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Spanischen Auslieferungsantrag gegen Ex-General Augusto Pinochet

Auslieferungsantrag für Pinochet, 4. November 1998

(...)

SECHSTENS:

Die restlichen gegenteiligen Argumente der Staatsanwaltschaft fallen nach der Entscheidung der Strafkammer vom 30. Oktober 1998, die die Beschlüsse dieses Gerichts vom 25. März 1998 hinsichtlich der Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit hinsichtlich Argentinien bestätigt, durch die Tatsache, dass es zur Verhaftung Pinochets kam und durch das Ermittlungsverfahren 1/98 des Zentralen Untersuchungsgerichts Nummer 6 zu Chile vom 15.9.1998, das nun dieser Rechtssache hinzugefügt wird, in sich zusammen.

Dennoch und um diesen Auslieferungsantrag zu rechtfertigen, erhebe ich gegen diesen Beschluss Einspruch.

In diesem Sinne stellen die Tatsachen, die in dieser gerichtlichen Entscheidung beschrieben werden, ein Delikt des Völkermordes dar.

"Völkermord stellt das schlimmste Verbrechen dar, die schwerwiegendste Verletzung der Menschenrechte, die man begehen kann." Diese Worte sind dem sogenannten "Bericht M.B. Whitaker" zu entnehmen, der die Untersuchung hinsichtlich der Frage der Vorbeugung und Verhütung des Verbrechens des Völkermordes enthält, gemäß Beschluss 1983/83 des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen vom 27. Mai 1983, korrigierte Fassung vom 2. Juli 1985, E/CN. 4/Sub. 2/1985/6, und der ein äusserst wichtiges Dokument ist, wenn es darum geht, die hier zu Debatte stehenden Tatbestände zu bewerten.

Die Schwierigkeiten, die sich ergeben, um das Vorstehende zu erreichen werden gross sein und noch viel grösser, wenn die Organisation, die mit dem Tod droht bzw. der für den Tod Verantwortliche oder Komplize der Staat selbst ist; vor allem wenn man in Betracht zieht, dass die beteiligte Regierung die Handlung der UNO behindern wird, die in der Konvention zur Vorbeugung und Bestrafung des Deliktes des Völkermordes vom 9. Dezember 1948 und der Spanien am 13. September 1968 beitrat - vorbehaltlich des gesamten Artikels 9 hinsichtlich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes zur Interpretation, Anwendung und Durchführung des Konventions - vorgesehen ist.

(...)

Es ist bezeichnend, dass die Tatbestände, die in dieser Rechtssache untersucht werden, vor Gericht bisher nicht in die Kategorie der vermutlichen Delikte des Völkermordes eingestuft wurden, und dass dennoch die UNO, die sich über das bewusst war was sich ereignete, alle diejenigen denen es gelang, sich in Sicherheit zu bringen und aus Argentinien und Chile zu fliehen, als Opfer eines tatsächlichen Völkermords empfing und aufnahm.

Das Delikt des Völkermords wird in der Konvention vom 9. Dezember 1948 definiert und, was Spanien betrifft, wird es in unsere innere Rechtsordnung als Folge des Beitritts zu der Konvention, mit Gesetz 44/1971 vom 15. November aufgenommen, was dazu führt, dass der Artikel 137 bis innerhalb des Kapitels III als eines der Verbrechen gegen das Völkerrecht des Abschnitts I (Verbrechen gegen die äußere Sicherheit des Staates) des Buches II des Strafgesetzbuches hinzugefügt wird. Dieses Verbrechen ist seither nicht aus unserem Strafgesetzbuch verschwunden. Derzeit ist es durch Artikel 607, Kapitel II (Völkermord), Abschnitt XXIV, (Verbrechen gegen die internationale Gemeinschaft), Buch II geregelt. Vom Gesichtspunkt der Typisierung her ist der Unterschied, der hier am meisten interessiert, zwischen dem in Jahr 1971 vorgesehenen Delikt und dem derzeit gültigen, die Ersetzung der Begriffe "nationale ethnische Gruppe..." durch "nationale, ethnische Gruppe..." und "soziale Gruppe " durch "Rassen-Gruppe".

Die erste Schwierigkeit, die sich stellen kann, ist die, ob der spanische Gesetzgeber, durch das Weglassen des Kommas zwischen "national" und "ethnisch", das jetzt vorhanden ist, die Absicht hatte, den Anwendungsbereich der Vorschriften zu begrenzen oder ob er, im Gegenteil, eine der Konvention gemäße Interpretation zulässt.

Diese interne Rechtsprechung hält sich noch fast 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der Spanischen Verfassung von 1978, in deren Artikel 10.2 ausdrücklich die Auslegungswirksamkeit der Internationalen Verträge und Abkommen im Bereich der Grundrechte vorgesehen ist. Daher zwingt die Interpretation des Begriffs "nationale ethnische Gruppe", die der Verfassung und der Konvention von 1948 entspricht, und die im Artikel 137 bis, der bis 1983 in Kraft war, dazu, zwischen "national" und "ethnisch", ein Komma zu setzen, wie dies in der genannten Reform geschehen ist und daher auch dazu, die nationalen Gruppen, die Ziel eines Völkermords sind, nicht auf diejenigen ethnischer Art zu begrenzen.

(...)

Die Probleme, die sich aus der besonderen Abfassung der Vorschriften des Artikels 137 bis des Strafgesetzbuches ergeben können, kann man umgehen, indem man den Weg beschreitet, der sich auf Artikel 10.2 der Verfassung stützt, anstatt denjenigen über internationale Rechtsprechung bei Verträgen und insbesondere denjenigen der Wiener Konvention zum Vertragsrecht. Obwohl es richtig ist, dass diese internationale Rechtsprechung sich darauf bezieht, dass auf die Verfügungen des nationalen Rechts nicht Bezug genommen werden kann, um einen Vertrag nicht zu erfüllen, ist es jedoch genauso richtig, dass der Artikel 50 der Konvention über das Delikt des Völkermordes keine direkte und unmittelbare Wirksamkeit desselben vorsieht, sondern den Parteien die Verpflichtung auferlegt, über die notwendigen Maßnahmen frei zu entscheiden, um die Anwendung der Konvention sicherzustellen und wirksame strafrechtliche Sanktionen für die Schuldigen vorzusehen. Es handelt sich daher um einen ausdrücklichen Verweis auf die Wirksamkeit der internen Rechtsprechungen der Konvention , wie dies in der Darlegung der Gründe des Gesetzes von 1971 festgehalten ist, welche das Verbrechen des Völkermordes in das spanische Strafgesetzbuch aufnimmt. Zusammengefasst muss der Weg der nationalen Gruppe ein erstes Problem überwinden: die mögliche in Spanien bestehende Nicht-Tatbeständsmäßigkeit der von den argentinischen Vernichtern begangenen Verhaltensweisen als Verbrechen des Völkermords zum Tatzeitpunkt, da sie keine "nationale ethnische Gruppe" betrafen. Dieses Problem kann jedoch mit Hilfe der Verfassung überwunden werden, die es ermöglicht, die Reduzierung der nationalen Gruppen auf diejenigen ethnischer Art als verfassungswidrig zu betrachten, und zwar gemäß der Auslegungswirksamkeit der nationalen Rechtsprechung im Bereich Grundrechte der Konvention von 1948, die der verdienstvolle Artikel 10.2 der Verfassung gebietet.

SIEBTENS-

Das zweite Problem, das sich bei dem Weg der "nationalen Gruppe" bei der Typisierung des Verhaltens der chilenischen Vernichter stellt, ist ihr eigenes Konzept. Dennoch, wie wir später sehen werden, ist eine solche Einschätzung möglich . "Nationale Gruppe" kann bedeuten "Gruppe, die einer Nation angehört", das heisst "Gruppe einer Nation" im territorialen Sinn, wenngleich in der internationalen Rechtsprechung und Praxis der Ausdruck vor allem "Gruppe eines gemeinsamen nationalen Ursprungs" bedeutet (cfr. Cherif Bassiouni, International Criminal Law, Crimes, 1986, pag. 291). So wird dieser Ausdruck z.B. im § 1 des Artikels 1 des Internationalen Abkommens über die Abschaffung aller Arten der Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 benutzt, das sich bei der Definition des Begriffs "Rassendiskriminierung" auf alle Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die u.a. auf Gründen der Abstammung, des nationalen und ethnischen Ursprungs basieren bezieht. In den Diskussionen bei der Erarbeitung der Konvention von 1948 wollte man dies als Gruppe einer Nationalität oder Staatsangehörigkeit , als Gruppe desselben ethnischen Ursprungs bzw. als Referenz auf die nationalen Minderheiten oder sogar auf die Angehörigen verschiedener Nationalitäten innerhalb eines Staates oder einer Nation präzisieren. Die Konvention stimmte für den Ausdruck "nationale Gruppe" , da sie der Meinung war, dass sie alle diese Möglichkeiten umfasste, die jedoch in Wirklichkeit restriktiv sind. In diesem Sinne kann man sagen, dass im Zusammenhang mit Völkermord der Begriff des Nationalen benutzt wird, um ständige Personengruppen eines gemeinsamen Ursprungs zu kennzeichnen. Des weiteren dient bei Völkermord die ganz oder teilweise zu zerstörende Gruppe dazu, um das spezifische subjektive Element, das Motiv oder die Absicht, die mit ihrer Zerstörung verfolgt werden, zu bestimmen. Der Völkermord wird nicht nur durchgeführt mit der Absicht, eine Gruppe zu zerstören sondern, ausserdem, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Nation, Ethnie, Rasse oder Religion. Diese Idee schließt offensichtlich diejenige des Völkermordes an nationalen Gruppen, die Zerstörung von Gruppen gemeinsamen Ursprungs, die aber innerhalb einer Nation differenziert sind, wobei diese als territorialer Bereich oder Gesamtheit von Einwohnern, die von der gleichen Regierung regiert werden, verstanden wird, nicht aus. Es ist offensichtlich, dass solche Gruppen mit eigener nationaler Identität innerhalb einer Nation existieren. Im allgemeinen ist der Zusammenhalt der Gruppe in diesen Fällen ethnischer - was die restriktive spanische Gesetzgebung vor 1983 erklären würde - rassischer oder religiöser Natur, aber auch andere Unterscheidungsmerkmale wie z.B. die territorialen, geschichtlichen oder linguistischen sind dieser Idee nicht fremd. Die ganze oder teilweise Vernichtung der Schotten, Katalanen, Basken oder Korsen aus dem einzigen Grund, dass sie dies sind, wäre zweifellos, ein Völkermord an nationalen Gruppen, die nicht notwendigerweise ethnisch sind, unabhängig davon, ob dieser aufgrund ihrer Sprache, Tradition, territorialen Ansprüche oder ihrer Ideologie erfolgen würde; denn entscheidend ist, dass die Vernichtung der Gruppe genau durch die Zugehörigkeit zu dieser nationalen Gruppe, die sich aufgrund eines gemeinsamen ständigen Unterscheidungsmerkmals zusammengehörig fühlte, motiviert war.

Auf gleiche Weise schließt die Definition der nationalen Gruppe die Fälle nicht aus, in denen die Opfer der (gesetz-)übertretenden Gruppe angehören, dass heisst, die angenommenen Fälle des "Autogenozids" (Völkermord an der eigenen Gruppe), wie der Fall der Massentötungen in Kambodscha. Im vorgenannten "Whitaker Bericht" wird hervorgehoben, dass "Völkermord nicht notwendigerweise die Vernichtung einer ganzen Gruppe beutetet (..). Die teilweise Wiedergabe des Artikels 2 der Konvention scheint eine ziemlich hohe Zahl bezüglich der gesamten Mitglieder der Gruppe anzudeuten oder auch einen wichtigen Teil dieser Gruppe, wie den ihrer Anführer."

"Die Gruppe der Opfer kann in der Tat in einem Land sowohl eine Minderheit als auch eine Mehrheit darstellen; (...) die Definition schließt den Fall nicht aus, in dem die Opfer der gleichen Gruppe angehören wie der Verursacher der (Gesetzes-)Verletzung. Der Berichterstatter der Vereinten Nationen über die Massentötungen durch die Khmer Rouge in Kambodscha bezeichnet diese Tötungen als "Autogenozid", wobei dieser Ausdruck eine massive Vernichtung einer wichtigen Anzahl dieser Gruppe innerhalb der eigenen Gruppe beinhaltet"; siehe auch Pieter Drost ("The Crime of State II, Genocide. Leyden, A. W. Sythoff, 1959) "die schlimmste Form des Völkermords ist die absichtliche Vernichtung physischen - oder psychischen - Lebens von Menschen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu irgendeinem menschlichen Kollektiv individuell ausgewählt werden."

Das Dokument schliesst daraus, dass "um als Völkermord bezeichnet zu werden, die Verbrechen die gegenüber einer gewissen Anzahl Personen begangen werden, auf ihr Kollektiv oder auf sie selbst als Mitglieder oder wichtige Glieder dieses Kollektivs abzielen müssen".

Die Charta des Internationalen Militärgerichts von Nürnberg schließt bei den Verbrechen gegen die Menschheit - was nicht dasselbe wie Völkermord bedeutet - die Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit jedwedem Verbrechen unter der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes ein."

Dennoch, obwohl es in der internationalen Literatur anerkannt ist, dass historisch betrachtet die Vernichtung nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Gruppen eine klare politische Motivation hatte, und trotz der vorgenannten Charta von Nürnberg, geht aus der Analyse der Akten und Arbeiten hinsichtlich der Konvention von 1948 klar hervor, dass die Sechste Kommission, die mit ihrer Ausarbeitung beauftragt war, bewusst und nach einer weitreichenden Debatte, die politischen Gruppen als Zielgruppe des Völkermordes ausschloß, hauptsächlich aufgrund der Opposition der Sowjetunion. Das bedeutet nicht, dass die Vernichtung von Gruppen aus politischen Gründen vom Völkermord ausgeschlossen bleibt. Viel genauer gesagt bedeutet dies, dass diese politischen Motive sich konkret auf eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe beziehen müssen, damit ihre ganze oder teilweise Vernichtung den Tatbestand des Völkermords erfüllen kann. Ohne diese zusätzlichen Identitäten wurde die Vernichtung ideologischer oder politischer Gruppen in der Konvention von 1948 nicht dem Verbrechen des Völkermordes zugerechnet.

Dieser Ausschluß wurde wiederholt durch die Doktrin in Frage gestellt, die wissenschaftlich am meisten Ansehen geniesst, vor allem weil, wie der Professor José Manuel Gómez Benitez (Genocidio e Inmunidad de los Jefes de Estado - Völkermord und Immunität von Staatsoberhäuptern), sagt [...vor allem die Realität mit der Zeit eine andere Art der Interpretation der Konvention notwendig gemacht hat. Die Vernichtungen von Personengruppen aus politischen Gründen waren so offensichtlich und so schrecklich, dass die Aussage, sie fielen nicht unter die juristische Definition des Völkermordes, weil sie mit keiner der Gruppen übereinstimmen, auf die im Text der Konvention Bezug genommen wird, immer weniger zu rechtfertigen ist]. [Man könnte hinzufügen, dass der Begriff des Völkermordes ein lebendiger Begriff ist, der notwendigerweise die Tatbestände einschließen muss, die ihm angesichts der Ereignisse, die sich seit dem Inkrafttreten der Konvention ereignet haben, tatsächlich Sinn verleihen. Einer der Tatbestände, der diese Interpretation, die nicht als extensiv sondern als umfassend für die tatsächliche Bedeutung die dem Begriff nationale Gruppe beigemessen werden muss, verstanden werden darf, am deutlichsten unterstützt, ist der bereits genannte Autogenozid von Kambodscha. Hinsichtlich desselben wird international und insbesondere in den USA im Jahr 1994 anerkannt, dass das was zwischen dem 17. April 1975 und dem 7. März 1979 in Kambodscha geschah, ein tatsächlicher Völkermord an nationalen Gruppen aus politischen Gründen war, obwohl dieser nicht nur die Khmer Gruppe der Vernichter, sondern auch die Khmer Rouge selbst betraf, die ideologisch eine andere Meinung vertraten als die Führungsgruppe. Es ist auf breiter Ebene anerkannt, dass die ersten Gruppen, die ermordet wurden, diejenigen der Polizisten und Militärs der besiegten Armee waren sowie hohe Funktionäre der vorherigen Regierungen, zum Teil zusammen mit ihren Familien. Danach folgten die ethnischen Minderheiten und direkt danach im Zusammenhang mit der ideologischen Vorgabe des Verschwindenlassens der kapitalistischen Klassen, alle die Kambodschaner, die von den Anführern der Khmer Rouge unter der Leitung von Pol Pot, verdächtigt wurden, individualistische Aktivitäten auszuführen bzw. dem Privateigentum gegenüber aufgeschlossen zu sein; die Massaker betrafen dann selbst die Kader der Khmer Rouge und die Khmer Bauern. All dies ohne Tausende von einzelnen Ermordungen, Folterungen und Deportationen mit einzubeziehen] (J. M. Gómez Benítez. Op. Citada).

Man darf auch nicht vergessen, dass sogar der Kongress der USA den Cambodian Genocide Justice Act verabschiedete, der darauf abzielte, die Verantwortlichen dieses Völkermordes vor Gericht zu stellen.

ACHTENS:

Das Vorstehende dient dazu, um nachfolgend zu sagen, dass der Begriff der "nationalen Gruppe", um den es hier geht, mit demjenigen der "politischen" oder auch "sozialen Gruppe" , der aus dem Artikel 607 des spanischen Strafgesetzbuches verschwunden ist, nichts zu tun hat. Die Doktrin weist, wenn es um den Völkermord der Nazis geht, darauf hin, dass es sich nicht um das Ergebnis eines internationalen Krieges, sondern um die von einem Staat kalkulierte Politik des kollektiven Todes handelte, was die "strukturelle und systematische Vernichtung unschuldiger Personen durch den bürokratischen Apparat dieses Staates" bedeutete (Iing Horowitz, Talcing Lives: Genocide and State Power. New Brunswick Transaction Books, 1980). Etwas ganz Ähnliches kann vom Völkermord gesagt werden, um den es hier geht. In Chile und auch in Argentinien, errichten die verantwortlichen Militärs (Junta de Gobierno y Junta Militar), im September 1973 und März 1976 mit Hilfe von Staatsstreichen ein Terrorregime, das seine Grundlage in der mehrere Jahre lang vom Staat kalkulierten und systematischen gewalttätigen Eliminierung Tausender Personen hat, und das durch die Bezeichnung Krieg gegen die Subversion verschleiert wurde. Das Ziel dieser systematischen Aktion besteht darin, die Errichtung einer neuen Ordnung zu erreichen - wie dies in Deutschland von Hitler versucht wurde - in der bestimmte Klassen von Personen keinen Platz hatten - und zwar diejenigen, die nicht in das etablierte Klischee der Nationalität, westlichen Wertvorstellungen und christlich-westlicher Moral passten. Das heisst, alle diejenigen, die - gemäß der herrschenden Hierarchie - nicht den Begriff des Ultranationalismus eines faschistischen Gesellschaftssystems verteidigten und "internationalen Parolen wie z.B. Marxismus oder Atheismus" folgten.

Aus dieser Begründung heraus wurde in Argentinien ein Plan der "selektiven Eliminierung" bzw. nach Bevölkerungsgruppen ausgearbeitet, so dass man sagen kann, dass es bei der Selektion nicht so sehr um konkrete Personen ging - denn sie liessen Tausende von Personen verschwinden oder brachten diese um, die keinerlei politisches oder ideologisches Ansehen hatten, sondern um ihre Integration in bestimmte Kollektive, Sektoren oder Gruppen der Nation (Nationale Gruppe), die sie in ihrer unfasslichen kriminellen Dynamik als Gegner betrachteten.

NEUNTENS: NEUNTENS:

Der Fall Chile ...(...)

Das Ziel der Vernichtung eines bedeutenden Sektors der nationalen Gruppe kann bei anderen Gelegenheiten beobachtet werden, wenn die kriminelle Handlung darauf ausgerichtet ist, einen bedeutenden Sektor dieser nationalen Gruppe zu eliminieren, wie z. B. derjenige, der durch die institutionell organisierte Führerschaft von mehr als 50% der chilenischen Nation dargestellt wird, der dem Autogenozid oder Intra-Genozid zum Opfer fiel - Staatschef, Führer von Exekutive, Legislative und Judikative, Rathäusern, Universitäten, Kirchen, Gewerkschaften, politischen Parteien, beruflichen und kulturellen Organisationen, die die Struktur dieser Nation bilden. Auf diese Weise erreicht man die Vernichtung der Gruppe, die aus der nationalen Gesamtheit verschwindet, zugunsten der herrschenden Gruppe unter der Führung der Militärstruktur, deren Mitverantwortlicher der Beschuldigte Pinochet Ugarte ist.

ZEHNTENS:

Die Militärführung Argentiniens, die 1975 den Staatsstreich vorbereitet und diejenigen, die ihn im März 1976 ausführen, haben nicht nur das Ziel der teilweisen Vernichtung der argentinischen Nation (Autogenozid), das bereits behandelt wurde, sondern ihr Verhalten war darüber hinaus noch von einem weiteren Ziel bestimmt und zwar die systematische Vernichtung von Personen einer bestimmten Ideologie aufgrund ihrer alleinigen Zugehörigkeit zu dieser ideologischen Gruppe.

Bei der Diskussion der Konvention von 1948 über die Zielgruppen des Völkermordes, waren die meisten Teilnehmer der Meinung, dass die ideologischen oder politischen Gruppen genauso behandelt werden sollten, wie die religiösen, denn beide haben eine gemeinsame Idee (Ideologie), die ihre Mitglieder verbindet.

Die Vorfälle, die sich in Argentinien von 1976 bis 1983 ereigneten, von denen einige in dieser Rechtssache untersucht werden und die Augusto Pinochet Ugarte in Koordination mit seinen argentinischen Amtskollegen zur Last gelegt werden, können - abgesehen von der teilweisen Vernichtung einer nationalen Gruppe - in der Vernichtung einer Gruppe aus religiösen Gründen zusammengefasst werden, wobei dieses Verhalten der Vernichtung einer religiösen Gruppe gleichgestellt wird.

Eines der "Leitmotive" der repressiven Handlungen der Militärs bestand darin, das zu erhalten, was sie als westlich-christliche Moral bezeichneten, im Gegensatz zu Internationalismus und Marxismus, das heisst gegenüber dem Atheismus; genau wie die Eliminierung derjenigen, die sich im Gegensatz zur offiziellen religiösen Position der Regierungsjunta befanden, wie z.B. die "Grupo Cristianos por el Socialismo". Im vorigen wurde die Gleichstellung zwischen der Vernichtung einer Gruppe aus religiösen Gründen und der Vernichtung einer religiösen Gruppe dargelegt; man muss darauf hinweisen, dass die Vorstellung, dass die Begriffe "Religion" oder "Glauben" die theistischen, nicht-theistischen oder atheistischen Überzeugungen mit einschließen, in einer Doktrin verankert ist, laut Kommentar zum 1. Artikel des Entwurfs der Internationalen Konvention zur Eliminierung jeder Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder Glauben, die vom Komitee der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1967 gebilligt und in der genannten Doktrin wieder aufgegriffen wurde.

Historisch wurde dieser Weg auf die massive Deportation von tibetanischen Kindern zu chinesischen Ausbildungszentren marxistischer Ausrichtung, um sie jeglicher religiösen Unterweisung zu entziehen, angewandt. (cfr. Le Tibet et La Republique populaire de China en Revue de Droit Penal e Criminologie, Febrero de 1961. Pag. 541; auch La cuestión del Tibet y el Imperio de la Ley, Comisión Internacional de Juristas, Ginebra, 1959; alles zitiert von Javier Sáenz de Pipaón y Mengs, in Delincuencia Política Internacional. Especial consideración del delito de genocidio, Instituto de Criminología de la Universidad Complutense, Madrid, 1973, pág. 152). Obwohl es richtig ist, dass es sich in diesem Fall klar um eine nationale Gruppe im traditionellen Sinn mit einer klaren buddhistischen religiösen Identität handelte, ist es genauso richtig, dass die Handlungsweise als Völkermord angesehen wurde, da sie eine Gruppe aus ideologisch-religiösen Gründen vernichtete. Zwischen dieser ideologisch-religiösen Säuberung östlich-marxistischen Zuschnitts und der umgekehrt von den argentinischen Militärjunten beabsichtigten, die nach dem Putsch vom März 1976 die absolute Macht besaßen bzw. die des Augusto Pinochet von 1973 gibt es weitreichende Parallelen. Das heißt, es geht darum, alles zu bekämpfen, was der offiziellen religiösen Ideologie der herrschenden Gruppe entgegensteht.

Diese Vernichtung zielt also auf die Vernichtung einer Gruppe, die sich aufgrund ihrer gemeinsamen atheistischen oder agnostischen Ideologie zusammengeschlossen hat, und die daher die christliche Doktrin und den Glauben nicht akzeptieren. Daher wurde sowohl in Argentinien als auch in Chile, wenn auch mit verschiedenen Mitteln, versucht, im umgekehrten Sinne als die chinesischen Marxisten, diejenigen zu zerstören, die sich nach dem Kriterium der für den Völkermord Verantwortlichen, zu keiner bestimmten religiösen Ideologie (nicht theistisch oder atheistisch) bekannten, oder dies nicht in der Form taten, die sie für angemessen hielten.

Eine Gruppe aufgrund ihres Atheismus oder ihrer gemeinsamen Nichtakzeptanz der offiziellen Ideologie der für den Völkermord Verantwortlichen zu vernichten, stellt demnach auch die Vernichtung einer religiösen Gruppe dar und zwar in dem Maße, in dem sich die zu vernichtende Gruppe technisch wie ein Identifikationsobjekt der Motivation oder ein subjektives Element des genoziden Handelns verhält. Es scheint, in der Tat, dass sich das genozide Verhalten sowohl positiv in Abhängigkeit von der Identität der zu vernichtenden Gruppe (z. B. islamisch) definieren lässt, als auch negativ und gewiss mit grösseren genoziden Absichten (z.B. alle Nicht-Christen, oder alle Atheisten). Dieser Gedanke kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der systematischen und organisierten ganz oder teilweisen Vernichtung einer Gruppe aufgrund ihrer atheistischen oder nicht-christlichen Ideologie, das heißt zu Durchsetzung einer bestimmten christlich-religiösen Ideologie, um Völkermord an einer religiösen Gruppe handelt.

ELFTENS:

(...)

Der Wille des Straf-Gesetzgebers von 1971 hinsichtlich der Verfolgung des Delikts des Völkermordes war ganz klar universal in Übereinstimmung mit der Doktrin des Statuts des Nürnberger Gerichtshofes in seinem Artikel 6c). (3 Worte unleserlich) ... was man unter Verbrechen an der Menschheit versteht und was 1961 durch das Gericht des Bezirks Jerusalem und den Obersten Gerichtshof Israels angewandt wurde (Fall Eichmann); 1971 durch die Gerichte in Bangladesh im Fall eines Auslieferungsantrags an Indien bezüglich pakistanischer Beamter "wegen Völkermord und Verbrechen gegen die Menschheit; 1981 durch den Obersten Gerichtshof der Niederlande im Fall Menten; und 1983 durch den Obersten Gerichtshof Frankreichs im Fall Barbie, denn: die Beschuldigung gehört einer "internationalen Strafordnung an, der der Begriff der Grenze grundsätzlich fremd ist. Dies ist logisch, denn wenn wir uns verbrecherischen Handlungen gegenübersehen, die von der internationalen Gemeinschaft so betrachtet werden, dass sie gegen eben diese Gemeinschaft verstoßen, indem sie die grundlegendsten Werte und Wurzeln angreifen, die die Grundlage darstellen und bilden auf der der Begriff der modernen internationalen Gemeinschaft, die nach dem 2. Weltkrieg entstand, ruht, muss dieses Verbrechen in jedwedem Land verfolgt werden und zwar unabhängig von dem Land in dem es begangen wurde. Die Vorstellungen von Grenzen, Territorialität und Souveränität müssen gegenüber Tatsachen dieser Art im positiven Sinne untersucht werden. Das heißt, nicht in einem Sinne, der die strafrechtliche Untersuchung von Vorfällen, die jede Grenze überschreiten, behindert.

ZWÖLFTENS:

(...)

Es ist in der Tat bekannt, dass - abgesehen von den Fällen in denen ausdrücklich das Gegenteil festgelegt wird - das Prozeßrecht vom Zeitpunkt seiner Gültigkeit an angewandt wird und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt zu dem die Taten, um die es beim Prozeß geht, begangen wurden, gemäß dem Prinzip "tempus regit acturn" das im Artikel 2.3 des Código Civil aufgenommen wurde. Dennoch ändert sich diese Norm in einigen Fällen, da der Artikel 9.3 der Verfassung die Nichtrückwirkung von ungünstigen strafrechtlichen Verfügungen bzw. von solchen die die individuellen Rechte beschränken, vorsieht. Des weiteren hat das Verfassungsgericht bekräftigt, dass "im Falle von Grundrechten die ordentliche Legalität zur Wirksamkeit solcher Rechte in der günstigsten Form interpretiert werden muss " (cfr., por todas, STC 32/1987, de 12 Marzo). Dementsprechend ist man zu dem Schluss gekommen, dass die Normen hinsichtlich der vorläufigen Inhaftierung, in dem Maße wie sie das Recht auf Freiheit betreffen, bzw. hinsichtlich Verjährung gemäß dem Gesetz angewandt werden müssen, das für den Angeklagten am günstigsten ist. Dennoch ist die Lage im vorliegenden Fall nicht so, denn sowohl im Gesetz von 1870 (ab der Einführung des Völkermords in das Strafgesetzbuch 1971) als auch in dem von 1985 ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Völkermord für die spanische Rechtsprechung vorgesehen; daher gibt es, da hier keine Diskrepanz besteht, kein günstigeres Gesetz für den Angeklagten und folglich verwirkt nicht das Prinzip "tempus regit actum". Daher ist das anwendbare Ley Orgánica del Poder Judicial zweifellos das derzeit gültige.

Was das Argument hinsichtlich der Rechtsprechung eines internationalen Gerichtshofes betrifft, wie man dem Artikel 6 der Konvention von 1948 entnehmen kann, ist dies absolut nicht konsistent mit einer internen Gesetzgebung, die die spanische Rechtsprechung immer für diese Art von Verbrechen aufrecht erhalten hat, vor allem wenn man in Betracht zieht, dass dieser international zuständige Gerichtshof nicht existiert und die chilenischen Gerichte versichern, dass sie solche Verbrechen nicht verfolgen; daher kommt es zu keinerlei Konflikt der Rechtsprechung.

Darüber hinaus anerkennen alle Verfasser ohne Ausnahme die direkte Gültigkeit des internationalen Prinzips des universellen Schutzes bezüglich der Rechtsprechung bei Völkermord. So auch bezüglich des Artikels 6 der Konvention von 1948 über Völkermord. - Über diesen Artikel VI der Konvention zu Völkermord hinaus, der sich in der Theorie der Rechtsprechung hält, kann jeder Staat auf seiner Rechtsprechung bestehen , wenn das Verbrechen, um das es geht, eine der Arten des Völkermordes ist. Es gibt für diese Regel zweifellos genug Präzedenzfälle im internationalen Recht, wie z.B. die seit vielen Jahren angewandte Behandlung der "comunes enemigos de la humanidad" (hostes humani generis) oder internationale Prinzipien im Bereich der "jurisdicción universal" (universelle Rechtsprechung) – (Cherit Bassioni. International Criminal Law-Crimes, 1986, pag. 274). Man kann daraus schliessen, dass die universelle Rechtsprechung als einziges Mittel zur Vermeidung der großen Schwierigkeiten, die eine Auslieferung in diesen Fällen darstellt, unbestritten ist. Wenn dies im Internationalen Recht so ist, muss dies um so mehr für Spanien gelten, das die universelle Rechtsprechung in Fällen von Völkermord seit Anbeginn im Jahr 1971 in seiner internen Gesetzgebung anerkennt.

So kann auch das Argument nicht bestehen, dass der Artikel VI der Konvention zur Bekämpfung und Vermeidung des Völkermordes vom 9.12.48 die Verfolgung und Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Völkermord, ausserhalb des Landes in dem er begangen wurde, durch einen internationalen Gerichtshof, ausschließt. Diese Behauptung steht im Gegensatz zu jeglicher Doktrin und zu den Normen die von internationalen Organisationen und Gerichten ergangen sind. In der Tat und zusätzlich zu dem bereits Gesagten muss man sich daran erinnern, dass der Internationale Gerichtshof von Den Haag festgelegt hat, dass es sich bei den Prinzipien auf die sich die Konvention zur Vorbeugung und Bekämpfung des Völkermordes stützt, um Prinzipien handelt, die von den zivilisierten Staaten anerkannt wurden, und die für die Staaten jenseits aller konventionellen Bindungen verpflichtend sind. Daher kann die Entscheidung des spanischen Gesetzgebers - schon seit langem das Prinzip der universellen Verfolgung anzuwenden - nicht im Gegensatz zur Konvention stehen, denn damit wird die Gesamtheit der Prinzipien, die diese Konvention bilden, und die sie damit zu einem Teil des internationalen Gewohnheitsrechts machen, erfüllt, wie dies auch aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 3. Mai 1993 hervorgeht.

DREIZEHNTENS:

Das Verbrechen der Folter (...): Bei der Betrachtung der Folter als Verbrechen das universeller Verfolgung unterliegt, muss man den Artikel 7 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 16.12.66 beachten, der von Spanien am 27.4.77 ratifiziert wurde und der die Folter, unmenschliche entwürdigende Behandlung verbietet; den Artikel 5.1 c) der Konvention über Folter und andere grausame unmenschliche und entwürdigende Behandlungen oder Strafen, der am 10.12.1984 in New York gebilligt und am 21 - 1987 von Spanien ratifiziert wurde; er legt in seinem Art. 5.1c) fest "Jeder Staat verfügt über die nötigen Mittel, um seine Rechtsprechung bei den Verbrechen anzuwenden, auf die sich der Art. 4 bezieht, wenn das Opfer ein Bürger dieses Staates ist und er es für angemessen hält"; den Artikel 3 der Vier Genfer Konventionen vom 12 Juli 1949, von Spanien ratifiziert, der sich auf die grundsätzlichen Normen bezieht, die auf alle bewaffneten Konflikte anwendbar sind, einschließlich der nicht internationalen oder internen, die zu jeder Zeit und überall Folter und unmenschliche Behandlung verbieten. Im gleichen Sinne lautet der Art. 6c) des Statuts des Nürnberger Gerichtshofes; der Art. 5e) des Statuts des Gerichtshofes für Ex-Jugoslawien, der 1995 gebildet wurde.

(...)

Schließlich heisst es im Art. 15 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte vom 19.12.66 nach Festlegung des Legalitätsprinzips "Nichts was in diesem Artikel festgelegt wurde, steht einem Prozeß oder Bestrafung einer Person aufgrund von Taten oder Unterlassungen entgegen, die zum Tatzeitpunkt, gemäß den allgemeinen Rechtsprinzipien, die von der internationalen Gemeinschaft anerkannt sind, ein Verbrechen darstellten." Daher ist das Mandat in der internationalen Gesetzgebung, die Typisierung im Strafgesetzbuch von 1978 und die Verfahrensnorm im Ley Orgánica del Poder Judicial, das aufgrund der genannten internationalen Konventionen sowie aufgrund des Verfahrensprinzips "tempus regit actum" anwendbar ist, enthalten. Auf jeden Fall und angesichts der Schwierigkeiten, die sich aus dem Art. 9.3. der EG ergeben könnten, müssen die Tatbestände der Folter - ausgehend von ihrer Typisierung als Verbrechen im Juli 1978 - notwendigerweise als eines der Instrumente untersucht werden, durch die der begangene Völkermord der hier untersucht wird, ausgeführt wurde (Art. 607 des Código Penal (Strafgesetzbuch) in Verbindung mit 135 bis des Código Penal, neubearbeiteter Text von 1973.(...)

SECHZEHNTENS:

Des weiteren muss man - um die Verjährungsansprüche zurückzuweisen - auf den Charakter der Nichtverjährung hinweisen, den die internationale Gesetzgebung für diese Verbrechen vorsieht. Es soll ausreichen den Beschluss 47/133 der Vollversammlung der Vereinten Nationen in der "Erklärung zum Schutz aller Personen gegen gewalttätiges Verschwindenlassen" zu zitieren, wo es im Art. 17 heisst:

"Jegliches gewalttätige Verschwindenlassen wird als ein permanentes Verbrechen betrachtet, solange die Täter das Schicksal und den Aufenthaltsort der verschwundenen Person verschweigen und die Tatbestände nicht aufgeklärt wurden."

IN diesem Sinne wird der vorläufige Beschluss der Dritten Strafkammer des Obersten Strafgerichts vom 12. Juni 1998 zitiert (der durch den Plenumsbeschluss vom 25.09.1998 voll bestätigt wurde), durch den eine unerlaubte Vereinigung - und eine terroristische Organisation ist eine solche - als permanentes Verbrechen eingestuft wurde.

SIEBZEHNTENS:

Angesichts der dargelegten juristischen Tatbestände und Entscheidungsgründe, in Übereinstimmung mit Art. 824 und ff. der Strafprozeßordnung, wird der Regierung vorgeschlagen, die Auslieferung des Beklagten-Beschuldigten - gegen den die jeweiligen Haftbefehle vom 16. und 18. Oktober 1998 ergangen sind - AUGUSTO PINOCHET UGARTE, derzeit wegen Auslieferung in Großbritannien verhaftet, zu beantragen, wobei der Antrag an dieses Land zu richten ist, gemäß Art. 827 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit Art. 12 des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957.

© Copyright DIARIO EL PAIS, S.A. - Miguel Yuste 40, 28037 Madrid

(Übersetzung aus dem spanischen: Susanna Durian im Auftrag der Koalition gegen Straflosigkeit)

Veröffentlicht am Mittwoch, den 4. November 1998

© Copyright 2005, Nürnberger Menschenrechtszentrum

 
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