
ist, nichts zu tun hat. Die Doktrin weist, wenn es um den Völkermord
der Nazis geht, darauf hin, dass es sich nicht um das Ergebnis eines
internationalen Krieges, sondern um die von einem Staat kalkulierte
Politik des kollektiven Todes handelte, was die "strukturelle
und systematische Vernichtung unschuldiger Personen durch den bürokratischen
Apparat dieses Staates" bedeutete (Iing Horowitz, Talcing Lives:
Genocide and State Power. New Brunswick Transaction Books, 1980).
Etwas ganz Ähnliches kann vom Völkermord gesagt werden,
um den es hier geht. In Chile und auch in Argentinien, errichten
die verantwortlichen Militärs (Junta de Gobierno y Junta Militar),
im September 1973 und März 1976 mit Hilfe von Staatsstreichen
ein Terrorregime, das seine Grundlage in der mehrere Jahre lang
vom Staat kalkulierten und systematischen gewalttätigen Eliminierung
Tausender Personen hat, und das durch die Bezeichnung Krieg gegen
die Subversion verschleiert wurde. Das Ziel dieser systematischen
Aktion besteht darin, die Errichtung einer neuen Ordnung zu erreichen
- wie dies in Deutschland von Hitler versucht wurde - in der bestimmte
Klassen von Personen keinen Platz hatten - und zwar diejenigen,
die nicht in das etablierte Klischee der Nationalität, westlichen
Wertvorstellungen und christlich-westlicher Moral passten. Das heisst,
alle diejenigen, die - gemäß der herrschenden Hierarchie
- nicht den Begriff des Ultranationalismus eines faschistischen
Gesellschaftssystems verteidigten und "internationalen Parolen
wie z.B. Marxismus oder Atheismus" folgten.
Aus dieser Begründung heraus wurde in Argentinien ein Plan
der "selektiven Eliminierung" bzw. nach Bevölkerungsgruppen
ausgearbeitet, so dass man sagen kann, dass es bei der Selektion
nicht so sehr um konkrete Personen ging - denn sie liessen Tausende
von Personen verschwinden oder brachten diese um, die keinerlei
politisches oder ideologisches Ansehen hatten, sondern um ihre Integration
in bestimmte Kollektive, Sektoren oder Gruppen der Nation (Nationale
Gruppe), die sie in ihrer unfasslichen kriminellen Dynamik als Gegner
betrachteten.
NEUNTENS: NEUNTENS:
Der Fall Chile ...(...)
Das Ziel der Vernichtung eines bedeutenden Sektors der nationalen
Gruppe kann bei anderen Gelegenheiten beobachtet werden, wenn die
kriminelle Handlung darauf ausgerichtet ist, einen bedeutenden Sektor
dieser nationalen Gruppe zu eliminieren, wie z. B. derjenige, der
durch die institutionell organisierte Führerschaft von mehr
als 50% der chilenischen Nation dargestellt wird, der dem Autogenozid
oder Intra-Genozid zum Opfer fiel - Staatschef, Führer von
Exekutive, Legislative und Judikative, Rathäusern, Universitäten,
Kirchen, Gewerkschaften, politischen Parteien, beruflichen und kulturellen
Organisationen, die die Struktur dieser Nation bilden. Auf diese
Weise erreicht man die Vernichtung der Gruppe, die aus der nationalen
Gesamtheit verschwindet, zugunsten der herrschenden Gruppe unter
der Führung der Militärstruktur, deren Mitverantwortlicher
der Beschuldigte Pinochet Ugarte ist.
ZEHNTENS:
Die Militärführung Argentiniens, die 1975 den Staatsstreich
vorbereitet und diejenigen, die ihn im März 1976 ausführen,
haben nicht nur das Ziel der teilweisen Vernichtung der argentinischen
Nation (Autogenozid), das bereits behandelt wurde, sondern ihr Verhalten
war darüber hinaus noch von einem weiteren Ziel bestimmt und
zwar die systematische Vernichtung von Personen einer bestimmten
Ideologie aufgrund ihrer alleinigen Zugehörigkeit zu dieser
ideologischen Gruppe.
Bei der Diskussion der Konvention von 1948 über die Zielgruppen
des Völkermordes, waren die meisten Teilnehmer der Meinung,
dass die ideologischen oder politischen Gruppen genauso behandelt
werden sollten, wie die religiösen, denn beide haben eine gemeinsame
Idee (Ideologie), die ihre Mitglieder verbindet.
Die Vorfälle, die sich in Argentinien von 1976 bis 1983 ereigneten,
von denen einige in dieser Rechtssache untersucht werden und die
Augusto Pinochet Ugarte in Koordination mit seinen argentinischen
Amtskollegen zur Last gelegt werden, können - abgesehen von
der teilweisen Vernichtung einer nationalen Gruppe - in der Vernichtung
einer Gruppe aus religiösen Gründen zusammengefasst werden,
wobei dieses Verhalten der Vernichtung einer religiösen Gruppe
gleichgestellt wird.
Eines der "Leitmotive" der repressiven Handlungen der
Militärs bestand darin, das zu erhalten, was sie als westlich-christliche
Moral bezeichneten, im Gegensatz zu Internationalismus und Marxismus,
das heisst gegenüber dem Atheismus; genau wie die Eliminierung
derjenigen, die sich im Gegensatz zur offiziellen religiösen
Position der Regierungsjunta befanden, wie z.B. die "Grupo
Cristianos por el Socialismo". Im vorigen wurde die Gleichstellung
zwischen der Vernichtung einer Gruppe aus religiösen Gründen
und der Vernichtung einer religiösen Gruppe dargelegt; man
muss darauf hinweisen, dass die Vorstellung, dass die Begriffe "Religion"
oder "Glauben" die theistischen, nicht-theistischen oder
atheistischen Überzeugungen mit einschließen, in einer
Doktrin verankert ist, laut Kommentar zum 1. Artikel des Entwurfs
der Internationalen Konvention zur Eliminierung jeder Form von Intoleranz
und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Glauben, die vom
Komitee der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1967 gebilligt
und in der genannten Doktrin wieder aufgegriffen wurde.
Historisch wurde dieser Weg auf die massive Deportation von tibetanischen
Kindern zu chinesischen Ausbildungszentren marxistischer Ausrichtung,
um sie jeglicher religiösen Unterweisung zu entziehen, angewandt.
(cfr. Le Tibet et La Republique populaire de China en Revue de Droit
Penal e Criminologie, Febrero de 1961. Pag. 541; auch La cuestión
del Tibet y el Imperio de la Ley, Comisión Internacional
de Juristas, Ginebra, 1959; alles zitiert von Javier Sáenz
de Pipaón y Mengs, in Delincuencia Política Internacional.
Especial consideración del delito de genocidio, Instituto
de Criminología de la Universidad Complutense, Madrid, 1973,
pág. 152). Obwohl es richtig ist, dass es sich in diesem
Fall klar um eine nationale Gruppe im traditionellen Sinn mit einer
klaren buddhistischen religiösen Identität handelte, ist
es genauso richtig, dass die Handlungsweise als Völkermord
angesehen wurde, da sie eine Gruppe aus ideologisch-religiösen
Gründen vernichtete. Zwischen dieser ideologisch-religiösen
Säuberung östlich-marxistischen Zuschnitts und der umgekehrt
von den argentinischen Militärjunten beabsichtigten, die nach
dem Putsch vom März 1976 die absolute Macht besaßen bzw.
die des Augusto Pinochet von 1973 gibt es weitreichende Parallelen.
Das heißt, es geht darum, alles zu bekämpfen, was der
offiziellen religiösen Ideologie der herrschenden Gruppe entgegensteht.
Diese Vernichtung zielt also auf die Vernichtung einer Gruppe,
die sich aufgrund ihrer gemeinsamen atheistischen oder agnostischen
Ideologie zusammengeschlossen hat, und die daher die christliche
Doktrin und den Glauben nicht akzeptieren. Daher wurde sowohl in
Argentinien als auch in Chile, wenn auch mit verschiedenen Mitteln,
versucht, im umgekehrten Sinne als die chinesischen Marxisten, diejenigen
zu zerstören, die sich nach dem Kriterium der für den
Völkermord Verantwortlichen, zu keiner bestimmten religiösen
Ideologie (nicht theistisch oder atheistisch) bekannten, oder dies
nicht in der Form taten, die sie für angemessen hielten.
Eine Gruppe aufgrund ihres Atheismus oder ihrer gemeinsamen Nichtakzeptanz
der offiziellen Ideologie der für den Völkermord Verantwortlichen
zu vernichten, stellt demnach auch die Vernichtung einer religiösen
Gruppe dar und zwar in dem Maße, in dem sich die zu vernichtende
Gruppe technisch wie ein Identifikationsobjekt der Motivation oder
ein subjektives Element des genoziden Handelns verhält. Es
scheint, in der Tat, dass sich das genozide Verhalten sowohl positiv
in Abhängigkeit von der Identität der zu vernichtenden
Gruppe (z. B. islamisch) definieren lässt, als auch negativ
und gewiss mit grösseren genoziden Absichten (z.B. alle Nicht-Christen,
oder alle Atheisten). Dieser Gedanke kommt daher zu dem Schluss,
dass es sich bei der systematischen und organisierten ganz oder
teilweisen Vernichtung einer Gruppe aufgrund ihrer atheistischen
oder nicht-christlichen Ideologie, das heißt zu Durchsetzung
einer bestimmten christlich-religiösen Ideologie, um Völkermord
an einer religiösen Gruppe handelt.
ELFTENS:
(...)
Der Wille des Straf-Gesetzgebers von 1971 hinsichtlich der Verfolgung
des Delikts des Völkermordes war ganz klar universal in Übereinstimmung
mit der Doktrin des Statuts des Nürnberger Gerichtshofes in
seinem Artikel 6c). (3 Worte unleserlich) ... was man unter Verbrechen
an der Menschheit versteht und was 1961 durch das Gericht des Bezirks
Jerusalem und den Obersten Gerichtshof Israels angewandt wurde (Fall
Eichmann); 1971 durch die Gerichte in Bangladesh im Fall eines Auslieferungsantrags
an Indien bezüglich pakistanischer Beamter "wegen Völkermord
und Verbrechen gegen die Menschheit; 1981 durch den Obersten Gerichtshof
der Niederlande im Fall Menten; und 1983 durch den Obersten Gerichtshof
Frankreichs im Fall Barbie, denn: die Beschuldigung gehört
einer "internationalen Strafordnung an, der der Begriff der
Grenze grundsätzlich fremd ist. Dies ist logisch, denn wenn
wir uns verbrecherischen Handlungen gegenübersehen, die von
der internationalen Gemeinschaft so betrachtet werden, dass sie
gegen eben diese Gemeinschaft verstoßen, indem sie die grundlegendsten
Werte und Wurzeln angreifen, die die Grundlage darstellen und bilden
auf der der Begriff der modernen internationalen Gemeinschaft, die
nach dem 2. Weltkrieg entstand, ruht, muss dieses Verbrechen in
jedwedem Land verfolgt werden und zwar unabhängig von dem Land
in dem es begangen wurde. Die Vorstellungen von Grenzen, Territorialität
und Souveränität müssen gegenüber Tatsachen
dieser Art im positiven Sinne untersucht werden. Das heißt,
nicht in einem Sinne, der die strafrechtliche Untersuchung von Vorfällen,
die jede Grenze überschreiten, behindert.
ZWÖLFTENS:
(...)
Es ist in der Tat bekannt, dass - abgesehen von den Fällen
in denen ausdrücklich das Gegenteil festgelegt wird - das Prozeßrecht
vom Zeitpunkt seiner Gültigkeit an angewandt wird und zwar
unabhängig von dem Zeitpunkt zu dem die Taten, um die es beim
Prozeß geht, begangen wurden, gemäß dem Prinzip
"tempus regit acturn" das im Artikel 2.3 des Código
Civil aufgenommen wurde. Dennoch ändert sich diese Norm in
einigen Fällen, da der Artikel 9.3 der Verfassung die Nichtrückwirkung
von ungünstigen strafrechtlichen Verfügungen bzw. von
solchen die die individuellen Rechte beschränken, vorsieht.
Des weiteren hat das Verfassungsgericht bekräftigt, dass "im
Falle von Grundrechten die ordentliche Legalität zur Wirksamkeit
solcher Rechte in der günstigsten Form interpretiert werden
muss " (cfr., por todas, STC 32/1987, de 12 Marzo). Dementsprechend
ist man zu dem Schluss gekommen, dass die Normen hinsichtlich der
vorläufigen Inhaftierung, in dem Maße wie sie das Recht
auf Freiheit betreffen, bzw. hinsichtlich Verjährung gemäß
dem Gesetz angewandt werden müssen, das für den Angeklagten
am günstigsten ist. Dennoch ist die Lage im vorliegenden Fall
nicht so, denn sowohl im Gesetz von 1870 (ab der Einführung
des Völkermords in das Strafgesetzbuch 1971) als auch in dem
von 1985 ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Völkermord
für die spanische Rechtsprechung vorgesehen; daher gibt es,
da hier keine Diskrepanz besteht, kein günstigeres Gesetz für
den Angeklagten und folglich verwirkt nicht das Prinzip "tempus
regit actum". Daher ist das anwendbare Ley Orgánica
del Poder Judicial zweifellos das derzeit gültige.
Was das Argument hinsichtlich der Rechtsprechung eines internationalen
Gerichtshofes betrifft, wie man dem Artikel 6 der Konvention von
1948 entnehmen kann, ist dies absolut nicht konsistent mit einer
internen Gesetzgebung, die die spanische Rechtsprechung immer für
diese Art von Verbrechen aufrecht erhalten hat, vor allem wenn man
in Betracht zieht, dass dieser international zuständige Gerichtshof
nicht existiert und die chilenischen Gerichte versichern, dass sie
solche Verbrechen nicht verfolgen; daher kommt es zu keinerlei Konflikt
der Rechtsprechung.
Darüber hinaus anerkennen alle Verfasser ohne Ausnahme die
direkte Gültigkeit des internationalen Prinzips des universellen
Schutzes bezüglich der Rechtsprechung bei Völkermord.
So auch bezüglich des Artikels 6 der Konvention von 1948 über
Völkermord. - Über diesen Artikel VI der Konvention zu
Völkermord hinaus, der sich in der Theorie der Rechtsprechung
hält, kann jeder Staat auf seiner Rechtsprechung bestehen ,
wenn das Verbrechen, um das es geht, eine der Arten des Völkermordes
ist. Es gibt für diese Regel zweifellos genug Präzedenzfälle
im internationalen Recht, wie z.B. die seit vielen Jahren angewandte
Behandlung der "comunes enemigos de la humanidad" (hostes
humani generis) oder internationale Prinzipien im Bereich der "jurisdicción
universal" (universelle Rechtsprechung) (Cherit Bassioni.
International Criminal Law-Crimes, 1986, pag. 274). Man kann daraus
schliessen, dass die universelle Rechtsprechung als einziges Mittel
zur Vermeidung der großen Schwierigkeiten, die eine Auslieferung
in diesen Fällen darstellt, unbestritten ist. Wenn dies im
Internationalen Recht so ist, muss dies um so mehr für Spanien
gelten, das die universelle Rechtsprechung in Fällen von Völkermord
seit Anbeginn im Jahr 1971 in seiner internen Gesetzgebung anerkennt.
So kann auch das Argument nicht bestehen, dass der Artikel VI der
Konvention zur Bekämpfung und Vermeidung des Völkermordes
vom 9.12.48 die Verfolgung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens
wegen Völkermord, ausserhalb des Landes in dem er begangen
wurde, durch einen internationalen Gerichtshof, ausschließt.
Diese Behauptung steht im Gegensatz zu jeglicher Doktrin und zu
den Normen die von internationalen Organisationen und Gerichten
ergangen sind. In der Tat und zusätzlich zu dem bereits Gesagten
muss man sich daran erinnern, dass der Internationale Gerichtshof
von Den Haag festgelegt hat, dass es sich bei den Prinzipien auf
die sich die Konvention zur Vorbeugung und Bekämpfung des Völkermordes
stützt, um Prinzipien handelt, die von den zivilisierten Staaten
anerkannt wurden, und die für die Staaten jenseits aller konventionellen
Bindungen verpflichtend sind. Daher kann die Entscheidung des spanischen
Gesetzgebers - schon seit langem das Prinzip der universellen Verfolgung
anzuwenden - nicht im Gegensatz zur Konvention stehen, denn damit
wird die Gesamtheit der Prinzipien, die diese Konvention bilden,
und die sie damit zu einem Teil des internationalen Gewohnheitsrechts
machen, erfüllt, wie dies auch aus dem Bericht des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen vom 3. Mai 1993 hervorgeht.
DREIZEHNTENS:
Das Verbrechen der Folter (...): Bei der Betrachtung der Folter
als Verbrechen das universeller Verfolgung unterliegt, muss man
den Artikel 7 des Internationalen Paktes über Bürgerliche
und Politische Rechte vom 16.12.66 beachten, der von Spanien am
27.4.77 ratifiziert wurde und der die Folter, unmenschliche entwürdigende
Behandlung verbietet; den Artikel 5.1 c) der Konvention über
Folter und andere grausame unmenschliche und entwürdigende
Behandlungen oder Strafen, der am 10.12.1984 in New York gebilligt
und am 21 - 1987 von Spanien ratifiziert wurde; er legt in seinem
Art. 5.1c) fest "Jeder Staat verfügt über die nötigen
Mittel, um seine Rechtsprechung bei den Verbrechen anzuwenden, auf
die sich der Art. 4 bezieht, wenn das Opfer ein Bürger dieses
Staates ist und er es für angemessen hält"; den Artikel
3 der Vier Genfer Konventionen vom 12 Juli 1949, von Spanien ratifiziert,
der sich auf die grundsätzlichen Normen bezieht, die auf alle
bewaffneten Konflikte anwendbar sind, einschließlich der nicht
internationalen oder internen, die zu jeder Zeit und überall
Folter und unmenschliche Behandlung verbieten. Im gleichen Sinne
lautet der Art. 6c) des Statuts des Nürnberger Gerichtshofes;
der Art. 5e) des Statuts des Gerichtshofes für Ex-Jugoslawien,
der 1995 gebildet wurde.
(...)
Schließlich heisst es im Art. 15 des Internationalen Paktes
über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19.12.66 nach
Festlegung des Legalitätsprinzips "Nichts was in diesem
Artikel festgelegt wurde, steht einem Prozeß oder Bestrafung
einer Person aufgrund von Taten oder Unterlassungen entgegen, die
zum Tatzeitpunkt, gemäß den allgemeinen Rechtsprinzipien,
die von der internationalen Gemeinschaft anerkannt sind, ein Verbrechen
darstellten." Daher ist das Mandat in der internationalen Gesetzgebung,
die Typisierung im Strafgesetzbuch von 1978 und die Verfahrensnorm
im Ley Orgánica del Poder Judicial, das aufgrund der genannten
internationalen Konventionen sowie aufgrund des Verfahrensprinzips
"tempus regit actum" anwendbar ist, enthalten. Auf jeden
Fall und angesichts der Schwierigkeiten, die sich aus dem Art. 9.3.
der EG ergeben könnten, müssen die Tatbestände der
Folter - ausgehend von ihrer Typisierung als Verbrechen im Juli
1978 - notwendigerweise als eines der Instrumente untersucht werden,
durch die der begangene Völkermord der hier untersucht wird,
ausgeführt wurde (Art. 607 des Código Penal (Strafgesetzbuch)
in Verbindung mit 135 bis des Código Penal, neubearbeiteter
Text von 1973.(...)
SECHZEHNTENS:
Des weiteren muss man - um die Verjährungsansprüche zurückzuweisen
- auf den Charakter der Nichtverjährung hinweisen, den die
internationale Gesetzgebung für diese Verbrechen vorsieht.
Es soll ausreichen den Beschluss 47/133 der Vollversammlung der
Vereinten Nationen in der "Erklärung zum Schutz aller
Personen gegen gewalttätiges Verschwindenlassen" zu zitieren,
wo es im Art. 17 heisst:
"Jegliches gewalttätige Verschwindenlassen wird als ein
permanentes Verbrechen betrachtet, solange die Täter das Schicksal
und den Aufenthaltsort der verschwundenen Person verschweigen und
die Tatbestände nicht aufgeklärt wurden."
IN diesem Sinne wird der vorläufige Beschluss der Dritten
Strafkammer des Obersten Strafgerichts vom 12. Juni 1998 zitiert
(der durch den Plenumsbeschluss vom 25.09.1998 voll bestätigt
wurde), durch den eine unerlaubte Vereinigung - und eine terroristische
Organisation ist eine solche - als permanentes Verbrechen eingestuft
wurde.
SIEBZEHNTENS:
Angesichts der dargelegten juristischen Tatbestände und Entscheidungsgründe,
in Übereinstimmung mit Art. 824 und ff. der Strafprozeßordnung,
wird der Regierung vorgeschlagen, die Auslieferung des Beklagten-Beschuldigten
- gegen den die jeweiligen Haftbefehle vom 16. und 18. Oktober 1998
ergangen sind - AUGUSTO PINOCHET UGARTE, derzeit wegen Auslieferung
in Großbritannien verhaftet, zu beantragen, wobei der Antrag
an dieses Land zu richten ist, gemäß Art. 827 der Strafprozeßordnung
in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsabkommens
vom 13. Dezember 1957.
© Copyright DIARIO EL PAIS, S.A. - Miguel Yuste 40, 28037
Madrid
(Übersetzung aus dem spanischen: Susanna Durian im Auftrag
der Koalition gegen Straflosigkeit)
Veröffentlicht am Mittwoch, den 4. November 1998

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