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Beschwerde
gegen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
(Berlin, den 07.03.2006 )
Generalstaatsanwaltschaft
bei dem Oberlandesgericht Nürnberg
Bärenschanzstraße 70
90429 Nürnberg
Strafverfahren gegen Mitglieder der früheren argentinischen
Militärjunta
402 Js 43125/03
403 Js 45907/99
407 Js 41063/98
(Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth)
Berlin, den 07.03.2006
I G 147/98
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau Pauckstadt-Maibold,
wie zuletzt telefonisch abgesprochen, begründe ich nachfolgend
die Beschwerden gegen die Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth vom 08.07.2004 und 12.08.2004 - 407 Js
41063/98- und vom 13.08.2004 - 402 Js 43125/03 - namens und in Vollmacht
der von mir vertretenen Personen in den Fällen folgender Opfer
der argentinischen Militärdiktatur, Alfredo Jose Berliner,
Leonor Gertrudis (genannt Nora) Marx, Alicia Nora Oppenheimer, Walter
Claudio Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser, Marlene Katharine Kegler-Krug,
Betina Ehrenhaus, Adriana Marcus, Gerardo Coltzau, Rolf Nasin Stawowiok,
Federico Jorge Tatter, Frederico Gerardo Lüdden und Max Richard
Wettengel. Ich nehme dabei Bezug auf die mittlerweile zahlreichen
Stellungnahmen der Rechtsanwälte der Geschädigten im Ermittlungsverfahren
und die teilweise erfolgten Beschwerdebegründungen. Da sich
diese Texte jedoch an verschiedenen Aktenstellen befinden, werde
ich Argumente von herausgehobener Bedeutung teilweise erneut vorbringen.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat die Strafverfahren
im Wesentlichen aus drei Gründen gem. § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt. In den Strafverfahren zum Nachteil von Berliner, Marx,
Oppenheimer, Rosenfeld, Thanhauser, Kegler-Krug und Weisz (Einstellungsbescheid
vom 08.07.2004) bestünde ein Prozesshindernis, "da mangels
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts eine deutsche Gerichtsbarkeit
nicht gegeben ist". Insbesondere sei keines der genannten Opfer
Deutsche/r im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB und sie seien auch
nicht als Deutsche zu behandeln. Dieser Auffassung der Staatsanwaltschaft
ist entgegenzuhalten, dass die Geschädigten zwar staatsbürgerschaftlich
nicht alle als Deutsche anzusehen sind, sie aber im strafrechtlichen
Sinne so zu behandeln sind (dazu II.). In den Fällen Coltzau,
Stawowiok, Tatter, Lüdden und Wettengel begründet die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens damit, dass "die
genauen Umstände" eines möglichen Todes "völlig
offen" blieben und damit "die erforderlichen Merkmale
zur Annahme und Begründung von Mord gem. § 211 StGB, der
nach § 78 Abs. 2 StGB nicht verjährt, in keiner Weise
in der für eine Anklageerhebung notwendigen Sicherheit nachgewiesen"
werden könne. Diese Rechtsausführungen der Staatsanwaltschaft
werden den Tatsachenfeststellungen über das Schicksal der Verschwundenen
in der argentinischen Militärdiktatur nicht gerecht (dazu III.).
Die Bewertung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, dass
die genauen Todesumstände offen blieben, gründet auf der
Behauptung, dass das konkrete Schicksal der jeweiligen Opfer, die
alle als Verschwundene zu betrachten sind, nicht aufklärbar
und "weitere Ermittlungsansätze" nicht erkennbar
seien. Diese Behauptungen sind vollkommen unzutreffend, weswegen
die Ermittlungen fortzusetzen sind. Da dies in allen Verfahren gleichermaßen
gilt, wird dieser Gesichtspunkt als erstes abgehandelt (dazu I.).
Aus gegebenem Anlass und um Missverständnissen vorzubeugen,
möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen,
dass ich - anders als in vorhergehenden Schriftsätzen (beispielsweise
bei der Strafanzeige wegen Völkermordes und Verbrechen gegen
die Menschlichkeit im März 2001 sowie bei den Beschwerden und
den diesbezüglich noch bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängigen
Dienstaufsichtsbeschwerden) - mich im nachfolgenden nicht auf internationales
Recht bzw. Völkergewohnheitsrecht berufen werde, sondern mich
mit der für die angezeigten Fälle geltenden bundesdeutschen
Rechtslage (so kritikwürdig und reformbedürftig ich sie
auch erachten mag) auseinandersetzen werde.
I. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
sind weitere Ermittlungsansätze vorhanden
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hätte die
Ermittlungen in allen Fällen fortführen müssen, da
eine Vielzahl weiterer Ermittlungsansätze besteht, diese teilweise
bereits im Einzelnen der Staatsanwaltschaft aufgezeigt wurden und
bei dieser Gelegenheit zusammenhängend dargestellt werden sollen.
Namentlich hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth der
Tatsache keine Rechnung getragen, dass seit dem Regierungsantritt
von Präsident Nestor Kirchner im Jahre 2003 die rechtliche
und tatsächliche Möglichkeit besteht, Rechtshilfeersuchen
an die argentinische Regierung zu richten (I.1.). Die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth hat es insbesondere verabsäumt, im
Falle Federico Jorge Tatter Rechtshilfeersuchen an die argentinische
und an die paraguayische Justiz zu richten und damit die Hintergründe
der Entführung Tatters im Rahmen der "Operation Condor"
aufzuklären (I.2.). Im Falle von Marlene Kegler-Krug sind namentlich
benannte Tatzeugen, insbesondere Mitinhaftierte und Zeugen der an
der Geschädigten begangenen Folterhandlungen, bisher nicht
vernommen worden (I.3.).
I.1. Rechtshilfeersuchen an die argentinische Regierung
Die aktuelle argentinische Regierung unter Präsident Kirchner
wird Rechtshilfeersuchen der deutschen Regierung an die argentinische
Justiz weiterleiten und sie im Gegensatz zu ihren Vorgängerregierungen
nicht bereits auf der administrativen Ebene ablehnen. Die Regierung
Kirchner hat seit ihrem Amtsantritt durch eine Vielzahl von Maßnahmen
unter Beweis gestellt, dass die gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen
der Militärdiktatur im In- und Ausland ihre Unterstützung
findet. Deutlicher Ausdruck hierfür ist die Aufhebung des Dekretes
der Regierung de la Rua Nr. 1581/01 durch das Dekret Nr. 420/03
vom 25.07.2003. In diesem Zusammenhang ist auf den ausführlichen
Bericht der Rechtsanwälte Zuppi und Jacobi an die Bundesregierung
über die Außerkraftsetzung des Dekretes Nr. 1581/ 2001
vom 14. August 2003 (Bl. 7453ff.) zu erinnern. Dort werden nicht
nur die Vorgeschichte des Dekretes und dessen Auswirkungen dargestellt.
Es wird die Außerkraftsetzung desselben Dekretes durch das
Dekret Nr. 420/ 2003 vom 25. Juli 2003, erläutert. Zwar bezielen
sich die ausdrücklichen Ausführungen der beiden Anwälte
der deutschen Botschaft zunächst auf die Auslieferungsersuchen
der Bundesregierung. Sie sind aber auf die zu diesem Zeitpunkt schon
nicht mehr anhängigen Rechtshilfeersuchen genauso anwendbar.
Weiterhin wurde in der Zwischenzeit der Leiter der juristischen
Abteilung des argentinischen Außenministeriums ausgewechselt,
der für seine Blockadehaltung gegenüber ausländischen
Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen bekannt war. Außerdem
hat die argentinische Regierung auch gegenüber Vertretern Deutschlands
und dem Unterzeichner mehrfach geäußert, dass sie insgesamt
die Bearbeitung der Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen der argentinischen
Justiz überlassen und das Problem nicht auf administrativer
Ebene regeln wolle. Im übrigen belegt der Umgang der Regierung
Kirchner mit dem Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland
gegen Videla und Massera wegen der Morde an Elisabeth Käsemann
und Klaus Zieschank diese neue Praxis eindrücklich. Denn das
im März 2004 im argentinischen Aussenministerium eingegangene
Auslieferungsersuchen wurde gemäß der vorherigen Ankündigungen
in weniger als vier Wochen an den zuständigen argentinischen
Richter zur weiteren Prüfung weitergeleitet.
Rechtshilfeersuchen bezüglich des Zeugen Espanadero alias
"Major Peyrano"
Bereits mit Schriftsatz vom 06.04.2004 an die Staatsanwaltschaft
Nürnberg Fürth war von mir beantragt worden, im Wege der
Rechtshilfe die argentinische Regierung zu ersuchen, den ehemaligen
Mitarbeiter des Nachrichtendienstes des Heeres und Leiter des Referates
Allgemeine Situation' des Nachrichtendienstbataillons 601,
den Zeugen Carlos Antonio Espanadero alias "Major Peyrano",
wohnhaft Avenida Mitre 540, 14 Stock "10", 1426 Buenos
Aires, durch ein argentinisches Gericht vernehmen zu lassen (vgl.
generell zu Peyrano/ Espanadero, Bl. 338ff., insbesondere Bl. 340ff.
ein Interview in der Zeitschrift "Tres Puntos" vom 1.
Juli 1999). Hilfsweise hatte ich beantragt, den Zeugen konsularisch
in der Deutschen Botschaft in Buenos Aires vernehmen zu lassen.
Denn der Zeuge hatte sich verschiedentlich öffentlich dahingehend
geäußert, dass er sich auch von deutschen Behörden
zu seiner damaligen Tätigkeit vernehmen lassen würde,
so vor allem in einem Brief an den Deutschen Botschafter vom 13.
Juli 1999 (Bl. 348ff.). Dieses Rechtshilfeersuchen ist nunmehr zur
weiteren Sachverhaltsaufklärung erneut zu stellen. Darüber
hinaus wird angeregt, im Wege der Rechtshilfe die argentinische
Regierung zur Aufklärung folgender, mit der Tätigkeit
des ehemaligen Major Peyrano zusammenhängenden Fragen anzuhalten
: Informationen über Person, Lebenslauf und insbesondere die
Tätigkeit als Militär des Zeugen Carlos Antonio Espanadero,
alias "Major Peyrano", allgemeine Informationen über
seine Einheit, das Nachrichtendienstbataillon 601, sowie alle in
Verbindung mit seinem damaligen Tätigwerden in der Deutschen
Botschaft bei argentinischen Stellen vorliegenden Informationen.
Zur Begründung hatte ich seinerzeit u.a. ausgeführt,
dass die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth durch den leitenden
Oberstaatsanwalt Grandpair ein Rechtshilfeersuchen für notwendig
erachtet und deswegen bereits mit Schreiben vom 28.09.2000 mit der
Bitte um Vernehmung des Zeugen an das zuständige Gericht in
Buenos Aires gestellt hatte (vgl. Bl. 1336ff). Er sollte zu den
Fällen Tatter, Coltzau, Weisz, Ehrenhaus, Käsemann, Thanhauser,
Marx, Rosenfeld, Oppenheimer, Berliner, Zieschank und Reimer vernommen
werden (vgl. Blatt 1179 ff). Dieses und andere zuvor gestellte Rechtshilfeersuchen
wurden von der argentinischen Regierung aus verschiedenen juristischen
und politischen Gründen ("für Argentinien inakzeptabel")
entsprechend der damaligen, oben kurz dargelegten Praxis nicht an
die argentinische Justiz weitergeleitet (vgl. dazu das Schreiben
des damaligen Konsul Boeckmann der Botschaft in Buenos Aires vom
05.10.2000 an das Auswärtige Amt, Blatt 1314 ff). Die von Oberstaatsanwalt
Grandpair seinerzeit angenommene Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit
des damaligen Ersuchens besteht selbstverständlich fort, es
sind keine gegenteiligen Gründe ersichtlich oder vorgetragen
worden.
Später war das Rechtshilfeersuchen insofern erweitert worden,
als dass um eine Kopie des gerichtlichen Protokolls der Zeugenaussage
des Zeugen Espanadero im Wahrheitsverfahren vor dem Bundesrichter
in Buenos Aires vom 28.02.2000 gebeten worden war. Eine Kopie dieser
Aussage wurde schließlich über den argentinischen Rechtsanwalt
der Familienangehörigen und Mütter, Dr. Yanzon der Deutschen
Botschaft in Buenos Aires übergeben und gelangte in einer Rohübersetzung
zur Akte (Blatt 2366 ff).
Aus seiner damaligen Aussage ergibt sich, dass der Zeuge Espanadero
seine Tätigkeit innerhalb des Nachrichtendienstkommando II
des Heeres bestätigte. Er sei zuletzt als Leiter des Referates
allgemeine Situation im Nachrichtendienstbataillon 601 tätig
gewesen. In dieser Funktion sei er in Kontakt mit Botschaften getreten.
Der Befehl zu dieser Tätigkeit sei ihm auf dem Dienstweg "zur
Erfüllung einer Weisung der nationalen Regierung" erteilt
worden. Die Angaben über seinen damaligen Auftrag sind sehr
widersprüchlich. Der Zeuge legt einerseits einen Aktionsplan
dar, den er seinen Vorgesetzten unterbreitet haben will. Andererseits
schildert er im Rahmen der Erklärung zu diesem Aktionsplan
seine damaligen konkreten Tätigkeiten. Schließlich beschreibt
er seine Tätigkeit so, dass er die Befreiung oder Übergabe
von einzelnen verschwundenen Personen bei der Exekutive beantragt
hätte. Von Rechtsanwalt Yanzon über Einzelheiten befragt,
will er sich an solche kaum erinnern, glaubt aber immer noch, bestimmte
Informationen erhalten und beibringen zu können. Konkrete Vorhalte
zu den Fällen der deutschen Verschwundenen, die bei der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth anhängig sind, werden ihm kaum gemacht.
Allerdings macht er gegen Ende seiner Vernehmung Angaben, die darauf
schließen lassen, dass er über umfangreiche Informationen
zu den von ihm erwähnten 30 deutschen Verschwundenen verfügt.
Denn er führt zum Fall Leonor Marx an, dass diese keine Vorgeschichte
(gemeint ist offensichtlich in dem von ihm geschilderten Zusammenhang
eine "subversive" Vorgeschichte) hatte. Darüber hinaus
sei er der Meinung, dass die meisten dieser Personen unschuldig
(im Sinne von ihm so definierter subversiver Tätigkeit) seien.
Dies lässt darauf schließen, dass er über einzelne
der deutschen Verschwundenen detaillierte Informationen verfügt,
die es ihm erlauben, zu dem zitierten Urteil zu kommen.
Das Ersuchen um die erneute Vernehmung des Zeugen sowie um die
Übermittlung des Vernehmungsprotokolls vom 28.02.2000 wird
mit Verbalnote der argentinischen Regierung vom 16.04.2003 abgelehnt.
Das Ersuchen war mithin erneut bereits auf der Ebene der Regierung
abgelehnt und nicht zur Entscheidung an die argentinische Justiz
weitergeleitet worden.
Der Zeuge Espanadero hat mit einer großen Zahl von deutschen
Familienangehörigen von Verschwundenen in der Deutschen Botschaft
in Buenos Aires über deren Fälle gesprochen und Erkundungen
in diesen Fällen eingeholt. So war in der Strafanzeige von
Adriana Marcus vom 31.03.2001 geschildert worden, dass während
in ihrer Haftzeit in der ESMA zwischen dem 26.08.1978 und dem 26.04.1979
ihre Eltern zahlreiche Kontakte mit dem Zeugen Espanadero in der
deutschen Botschaft in Buenos Aires hatten. Diesen Sachverhalt bestätigt
sie in ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth am 19.03.2003. Insbesondere - und dies
kann ihr in Buenos Aires lebender Vater ebenfalls bestätigen
- konnte sie aussagen, dass der Zeuge Espanadero gegenüber
den Eltern Marcus den absurden Vorschlag gemacht hatte, sie aus
den Händen der Marine dadurch zu "befreien", dass
sie vom Heer entführt wird. Der gesamte Sachverhalt widerspricht
seiner Aussage im Wahrheitsverfahren am 28.02.2000 und muss Veranlassung
dafür sein, ihn noch einmal zu allen mittlerweile der Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth anhängigen Einzelfällen zu vernehmen
und ihm geeignete Vorhalte zu machen, um sein Erinnerungsvermögen
ggf. aufzufrischen. Dieser neue Sachverhalt stellt auch einen geeigneten
Anknüpfungspunkt dafür dar, das Rechtshilfeersuchen erneut
zu stellen.
Weiterhin ist der Zeuge zum Verschwinden von Marlene Kegler-Krug
zu befragen, deren Fall mit Schriftsatz vom 22.05.2003 zur Anzeige
gebracht worden war. Da über Frau Kegler-Krug zahlreiche Unterlagen
bei der Deutschen Botschaft in Buenos Aires vorhanden sind, ist
anzunehmen, dass der Zeuge über Informationen über sie
verfügt. Auch in dem Fall Tatter hat der Zeuge zahlreiche Gespräche
mit der Ehefrau des verschwundenen Jorge Federico Tatter geführt.
Alleine mit dem Bekanntwerden der beiden Fälle Marcus und Kegler-Krug
sind neue Tatsachen gegeben, die die Stellung des Rechtshilfeersuchens
rechtfertigen, falls die Auffassung vertreten werden sollte, dass
solche neue Tatsachen notwendig sind.
Im übrigen müsste im Falle einer Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens
eine konsularische Vernehmung des dazu bereiten Zeugen Espanadero
durchgeführt werden.
Rechtshilfeersuchen bezüglich der sachverständigen Zeugen
zum Verschwindenlassen
Wie bereits bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten
Tasselkraut in der Beschwerde und im Klageerzwingungsverfahren ausgeführt
wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth nicht
berücksichtigt, dass nach dem Regierungswechsel in Argentinien
im Jahre 2003 andere Bedingungen für Ermittlungen, vor allem
im Rechtshilfewege, bestehen. Da insbesondere dem Problem des Verschwindenlassens
eine große Bedeutung für alle Fälle zukommt, in
denen kein Körper des/der Verschwundenen aufgefunden werden
konnte, war dort die Vernehmung sachverständiger Zeugen Eduardo
Luis Duhalde, Horacio Ravenna und Adolfo Perez Esquivel durch das
zuständige argentinische Gericht beantragt und oben begründet
worden.
Die Auswahl der Zeugen war mit ihrer besonderen Qualifikation begründet
worden. Der Rechtsanwalt Eduardo Luis Duhalde ist zur Zeit Mitglied
der argentinischen Regierung. Er ist Staatssekretär für
Menschenrechte. Er hat lange Jahre als Rechtsanwalt praktiziert
und hat eines der Standardwerke über die argentinische Diktatur,
"El Estado Terrorista Argentino", veröffentlicht.
Die erste Auflage dieses Buches datiert auf den Oktober 1983 zurück.
Die neueste Auflage wurde überarbeitet und 1999 herausgegeben.
Es wurde bereits der zweite Teil der Schrift (Seite 307 - 383) unter
dem Titel " Die kriminellen Methoden des Staatsterrorismus"
zum hiesigen Verfahren in Kopie übersandt. Unter dem Kapitel
"Die Methoden der Extermination" beschäftigt sich
der sachverständige Zeuge unter anderem mit den verschiedenen
Todesarten und mit der Begrifflichkeit "Traslado", die
in einigen der angezeigten Fälle u.a. auch im Fall von Diego
Nunez eine große Rolle spielt.
Der sachverständige Zeuge Duhalde hat sich gegenüber
dem Unterzeichner persönlich dazu bereit erklärt, eine
sachverständigen Zeugenaussage entweder vor einem argentinischen
Gericht, vor der deutschen Botschaft in Buenos Aires oder anlässlich
einer Europareise bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
zu machen.
Der sachverständige Zeuge Horacio Ravenna war in der ersten
Regierung nach der Militärdiktatur unter Präsident Raul
Alfonsin ab 1983 als Menschenrechtsstaatssekretär im Außenministerium
tätig. Im übrigen ist er seit vielen Jahren als Menschenrechtsanwalt
und nicht zuletzt in der Leitung einer der angesehensten argentinischen
Menschenrechtsorganisationen, der APDH, tätig. Herr Ravenna
wird bestätigen, dass kein einziger Fall eines Verschwundenen,
der wieder aufgetaucht ist, bekannt wurde. Er konnte einen sehr
instruktiven Fall aus seiner Amtszeit schildern. Nach dem Erdbeben
in Mexiko 1985 meldete die argentinische Botschaft in Mexiko, dass
dort auch argentinische Bürger zu Tode gekommen seien. Es tauchten
dann in Argentinien Listen auf, in denen neben Namen von tatsächlich
Verstorbenen auch Namen von zuvor als Verschwunden gemeldete Personen
auftauchten. Herr Ravenna in seiner Funktion als Staatssekretär
und andere Personen konnten seinerzeit ermitteln, dass diese Listen
grobe Fälschungen des Militärgeheimdienstes waren. Diese
hatten ausschließlich zum Ziel, die seinerzeit allgemein feststehende
Tatsache, dass die als Verschwunden gemeldeten Personen auch tatsächlich
verschwunden sind, durch die Weitererzählung von Legenden,
die sich bereits unter der Militärdiktatur gebildet hatten,
zu erschüttern.
Der sachverständige Zeuge Ravenna hat sich gegenüber dem
Unterzeichner persönlich dazu bereit erklärt, eine sachverständigen
Zeugenaussage entweder vor einem argentinischen Gericht, vor der
deutschen Botschaft in Buenos Aires oder anlässlich einer Europareise
bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu machen.
Der Geschädigte und sachverständige Zeuge und Friedensnobelpreisträger
1980, Adolfo Perez Esquivel, hat sich seit den frühen siebziger
Jahren als Hauptkoordinator des Dienstes für Frieden und Gerechtigkeit
(SERPAJ) für Menschenrechte in Lateinamerika eingesetzt. Er
wurde deswegen am 04.04.1977 festgenommen und für 14 Monate
entführt. Dabei erlitt er selbst Folter und sollte auch in
den Tod verbracht (traslado) werden. Der Zeuge Perez Esquivel setzt
sich seit Beendigung der Diktatur kontinuierlich für Menschenrechte
auf der ganzen Welt ein. Insbesondere gilt er als einer der angesehensten
Experten für die Menschenrechtsverletzungen der argentinischen
Militärdiktatur.
Im übrigen sei zu dem ganzen Komplex noch einmal die deutsche
Ausgabe des Berichtes "Nunca Mas" der damaligen Untersuchungskommission
der argentinischen Regierung über das Verschwindenlassen von
Menschen (CONADEP) in der Edition des Beltz-Verlages (Weinheim-
Basel, 1977) empfohlen.
Besonderer Augenmerk muss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
gelten, das zwar das "Verschwinden" in der Regel den Tod
bedeute, es aber immer wieder Fälle gegeben hätte, in
denen Verschwundene wieder "auftauchten". Für diese
Behauptung gibt die Staatsanwaltschaft weder wissenschaftliche Quellen
noch Erkenntnisse der argentinischen oder europäischen Justiz
an. Diese Passage des Einstellungsbescheides im Falle des Beschuldigten
Tasselkraut hatte bei den von mir vertretenen Geschädigten
und Familienangehörigen in dem Gesamtkomplex nicht nur Erstaunen,
sondern geradezu Entsetzen ausgelöst. Denn wie der Rechtsanwalt
der deutschen Botschaft in Buenos Aires, Pablo Miguel Jacoby, mir
gegenüber ausführte, war dieses Argument von der Militärdiktatur
benutzt worden. Gegen diese aus der Luft gegriffene Annahme der
Staatsanwaltschaft in dem Einstellungsbescheid im Tasselkraut-Verfahren
muss festgehalten werden, dass bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
ein einziger Fall bekannt geworden ist, in dem ein Verschwundener
ohne Kenntnis seiner Familienangehörigen und Freunde und der
offiziellen Behörden "wieder aufgetaucht ist". Es
wurde nicht ein einziger Fall bekannt, in dem ein Habeas Corpus-
Antrag, ein Entschädigungsantrag oder ein Strafverfahren von
Familienangehörigen von Verschwundenen zu unrecht angestrengt
und zu unrecht aufrechterhalten wurden, obwohl die als verschwunden
gemeldete Person entweder gar nicht entführt oder aber wieder
aufgetaucht ist. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft
Nürnberg-Fürth sich zwar anlässlich des Verfahrenskomplexes
zum Nachteil der ermordeten Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank
hinlänglich mit Aufbau und Funktionsweise des Repressionsapparates
der argentinischen Militärjunta befasst hatte, jedoch hinsichtlich
des eingesetzten Repressionsmittel des Verschwindenlassens eklatanten
Fehleinschätzungen unterliegt, die auf eine mangelhafte Auseinandersetzung
mit dieser Handlungsweise schließen lässt. Insoweit besteht
für die Ermittlungsbehörden deutlicher Nachholbedarf.
Erneutes Rechtshilfeersuchen bezüglich aller deutsche Fälle
Aufgrund der geänderten Rechtslage und der Änderung der
Praxis der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen wird angeregt, im
Wege der Rechthilfe bei der argentinischen Regierung alle bei argentinischen
Stellen vorliegenden Erkenntnisse zu den in Deutschland anhängigen
Strafverfahren, zumindest in den oben genannten Fällen sowie
in den Mordfällen Käsemann und Zieschank, zu erfragen.
Denn in der Zwischenzeit sind bei diversen argentinischen Staatsanwaltschaften
und Gerichten sowie anderen Behörden Erkenntnisse über
die entführten und teilweise ermordeten Alfredo Jose Berliner,
Leonor Gertrudis (genannt Nora) Marx, Alicia Nora Oppenheimer, Walter
Claudio Rosenfeld, Juan Miguel Thanhauser, Marlene Katharine Kegler-Krug,
Betina Ehrenhaus, Adriana Marcus, Gerardo Coltzau, Rolf Nasin Stawowiok,
Federico Jorge Tatter, Federico Gerardo Lüdden und Max Richard
Wettengel angefallen. Dies gilt namentlich für die Ermittlungen
in den sogenannten Megacausas (grossen Fallkomplexen) zum Folterzentrum
ESMA und "Primer Cuerpo" ,Erste Armeeeinheit, die zuständig
für die Stadt und die Provinz Buenos Aires war, also den Bereich
in dem die überwiegende Zahl der oben genannten Personen entführt
wurden.
I.2. Neue Erkenntnisse, insbesondere zur Operation Condor im
Fall Tatter
Darüber hinaus stehen im Fall Tatter weitere Erkenntnisquellen
zur Verfügung. Insbesondere sind die neueren Erkenntnisse aus
Paraguay aus dem Gerichtsverfahren im Rahmen der Nachforschungen
zur sogenannten Operation Condor in den hiesigen Verfahren zu verwerten.
Die Verbrechen der "Operation Condor" (auf spanisch: Operación
Cóndor) gehören zu einem der dunkelsten Kapitel der
Militärdiktatur in Lateinamerika in den 1970er und 80er Jahren.
Der Begriff war Deckname für eine enge Zusammenarbeit der Sicherheitsdienste
von sechs lateinamerikanischen Ländern - Argentinien, Chile,
Paraguay, Uruguay, Bolivien und Brasilien - bei der Verfolgung von
linken politischen und oppositionellen Kräften weltweit. Nach
dem bisherigen Kenntnisstand beschlossen die Vertreter der sechs
Staaten auf Vorschlag des damaligen chilenischen Geheimdienstchefs
Manuel Contreras am 25. November 1975 die grenzübergreifende
Zusammenarbeit. Die Gründung fiel mit dem 60. Geburtstag das
damaligen chilenischen Diktators General Augusto Pinochet zusammen.
Demnach kooperierten die Länder beim Informationsaustausch
sowie der Verfolgung und Ermordung von Staatsgegnern in den Nachbarstaaten
sowie im Ausland. Eine gemeinsame Informationszentrale wurde im
Hauptquartier der chilenischen Geheimpolizei, der DINA, eingerichtet.
Intern wurden die geheim gehaltenen Aktivitäten mit der Ausschaltung
von Regimegegnern sowie als Kampf gegen internationale "terroristische"
Elemente begründet. Dabei setzten die Geheimdienste ihre Agenten
auf die Spur von Gegnern der Militärregime, linken Politikern,
Priestern, Oppositionellen sowie Vertretern von Menschenrechtsorganisationen.
Mehrfach wurden auch im Ausland, u.a. in den USA, Italien, Frankreich
und Portugal, Mordanschläge verübt. In mindestens zwei
Fällen sollen westliche Geheimdienste im Exil lebende Oppositionelle
vor den Condor-Agenten gewarnt und in Sicherheit gebracht haben.
Unter anderem wird die Ermordung des ehemaligen chilenischen Außenminister
Orlando Letelier im September 1976 in Washington durch einen Autobombenanschlag
mit Agenten der Operation Condor in Verbindung gebracht. Nach dem
bisherigen Stand der offiziellen Ermittlung sowie der Auswertung
von Dokumenten wurden mindestens 200 Personen im Rahmen der Operation
Condor gefoltert und ermordet. Menschenrechtsorganisation schätzen
die Zahl jedoch sehr viel höher ein. Bekannt wurde die Geheimdienstoperation
durch Zufall aufgrund von Recherchen eines paraguayanischen Anwalts
- Martin Almada, Universitätsprofessor für Menschenrechte
und Opfer der Diktatur Alfred Stroessners - , der im Dezember 1992
in einer Polizeistation im Vorort der Hauptstadt Asuncion, ein Archiv
mit Dokumenten über die Operation Condor entdeckte. Diese so
genannte "Terrorarchive" führten zu intensiven Ermittlungen
der Staatsanwaltschaften in den inzwischen demokratisch regierten
Ländern. Derzeit müssen drei der ehemaligen Militärmachthaber
sich Anklagen erwehren : Paraguays ehemaliger Diktator Alfredo Stroessner
, der chilenische Ex-Diktator Pinochet und Argentiniens Ex-Staatschef
Jorge Rafael Videla. (vgl. hierzu beispielsweise den in Kopie beigefügten
kurz nach Öffnung der Terror-Archive gefertigten Artikel von
Esteban Cuya in : Ila Nr. 168, September 1993, den ich in Kopie
beifüge)
Die angesehene J. Patrice McSherry, Professorin der Politikwissenschaften
an der Long
Island University und selbst Entdeckerin einiger in diesem Zusammenhang
wichtigen Unterlagen, schreibt in einem auf der Webseite http://www.crimesofwar.org/special/condor.html
abgedruckten Artikel vom 6. Juli 2002 folgendes zur Operation Condor
(vgl auch ihr Zum selben Thema veröffentlichtes Buch Predatory
States: Operation Condor and Covert War in Latin America. 2005)
:
" Operation Condor: Deciphering the U.S. Role
According to recently de-classified files, the U.S. aided and facilitated
Condor operations as a matter of secret but routine policy.
In mid-April, 2001, Argentine judge Rodolfo Canicoba issued path-breaking
international arrest warrants for two former high-ranking functionaries
of the military regimes of Chile and Paraguay. These two, along
with an Argentine general also summoned by the court, are accused
of crimes committed within the framework of Operation Condor. Judge
Canicoba presides over one of several cases worldwide investigating
abductions and murders linked to Condor, a shadowy Latin American
military network created in the 1970s whose key members were Chile,
Argentina, Uruguay, Bolivia, Paraguay, and Brazil, later joined
by Peru
and Ecuador. Condor was a covert intelligence and operations system
that enabled the Latin American military states to hunt down, seize,
and execute political opponents across borders. Refugees fleeing
military coups and repression in their own countries were "disappeared"
in combined transnational operations. The militaries defied international
law and traditions of political sanctuary to carry out their ferocious
anticommunist crusade.
The judge's request for the detention and extradition of Manuel
Contreras of Chile, former chief of the gestapo-like Directorate
of National Intelligence (DINA), and former dictator Alfredo Stroessner
of Paraguay, along with his summons for ex-junta leader Jorge Videla
of Argentina, represents another example of the rapid advances occurring
in international law and justice since the arrest of General Pinochet
in 1998. In effect, the struggle against impunity is being "globalized."
As human rights organizations, families of victims, lawyers, and
judges press for disclosure and accountability regarding human rights
crimes committed during the Cold War, inevitable questions arise
as to the role of the foremost leader of the anticommunist alliance,
the United States. This article explores recent evidence linking
the U.S. national security apparatus with Operation Condor. Condor
took place within the broader context of inter-American counterinsurgency
coordination and operations led and sponsored by the Pentagon and
the CIA. U.S. training, doctrine, organizational models, technology
transfers, weapons sales, and ideological attitudes profoundly shaped
security forces in the region.
Recently declassified documents add weight to the thesis that U.S.
forces secretly aided and facilitated Condor operations. The U.S.
government considered the Latin American militaries to be allies
in the Cold War, worked closely with their intelligence organizations,
and promoted coordinated action and modernization of their capabilities.
As shown here, U.S. executive agencies at least condoned, and sometimes
actively assisted, some Condor "countersubversive" operations.
What was Operation Condor?
In the 1960s and 1970s, populist, nationalist, and socialist movements
emerged throughout the class-stratified nations of Latin America,
challenging the entrenched privileges of local oligarchies as well
as U.S. political and economic interests. In this context, U.S.
national security strategists (who feared "another Cuba")
and their Latin American counterparts began to regard large sectors
of these societies as potentially or actually subversive. Cold War
NationalSecurity Doctrine--a politicized doctrine of internal war
and counterrevolution that targeted "internal enemies"--incorporated
U.S. and French counterinsurgency concepts and anticommunist ideology.
The doctrine gave the militaries a messianic mission: to remake
their states and societies and eliminate "subversion."
Political and social conflict was viewed through the lens of countersubversive
war; the counterinsurgents believed that world communism had infiltrated
their societies. During these years, militaries in country after
country ousted civilian governments in a series of coups--even in
such long-standing democracies as Chile and Uruguay--and installed
repressive regimes. The "anticommunist crusade" became
a crusade against the principles and institutions of democracy and
against progressive and liberal as well as revolutionary forces,
and the national security states institutionalized state terrorism.
Operation Condor allowed the Latin American militaries to put into
practice a key strategic concept of national security doctrine:
hemispheric defense defined by ideological frontiers. The more limited
concept of territorial defense was superseded. To the U.S. national
security apparatus--which fostered the new continent-wide security
doctrine in its training centers, such as the Army School of the
Americas in Panama--and most of the Latin American militaries, the
Cold War represented World War III, the war of ideologies. Security
forces in Latin America classified and targeted persons on the basis
of their political ideas rather than illegal acts. The regimes hunted
down dissidents and leftists, union and peasant leaders, priests
and nuns, intellectuals, students and teachers--not only guerrillas
(who, under international law, are also entitled to due process).
Condor specialized in targeted abductions, disappearances, interrogations/torture,
and transfers of persons across borders. According to a declassified
1976 FBI report, Condor had several levels. The first was mutual
cooperation among military intelligence services, including coordination
of political surveillance and exchange of intelligence information.
The second was organized cross-border operations to detain/disappear
dissidents. The third and most secret, "Phase III," was
the formation of special teams of assassins from member countries
to travel anywhere in the world to carry out assassinations of "subversive
enemies." Phase III was aimed at political leaders especially
feared for their potential to mobilize world opinion or organize
broad opposition to the military states.
Victims of Condor's Phase III, conducted during the mid-1970s,
included Chilean Orlando Letelier--foreign minister under President
Salvador Allende and a fierce foe of the Pinochet regime--and his
American colleague Ronni Moffitt, in Washington D.C., and Chilean
Christian Democrat leader Bernardo Leighton and his wife, in Rome.
Condor assassinations in Buenos Aires were carried out against General
Carlos Prats, former Commander-in-Chief of the Chilean army; nationalist
ex-president of Bolivia Juan Jose Torres; two Uruguayan legislators
known for their opposition to the Uruguayan military regime, Zelmar
Michelini and Hector Gutierrez Ruiz. In the first two cases, DINA
assassination teams "contracted" local terrorist and fascist
organizations to assist in carrying out the crimes. A U.S.-born
DINA assassin--expatriate Michael Townley--admitted his role in
the Prats, Letelier-Moffitt, and Leighton crimes. Clearly, Operation
Condor was an organized system of state terror with a transnational
reach.
According to a declassified Defense Intelligence Agency (DIA) report
from 1976, Condor used multinational commando teams made up of military
and paramilitary operatives who carried out combined cross-border
operations, and testimony from survivors of such operations confirms
this. Condor also employed a telecommunications system (Condortel)
to coordinate its intelligence, planning, and operations against
political opponents. An Argentine military source told a U.S. Embassy
contact in 1976 that the CIA had played a key role in setting up
the computerized links among the intelligence and operations units
of the six Condor states.
Declassified U.S. documents make clear that U.S. security officers
saw Condor as a legitimate "counterterror" organization.
One 1976 DIA report stated, for example, that one Condor team was
"structured much like a U.S. Special Forces Team," and
described Condor's "joint counterinsurgency operations"
to "eliminate Marxist terrorist activities." This report
noted that Latin American military officers bragged about Condor
to their U.S. counterparts. Numerous other CIA, DIA, and State Department
documents referred to Condor as a counterterror or countersubversive
organization and some described its assassination capability in
a matter-of-fact manner. In 1978, for example, the CIA wrote that
by July 1976 "the Agency was receiving reports that Condor
planned to engage in `executive action' outside the territory of
member countries." In fact, the documentary evidence shows
that the CIA was fully aware of such capabilities and operations
years earlier.
Known Cases of U.S. Collaboration with Condor
A key case illuminating U.S. involvement in Condor countersubversive
operations was that of Chilean Jorge Isaac Fuentes Alarc=F3n, who
was seized by Paraguayan police as he crossed the border from Argentina
to Paraguay in May 1975. Fuentes, a sociologist, was suspected of
being a courier for a Chilean leftist organization. Chile's Truth
and Reconciliation Commission later learned that the capture of
Fuentes was a cooperative effort by Argentine intelligence services,
personnel of the U.S. Embassy in Buenos Aires, and Paraguayan police.
Fuentes was transferred to Chilean police, who brought him to Villa
Grimaldi, a notorious DINA detention center in Santiago. He was
last seen there, savagely tortured.
Recently declassified U.S. documents include a letter from the
U.S. Embassy in Buenos Aires (written by FBI official Robert Scherrer)
informing the Chilean military that Fuentes had been captured. Additionally,
Scherrer provided the names and addresses of three individuals residing
in the United States whom Fuentes named during his interrogation,
and told his counterparts in the Pinochet regime that the FBI was
conducting investigations of the three. This letter, among others,
confirms that U.S. officials and agencies were cooperating with
the military dictatorships and acting as a link in the Condor chain.
Perhaps most striking is that this coordination was routine (if
secret), standard operating procedure within U.S. policy.
Two of the most explosive discoveries about U.S. links to Condor
have emerged in the past few months. First is a 1978 Roger Channel
cable from Robert White, then Ambassador to Paraguay, to the Secretary
of State, discovered by this researcher in February 2001. This declassified
State Department document links Operation Condor to the former U.S.
military headquarters in the Panama Canal Zone.
In the cable, White reported a meeting with Paraguayan armed forces
chief General Alejandro Fretes Davalos. Fretes identified the Panama
Canal Zone base of the U.S. military as the site of a secure transnational
communications center for Condor. According to Fretes Davalos, intelligence
chiefs from Brazil, Argentina, Chile, Bolivia, Paraguay and Uruguay
used "an encrypted system within the U.S. telecommunications
net[work]," which covered all of Latin America, to "coordinate
intelligence information." In the cable, White drew the connection
to Operation Condor and questioned whether the arrangement was in
the U.S. interest--but he never received a response.
The Panama base housed the headquarters of the U.S. Southern Command
(SOUTHCOM), the U.S. Special Forces, and the Army School of the
Americas (SOA), among other facilities, during most of the Cold
War. Tens of thousands of Latin American officers were trained at
the SOA, which used the infamous torture manuals released by the
Pentagon and the CIA in the mid-1990s. Latin American officers trained
in Panama have confirmed that the base was the center of the hemispheric
anticommunist alliance. One military graduate of the School said,
"The school was always a front for other special operations,
covert operations." Another officer, an Argentine navy man
whose unit was organized into kidnap commandos ("task forces")
in 1972, said the repression was part of "a plan that responded
to the Doctrine of National Security that had as a base the School
of the Americas, directed by the Pentagon in Panama." A Uruguayan
officer who worked with the CIA in the 1970s, said that the CIA
not only knew of Condor operations, but also supervised them.
The second astonishing piece of recently-released information is
the admission by the CIA itself in September 2000 that DINA chief
Manuel Contreras was a CIA asset between 1974 and 1977, and that
he received an unspecified payment for his services. During these
same years Contreras was known as "Condor One," the leading
organizer and proponent of Operation Condor. The CIA never divulged
this information in 1978, when a Federal Grand Jury indicted Contreras
for his role in the Letelier-Moffitt assassinations. Contreras was
sentenced to a prison term in Chile for this crime, and convicted
in absentia in Italy for the Leighton attack. The CIA claims that
it did not ask Contreras about Condor until after the assassinations
of Letelier and Moffitt in September 1976. This assertion is hardly
credible, less so when one considers that the CIA was privy to earlier
assassination plans by Condor. Moreover, the CIA helped organize
and train the DINA in 1974, and retained Contreras as an asset for
a year after the Letelier/Moffitt assassinations. The CIA destroyed
its file on Contreras in 1991.
Michael Townley's relationship to the CIA is also murky. Townley
turned state's evidence in the Letelier/Moffitt assassination trial,
served a short sentence, and then entered the Witness Protection
Program. In Chile, Townley had said that he was a CIA operative,
and so did the attorney who defended the accused Cuban exiles in
the Letelier/Moffitt assassination trial in the United States. In
fact, declassified documents show that Townley was interviewed by
CIA recruiters in November 1970 and was judged to be "of operational
interest as a possible [phrase excised] of the Directorate of Operations
in 1971." The memo carefully states, however, that the "Office
of Security file does not reflect that Mr. Townley was ever actually
used by the Agency." A separate affidavit states that "in
February 1971, the Directorate of Operations requested preliminary
security approval to use Mr. Townley in an operational capacity."
Townley had close ties to the U.S. Embassy and to high-ranking Foreign
Service officers, who knew of his ties to the fascist anti-Allende
paramilitary group Patria y Libertad. The question that must be
asked is whether Townley and Contreras were acting independently,
or as CIA agents in Condor planning and operations.
By Way of Conclusion
Although the documentary record is still fragmentary and many sources
continue to be classified, increasingly weighty evidence suggests
that the U.S. national security apparatus sponsored and supported
Condor operations. The new evidence reopens important ethical, legal,
and policy issues stemming from the Cold War era. In fragile Latin
American democracies today, civilian governments are still struggling
to deal with the legacies of state terror and to control their still-powerful
military-security organizations, while families are still trying
to learn what happened to their disappeared loved ones.
For U.S. citizens, the new documentation provokes troubling questions
about the country's central role in financing, training, and collaborating
with institutions that carried out torture, assassination, and coups
in the name of national security. During the Cold War, the ends
were assumed to justify the means, resulting in appalling abuses
that violated the human rights and fundamental freedoms the U.S.
government publicly espoused.
A process of truth and accountability is needed in this country
to address the U.S. role in Latin American repression, as a number
of lawyers and human rights activists have advocated. Moreover,
U.S. officials should unequivocally reject security doctrines that
rationalize violations of human rights as legitimate means to any
end.
Federico Jorge Tatter war zum Zeitpunkt seiner Entführung am
15.10.1976 in Buenos Aires deutscher und die paraguayischer Staatsangehöriger.
Bisher wurde bei den deutschen Ermittlungen nicht berücksichtigt,
dass Tatter, ein ehemaliger Militär, einer der bekanntesten
Regime-Gegner des damaligen Militärsdiktators von Paraguay,
Stroessner war und deshalb im argentinischen Exil Zuflucht gesucht
hatte. Seine Entführung steht daher im Zusammenhang mit seiner
früheren Tätigkeit in Paraguay. Dafür spricht auch,
dass sich Fotografien von Federico Jorge Tatter in Polizeiarchiven
von Paraguay befanden, die eindeutig nach seiner Entführung
am 15.10.1976 gefertigt wurden. Er ist dort in derselben Bekleidung
wie bei seiner Verhaftung und in einer Haftsituation zu sehen. Zuletzt
war er 1960, also als wesentlich jüngerer Mensch, in Paraguay
verhaftet worden, so dass auszuschliessen ist, dass die Fotos aus
einer früheren Haftzeit stammen. Die fraglichen Fotos Tatters
befinden sich in den sogenannten Archiven des Terrors, die zur Zeit
unter Verwaltung des Dokumentationszentrums und Archiv der paraguayischen
Justizbehörden (Poder Judicial - Centro De Documentacion Y
Archivo) stehen. Dort können sie von berechtigten Personen
eingesehen werden. Der Unterzeichner hat während seines Paraguay-Aufenthaltes
am 10. Februar 2006 die Fotos im Archiv persönlich einsehen
können.
Als sachverständiger und zur Aussage bereiter Zeuge bietet
sich der oben bereits vorgestellte Rechtsanwalt Dr. Martin Almada
aus Asuncion/ Paraguay in Betracht. Er ist über die Verbindungen
zwischen den Straftaten der Diktaturen in Argentinien, Chile und
Paraguay bestens informiert, da er die sogenannten Archive des Terrors
der paraguayischen Militärjunta aufgefunden und ausgewertet
hat. Er ist der Vertreter der rechtlichen Interessen der Familie
Tatter in Paraguay und hat den Fall dort zu Anzeige gebracht. Er
ist im übrigen im Rahmen des hiesigen Verfahrens auch danach
zu befragen, ob auch hinsichtlich Marlene Kegler Krug die Geheimdienste
der genannten Länder ebenfalls zusammengearbeitet haben. Dr.
Almada ist über den Unterzeichner erreichbar.
Vor allem aber sind im Wege der Rechtshilfe die Erkenntnisse der
argentinischen und paraguayischen Justizbehörden zu erfragen.
Der Haftbefehl des Richters der 1. Instanz, Juzgado Penal Gustavo
Santander aus Asuncion, vom 15. September 2004 gegen den ehemaligen
General und Militärdiktator Stroessner stützt sich immerhin
u.a. auf den Tatvorwurf das Verschwindenlassens von Federico Tatter
im Rahmen der Operation Condor. In Argentinien steht das Verfahren
in der sogenannten Megacausa Plan Condor gegen Videla u.a. bei der
Sala 1 der Camara Federal in Buenos Aires kurz vor der mündlichen
Hauptverhandlung. Frau Idalina Tatter tritt in diesem Verfahren
als Klägerin auf. Darüber hinaus sind noch umfangreiche
Rechtshilfeersuchen der Regierung von Paraguay bei der argentinischen
Justiz anhängig, Richter Bonadino führt in diesem Verfahren
mehrere Vernehmungen argentinischer Zeugen wegen Opfern paraguayischer
Herkunft durch.
Darüber hinaus ist im Wege der Rechtshilfe von der paraguayischen
Regierung die Entschädigungsakte bezüglich Federico Jorge
Tatter anzufordern. Der Vorgang war bei der Defensoria Del Pueblo
anhängig und wurde durch Bescheid vom 2. Januar 2006 abgeschlossen,
in dem Frau Idalina Tatter eine Entschädigung des paraguayischen
Staates für das Verschwindenlassens ihres Mannes zugesprochen
wurde. Aus dem Bescheid geht hervor, dass eine Vielzahl von Recherchen
im Rahmen des Entschädigungsverfahrens vorgenommen wurden,
die hier alle unbekannt sind. Gerade auch im Hinblick auf die später
zu erörternde Frage der Verwirklichung des Mordtatbestandes,
§ 211 StGB, ist die auf Seite 3 des Bescheides zitierte Entscheidung
des Zivilrichters der 1. Instanz Nr. 43 von Buenos Aires vom 31.
August 1995 von Bedeutung, der die dauerhafte Abwesenheit (ausencia),
sprich den Tod von Federico Jorge Tatter amtlich festgestellt hat.
Der Bescheid wird in Kopie beigefügt.
I.3. Der Fall Marlene Kegler-Krug
Im Verfahren zum Nachteil von Marlene Kegler-Krug waren zahlreiche
weitere Ermittlungsansätze benannt worden:
Marlene Kegler- Krug wurde am 24.09.1976 von bewaffneten Männern
vor dem Eingang zur medizinischen Fakultät der Universität
in La Plata entführt. Diese Tatsachen wurden zwei Tage später
durch eine in der Tageszeitung "El Día" von La
Plata erschienenen Notiz ausdrücklich bestätigt, da viele
Leute die Entführung miterlebt haben, die zusammen mit Kegler-
Krug um 12 Uhr mittags auf den Bus gewartet haben und sie beschützen
wollten. Diese Zeugen wurden mit Schüssen über die Köpfe
eingeschüchtert und durch Gewehrkolbenschläge auseinandergesprengt.
Dabei fiel einem der Entführer sein Polizeiausweis aus der
Tasche. Die Wohnung von Marlene Kegler- Krugs Tante in Berisso wurde
einige Tage später von "Sicherheitskräften"
gestürmt und durchsucht, weswegen sämtliche Beweise ihrer
Existenz seitdem nicht mehr auffindbar sind. Der zu der damaligen
Zeit bei der evangelischen Kirche in Montevideo/Uruguay tätige
Pastor Armin Ihle, hatte sämtliche Unterlagen zum Verschwindenlassen
von Marlene Kegler- Krug im Büro seiner Organisation gesammelt
und kann hierüber Auskunft geben. Es wird im übrigen auf
die Schilderung in dem Anzeigenschriftsatz vom 22.05.2003 verwiesen.
Jedenfalls wurde Marlene Kegler Krug ab dem 24.09.1976 im geheimen
Folterzentrum "Pozo de Arana" von mehreren Zeugen gesehen.
Die Adressen der Zeugen lauten wie folgt:
- Walter Docters, Straße 8 zwischen 90 und 91, 1900 La Plata,
Argentinien
- Nora Ungaro, Straße 116 N. 542 - Ap. 42, 1900 La Plata,
Argentinien
- Pablo Diaz, Straße 23 N. 171 Ap. 1. E., 1900 La Plata, Argentinien
- Nilda Eloy, Straße 16 N. 1866, 1900 La Plata, Argentinien
Es befremdet etwas, wenn die Staatsanwaltschaft keine weiteren
Schilderungen über das Schicksal von Marlene Kegler Krug in
ihrem Einstellungsbescheid vom 12.08.2004 macht. Denn im Anzeigenschriftsatz
war zumindest eine Zeugenaussage aus dem Prozess gegen die Ex-Militärjunta-Mitglieder
zitiert worden, aus der sich weitere Rückschlüsse über
ihr Schicksal ziehen lassen. Marlene Kegler- Krug war im Rahmen
der sogenannten "Nacht der Bleistifte" entführt worden.
Es war im Anschluss an den Militärputsch vom 24.03.1976 zu
Protesten von Schülern und Studenten, vor allem in der Stadt
La Plata gekommen. Diese Proteste waren eng mit den Organisationen
der Arbeiter, der Elendsviertelbewohner und der Basisgemeinden verbunden.
In einem gemeinsamen Kampf ging es vor allem um die Schüler-
und Studentenermäßigungen in Bussen und Zügen, aber
auch um andere soziale Anliegen. Die Geheimdienste der Diktatur
nahm vor allem in der sogenannten "Nacht der Bleistifte"
vom 16.09.1976 von ihnen identifizierte Führer der Studenten-
und Schülerbewegung fest und ließen sie verschwinden.
In diesem Zusammenhang verschwanden noch eine ganze Reihe von aktiven
Universitätsstudenten, unter ihnen Marlene Kegler Krug. Viele
der Entführten und Verschwundenen befanden sich in dem geheimen
Folterzentrum Pozo de Arana wieder. Dies konnte der im Rahmen der
"Nacht der Bleistifte" entführte, zum Entführungszeitpunkt
18-jährige und einzige Überlebende Pablo Diaz bestätigen.
Die Aussage, die er während des großen Prozesses gegen
die Militärjunta am 09.05.1985 machte, soll an dieser Stelle
noch einmal wiederholt werden, da sie von einer solchen Eindringlichkeit
ist, dass man sie gar nicht oft genug gelesen haben kann, wenn man
über den Fall von Marlene Kegler Krug spricht und entscheidet:
"Es gab da ein Mädchen, die nannten sie ´die Paraguayerin´.
Sie haben sich damit gebrüstet, indem sie sagten: ´Die
ist gestorben, wirf sie den Hunden hin´. Einer sagte: ´grab
sie ein, was weiss ich, sie ist doch dir abgekratzt´. Als
sie zu ihr sagten: ´Komm du, komm du, Paraguayerin´,
da dachte ich , ´die nehmen sie dahin, wo sie auch mich gefoltert
haben´.
Und sie schrie und schrie, man hörte ihre Schreie. Dann wurde
es still und dann kam der, der sagte: ´Die ist hinüber,
wirf sie den Hunden hin´".
Die anderen oben genannten Zeugen sagten in den Jahren 1998-2000
im Rahmen des sogenannten Wahrheitsprozesses bei der Camera Federal
de Apelaciones, der Berufungskammer, in La Plata unter Vorsitz des
gerichtsbekannten Dr. Leopoldo Schiffrin aus. Die gerichtlichen
Aussagen von Pablo Diaz vom 02.12.1998, von Walter Docters vom 10.03.1999,
von Nilda Eloy vom 29.09.1999, von Nora Ungaro vom 01.03.2000 sowie
von Matuso Horacio Rene vom 04.10.2000 hatte ich bereits übersandt.
Durch die Zeugenaussagen wird deutlich belegt, dass nach der nachweisbaren
Entführung von Marlene Kegler-Krug, diese in das geheime Folterzentrum
Pozo de Arana gebracht und dort unter fürchterlichen Umständen
zu Tode gefoltert wurde. Damit steht hinreichend sicher fest, dass
sie von der Militärdiktatur in dem Zentrum Pozo de Aran ermordet
wurde und somit der Tatbestand des Mordes gem. § 211 StGB vorliegt.
Demgemäß sind die Ermittlungen in dem Verfahren wegen
des Todes von Marlene Kegler Krug wieder aufzunehmen und die genannten
Beweismittel sind in Form von Zeugenvernehmungen, zu denen alle
genannten Zeugen bereit sind, in den deutschen Botschaften von Buenos
Aires/Argentinien und Asuncion/Paraguay aufzunehmen.
II. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 7 Abs.
1 StGB
Das deutsche Strafrecht ist gem. § 7 Abs. 1 StGB anwendbar
auf die Fälle Marx, Oppenheimer, Berliner, Thanhauser, Rosenfeld
und Weisz.
Die Opfer sind zwar nicht im staatsbürgerschaftsrechtlichem,
wohl aber im strafrechtlichem Sinne als Deutsche anzusehen. Deswegen
gilt das deutsche Strafrecht gemäß § 7 Abs. 1 StGB
aufgrund des sogenannten passiven Personalitätsprinzips, da
sie als Deutsche im Sinne der Vorschrift anzusehen sind.
Dies war bereits zu einem früheren Zeitpunkt einerseits für
den Fall Weisz, andererseits für den Fall Marx umfassend dargelegt
worden. Diese Ausführungen zum Fall Marx lassen sich auf alle
anderen Fälle übertragen.
Aufgrund der geschilderten familiären Verhältnisse und
der Staatsangehörigkeitsverhältnisse der Eltern hätte
Nora Marx normalerweise bei ihrer Geburt 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit
gemäß § 4 RuStAG erworben. Die Eltern Marx waren
zwar durch § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz
vom 25.11.1941 ausgebürgert worden (RGBl I, S. 722). Dieser
lautete:
" Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit
a) wenn er bei Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, ... mit dem Inkrafttreten der Verordnung.
"
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine so offensichtliche
nationalsozialistische Unrechtsvorschrift, dass ihr die Geltung
als Recht abgesprochen werden muss. Diese Konsequenz zieht das Bundesverfassungsgericht
in einer Entscheidung zu Artikel 116 Abs. 2 GG im 23. Band, S. 98
ff. und beurteilt die Verordnung in der Weise, dass hier "
der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß
erreicht (hat, der Verf.) , dass sie von Anfang an als nichtig erachtet
werden muss" .
Ginge man also von der Nichtigkeit der Verordnung von Anfang an
aus, hätte eine Ausbürgerung nicht stattgefunden und das
Ehepaar Marx hätte die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Die Tochter Nora hätte die deutsche Staatsangehörigkeit
mit der Geburt erworben, zusätzlich hätte sie die argentinische
aufgrund der argentinischen Gesetzgebung erlangt, da sie in Argentinien
geboren ist. Die insoweit gegebene Doppelstaatigkeit wäre entsprechend
der damaligen Praxis in diesem Fall hingenommen worden.
Es wird nicht verkannt, dass der Grundgesetzgeber mit der Fassung
des Art. 116 Abs. 2 GG einen anderen Weg gegangen ist, der auch
mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde (BVerfGE
8, 81 ff., 23,98 ff., 36,30 ff und 54,53 ff.). Danach soll trotz
der Nichtigkeit der Norm nicht der alte Rechtszustand bezüglich
der Staatsbürgerschaft wiederhergestellt werden, es soll also
keine automatische Wiedereinbürgerung stattfinden. Der Grund
hierfür liegt darin, dass keinem der Verfolgten des Nazi-Regimes
die deutsche Staatsbürgerschaft aufgedrängt werden sollte,
insbesondere denjenigen nicht, die Zuflucht außerhalb Deutschland
gesucht hatten.
Allerdings ergibt eine systematische Auslegung des § 7 Abs.
1 StGB, dass Nora Marx und die anderen Geschädigten als Deutsche
im Sinne der Vorschrift zu behandeln sind.
Dieses rechtliche Problem ist bisher von der Rechtsprechung nicht
behandelt worden. Folgt man der Ansicht der Staatsanwaltschaft,
soll die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 7 I StGB nur Deutsche
im Sinne des Reichs- und Staatsangehörigkeitgesetzes (RuStAG)
umfassen. Jedoch müssen Deutsche im Sinne des Staatsangehörigenrechtes
und solche im Sinne des Strafrechtes nicht notwendigerweise deckungsgleich
sein. Davon geht die einhellige Kommentierung zum Beispiel schon
dann aus, wenn sie zunächst deutsche Volkszugehörige im
Sinne des Art. 116 I GG (Flüchtlinge, Vertriebene, sogenannte
"Neubürger") aufgrund des bislang herrschenden Prinzips
des ius sanguinis den deutschen Staatsangehörigen bei der Anwendung
des § 7 Abs.1 StGB gleichstellt (vgl. nur LK-Tröndle,
StGB, vor § 3, RN 64). Ein weiterer Beleg für die nicht
vollständige Deckungsgleichheit zwischen Staatsangehörigkeitsrecht
auf der einen und Strafrecht auf der anderen Seite ist die Tatsache,
dass Lehre und Rechtsprechung auch an anderer Stelle den Anwendungsbereich
der Norm im Wege der funktionellen Auslegung bestimmt haben (LK-Tröndle,a.a.O.,
RN 60: "funktionsgerechte Auslegung"; SK-Hoyer, StGB,
vor § 3: "funktionale Korrektur" u.a.) und so den
Geltungsbereich der Norm bei DDR-Bürgern eingeschränkt
haben. Schon in der Vergangenheit also wurde von Lehre und Rechtsprechung
über den reinen Wortlaut hinaus mittels der üblichen Auslegungskriterien
definiert, auf wen die Norm zutrifft.
Im vorliegenden Fall kommt ein ganz gewichtiger Gesichtspunkt hinzu.
Die Bundesrepublik Deutschland würde die Rechtsfolgen eines
nationalsozialistischen "Recht"setzungsaktes unnötigerweise
akzeptieren, wenn nicht der Wiedergutmachungsgedanke angemessen
berücksichtigt würde. Denn eindeutiger Zweck der Grundgesetzvorschrift
des Artikel 116 Abs.2 GG ist der Ausgleich einer nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahme, die im krassen Widerspruch zu fundamentalen
Gerechtigkeitsprinzipien stand und das Ziel der Ausrottung der deutschen
und europäischen Juden mit administrativen Maßnahmen
unterstützen sollte. Diesem Zweck ist dadurch Rechnung zu tragen,
dass zugunsten der Verfolgten und ihrer Angehörigen die Rechtsfolgen
des Ausbürgerungsaktes in jedem Einzelfall und auf jedem Rechtsgebiet
überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Demnach darf die nichtige Norm über den anzuerkennenden Schutz
der Willensfreiheit der Ausgebürgerten über die Annahme
oder Nichtannahme der deutschen Staatsbürgerschaft hinaus keine
rechtliche Wirkung entfalten können. Dies bedeutet konsequenterweise,
dass die ausgebürgerten Verfolgten den Status der deutschen
Staatsangehörigen nicht verloren hatten. Die Wiedereinbürgerung
gemäß Art.116 Abs. 2 GG stellt somit keine konstitutive
Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft dar. So sieht es
auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Hirsch in BVerfGE 54,
75ff: "Die Wiedereinbürgerung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung
kann danach nur bedeuten, unter Mitwirkung des Betroffenen das bestehende,
aber vorübergehend auf Seiten des Staates und des Staatsangehörigen
nicht ausgeübte Staatsangehörigkeitsverhältnis zu
aktualisieren. Der als Wiedereinbürgerung bezeichnete antragsbedingte
Verwaltungsakt war ein rechtstechnisches Mittel zur Verwirklichung
der Wiedergutmachung des Willens des verfolgten Staatsbürgers.
"
Schon dieser Gesichtspunkt spricht für eine Anwendbarkeit des
§ 7 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall.
Im Falle von Nora Marx und der anderen Opfer sprechen im übrigen
zwei weitere Argumente für eine Anwendung der Vorschrift.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sich die Familie Marx
nach der Emigration der Ehegatten bis zum heutigen Tage im deutsch-jüdischen
Milieu in Argentinien bewegt. Die Kinder sind in deutscher Sprache
und Kultur aufgezogen worden. Frau Ellen Marx hat lange Jahre an
der deutschsprachigen Pestalozzi-Schule sowie in einem jüdischen
Kinderheim in Buenos Aires gearbeitet.
Zum anderen haben die Eltern der Ermordeten - wie oben bereits
berichtet - seit dem Verschwinden ihrer Tochter am 21.8.1976 immer
wieder den Schutz deutscher Behörden gesucht und versucht,
diese zum Tätigwerden zum Schutz ihrer Tochter zu veranlassen.
Viele der damals von den Militärdiktaturen Lateinamerikas verfolgten
Kinder von Deutschen konnten die Gelegenheit nutzen, sich deutsche
Pässe ausstellen zu lassen. Sie wollten dadurch einen gewissen
Schutz vor der Repression erlangen und eine eventuelle Ausreise
nach Deutschland ermöglichen. Das war allerdings nur in den
Fällen möglich, in denen die Betroffenen ahnten oder wußten,
dass sie sich im Visier der Militärs befanden. Nora Marx war
sich dessen zum Zeitpunkt ihres Verschwindens keineswegs bewusst,
da sie nur legal und auch nicht besonders öffentlichkeitswirksam
politisch gearbeitet hatte. Andere Betroffene (z.B. in der "weniger
brutalen" Militärdiktatur Uruguays) hatten die Möglichkeit,
aus der Haft heraus oder bei einer zwischenzeitigen Entlassung ihren
deutschen Pass zu beantragen. Dabei wirkten oft die Eltern im Antragsverfahren
mit oder nahmen in vielen Fällen die Einbürgerungsurkunde
in der jeweiligen deutschen Botschaft entgegen. Für eine "verschwundene"
Person bestand diese Möglichkeit nicht. Niemand wusste, wo
sich Nora Marx befand, niemand stand in Verbindung mit ihr, noch
hätte sie Kontakt zu jemanden aufnehmen können. Unter
den Umständen einer "regulären" - möglicherweise
politisch bedingten, möglicherweise unrechtmäßigen,
möglicherweise sogar von Folter begleiteten - Inhaftierung
hätte sie ihre Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit
geltend machen und sich einen deutschen Pass beschaffen können.
Dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht sind die hier vorgebrachten
Rechtsgedanken durchaus geläufig. Nach § 21 des Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius
Nr. 22) dürfen Verwandte auf- und absteigender Linie das Ausschlagerecht
eines zwischen 1938 und 1945 einbürgerten Verstorbenen geltend
machen. Gemäß § 9 des Zweiten Gesetzes zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit (Sartorius Nr. 23) dürfen
Verwandte sogar den rückwirkenden Erwerb der Staatsangehörigkeit
für die eigentlich erklärungsberechtigte Person erklären
und das sogar, wenn "sie bis zu ihrem Tode in Gewahrsam einer
fremden Macht waren und daher ihren willen, in Deutschland dauernden
Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten".
Die Tochter Marx war während der Zeit ihres Verschwundenseins
objektiv daran gehindert, ihren eigenen Willen in rechtlicher Hinsicht
kundzutun. Dies haben jedoch stellvertretend für sie ihre Eltern
getan und ihrem mutmaßlichen Willen und ihren Interessen entsprechend
die deutschen Behörden eingeschaltet, um bei diesen Schutz
für ihre Tochter zu suchen. Es müssen also der damals
stellvertretend von den Eltern geäußerte Wille und der
nunmehr von der Mutter geäußerte Wille auf Strafverfolgung
der Täter unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungskriterien
dahingehend Berücksichtigung finden, dass Nora Marx als Deutsche
im Sinne des § 7 Abs. 1 StGB zu behandeln ist und es wäre
daher alles in allem ein eklatanter Wertungswiderspruch, wenn Nora
Marx nur deshalb nicht unter den Schutz des deutschen Strafrechts
fallen würde, weil der eine Unrechtsstaat ihren Eltern aufgrund
einer nunmehr für nichtig befundenen Vorschrift die deutsche
Staatsbürgerschaft aberkannte und sie dann von der argentinischen
Militärdiktatur unter Verstoß gegen jegliche Menschen-
und Bürgerrechte der Möglichkeit beraubt wurde, in den
Besitz deutscher Papiere zu gelangen, obwohl ihre Eltern alles taten,
um den deutschen Staat zu ihrem Schutz zu bemühen.
Der Unterzeichnende hatte also bereits seit Einreichung der Anzeige
differenziert zwischen der Staatsangehörigkeit der Opfer und
dem Problem des Staatsangehörigkeitsrechts und dem Schutzbereich
des § 7 StGB. ... Wir hatten nie behauptet, daß die Opfer
die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. ...
die eigentliche und entscheidende Frage dieser Fallgestaltung (ist,
WK), ob ... im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe
anzuwenden sind als bei der Auslegung des Schutzbereiches des deutschen
Strafrechts gemäß § 7 Abs. 1 StGB.
Ansonsten kennen sowohl das Völkerrecht als auch das deutsche
Recht durchaus ein differenziertes begriffliches System von "Deutschen"
und "deutschen Minderheiten" im Ausland und ihrer Rechtstellung.
So werden auch andere als die von Art. 116 Abs. 1 GG, § 6 BVFG
erfaßten Gruppen als dem deutschen Volk zugehörig angesehen,
woraus auch rechtliche Konsequenzen erwachsen. Unter gewissen Voraussetzungen
werden Personen, welche die "deutsche Volkszugehörigkeit"
besitzen, eine sogenannte "Bekenntniszugehörigkeit",
ergänzt etwa durch Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur,
Rechtspositionen eingeräumt, selbst wenn sie die weiteren Voraussetzungen
des Artikel 116 Abs. 1 GG nicht erfüllen. Dies gilt gerade
im Wiedergutmachungsrecht, das sogar auf die Volkszugehörigkeit
verzichtet. (vgl. zu allem Klein, HdbStR, Bd.VII § 200, Rn.
9, 11, 18ff. und 81)
Die Frage, die in den hiesigen Fällen zu stellen ist, lautet
nun ob angesichts der besonderen Fallgestaltung gerade bei einer
funktionsgerechten Auslegung nicht ein anderes Ergebnis erzielt
werden muß als das bisher von der Staatsanwaltschaft nahegelegte.
Die Staatsanwaltschaft hat dabei insbesondere zwei rechtlich relevante
Gedanken übersehen.
Offensichtlich vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung,
daß die von Juristenverbänden und von Menschenrechtsorganisationen
sowie in der Öffentlichkeit in der Vergangenheit geäußerte
Kritik an der beabsichtigten Einstellung der Fälle lediglich
moralische Bedenken vortrage, die juristischen Argumente jedoch
voll und ganz auf ihrer Seite stünden. Dies ist allein schon
deswegen nicht richtig, weil Wiedergutmachung NS-Unrechts selbstverständlich
nicht nur eine moralische Verpflichtung für alle Institutionen
und Menschen in der Bundesrepublik Deutschland darstellt, sondern
eben auch eine rechtlich zwingende Aufforderung an alle Institutionen
dieses Landes darstellt, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsgebiete
das von den Nationalsozialisten angerichtete Unrecht wieder gut
zumachen. Dies war im einzelnen sowohl im Anzeigeschriftsatz als
auch in der hiesigen Stellungnahme vom 08.10.1999 ausgeführt
worden.
Die Wiedergutmachung von NS-Unrecht ist einerseits als Bundeskompetenz
für das Wiedergutmachungsrecht in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz
geregelt, läßt sich aber als Pflicht zur Wiedergutmachung
auch den Verfassungsbestimmungen des Sozialstaatsprinzips und des
Rechtsstaatsprinzips, aber auch dem Völkerrecht (dazu von Mangoldt/Klein
Grundgesetz 3. Auflage, Artikel 74, RN. 425) entnehmen.
Das einfach zu regelnde Wiedergutmachungsrecht (BEG u.a.) wird
seinerseits in "von dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden
Grundgedanken beherrscht, daß es geboten ist, einen Ausgleich
für ein zugefügtes deutsches Staatsunrecht in Gestalt
von gezielten Massenverfolgungen zu schaffen. .... Daraus folgt
..... neben anderen Erwägungen, die eine Ermessensentscheidung
beeinflussen können - die Pflicht der behördlichen Praxis,
zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken
der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller
gesetzlicher Leistung abzuwägen. Dabei kommt dem Wiedergutmachungsrecht
dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht
zu" (BVerfGE 27, 297, 306).
Es dürfte unzweifelhaft sein, daß die Anzeigenerstatterinnen
sowie deren ermordete Angehörige zu dem Personenkreis gehören,
die vom Entschädigungsrecht prinzipiell erfaßt werden.
Die vom Bundesverfassungsgericht zur Wiedergutmachung entwickelten
Grundsätze sind daher auch bei der Auslegung des § 7 StGB
im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.
Die Entwicklung des Völkerstrafrechts und die Position der
Bundesregierung dazu müssen ebenfalls als Auslegungskriterien
berücksichtigt werden. Es kann daher nicht angehen, daß
die ehemalige Bundesjustizministerin Däubler-Gmelin einerseits
der deutschen Justiz dafür dankt, daß diese ihre völkerstrafrechtliche
Aufgabe insofern annimmt, auf der anderen Seite die Justiz aber
diese Entwicklung nicht reflektiert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
daß eher restriktive Ansätze aus der Literatur aus der
Zeit vor Verabschiedung des Rom-Status und der Rechtsentwicklung
vor der Pinochet-Verhaftung stammen.
Die ehemalige Bundesjustizministerin hat im übrigen konkret
die Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochets begrüßt
und hat bekräftigt, daß bei entsprechenden Ermittlungen
der deutschen Staatsanwaltschaften bei Vorliegen der Voraussetzungen
für einen internationalen Haftbefehl die Bundesregierung ein
Auslieferungsverfahren gegen Pinochet betreiben würde. Sie
hat weiterhin politisch die Verfolgung der argentinischen Militärs
begrüßt.
Auch der seinerzeit zuständige Referent des Referates Internationales
Strafrecht des Bundesjustizministeriums, Dr. Hans-Georg Landfermann
hat angesichts der Einreichung der ersten Strafanzeigen (Ehrenhaus,
Tatter, Coltzau und Weiß) am 07.05.1998 bei einem öffentlichen
Hearing in Bonn ausgeführt, dass das Bundesministerium der
Justiz ausdrücklich das Ziel, die Fälle aufzuklären
und die Beschuldigten für ihre Taten verantwortlich zu machen
unterstützt. Dabei hat Herr Dr. Landfermann in seinen Ausführungen
ausdrücklich "von Angehörigen der deutschstämmigen
Verschwundenen" gesprochen, er war sich also bewusst darüber,
dass keinesfalls alle Verschwundenen die deutsche Staatsangehörigkeit
hatten.
Diese beiden gewichtigen Auslegungskriterien sind bisher von der
Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ignoriert worden. Bei
"funktionsgerechter Auslegung" kann man jedoch nur zu
dem Schluss kommen, dass die hier betroffene Opfergruppe unter den
Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StGB fällt.
Diese Rechtsauffassung hatten sich seinerzeit die Kommission für
Menschenrechte des Vereins der Richter und Staatsanwälte und
des Anwaltsvereins Freiburg mit Stellungnahme vom 25.02.2000 ebenso
angeschlossen wie das Plenum des Strafverteidigertages 2000. Weiterhin
hatte der Direktor des Max-Planck-Institutes für Ausländisches
und Internationales Strafrecht, Prof. Albin Eser (zitiert nach:
Süddeutsche Zeitung vom 22./26.03.2000, S.13) die Rechtsauffassung,
zwischen Pflichten und Rechten, also zwischen staatsbürgerschaftsrechtlicher
und strafrechtlicher Betrachtung zu differenzieren, für eine
Lösung des Problems gehalten. Die einzige Kommentierung zu
diesem Problem findet sich im Münchener Kommentar zum StGB
( München 2003, Band 1, § 7). Der dortiger Bearbeiter
Kai Ambos setzt sich (a.a.O., ab Rn. 19 und explizit in Rn. 21 und
22) mit dem hiesigen Rechtsproblem auseinander und vertritt die
hiesige Rechtsauffassung. Im einzelnen heißt es bei Ambos:
Das passive bzw. aktive Personalitätsprinzip (§ 7 Abs.
1 bzw. Abs. 2 Nr. 1) setzt voraus, dass die Tat gegen oder von einem
Deutschen begangen wurde. Als Deutsche' gelten gem. Art. 116
Abs. 1 GG sowohl deutsche Staatsangehörige ( § 1 StAG)
als auch Volkszugehörige (Flüchtlinge, Vertriebene), die
im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden
haben, sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge. (RN 19) ...
Gelten damit alle im deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937
aufgenommenen Personen als Deutsche, so ergeben sich aus der NS-Zwangseinbürgerungspolitik
gegenüber den Bürgern der zwischen 1938 und 1945 besetzten
und annektierten Gebiete sowie aus der Zwangsausbürgerung deutscher
Mitbürger diffizile Fragen. (RN 20) ...
Umgekehrt mag sich die Rechtslage für zwangs-ausgebürgerte
deutsche Staatsbürger darstellen, zumal dann, wenn sie durch
die Ausbürgerung staaten- und somit schutzlos gestellt würden.
Dies trifft etwa auf jüdische Mitbürger zu, die aus den
in Artikel 116 Abs. GG genannten "politischen, rassischen oder
religiösen Gründen" ihre Staatsangehörigkeit
verloren haben. Es nach 1945 aber säumt haben, einen Wiedereinbürgerungsantrag
zu stellen und auch nicht wieder den Wohnsitz in Deutschland genommen
haben (Artikel 116 Abs. 2 Satz 2 GG). Hier würde eine rein
staatsangehörigkeitsrechtliche Betrachtung dazu führen,
dass diesen Personen heute der Schutz des deutschen Strafrechts
versagt werden müsste, weil sie keine Deutschen im Sinne von
iSv. § 7 Abs. 1 sind. Es ist aber sehr zweifelhaft, ob damit
seinerseits dem Schutzgedanken des passiven Personalitätsprinzips
und andererseits dem besonderen Schicksal dieser Personengruppe
ausreichend Rechnung getragen wird. Eine schutzzweck-orientierte
Interpretation sollte bei Fehlen eines entgegenstehenden Willens
im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG dazu führen, jedenfalls solche
Personen "wie Deutsche" zu behandeln, die ihre deutsche
Staatsangehörigkeit weder freiwillig aufgegeben noch durch
einen actus contrarius, insbesondere die Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit
verloren haben (§ 17 StAG).
Die Frage ist von aktueller Bedeutung in den in Nürnberg anhängigen
Strafverfahren gegen Mitglieder und Mitarbeiter des früheren
argentinischen Militärregimes wegen des Verschwindenlassens
von Personen. Während einige der Opfer nachweislich die deutsche
Staatsangehörigkeit zum Tatzeitpunkt besessen haben, handelt
es sich bei anderen um Abkömmlinge deutscher Juden, die während
der NS-Herrschaft aus Deutschland geflohen sind und deshalb die
deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Sie haben nach
1945 keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gem. Art. 116 Abs.
2 GG gestellt, so dass sie staatsangehörigkeitsrechtlich nicht
als Deutsche behandelt werden können. Würde man diesen
deutschen Begriff auf § 7 übertragen, müsste die
Staatsanwaltschaft Nürnberg das Verfahren gemäß
§ 170 StPO einstellen, die Opfer hätten also mit der Zwangsausbürgerung
ihrer jüdischen Eltern den Schutz des deutschen Strafrechts
verloren und mangels Wiedereinbürgerungsantrag auch nicht wieder
erhalten. Eine wenig befriedigende Lösung, der nur durch die
genannte schutzzweck-orientierte Auslegung abgeholfen werden kann.
(RN 22)
Subsumiert man die hier in Frage stehenden sechs Fälle unter
die dargelegte herrschende Rechtsauffassung, kommt man zu dem Schluss,
dass in allen Fällen die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts
gegeben ist, weil jedenfalls die Opfer "wie Deutsche"
im Sinne von § 7 StGB zu behandeln sind. Alle Betroffenen sind
als Abkömmlinge deutscher Juden in Argentinien geboren worden,
waren wegen der Zwangsausbürgerung ihrer Eltern nicht automatisch
Deutsche und haben mit der Geburt die argentinische Staatsangehörigkeit
automatisch erhalten. Darüber hinaus hat Marcelo Weisz die
deutsche Staatsangehörigkeit ebenso beantragt wie Juan Miguel
Thanhauser. Bei Jose Alfredo Berliner kann dies nicht mehr nachvollzogen
werden, er hat jedenfalls einen deutschen Pass ausgestellt bekommen,
so dass ebenfalls auf den Willen der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit
zu schließen ist.
Abschließend ist also festzustellen, dass sowohl die überwiegende
Anzahl der Praktiker, die sich mit dem hiesigen Problem auseinander
gesetzt hat, als auch die Wissenschaftler, die hierzu Stellung genommen
haben, die Meinung vertreten, dass im hiesigen Falle § 7 Abs.
1 StGB einschlägig und das deutsche Strafrecht somit anwendbar
ist. Den Verfahren ist mithin Fortgang zu geben.
Zu der entsprechenden Problemstellung im Falle von Marlene Kegler-Krug
ist auf die entsprechenden Ausführungen in meinem Schriftsatz
vom 21.12.2004 zu verweisen, in dem begründet wurde, dass auch
Marlene Kegler Krug Deutsche im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB war
mit der Folge, dass das deutsche Strafrecht anwendbar ist.
III. Verschwunden in Argentinien - kein Mord?
III. 1. Kein Tatbestand des Verschwindenlassen im StGB vor 2002
Der Unterzeichner ist sich darüber im klaren, dass die Behandlung
der Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur zwischen
1976-1983 nach dem zu Tatzeit geltenden bundesdeutschen Strafrecht
zu erfolgen hat. Dieser Rechtszustand vor Einführung des Völkerstrafrechts
(VStGB) war in vielerlei Hinsicht im Hinblick auf die Verfolgung
von Völkerstraftaten unbefriedigend. So weist Werle in seinem
Standardwerk "Völkerstrafrecht" auf folgenden Missstand
hin:
" Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat sich Anfang der fünfziger
Jahre bewusst gegen die Aufnahme eines Tatbestandes der Verbrechen
gegen die Menschlichkeit in das Strafgesetzbuch entschieden. So
ließen sich Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur als gewöhnliche
Straftaten erfassen, etwa als vorsätzliche Tötungen, schwere
Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen oder sexuelle Gewaltdelikte.
Der eigentliche völkerrechtliche Unrechtskern der Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, die systematische Tatbegehung, kam dabei
nicht zur Geltung. § 7 VStGB hat diesen Mangel nunmehr behoben
und enthält den deutschen Tatbestand der Verbrechen gegen die
Menschlichkeit."
In einer Untersuchung des Max-Planck-Institutes für ausländisches
und internationales Strafrecht Freiburg "Nationale Strafverfolgung
völkerrechtlicher Verbrechen" (Albin Eser, Helmut Kreicker
(Hrsg.), Freiburg 2003) heißt es zum selben Thema:
"In der Bundesrepublik Deutschland blieben die strafrechtlichen
Regelungen über Verbrechen gegen die Menschlichkeit dagegen
bis zur Schaffung des VStGB Stückwerk"
Nach internationalem Recht ist das Verschwindenlassen im Rahmen
von Verbrechen gegen die Menschlichkeit seit längerem verfolgbar.
Hierzu führt Werle aus:
"Art. 7 Abs. 1 i) IStGH-Statut erfasst die Menschlichkeitsverbrechen
des zwangsweisen Verschwindenlassens. Die insbesondere in Lateinamerika
verbreitete Politik des Verschwindenlassens war bereits durch die
Inter- American Convention on the Forced Disappearence of Persons
aus dem Jahre 1994 als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert
worden und hatte wenig später auch Eingang in den Draft Code
1996 gefunden. Bei den Verhandlungen in Rom setzte sich am Ende
die Auffassung durch, das zwangweise Verschwindenlassen, das bis
dahin nur als Freiheitsberaubung oder als andere unmenschliche Handlung
erfassbar war, als ein eigenständiges Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zu regeln.
Nach der Legaldefinition des Art. 7 Abs. 2 i) IStGH-Statut "bedeutet,
zwangsweises Verschwindenlassen von Personen die Festnahme, den
Entzug der Freiheit oder die Entführung von Personen durch
einen Staat oder eine politische Organisation oder mit Ermächtigung,
Unterstützung oder Duldung eines Staates oder der Organisation,
gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen
oder Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Personen
zu erteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem
Schutz des Gesetzes zu entziehen." Diese Definition beruht
auf der Präambel der Declaration on the Protection of All Persons
from Enforced Disappearances. Eine Präzisierung der komplexen
Tathandlung erfolgte in den umfangreichen Verbrechenselementen.
In objektiver Hinsicht unterscheidet der Tatbestand danach zwei
Handlungsalternativen: die Freiheitsentziehung und die Auskunftsverweigerung."
Die rechtliche Einordnung des Verschwindenslassens als Menschlichkeitsverbrechen
erfolgte maßgeblich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen
zu den Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur in zahlreichen
Gerichtsurteilen argentinischer und ausländischer Gerichte
sowie wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
Die Staatsanwaltschaft - Fürth war daher gehalten, sich wesentlich
eingehender mit dem nach Schätzungen zwischen 10 - 30.000 -
fach begangenen Verbrechen zu beschäftigen als dies in den
bisherigen Einstellungsbescheiden der Fall war. Auch wenn die damalige
Rechtslage wohl keine Strafverfolgung des Verschwindenlassens als
Menschlichkeitsverbrechen zuließ, wären die im Rahmen
der hiesigen Verfahren begangenen Einzeltaten des Verschwindenlassens
strafverfolgbar, wenn sie jeweils als Mordtaten gemäß
§ 211 StGB anzusehen wären.
Die schon erwähnten Autoren der Studie des MPi - Freiburg
wiesen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der eindeutig attestierten
Mangelhaftigkeit des früher geltenden Rechts der "Rückgriff
auf allgemeine Straftatbestände des StGB möglich"
war.
Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Völkerrechts
seine "nach Einschätzung des VStGB - Gesetzgebers überwiegend,
nach Meinung der Literatur weitgehend sogar vielleicht vollständig
unter Strafe" gestellt.
Diesem - zugegebenermaßen- abstrakten- Befund stellt sich
die Staatsanwaltschaft Nürnberg - Fürth ebenso wenig -
wie nachfolgend im einzeln zu erläutern ist - den wissenschaftlichen
und juristischen Erkenntnissen zum System des Verschwindenlassens
in Argentinien.
III. 2. Verschwindenlassen durch Miltärjunta erfüllt
Mordmerkmale
Denn die an den Verschwundenen begangenen Handlungen sind als Morde
anzusehen.
Bezüglich der Erfüllung von mindestens einem Mordmerkmal
darf ich auf die Ausführungen des Amtsgericht Nürnberg
im Haftbefehl gegen den ehemaligen Militärjuntachef Jorge Raphael
Videla u.a. vom 28.11.2003 - 57 Gs 13320-13322/03 - verweisen. Dort
war ausgeführt worden, dass die dortigen Beschuldigten "ein
Terrorregime samt Repressionsapparat mit hierarchischen Befehlsstrukturen
errichtet" haben, "mit dem Ziel der systematischen Tötung
politisch anders Denkender, sogenannter Subversiver. Aufgrund ihrer
Willensherrschaft über diesen organisatorischen Machtapparat,
der Kenntnis über dessen Funktionsweise und ihrer absoluten
Befehlsgewalt hatten sie unter Ausnutzung der fehlenden Befehlsketten,
insbesondere zu dem direkt Videla unterstellten General Suarez Mason,
gleichsam regelhafte Abläufe ausgelöst, die zur Tötung
der nachgenannten Opfer führten".
Zu den Mordmerkmalen war dann im Falle Käsemann ausgeführt
worden:
"Sie ließen Elisabeth Käsemann im Rahmen ihrer
Organisationsherrschaft durch die ihnen weisungsgebundenen Sicherheitskräfte
auch in der Absicht töten, die zuvor zum Nachteil Elisabeth
Käsemanns begangenen Straftaten (Freiheitsberaubung, Körperverletzungsdelikte)
zu verdecken. Die Beschuldigten, die aufgrund der geschaffenen Befehlslage
die physische Vernichtung von Menschen allein nur wegen deren anderer
politischer Einstellungen angeordnet hatten, handelten auch aus
niedrigen Beweggründen."
Zum selben Schluss gelangt das Amtsgericht Nürnberg im Falle
der Tötung von Klaus Zieschank. Es werden daher die dortigen
Beschuldigten Videla und Massera des Mordes aus niedrigen Beweggründung
und aus Verdeckungsabsicht beschuldigt. Die gleichen Mordmerkmale
liegen auch in allen anderen Fällen vor. Das vom Amtsgericht
Nürnberg festgestellte Ziel der Militärdiktatur der systematischen
Tötung von Oppositionellen hatten die Anzeigeerstatter im Rahmen
der Strafanzeigen der Rechtsanwälte Richter und Kaleck u.a.
durch ein damals eingereichtes Kurzgutachten von Dr. Detlef Nolte
vom Institut für Iberoamerika - Kunde versucht nachzuweisen.
Dort heißt es zum Massenmord der Militärjunta an Regimegegnern
u.a.
"Das weitgefächerte, ausgekügelte System der Gefangenenlager,
die Systematik bei der Ermordung und die große Zahl der Opfer
sind Indizien dafür, dass die Militärs eine Vernichtungsmaschinerie
aufgebaut haben, die nur bedingt auf die Verfolgung politischer
Gegner, die eine reale Bedrohung für das Systems darstellten,
ausgerichtet war, sondern auf die Vernichtung bestimmter Bevölkerungsgruppen
(gesellschaftliche Subkulturen) abzielte.
Die Tatsache, dass es sich nicht um klar definierte politische Gruppen
ging, zeigt sich u.a. daran, dass die militärische Bedrohung
des Regimes bereits 1976 weitgehend vernichtet war, die Tötungsmaschinerie
aber weiterlief. Die Systematik der Tötung und die große
Zahl der Opfer deuten auf einen Gesamtplan zur Beseitigung der ausgegrenzten
nationalen Gruppen hin. D.h. es waren keine Gewaltexzesse, sondern
geplante Massenexekutionen. Dies zeigt sich auch daran, dass innerhalb
der Streitkräfte nahezu alle in einer Art "Blutpakt"
an Tötungsaktionen beteiligt wurden.
Die Strategie der Vernichtung bestimmtet nationaler Gruppen zeigt
sich auch daran, dass ganze Familien ausgelöscht wurden bzw.
in Sippenhaft genommen wurden. Unter den Opfern befanden sich Alte,
Behinderte und Kinder, die keinerlei militärische Bedrohung
darstellten.
Die Strategie des "Verschwindenlassens", der Ermordung
ohne Zeugnis über den Verbleib der Opfer, zielte auf die Vernichtung
der Identität ganzer Opfergruppen."
Diese nachgewiesene Vernichtungsabsicht der Militärs ist bei
der weiteren Subsumtion zu berücksichtigen.
III. 3. Regelhafter Ablauf : Verschwindenlassen führt zum
Tod
In fast allen Fällen wurde vorgetragen, dass Habeas Corpus-
Anträge von den Familienangehörigen bei den jeweiligen
Gerichten eingereicht wurden. In der deutschen Fassung des offiziellen
CONADEP - Berichtes heißt es zu den Habeas - Corpus - Akten
der Familienangehörigen der Verschwundenen:
"Die Familienangehörigen appellierten auch an die Justiz.
Sie bedienten sich aller Möglichkeiten, die ihnen die Gesetzgebung
bietet. Inder überwältigenden Mehrheit der Fälle
unternahmen sie das Naheliegenste und beantragten die Inanspruchnahme
der Habeas- Corpus - Akte, um zu erfahren, wohin die Entführten
gebracht worden waren und wer sie festhielt. Als Ergebnis einer
langen und mühevollen geschichtlichen Entwicklung ist die Habeas-
Corpus - Akte das wichtigste Rechtsmittel zum Schutz vor Inhaftierung
an geheimgehaltenen Orten geworden. Zu Recht wird sie von den Despoten
gehasst. Ohne sie ist eine friedliche Gesellschaft undenkbar. In
unserem Land wurde die Habeas- Corpus - Akte immer als durch die
Verfassung garantiert angesehen. Die Akte sichert die Möglichkeit,
unrechtmäßige Freiheitsbeschränkungen in einem Schnellverfahren
gerichtlich aufzuheben. Auf Antrag muss nachgeforscht werden, ob
der Betroffene festgehalten wird und welcher Beamte dafür verantwortlich
ist. Darüberhinaus müssen die Legitimität der Verhaftung
und, wenn die Haft durch die Exekutive verordnet ist, die Wahrung
der Verhältnismäßigkeit nachgewiesen und begründet
werden." Diese befinden sich größtenteils bei den
Akten. Es haben alle Zeugen und insbesondere die Familienangehörigen
und Anzeigenerstatter eindeutig und ohne jeden Zweifel bekundet,
dass die als Verschwundene bezeichneten Personen endgültig
verschwunden blieben. Es kann also in den vorliegenden Fällen
nicht nur auf die regelhaften Abläufe verwiesen werden, die
zum Tode der Verschwundenen führten - dazu unten mehr - sondern
es kann in jedem einzelnen der hier angezeigten Fälle aufgrund
der glaubhaften Zeugenaussagen ausgeschlossen werden, dass die Verschwundenen
wieder aufgetaucht sind und an einem anderen unbekannten Ort leben.
"
Die hier zur Anzeige gebrachten Fälle bestätigen das
vor allem im CONADEP-Bericht, dem Bericht der Inter-amerikanischen
Menschenrechtskommission und den anderen bereits im Laufe des Verfahrens
zitierten Unterlagen bekannte System des Verschwindenlassens. Nach
allen wissenschaftlichen, historischen und juristischen Erkenntnissen
gab es aus diesen geheimen Folterlagern nur drei Auswege. Ein Teil
der Entführten und Gefolterten wurde in die Freiheit entlassen,
ein anderer Teil wurde als sogenannter PEN-Gefangener in offizielle
Haftanstalten überführt und ein ganz großer Teil
der Verschwundenen wurde auf die bekannte Art und Weise ermordet.
Es gibt daher auch keinen vernünftigen Grund hier nicht davon
auszugehen, dass das Verschwindenlassen nicht zur Ermordung des
Betroffenen führte.
Wenn die Staatsanwaltschaft für die Annahme des hinreichenden
Tatverdachts die absolute Gewissheit fordert, dass die Verschwundenen
tatsächlich auch ermordet wurden, so setzt sie ein viel höheres
Beweismaß als das gesetzliche geforderte an (zum Begriff des
Beweismaß vgl. Bender in Festschrift für Bauer 1982 S.
247 ff.). Denn nach herrschender Meinung gilt wegen des Wortlautes
von § 261 StPO für alle Verurteilungen das selbe stets
gleich hohe Beweismaß (vgl. BHGSt 25, 365), nämlich die
persönliche Überzeugung des Tatrichters, die auf objektive
Tatsachengrundlagen gestützt ist. Eine absolute, das Gegenteil
denknotwendig ausschließende und von niemand anzweifelbare
Gewissheit ist jedoch nicht erforderlich.
Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes
Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß
auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel
nicht zulässt (ständige Rechtssprechung, vgl. etwa BGHSt
10, 208 ff.; BGH Strafverteidiger 1994, S. 580 m.w.N.). Für
die Feststellung von Tatsachen genügt somit, dass ein nach
der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht,
an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können. Zweifel,
die keinen realen Anknüpfungspunkt haben, sondern sich auf
die Annahme einer bloßen abstrakten - theoretischen Möglichkeit
gründen, haben hingegen außer Betracht zu bleiben (ständige
Rechtssprechung, vgl. BGH NStZ-RR 1999, S. 233 ff. m.w.N.: "Der
Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen
mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit
begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig
auszuschließen (vgl. BGHSt 53, 245 "Anastasia")".
Im übrigen zeigt auch der rechtsvergleichende Blick auf die
Rechtsprechung der USA ein ähnliches Ergebnis. Dort entsprach
es früher dem common law, dass eine Verurteilung wegen Mordes
nur bei Auffinden der Leiche möglich ist. Mittlerweile hat
der Supreme Court dies revidiert und eine Verurteilung bei entsprechender
Indizienlage auch ohne Leiche zugelassen.
In den vorliegenden Fällen gibt es für Zweifel der Staatsanwaltschaft
an der Ermordung der Verschwundenen keine reale Grundlage. Es liegen
keinerlei Beweisanzeichen vor, auf die sie oder das Tatgericht später
diese Zweifel stützen könnten. Die von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachten Zweifel, dass die Verschwundenen möglicherweise
noch leben könnten, sind angesichts der gebotenen Gesamtschau
rein abstrakter und theoretischer Natur und können das für
die Verurteilung "nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß
an Sicherheit" nicht in Frage stellen. Die bloße gedankliche
Möglichkeit, dass der Tathergang auch anders hätte sein
können, kann eine Verurteilung nicht hindern (vgl. BGH NStZ
1984, S. 212 m.w.N.). Unter Anwendung des richtigen Beweismaßes
kann die Staatsanwaltschaft somit nur zu dem Ergebnis kommen, dass
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Erhebung der Anklage
lediglich durch die ständige Abwesenheit der Beschuldigten
behindert wird. Es ist also vom Tod aller Verschwundenen auszugehen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum anders als in den Haftbefehlen
in den Fällen Käsemann und Zieschank nicht auch in den
hiesigen Fällen von denselben regelhaften Abläufen ausgegangen
wird. Dabei muss nicht einmal ausführlich auf die grundsätzliche
Frage eingegangen werden, welche Todesumstände vorstellbar
wären, die keine Mordmerkmale erfüllten, wenn die einmal
Entführten in der Maschinerie von Verschwindenlassen - Geheimes
Haftzentrum - Folterhaft gelandet und nicht freigelassen oder wie
der Zeuge Ratto später in offizielle Haft überführt
wurden. Bei allen berichteten Tötungen mit direktem Tötungsvorsatz
( Erschießungen, Folter bis zum unmittelbaren Tod, Betäubung
und Abwerfen über dem Meer) dürfte dies auch für
die Staatsanwaltschaft, wie die Haftbefehlsanträge in Sachen
Videla u. a. zeigen, unproblematisch gegeben sein. Aber auch die
Folgen der teilweise mehrmonatigen schwersten, vor allem der Elektroschock
- Folterungen dürften - so die Zeugenberichte der Überlebenden-
zu zahlreichen Toden geführt haben. Gerade bei diesen Todesumständen
(Herz-Kreislauf- Versagen etc. bei geschwächter Konstitution,
mangelnder Ernährung, ärztlicher Versorgung und schlimmsten
sonstigen Haftbedingungen) handelt es sich um eine vorhersehbare
adäquat kausale Todesursache, die insbesondere vom bedingten
Vorsatz aller Beteiligter umfasst war. Auch die Mordmerkmale werden
in diesen Fällen unproblematisch zu bejahen sein. Es bleibt
daher die Frage, welche anderen Todesarten möglich sein sollen
und zwar entsprechend den obigen Ausführungen nicht nur als
theoretische Möglichkeit, die nicht vorsätzliche Tötungen
unter Verwirklichung der Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und niedrige
Beweggründe darstellen.
III. 4. Bestätigung durch Max-Planck-Institut-Gutachten
und weitere Forschungsergebnisse
Diese Ansicht wird durch das zu den Akten gereichte Rechtsgutachten
des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Strafrecht vom 9.9.2002 mit dem Titel "Tatherrschaft qua Organisation.
Die Verantwortlichkeit der argentinischen Militärführung
für den Tod von Elisabeth Käsemann" des seinerzeitigen
PD Dr. Kai Ambos sowie des seinerzeitigen Assessor Christoph Grammer
zu der Rechtsfrage "Sind die damaligen Mitglieder der argentinischen
Militärjunta als mittelbare Täter des von argentinischen
Sicherheitskräften begangenen Mordes an Elisabeth Käsemann
anzusehen?" bestätigt. In dem zusammenfassenden Ergebnis
heißt es dort unter anderem:
"In casu ist im Hinblick auf die noch lebenden Tatverdächtigen
Jorge Videla und Emilio Massera zu prüfen, ob sie unter Ausnutzung
bestimmter organisatorischer Rahmenbedingungen einen Tatbeitrag
geleistet haben, durch den regelhafte Abläufe ausgelöst
wurden, die gleichsam automatisch zur Ermordung Elisabeth Käsemanns
geführt haben. Dabei müssen die Tatverdächtigen von
den genannten Rahmenbedingungen und der durch sie ausgelösten
Regelhaftigkeit Kenntnis sowie den Willen zum Taterfolg gehabt haben.
Die zur Anwendung der Organisationsherrschaftslehre erforderlichen
Rahmenbedingungen liegen in Form eines Repressionsapparates innerhalb
der Sicherheitskräfte, dessen Ziel die "Eliminierung subversiver
Elemente" war, vor.
Es besteht der dringende Tatverdacht, dass Jorge Videla als mittelbarer
Täter Kraft Organisationsherrschaft für die Ermordung
von Elisabeth Käsemann verantwortlich ist. Er hat den staatlichen
Repressionsapparat unter Ausübung seiner ihm als Juntamitglied
und Oberbefehlshaber der Armee zustehenden Befehlsgewalt derart
modifiziert, beeinflusst und ausgenutzt, dass dadurch Mitglieder
dieses Apparates der Subversion verdächtigte Personen entführten
und eliminierten. Er hat damit einen Tatbeitrag geleistet, der unter
Ausnutzung der beschriebenen Rahmenbedingungen regelhafte Abläufe
auslöste, nämlich die "Eliminierung von subversiven
Elementen", zu denen auch Elisabeth Käsemann gezählt
wurde. Jorge Videla kannte auch die Funktionsweise dieses Repressionsapparates
und hat die Taten als Ergebnis seines eigenen Handelns gewollt.
Diese Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelten
grundsätzlich auch für Emilio Massera. Er war zwar der
Oberbefehlshaber einer anderen Streitkraft (der Marine), doch ebenfalls
Mitglied der Militärjunta, die als das höchstes zentrales
Organ zur Anordnung, Organisation und Durchführung der Repressionen
operierte. Es besteht deshalb auch insoweit der dringende Tatverdacht
einer Beteiligung als mittelbarer Täter am Tod Elisabeth Käsemanns."
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem der Landesbericht
von Marcelo A. Sancinetti und Marcelo Ferrante im Rahmen der von
Albin Eser und Jörg Arnold (Hrsg.) durchgeführten Untersuchung
"Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht" ( Albin Eser
und Jörg Arnold (Hrsg.) Strafrecht in Reaktion auf Systemunrecht.
Vergleichende Einblicke in Transitionsprozesse - Argentinien, Freiburg
2002). Es wird dort differenziert zwischen unmittelbaren und mittelbaren
Tätern:
"2) Qualifizierter Totschlag (Mord)
a) Jeder Vermisste ein Toter ?
Mann muss wohl davon ausgehen, dass die Zwangsverschleppung von
Jugendlichen, jungen und älteren Personen - das Verschwinden
von Kindern, die in Gefangenschaft geboren wurden, stellt ein anderes
Problem dar - schließlich zur Ermordung all jener führte,
von denen man nie wieder etwas hörte, auch nachdem die verfassungsmäßige
Ordnung wieder hergestellt worden war."
Ferner müsse man "wohl annehmen, dass die noch in Argentinien
bestehenden Fälle von 10000 Vermissten bedeutet, dass 10000
Menschen getötet wurden".
In Abgrenzung von dem Ergebnis des Gerichts bei dem Prozess gegen
die Ex-Kommandeure kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis bei
mittelbaren Tätern:
"Und im Falle der mittelbaren Täter, die für das
gesamte organisatorische System des Verschwindenlassens verantwortlich
waren, kann man davon ausgehen, dass jede vermisste Person die nicht
mehr auftaucht, unter den Art. 108 Abs. 2 argentinisches Zivilgesetzbuch
(Código Civil) fällt :
Art. 108. Beim Fehlen der besagten Dokumente können die
Beweise für den Tod der Personen durch andere Dokumente erbracht
werden, aus denen der Tod der Person hervorgeht, oder durch Zeugenaussagen.
In den Fällen, in denen der Leichnam einer Person nicht gefunden
werden kann, kann der Richter die Person für tot erklären
und die einschlägige Eintragung in das Register veranlassen,
wenn das Verschwinden unter solchen Umständen erfolgte, dass
der Tod als sicher angesehen werden kann.
'
Die Autoren bezeichnen diese Bestimmung aus dem Zivilgesetzbuch
zwar als durchaus angreifbar, sie zeige aber "dass dem argentinischen
Rechtssystem die Feststellung eines Todesfalls ohne Leiche oder
Totenschein nicht fremd ist".
"Etwas anderes gilt bei unmittelbaren (vollstreckenden) Tätern.
Um zu beweisen, dass der Täter die Person getötet hat,
das heißt, um die Tat eines bestimmten Subjekts zu beweisen,
muss man Beweise über die konkrete Art haben, wie die Person
getötet wurde."
Wer sich weigere, "die Tötung aller Vermissten mit dem
gleichen Grad an Gewissheit, der normalerweise bei Strafprozessen
gefordert wird, als erwiesen anzuerkennen
- siehe dazu noch einmal die obigen Darlegungen-
müsste sich dennoch einer Beschuldigung wegen des beendeten
Versuchs der Tötung verübt in mittelbarer Täterschaft,
stellen. (alle Zitate: a.a.O., S. 75-77)
Der eben zitierte Co-Autor des Gutachtens, Dr. Christoph Grammer,
ist zwar insgesamt skeptischer, kommt aber in seiner kürzlich
veröffentlichten Dissertation unter dem Titel "Der Tatbestand
des Verschwindenlassens einer Person. Transposition einer völkerrechtlichen
Figur ins Strafrecht." (Berlin, 2005) bei der Abhandlung der
verschiedenen gegen den Verschwundenen begangenen strafbaren Handlungen
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