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Beschwerde gegen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Berlin, den 07.03.2006 )

Generalstaatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht Nürnberg
Bärenschanzstraße 70

90429 Nürnberg

Strafverfahren gegen Mitglieder der früheren argentinischen Militärjunta

402 Js 43125/03
403 Js 45907/99
407 Js 41063/98
(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth)

Berlin, den 07.03.2006

I G 147/98

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Pauckstadt-Maibold,

wie zuletzt telefonisch abgesprochen, begründe ich nachfolgend die Beschwerden gegen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 08.07.2004 und 12.08.2004 - 407 Js 41063/98- und vom 13.08.2004 - 402 Js 43125/03 - namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Personen in den Fällen folgender Opfer der argentinischen Militärdiktatur, Alfredo Jose Berliner, Leonor Gertrudis (genannt Nora) Marx, Alicia Nora Oppenheimer, Walter Claudio Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser, Marlene Katharine Kegler-Krug, Betina Ehrenhaus, Adriana Marcus, Gerardo Coltzau, Rolf Nasin Stawowiok, Federico Jorge Tatter, Frederico Gerardo Lüdden und Max Richard Wettengel. Ich nehme dabei Bezug auf die mittlerweile zahlreichen Stellungnahmen der Rechtsanwälte der Geschädigten im Ermittlungsverfahren und die teilweise erfolgten Beschwerdebegründungen. Da sich diese Texte jedoch an verschiedenen Aktenstellen befinden, werde ich Argumente von herausgehobener Bedeutung teilweise erneut vorbringen.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat die Strafverfahren im Wesentlichen aus drei Gründen gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In den Strafverfahren zum Nachteil von Berliner, Marx, Oppenheimer, Rosenfeld, Thanhauser, Kegler-Krug und Weisz (Einstellungsbescheid vom 08.07.2004) bestünde ein Prozesshindernis, "da mangels Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist". Insbesondere sei keines der genannten Opfer Deutsche/r im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB und sie seien auch nicht als Deutsche zu behandeln. Dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft ist entgegenzuhalten, dass die Geschädigten zwar staatsbürgerschaftlich nicht alle als Deutsche anzusehen sind, sie aber im strafrechtlichen Sinne so zu behandeln sind (dazu II.). In den Fällen Coltzau, Stawowiok, Tatter, Lüdden und Wettengel begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit, dass "die genauen Umstände" eines möglichen Todes "völlig offen" blieben und damit "die erforderlichen Merkmale zur Annahme und Begründung von Mord gem. § 211 StGB, der nach § 78 Abs. 2 StGB nicht verjährt, in keiner Weise in der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen" werden könne. Diese Rechtsausführungen der Staatsanwaltschaft werden den Tatsachenfeststellungen über das Schicksal der Verschwundenen in der argentinischen Militärdiktatur nicht gerecht (dazu III.). Die Bewertung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, dass die genauen Todesumstände offen blieben, gründet auf der Behauptung, dass das konkrete Schicksal der jeweiligen Opfer, die alle als Verschwundene zu betrachten sind, nicht aufklärbar und "weitere Ermittlungsansätze" nicht erkennbar seien. Diese Behauptungen sind vollkommen unzutreffend, weswegen die Ermittlungen fortzusetzen sind. Da dies in allen Verfahren gleichermaßen gilt, wird dieser Gesichtspunkt als erstes abgehandelt (dazu I.). Aus gegebenem Anlass und um Missverständnissen vorzubeugen, möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich - anders als in vorhergehenden Schriftsätzen (beispielsweise bei der Strafanzeige wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im März 2001 sowie bei den Beschwerden und den diesbezüglich noch bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängigen Dienstaufsichtsbeschwerden) - mich im nachfolgenden nicht auf internationales Recht bzw. Völkergewohnheitsrecht berufen werde, sondern mich mit der für die angezeigten Fälle geltenden bundesdeutschen Rechtslage (so kritikwürdig und reformbedürftig ich sie auch erachten mag) auseinandersetzen werde.

I. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sind weitere Ermittlungsansätze vorhanden

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hätte die Ermittlungen in allen Fällen fortführen müssen, da eine Vielzahl weiterer Ermittlungsansätze besteht, diese teilweise bereits im Einzelnen der Staatsanwaltschaft aufgezeigt wurden und bei dieser Gelegenheit zusammenhängend dargestellt werden sollen. Namentlich hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth der Tatsache keine Rechnung getragen, dass seit dem Regierungsantritt von Präsident Nestor Kirchner im Jahre 2003 die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, Rechtshilfeersuchen an die argentinische Regierung zu richten (I.1.). Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat es insbesondere verabsäumt, im Falle Federico Jorge Tatter Rechtshilfeersuchen an die argentinische und an die paraguayische Justiz zu richten und damit die Hintergründe der Entführung Tatters im Rahmen der "Operation Condor" aufzuklären (I.2.). Im Falle von Marlene Kegler-Krug sind namentlich benannte Tatzeugen, insbesondere Mitinhaftierte und Zeugen der an der Geschädigten begangenen Folterhandlungen, bisher nicht vernommen worden (I.3.).

I.1. Rechtshilfeersuchen an die argentinische Regierung

Die aktuelle argentinische Regierung unter Präsident Kirchner wird Rechtshilfeersuchen der deutschen Regierung an die argentinische Justiz weiterleiten und sie im Gegensatz zu ihren Vorgängerregierungen nicht bereits auf der administrativen Ebene ablehnen. Die Regierung Kirchner hat seit ihrem Amtsantritt durch eine Vielzahl von Maßnahmen unter Beweis gestellt, dass die gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen der Militärdiktatur im In- und Ausland ihre Unterstützung findet. Deutlicher Ausdruck hierfür ist die Aufhebung des Dekretes der Regierung de la Rua Nr. 1581/01 durch das Dekret Nr. 420/03 vom 25.07.2003. In diesem Zusammenhang ist auf den ausführlichen Bericht der Rechtsanwälte Zuppi und Jacobi an die Bundesregierung über die Außerkraftsetzung des Dekretes Nr. 1581/ 2001 vom 14. August 2003 (Bl. 7453ff.) zu erinnern. Dort werden nicht nur die Vorgeschichte des Dekretes und dessen Auswirkungen dargestellt. Es wird die Außerkraftsetzung desselben Dekretes durch das Dekret Nr. 420/ 2003 vom 25. Juli 2003, erläutert. Zwar bezielen sich die ausdrücklichen Ausführungen der beiden Anwälte der deutschen Botschaft zunächst auf die Auslieferungsersuchen der Bundesregierung. Sie sind aber auf die zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr anhängigen Rechtshilfeersuchen genauso anwendbar.

Weiterhin wurde in der Zwischenzeit der Leiter der juristischen Abteilung des argentinischen Außenministeriums ausgewechselt, der für seine Blockadehaltung gegenüber ausländischen Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen bekannt war. Außerdem hat die argentinische Regierung auch gegenüber Vertretern Deutschlands und dem Unterzeichner mehrfach geäußert, dass sie insgesamt die Bearbeitung der Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen der argentinischen Justiz überlassen und das Problem nicht auf administrativer Ebene regeln wolle. Im übrigen belegt der Umgang der Regierung Kirchner mit dem Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland gegen Videla und Massera wegen der Morde an Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank diese neue Praxis eindrücklich. Denn das im März 2004 im argentinischen Aussenministerium eingegangene Auslieferungsersuchen wurde gemäß der vorherigen Ankündigungen in weniger als vier Wochen an den zuständigen argentinischen Richter zur weiteren Prüfung weitergeleitet.

Rechtshilfeersuchen bezüglich des Zeugen Espanadero alias "Major Peyrano"
Bereits mit Schriftsatz vom 06.04.2004 an die Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth war von mir beantragt worden, im Wege der Rechtshilfe die argentinische Regierung zu ersuchen, den ehemaligen Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Heeres und Leiter des Referates ‚Allgemeine Situation' des Nachrichtendienstbataillons 601, den Zeugen Carlos Antonio Espanadero alias "Major Peyrano", wohnhaft Avenida Mitre 540, 14 Stock "10", 1426 Buenos Aires, durch ein argentinisches Gericht vernehmen zu lassen (vgl. generell zu Peyrano/ Espanadero, Bl. 338ff., insbesondere Bl. 340ff. ein Interview in der Zeitschrift "Tres Puntos" vom 1. Juli 1999). Hilfsweise hatte ich beantragt, den Zeugen konsularisch in der Deutschen Botschaft in Buenos Aires vernehmen zu lassen. Denn der Zeuge hatte sich verschiedentlich öffentlich dahingehend geäußert, dass er sich auch von deutschen Behörden zu seiner damaligen Tätigkeit vernehmen lassen würde, so vor allem in einem Brief an den Deutschen Botschafter vom 13. Juli 1999 (Bl. 348ff.). Dieses Rechtshilfeersuchen ist nunmehr zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erneut zu stellen. Darüber hinaus wird angeregt, im Wege der Rechtshilfe die argentinische Regierung zur Aufklärung folgender, mit der Tätigkeit des ehemaligen Major Peyrano zusammenhängenden Fragen anzuhalten : Informationen über Person, Lebenslauf und insbesondere die Tätigkeit als Militär des Zeugen Carlos Antonio Espanadero, alias "Major Peyrano", allgemeine Informationen über seine Einheit, das Nachrichtendienstbataillon 601, sowie alle in Verbindung mit seinem damaligen Tätigwerden in der Deutschen Botschaft bei argentinischen Stellen vorliegenden Informationen.

Zur Begründung hatte ich seinerzeit u.a. ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durch den leitenden Oberstaatsanwalt Grandpair ein Rechtshilfeersuchen für notwendig erachtet und deswegen bereits mit Schreiben vom 28.09.2000 mit der Bitte um Vernehmung des Zeugen an das zuständige Gericht in Buenos Aires gestellt hatte (vgl. Bl. 1336ff). Er sollte zu den Fällen Tatter, Coltzau, Weisz, Ehrenhaus, Käsemann, Thanhauser, Marx, Rosenfeld, Oppenheimer, Berliner, Zieschank und Reimer vernommen werden (vgl. Blatt 1179 ff). Dieses und andere zuvor gestellte Rechtshilfeersuchen wurden von der argentinischen Regierung aus verschiedenen juristischen und politischen Gründen ("für Argentinien inakzeptabel") entsprechend der damaligen, oben kurz dargelegten Praxis nicht an die argentinische Justiz weitergeleitet (vgl. dazu das Schreiben des damaligen Konsul Boeckmann der Botschaft in Buenos Aires vom 05.10.2000 an das Auswärtige Amt, Blatt 1314 ff). Die von Oberstaatsanwalt Grandpair seinerzeit angenommene Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des damaligen Ersuchens besteht selbstverständlich fort, es sind keine gegenteiligen Gründe ersichtlich oder vorgetragen worden.

Später war das Rechtshilfeersuchen insofern erweitert worden, als dass um eine Kopie des gerichtlichen Protokolls der Zeugenaussage des Zeugen Espanadero im Wahrheitsverfahren vor dem Bundesrichter in Buenos Aires vom 28.02.2000 gebeten worden war. Eine Kopie dieser Aussage wurde schließlich über den argentinischen Rechtsanwalt der Familienangehörigen und Mütter, Dr. Yanzon der Deutschen Botschaft in Buenos Aires übergeben und gelangte in einer Rohübersetzung zur Akte (Blatt 2366 ff).

Aus seiner damaligen Aussage ergibt sich, dass der Zeuge Espanadero seine Tätigkeit innerhalb des Nachrichtendienstkommando II des Heeres bestätigte. Er sei zuletzt als Leiter des Referates allgemeine Situation im Nachrichtendienstbataillon 601 tätig gewesen. In dieser Funktion sei er in Kontakt mit Botschaften getreten. Der Befehl zu dieser Tätigkeit sei ihm auf dem Dienstweg "zur Erfüllung einer Weisung der nationalen Regierung" erteilt worden. Die Angaben über seinen damaligen Auftrag sind sehr widersprüchlich. Der Zeuge legt einerseits einen Aktionsplan dar, den er seinen Vorgesetzten unterbreitet haben will. Andererseits schildert er im Rahmen der Erklärung zu diesem Aktionsplan seine damaligen konkreten Tätigkeiten. Schließlich beschreibt er seine Tätigkeit so, dass er die Befreiung oder Übergabe von einzelnen verschwundenen Personen bei der Exekutive beantragt hätte. Von Rechtsanwalt Yanzon über Einzelheiten befragt, will er sich an solche kaum erinnern, glaubt aber immer noch, bestimmte Informationen erhalten und beibringen zu können. Konkrete Vorhalte zu den Fällen der deutschen Verschwundenen, die bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth anhängig sind, werden ihm kaum gemacht. Allerdings macht er gegen Ende seiner Vernehmung Angaben, die darauf schließen lassen, dass er über umfangreiche Informationen zu den von ihm erwähnten 30 deutschen Verschwundenen verfügt. Denn er führt zum Fall Leonor Marx an, dass diese keine Vorgeschichte (gemeint ist offensichtlich in dem von ihm geschilderten Zusammenhang eine "subversive" Vorgeschichte) hatte. Darüber hinaus sei er der Meinung, dass die meisten dieser Personen unschuldig (im Sinne von ihm so definierter subversiver Tätigkeit) seien. Dies lässt darauf schließen, dass er über einzelne der deutschen Verschwundenen detaillierte Informationen verfügt, die es ihm erlauben, zu dem zitierten Urteil zu kommen.

Das Ersuchen um die erneute Vernehmung des Zeugen sowie um die Übermittlung des Vernehmungsprotokolls vom 28.02.2000 wird mit Verbalnote der argentinischen Regierung vom 16.04.2003 abgelehnt. Das Ersuchen war mithin erneut bereits auf der Ebene der Regierung abgelehnt und nicht zur Entscheidung an die argentinische Justiz weitergeleitet worden.

Der Zeuge Espanadero hat mit einer großen Zahl von deutschen Familienangehörigen von Verschwundenen in der Deutschen Botschaft in Buenos Aires über deren Fälle gesprochen und Erkundungen in diesen Fällen eingeholt. So war in der Strafanzeige von Adriana Marcus vom 31.03.2001 geschildert worden, dass während in ihrer Haftzeit in der ESMA zwischen dem 26.08.1978 und dem 26.04.1979 ihre Eltern zahlreiche Kontakte mit dem Zeugen Espanadero in der deutschen Botschaft in Buenos Aires hatten. Diesen Sachverhalt bestätigt sie in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 19.03.2003. Insbesondere - und dies kann ihr in Buenos Aires lebender Vater ebenfalls bestätigen - konnte sie aussagen, dass der Zeuge Espanadero gegenüber den Eltern Marcus den absurden Vorschlag gemacht hatte, sie aus den Händen der Marine dadurch zu "befreien", dass sie vom Heer entführt wird. Der gesamte Sachverhalt widerspricht seiner Aussage im Wahrheitsverfahren am 28.02.2000 und muss Veranlassung dafür sein, ihn noch einmal zu allen mittlerweile der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth anhängigen Einzelfällen zu vernehmen und ihm geeignete Vorhalte zu machen, um sein Erinnerungsvermögen ggf. aufzufrischen. Dieser neue Sachverhalt stellt auch einen geeigneten Anknüpfungspunkt dafür dar, das Rechtshilfeersuchen erneut zu stellen.

Weiterhin ist der Zeuge zum Verschwinden von Marlene Kegler-Krug zu befragen, deren Fall mit Schriftsatz vom 22.05.2003 zur Anzeige gebracht worden war. Da über Frau Kegler-Krug zahlreiche Unterlagen bei der Deutschen Botschaft in Buenos Aires vorhanden sind, ist anzunehmen, dass der Zeuge über Informationen über sie verfügt. Auch in dem Fall Tatter hat der Zeuge zahlreiche Gespräche mit der Ehefrau des verschwundenen Jorge Federico Tatter geführt. Alleine mit dem Bekanntwerden der beiden Fälle Marcus und Kegler-Krug sind neue Tatsachen gegeben, die die Stellung des Rechtshilfeersuchens rechtfertigen, falls die Auffassung vertreten werden sollte, dass solche neue Tatsachen notwendig sind.

Im übrigen müsste im Falle einer Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens eine konsularische Vernehmung des dazu bereiten Zeugen Espanadero durchgeführt werden.
Rechtshilfeersuchen bezüglich der sachverständigen Zeugen zum Verschwindenlassen
Wie bereits bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten Tasselkraut in der Beschwerde und im Klageerzwingungsverfahren ausgeführt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nicht berücksichtigt, dass nach dem Regierungswechsel in Argentinien im Jahre 2003 andere Bedingungen für Ermittlungen, vor allem im Rechtshilfewege, bestehen. Da insbesondere dem Problem des Verschwindenlassens eine große Bedeutung für alle Fälle zukommt, in denen kein Körper des/der Verschwundenen aufgefunden werden konnte, war dort die Vernehmung sachverständiger Zeugen Eduardo Luis Duhalde, Horacio Ravenna und Adolfo Perez Esquivel durch das zuständige argentinische Gericht beantragt und oben begründet worden.

Die Auswahl der Zeugen war mit ihrer besonderen Qualifikation begründet worden. Der Rechtsanwalt Eduardo Luis Duhalde ist zur Zeit Mitglied der argentinischen Regierung. Er ist Staatssekretär für Menschenrechte. Er hat lange Jahre als Rechtsanwalt praktiziert und hat eines der Standardwerke über die argentinische Diktatur, "El Estado Terrorista Argentino", veröffentlicht. Die erste Auflage dieses Buches datiert auf den Oktober 1983 zurück. Die neueste Auflage wurde überarbeitet und 1999 herausgegeben. Es wurde bereits der zweite Teil der Schrift (Seite 307 - 383) unter dem Titel " Die kriminellen Methoden des Staatsterrorismus" zum hiesigen Verfahren in Kopie übersandt. Unter dem Kapitel "Die Methoden der Extermination" beschäftigt sich der sachverständige Zeuge unter anderem mit den verschiedenen Todesarten und mit der Begrifflichkeit "Traslado", die in einigen der angezeigten Fälle u.a. auch im Fall von Diego Nunez eine große Rolle spielt.

Der sachverständige Zeuge Duhalde hat sich gegenüber dem Unterzeichner persönlich dazu bereit erklärt, eine sachverständigen Zeugenaussage entweder vor einem argentinischen Gericht, vor der deutschen Botschaft in Buenos Aires oder anlässlich einer Europareise bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu machen.

Der sachverständige Zeuge Horacio Ravenna war in der ersten Regierung nach der Militärdiktatur unter Präsident Raul Alfonsin ab 1983 als Menschenrechtsstaatssekretär im Außenministerium tätig. Im übrigen ist er seit vielen Jahren als Menschenrechtsanwalt und nicht zuletzt in der Leitung einer der angesehensten argentinischen Menschenrechtsorganisationen, der APDH, tätig. Herr Ravenna wird bestätigen, dass kein einziger Fall eines Verschwundenen, der wieder aufgetaucht ist, bekannt wurde. Er konnte einen sehr instruktiven Fall aus seiner Amtszeit schildern. Nach dem Erdbeben in Mexiko 1985 meldete die argentinische Botschaft in Mexiko, dass dort auch argentinische Bürger zu Tode gekommen seien. Es tauchten dann in Argentinien Listen auf, in denen neben Namen von tatsächlich Verstorbenen auch Namen von zuvor als Verschwunden gemeldete Personen auftauchten. Herr Ravenna in seiner Funktion als Staatssekretär und andere Personen konnten seinerzeit ermitteln, dass diese Listen grobe Fälschungen des Militärgeheimdienstes waren. Diese hatten ausschließlich zum Ziel, die seinerzeit allgemein feststehende Tatsache, dass die als Verschwunden gemeldeten Personen auch tatsächlich verschwunden sind, durch die Weitererzählung von Legenden, die sich bereits unter der Militärdiktatur gebildet hatten, zu erschüttern.
Der sachverständige Zeuge Ravenna hat sich gegenüber dem Unterzeichner persönlich dazu bereit erklärt, eine sachverständigen Zeugenaussage entweder vor einem argentinischen Gericht, vor der deutschen Botschaft in Buenos Aires oder anlässlich einer Europareise bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu machen.

Der Geschädigte und sachverständige Zeuge und Friedensnobelpreisträger 1980, Adolfo Perez Esquivel, hat sich seit den frühen siebziger Jahren als Hauptkoordinator des Dienstes für Frieden und Gerechtigkeit (SERPAJ) für Menschenrechte in Lateinamerika eingesetzt. Er wurde deswegen am 04.04.1977 festgenommen und für 14 Monate entführt. Dabei erlitt er selbst Folter und sollte auch in den Tod verbracht (traslado) werden. Der Zeuge Perez Esquivel setzt sich seit Beendigung der Diktatur kontinuierlich für Menschenrechte auf der ganzen Welt ein. Insbesondere gilt er als einer der angesehensten Experten für die Menschenrechtsverletzungen der argentinischen Militärdiktatur.

Im übrigen sei zu dem ganzen Komplex noch einmal die deutsche Ausgabe des Berichtes "Nunca Mas" der damaligen Untersuchungskommission der argentinischen Regierung über das Verschwindenlassen von Menschen (CONADEP) in der Edition des Beltz-Verlages (Weinheim- Basel, 1977) empfohlen.

Besonderer Augenmerk muss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gelten, das zwar das "Verschwinden" in der Regel den Tod bedeute, es aber immer wieder Fälle gegeben hätte, in denen Verschwundene wieder "auftauchten". Für diese Behauptung gibt die Staatsanwaltschaft weder wissenschaftliche Quellen noch Erkenntnisse der argentinischen oder europäischen Justiz an. Diese Passage des Einstellungsbescheides im Falle des Beschuldigten Tasselkraut hatte bei den von mir vertretenen Geschädigten und Familienangehörigen in dem Gesamtkomplex nicht nur Erstaunen, sondern geradezu Entsetzen ausgelöst. Denn wie der Rechtsanwalt der deutschen Botschaft in Buenos Aires, Pablo Miguel Jacoby, mir gegenüber ausführte, war dieses Argument von der Militärdiktatur benutzt worden. Gegen diese aus der Luft gegriffene Annahme der Staatsanwaltschaft in dem Einstellungsbescheid im Tasselkraut-Verfahren muss festgehalten werden, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ein einziger Fall bekannt geworden ist, in dem ein Verschwundener ohne Kenntnis seiner Familienangehörigen und Freunde und der offiziellen Behörden "wieder aufgetaucht ist". Es wurde nicht ein einziger Fall bekannt, in dem ein Habeas Corpus- Antrag, ein Entschädigungsantrag oder ein Strafverfahren von Familienangehörigen von Verschwundenen zu unrecht angestrengt und zu unrecht aufrechterhalten wurden, obwohl die als verschwunden gemeldete Person entweder gar nicht entführt oder aber wieder aufgetaucht ist. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sich zwar anlässlich des Verfahrenskomplexes zum Nachteil der ermordeten Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank hinlänglich mit Aufbau und Funktionsweise des Repressionsapparates der argentinischen Militärjunta befasst hatte, jedoch hinsichtlich des eingesetzten Repressionsmittel des Verschwindenlassens eklatanten Fehleinschätzungen unterliegt, die auf eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dieser Handlungsweise schließen lässt. Insoweit besteht für die Ermittlungsbehörden deutlicher Nachholbedarf.

Erneutes Rechtshilfeersuchen bezüglich aller deutsche Fälle
Aufgrund der geänderten Rechtslage und der Änderung der Praxis der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen wird angeregt, im Wege der Rechthilfe bei der argentinischen Regierung alle bei argentinischen Stellen vorliegenden Erkenntnisse zu den in Deutschland anhängigen Strafverfahren, zumindest in den oben genannten Fällen sowie in den Mordfällen Käsemann und Zieschank, zu erfragen. Denn in der Zwischenzeit sind bei diversen argentinischen Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie anderen Behörden Erkenntnisse über die entführten und teilweise ermordeten Alfredo Jose Berliner, Leonor Gertrudis (genannt Nora) Marx, Alicia Nora Oppenheimer, Walter Claudio Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser, Marlene Katharine Kegler-Krug, Betina Ehrenhaus, Adriana Marcus, Gerardo Coltzau, Rolf Nasin Stawowiok, Federico Jorge Tatter, Federico Gerardo Lüdden und Max Richard Wettengel angefallen. Dies gilt namentlich für die Ermittlungen in den sogenannten Megacausas (grossen Fallkomplexen) zum Folterzentrum ESMA und "Primer Cuerpo" ,Erste Armeeeinheit, die zuständig für die Stadt und die Provinz Buenos Aires war, also den Bereich in dem die überwiegende Zahl der oben genannten Personen entführt wurden.

I.2. Neue Erkenntnisse, insbesondere zur Operation Condor im Fall Tatter

Darüber hinaus stehen im Fall Tatter weitere Erkenntnisquellen zur Verfügung. Insbesondere sind die neueren Erkenntnisse aus Paraguay aus dem Gerichtsverfahren im Rahmen der Nachforschungen zur sogenannten Operation Condor in den hiesigen Verfahren zu verwerten. Die Verbrechen der "Operation Condor" (auf spanisch: Operación Cóndor) gehören zu einem der dunkelsten Kapitel der Militärdiktatur in Lateinamerika in den 1970er und 80er Jahren. Der Begriff war Deckname für eine enge Zusammenarbeit der Sicherheitsdienste von sechs lateinamerikanischen Ländern - Argentinien, Chile, Paraguay, Uruguay, Bolivien und Brasilien - bei der Verfolgung von linken politischen und oppositionellen Kräften weltweit. Nach dem bisherigen Kenntnisstand beschlossen die Vertreter der sechs Staaten auf Vorschlag des damaligen chilenischen Geheimdienstchefs Manuel Contreras am 25. November 1975 die grenzübergreifende Zusammenarbeit. Die Gründung fiel mit dem 60. Geburtstag das damaligen chilenischen Diktators General Augusto Pinochet zusammen. Demnach kooperierten die Länder beim Informationsaustausch sowie der Verfolgung und Ermordung von Staatsgegnern in den Nachbarstaaten sowie im Ausland. Eine gemeinsame Informationszentrale wurde im Hauptquartier der chilenischen Geheimpolizei, der DINA, eingerichtet. Intern wurden die geheim gehaltenen Aktivitäten mit der Ausschaltung von Regimegegnern sowie als Kampf gegen internationale "terroristische" Elemente begründet. Dabei setzten die Geheimdienste ihre Agenten auf die Spur von Gegnern der Militärregime, linken Politikern, Priestern, Oppositionellen sowie Vertretern von Menschenrechtsorganisationen. Mehrfach wurden auch im Ausland, u.a. in den USA, Italien, Frankreich und Portugal, Mordanschläge verübt. In mindestens zwei Fällen sollen westliche Geheimdienste im Exil lebende Oppositionelle vor den Condor-Agenten gewarnt und in Sicherheit gebracht haben. Unter anderem wird die Ermordung des ehemaligen chilenischen Außenminister Orlando Letelier im September 1976 in Washington durch einen Autobombenanschlag mit Agenten der Operation Condor in Verbindung gebracht. Nach dem bisherigen Stand der offiziellen Ermittlung sowie der Auswertung von Dokumenten wurden mindestens 200 Personen im Rahmen der Operation Condor gefoltert und ermordet. Menschenrechtsorganisation schätzen die Zahl jedoch sehr viel höher ein. Bekannt wurde die Geheimdienstoperation durch Zufall aufgrund von Recherchen eines paraguayanischen Anwalts - Martin Almada, Universitätsprofessor für Menschenrechte und Opfer der Diktatur Alfred Stroessners - , der im Dezember 1992 in einer Polizeistation im Vorort der Hauptstadt Asuncion, ein Archiv mit Dokumenten über die Operation Condor entdeckte. Diese so genannte "Terrorarchive" führten zu intensiven Ermittlungen der Staatsanwaltschaften in den inzwischen demokratisch regierten Ländern. Derzeit müssen drei der ehemaligen Militärmachthaber sich Anklagen erwehren : Paraguays ehemaliger Diktator Alfredo Stroessner , der chilenische Ex-Diktator Pinochet und Argentiniens Ex-Staatschef Jorge Rafael Videla. (vgl. hierzu beispielsweise den in Kopie beigefügten kurz nach Öffnung der Terror-Archive gefertigten Artikel von Esteban Cuya in : Ila Nr. 168, September 1993, den ich in Kopie beifüge)

Die angesehene J. Patrice McSherry, Professorin der Politikwissenschaften an der Long
Island University und selbst Entdeckerin einiger in diesem Zusammenhang wichtigen Unterlagen, schreibt in einem auf der Webseite http://www.crimesofwar.org/special/condor.html abgedruckten Artikel vom 6. Juli 2002 folgendes zur Operation Condor (vgl auch ihr Zum selben Thema veröffentlichtes Buch Predatory States: Operation Condor and Covert War in Latin America. 2005) :

" Operation Condor: Deciphering the U.S. Role
According to recently de-classified files, the U.S. aided and facilitated Condor operations as a matter of secret but routine policy.

In mid-April, 2001, Argentine judge Rodolfo Canicoba issued path-breaking international arrest warrants for two former high-ranking functionaries of the military regimes of Chile and Paraguay. These two, along with an Argentine general also summoned by the court, are accused of crimes committed within the framework of Operation Condor. Judge Canicoba presides over one of several cases worldwide investigating abductions and murders linked to Condor, a shadowy Latin American military network created in the 1970s whose key members were Chile, Argentina, Uruguay, Bolivia, Paraguay, and Brazil, later joined by Peru
and Ecuador. Condor was a covert intelligence and operations system that enabled the Latin American military states to hunt down, seize, and execute political opponents across borders. Refugees fleeing military coups and repression in their own countries were "disappeared" in combined transnational operations. The militaries defied international law and traditions of political sanctuary to carry out their ferocious anticommunist crusade.

The judge's request for the detention and extradition of Manuel Contreras of Chile, former chief of the gestapo-like Directorate of National Intelligence (DINA), and former dictator Alfredo Stroessner of Paraguay, along with his summons for ex-junta leader Jorge Videla of Argentina, represents another example of the rapid advances occurring in international law and justice since the arrest of General Pinochet in 1998. In effect, the struggle against impunity is being "globalized."

As human rights organizations, families of victims, lawyers, and judges press for disclosure and accountability regarding human rights crimes committed during the Cold War, inevitable questions arise as to the role of the foremost leader of the anticommunist alliance, the United States. This article explores recent evidence linking the U.S. national security apparatus with Operation Condor. Condor took place within the broader context of inter-American counterinsurgency coordination and operations led and sponsored by the Pentagon and the CIA. U.S. training, doctrine, organizational models, technology transfers, weapons sales, and ideological attitudes profoundly shaped security forces in the region.

Recently declassified documents add weight to the thesis that U.S. forces secretly aided and facilitated Condor operations. The U.S. government considered the Latin American militaries to be allies in the Cold War, worked closely with their intelligence organizations, and promoted coordinated action and modernization of their capabilities. As shown here, U.S. executive agencies at least condoned, and sometimes actively assisted, some Condor "countersubversive" operations.

What was Operation Condor?

In the 1960s and 1970s, populist, nationalist, and socialist movements emerged throughout the class-stratified nations of Latin America, challenging the entrenched privileges of local oligarchies as well as U.S. political and economic interests. In this context, U.S. national security strategists (who feared "another Cuba") and their Latin American counterparts began to regard large sectors of these societies as potentially or actually subversive. Cold War NationalSecurity Doctrine--a politicized doctrine of internal war and counterrevolution that targeted "internal enemies"--incorporated U.S. and French counterinsurgency concepts and anticommunist ideology. The doctrine gave the militaries a messianic mission: to remake their states and societies and eliminate "subversion." Political and social conflict was viewed through the lens of countersubversive war; the counterinsurgents believed that world communism had infiltrated their societies. During these years, militaries in country after country ousted civilian governments in a series of coups--even in such long-standing democracies as Chile and Uruguay--and installed repressive regimes. The "anticommunist crusade" became a crusade against the principles and institutions of democracy and against progressive and liberal as well as revolutionary forces, and the national security states institutionalized state terrorism.

Operation Condor allowed the Latin American militaries to put into practice a key strategic concept of national security doctrine: hemispheric defense defined by ideological frontiers. The more limited concept of territorial defense was superseded. To the U.S. national security apparatus--which fostered the new continent-wide security doctrine in its training centers, such as the Army School of the Americas in Panama--and most of the Latin American militaries, the Cold War represented World War III, the war of ideologies. Security forces in Latin America classified and targeted persons on the basis of their political ideas rather than illegal acts. The regimes hunted down dissidents and leftists, union and peasant leaders, priests and nuns, intellectuals, students and teachers--not only guerrillas (who, under international law, are also entitled to due process).

Condor specialized in targeted abductions, disappearances, interrogations/torture, and transfers of persons across borders. According to a declassified 1976 FBI report, Condor had several levels. The first was mutual cooperation among military intelligence services, including coordination of political surveillance and exchange of intelligence information. The second was organized cross-border operations to detain/disappear dissidents. The third and most secret, "Phase III," was the formation of special teams of assassins from member countries to travel anywhere in the world to carry out assassinations of "subversive enemies." Phase III was aimed at political leaders especially feared for their potential to mobilize world opinion or organize broad opposition to the military states.

Victims of Condor's Phase III, conducted during the mid-1970s, included Chilean Orlando Letelier--foreign minister under President Salvador Allende and a fierce foe of the Pinochet regime--and his American colleague Ronni Moffitt, in Washington D.C., and Chilean Christian Democrat leader Bernardo Leighton and his wife, in Rome. Condor assassinations in Buenos Aires were carried out against General Carlos Prats, former Commander-in-Chief of the Chilean army; nationalist ex-president of Bolivia Juan Jose Torres; two Uruguayan legislators known for their opposition to the Uruguayan military regime, Zelmar Michelini and Hector Gutierrez Ruiz. In the first two cases, DINA assassination teams "contracted" local terrorist and fascist organizations to assist in carrying out the crimes. A U.S.-born DINA assassin--expatriate Michael Townley--admitted his role in the Prats, Letelier-Moffitt, and Leighton crimes. Clearly, Operation Condor was an organized system of state terror with a transnational reach.

According to a declassified Defense Intelligence Agency (DIA) report from 1976, Condor used multinational commando teams made up of military and paramilitary operatives who carried out combined cross-border operations, and testimony from survivors of such operations confirms this. Condor also employed a telecommunications system (Condortel) to coordinate its intelligence, planning, and operations against political opponents. An Argentine military source told a U.S. Embassy contact in 1976 that the CIA had played a key role in setting up the computerized links among the intelligence and operations units of the six Condor states.

Declassified U.S. documents make clear that U.S. security officers saw Condor as a legitimate "counterterror" organization. One 1976 DIA report stated, for example, that one Condor team was "structured much like a U.S. Special Forces Team," and described Condor's "joint counterinsurgency operations" to "eliminate Marxist terrorist activities." This report noted that Latin American military officers bragged about Condor to their U.S. counterparts. Numerous other CIA, DIA, and State Department documents referred to Condor as a counterterror or countersubversive organization and some described its assassination capability in a matter-of-fact manner. In 1978, for example, the CIA wrote that by July 1976 "the Agency was receiving reports that Condor planned to engage in `executive action' outside the territory of member countries." In fact, the documentary evidence shows that the CIA was fully aware of such capabilities and operations years earlier.

Known Cases of U.S. Collaboration with Condor

A key case illuminating U.S. involvement in Condor countersubversive operations was that of Chilean Jorge Isaac Fuentes Alarc=F3n, who was seized by Paraguayan police as he crossed the border from Argentina to Paraguay in May 1975. Fuentes, a sociologist, was suspected of being a courier for a Chilean leftist organization. Chile's Truth and Reconciliation Commission later learned that the capture of Fuentes was a cooperative effort by Argentine intelligence services, personnel of the U.S. Embassy in Buenos Aires, and Paraguayan police. Fuentes was transferred to Chilean police, who brought him to Villa Grimaldi, a notorious DINA detention center in Santiago. He was last seen there, savagely tortured.

Recently declassified U.S. documents include a letter from the U.S. Embassy in Buenos Aires (written by FBI official Robert Scherrer) informing the Chilean military that Fuentes had been captured. Additionally, Scherrer provided the names and addresses of three individuals residing in the United States whom Fuentes named during his interrogation, and told his counterparts in the Pinochet regime that the FBI was conducting investigations of the three. This letter, among others, confirms that U.S. officials and agencies were cooperating with the military dictatorships and acting as a link in the Condor chain. Perhaps most striking is that this coordination was routine (if secret), standard operating procedure within U.S. policy.

Two of the most explosive discoveries about U.S. links to Condor have emerged in the past few months. First is a 1978 Roger Channel cable from Robert White, then Ambassador to Paraguay, to the Secretary of State, discovered by this researcher in February 2001. This declassified State Department document links Operation Condor to the former U.S. military headquarters in the Panama Canal Zone.

In the cable, White reported a meeting with Paraguayan armed forces chief General Alejandro Fretes Davalos. Fretes identified the Panama Canal Zone base of the U.S. military as the site of a secure transnational communications center for Condor. According to Fretes Davalos, intelligence chiefs from Brazil, Argentina, Chile, Bolivia, Paraguay and Uruguay used "an encrypted system within the U.S. telecommunications net[work]," which covered all of Latin America, to "coordinate intelligence information." In the cable, White drew the connection to Operation Condor and questioned whether the arrangement was in the U.S. interest--but he never received a response.

The Panama base housed the headquarters of the U.S. Southern Command (SOUTHCOM), the U.S. Special Forces, and the Army School of the Americas (SOA), among other facilities, during most of the Cold War. Tens of thousands of Latin American officers were trained at the SOA, which used the infamous torture manuals released by the Pentagon and the CIA in the mid-1990s. Latin American officers trained in Panama have confirmed that the base was the center of the hemispheric anticommunist alliance. One military graduate of the School said, "The school was always a front for other special operations, covert operations." Another officer, an Argentine navy man whose unit was organized into kidnap commandos ("task forces") in 1972, said the repression was part of "a plan that responded to the Doctrine of National Security that had as a base the School of the Americas, directed by the Pentagon in Panama." A Uruguayan officer who worked with the CIA in the 1970s, said that the CIA not only knew of Condor operations, but also supervised them.

The second astonishing piece of recently-released information is the admission by the CIA itself in September 2000 that DINA chief Manuel Contreras was a CIA asset between 1974 and 1977, and that he received an unspecified payment for his services. During these same years Contreras was known as "Condor One," the leading organizer and proponent of Operation Condor. The CIA never divulged this information in 1978, when a Federal Grand Jury indicted Contreras for his role in the Letelier-Moffitt assassinations. Contreras was sentenced to a prison term in Chile for this crime, and convicted in absentia in Italy for the Leighton attack. The CIA claims that it did not ask Contreras about Condor until after the assassinations of Letelier and Moffitt in September 1976. This assertion is hardly credible, less so when one considers that the CIA was privy to earlier assassination plans by Condor. Moreover, the CIA helped organize and train the DINA in 1974, and retained Contreras as an asset for a year after the Letelier/Moffitt assassinations. The CIA destroyed its file on Contreras in 1991.

Michael Townley's relationship to the CIA is also murky. Townley turned state's evidence in the Letelier/Moffitt assassination trial, served a short sentence, and then entered the Witness Protection Program. In Chile, Townley had said that he was a CIA operative, and so did the attorney who defended the accused Cuban exiles in the Letelier/Moffitt assassination trial in the United States. In fact, declassified documents show that Townley was interviewed by CIA recruiters in November 1970 and was judged to be "of operational interest as a possible [phrase excised] of the Directorate of Operations in 1971." The memo carefully states, however, that the "Office of Security file does not reflect that Mr. Townley was ever actually used by the Agency." A separate affidavit states that "in February 1971, the Directorate of Operations requested preliminary security approval to use Mr. Townley in an operational capacity." Townley had close ties to the U.S. Embassy and to high-ranking Foreign Service officers, who knew of his ties to the fascist anti-Allende paramilitary group Patria y Libertad. The question that must be asked is whether Townley and Contreras were acting independently, or as CIA agents in Condor planning and operations.

By Way of Conclusion

Although the documentary record is still fragmentary and many sources continue to be classified, increasingly weighty evidence suggests that the U.S. national security apparatus sponsored and supported Condor operations. The new evidence reopens important ethical, legal, and policy issues stemming from the Cold War era. In fragile Latin American democracies today, civilian governments are still struggling to deal with the legacies of state terror and to control their still-powerful military-security organizations, while families are still trying to learn what happened to their disappeared loved ones.

For U.S. citizens, the new documentation provokes troubling questions about the country's central role in financing, training, and collaborating with institutions that carried out torture, assassination, and coups in the name of national security. During the Cold War, the ends were assumed to justify the means, resulting in appalling abuses that violated the human rights and fundamental freedoms the U.S. government publicly espoused.

A process of truth and accountability is needed in this country to address the U.S. role in Latin American repression, as a number of lawyers and human rights activists have advocated. Moreover, U.S. officials should unequivocally reject security doctrines that rationalize violations of human rights as legitimate means to any end.
Federico Jorge Tatter war zum Zeitpunkt seiner Entführung am 15.10.1976 in Buenos Aires deutscher und die paraguayischer Staatsangehöriger. Bisher wurde bei den deutschen Ermittlungen nicht berücksichtigt, dass Tatter, ein ehemaliger Militär, einer der bekanntesten Regime-Gegner des damaligen Militärsdiktators von Paraguay, Stroessner war und deshalb im argentinischen Exil Zuflucht gesucht hatte. Seine Entführung steht daher im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit in Paraguay. Dafür spricht auch, dass sich Fotografien von Federico Jorge Tatter in Polizeiarchiven von Paraguay befanden, die eindeutig nach seiner Entführung am 15.10.1976 gefertigt wurden. Er ist dort in derselben Bekleidung wie bei seiner Verhaftung und in einer Haftsituation zu sehen. Zuletzt war er 1960, also als wesentlich jüngerer Mensch, in Paraguay verhaftet worden, so dass auszuschliessen ist, dass die Fotos aus einer früheren Haftzeit stammen. Die fraglichen Fotos Tatters befinden sich in den sogenannten Archiven des Terrors, die zur Zeit unter Verwaltung des Dokumentationszentrums und Archiv der paraguayischen Justizbehörden (Poder Judicial - Centro De Documentacion Y Archivo) stehen. Dort können sie von berechtigten Personen eingesehen werden. Der Unterzeichner hat während seines Paraguay-Aufenthaltes am 10. Februar 2006 die Fotos im Archiv persönlich einsehen können.

Als sachverständiger und zur Aussage bereiter Zeuge bietet sich der oben bereits vorgestellte Rechtsanwalt Dr. Martin Almada aus Asuncion/ Paraguay in Betracht. Er ist über die Verbindungen zwischen den Straftaten der Diktaturen in Argentinien, Chile und Paraguay bestens informiert, da er die sogenannten Archive des Terrors der paraguayischen Militärjunta aufgefunden und ausgewertet hat. Er ist der Vertreter der rechtlichen Interessen der Familie Tatter in Paraguay und hat den Fall dort zu Anzeige gebracht. Er ist im übrigen im Rahmen des hiesigen Verfahrens auch danach zu befragen, ob auch hinsichtlich Marlene Kegler Krug die Geheimdienste der genannten Länder ebenfalls zusammengearbeitet haben. Dr. Almada ist über den Unterzeichner erreichbar.

Vor allem aber sind im Wege der Rechtshilfe die Erkenntnisse der argentinischen und paraguayischen Justizbehörden zu erfragen. Der Haftbefehl des Richters der 1. Instanz, Juzgado Penal Gustavo Santander aus Asuncion, vom 15. September 2004 gegen den ehemaligen General und Militärdiktator Stroessner stützt sich immerhin u.a. auf den Tatvorwurf das Verschwindenlassens von Federico Tatter im Rahmen der Operation Condor. In Argentinien steht das Verfahren in der sogenannten Megacausa Plan Condor gegen Videla u.a. bei der Sala 1 der Camara Federal in Buenos Aires kurz vor der mündlichen Hauptverhandlung. Frau Idalina Tatter tritt in diesem Verfahren als Klägerin auf. Darüber hinaus sind noch umfangreiche Rechtshilfeersuchen der Regierung von Paraguay bei der argentinischen Justiz anhängig, Richter Bonadino führt in diesem Verfahren mehrere Vernehmungen argentinischer Zeugen wegen Opfern paraguayischer Herkunft durch.

Darüber hinaus ist im Wege der Rechtshilfe von der paraguayischen Regierung die Entschädigungsakte bezüglich Federico Jorge Tatter anzufordern. Der Vorgang war bei der Defensoria Del Pueblo anhängig und wurde durch Bescheid vom 2. Januar 2006 abgeschlossen, in dem Frau Idalina Tatter eine Entschädigung des paraguayischen Staates für das Verschwindenlassens ihres Mannes zugesprochen wurde. Aus dem Bescheid geht hervor, dass eine Vielzahl von Recherchen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens vorgenommen wurden, die hier alle unbekannt sind. Gerade auch im Hinblick auf die später zu erörternde Frage der Verwirklichung des Mordtatbestandes, § 211 StGB, ist die auf Seite 3 des Bescheides zitierte Entscheidung des Zivilrichters der 1. Instanz Nr. 43 von Buenos Aires vom 31. August 1995 von Bedeutung, der die dauerhafte Abwesenheit (ausencia), sprich den Tod von Federico Jorge Tatter amtlich festgestellt hat. Der Bescheid wird in Kopie beigefügt.

I.3. Der Fall Marlene Kegler-Krug
Im Verfahren zum Nachteil von Marlene Kegler-Krug waren zahlreiche weitere Ermittlungsansätze benannt worden:

Marlene Kegler- Krug wurde am 24.09.1976 von bewaffneten Männern vor dem Eingang zur medizinischen Fakultät der Universität in La Plata entführt. Diese Tatsachen wurden zwei Tage später durch eine in der Tageszeitung "El Día" von La Plata erschienenen Notiz ausdrücklich bestätigt, da viele Leute die Entführung miterlebt haben, die zusammen mit Kegler- Krug um 12 Uhr mittags auf den Bus gewartet haben und sie beschützen wollten. Diese Zeugen wurden mit Schüssen über die Köpfe eingeschüchtert und durch Gewehrkolbenschläge auseinandergesprengt. Dabei fiel einem der Entführer sein Polizeiausweis aus der Tasche. Die Wohnung von Marlene Kegler- Krugs Tante in Berisso wurde einige Tage später von "Sicherheitskräften" gestürmt und durchsucht, weswegen sämtliche Beweise ihrer Existenz seitdem nicht mehr auffindbar sind. Der zu der damaligen Zeit bei der evangelischen Kirche in Montevideo/Uruguay tätige Pastor Armin Ihle, hatte sämtliche Unterlagen zum Verschwindenlassen von Marlene Kegler- Krug im Büro seiner Organisation gesammelt und kann hierüber Auskunft geben. Es wird im übrigen auf die Schilderung in dem Anzeigenschriftsatz vom 22.05.2003 verwiesen. Jedenfalls wurde Marlene Kegler Krug ab dem 24.09.1976 im geheimen Folterzentrum "Pozo de Arana" von mehreren Zeugen gesehen. Die Adressen der Zeugen lauten wie folgt:

- Walter Docters, Straße 8 zwischen 90 und 91, 1900 La Plata, Argentinien
- Nora Ungaro, Straße 116 N. 542 - Ap. 42, 1900 La Plata, Argentinien
- Pablo Diaz, Straße 23 N. 171 Ap. 1. E., 1900 La Plata, Argentinien
- Nilda Eloy, Straße 16 N. 1866, 1900 La Plata, Argentinien

Es befremdet etwas, wenn die Staatsanwaltschaft keine weiteren Schilderungen über das Schicksal von Marlene Kegler Krug in ihrem Einstellungsbescheid vom 12.08.2004 macht. Denn im Anzeigenschriftsatz war zumindest eine Zeugenaussage aus dem Prozess gegen die Ex-Militärjunta-Mitglieder zitiert worden, aus der sich weitere Rückschlüsse über ihr Schicksal ziehen lassen. Marlene Kegler- Krug war im Rahmen der sogenannten "Nacht der Bleistifte" entführt worden. Es war im Anschluss an den Militärputsch vom 24.03.1976 zu Protesten von Schülern und Studenten, vor allem in der Stadt La Plata gekommen. Diese Proteste waren eng mit den Organisationen der Arbeiter, der Elendsviertelbewohner und der Basisgemeinden verbunden. In einem gemeinsamen Kampf ging es vor allem um die Schüler- und Studentenermäßigungen in Bussen und Zügen, aber auch um andere soziale Anliegen. Die Geheimdienste der Diktatur nahm vor allem in der sogenannten "Nacht der Bleistifte" vom 16.09.1976 von ihnen identifizierte Führer der Studenten- und Schülerbewegung fest und ließen sie verschwinden. In diesem Zusammenhang verschwanden noch eine ganze Reihe von aktiven Universitätsstudenten, unter ihnen Marlene Kegler Krug. Viele der Entführten und Verschwundenen befanden sich in dem geheimen Folterzentrum Pozo de Arana wieder. Dies konnte der im Rahmen der "Nacht der Bleistifte" entführte, zum Entführungszeitpunkt 18-jährige und einzige Überlebende Pablo Diaz bestätigen. Die Aussage, die er während des großen Prozesses gegen die Militärjunta am 09.05.1985 machte, soll an dieser Stelle noch einmal wiederholt werden, da sie von einer solchen Eindringlichkeit ist, dass man sie gar nicht oft genug gelesen haben kann, wenn man über den Fall von Marlene Kegler Krug spricht und entscheidet:

"Es gab da ein Mädchen, die nannten sie ´die Paraguayerin´. Sie haben sich damit gebrüstet, indem sie sagten: ´Die ist gestorben, wirf sie den Hunden hin´. Einer sagte: ´grab sie ein, was weiss ich, sie ist doch dir abgekratzt´. Als sie zu ihr sagten: ´Komm du, komm du, Paraguayerin´, da dachte ich , ´die nehmen sie dahin, wo sie auch mich gefoltert haben´.
Und sie schrie und schrie, man hörte ihre Schreie. Dann wurde es still und dann kam der, der sagte: ´Die ist hinüber, wirf sie den Hunden hin´".

Die anderen oben genannten Zeugen sagten in den Jahren 1998-2000 im Rahmen des sogenannten Wahrheitsprozesses bei der Camera Federal de Apelaciones, der Berufungskammer, in La Plata unter Vorsitz des gerichtsbekannten Dr. Leopoldo Schiffrin aus. Die gerichtlichen Aussagen von Pablo Diaz vom 02.12.1998, von Walter Docters vom 10.03.1999, von Nilda Eloy vom 29.09.1999, von Nora Ungaro vom 01.03.2000 sowie von Matuso Horacio Rene vom 04.10.2000 hatte ich bereits übersandt.

Durch die Zeugenaussagen wird deutlich belegt, dass nach der nachweisbaren Entführung von Marlene Kegler-Krug, diese in das geheime Folterzentrum Pozo de Arana gebracht und dort unter fürchterlichen Umständen zu Tode gefoltert wurde. Damit steht hinreichend sicher fest, dass sie von der Militärdiktatur in dem Zentrum Pozo de Aran ermordet wurde und somit der Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB vorliegt.

Demgemäß sind die Ermittlungen in dem Verfahren wegen des Todes von Marlene Kegler Krug wieder aufzunehmen und die genannten Beweismittel sind in Form von Zeugenvernehmungen, zu denen alle genannten Zeugen bereit sind, in den deutschen Botschaften von Buenos Aires/Argentinien und Asuncion/Paraguay aufzunehmen.

II. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 1 StGB

Das deutsche Strafrecht ist gem. § 7 Abs. 1 StGB anwendbar auf die Fälle Marx, Oppenheimer, Berliner, Thanhauser, Rosenfeld und Weisz.

Die Opfer sind zwar nicht im staatsbürgerschaftsrechtlichem, wohl aber im strafrechtlichem Sinne als Deutsche anzusehen. Deswegen gilt das deutsche Strafrecht gemäß § 7 Abs. 1 StGB aufgrund des sogenannten passiven Personalitätsprinzips, da sie als Deutsche im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.

Dies war bereits zu einem früheren Zeitpunkt einerseits für den Fall Weisz, andererseits für den Fall Marx umfassend dargelegt worden. Diese Ausführungen zum Fall Marx lassen sich auf alle anderen Fälle übertragen.

Aufgrund der geschilderten familiären Verhältnisse und der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Eltern hätte Nora Marx normalerweise bei ihrer Geburt 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 RuStAG erworben. Die Eltern Marx waren zwar durch § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 ausgebürgert worden (RGBl I, S. 722). Dieser lautete:

" Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a) wenn er bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ... mit dem Inkrafttreten der Verordnung. "

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine so offensichtliche nationalsozialistische Unrechtsvorschrift, dass ihr die Geltung als Recht abgesprochen werden muss. Diese Konsequenz zieht das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu Artikel 116 Abs. 2 GG im 23. Band, S. 98 ff. und beurteilt die Verordnung in der Weise, dass hier " der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht (hat, der Verf.) , dass sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muss" .

Ginge man also von der Nichtigkeit der Verordnung von Anfang an aus, hätte eine Ausbürgerung nicht stattgefunden und das Ehepaar Marx hätte die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Die Tochter Nora hätte die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben, zusätzlich hätte sie die argentinische aufgrund der argentinischen Gesetzgebung erlangt, da sie in Argentinien geboren ist. Die insoweit gegebene Doppelstaatigkeit wäre entsprechend der damaligen Praxis in diesem Fall hingenommen worden.

Es wird nicht verkannt, dass der Grundgesetzgeber mit der Fassung des Art. 116 Abs. 2 GG einen anderen Weg gegangen ist, der auch mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (BVerfGE 8, 81 ff., 23,98 ff., 36,30 ff und 54,53 ff.). Danach soll trotz der Nichtigkeit der Norm nicht der alte Rechtszustand bezüglich der Staatsbürgerschaft wiederhergestellt werden, es soll also keine automatische Wiedereinbürgerung stattfinden. Der Grund hierfür liegt darin, dass keinem der Verfolgten des Nazi-Regimes die deutsche Staatsbürgerschaft aufgedrängt werden sollte, insbesondere denjenigen nicht, die Zuflucht außerhalb Deutschland gesucht hatten.

Allerdings ergibt eine systematische Auslegung des § 7 Abs. 1 StGB, dass Nora Marx und die anderen Geschädigten als Deutsche im Sinne der Vorschrift zu behandeln sind.

Dieses rechtliche Problem ist bisher von der Rechtsprechung nicht behandelt worden. Folgt man der Ansicht der Staatsanwaltschaft, soll die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 7 I StGB nur Deutsche im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitgesetzes (RuStAG) umfassen. Jedoch müssen Deutsche im Sinne des Staatsangehörigenrechtes und solche im Sinne des Strafrechtes nicht notwendigerweise deckungsgleich sein. Davon geht die einhellige Kommentierung zum Beispiel schon dann aus, wenn sie zunächst deutsche Volkszugehörige im Sinne des Art. 116 I GG (Flüchtlinge, Vertriebene, sogenannte "Neubürger") aufgrund des bislang herrschenden Prinzips des ius sanguinis den deutschen Staatsangehörigen bei der Anwendung des § 7 Abs.1 StGB gleichstellt (vgl. nur LK-Tröndle, StGB, vor § 3, RN 64). Ein weiterer Beleg für die nicht vollständige Deckungsgleichheit zwischen Staatsangehörigkeitsrecht auf der einen und Strafrecht auf der anderen Seite ist die Tatsache, dass Lehre und Rechtsprechung auch an anderer Stelle den Anwendungsbereich der Norm im Wege der funktionellen Auslegung bestimmt haben (LK-Tröndle,a.a.O., RN 60: "funktionsgerechte Auslegung"; SK-Hoyer, StGB, vor § 3: "funktionale Korrektur" u.a.) und so den Geltungsbereich der Norm bei DDR-Bürgern eingeschränkt haben. Schon in der Vergangenheit also wurde von Lehre und Rechtsprechung über den reinen Wortlaut hinaus mittels der üblichen Auslegungskriterien definiert, auf wen die Norm zutrifft.

Im vorliegenden Fall kommt ein ganz gewichtiger Gesichtspunkt hinzu. Die Bundesrepublik Deutschland würde die Rechtsfolgen eines nationalsozialistischen "Recht"setzungsaktes unnötigerweise akzeptieren, wenn nicht der Wiedergutmachungsgedanke angemessen berücksichtigt würde. Denn eindeutiger Zweck der Grundgesetzvorschrift des Artikel 116 Abs.2 GG ist der Ausgleich einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, die im krassen Widerspruch zu fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien stand und das Ziel der Ausrottung der deutschen und europäischen Juden mit administrativen Maßnahmen unterstützen sollte. Diesem Zweck ist dadurch Rechnung zu tragen, dass zugunsten der Verfolgten und ihrer Angehörigen die Rechtsfolgen des Ausbürgerungsaktes in jedem Einzelfall und auf jedem Rechtsgebiet überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Demnach darf die nichtige Norm über den anzuerkennenden Schutz der Willensfreiheit der Ausgebürgerten über die Annahme oder Nichtannahme der deutschen Staatsbürgerschaft hinaus keine rechtliche Wirkung entfalten können. Dies bedeutet konsequenterweise, dass die ausgebürgerten Verfolgten den Status der deutschen Staatsangehörigen nicht verloren hatten. Die Wiedereinbürgerung gemäß Art.116 Abs. 2 GG stellt somit keine konstitutive Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft dar. So sieht es auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hirsch in BVerfGE 54, 75ff: "Die Wiedereinbürgerung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung kann danach nur bedeuten, unter Mitwirkung des Betroffenen das bestehende, aber vorübergehend auf Seiten des Staates und des Staatsangehörigen nicht ausgeübte Staatsangehörigkeitsverhältnis zu aktualisieren. Der als Wiedereinbürgerung bezeichnete antragsbedingte Verwaltungsakt war ein rechtstechnisches Mittel zur Verwirklichung der Wiedergutmachung des Willens des verfolgten Staatsbürgers. "
Schon dieser Gesichtspunkt spricht für eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall.

Im Falle von Nora Marx und der anderen Opfer sprechen im übrigen zwei weitere Argumente für eine Anwendung der Vorschrift.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie Marx nach der Emigration der Ehegatten bis zum heutigen Tage im deutsch-jüdischen Milieu in Argentinien bewegt. Die Kinder sind in deutscher Sprache und Kultur aufgezogen worden. Frau Ellen Marx hat lange Jahre an der deutschsprachigen Pestalozzi-Schule sowie in einem jüdischen Kinderheim in Buenos Aires gearbeitet.

Zum anderen haben die Eltern der Ermordeten - wie oben bereits berichtet - seit dem Verschwinden ihrer Tochter am 21.8.1976 immer wieder den Schutz deutscher Behörden gesucht und versucht, diese zum Tätigwerden zum Schutz ihrer Tochter zu veranlassen. Viele der damals von den Militärdiktaturen Lateinamerikas verfolgten Kinder von Deutschen konnten die Gelegenheit nutzen, sich deutsche Pässe ausstellen zu lassen. Sie wollten dadurch einen gewissen Schutz vor der Repression erlangen und eine eventuelle Ausreise nach Deutschland ermöglichen. Das war allerdings nur in den Fällen möglich, in denen die Betroffenen ahnten oder wußten, dass sie sich im Visier der Militärs befanden. Nora Marx war sich dessen zum Zeitpunkt ihres Verschwindens keineswegs bewusst, da sie nur legal und auch nicht besonders öffentlichkeitswirksam politisch gearbeitet hatte. Andere Betroffene (z.B. in der "weniger brutalen" Militärdiktatur Uruguays) hatten die Möglichkeit, aus der Haft heraus oder bei einer zwischenzeitigen Entlassung ihren deutschen Pass zu beantragen. Dabei wirkten oft die Eltern im Antragsverfahren mit oder nahmen in vielen Fällen die Einbürgerungsurkunde in der jeweiligen deutschen Botschaft entgegen. Für eine "verschwundene" Person bestand diese Möglichkeit nicht. Niemand wusste, wo sich Nora Marx befand, niemand stand in Verbindung mit ihr, noch hätte sie Kontakt zu jemanden aufnehmen können. Unter den Umständen einer "regulären" - möglicherweise politisch bedingten, möglicherweise unrechtmäßigen, möglicherweise sogar von Folter begleiteten - Inhaftierung hätte sie ihre Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit geltend machen und sich einen deutschen Pass beschaffen können.

Dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht sind die hier vorgebrachten Rechtsgedanken durchaus geläufig. Nach § 21 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 22) dürfen Verwandte auf- und absteigender Linie das Ausschlagerecht eines zwischen 1938 und 1945 einbürgerten Verstorbenen geltend machen. Gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 23) dürfen Verwandte sogar den rückwirkenden Erwerb der Staatsangehörigkeit für die eigentlich erklärungsberechtigte Person erklären und das sogar, wenn "sie bis zu ihrem Tode in Gewahrsam einer fremden Macht waren und daher ihren willen, in Deutschland dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten".

Die Tochter Marx war während der Zeit ihres Verschwundenseins objektiv daran gehindert, ihren eigenen Willen in rechtlicher Hinsicht kundzutun. Dies haben jedoch stellvertretend für sie ihre Eltern getan und ihrem mutmaßlichen Willen und ihren Interessen entsprechend die deutschen Behörden eingeschaltet, um bei diesen Schutz für ihre Tochter zu suchen. Es müssen also der damals stellvertretend von den Eltern geäußerte Wille und der nunmehr von der Mutter geäußerte Wille auf Strafverfolgung der Täter unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien dahingehend Berücksichtigung finden, dass Nora Marx als Deutsche im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB zu behandeln ist und es wäre daher alles in allem ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn Nora Marx nur deshalb nicht unter den Schutz des deutschen Strafrechts fallen würde, weil der eine Unrechtsstaat ihren Eltern aufgrund einer nunmehr für nichtig befundenen Vorschrift die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannte und sie dann von der argentinischen Militärdiktatur unter Verstoß gegen jegliche Menschen- und Bürgerrechte der Möglichkeit beraubt wurde, in den Besitz deutscher Papiere zu gelangen, obwohl ihre Eltern alles taten, um den deutschen Staat zu ihrem Schutz zu bemühen.

Der Unterzeichnende hatte also bereits seit Einreichung der Anzeige differenziert zwischen der Staatsangehörigkeit der Opfer und dem Problem des Staatsangehörigkeitsrechts und dem Schutzbereich des § 7 StGB. ... Wir hatten nie behauptet, daß die Opfer die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. ... die eigentliche und entscheidende Frage dieser Fallgestaltung (ist, WK), ob ... im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzuwenden sind als bei der Auslegung des Schutzbereiches des deutschen Strafrechts gemäß § 7 Abs. 1 StGB.

Ansonsten kennen sowohl das Völkerrecht als auch das deutsche Recht durchaus ein differenziertes begriffliches System von "Deutschen" und "deutschen Minderheiten" im Ausland und ihrer Rechtstellung. So werden auch andere als die von Art. 116 Abs. 1 GG, § 6 BVFG erfaßten Gruppen als dem deutschen Volk zugehörig angesehen, woraus auch rechtliche Konsequenzen erwachsen. Unter gewissen Voraussetzungen werden Personen, welche die "deutsche Volkszugehörigkeit" besitzen, eine sogenannte "Bekenntniszugehörigkeit", ergänzt etwa durch Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur, Rechtspositionen eingeräumt, selbst wenn sie die weiteren Voraussetzungen des Artikel 116 Abs. 1 GG nicht erfüllen. Dies gilt gerade im Wiedergutmachungsrecht, das sogar auf die Volkszugehörigkeit verzichtet. (vgl. zu allem Klein, HdbStR, Bd.VII § 200, Rn. 9, 11, 18ff. und 81)

Die Frage, die in den hiesigen Fällen zu stellen ist, lautet nun ob angesichts der besonderen Fallgestaltung gerade bei einer funktionsgerechten Auslegung nicht ein anderes Ergebnis erzielt werden muß als das bisher von der Staatsanwaltschaft nahegelegte. Die Staatsanwaltschaft hat dabei insbesondere zwei rechtlich relevante Gedanken übersehen.

Offensichtlich vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, daß die von Juristenverbänden und von Menschenrechtsorganisationen sowie in der Öffentlichkeit in der Vergangenheit geäußerte Kritik an der beabsichtigten Einstellung der Fälle lediglich moralische Bedenken vortrage, die juristischen Argumente jedoch voll und ganz auf ihrer Seite stünden. Dies ist allein schon deswegen nicht richtig, weil Wiedergutmachung NS-Unrechts selbstverständlich nicht nur eine moralische Verpflichtung für alle Institutionen und Menschen in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, sondern eben auch eine rechtlich zwingende Aufforderung an alle Institutionen dieses Landes darstellt, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsgebiete das von den Nationalsozialisten angerichtete Unrecht wieder gut zumachen. Dies war im einzelnen sowohl im Anzeigeschriftsatz als auch in der hiesigen Stellungnahme vom 08.10.1999 ausgeführt worden.

Die Wiedergutmachung von NS-Unrecht ist einerseits als Bundeskompetenz für das Wiedergutmachungsrecht in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz geregelt, läßt sich aber als Pflicht zur Wiedergutmachung auch den Verfassungsbestimmungen des Sozialstaatsprinzips und des Rechtsstaatsprinzips, aber auch dem Völkerrecht (dazu von Mangoldt/Klein Grundgesetz 3. Auflage, Artikel 74, RN. 425) entnehmen.

Das einfach zu regelnde Wiedergutmachungsrecht (BEG u.a.) wird seinerseits in "von dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundgedanken beherrscht, daß es geboten ist, einen Ausgleich für ein zugefügtes deutsches Staatsunrecht in Gestalt von gezielten Massenverfolgungen zu schaffen. .... Daraus folgt ..... neben anderen Erwägungen, die eine Ermessensentscheidung beeinflussen können - die Pflicht der behördlichen Praxis, zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen. Dabei kommt dem Wiedergutmachungsrecht dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht zu" (BVerfGE 27, 297, 306).

Es dürfte unzweifelhaft sein, daß die Anzeigenerstatterinnen sowie deren ermordete Angehörige zu dem Personenkreis gehören, die vom Entschädigungsrecht prinzipiell erfaßt werden. Die vom Bundesverfassungsgericht zur Wiedergutmachung entwickelten Grundsätze sind daher auch bei der Auslegung des § 7 StGB im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

Die Entwicklung des Völkerstrafrechts und die Position der Bundesregierung dazu müssen ebenfalls als Auslegungskriterien berücksichtigt werden. Es kann daher nicht angehen, daß die ehemalige Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin einerseits der deutschen Justiz dafür dankt, daß diese ihre völkerstrafrechtliche Aufgabe insofern annimmt, auf der anderen Seite die Justiz aber diese Entwicklung nicht reflektiert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eher restriktive Ansätze aus der Literatur aus der Zeit vor Verabschiedung des Rom-Status und der Rechtsentwicklung vor der Pinochet-Verhaftung stammen.

Die ehemalige Bundesjustizministerin hat im übrigen konkret die Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochets begrüßt und hat bekräftigt, daß bei entsprechenden Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaften bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen internationalen Haftbefehl die Bundesregierung ein Auslieferungsverfahren gegen Pinochet betreiben würde. Sie hat weiterhin politisch die Verfolgung der argentinischen Militärs begrüßt.

Auch der seinerzeit zuständige Referent des Referates Internationales Strafrecht des Bundesjustizministeriums, Dr. Hans-Georg Landfermann hat angesichts der Einreichung der ersten Strafanzeigen (Ehrenhaus, Tatter, Coltzau und Weiß) am 07.05.1998 bei einem öffentlichen Hearing in Bonn ausgeführt, dass das Bundesministerium der Justiz ausdrücklich das Ziel, die Fälle aufzuklären und die Beschuldigten für ihre Taten verantwortlich zu machen unterstützt. Dabei hat Herr Dr. Landfermann in seinen Ausführungen ausdrücklich "von Angehörigen der deutschstämmigen Verschwundenen" gesprochen, er war sich also bewusst darüber, dass keinesfalls alle Verschwundenen die deutsche Staatsangehörigkeit hatten.

Diese beiden gewichtigen Auslegungskriterien sind bisher von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ignoriert worden. Bei "funktionsgerechter Auslegung" kann man jedoch nur zu dem Schluss kommen, dass die hier betroffene Opfergruppe unter den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StGB fällt.

Diese Rechtsauffassung hatten sich seinerzeit die Kommission für Menschenrechte des Vereins der Richter und Staatsanwälte und des Anwaltsvereins Freiburg mit Stellungnahme vom 25.02.2000 ebenso angeschlossen wie das Plenum des Strafverteidigertages 2000. Weiterhin hatte der Direktor des Max-Planck-Institutes für Ausländisches und Internationales Strafrecht, Prof. Albin Eser (zitiert nach: Süddeutsche Zeitung vom 22./26.03.2000, S.13) die Rechtsauffassung, zwischen Pflichten und Rechten, also zwischen staatsbürgerschaftsrechtlicher und strafrechtlicher Betrachtung zu differenzieren, für eine Lösung des Problems gehalten. Die einzige Kommentierung zu diesem Problem findet sich im Münchener Kommentar zum StGB ( München 2003, Band 1, § 7). Der dortiger Bearbeiter Kai Ambos setzt sich (a.a.O., ab Rn. 19 und explizit in Rn. 21 und 22) mit dem hiesigen Rechtsproblem auseinander und vertritt die hiesige Rechtsauffassung. Im einzelnen heißt es bei Ambos:

Das passive bzw. aktive Personalitätsprinzip (§ 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1) setzt voraus, dass die Tat gegen oder von einem Deutschen begangen wurde. Als ‚Deutsche' gelten gem. Art. 116 Abs. 1 GG sowohl deutsche Staatsangehörige ( § 1 StAG) als auch Volkszugehörige (Flüchtlinge, Vertriebene), die im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben, sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge. (RN 19) ...

Gelten damit alle im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 aufgenommenen Personen als Deutsche, so ergeben sich aus der NS-Zwangseinbürgerungspolitik gegenüber den Bürgern der zwischen 1938 und 1945 besetzten und annektierten Gebiete sowie aus der Zwangsausbürgerung deutscher Mitbürger diffizile Fragen. (RN 20) ...

Umgekehrt mag sich die Rechtslage für zwangs-ausgebürgerte deutsche Staatsbürger darstellen, zumal dann, wenn sie durch die Ausbürgerung staaten- und somit schutzlos gestellt würden. Dies trifft etwa auf jüdische Mitbürger zu, die aus den in Artikel 116 Abs. GG genannten "politischen, rassischen oder religiösen Gründen" ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Es nach 1945 aber säumt haben, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen und auch nicht wieder den Wohnsitz in Deutschland genommen haben (Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 GG). Hier würde eine rein staatsangehörigkeitsrechtliche Betrachtung dazu führen, dass diesen Personen heute der Schutz des deutschen Strafrechts versagt werden müsste, weil sie keine Deutschen im Sinne von iSv. § 7 Abs. 1 sind. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob damit seinerseits dem Schutzgedanken des passiven Personalitätsprinzips und andererseits dem besonderen Schicksal dieser Personengruppe ausreichend Rechnung getragen wird. Eine schutzzweck-orientierte Interpretation sollte bei Fehlen eines entgegenstehenden Willens im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG dazu führen, jedenfalls solche Personen "wie Deutsche" zu behandeln, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch durch einen actus contrarius, insbesondere die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 17 StAG).

Die Frage ist von aktueller Bedeutung in den in Nürnberg anhängigen Strafverfahren gegen Mitglieder und Mitarbeiter des früheren argentinischen Militärregimes wegen des Verschwindenlassens von Personen. Während einige der Opfer nachweislich die deutsche Staatsangehörigkeit zum Tatzeitpunkt besessen haben, handelt es sich bei anderen um Abkömmlinge deutscher Juden, die während der NS-Herrschaft aus Deutschland geflohen sind und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie haben nach 1945 keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gem. Art. 116 Abs. 2 GG gestellt, so dass sie staatsangehörigkeitsrechtlich nicht als Deutsche behandelt werden können. Würde man diesen deutschen Begriff auf § 7 übertragen, müsste die Staatsanwaltschaft Nürnberg das Verfahren gemäß § 170 StPO einstellen, die Opfer hätten also mit der Zwangsausbürgerung ihrer jüdischen Eltern den Schutz des deutschen Strafrechts verloren und mangels Wiedereinbürgerungsantrag auch nicht wieder erhalten. Eine wenig befriedigende Lösung, der nur durch die genannte schutzzweck-orientierte Auslegung abgeholfen werden kann. (RN 22)

Subsumiert man die hier in Frage stehenden sechs Fälle unter die dargelegte herrschende Rechtsauffassung, kommt man zu dem Schluss, dass in allen Fällen die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gegeben ist, weil jedenfalls die Opfer "wie Deutsche" im Sinne von § 7 StGB zu behandeln sind. Alle Betroffenen sind als Abkömmlinge deutscher Juden in Argentinien geboren worden, waren wegen der Zwangsausbürgerung ihrer Eltern nicht automatisch Deutsche und haben mit der Geburt die argentinische Staatsangehörigkeit automatisch erhalten. Darüber hinaus hat Marcelo Weisz die deutsche Staatsangehörigkeit ebenso beantragt wie Juan Miguel Thanhauser. Bei Jose Alfredo Berliner kann dies nicht mehr nachvollzogen werden, er hat jedenfalls einen deutschen Pass ausgestellt bekommen, so dass ebenfalls auf den Willen der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit zu schließen ist.

Abschließend ist also festzustellen, dass sowohl die überwiegende Anzahl der Praktiker, die sich mit dem hiesigen Problem auseinander gesetzt hat, als auch die Wissenschaftler, die hierzu Stellung genommen haben, die Meinung vertreten, dass im hiesigen Falle § 7 Abs. 1 StGB einschlägig und das deutsche Strafrecht somit anwendbar ist. Den Verfahren ist mithin Fortgang zu geben.

Zu der entsprechenden Problemstellung im Falle von Marlene Kegler-Krug ist auf die entsprechenden Ausführungen in meinem Schriftsatz vom 21.12.2004 zu verweisen, in dem begründet wurde, dass auch Marlene Kegler Krug Deutsche im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB war mit der Folge, dass das deutsche Strafrecht anwendbar ist.

III. Verschwunden in Argentinien - kein Mord?

III. 1. Kein Tatbestand des Verschwindenlassen im StGB vor 2002
Der Unterzeichner ist sich darüber im klaren, dass die Behandlung der Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur zwischen 1976-1983 nach dem zu Tatzeit geltenden bundesdeutschen Strafrecht zu erfolgen hat. Dieser Rechtszustand vor Einführung des Völkerstrafrechts (VStGB) war in vielerlei Hinsicht im Hinblick auf die Verfolgung von Völkerstraftaten unbefriedigend. So weist Werle in seinem Standardwerk "Völkerstrafrecht" auf folgenden Missstand hin:

" Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat sich Anfang der fünfziger Jahre bewusst gegen die Aufnahme eines Tatbestandes der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in das Strafgesetzbuch entschieden. So ließen sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur als gewöhnliche Straftaten erfassen, etwa als vorsätzliche Tötungen, schwere Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen oder sexuelle Gewaltdelikte. Der eigentliche völkerrechtliche Unrechtskern der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die systematische Tatbegehung, kam dabei nicht zur Geltung. § 7 VStGB hat diesen Mangel nunmehr behoben und enthält den deutschen Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit."

In einer Untersuchung des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg "Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen" (Albin Eser, Helmut Kreicker (Hrsg.), Freiburg 2003) heißt es zum selben Thema:

"In der Bundesrepublik Deutschland blieben die strafrechtlichen Regelungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit dagegen bis zur Schaffung des VStGB Stückwerk"

Nach internationalem Recht ist das Verschwindenlassen im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit seit längerem verfolgbar. Hierzu führt Werle aus:

"Art. 7 Abs. 1 i) IStGH-Statut erfasst die Menschlichkeitsverbrechen des zwangsweisen Verschwindenlassens. Die insbesondere in Lateinamerika verbreitete Politik des Verschwindenlassens war bereits durch die Inter- American Convention on the Forced Disappearence of Persons aus dem Jahre 1994 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert worden und hatte wenig später auch Eingang in den Draft Code 1996 gefunden. Bei den Verhandlungen in Rom setzte sich am Ende die Auffassung durch, das zwangweise Verschwindenlassen, das bis dahin nur als Freiheitsberaubung oder als andere unmenschliche Handlung erfassbar war, als ein eigenständiges Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu regeln.
Nach der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 i) IStGH-Statut "bedeutet, zwangsweises Verschwindenlassen von Personen die Festnahme, den Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung eines Staates oder der Organisation, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen." Diese Definition beruht auf der Präambel der Declaration on the Protection of All Persons from Enforced Disappearances. Eine Präzisierung der komplexen Tathandlung erfolgte in den umfangreichen Verbrechenselementen. In objektiver Hinsicht unterscheidet der Tatbestand danach zwei Handlungsalternativen: die Freiheitsentziehung und die Auskunftsverweigerung."

Die rechtliche Einordnung des Verschwindenslassens als Menschlichkeitsverbrechen erfolgte maßgeblich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen zu den Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur in zahlreichen Gerichtsurteilen argentinischer und ausländischer Gerichte sowie wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Die Staatsanwaltschaft - Fürth war daher gehalten, sich wesentlich eingehender mit dem nach Schätzungen zwischen 10 - 30.000 - fach begangenen Verbrechen zu beschäftigen als dies in den bisherigen Einstellungsbescheiden der Fall war. Auch wenn die damalige Rechtslage wohl keine Strafverfolgung des Verschwindenlassens als Menschlichkeitsverbrechen zuließ, wären die im Rahmen der hiesigen Verfahren begangenen Einzeltaten des Verschwindenlassens strafverfolgbar, wenn sie jeweils als Mordtaten gemäß § 211 StGB anzusehen wären.

Die schon erwähnten Autoren der Studie des MPi - Freiburg wiesen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der eindeutig attestierten Mangelhaftigkeit des früher geltenden Rechts der "Rückgriff auf allgemeine Straftatbestände des StGB möglich" war.

Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkerrechts seine "nach Einschätzung des VStGB - Gesetzgebers überwiegend, nach Meinung der Literatur weitgehend sogar vielleicht vollständig unter Strafe" gestellt.

Diesem - zugegebenermaßen- abstrakten- Befund stellt sich die Staatsanwaltschaft Nürnberg - Fürth ebenso wenig - wie nachfolgend im einzeln zu erläutern ist - den wissenschaftlichen und juristischen Erkenntnissen zum System des Verschwindenlassens in Argentinien.

III. 2. Verschwindenlassen durch Miltärjunta erfüllt Mordmerkmale
Denn die an den Verschwundenen begangenen Handlungen sind als Morde anzusehen.

Bezüglich der Erfüllung von mindestens einem Mordmerkmal darf ich auf die Ausführungen des Amtsgericht Nürnberg im Haftbefehl gegen den ehemaligen Militärjuntachef Jorge Raphael Videla u.a. vom 28.11.2003 - 57 Gs 13320-13322/03 - verweisen. Dort war ausgeführt worden, dass die dortigen Beschuldigten "ein Terrorregime samt Repressionsapparat mit hierarchischen Befehlsstrukturen errichtet" haben, "mit dem Ziel der systematischen Tötung politisch anders Denkender, sogenannter Subversiver. Aufgrund ihrer Willensherrschaft über diesen organisatorischen Machtapparat, der Kenntnis über dessen Funktionsweise und ihrer absoluten Befehlsgewalt hatten sie unter Ausnutzung der fehlenden Befehlsketten, insbesondere zu dem direkt Videla unterstellten General Suarez Mason, gleichsam regelhafte Abläufe ausgelöst, die zur Tötung der nachgenannten Opfer führten".

Zu den Mordmerkmalen war dann im Falle Käsemann ausgeführt worden:

"Sie ließen Elisabeth Käsemann im Rahmen ihrer Organisationsherrschaft durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte auch in der Absicht töten, die zuvor zum Nachteil Elisabeth Käsemanns begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte) zu verdecken. Die Beschuldigten, die aufgrund der geschaffenen Befehlslage die physische Vernichtung von Menschen allein nur wegen deren anderer politischer Einstellungen angeordnet hatten, handelten auch aus niedrigen Beweggründen."

Zum selben Schluss gelangt das Amtsgericht Nürnberg im Falle der Tötung von Klaus Zieschank. Es werden daher die dortigen Beschuldigten Videla und Massera des Mordes aus niedrigen Beweggründung und aus Verdeckungsabsicht beschuldigt. Die gleichen Mordmerkmale liegen auch in allen anderen Fällen vor. Das vom Amtsgericht Nürnberg festgestellte Ziel der Militärdiktatur der systematischen Tötung von Oppositionellen hatten die Anzeigeerstatter im Rahmen der Strafanzeigen der Rechtsanwälte Richter und Kaleck u.a. durch ein damals eingereichtes Kurzgutachten von Dr. Detlef Nolte vom Institut für Iberoamerika - Kunde versucht nachzuweisen. Dort heißt es zum Massenmord der Militärjunta an Regimegegnern u.a.

"Das weitgefächerte, ausgekügelte System der Gefangenenlager, die Systematik bei der Ermordung und die große Zahl der Opfer sind Indizien dafür, dass die Militärs eine Vernichtungsmaschinerie aufgebaut haben, die nur bedingt auf die Verfolgung politischer Gegner, die eine reale Bedrohung für das Systems darstellten, ausgerichtet war, sondern auf die Vernichtung bestimmter Bevölkerungsgruppen (gesellschaftliche Subkulturen) abzielte.

Die Tatsache, dass es sich nicht um klar definierte politische Gruppen ging, zeigt sich u.a. daran, dass die militärische Bedrohung des Regimes bereits 1976 weitgehend vernichtet war, die Tötungsmaschinerie aber weiterlief. Die Systematik der Tötung und die große Zahl der Opfer deuten auf einen Gesamtplan zur Beseitigung der ausgegrenzten nationalen Gruppen hin. D.h. es waren keine Gewaltexzesse, sondern geplante Massenexekutionen. Dies zeigt sich auch daran, dass innerhalb der Streitkräfte nahezu alle in einer Art "Blutpakt" an Tötungsaktionen beteiligt wurden.

Die Strategie der Vernichtung bestimmtet nationaler Gruppen zeigt sich auch daran, dass ganze Familien ausgelöscht wurden bzw. in Sippenhaft genommen wurden. Unter den Opfern befanden sich Alte, Behinderte und Kinder, die keinerlei militärische Bedrohung darstellten.
Die Strategie des "Verschwindenlassens", der Ermordung ohne Zeugnis über den Verbleib der Opfer, zielte auf die Vernichtung der Identität ganzer Opfergruppen."

Diese nachgewiesene Vernichtungsabsicht der Militärs ist bei der weiteren Subsumtion zu berücksichtigen.

III. 3. Regelhafter Ablauf : Verschwindenlassen führt zum Tod
In fast allen Fällen wurde vorgetragen, dass Habeas Corpus- Anträge von den Familienangehörigen bei den jeweiligen Gerichten eingereicht wurden. In der deutschen Fassung des offiziellen CONADEP - Berichtes heißt es zu den Habeas - Corpus - Akten der Familienangehörigen der Verschwundenen:

"Die Familienangehörigen appellierten auch an die Justiz. Sie bedienten sich aller Möglichkeiten, die ihnen die Gesetzgebung bietet. Inder überwältigenden Mehrheit der Fälle unternahmen sie das Naheliegenste und beantragten die Inanspruchnahme der Habeas- Corpus - Akte, um zu erfahren, wohin die Entführten gebracht worden waren und wer sie festhielt. Als Ergebnis einer langen und mühevollen geschichtlichen Entwicklung ist die Habeas- Corpus - Akte das wichtigste Rechtsmittel zum Schutz vor Inhaftierung an geheimgehaltenen Orten geworden. Zu Recht wird sie von den Despoten gehasst. Ohne sie ist eine friedliche Gesellschaft undenkbar. In unserem Land wurde die Habeas- Corpus - Akte immer als durch die Verfassung garantiert angesehen. Die Akte sichert die Möglichkeit, unrechtmäßige Freiheitsbeschränkungen in einem Schnellverfahren gerichtlich aufzuheben. Auf Antrag muss nachgeforscht werden, ob der Betroffene festgehalten wird und welcher Beamte dafür verantwortlich ist. Darüberhinaus müssen die Legitimität der Verhaftung und, wenn die Haft durch die Exekutive verordnet ist, die Wahrung der Verhältnismäßigkeit nachgewiesen und begründet werden." Diese befinden sich größtenteils bei den Akten. Es haben alle Zeugen und insbesondere die Familienangehörigen und Anzeigenerstatter eindeutig und ohne jeden Zweifel bekundet, dass die als Verschwundene bezeichneten Personen endgültig verschwunden blieben. Es kann also in den vorliegenden Fällen nicht nur auf die regelhaften Abläufe verwiesen werden, die zum Tode der Verschwundenen führten - dazu unten mehr - sondern es kann in jedem einzelnen der hier angezeigten Fälle aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen ausgeschlossen werden, dass die Verschwundenen wieder aufgetaucht sind und an einem anderen unbekannten Ort leben. "

Die hier zur Anzeige gebrachten Fälle bestätigen das vor allem im CONADEP-Bericht, dem Bericht der Inter-amerikanischen Menschenrechtskommission und den anderen bereits im Laufe des Verfahrens zitierten Unterlagen bekannte System des Verschwindenlassens. Nach allen wissenschaftlichen, historischen und juristischen Erkenntnissen gab es aus diesen geheimen Folterlagern nur drei Auswege. Ein Teil der Entführten und Gefolterten wurde in die Freiheit entlassen, ein anderer Teil wurde als sogenannter PEN-Gefangener in offizielle Haftanstalten überführt und ein ganz großer Teil der Verschwundenen wurde auf die bekannte Art und Weise ermordet. Es gibt daher auch keinen vernünftigen Grund hier nicht davon auszugehen, dass das Verschwindenlassen nicht zur Ermordung des Betroffenen führte.

Wenn die Staatsanwaltschaft für die Annahme des hinreichenden Tatverdachts die absolute Gewissheit fordert, dass die Verschwundenen tatsächlich auch ermordet wurden, so setzt sie ein viel höheres Beweismaß als das gesetzliche geforderte an (zum Begriff des Beweismaß vgl. Bender in Festschrift für Bauer 1982 S. 247 ff.). Denn nach herrschender Meinung gilt wegen des Wortlautes von § 261 StPO für alle Verurteilungen das selbe stets gleich hohe Beweismaß (vgl. BHGSt 25, 365), nämlich die persönliche Überzeugung des Tatrichters, die auf objektive Tatsachengrundlagen gestützt ist. Eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare Gewissheit ist jedoch nicht erforderlich.

Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (ständige Rechtssprechung, vgl. etwa BGHSt 10, 208 ff.; BGH Strafverteidiger 1994, S. 580 m.w.N.). Für die Feststellung von Tatsachen genügt somit, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf die Annahme einer bloßen abstrakten - theoretischen Möglichkeit gründen, haben hingegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtssprechung, vgl. BGH NStZ-RR 1999, S. 233 ff. m.w.N.: "Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHSt 53, 245 "Anastasia")". Im übrigen zeigt auch der rechtsvergleichende Blick auf die Rechtsprechung der USA ein ähnliches Ergebnis. Dort entsprach es früher dem common law, dass eine Verurteilung wegen Mordes nur bei Auffinden der Leiche möglich ist. Mittlerweile hat der Supreme Court dies revidiert und eine Verurteilung bei entsprechender Indizienlage auch ohne Leiche zugelassen.

In den vorliegenden Fällen gibt es für Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Ermordung der Verschwundenen keine reale Grundlage. Es liegen keinerlei Beweisanzeichen vor, auf die sie oder das Tatgericht später diese Zweifel stützen könnten. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Zweifel, dass die Verschwundenen möglicherweise noch leben könnten, sind angesichts der gebotenen Gesamtschau rein abstrakter und theoretischer Natur und können das für die Verurteilung "nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit" nicht in Frage stellen. Die bloße gedankliche Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders hätte sein können, kann eine Verurteilung nicht hindern (vgl. BGH NStZ 1984, S. 212 m.w.N.). Unter Anwendung des richtigen Beweismaßes kann die Staatsanwaltschaft somit nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Erhebung der Anklage lediglich durch die ständige Abwesenheit der Beschuldigten behindert wird. Es ist also vom Tod aller Verschwundenen auszugehen.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum anders als in den Haftbefehlen in den Fällen Käsemann und Zieschank nicht auch in den hiesigen Fällen von denselben regelhaften Abläufen ausgegangen wird. Dabei muss nicht einmal ausführlich auf die grundsätzliche Frage eingegangen werden, welche Todesumstände vorstellbar wären, die keine Mordmerkmale erfüllten, wenn die einmal Entführten in der Maschinerie von Verschwindenlassen - Geheimes Haftzentrum - Folterhaft gelandet und nicht freigelassen oder wie der Zeuge Ratto später in offizielle Haft überführt wurden. Bei allen berichteten Tötungen mit direktem Tötungsvorsatz ( Erschießungen, Folter bis zum unmittelbaren Tod, Betäubung und Abwerfen über dem Meer) dürfte dies auch für die Staatsanwaltschaft, wie die Haftbefehlsanträge in Sachen Videla u. a. zeigen, unproblematisch gegeben sein. Aber auch die Folgen der teilweise mehrmonatigen schwersten, vor allem der Elektroschock - Folterungen dürften - so die Zeugenberichte der Überlebenden- zu zahlreichen Toden geführt haben. Gerade bei diesen Todesumständen (Herz-Kreislauf- Versagen etc. bei geschwächter Konstitution, mangelnder Ernährung, ärztlicher Versorgung und schlimmsten sonstigen Haftbedingungen) handelt es sich um eine vorhersehbare adäquat kausale Todesursache, die insbesondere vom bedingten Vorsatz aller Beteiligter umfasst war. Auch die Mordmerkmale werden in diesen Fällen unproblematisch zu bejahen sein. Es bleibt daher die Frage, welche anderen Todesarten möglich sein sollen und zwar entsprechend den obigen Ausführungen nicht nur als theoretische Möglichkeit, die nicht vorsätzliche Tötungen unter Verwirklichung der Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und niedrige Beweggründe darstellen.

III. 4. Bestätigung durch Max-Planck-Institut-Gutachten und weitere Forschungsergebnisse
Diese Ansicht wird durch das zu den Akten gereichte Rechtsgutachten des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vom 9.9.2002 mit dem Titel "Tatherrschaft qua Organisation. Die Verantwortlichkeit der argentinischen Militärführung für den Tod von Elisabeth Käsemann" des seinerzeitigen PD Dr. Kai Ambos sowie des seinerzeitigen Assessor Christoph Grammer zu der Rechtsfrage "Sind die damaligen Mitglieder der argentinischen Militärjunta als mittelbare Täter des von argentinischen Sicherheitskräften begangenen Mordes an Elisabeth Käsemann anzusehen?" bestätigt. In dem zusammenfassenden Ergebnis heißt es dort unter anderem:

"In casu ist im Hinblick auf die noch lebenden Tatverdächtigen Jorge Videla und Emilio Massera zu prüfen, ob sie unter Ausnutzung bestimmter organisatorischer Rahmenbedingungen einen Tatbeitrag geleistet haben, durch den regelhafte Abläufe ausgelöst wurden, die gleichsam automatisch zur Ermordung Elisabeth Käsemanns geführt haben. Dabei müssen die Tatverdächtigen von den genannten Rahmenbedingungen und der durch sie ausgelösten Regelhaftigkeit Kenntnis sowie den Willen zum Taterfolg gehabt haben.
Die zur Anwendung der Organisationsherrschaftslehre erforderlichen Rahmenbedingungen liegen in Form eines Repressionsapparates innerhalb der Sicherheitskräfte, dessen Ziel die "Eliminierung subversiver Elemente" war, vor.
Es besteht der dringende Tatverdacht, dass Jorge Videla als mittelbarer Täter Kraft Organisationsherrschaft für die Ermordung von Elisabeth Käsemann verantwortlich ist. Er hat den staatlichen Repressionsapparat unter Ausübung seiner ihm als Juntamitglied und Oberbefehlshaber der Armee zustehenden Befehlsgewalt derart modifiziert, beeinflusst und ausgenutzt, dass dadurch Mitglieder dieses Apparates der Subversion verdächtigte Personen entführten und eliminierten. Er hat damit einen Tatbeitrag geleistet, der unter Ausnutzung der beschriebenen Rahmenbedingungen regelhafte Abläufe auslöste, nämlich die "Eliminierung von subversiven Elementen", zu denen auch Elisabeth Käsemann gezählt wurde. Jorge Videla kannte auch die Funktionsweise dieses Repressionsapparates und hat die Taten als Ergebnis seines eigenen Handelns gewollt.
Diese Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelten grundsätzlich auch für Emilio Massera. Er war zwar der Oberbefehlshaber einer anderen Streitkraft (der Marine), doch ebenfalls Mitglied der Militärjunta, die als das höchstes zentrales Organ zur Anordnung, Organisation und Durchführung der Repressionen operierte. Es besteht deshalb auch insoweit der dringende Tatverdacht einer Beteiligung als mittelbarer Täter am Tod Elisabeth Käsemanns."

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem der Landesbericht von Marcelo A. Sancinetti und Marcelo Ferrante im Rahmen der von Albin Eser und Jörg Arnold (Hrsg.) durchgeführten Untersuchung "Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht" ( Albin Eser und Jörg Arnold (Hrsg.) Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht. Vergleichende Einblicke in Transitionsprozesse - Argentinien, Freiburg 2002). Es wird dort differenziert zwischen unmittelbaren und mittelbaren Tätern:

"2) Qualifizierter Totschlag (Mord)
a) Jeder Vermisste ein Toter ?

Mann muss wohl davon ausgehen, dass die Zwangsverschleppung von Jugendlichen, jungen und älteren Personen - das Verschwinden von Kindern, die in Gefangenschaft geboren wurden, stellt ein anderes Problem dar - schließlich zur Ermordung all jener führte, von denen man nie wieder etwas hörte, auch nachdem die verfassungsmäßige Ordnung wieder hergestellt worden war."
Ferner müsse man "wohl annehmen, dass die noch in Argentinien bestehenden Fälle von 10000 Vermissten bedeutet, dass 10000 Menschen getötet wurden".

In Abgrenzung von dem Ergebnis des Gerichts bei dem Prozess gegen die Ex-Kommandeure kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis bei mittelbaren Tätern:
"Und im Falle der mittelbaren Täter, die für das gesamte organisatorische System des Verschwindenlassens verantwortlich waren, kann man davon ausgehen, dass jede vermisste Person die nicht mehr auftaucht, unter den Art. 108 Abs. 2 argentinisches Zivilgesetzbuch (Código Civil) fällt :
‚Art. 108. Beim Fehlen der besagten Dokumente können die Beweise für den Tod der Personen durch andere Dokumente erbracht werden, aus denen der Tod der Person hervorgeht, oder durch Zeugenaussagen.
In den Fällen, in denen der Leichnam einer Person nicht gefunden werden kann, kann der Richter die Person für tot erklären und die einschlägige Eintragung in das Register veranlassen, wenn das Verschwinden unter solchen Umständen erfolgte, dass der Tod als sicher angesehen werden kann. …'
Die Autoren bezeichnen diese Bestimmung aus dem Zivilgesetzbuch zwar als durchaus angreifbar, sie zeige aber "dass dem argentinischen Rechtssystem die Feststellung eines Todesfalls ohne Leiche oder Totenschein nicht fremd ist".
"Etwas anderes gilt bei unmittelbaren (vollstreckenden) Tätern. Um zu beweisen, dass der Täter die Person getötet hat, das heißt, um die Tat eines bestimmten Subjekts zu beweisen, muss man Beweise über die konkrete Art haben, wie die Person getötet wurde."
Wer sich weigere, "die Tötung aller Vermissten mit dem gleichen Grad an Gewissheit, der normalerweise bei Strafprozessen gefordert wird, als erwiesen anzuerkennen
- siehe dazu noch einmal die obigen Darlegungen-
müsste sich dennoch einer Beschuldigung wegen des beendeten Versuchs der Tötung verübt in mittelbarer Täterschaft, stellen. (alle Zitate: a.a.O., S. 75-77)
Der eben zitierte Co-Autor des Gutachtens, Dr. Christoph Grammer, ist zwar insgesamt skeptischer, kommt aber in seiner kürzlich veröffentlichten Dissertation unter dem Titel "Der Tatbestand des Verschwindenlassens einer Person. Transposition einer völkerrechtlichen Figur ins Strafrecht." (Berlin, 2005) bei der Abhandlung der verschiedenen gegen den Verschwundenen begangenen strafbaren Handlungen